Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossene Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (KOM(2000) 382
- C5-0444/2000
- 2000/0164(COS)
)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 382
- C5-0444/2000
),
- gestützt auf die Artikel 137, 138 und 139 des EG-Vertrags,
- in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission zur Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene (KOM(1993) 600
und KOM(1998) 322
),
- in Kenntnis der Rahmenvereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal im Zivilluftverkehr, die am 22. März 2000 von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen im zivilen Luftverkehr getroffen wurde, und in Kenntnis des Beschlusses dieser Organisationen, die Kommission zu ersuchen, dem Rat diese Vereinbarung im Hinblick auf ihre Durchführung zu unterbreiten,
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Arbeitszeitgestaltung in den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 ausgeschlossenen sind (KOM(1998) 662
), sowie der darin enthaltenen Vorschläge betreffend die Arbeitszeitorganisation für diese Sektoren,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 1998 zum Weißbuch der Kommission zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Arbeitszeit-Richtlinie ausgeschlossen sind (KOM(1997) 334
- C4-0434/1997
)(1)
,
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind(2)
,
- unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten(3)
sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 14. April 1999(4)
,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß Artikel 62 seiner Geschäftsordnung an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0265/2000
),
A. in der Erwägung, dass der Zivilluftsektor (wie auch alle anderen Verkehrssektoren) von den Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitorganisation ausgenommen war,
B. in der Erwägung, dass es diese Ausnahme immer für unbegründet gehalten hat, da ihr keine wissenschaftlichen oder sozialen Überlegungen zu Grunde liegen,
C. in der Erwägung, dass die Kommission im Juli 1997 das obengenannte Weißbuch angenommen hat, um die Art dieser Ausnahmen zu überprüfen und Kriterien im Hinblick auf die Lösung des Problems zu erstellen,
D. in der Erwägung, dass es und der Rat die Richtlinie 2000/34/EG zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates zu bestimmten Aspekten der Arbeitszeitorganisation angenommen haben, um die von dieser Richtlinie ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeiten abzudecken,
E. in der Erwägung, dass die Sozialpartner Verhandlungen in den einzelnen Transportsektoren im Hinblick auf sektorale Vereinbarungen aufgenommen haben,
F. in der Erwägung, dass in der Vereinbarung spezifischere Anforderungen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG in Bezug auf die Organisation der Arbeitszeit des fliegenden Personals im Zivilluftverkehr festgelegt wurden,
G. in der Erwägung, dass der Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft fällt,
H. in der Erwägung, dass die Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit im Zivilluftsektor nicht mit der Begrenzung der Flugdienst- und Dienstzeiten und der Vorschriften für die Ruhezeiten verwechselt werden dürfen und dass die Vereinbarung daher künftigen gemeinschaftlichen Regelungen der Begrenzung der Flugdienst- und Dienstzeiten nicht vorgreift,
I. in der Erwägung, dass die Anwendung der Vereinbarung nicht dazu benutzt werden darf, Verschlechterungen gegenüber dem gegenwärtigen Stand in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der im zivilen Luftverkehr Beschäftigten am Arbeitsplatz zu rechtfertigen,
J. in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 2 EGV keine Konsultation des Europäischen Parlaments vorsieht, dass die Kommission ihm aber den Vorschlag übermittelt hat, damit es eine Stellungnahme dazu an die Kommission und den Rat abgeben kann,
1. begrüßt die zwischen AEA, ETF, ECA, ERA und IACA getroffene Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt und stimmt der Auffassung zu, dass sie dem Rat unterbreitet werden sollte;
2. wiederholt seine Forderung nach einer interinstitutionellen Vereinbarung über gemeinsame Regelungen bezüglich der praktischen Anwendung von Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 139 Absatz 2 des EG-Vertrags und fordert die Kommission und den Rat auf, in einen ernsthaften Dialog mit ihm über eine Verbesserung der gegenwärtigen unbefriedigenden Situation einzutreten;
3. erinnert daran, dass es eine enge Beziehung gibt zwischen der Sicherheit am Arbeitsplatz und der betrieblichen Sicherheit im Zivilluftverkehr und dass ein hohes Sicherheitsniveau in beiden Bereichen auch ein Garant für den Schutz von Fluggästen und Umwelt ist;
4. fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, einen Vorschlag für eine Verordnung über Begrenzungen der Flugdienst- und Dienstzeiten und die Anforderungen an die Ruhezeiten zu unterbreiten, um ein hohes betriebliches Sicherheitsniveau zu halten und kurzfristige Ermüdungserscheinungen beim fliegenden Personal zu vermeiden; weist darauf hin, dass eine solche Verordnung zusammen mit der vorgeschlagenen Richtlinie über die Arbeitszeit ein unverzichtbares Instrument des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Rahmen einer künftigen multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und anderen europäischen Ländern über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sowie im Rahmen der künftigen Erweiterung sein dürfte;
5. fordert daher, dass diese Vereinbarung als ein integraler Bestandteil der multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und anderen europäischen Ländern über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums betrachtet wird;
6. fordert den Rat auf, den von der Kommission vorgeschlagenen Umsetzungszeitraum von zwei Jahren beizubehalten und auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass diese Vereinbarung noch vor der Richtlinie 2000/34/EG zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG in Kraft tritt;
7. erinnert den Rat und die Kommission daran, dass die Vereinbarung Mindestvorschriften enthält, die bessere Standards auf nationaler Ebene nicht ausschließen;
8. begrüßt die Bestimmung über die Ahndung von Verstößen gegen die Durchführung der Richtlinie und fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Kontrollmechanismen zur raschen Feststellung etwaiger Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu schaffen;
9. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie der AEA, der ETF, der ECA, der ERA und der IACA zu übermitteln.