Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. .../2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosier-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln (KOM(2000) 427
- C5-0360/2000
- 2000/0175(COD)
)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. .../2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosier-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln (KOM(2000) 427
- C5-0360/2000
- 2000/0175(COD)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 427
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0360/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0221/2000
),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Wasserpolitik ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (C5-0347/2000
- 1997/0067(COD)
)
- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung der Kommission (C5-0347/2000
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag und den geänderten Vorschlägen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997) 49(2)
, KOM(1997) 614(3)
und KOM(1998) 76
)(4)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1999) 271
)(5)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(6)
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2000) 219
- C5-0295/2000
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0214/2000
),
1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezügliche Erklärung der Kommission;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
4. beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (C5-0258/2000
- 1997/0194(COD)
)
- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (C5-0258/2000
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997) 358
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1999) 176
)(3)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4)
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2000) 166
- C5-0159/2000
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0212/2000
),
1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
4. beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG
des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (5347/2/2000 - C5-0220/2000
- 1997/0348(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5347/2/2000 - C5-0220/2000
)(1)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997) 680
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0218/2000
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
(Abänderung 1)
Artikel 3
(1)
Bis zum ……………….* wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren eine Änderung der Richtlinie 92/23/EWG
im Hinblick auf die Einführung von Prüfverfahren für das Haftvermögen von Reifen beschlossen.
(2)
Bis zum ……………….** legt die Kommission zur Revision der Vorschriften der Richtlinie 92/23/EWG
Vorschläge für Maßnahmen auf dem Gebiet der Regelungen für den Automobilsektor unter Berücksichtigung der Sicherheits-, Umwelt- und Energieeinsparungsaspekte vor.
(1)
Ab dem 1. Oktober 2003 muss bei der Typprüfung von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Reifentypen der Rollwiderstand geprüft werden und die Reifen müssen ab diesem Zeitpunkt festgelegte Rollwiderstandsbeiwerte einhalten.
(2)
Ab dem 1. Oktober 2003 muss bei der Typprüfung von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Reifentypen das Haftvermögen geprüft werden.
(2a) Ab dem 1. Oktober 2005 gelten diese Vorschriften für alle Reifen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
_______________ *24 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie. ** 48 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie.
(2b) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie einen Vorschlag zur Ergänzung dieser Richtlinie. Der Vorschlag enthält Vorschriften zur Prüfung des Rollwiderstandes und zur Festsetzung von Grenzwerten für den Rollwiderstand gemäß Absatz 1 sowie Vorschriften zur Prüfung des Haftvermögens von Reifen gemäß Absatz 2. (2c) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 30 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie einen Vorschlag zur weiteren Reduktion der Grenzwerte der Abrollgeräusche für alle Reifen.
(Abänderung 2)
ANHANG NUMMER 8
Anhang V Abschnitt 4.2.1 Tabelle (Richtlinie 92/23/EWG
)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) (KOM(1999) 620
- C5-0312/1999
- 1999/0269(COD)
)
Die Prüfverfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind für gewöhnliche Gewebe im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegt worden
.
(7)
Die Prüfverfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind für gewöhnliche Gewebe im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegt. Die Kommission wird die Entwicklung weiterer Testverfahren sehr aufmerksam verfolgen und den Anhang dieser Richtlinie unverzüglich anpassen, sobald noch zuverlässigere Testmethoden vorliegen.
(Abänderung 6)
Erwägung 7a (neu)
(7a) Da eine Einzelfallprüfung handgefertigter Orientteppiche diese zerstören würde und die Gesundheitsgefährdung durch Orientteppiche vermutlich nicht übermäßig groß ist, werden derartige Teppiche vorläufig von den Regelungen dieser Richtlinie ausgenommen. Um die Verbraucher und die Arbeitnehmer aber noch besser zu schützen, sollten alle ab 1. Januar 2006 hergestellten Orientteppiche einbezogen werden. In der Zwischenzeit wäre es wünschenswert, wenn die Teppichimporteure ein freiwilliges Gütesiegel entwickeln würden zur Kennzeichnung solcher Teppiche, für die ihnen die Zulieferer bereits jetzt garantieren können, dass sie ohne Azofarbstoffe hergestellt wurden.
(Abänderung 3)
ANHANG
Anhang I Punkt 43 rechte Spalte (Richtlinie 76/769/EWG
)
1.
Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen gemäß einer in der Anlage angegebenen Prüfmethode eines oder mehrere der in der Anlage angegebenen aromatischen Amine in Konzentrationen >30 ppm im Fertigerzeugnis abgeben können, dürfen in (beispielsweise den nachstehenden) Textil- und Ledererzeugnissen
, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, nicht verwendet werden:
1.
Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen gemäß einer in der Anlage angegebenen Prüfmethode eines oder mehrere der in der Anlage angegebenen aromatischen Amine in Konzentrationen >30 ppm im Fertigerzeugnis abgeben können, dürfen in nachstehenden Erzeugnissen
, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, nicht verwendet werden:
-
Kleider, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel,
Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder,
Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
-
Textil- und Lederspielwaren und
Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung
,
-
Spielwaren,
-
Teppiche.
-
Teppiche (außer handgefertigte Orientteppiche)
.
2.
Außerdem dürfen die in Punkt 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse
nicht in den Verkehr gebracht werden, sofern sie die in diesem Punkt niedergelegten Anforderungen nicht erfüllen.
2.
Außerdem dürfen die in Punkt 1 erwähnten Erzeugnisse
nicht in den Verkehr gebracht werden, sofern sie die in diesem Punkt niedergelegten Anforderungen nicht erfüllen.
(Abänderung 4)
ANHANG
Anhang I Anlage Punkt 43 Abschnitt A Zeilen 21a und 21b (neu) (Richtlinie 76/769/EWG
)
(Abänderung 5)
ANHANG
Anhang I Anlage Punkt 43 Abschnitt B Verfahren Ziffer 3 (Richtlinie 76/769/EWG
)
3.
Das Vorhandensein der in Teil A oben aufgeführten Amine ist nach dem offiziellen deutschen Analyseverfahren mit der Bezeichnung “Untersuchung von Bedarfsgegenständen - Nachweis bestimmter Azofarbstoffe in Leder”, veröffentlicht in “Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer B 82.02-3, März 1997”, zu prüfen.
3.
Das Vorhandensein der in Teil A oben aufgeführten Amine ist bis zum Abschluss der Arbeiten des Technischen Komitees 289 "Leather” entweder nach dem italienischen Verfahren UNI A90.00.028.0 aus dem Jahr 1998 oder
nach dem offiziellen deutschen Analyseverfahren mit der Bezeichnung “Untersuchung von Bedarfsgegenständen - Nachweis bestimmter Azofarbstoffe in Leder”, veröffentlicht in “Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer B 82.02-3, März 1997”, zu prüfen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) (KOM(1999) 620
- C5-0312/1999
- 1999/0269(COD)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1999) 620
)(2)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0312/1999
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0168/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu HIV/Aids,
- in Kenntnis des Global-Compact-Abkommens der Vereinten Nationen, das Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände, Menschenrechts- und Umweltschutzorganisationen am 26. Juli 2000 in New York unterzeichnet haben,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des G8-Gipfels in Okinawa (Japan) vom 22./23. Juli 2000,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Gipfels EU-USA in Queluz (Portugal) vom 31. Mai 2000,
- unter Hinweis auf die 13. Weltkonferenz über Aids und sexuell übertragbare Krankheiten in Afrika vom 9. bis 14. Juli 2000 in Durban,
A. unter Hinweis darauf, dass der VN-Sicherheitsrat am 17. Juli 2000 in New York die erste Resolution des Rates (1308/2000) zu einem die Gesundheit betreffenden Thema verabschiedete, die sich auf die HIV/Aids-Krise und deren Auswirkungen auf die internationalen friedenserhaltenden Maßnahmen konzentrierte,
B. unter Hinweis auf die unablässigen Bemühungen der VN-Einrichtungen, mit den Regierungen in Entwicklungsländern, Geberländern und internationalen Organisationen einschließlich der Europäischen Union zusammen zu arbeiten, um eine internationale Partnerschaft gegen Aids in Afrika zu fördern,
C. in der Erwägung, dass HIV/Aids in den am stärksten betroffenen Regionen der Welt pandemische Ausmaße erreicht hat (jede Minute sterben in Afrika fünf Menschen an der Krankheit) und über 13,2 Millionen Menschen zu Waisen gemacht hat, und unter Hinweis 50% aller Infizierten Frauen sind, die die Krankheit wahrscheinlich auf ihre Säuglinge übertragen,
D. in der Erwägung, dass HIV/Aids die Haupttodesursache in Schwarzafrika ist und weltweit 18,8 Millionen Menschen - darunter 3,8 Millionen Kinder - an Aids gestorben sind, wobei die Lebenserwartung in Afrika nach einigen Jahren, in denen die Sterblichkeitsrate zurückging, 2015 wahrscheinlich nicht einmal mehr 45 Jahre betragen wird,
E. in der Erwägung, dass die anhaltend rasche Verbreitung von HIV/Aids alle Entwicklungsanstrengungen direkt gefährdet, indem sie politische, soziale und wirtschaftliche Strukturen in den Entwicklungsländern unterminiert,
F. in der Erwägung, dass die Aids-Krise von den meisten afrikanischen Regierungen viel zu lange unterschätzt wurde und einige kulturelle und religiöse Traditionen die effiziente Umsetzung von Aids-Bekämpfungsmaßnahmen behindern,
G. in der Erwägung, dass durch konzertierte nationale Maßnahmen im Senegal und in Uganda durch massive Werbekampagnen und kostenlose Verteilung von Kondomen die weitere Verbreitung der Epidemie gestoppt wurde und sich bei dieser Maßnahmen gezeigt hat, dass die Appelle an politische und religiöse Führer und deren Beteiligung unbedingt erforderlich sind,
H. in der Erwägung, dass in den meisten Entwicklungsländern keine Einrichtungen zur Verfügung stehen, in denen Sterbenskranken qualifizierte Pflege zuteil wird,
I. in der Erwägung, dass die Kosten im Zusammenhang mit HIV/Aids in einigen Ländern bald über die Hälfte des Gesundheitsetats verschlingen werden, da sich 1999 vier Millionen Menschen in Schwarzafrika neu mit HIV infizierten,
J. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten den Schuldennachlass für die Entwicklungsländer beschleunigen sollten, die die Investitionen in Gesundheitswesen und Bildung aufstocken,
K. in der Erwägung, dass Pharmazieunternehmen prüfen müssen, wie die Kosten gesenkt werden können, da sich einzelne Entwicklungsländer die in den Industrieländern verfügbaren antiviralen Medikamente nicht leisten können und daher die Frage der geistigen Eigentumsrechte dringend überprüft werden sollte,
L. mit der Warnung, dass sich die Lage nur verschlechtern kann, wenn die Völkergemeinschaft nicht weitaus mehr in vorbeugende Maßnahmen sowie Programme investiert, die auf die Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen der HIV/Aids-Epidemie abzielen,
M. mit der Forderung, dass die künftigen Politiken im Hinblick auf HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose auf einer Anhebung und besseren Nutzung der Mittel bei umfassender Beteiligung der Bürgergesellschaft und von Nichtregierungs- sowie privaten Organisationen basieren müssen,
