Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission über die Wettbewerbsregeln für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (C5-0304/2000
- 2000/2154(COS)
)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 (C5-0304/2000
)(1)
,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0217/2000
),
A. in der Erwägung, dass es im Bereich der Anti-Trust-Maßnahmen und Fusionen sowie vertikalen Beschränkungen der üblichen Praxis entspricht, dem Europäischen Parlament Textentwürfe vor ihrer Veröffentlichung zu übermitteln, selbst wenn hierzu keine förmliche rechtliche Verpflichtung besteht,
B. in der Überzeugung, dass es notwendig ist, diese Praxis auch auf den Bereich der Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit auszudehnen,
C. im Bewusstsein, dass eine Änderung des derzeitigen rechtlichen Rahmens und der bestehenden Rechtspraxis erforderlich ist, um der sich wandelnden Wirtschaft im Hinblick auf die Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung und die Spezialisierungsvereinbarungen sowie andere horizontale Vereinbarungen gerecht zu werden,
1. begrüßt den Vorschlag der Kommission, Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit nach einem wirtschaftsorientierten Ansatz im Rahmen der umfassenden Reform der Wettbewerbspolitik durch die Kommission zu bewerten;
2. äußert seine Bedenken gegen die von der Kommission gewählte Option für die Behandlung von horizontalen Beschränkungen, die sich von derjenigen für vertikale Beschränkungen unterscheidet, da es hier statt einer einzigen Gruppenfreistellungsverordnung zwei Entwürfe für spezifische Verordnungen gibt, unter die nicht alle freigestellten Beschränkungen fallen, und Leitlinien, die für viele Vereinbarungen gelten, die nicht unter die Verordnungen fallen, was dazu führt, dass manche Vereinbarungen rechtlich anders behandelt werden als andere;
3. ist der Auffassung, dass einige in die Leitlinien aufgenommene Vereinbarungen, wie die Vereinbarungen über gemeinsamen Einkauf und gemeinsamen Vertrieb in eine Gruppenfreistellungsverordnung gehören;
4. ist der Auffassung, dass die Freistellung in einigen Fällen einer gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse nicht nur höchstens fünf Jahre gelten muss, wie dies in der Verordnung vorgeschlagen wird, sondern zehn Jahre, um den Parteien bei wichtigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten rechtliche Gewissheit und Sicherheit zu bieten;
5. fordert die Kommission auf, die neuen Entwürfe nur als Zwischenschritt für die Entwicklung einer umfassenden Gruppenfreistellungsverordnung für horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zu betrachten;
6. äußert seine Bedenken zum Vorschlag der Kommission, ausschließlich den Marktanteil als Maßstab für die Marktmacht zu nutzen, und fordert die Kommission auf, zusätzliche Instrumente für eine exaktere Einschätzung solcher Marktmacht zu prüfen;
7. begrüßt den Vorschlag der Kommission, zu einem wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Bewertung horizontaler Vereinbarungen überzugehen; fordert die Kommission aber dringend auf, diejenigen Bestimmungen klarer zu fassen, nach denen entschieden wird, ob die horizontalen oder vertikalen Leitlinien gelten;
8. fordert die Kommission auf, durch eine Aufnahme in die Leitlinien eindeutig klarzustellen, dass die gegenseitigen oder nur einseitigen Zuliefervereinbarungen ("Kollegenlieferungen”) von dem Verbot des Artikel 81 Absatz 1 nicht betroffen sind;
9. erkennt die Notwendigkeit, die Renationalisierung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union zu vermeiden, und fordert die Kommission dringend auf, nationale Wettbewerbsbehörden davon abzuhalten, die so freigestellten Vereinbarungen nach ihrem eigenen einzelstaatlichen Recht nochmals zu prüfen;
10. äußert seine Befürchtung, dass durch die Leitlinien 122 und 141 ein willkürlicher Marktmachtgrenzwert von 15% festgelegt wird, und fordert die Kommission dringend auf, diesen Grenzwert auf einen Mindestwert von 20% zu erhöhen;
11. fordert die Kommission auf, die Übergangszeit für die Einführung dieser Verordnungen auf zwei Jahre auszuweiten;
12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.