Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(1999) 348
- C5-0169/1999
- 1999/0154(CNS)
)
(3a) Die Anwendung und Auslegung dieser Verordnung muss mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und darf insbesondere die Ausübung der elementaren Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die durch den Vertrag und die Richtlinien über die Anwendung dieser Grundsätze in bestimmten Bereichen gewährleistet wird, weder behindern noch unattraktiver machen.
(Abänderung 35)
Erwägungen 4a, 4b und 4c (neu)
(4a) Wenn den Verbrauchern gestattet wird, vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu klagen, wird dies aller Voraussicht nach eine abschreckende Wirkung auf neue Akteure auf dem wachsenden Markt des elektronischen Handels haben; ein Gerichtsverfahren muss auch in Anbetracht der damit verbundenen Kosten und Verzögerungen als letzte Möglichkeit angesehen werden. Es muss jedoch auch der Umstand berücksichtigt werden, dass sich der Lieferant und/oder das Kreditkartenunternehmen (für den Fall, dass ein Rückbelastungssystem gewählt wird) in der im Verhältnis zum Besteller besseren Position befinden, um sich gegen das Risiko eines Rechtsstreits zu versichern.
(4b)Zugegebenermaßen ist das Rechtssystem für Verbraucherklagen im Zusammenhang mit online geschlossenen Rechtsgeschäften unangemessen, insbesondere wenn die Vertragspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, da die genannten Kosten und Verzögerungen damit verbunden sind und Gerichtsverfahren den Betroffenen oft "stigmatisieren“. Folglich werden Vorkehrungen für die Einbeziehung einer Klausel in Verbraucherverträge geschaffen, nach der der Verbraucher und der Händler vereinbaren, dass jede Streitsache einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle übergeben wird, die nach einer von der Kommission genehmigten Regelung zugelassen worden ist, sofern spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, die gewährleisten, dass der Verbraucher seine Entscheidung über die Zustimmung zu einer solchen Klausel in voller Kenntnis der Sachlage trifft. Das Recht des Verbrauchers oder des Händlers, vor den Gerichten des Verbrauchers im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage oder mehreren Rechtsfragen zu klagen oder im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungssystems ergangene Schiedssprüche oder Vergleiche zu vollstrecken, darf dadurch nicht eingeschränkt werden. (4c) Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme sollten zugelassen werden, und die Erteilung von “Kontrollsiegeln” seitens nationaler Behörden, Händler- und Verbraucherorganisationen und möglicherweise der Kommission selbst sollten davon abhängen, ob auf der betreffenden Seite ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung, das im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung zugelassen worden ist, angeboten wird. Ferner soll die Kommission Vorkehrungen für die Zulassung solcher Systeme fördern und deren Einführung vor allem für über das Internet geschlossene Rechtsgeschäfte ermutigen.
(Abänderung 5)
Erwägung 4d (neu)
(4d)Dementsprechend muss diese Verordnung als Bestandteil eines Pakets legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen betreffend den elektronischen Handel angesehen werden. Die Kommission hat insbesondere beschlossen, umgehend Vorschläge für ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie für ein Verfahren zur Regelung von Bagatellsachen vorzulegen, die zwischen den Mitgliedstaaten und letztlich international angewandt werden können.
(Abänderung 7)
Erwägung 4e (neu)
(4e) Diese Verordnung wird als vordringliche Maßnahme angesehen, die bestehende Rechtsunsicherheiten über die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens auf den elektronischen Geschäftsverkehr beseitigen soll. Nachfolgend sind entsprechende Anpassungen auch im Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erforderlich, um einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen. Daneben sind freiwillige Initiativen der Wirtschaft zur Einrichtung außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme zu fördern. Diese stellen angesichts der Vielzahl von Bagatellstreitwerten eine sinnvolle Ergänzung zum Prozessweg dar.
(Abänderung 8)
Erwägung 4f (neu)
(4f)Zusätzlich dazu beabsichtigt die Kommission, mit den interessierten Parteien, insbesondere den Banken und den Kreditkartenunternehmen sowie Verbrauchergruppen, Rücksprache zu nehmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung für den elektronischen Handel zu erleichtern, und erforderlichenfalls rechtliche Rahmenvorschriften vorzuschlagen.
(Abänderung 10)
Erwägung 4g (neu)
(4g)Da diese Verordnung Bestandteil des besagten Pakets legislativer und nichtlegislativer Initiativen ist, sollte ihr Inkrafttreten so lange verschoben werden, bis der übrige Teil des Pakets zur Annahme fertig ist.