N. in großer Sorge darüber, dass einem Drittel der Weltbevölkerung der Zugang zur existierenden HIV/Aids-Behandlung verweigert wird, während andere Krankheiten, die als besiegt galten, wie z.B. Malaria und Tuberkulose, wieder auf dem Vormarsch sind,
O. in der Erwägung, dass die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten mit anderen entwickelten Ländern und internationalen Einrichtungen wie den VN eng zusammenarbeiten sollten, um ein integriertes Programm und einen finanziellen undd technischen Rahmen zur Bekämpfung der globalen Gefahr auf Grund des starken Anstiegs von HIV/Aids-, Malaria- und Tuberkulosefällen zu schaffen,
1. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dem Kampf gegen die zunehmende Ausbreitung der HIV/Aids-Krankheit höchste politische und finanzielle Priorität einzuräumen;
2. vertritt die Auffassung, dass ein globaler Ansatz zur Bekämpfung von HIV/Aids in Schwarzafrika unbedingt notwendig ist, wenn die Ausbreitung von Aids gestoppt und der gegenwärtige Trend bis 2015 umgekehrt werden soll;
3. würdigt und unterstützt die Arbeit im Rahmen des Gemeinsamen HIV/Aids-Programms der Vereinten Nationen und fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eng mit UNAIDS zusammenzuarbeiten;
4. ersucht die internationalen Geber, die Aids aktiv bekämpfen, wie Weltbank, UNICEF, UNDP, UNFPA, UNDCP, UNESCO, WHO und Europäische Union, ihre Politiken zu koordinieren, um die Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, und sicherzustellen, dass strukturelle Anpassungsprogramme die HIV/Aids-Epidemie berücksichtigen;
5. fordert den Millennium-Gipfel vom 8. September 2000 in New York auf, eine neue Initiative zur Bekämpfung von HIV/Aids zu vereinbaren;
6. fordert das Weltwirtschaftsforum vom 11. bis 13. September 2000 in Melbourne auf, auf United Nations Global Compact aufzubauen und sich über die Finanzmittel zur Bekämpfung von HIV/Aids zu verständigen;
7. ist der Auffassung, dass die Aids-Politik der Europäischen Union Bestandteil der Gesundheits- und Entwicklungspolitik sein muss und dass sie mit anderen Politiken, wie z.B. Familienplanung, Bildung und Gesundheit, Empowerment der Frauen, Beschäftigung, Beseitigung der Armut und Menschenrechte, koordiniert werden muss;
8. fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklungsländer bei der Finanzierung der Bekämpfung von HIV/Aids - sowie Malaria und Tuberkulose - zu unterstützen, indem sie die Schulden der Entwicklungsländer reduzieren, da Afrika allein den reichsten Ländern der Welt jährlich 15 Mrd. Dollar zur Schuldentilgung zurückzahlt, wogegen die gesamten inländischen und internationalen Ausgaben zur Aids-Bekämpfung gerade 300 Mio. Dollar betragen;
9. fordert die G8-Staaten nachdrücklich auf, die Realisierung eines Programms "Schuldenerlass zur Aids-Bekämpfung” zu erwägen, um die Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Aids zu unterstützen;
10. begrüßt die Ankündigung, dass die Weltbank einen Fonds im Umfang von 500 Mio. Dollar einrichtet, um die afrikanischen Regierungen dabei zu unterstützen, ausgeweitete Aids-Programme zu finanzieren, gibt jedoch zu bedenken, dass Milliarden erforderlich sind, und fordert die Europäische Investitionsbank und die Kommission nachdrücklich auf, bei dieser neuen Initiative mitzuarbeiten;
11. fordert die Kommission auf, genau die in Großbritannien durchgeführte Erprobung eines neuen Aids-Impfstoffs am Menschen zu überwachen und die in der Europäischen Union betriebene Forschung nach anderen potentiellen Impfstoffe gegen Aids zu fördern;
12. fordert die pharmazeutische Industrie auf, die Preise drastisch zu senken und bestimmte Mengen von Medikamenten kostenfrei zur Verfügung zu stellen;
13. unterstreicht die Notwendigkeit anhaltender Forschungsanstrengungen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Impfstoffen, zusätzlich zu operationellen Tätigkeiten bei der Aids-Bekämpfung;
14. betont die Notwendigkeit, globale Mechanismen und Anreize zu schaffen, um Forschung und Entwicklung im Hinblick auf Krankheiten wie z.B. HIV/Aids und Tuberkulose, die die Entwicklungsländer ungleich stärker heimsuchen, zu fördern;
15. fordert Kommission, WTO und WHO auf, die internationale Aids-Impfstoff-Initiative zu unterstützen und zu prüfen, wie Medikamente zur Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern zu niedrigeren Preisen zur Verfügung gestellt werden können, sowie die Erfahrung des Europarats bei der Zulassung von Arzneimitteln zu nutzen;
16. betont, dass der hohe Preis von patentierten Medikamenten zu berechtigten Besorgnissen über die mögliche Auswirkung der WTO-Übereinkunft über die handelsbezogenen Aspekte der geistigen Eigentumsrechte (TRIPS), mit der ein weltweiter Patentschutz angestrebt wird, geführt hat;
17. fordert die religiösen kulturellen und politischen Autoritäten auf, uneingeschränkt an der Durchführung der Präventionsprogramme mitzuwirken und sich konstruktiv an Maßnahmen zur Aids-Prävention einschließlich Bildungs- und Informationsprogrammen, zu beteiligen;
18. stellt fest, dass HIV/Aids die demographischen Gegebenheiten dramatisch verändert und zu zunehmenden Wanderungsbewegungen beiträgt, da die Volkswirtschaften in Entwicklungsländern auf Grund des reduzierten Anbaus von für den Handel bestimmten Landwirtschaftserzeugnissen und Nahrungsmittel zusammenbrechen; fordert die Europäische Union auf, die regionale Zusammenarbeit zu fördern, damit Migranten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Bildung haben;
19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Regierungen der Entwicklungsländer in den nächsten fünf Jahren umfassende nationale Aids-Programme einleiten und die Rechtsvorschriften verstärken, die vor Diskriminierungen im Zusammenhang mit HIV schützen;
20. vertritt die Auffassung, dass die EU-Gelder für die Verbesserung der grundlegenden Gesundheitsfürsorge und der Bildungsprogramme ausgegeben werden müssen, um nicht nur HIV/Aids, sondern auch andere Krankheiten wie Malaria und Tuberkulose zu bekämpfen;
21. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Lomé, der Weltgesundheitsorganisation, der Welthandelsorganisation, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, UNICEF, dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dem Programm der Vereinten Nationen zur internationalen Drogenkontrolle, der UNESCO, der Weltbank, der OECD, dem Europarat, der Europäischen Investitionsbank und dem Weltwirtschaftsforum zu übermitteln.
Fusionen im Telekommunikationssektor
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Unternehmenszusammenschlüssen auf dem Telekommunikationssektor
- gestützt auf Artikel 81 des EG-Vertrags, kraft dessen die Europäische Gemeinschaft bestrebt ist, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, zu verbieten,
- in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat vom Juni 2000, in dem sie die Fusionskontrollverordnung einer Überprüfung unterzieht,
- in Kenntnis der vor kurzem getroffenen Entscheidung sowohl der Kommission als auch des amerikanischen Justizministeriums, eine Fusion zwischen MCI WorldCom und Sprint zu verbieten,
- gestützt auf seine früheren Entschließungen zum Zusammenschluss, zur Umstrukturierung, zur Verlagerung und zur Schließung von Unternehmen in der Europäischen Union,
- in Kenntnis der Verhaltenskodices von IAO und der UNO,
A. in der Erwägung, dass es zu den im Vertrag über die Europäische Union genannten Grundsätzen zählt, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Wirtschaftspolitik entwickeln, die im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb und mit der Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung betrieben wird,
B. in der Erwägung, dass die wichtigsten politischen Ziele, die durch Rechtsvorschriften auf diesem sich rasch weiterentwickelnden Sektor erreicht werden sollen, sowie die Grundsätze und der Umriss des regulatorischen Rahmenwerks im Kommunikationsbericht 1999 dargelegt werden,
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig eine Reihe von Änderungen erlebt, die durch den Euro beschleunigte Konsolidierung des Binnenmarktes in strategischen Dienstleistungssektoren, die Einführung neuer Technologien, die finanziellen Umwälzungen sowie die bevorstehende Erweiterung und die Stärkung der Globalisierung,
D. in der Erwägung, dass seit 1990 ein fünffacher Anstieg der Zahl der Zusammenschlüsse gemäß der Fusionskontrollverordnung bekanntgegeben wurde, so dass die Zahl der Fusionen auf rund 300 Fälle pro Jahr angestiegen ist; dies entspricht einem Anstieg an Unternehmenszusammenschlüssen von 33% gegenüber 1998; ferner in der Erwägung, dass die Zusammenschlüsse und Kontrolltätigkeiten immer komplexer werden, u.a. weil sich das geographische Umfeld vergrößert und gleichzeitige Analysen mehrerer unterschiedlicher Märkte erforderlich sind,
E. in der Erwägung, dass sich die künftige Richtung und das künftige Tempo etwaiger Verkäufe, Übernahmen, Zusammenschlüsse, Bündnisse und Aufsplitterungen von im Telekommunikationsbereich tätigen Unternehmen nicht mit Gewissheit vorhersagen lassen,
F. in der Erwägung, dass die amerikanische Penetration des europäischen Marktes sehr hoch ist, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten, auf Joint Ventures und auf Direkt-Holding-Gesellschaften; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit von Einrichtungen der USA und der Europäischen Gemeinschaft zur Wettbewerbskontrolle in ausreichender und zufriedenstellender Weise funktioniert,
1. begrüßt die Entscheidung der Kommission und des amerikanischen Justizministeriums, die Fusion von MCI WorldCom und Sprint aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Internet-Konnektivität auf höchstem Niveau und für den Sprachtelefondienst zwischen den USA und Europa zu verhindern; ist der Auffassung, dass dies ein gutes Beispiel für den Einsatz zugunsten der europäischen Verbraucher und gegen eine dominierende Stellung auf dem Telekommunikationsmarkt ist;
2. weist darauf hin, dass Europa die Bedingungen für eine moderne Wirtschaft schaffen muss, vor allem durch neue Informationstechnologien, die Entwicklung neuer Dienstleistungen und die Gründung neuer Unternehmen; ist davon überzeugt, dass die Europäische Union zur Bewältigung des industriellen Wandels für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung sorgen, durch Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage von Qualität, Initiative und Innovation allen Menschen in Europa die Möglichkeit eines universellen und billigen Internet-Zugangs bieten und eine auf Wissen beruhende europäische Gesellschaft auf der Grundlage von Chancengleichheit, lebensbegleitendem Lernen, wirksamem sozialen Schutz, Anpassungsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit schaffen muss;
3. ist der Auffassung, dass ein wirksamer Wettbewerb auf europäischer und globaler Ebene nur dann erhalten werden kann, wenn es wirklich vergleichbare Konkurrenten am Markt gibt, ohne dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehätte, und wenn der freie Zugang zu allen Marktsegmenten gewährleistet ist;
4. fordert Rat und Kommission auf, die Fusionskontrollverordnung und die Richtlinie betreffend Übernahmeangebote einer Überprüfung zu unterziehen, um ein vereinfachtes und verbraucherfreundliches Verfahren für die Behandlung derartiger Konzentrationen unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Hinblick auf Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmer zu gewährleisten;
5. ist zutiefst besorgt über den Gesetzesvorschlag des amerikanischen Ministeriums für Handel, Justiz und Außenpolitik zu Ausgabenbewilligungen, durch den die Übertragung von Lizenzen an Unternehmen beschränkt wird, die zu mehr als 25% im Besitz einer ausländischen Regierung sind, und der es nicht erlaubt, bestehende Ausnahmeregelungen zu nutzen;
6. ist der Auffassung, dass der Gesetzesvorschlag einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der USA im Rahmen des GATS und der WTO bedeuten würde, was einen gefährlichen Präzedenzfall für andere Länder darstellen und zu neuen protektionistischen Tendenzen führen könnte;
7. wiederholt seine Forderung, dem Konzept des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationssektor weitere Überlegungen zu widmen, und begrüßt somit die Absicht der Kommission, eine gründlichere Bestandsaufnahme des Systems für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen durchzuführen;
8. beabsichtigt, sich mit diesen komplexen Fragen bei seiner bevorstehenden Prüfung der Wettbewerbsberichte der Kommission eingehender zu befassen;
9. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zu übermitteln.
Klonen von Menschen
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Klonen von Menschen
- in Kenntnis des Vorschlags der Regierung des Vereinigten Königreichs, medizinische Forschung unter Verwendung von Embryonen zuzulassen, die durch die Ersetzung des Zellkerns (sogenanntes "therapeutisches Klonen“) produziert wurden,
- unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. März 1989 zu den ethischen und rechtlichen Problemen der Genmanipulation(1)
und zur künstlichen In vivo- und In vitro-Befruchtung(2)
, vom 28. Oktober 1993 zur Klonierung des menschlichen Embryos(3)
, vom 12. März 1997 zum Klonen(4)
, vom 15. Januar 1998 zum Klonen von Menschen(5)
und vom 30. März 2000(6)
,
- unter Hinweis auf die Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin - Konvention über Menschenrechte und Biomedizin - und seine eigene Entschließung vom 20. September 1996 zu diesem Thema(7)
sowie das Zusatzprotokoll, das das Klonen von Menschen untersagt,
- unter Hinweis auf die Empfehlung 1046 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Verwendung menschlicher Embryonen,´
- unter Hinweis auf das Fünfte Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft und darunter fallende spezifische Programme,
- unter Hinweis auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen(8)
,
A. in der Erwägung, dass die Menschenwürde und der daraus abgeleitete Wert jedes Menschen die Hauptziele der Mitgliedstaaten sind, wie dies in vielen modernen Verfassungen verankert ist,
B. in der Erwägung, dass der zweifellosen Notwendigkeit medizinischer Forschungen infolge der Fortschritte in der Humangenetik strikte ethische und soziale Einschränkungen entgegengestellt werden müssen,
C. in der Erwägung, dass es andere Methoden zur Heilung ernsthafter Erkrankungen als das Klonen von Embryonen gibt, beispielsweise die Entnahme von Stammzellen von Erwachsenen oder aus der Nabelschnur Neugeborener, und andere äußere Krankheitsursachen, die Forschung notwendig machen,
D. in der Erwägung, dass im Fünften Forschungsrahmenprogramm und in der Entscheidung 1999/167/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ (1998-2002) erklärt wird: "Auch werden keine Forschungstätigkeiten im Bereich der Klonierung unterstützt, die darauf abzielen, den Zellkern einer Keimzelle oder einer embryonalen Zelle durch den Zellkern eines anderen Individuums zu ersetzen, der im embryonalen Stadium oder zu einem späteren Zeitpunkt der menschlichen Entwicklung entnommen wurde“,
E. in der Erwägung, dass daher die direkte oder indirekte Verwendung von Gemeinschaftsmitteln für derartige Forschungsarbeiten verboten ist,
F. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 98/44/EG erklärt wird, dass innerhalb der Gemeinschaft Übereinstimmung darüber besteht, dass der Eingriff in die Keimbahn menschlicher Lebewesen und das Klonen von menschlichen Lebewesen gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen,
G. in der Erwägung, dass mit einer neuen semantischen Strategie versucht wird, die moralische Bedeutung des Klonens von Menschen herunterzuspielen,
H. in der Erwägung, dass es keine Unterscheidung zwischen therapeutischem Klonen und Klonen zu Reproduktionszwecken gibt und dass jede Lockerung des derzeitigen Verbotes zu einem Druck nach Weiterentwicklungen in der Produktion und der Verwendung von Embryonen führen wird,
I. in der Erwägung, dass es das Klonen von Menschen als Schaffung menschlicher Embryonen definiert, die die gleiche genetische Ausstattung wie ein anderer verstorbener oder lebender Mensch haben, und zwar auf jeder Stufe ihrer Entwicklung, ohne jede mögliche Unterscheidung der angewandten Methode,
J. in der Erwägung, dass die Vorschläge der Regierung des Vereinigten Königreichs die Zustimmung der Mitglieder beider Häuser des Parlaments des Vereinigten Königreichs erfordern, die die Möglichkeit haben müssen, in dieser Frage nach ihrem Gewissen zu entscheiden,
1. ist der Überzeugung, dass die Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde und des menschlichen Lebens beständiges Ziel der politischen und legislativen Tätigkeit sein müssen;
2. vertritt die Ansicht, dass das "therapeutische Klonen“, das die Produktion menschlicher Embryonen allein zu Forschungszwecken impliziert, ein grundlegendes ethisches Dilemma aufwirft, eine nicht wieder rückgängig zu machende Grenzüberschreitung der Forschungsnormen darstellt und der öffentlich vertretenen Politik der Europäischen Union widerspricht;
3. fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, ihre Position zum Klonen menschlicher Embryonen zu überprüfen, und fordert seine Amtskollegen im Parlament des Vereinigten Königreichs auf, von ihrer Gewissensentscheidung Gebrauch zu machen und gegen den Vorschlag zu stimmen, wonach die Verwendung von durch Zellkernübertragung produzierten Embryonen in der Forschung erlaubt werden soll;
4. wiederholt seine Forderung an die einzelnen Mitgliedstaaten, verbindliche Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen, die alle Formen von Forschungen über das Klonen von Menschen auf ihrem Hoheitsgebiet untersagen, und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße vorzusehen;
5. fordert weitestgehende politische, legislative, wissenschaftliche und wirtschaftliche Bemühungen mit dem Ziel von Therapien, die Stammzellen von Erwachsenen benutzen;
6. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung biotechnologischer wissenschaftlicher Forschung in der Medizin, sofern strikte ethische und soziale Einschränkungen dafür aufgestellt werden;
7. wiederholt seine Forderung nach Techniken künstlicher Befruchtung beim Menschen, die keine überschüssigen Embryonen erzeugen, um die Herstellung überschüssiger Embryonen zu verhindern;
8. ersucht die zuständigen nationalen und gemeinschaftlichen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass das Verbot der Patentierbarkeit und des Klonens der den Menschen betreffenden Bereiche bekräftigt wird, und diesbezügliche Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen;
9. fordert die Kommission auf, die volle Einhaltung der Bestimmungen des Fünften Rahmenprogramms und aller dazugehörigen spezifischen Programme zu gewährleisten, und weist darauf hin, dass die optimale Methode zur Durchführung dieser Entscheidung darin besteht, zu gewährleisten, dass keine Forschungseinrichtung, die in irgendeiner Weise am Klonen menschlicher Embryonen beteiligt ist, Gelder aus dem EU-Haushalt für ihre Arbeiten erhält;
10. bekräftigt erneut seine Forderung nach einem universellen und spezifischen Verbot der Klonierung des Menschen in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung auf der Ebene der Vereinten Nationen;
11. ist der Auffassung, dass ein von ihm einzusetzender nichtständiger Ausschuss zur Untersuchung der durch neue Entwicklungen im Bereich der Humangenetik aufgeworfenen ethischen und rechtlichen Probleme die bereits in seinen Entschließungen zum Ausdruck gebrachten Ansichten als Ausgangspunkt nehmen sollte; der Ausschuss sollte Fragen prüfen, bei denen es noch keinen klaren Standpunkt zum Ausdruck gebracht hat; seine Befugnisse, Zusammensetzung und Mandatsdauer sind auf Grund eines Vorschlags der Konferenz der Präsidenten zu bestimmen, ohne irgendeine Begrenzung der Befugnisse des ständigen Ausschusses, der für Angelegenheiten in Verbindung mit der Überwachung und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei diesen Fragen zuständig ist;
12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Parlaments des Vereinigten Königreichs und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen "Luftverkehr und Umwelt: Wege zu einer nachhaltigen Entwicklung” (KOM(1999) 640
- C5-0086/2000
- 2000/2054(COS)
)
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 640
- C5-0086/2000
),
- unter Hinweis auf Artikel 2 des EU-Vertrags, der die nachhaltige Entwicklung explizit zu einem Ziel der Europäischen Union macht,
- unter Hinweis auf Artikel 6 des EG-Vertrags, der die Gemeinschaft verpflichtet, die Umweltbelange in alle politischen Bereiche einzubeziehen,
- unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Sicherheit immer höchste Priorität im Luftverkehrssektor gehabt hat und dies ein wichtiger Faktor für dessen Erfolg gewesen ist, sowie unter Hinweis darauf, dass das Sicherheitsniveau, ungeachtet der erforderlichen Umweltstrategien, weiter gewahrt bleiben muss,
- unter Hinweis darauf, dass im EG-Vertrag deutlich verankert ist, dass die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung für sämtliche Verkehrsträger (Straße, Schiene und Luftverkehr) gelten sollen,
- unter Hinweis auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Luftverkehrsindustrie in den EU-Mitgliedstaaten, in denen der Luftverkehr zu Arbeit, Wohlstand, verstärktem Handel und neuen Reise- und Fremdenverkehrsmöglichkeiten beigetragen hat,
- unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union keine unnötigen Unterschiede dort schaffen sollte, wo globale Standards existieren, und unter Hinweis darauf, dass dort, wo neue Regelungen beispielsweise im Interesse des Umweltschutzes getroffen werden müssen, ein internationaler Ansatz für einen solch universalen Sektor wie den Luftverkehr gefunden werden muss,
- unter Hinweis auf das Fünfte Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, worin der Einsatz steuerlicher Instrumente für die Umweltpolitik empfohlen wird, um sicherzustellen, dass die natürlichen Ressourcen verantwortungsvoll von den Verbrauchern und Anbietern verwendet werden, sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 17. November 1992(1)
,
- unter Hinweis auf die Tagung des OECD-Rates vom Mai 1999, auf der die Minister erklärten, dass eine nachhaltige Entwicklung die Integration wirtschaftlicher Instrumente für den Umweltschutz erfordert, insbesondere die Internalisierung der externen Kosten(2)
,
- unter Hinweis auf die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (EKVM), die eine umfassende Übersicht über den Stand der Internalisierungspolitiken mit einer Reihe konkreter Vorschläge zur Einführung von Umweltabgaben in allen Verkehrssektoren veröffentlichte(3)
,
- in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission "Faire Preise für die Infrastrukturbenutzung: ein abgestuftes Konzept für einen Gemeinschaftsrahmen für Verkehrsinfrastrukturgebühren in der EU” (KOM(1998) 466
), worin die Kommission einen neuen Rahmen für die Anlastung der Infrastrukturkosten vorschlägt, der die Grenzkostenanlastung des Verkehrs berücksichtigt, sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 15. April 1999(4)
,
- unter Hinweis auf den Abschlussbericht vom 9. September 1999 der hochrangigen Arbeitsgruppe Anlastung der Verkehrsinfrastrukturkosten über Optionen zur Direktanlastung von Infrastrukturbetriebskosten,
- unter Hinweis auf den Cardiff-Prozess der Integration der Umweltdimension, der 1998 begann und in dem die Internalisierung der externen Kosten im Verkehrssektor von den Ministern bei mehreren Gelegenheiten vorgebracht wurde(5)
,
- unter Hinweis auf den Sonderbericht des IPCC (Zwischenstaatliches Gremium für Klimaveränderungen) über den Luftverkehr und die globale Atmosphäre, worin erklärt wird, dass die Auswirkungen bestimmter Arten von Flugzeugemissionen wohl bekannt sind, worin aber auch dargelegt wird, dass eine Reihe von Schlüsselbereichen wissenschaftlich ungeklärt sind, was z.Z. noch die Fähigkeit beschränkt, die Auswirkungen des Luftverkehrs auf Klima und Ozonschicht genau zu veranschlagen,