(Abänderung 13)
Erwägung 4h (neu)
(4h)Die Kommission verpflichtet sich, Standardbestimmungen und -bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmen ("Ecoterms Europe“) auszuarbeiten.
(Abänderung 14)
Erwägung 5
(5)
Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen). Dieses Übereinkommen, das zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört und auf alle neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde, war inzwischen Gegenstand einer Revision, die die Zustimmung des Rates fand, so dass es nun gilt, die Kontinuität der im Rahmen dieser Revisionsarbeiten erzielten Ergebnisse zu wahren.
(5)
Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen). Da
dieses Übereinkommen, das zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört und auf alle neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde, weiterhin zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten Anwendung finden kann, wurde diese Verordnung erst im Anschluss an die Änderung des Brüsseler Übereinkommens entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung angenommen.
(Abänderung 36)
Erwägung 13
(13)
Der zunehmende Einsatz neuer Kommunikationstechnologien muss insbesondere in bezug auf den Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, stellt eine auf diesen Staat ausgerichtete Tätigkeit dar. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in diesem Staat, so muss er den ihm von der Verordnung gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können, wenn er als Verbraucher einen Vertrag auf elektronischem Wege von seinem Wohnsitz aus geschlossen hat.
(13)
Der zunehmende Einsatz neuer Kommunikationstechnologien muss insbesondere in bezug auf den Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, stellt eine auf diesen Staat ausgerichtete Tätigkeit dar, wenn die Online-Handelsseite eine aktive Seite in dem Sinne ist, dass der Händler zielbewusst seine Tätigkeit umfassend auf diesen anderen Staat ausrichtet
. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in diesem Staat, so muss er den ihm von der Verordnung gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können, wenn er als Verbraucher einen Vertrag auf elektronischem Wege von seinem Wohnsitz aus geschlossen hat. Allerdings finden gemäß dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(1)
und den für den elektronischen Geschäftsverkehr geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes des Lieferanten der Waren bzw. des Erbringers der Dienstleistungen Anwendung.
1
ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34.
(Abänderung 18)
Erwägung 17
(17)
Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz in der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.
(17)
Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz in der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden. Das Gleiche gilt a) für öffentliche Urkunden, die ebenso wie Entscheidungen eine Emanation der öffentlichen Gewalt sind und daher gleiche Beweiskraft haben, und b) für Vergleiche, die gemäß einem von der Kommission gebilligten alternativen Streitschlichtungssystem erreicht werden.
(Abänderung 19)
Erwägung 18
(18)
Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse geltend zu machen.
(18)
Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder aufgenommene öffentliche Urkunde
für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse geltend zu machen.
(Abänderung 20)
Erwägung 25a (neu)
(25a)Die Kommission wird Vorschläge für die Errichtung einer zentralen elektronischen Rechtssachenkartei der Europäischen Union und einer Datenbank mit einem Urteilsregister prüfen.
(Abänderung 21)
Artikel 5 Nummer 5a (neu)
5a.wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, Trustee oder Begünstigter eines Trusts in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Trust seinen Sitz hat;
(Abänderung 22)
Artikel 9 Nummer 2
2.
in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten in Verbindung mit individuellen Versicherungsverträgen
vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
(Abänderung 37)
Artikel 15 Absatz 1a (neu)
Das “Ausrichten einer solchen Tätigkeit” ist so zu verstehen, dass der Händler seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Maße auf diesen anderen Mitgliedstaat oder auf mehrere Länder einschließlich dieses Staates ausgerichtet hat. Bei der Feststellung, ob ein Händler seine Tätigkeiten auf eine solche Weise ausgerichtet hat, berücksichtigen die Gerichte sämtliche Umstände des Falles, einschließlich eventueller Versuche des Händlers, sein Geschäftsgebaren gegen Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern mit Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat abzuschotten.