- unter Hinweis auf die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation zum Thema Lärm vom März 2000 und auf die Charta der Weltgesundheitsorganisation zu Verkehr, Umwelt und Gesundheit vom Juni 1999,
- unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union durch einige ihrer Mitgliedstaaten in der ICAO vertreten ist und selbst Beobachterstatus im ICAO-Ausschuss für den Umweltschutz in der Luftfahrt (CAEP) hat, in dem diese globalen Umweltstandards entwickelt werden,
- unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 30. März 2000 zu lärmdämmend nachgerüsteten Flugzeugen(6)
, vom 14. April 2000 zu Nachtflügen und Lärmbelästigung in der Nähe von Flughäfen(7)
und vom 4. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission über den Luftverkehr in der Gemeinschaft: Vom Binnenmarkt zur weltweiten Herausforderung(8)
,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0187/2000
),
A. unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten in Grundsatz 16 der Erklärung der UN-Konferenz zu Umwelt und Entwicklung von Rio aufgefordert werden, die Internalisierung der Umweltkosten zu fördern und wirtschaftliche Instrumente dabei einzusetzen, und zwar unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und unter angemessener Beachtung der öffentlichen Interessen und Vermeidung von Störungen des internationalen Handels und internationaler Investitionen,
B. in der Erwägung, dass gemäß Anhang 4.2 b des Übereinkommens über die Bekämpfung der globalen Erwärmung die Anhang 1-Parteien verpflichtet sind, nationale Politiken zu beschließen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um dem Klimawandel durch Begrenzung ihrer anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen und durch Schutz und Verbesserung ihrer Treibhausgassenken und -behältnisse entgegenzuwirken,
C. in der Erwägung, dass im Protokoll von Kyoto zum UN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen in Artikel 2 Absatz 2 von den Anhang 1-Parteien gefordert wird, eine Begrenzung bzw. Reduzierung der durch den Luftverkehr freigesetzten Treibhausgase anzustreben,
D. in der Erwägung, dass auf der 32. ICAO-Versammlung auf Antrag der EU-Mitgliedstaaten Beschlüsse gefasst wurden, die auf eine Fortsetzung und Be-schleunigung der Arbeit der ICAO im Bereich des Umweltschutzes in der Luftfahrt abzielen,
E. in der Erwägung, dass der Ausschuss für den Umweltschutz in der Luftfahrt (CAEP) eine spezielle Arbeitsgruppe eingesetzt hat, um die potentielle Rolle marktgestützter Optionen, einschließlich Emissionsabgaben, Treibstoffbesteuerung, CO2-Ausgleich und Emissionshandelsregelungen, festzustellen und zu evaluieren,
F. in der Erwägung, dass die ICAO die Fachorganisation mit globaler Zuständigkeit für die Festlegung von Standards, empfohlenen Praktiken und Leitlinien zu verschiedenen Aspekten des internationalen Zivilluftverkehrs, einschließlich des Umweltschutzes, ist und ihre Standards und empfohlenen Praktiken global gelten und Orientierungspunkte sowohl für regionale wie nationale Rechtsvorschriften sind,
G. <H2>unter Hinweis darauf, dass der inner- und außergemeinschaftliche Passagierflugverkehr zwischen 1993 und 1997 um fast 40% zugenommen hat und erwartet wird, dass sich die Zahl der Fluggäste in der Europäischen Union in den nächsten 15 Jahren verdoppeln dürfte, was negative Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, die begrenzt werden müssen,
H. in der Erwägung, dass die ICAO voraussichtlich im Januar 2001 neue Lärmzertifizierungsnormen und flankierende Maßnahmen beschließen und globale Parameter für neue marktbasierte Optionen, einschließlich Emissionsgebühren, einführen wird,
I. in der Erwägung, dass andere effiziente öffentliche Landverkehrsmittel auf kurzen Strecken als Alternative zum Flugverkehr gesehen werden müssen,
J. unter Hinweis auf die laufenden Bemühungen von ICAO-CAEP um Reduzierung der Belästigungen durch Fluglärm und Abgasemissionen und unter Hinweis auf die im Jahr 2001 stattfindende 33. ICAO-Versammlung, deren Ziel es sein wird, weltweit strengere Lärmschutznormen für Flugzeuge einzuführen,
K. <H2>in der Hoffnung, dass die Kommission für diese Versammlung, soweit es gemeinschaftliche Zuständigkeiten betrifft, von den Mitgliedstaaten ein klares Verhandlungsmandat erhält, das die vertragliche Verpflichtung zur Einbeziehung der Umweltschutzbelange in alle Politikbereiche reflektiert,
Allgemeine Bemerkungen
1. begrüßt diese wichtige Initiative der Kommission; ist der Auffassung, dass es erhebliche politische Unterlassungen gegeben hat und dass die Einführung angemessener politischer Maßnahmen dringend erforderlich ist;
2. hält Zielvorgaben und die Festsetzung von Fristen für entscheidend, damit sich Flugzeugindustrie, Luftverkehrsunternehmen und Nutzer rechtzeitig auf gesetzgeberische Maßnahmen einstellen können;
3. ist der Auffassung, dass einer der Faktoren, der den Luftverkehr von anderen Verkehrsträgern unterscheidet, der ist, dass er gemeinsame weltweite Betriebspraktiken und einen internationalen Ordnungsrahmen erfordert;
4. fordert die Kommission auf, eine gemeinschaftliche Strategie für den ICAO-Prozess bis zur CAEP/5-Sitzung im Januar 2001 zu entwickeln;
5. begrüßt die Einführung der Richtlinie über den Schutz vor Gefährdung durch ionisierende Strahlung für das Flugpersonal im Mai 2000, die jetzt von allen Luftverkehrsunternehmen in der Gemeinschaft anzuwenden ist;
Lärmemissionsnormen für Flugzeuge
6. ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft den ICAO-Prozess zur Revision der Lärmschutzvorschriften unterstützen und verstärken sollte, um so weit wie möglich den besonderen Bedürfnissen der dicht bevölkerten, industrialisierten Europäischen Union und den besonderen Bedürfnissen von Luftverkehrsunternehmen aus Entwicklungsländern, die die Europäische Union anfliegen, Rechnung tragen zu können; ist der Ansicht, dass dies auch ein globales, im Rahmen der ICAO vereinbartes System der Lufthäfenklassifizerung umfassen könnte; fordert die Kommission daher auf, ergänzende Maßnahmen anzustreben, die umgesetzt werden, wenn die ICAO nicht zu einer angemessenen Vereinbarung kommen kann;
7. begrüßt ausdrücklich den Ansatz der Kommission, auf Übergangsvorschriften zu bestehen, die die Ausmusterung der lärmintensivsten Flugzeugkategorien des Kapitels 3 ermöglichen;
8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine gemeinsame Definition des durchschnittlichen Lärmpegels am Boden zu erarbeiten, die als Grundlage für die Festlegung von Lärmschutznormen für europäische Flughäfen dient;
9. empfiehlt, eine neue und ehrgeizige Frist für die Ausmusterung von Flugzeugen bis zu 5 dBA der Kapitel 3-Schwelle und von sonstigen Kapitel 3-Flugzeugen zu setzen, wenn neue Normen festgelegt wurden;
10. empfiehlt, dass die Europäische Union zum Schutz der Gesundheit der in der Nähe von Flughäfen lebenden Bürger gemeinschaftsweit geltende Richtwerte beschließen sollte, wobei z.B. die WHO-Leitlinien zur Lärmbegrenzung und sämtliche Quellen von Umgebungslärm berücksichtigt werden sollten;
11. empfiehlt ferner, dass die Europäische Union gemeinschaftsweit geltende Lärmschutzziele beschließt, die sicherstellen, dass niemand nachts unangemessen hohen Lärmniveaus ausgesetzt ist; ist der Ansicht, dass diese Lärmschutznormen auf den WHO-Leitlinien basieren sollten;
12. fordert die Kommission auf, einen gemeinschaftlichen Rahmen festzulegen, damit die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Leitlinien verfügen, um die in den Ziffern 7 und 8 genannten Ziele zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine Verringerung der Lärmbelästigung in der Umgebung von Flughäfen am besten durch eine Kombination von Maßnahmen zu erreichen ist;
13. fordert die Kommission auf, Zielsetzungen zu entwickeln, um den Begriff der "lärm-sensiblen Flughäfen” zu definieren;
14. fordert die Kommission auf, sich aktiv an den Bemühungen der ICAO um Feststellung und Evaluierung der marktbasierten Mechanismen und der neuen Emissionsparameter für Steig- und Reiseflugphase zu beteiligen;
Abgasemissionen
15. bedauert die vagen Formulierungen der Kommission zu diesem Thema und fordert sie auf, klare Ziele für die Abgasemissionen vorzuschlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung des Problems im Rahmen des CAEP/5-Arbeitsprogramms;
16. ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Anforderungen an den internationalen Luftverkehr und die Anforderungen an die anderen Industrie- und Verkehrssektoren Chancengleichheit herrschen sollte, und vertritt daher die Auffassung, dass ein ehrgeiziges, aber erreichbares Ziel für Anhang I-(Industrie-)Länder das Ziel wäre, wie es für die anderen Sektoren im Protokoll von Kyoto festgelegt wurde;
Flugverkehrsmanagement
17. fordert die Kommission auf, einen neuen politischen Rahmen zu entwickeln, um zu ermöglichen, dass die Zuteilung von Zeitnischen auch an die Umweltverträglichkeit von Flugzeugen und Tätigkeiten geknüpft wird, was u.a. eine Bevorzugung der Zuteilung von Zeitnischen für Strecken beinhalten kann, auf denen keine Alternativen in Form von Hochgeschwindigkeitszügen gegeben sind;
18. unterstützt die gegenwärtigen Bemühungen der Kommission, das Flugverkehrsmanagement (ATM) in Europa umzustrukturieren, da ATM-Verbesserungen laut IPCC-Bericht dazu beitragen könnten, den Treibstoffverbrauch um 6-12% zu reduzieren;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Entwicklung einer kohärenten Flughafenpolitik notwendig sind, die die Komplementarität zwischen regionalen und nationalen Flughäfen wahrt;
Kerosinsteuer
20. hält es aus umweltpolitischen Gründen für erforderlich, eine Kerosinsteuer für alle von der Europäischen Union ausgehenden Strecken (Punkt 26, Option A) einzuführen, soweit internationale und/oder bilaterale Regelungen dies erlauben, wobei die Kommission die Einführung einer solchen Maßnahme nur dann erwägen sollte, wenn erwiesen ist, dass eine solche Lösung technisch machbar, wirtschaftlich vernünftig und umweltpolitisch nützlich ist; setzt sich für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei ihren Beratungen über dieses Thema im Rahmen der ICAO ein;
Umweltabgaben
21. ist der Auffassung, dass im Falle des Nichtzustandekommens einer internationalen Vereinbarung über eine Kerosinbesteuerung oder ein anderes wirtschaftliches Instrument zur Sicherung ausreichender Umweltverbesserungen eine gemeinschaftsweite Umweltabgabe eingeführt werden sollte, die auf dem Verursacherprinzip beruht, und unterstützt daher die von der Kommission in diesem Bereich vorgeschlagenen Maßnahmen; ist der Ansicht, dass eine solche Abgabe den fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern gewährleisten muss und die Einnahmen, auch wenn die Abgabe auf EU-Ebene eingeführt wird, an die Mitgliedstaaten zurückfließen und in die weitere Reduzierung der Umweltbelastung durch den Luftverkehr investiert werden sollten;
Direktbeihilfen
22. fordert die Kommission auf, unverzüglich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für Flugtickets, Kerosin und den Kauf neuer Flug-zeuge, der Verbrauchsteuerbefreiung von Kerosin und der Direktbeihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen zu untersuchen, um für einen fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern zu sorgen, und bis Ende 2000 einen diesbezüglichen Bericht zu unterbreiten;
Raumordnung
23. unterstützt den Vorschlag der Kommission, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen im Hinblick auf die beste Praxis bei Raumordnungs-maßnahmen in der Umgebung von Flughäfen auszuarbeiten;
24. fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Raumplanung zu entwickeln, um einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu normieren und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu koordinieren; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten städtische Bebauung in der Umgebung von Flughäfen verhindern sollten, um so für die Gesundheit der Bürger und für langfristige Ausweitungsmöglichkeiten der Flughäfen zu sorgen;
Verkehrsreduzierung und Wechsel der Verkehrsträger
25. nimmt die Feststellung der Kommission zur Kenntnis, dass eine Förderung der Verlagerung des Luftverkehrs auf Alternativen des Schienenverkehrs ein wichtiger Bestandteil der Strategie zur Reduzierung der Umweltprobleme im Zusammenhang mit dem Luftverkehr sein kann; fordert die Kommission auf, bis Ende 2001 einen Bericht über die möglichen umweltpolitischen Vorteile anhand einer Reihe von Szenarien vorzulegen;
Ökoaudit
26. fordert den Luftfahrtsektor nachdrücklich auf, gemeinsam mit der Kommission die Rechtmäßigkeit und Machbarkeit der Zuerkennung eines Umweltsiegels nach dem Muster des EMAS eingehender zu prüfen, das von Flugzeugherstellern, Luftverkehrsunternehmen, Flughäfen und der Fremdenverkehrsindustrie verwendet werden kann, um mit ihren auf dem Gebiet des Umweltschutzes unternommenen Anstrengungen zu werben;
Schlussbemerkungen
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission ein klares Verhandlungsmandat für die im Jahre 2001 stattfindende 33. ICAO-Versammlung zu geben, damit die umwelt- und verkehrspolitischen Ziele auf dieser Konferenz mit Nachdruck vertreten und durchgesetzt werden können;
o o o
28. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Siehe z.B. "Follow-up to the conclusions of the European Council of Cardiff: Report to the European Council of Vienna on integrating the environment and sustainable development into the transport policy of the Community”, 13811/98, Brüssel, 30.11.-1.12.1999.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über den Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung (KOM(1999) 643
- C5-0087/2000
- 2000/2056(COS)
)
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 643
- C5-0087/2000
),
- unter Hinweis auf Artikel 152 Absatz 1 des EG-Vertrags,
- in Kenntnis der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz(1)
,
- in Kenntnis der Erklärung Nr. 29 zum Sport, die dem Vertrag von Amsterdam als Anlage beigefügt ist,
- in Kenntnis des Übereinkommens zur Dopingbekämpfung des Europarats, das am 16. November 1989 angenommen wurde,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports(2)
,
- in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen über "Das europäische Modell für den Sport”(3)
,
- in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4)
,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Gipfels von Wien vom 11. bis 12. Dezember 1998 zum Doping im Sport,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zu den erforderlichen Sofortmaßnahmen gegen Doping im Sport(5)
,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Konferenz der Europäischen Union über den Sport in Olympia im Mai 1999,
- in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sport im Gemeinschaftsrahmen - Helsinki-Bericht zum Sport (KOM(1999) 644
),
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0203/2000
),
A. in der Erwägung, dass über die Hälfte der Bürger der Europäischen Union sich regelmäßig sportlich betätigen und dass fast zwei Millionen Lehrer, Ausbilder und freiwillige Mitarbeiter ihre Arbeits- oder Freizeit damit verbringen, Sportveranstaltungen zu organisieren,
B. in der Erwägung, dass der Profi- und Amateursport über seine wirtschaftliche Bedeutung hinaus eine wichtige Bildungs- und Sozialfunktion hat, da er einen Geist der Freundschaft, der Solidarität und der Fairness fördert und zur Überwindung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus beiträgt,
C. in der Erwägung, dass Sportler und Sportlerinnen vielen Europäern, insbesondere den Jugendlichen, ein Beispiel geben,
D. in der Erwägung, dass die übermäßige Kommerzialisierung des Sports, die Überfüllung des Veranstaltungskalenders und die zunehmende physische und mentale Beanspruchung von Sportlern und Sportlerinnen zu einem immer stärkeren Leistungsdruck geführt haben,
E. in der Erwägung, dass ein derartiger Druck nicht nur nachweislich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Sportler und Sportlerinnen führt, sondern dass dieser Druck auch eine verstärkte Verwendung von Dopingmitteln zur Folge hat,
F. in der Erwägung, dass die Verwendung von Dopingmitteln durch Sportler und Sportlerinnen dem Geist der Aufrichtigkeit, Solidarität und Fairness zuwiderläuft, der für den Sport kennzeichnend sein sollte,
G. in der Erwägung, dass die Verwendung oder der Konsum von Dopingmitteln durch Sportler und Sportlerinnen ihre Gesundheit beeinträchtigen und die positiven Auswirkungen sportlicher Betätigung für die Gesundheit zunichte machen kann,
H. in der Erwägung, dass Sportler und Sportlerinnen immer häufiger innerhalb der Europäischen Union und außerhalb ihrer Mitgliedstaaten reisen und an Sportwettbewerben teilnehmen,
I. in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten über eigene Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Doping verfügen,
J. in der Erwägung, dass es sich hierbei um ein staatenübergreifendes Problem handelt, das nicht durch isoliertes Handeln von Staaten überwunden werden kann,
K. in der Erwägung, dass es zwar keine Rechtsgrundlage im Vertrag für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Sports als solchem gibt, dass jedoch eine Vielfalt gemeinschaftlicher Politiken und Instrumente auf europäischer und nationaler Ebene zur Bekämpfung von Doping mobilisiert werden können,
L. in der Erwägung, dass kommerzielle Sponsoren ebenfalls ein Interesse daran haben, Doping zu vermeiden,
M. in der Erwägung, dass die Pharmaindustrie über die Gesundheit von Sportlern und Sportlerinnen besorgt ist,
N. in der Erwägung, dass anerkannt werden sollte, dass nicht alle Fälle von Doping absichtlich geschehen und dass Doping nicht notwendigerweise die Leistung des Sportlers oder der Sportlerin steigert,
O. in der Erwägung, dass Doping nicht nur im Profisport und auf Profiebene stattfindet, sondern auch im Amateursport und auf Amateurebene,
P. in der Erwägung, dass einer der in der Menschenrechtscharta verankerten Grundsätze der Grundsatz der Verteidigung ist, der auf der Unschuldsvermutung und auf dem Recht auf Gehör basiert,
Q. in der Erwägung, dass ein Sportler oder eine Sportlerin das Recht haben sollte, wie bei jeglicher anderen strafbaren Handlung innerhalb oder außerhalb des Sports seine oder ihre Unschuld zu beweisen,
R. in der Erwägung, dass es notwendig ist, im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten über die entnommenen Proben sowie über die Weiterbehandlung der eingeleiteten Verfahren unter Wahrung des Rechts auf Privatsphäre und der Ehre des Sportlers bzw. der Sportlerin zu fördern,
S. in der Erwägung, dass entsprechend dem Schutz der Kinder vor zu großer körperlicher Anstrengung durch das Arbeitsrecht auch die Gesundheit der jungen oder heranwachsenden Sportler und Sportlerinnen geschützt werden muss,
1. fordert die Aufnahme einer Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Sports in den Vertrag;
2. erinnert daran, dass jüngste Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bestätigt haben, dass der Sport bestimmte Merkmale aufweist, die eine Sonderbehandlung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gestatten, wodurch die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für den Sport im Vertrag offensichtlich wird;
3. begrüßt die Mitteilung der Kommission und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen, fordert sie jedoch auf, die Ursachen des Doping in verschiedenen Sportarten und auf unterschiedlichen Ebenen zu analysieren;
4. dringt bei der Kommission und den Mitgliedsstaaten darauf, die von der europäischen Gruppe für Ethik dargelegten möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Doping im Sport sorgfältig zu prüfen;
5. fordert die der Sportwelt verbundenen multinationalen Unternehmen auf, einen Teil ihrer Profite - in der Weise, die sie als die geeignetste ansehen - in die Dopingbekämpfung zu reinvestieren;
6. fordert die Kommission auf, das Internationale Olympische Komitee (IOC) zu veranlassen, mindestens einmal jährlich eine regelmäßige Überprüfung des Verzeichnisses der Dopingmittel vorzunehmen;
7. stellt fest, dass die Verwendung von Dopingmitteln nicht auf den Profisport beschränkt ist, sondern auch bei Amateursportlern (z.B. Fitness, Bodybuildung usw.) stark verbreitet ist, so dass Doping zu einem Problem der öffentlichen Gesundheit wird, einer neuen Form der Drogenabhängigkeit und einer großen Gefahr für die Ethik des Sports;
8. dringt daher bei der Kommission darauf, das Dopingproblem im Rahmen des neuen Aktionsprogramms für die Volksgesundheit eingehend zu prüfen;
9. fordert die Kommission auf, im Zuge des Fünften Rahmenprogramms die Untersuchungen über Dopingmittel, Nachweismethoden, die gesundheitlichen Auswirkungen von Dopingmitteln und die Höchstmengen der vom menschlichen Körper produzierten natürlichen Hormone zu intensivieren;
10. begrüßt den Plan der Kommission, die Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendprogramme der Europäischen Union zu mobilisieren, um Jugendliche über die Gefahren von Dopingmitteln zu informieren; fordert die Kommission außerdem auf, mit bekannten Athleten eine Informationskampagne durchzuführen, um positive Beispiele aus allen Sportarten vorzuführen;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Vorbeugung gegen Doping die Forschungsanstrengungen für ein besseres Verständnis der dem Doping zugrunde liegenden Mechanismen zu intensivieren;
12. ist der Ansicht, dass die Öffentlichkeit durch die Informationspolitik insbesondere in den Medien Auskunft über die Trainingsprogramme der Athleten und nicht nur die Ergebnisse von Sportveranstaltungen erhalten sollte, ferner nützliche Informationen über die negativen Auswirkungen des Doping für die Gesundheit;
13. begrüßt die Absicht der für Bildung und Kultur zuständigen Generaldirektion der Kommission, eine Kampagne zur Information und Bewusstseinsbildung über Doping im Sport zu unterstützen;
14. stellt fest, dass die Produktion und Verteilung leistungssteigernder Substanzen zu einem internationalen Geschäft geworden sind, das von gut organisierten kriminellen Netzen betrieben wird;
15. begrüßt den Plan der Kommission, Gemeinschaftsprogramme zur Verbesserung der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu nutzen;
16. dringt bei der Kommission darauf, ihre Befugnisse gemäß Artikel 12 der Richtlinie 92/27/EWG