(Abänderung 38)
Artikel 16 Absatz 1
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann gemäß Artikel 17a
entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(Abänderung 39)
Artikel 17a (neu)
Artikel 17a
(1)
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 16 und 17 können der Verbraucher und der Händler im Falle des Abschlusses eines Vertrages auf elektronischem Wege über das Internet zwischen einem Verbraucher und einer Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, vereinbaren, dass jeder Streitfall einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle, die nach einer von der Kommission genehmigten Regelung zugelassen worden ist ("zugelassene außergerichtliche Streitschlichtungsstelle“) und die auf der Internet-Seite des Händlers angegeben wird, vorgelegt werden muss, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Verbraucher wird in verständlicher Sprache darüber unterrichtet, dass die Verbraucher im Falle eines Streits nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf haben, vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in denen sie ansässig sind, zu klagen und verklagt zu werden.
b)
Der Verbraucher wird darüber unterrichtet, welche Vorteile für ihn selbst und den Händler die Entscheidung mit sich bringt, alle Streitfälle an eine zugelassene außergerichtliche Streitschlichtungsstelle zu überweisen.
c)
Dem Verbraucher wird eine Verbindung zu der Website/den Websites der zugelassenen außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle(n) bereitgestellt, die vom Händler angeboten wird/werden.
d)
Der Verbraucher stimmt der Aufnahme der Klausel ausdrücklich zu.
e)
Der Verbraucher kann erst dann das Rechtsgeschäft tätigen, wenn er die Klausel eindeutig akzeptiert oder abgelehnt hat.
(2)
Der Händler kann sich weigern, das Rechtsgeschäft zu tätigen, wenn der Verbraucher die Annahme der Klausel verweigert.
(3)
Eine Klausel, die die in dieser Bestimmung niedergelegten Auflagen erfüllt, gilt als individuell ausgehandelt im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1
.
1 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(Abänderung 27)
Artikel 23 Absätze 4a (neu) und 5
Das Gericht bzw. das Gericht eines Vertragsstaates, dem eine Treuhandurkunde gerichtliche Zuständigkeit verliehen hat, verfügt über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in allen Verfahren, die gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trusts angestrengt werden, wenn die Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte bzw. Verpflichtungen gemäß dem Trust berührt werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 13 und 17 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.
Gerichtsstandsvereinbarungen bzw. Vorschriften einer Treuhandurkunde
haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 13 und 17 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.
(Abänderung 28)
Artikel 35 Absatz 1
Der Antrag ist an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zu richten, die in Anhang II aufgeführt sind.
Der Antrag ist an das zuständige Gericht,den zuständigen Notar
oder die zuständige Behörde zu richten, die in Anhang II aufgeführt sind.
(Abänderung 29)
Artikel 54
In einem Mitgliedstaat aufgenommene öffentliche Urkunden werden von Rechts wegen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, wobei das Recht des anderen Mitgliedstaates geachtet wird.
Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 34 bis 49 für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 34 bis 49 für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des dritten Abschnitts des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden.
Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des dritten Abschnitts des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang VI aus.
Die zuständige Behörde oder der zuständige Notar
des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang VI aus.
(Abänderung 41)
Artikel 55a (neu)
Artikel 55a Ein Vergleich, der gemäß einem von der Kommission gebilligten alternativen Streitschlichtungssystem erzielt worden ist, ist unter den gleichen Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckbar.
(Abänderung 30)
Artikel 57 Absatz 1a (neu)
Um zu entscheiden, ob ein Trust seinen Sitz im Vertragsstaat hat, dessen Gerichte mit der Angelegenheit befasst werden, wendet das Gericht seine Vorschriften des internationalen Privatrechts an.
(Abänderung 31)
Artikel 65
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zwei
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor, in dem vor allem deren Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen und Verbraucher berücksichtigt werden
. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.
(Abänderung 32)
Artikel 67 Absatz 1
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(Abänderung 33)
Anhang II
Anträge nach Artikel 35 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
Anträge nach Artikel 35 sind bei folgenden Gerichten, Notaren
oder zuständigen Behörden zu stellen:
(Abänderung 34)
Anhang VI Ziffer 3
3.
Behörde, die die Beurkundung vorgenommen hat
3.1.
Behörde, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)
3.1.1.
Name und Bezeichnung der Behörde
3.1.2.
Behördensitz
3.2.
Behörde, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)
3.2.1.
Art der Behörde
3.2.2.
Behördensitz
3.
Notar oder Behörde, der bzw.
die die Beurkundung vorgenommen hat
3.1.
Notar oder
Behörde, der bzw.
die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)
3.1.1.
Name und Bezeichnung des Notars oder
der Behörde
3.1.2.
Behördensitz
3.2.
Behörde, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(1999) 348
- C5-0169/1999
- 1999/0154(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 348
)(1)
,
- in Kenntnis von Artikel 61 Buchstabe c und 67 des EG-Vertrags,
- vom Rat konsultiert (C5-0169/1999
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0253/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.