des Rates uneingeschränkt zu nutzen, um zu prüfen, ob die Verpackung pharmazeutischer Produkte durch ein standardisiertes Logo mit Bezug auf die Welt des Sports in Form einer "Verkehrsampel” zusammen mit den fünf olympischen Ringen gekennzeichnet werden kann, das auf einen Blick erkennen lässt, ob ein bestimmtes Produkt - möglicherweise - definitiv nicht dazu führen würde, dass ein Dopingtest positiv ausfällt;
17. fordert die Kommission auf der Grundlage von Artikel 152 des EG-Vertrags auf, eine bessere Koordinierung der Maßnahmen im Bereich des Doping im Sport anzustreben und einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Vermeidung von Doping im Sport, insbesondere im Amateursport, vorzulegen;
18. begrüßt die Bereitstellung von Mitteln im Rahmen der Haushaltslinie B3-2020
für Pilotprojekte zur Unterstützung von Kampagnen zur Bekämpfung von Dopingmitteln im Sport in Europa;
19. fordert die Kommission gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags auf, in ihre Informationskampagnen über die Gefahren von Dopingmitteln Informationen über die möglichen nachteiligen Auswirkungen von "Beinahe-Dopingmitteln” aufzunehmen sowie Großkaufhäuser, Sportgeschäfte, Sporteinrichtungen usw. vom Verkauf dieser Produkte abzuhalten;
20. fordert die Kommission auf, bei den Sportverbänden darauf zu drängen, "Gender Mainstreaming” umzusetzen und die Beteiligung von Frauen an allen Entscheidungsprozessen sowie in der Antidoping Agentur einzufordern;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Sportverbänden darauf zu drängen, der Gesundheit von Sportlern und Sportlerinnen Vorrang einzuräumen, wenn sie die Tageszeiten, zu denen Sportveranstaltungen stattfinden, Veranstaltungskalender, Dauer von Wettbewerben usw. festlegen;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Sportverbänden darauf zu drängen, dass diese darauf bestehen, dass Sportler und Sportlerinnen sich vor Erteilung der Lizenz des Verbandes einem obligatorischen medizinischen Test unterziehen;
23. fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine Empfehlung an den Rat gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags im Hinblick auf den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen zur Dopingbekämpfung des Europarats vorzulegen;
24. unterstützt die Schaffung einer Internationalen Anti-Doping-Agentur auf der Grundlage der Unabhängigkeit, Transparenz und Neutralität und fordert die in der Agentur vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, koordinierter und entschiedener vorzugehen;
25. fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat so schnell wie möglich einen Vorschlag im Hinblick auf die Formalisierung einer aktiven und effektiven Beteiligung der Gemeinschaft an der Internationalen Anti-Doping-Agentur zu unterbreiten;
26. fordert die Kommission auf, bei der Internationalen Anti-Doping-Agentur sowie beim Internationalen Olympischen Komitee darauf zu dringen, ISO-Normen in beim IOC akkreditierten Labors einzuführen und insbesondere die Aspekte zu prüfen, die für die Annahme der ISO-Norm 17025 sprechen; fordert ferner ein harmonisiertes Verfahren für das Sammeln der Proben, das auch die Standardisierung des verwendeten Materials und Geräts sowie die Qualifizierung des mit dem Einsammeln befassten Personals umfasst;
27. fordert die Kommission auf, bei der Internationalen Anti-Doping-Agentur darauf zu dringen, dem Schutz Minderjähriger hohe Priorität einzuräumen (und zu prüfen, wer verantwortlich ist, falls sie Dopingmittel einnehmen), ferner der außerwettbewerblichen Kontrolle, der Ausarbeitung einer einzigen Liste für Dopingerzeugnisse und verbotene Verfahren für die Europäische Union und nach Möglichkeit weltweit;
28. fordert die Kommission auf, bei der Internationalen Anti-Doping-Agentur darauf zu dringen, sorgfältig zu prüfen, ob Medikamente für Beschwerden wie normale Erkältungen auf dieser Liste stehen sollten;
29. fordert die Kommission auf, bei der Internationalen Anti-Doping-Agentur darauf zu dringen, der Einführung einheitlicher und wirksamer Sanktionen gegen Sportler und Sportlerinnen aller Sportarten und aller Länder, die Dopingmittel einnehmen, hohe Priorität einzuräumen und angesichts der Tatsache, dass Sportvereine, -verbände und -vereinigungen ebenfalls in Doping verwickelt sein könnten, auch sie Sanktionen zu unterwerfen;
30. fordert die Kommission auf, bei der Internationalen Anti-Doping-Agentur darauf zu dringen, ein harmonisiertes Verfahren für disziplinarische Angelegenheiten zu schaffen, das die Rechte der Sportler und Sportlerinnen wahrt;
31. fordert die Kommission auf, bei der Internationalen Anti-Doping-Agenutr darauf zu dringen, die verschiedenen nationalen Systeme zu koordinieren, um doppelte bzw. sich überschneidende inner- und außerwettbewerbliche Kontrollen durch staatliche Behörden, Sportverbände und die Agentur selbst zu vermeiden, und besonderes Augenmerk auf die Länder zu richten, die wegen fehlender Mittel keine nationale Anti-Doping-Politik konzipieren und durchführen können;
32. fordert die Kommission auf, regelmäßige Berichte über die Tätigkeit der Agentur und die erzielten Ergebnisse vorzulegen.
33. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Europarat und bis 1. April 2001 eine Konferenz zur Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für den Sport einzuberufen;
34. dringt bei der Kommission darauf, bei der Mobiliserung von Politiken und Instrumenten der Europäischen Union die Botschaft hervorzuheben, dass es bei der Beteiligung am Sport nicht nur um Sieg oder Niederlage geht, sondern um den Nutzen für die Gesundheit des Einzelnen und den umfassenderen gesellschaftlichen Nutzen;
35. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen - Helsinki-Bericht zum Sport (KOM(1999) 644
- C5-0088/2000
- 2000/2055(COS)
)
- in Kenntnis des Berichts der Kommission (KOM(1999) 644
- C5-0088/2000
),
- in Kenntnis der "Sportkonferenz der Europäischen Union” in Olympia vom 20. bis 23. Mai 1999, die die Bedeutung des Sports im Hinblick auf die gegenseitige Annäherung der Bürger der Europäischen Union unterstreicht,
- in Kenntnis der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 29 zum Sport,
- in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission zur allgemeinen und beruflichen Bildung (KOM(1995) 590
),
- in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum "Europäischen Sportmodell”(1)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zu den erforderlichen Sofortmaßnahmen gegen Doping im Sport(2)
,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Wien vom 11. und 12. Dezember 1998,
- unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Mai 1996 zur Übertragung von Sportveranstaltungen(3)
und vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports(4)
,
- in Kenntnis der Ziffer 50 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 19. bis 20. Juni 2000, in denen gefordert wird, die Besonderheiten des Sports in Europa und seine gesellschaftliche Funktion zu berücksichtigen,
- in Kenntnis des Bosman-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(5)
,
- in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Deliège (C-191/97) und Lehtonen (C-176/96),
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der nächsten Regierungskonferenz(6)
,
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung (KOM(1999) 643
),
- unter Hinweis auf die Empfehlungen der Konferenz des Europäischen Netzwerks Frauen und Sport, "Spirit 2000", in Helsinki,
- unter Hinweis auf die unzufriedenstellende Antwort der Kommission auf die parlamentarische Anfrage vom 13. Januar 2000 betreffend die Forderung der spezifischen Anerkennung des Amateursports (P-0102/2000),
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0208/2000
),
A. in der Erwägung, dass der Sport eine ideales Forum für die soziale Eingliederung und Kohäsion darstellt und deshalb integraler Bestandteil der bestehenden Gemeinschaftsprogramme sein sollte, wobei der Sport innerhalb dieses Rahmens einen Beitrag zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, der Gewalt, der Ungleichheit, des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit leisten sollte,
B. angesichts der weit verbreiteten Besorgnis über die verwerflichen Auswüchse von Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am Rande von Sportveranstaltungen,
C. in der Erwägung, dass es die Pflicht der Mitgliedstaaten und der Sportvereine ist, bei der Organisation von Sportveranstaltungen ihre Bürger in einem Klima der Freiheit und der Gerechtigkeit zu schützen,
D. unter Hinweis auf die steigende Zahl der Dopingfälle und in Erwägung der Besorgnis erregenden Tatsache, dass das organisierte Verbrechen in diesen Sektor eingedrungen ist, was u.a. deswegen zu gravierenden Auswirkungen geführt hat, weil hier noch ein rechtsfreier Raum besteht; unter Hinweis auf den zunehmenden Missbrauch von Arzneimitteln, der die Gesundheit der Sportler erheblich beeinträchtigt; unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Erstellung gemeinsamer Vorschriften zur Bekämpfung von Doping durch die europäischen Sportbehörden,
E. in Anbetracht der wirtschaftlichen Ungleichgewichte im Profisport zwischen Sportclubs und den Sportlern, sowie in Erwägung der Probleme bei der Ausbildung von jungen Sportlern, die im Lichte des Bosman-Urteils zu Tage getreten sind,
F. in der Erwägung, dass der Profisport und die Vermarktung des Profisports zu einem Wirtschaftszweig geworden sind und dass daher die Wettbewerbsrechtsvorschriften und die vier Freiheiten auf die kommerziellen Aspekte des Sports anzuwenden sind; ferner in der Erwägung, dass bei der Anwendung der Vorschriften des Vertrags auf den Sport die besonderen Gegebenheiten dieses Sektors berücksichtigt werden müssen, worauf bereits vom Europäischen Gerichtshof hingewiesen wurde,
G. unter Hinweis auf den Standpunkt der Kommission hinsichtlich seiner obengenannten Entschließung vom 22. Mai 1996 zu den ausschließlichen Übertragungsrechten für nichtverschlüsselte Fernsehprogramme, um es der Bevölkerung insgesamt zu ermöglichen, Zugang zu Sportereignissen von allgemeinem Interesse zu haben,
H. unter Hinweis auf das bedeutende Wirtschaftswachstum im Sportsektor, womit immer höhere Summen für Fernsehübertragungsrechte, Sponsoring, Merchandising und damit verbundene Wirtschaftstätigkeiten sowie eine sehr umfangreiche Zunahme der internationalen Wettbewerbe und folglich der Arbeitsplätze in diesem Sektor einhergehen,
I. in der Erwägung, dass die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Sport sowohl durch öffentliche als auch private Instanzen den Bestimmungen des EG-Vertrags und dem Gemeinschaftsrecht unterliegt,
J. in der Erwägung, dass der pädagogische Wert und die Rolle des Sports als Mittel der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen ungeheuer groß sind und dass er daher in nationalen und Gemeinschaftspolitiken entsprechend berücksichtigt werden sollte,
K. in Anbetracht der sehr vorteilhaften Aspekte der Ausübung sportlicher Tätigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung der europäischen Gesundheitspolitik,
L. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die nationalen und internationalen Sportverbände die Arbeit und den Status von Sportlern angemessen würdigen, schützen und berücksichtigen sollten,
M. in Anbetracht der Notwendigkeit, in allen Mitgliedstaaten einen Sportverband einzurichten, der die Ausweitung des Sports unter den Behinderten und den benachteiligten Gruppen der Bevölkerung überwacht und ihr Engagement in dieser Hinsicht fördert; in der Erwägung, dass Sportprogrammen und Veranstaltungen für solche Gruppen größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,
1. begrüßt die Aussagen der Kommission zu den wichtigen erzieherischen und sozialen Funktionen des Sports; betont den integrierenden Charakter sportlicher Betätigung und die Bedeutung des Sports nicht nur für die körperliche Entwicklung, sondern auch auf geistiger Ebene beim Erlernen wichtiger gesellschaftlicher Werte wie Teamgeist, ehrlicher Wettbewerb, Zusammenarbeit, Toleranz und Solidarität;
2. betont die Notwendigkeit, dass die Gemeinschaft der Autonomie und Kompetenz anerkannter Sportgremien sowohl auf nationaler als auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Leitung und Organisation der entsprechenden Sportarten Rechnung trägt;
3. fordert die Kommission auf, die vom europäischen Netz der Sportwissenschaftlichen Institute (ENSSHE) bereits geleistete Arbeit sowie die Themen Berufsausbildung und -qualifikation für Sportler in die EU-Programme Sokrates und Leonardo mit einzubringen sowie die Wiedereingliederung der Sportler in den Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer sportlichen Tätigkeit zu fördern;
4. begrüßt die Bereitschaft der Kommission im Helsinki-Bericht, Begleitungs-, Koordinierungs- oder Auslegungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen, um die Rechtssicherheit in Bezug auf Sport und seine spezifischen Sozial- und Bildungsfunktionen zu verstärken;
5. betont die Wichtigkeit von Sportunterricht in der Schule; ersucht die Mitgliedstaaten, dem Sportunterricht in den Lehrplänen aller Schulen die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und das Engagement der Jugendlichen im Amateursport zu fördern;
6. hält es für selbstverständlich, dass die Kommission die im Bosman-Urteil aufgestellten Grundsätze als feststehend anerkennt, und fordert sie daher auf, Selbstbestimmungsstrukturen im Sport zu unterstützen, durch die die Solidarität gefördert und ein Beitrag zur Förderung der Ausbildung und der Entwicklung von Spielern geleistet wird, und zwar sowohl in kleineren örtlichen Vereinen als auch in großen international anerkannten Vereinen; erinnert die Kommission daran, dass solche Strukturen und Ziele uneingeschränkt mit der Stellungnahme des EuGH im Fall Bosman vereinbar sind; fordert die Kommission auf, keine Maßnahmen zu ergreifen und keine Vorschläge zu unterbreiten, die den im Bosman-Urteil festgelegten Grundsatz in Frage stellen;
7. fordert die Sportverbände auf, ihre innere Demokratie wieder zu beleben und den verschiedenen Bedürfnissen und Verwaltungsmodalitäten des Profisports und des Amateursports Rechnung zu tragen, indem sie die geeigneten repräsentativen Strukturen schaffen;
8. fordert die Regierungskonferenz auf, eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Sport in den Artikel 151 des EG-Vertrags aufzunehmen, damit die Europäische Union in ihrem Vorgehen die kulturelle, wirtschaftliche und soziale Dimension des Sports anerkennt;
9. wiederholt seine in Ziffer 6 Buchstabe f seiner obengenannten Entschließung vom 13. Juni 1997 an die Kommission gerichtete Aufforderung, die verschiedenen nationalen Regelungen über öffentliche Subventionen für Profivereine zu untersuchen und auf die Transparenz der finanziellen Situation von Profivereinen hinzuwirken;
10. fordert insbesondere die Kommission auf, bei der Entwicklung einer Gesundheitspolitik für die Gemeinschaft den positiven Aspekt des Sports in Bezug auf Gesundheit in Betracht zu ziehen;
11. erinnert an die Schlussfolgerungen seiner obengenannten Entschließung vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Sport zur Organisation eines Europäischen Jahrs des Sports;
12. fordert die Kommission auf, wohlwollend, jedoch streng nach dem Vertrag jene Praktiken zu prüfen, die die Entwicklung des Breitensports fördern und für Chancengleichheit sorgen und somit zur gesunden und vielfältigen Entwicklung des europäischen Sports beitragen;
13. bezeugt seinen Respekt vor ehrenamtlichen Tätigkeiten in Sportvereinen, die dem Breitensport verpflichtet sind, und insbesondere Tätigkeiten, welche die Jugendarbeit und die Arbeit mit Minderheitengruppen in Sport und Gesellschaft betreffen; erinnert an die Notwendigkeit einer besonderen Koordinierung für bestimmte Merkmale des Amateursports;
14. ist der Ansicht, dass diese Aktivitäten stärkere Unterstützung verdienen, und ersucht die Kommission zu prüfen, wie diese Unterstützung auf europäischer Ebene besser sowie in allgemeinerem Sinn gewährt werden kann;
15. warnt vor den großen Unterschieden, die einerseits zwischen dem Spitzensport und kleineren Sportvereinen sowie andererseits zwischen Profi- und Amateursport entstehen können; weist darauf hin, dass in beiden Fällen der eine auf den anderen angewiesen ist, weshalb Anstrengungen unternommen werden müssen, damit in beiden Fällen eine wechselseitige Unterstützung erhalten bleibt;
16. fordert Anreize zur Gründung von Sportvereinigungen, deren Ziel es ist, den Amateursport zu unterstützen und den aufgrund ihrer sozialen Umstände weniger begünstigten Schichten ihre Solidarität zu bekunden;
17. respektiert den Rahmen der Europäischen Gemeinschaften für den Sport, ersucht jedoch die Kommission, im Geiste der Erklärung Nr. 29 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam den nationalen und regionalen Charakter von Sportstrukturen und die historische Tradition des Sports in Europa gebührend zu berücksichtigen;
18. fordert die Kommission auf, die bewährten Praktiken zu sammeln und zu verbreiten, die von lokalen und regionalen Behörden als Vorreiter und Schlüsselfiguren in lokalen Partnerschaften für Freizeitgestaltung sowie als Anbieter und Bereitsteller von Sportmöglichkeiten für die gesamte Bevölkerung der Gemeinschaft entwickelt wurden;
19. fordert die Mitgliedstaaten und Sportverbände auf, minderjährige Sportler zu schützen und strenge Rahmenbestimmungen bis hin zum Verbot von sie betreffenden finanziellen Transaktionen vorzusehen und eine Untersuchung des "Handels” mit jungen Sportlern und Sportlerinnen durchzuführen und dabei vor allem die Auswirkungen auf junge Athleten und Athletinnen unter 18 Jahren, die in den Berufssport eintreten, zu berücksichtigen;
20. fordert den Internationalen Turnerbund auf, nicht die extreme Schlankheit zu fördern, die den Turnern/Turnerinnen und sonstigen Sportlern/Sportlerinnen schadet;
21. fordert die Sportvereinigungen auf, Grundsätze festzulegen, wonach alle jungen Sportler, die zur Teilnahme an Hochleistungswettbewerben trainiert werden, zur Ergänzung ihrer sportlichen Ausbildung auch Allgemeinbildung und berufliche Bildung erhalten; fordert die Kommission auf, diese Aspekte in die Programme Sokrates und Leonardo einzubringen;
22. erinnert Sportvereinigungen und Mitgliedstaaten an das Ziel der Europäischen Union, ihren Bürgern in den Bereichen Freizügigkeit und Sicherheit Schutz angedeihen zu lassen, und ersucht die zuständigen Behörden, ihre Zusammenarbeit zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen zu verstärken;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates vom 22. April 1996 zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen so bald wie möglich in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen und in Übereinstimmung mit dem vom Rat in seiner Entschließung vom 21. Juni 1999 angenommenen Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit(7)
härteste Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu verhängen;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Rechtsvorschriften zweckmäßige Maßnahmen aufzunehmen, die private Investitionen in den Sport begünstigen;
25. fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, einen Sportverband für die Behinderten, sowohl für körperlich als auch für geistig behinderte Menschen, zu gründen, der von den offiziellen Sportorganisationen anerkannt wird; ruft die Mitgliedstaaten auf, der Entwicklung, Finanzierung und Förderung des Behindertensports besondere Beachtung zu schenken und die speziellen Bedürfnisse von Behinderten als einen Teil der Sportkultur zu garantieren sowie einen Austausch von behinderten und nicht behinderten Sportlern zu gewährleisten; und fordert die Mitgliedsstaaten und die Kommission auf, Sport und physische Aktivitäten von Menschen mit Behinderungen durch die Gemeinschaftsprogramme zu fördern;
26. fordert die Sportorganisationen auf, die Verantwortlichkeiten im Sport zwischen Frauen und Männern zu teilen und die Rolle der Frauen beim Entscheidungsprozess zu stärken, sowie Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter für ihre Mitglieder zu entwickeln;
27. fordert, dass die Fernsehübertragungsrechte unter Einhaltung des Anti-Trust-Rechts gewährt werden und dass die damit verbundenen Nutzungsrechte denjenigen zugute kommen, die die betreffenden Sportveranstaltungen organisieren und die Risiken tragen; fordert ebenfalls Transparenz bei der Gewährung der Fernsehübertragungsrechte;
28. verweist darauf, dass angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Produktion von Sportartikeln und -kleidung auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts geachtet werden muss und dass besonders im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit keine Produkte in den EU-Markt eingeführt werden dürfen, deren Produktion nicht den ILO- und Umweltstandards entspricht,
29. fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des portugiesischen Vorsitzes und des Gipfels von Santa Maria da Feira eine Mitteilung über die Einbeziehung des Sports in die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken und über die Form der Anerkennung der Arbeit der Sportorganisationen sowie über das Ausmaß des Sportunterrichts in den Lehrplänen der einzelnen Mitgliedstaaten und über sexuelle Belästigung und Missbrauch im Sport vorzulegen;
30. besteht darauf, die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen zu beteiligen, und insbesondere den europäischen Bürgern nicht die Möglichkeit vorzuenthalten, wichtige Sportveranstaltungen live in öffentlichen Fernsehsendern oder auf sonstigen Kanälen zu verfolgen, die dafür keine Sondergebühren erheben; fordert daher die Kommission auf, mögliche Verfahren hierzu wohlwollend zu prüfen und, in Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EGV, teilweise Freistellungen von den Wettbewerbsregeln zu ermöglichen;
31. bekräftigt seine in Ziffer 4 seiner obengenannten Entschließung vom 13. Juni 1997 an alle Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, von der in Artikel 3a der Fernsehrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, um zu verhindern, dass auf Ausschließlichkeitsbasis übertragene Ereignisse von erheblicher Bedeutung einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit vorenthalten werden;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass ein Teil der Erträge aus Sponsoring und aus Werbegeldern dem Amateursport zugute kommt;
33. ersucht die Mitgliedstaaten, die Fachschulen für Sportmedizin auszubauen und Berufsausbildungskurse für das Fachpersonal in den verschiedenen Sektoren der Sportmedizin einzurichten;
34. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Gefahr der nuklearen Verseuchung in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion,
A. tief bestürzt über den Untergang des russischen U-Boots Kursk in der arktischen Barentssee am 12. August 2000 und über den Tod von 118 Seeleuten,
B. besorgt über mögliche Leckstrahlungen aus dem atomgetriebenen U-Boot,
C. im Bewusstsein der Gefahr für die Umwelt, die von mindestens 110 ausgemusterten Atom-U-Booten mit 135 Kernreaktoren mit verbranntem Brennstoff in 72 U-Booten ausgeht, deren Reaktoren die Arktis mit radioaktiven Stoffen vergiften könnten,
D. im Bedauern darüber, dass der russische Präsident Putin und die russische Regierung vier Tage lang keine Angaben über den Unfall machten und anschließend viele Tatsachen verschwiegen, wodurch eine internationale Rettungsoperation gefährdet und auch ein falscher Eindruck von der atomaren Bedrohung der Barentssee und ihrer europäischen Nachbarn vermittelt wurde,
E. tief besorgt über die auch weiterhin gegen Alexander Nikitin, einen ehemaligen Marineoffizier und früheren politischen Gefangenen, der auf die ökologische Bedrohung der Region hingewiesen hat und dem anschließend der Verrat von Staatsgeheimnissen vorgeworfen wurde, vorgebrachten Beschuldigungen und über die Einschüchterung von Wissenschaftlern, die im Umweltbereich tätig sind, sowie der Medien,
1. teilt die tiefe Trauer der Familien der Opfer, die nicht nur unter der Katastrophe selbst, sondern wegen der unzulänglichen Informationspolitik auch unter der Art und Weise, in der die russischen Behörden damit umgegangen sind, gelitten haben;
2. dankt den russischen, britischen und norwegischen Experten, die bei dem Versuch, die Besatzung der Kursk
zu retten, große Risiken auf sich genommen haben;
3. fordert die russischen Behörden auf, die ökologische Gefahr, die durch ausrangierte Atom-U-Boote in der Region verursacht wird, ernst zu nehmen und bei ihrer Ausmusterung größere Sicherheit walten zu lassen;
4. fordert die russischen Behörden auf, eine umfassende Untersuchung des Wracks und in Zusammenarbeit mit einer zivilen Einrichtung in Russland und internationalen Experten eine ordnungsgemäße Risikobewertung durchzuführen, bevor sie über die Bergung der Kursk beschließen;
5. fordert die russischen Behörden nachdrücklich auf, alle verfügbaren Ressourcen einschließlich ihrer eigenen Spezialisten zu nutzen;
6. fordert die Kommission auf, die für Russland zwecks Außerbetriebnahme seiner veralteten Atom-U-Bootflotte nach der Kursk-Katastrophe vorgesehenen Beihilfen aufzustocken;
7. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und der laufenden Hilfsprogramme alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die russischen Einrichtungen für abgebrannte Kernbrennstoffe keine Bedrohung für die Menschen oder die Umwelt darstellen;
8. fordert die Kommission auf, sich aktiv an der Arbeit und den Sitzungen des Arktischen Rates zu beteiligen, der ein ideales Forum für koordinierte Maßnahmen für Probleme dieser Art in der Arktis bietet;
9. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in Anbetracht der Tatsache, dass die Europäische Union nicht über die nötigen Haushaltsmittel verfügt, über Möglichkeiten zur Finanzierung von Hilfsmaßnahmen für die ehemaligen sowjetischen Republiken nachzudenken, um unsere gemeinsame Umwelt sicher zu machen;
10. unterstreicht die Notwendigkeit gemeinsamer Vereinbarungen zwischen Russland und den westlichen Ländern über Rettungsmaßnahmen, die auch militärische Unfälle (auf See) einschließen;
11. fordert, dass militärische Einrichtungen (der Marine) in die bestehenden Vereinbarungen über die gegenseitige Warnung bei Unfällen oder Zwischenfällen, an denen Nuklearanlagen beteiligt sind, einbezogen werden;
12. fordert die russischen Behörden nachdrücklich auf, ihre Beschuldigungen gegen Alexander Nikitin einzustellen und den Fall ein für alle Mal abzuschließen;
13. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem russischen Präsidenten, der russischen Regierung und der Staatsduma zu übermitteln.
Burundi
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Burundi
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Burundi,
- in Kenntnis der Erklärungen der EU-Präsidentschaft und des Präsidenten der Kommission vom 29. August 2000,
- in Kenntnis des in Arusha unterzeichneten Friedensabkommens,
A. in Anbetracht der Tatsache, dass in Burundi seit 1993 bürgerkriegsartige Zustände herrschen, bei denen über 200.000 Menschen getötet und über 800.000 Personen vertrieben wurden, und dass die meisten Vertriebenen unter Hungersnot und Krankheiten leiden,
B. in der Erwägung, dass nach langwierigen Verhandlungen und insbesondere dank der unermüdlichen Bemühungen des früheren südafrikanischen Präsidenten Mandela schließlich am 28. August 2000 in Arusha ein Friedensprotokoll unterzeichnet wurde, das einen neuen und wichtigen Schritt auf dem Weg zur nationalen Versöhnung darstellt,
C. in der Erwägung, dass das Friedensprotokoll durch die Vermittlung von Nelson Mandela zustande kam und in Anwesenheit eines Vertreters der Europäischen Union, einer Reihe von führenden Staatsmännern der Region und des amerikanischen Präsidenten Bill Clinton unterzeichnet wurde,
D. in der Erwägung, dass alle vertretenen Hutu-Delegationen und vier Tutsi-Parteien das Protokoll unterzeichnet haben, andere, die harte Linie vertretende Gruppen jedoch nicht,
E. in der Erwägung, dass dieses Abkommen nichts darüber aussagt, welche Personen das Land während der Übergangszeit lenken werden,
F. in der Erwägung, dass bisher noch eine Minderheit den Staatsapparat in der Hand hat und insbesondere über die Armee bestimmt,
G. unter Hinweis auf sein Eintreten für das demokratische Prinzip des Pluralismus,
H. im tiefen Bedauern darüber, dass die Parteien sich vor der Unterzeichnung des Protokolls nicht auf die Modalitäten für einen Waffenstillstand einigen konnten und dass die Kämpfe im Land weitergehen, wobei die meisten Opfer unschuldige Zivilisten sind,
I. in der Erwägung, dass mit dem Friedensprotokoll die Absicht verbunden ist, eine gerechtere Verteilung der Macht zwischen der Tutsi-Minderheit und der Hutu-Mehrheit in der Bevölkerung herzustellen,
J. in der Erwägung, dass es für den Friedensprozess und die nationale Versöhnung auch Voraussetzung ist, dass Gerechtigkeit geschaffen und die für die ethnische Gewalt verantwortlichen Personen strafrechtlich belangt werden,
K. in der Erwägung, es in Burundi keinen dauerhaften Frieden geben kann ohne Frieden in der Region der Großen Seen und in der Demokratischen Republik Kongo,
1. begrüßt die Unterzeichnung des Friedensprotokolls auf dem Gipfel von Arusha und beglückwünscht Präsident Mandela, das Vermittlungsteam und die burundischen Verhandlungsführer zu diesem Erfolg, der einen wichtigen Schritt im Friedensprozess darstellt;
2. begrüßt die Ankündigung eines Treffens mit Blick auf die Unterzeichnung eines möglichen Waffenstillstands, das für den 20. September 2000 in Nairobi anberaumt ist;
3. fordert die Parteien, die das Friedensprotokoll unterzeichnet haben, nachdrücklich auf, sich gemeinsam für die Umsetzung der vereinbarten Bestimmungen einzusetzen und ihre Bemühungen zur Lösung der verbleibenden Probleme zu intensivieren, um zu einer umfassenden Friedensregelung zu gelangen;
4. fordert die Parteien, die die Unterzeichnung des Protokolls verweigert haben, auf, ihre Haltungen zu überdenken und die notwendigen Kompromisse einzugehen;
5. fordert alle burundischen Bürger auf, auf Gewalt zu verzichten, und fordert insbesondere die bewaffneten Gruppen auf, ihre Feindseligkeiten einzustellen und sich an den Verhandlungen zu beteiligen;
6. fordert die Nachbarstaaten auf, den Friedensprozess in Burundi zu unterstützen, indem sie sicherstellen, dass von ihrem Gebiet auf keine Weise Bedrohungen für die Sicherheit der burundischen Bevölkerung ausgehen;
7. betont, dass die Strukturhilfe für Burundi schrittweise wiederaufgenommen werden sollte, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind: aktive Beteiligung der politischen Parteien am Friedensprozess und Verbesserung der Lage der Menschenrechte und der Sicherheit;
8. fordert, dass der Übergang in kollegialer Weise und unter Teilung der Verantwortung durch eine Regierung der nationalen Einheit erfolgt;
9. fordert die Durchführung freier Wahlen gemäß den Vereinbarungen von Arusha;
10. begrüßt den Prozess der Schließung der Hutu-Sammellager;
11. weist darauf hin, dass eine freie und verantwortungsvolle Presse eine wichtige Rolle im Prozess der Friedensfindung, des Wiederaufbaus und der nationalen Versöhnung spielen kann;
12. begrüßt die Befreiung politischer Gefangener unter der Voraussetzung, dass die Urheber von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sich für ihr Tun vor Gericht verantworten müssen;
13. fordert, das alles zum Schutz der Zivilbevölkerung unternommen wird unter Sicherstellung der Rückkehr der Flüchtlinge und unter Gewährleistung des freien Zugangs der Bevölkerung zur humanitären Hilfe;
14. hält es für unerlässlich, dass Schritt für Schritt eine Armee aufgebaut wird, in der die Gesamtheit der Nation vertreten ist;
15. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, Präsident Mandela, der OUA sowie den Regierungen Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Tansanias und Ugandas zu übermitteln.
Menschenrechte: Bhutanische Flüchtlinge in Nepal
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den bhutanischen Flüchtlingen in Nepal
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 1996 zur Notlage nepali-sprachiger Flüchtlinge aus Bhutan(1)
,
A. unter Hinweis auf den Besuch seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens und der SAARC vom 21. und 22. April 2000 in Nepal, der eine Evaluierung der fortbestehenden Notlage der nahezu 98.000 bhutanischen Flüchtlinge an Ort und Stelle einschloss, die in sieben Flüchtlingslagern in Ost-Nepal untergebracht sind,
B. unter Hinweis darauf, dass sowohl Bhutan als auch Nepal ihm Zusicherungen gegeben haben, dass bilaterale Verhandlungen rasch abgeschlossen würden und dass der eigentliche Verifikationsprozess in den Lagern etwa im Juli 2000 beginnen würde,
C. in dem Bewusstsein, dass die Bevölkerungszunahme bei den bhutanischen Flüchtlingen, die ein natürlicher Prozess ist, einen steigenden Bedarf nach Ressourcen, einschließlich zusätzlicher Hütten und dazugehöriger Einrichtungen in bereits beengten Lagern, bedeutet und dass in ähnlicher Weise die Nahrungsmittelversorung und die Versorgung mit anderen wichtigen Gütern ein weiterer Bereich ist, in dem der Bedarf alljährlich weiterhin steigt,
D. im Bewusstsein der lebenswichtigen Rolle des Welternährungsprogramms (WEP) und des UNHCR, die den Flüchtlingen Unterstützung bieten; in der Erwägung, dass die Europäische Union und andere Geber Mittel für diese beiden Organisationen bereitgestellt haben; erfreut darüber, dass die Europäische Union die Flüchtlinge und die von Flüchtlingen betroffenen Bereiche über Nichtregierungsorganisationen unterstützt hat,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union zwar einer der Hauptgeber bleibt, es für das UNHCR und das WEP aber zunehmend schwierig wird, zur Versorgung der Flüchtlingslager Gelder aufzutreiben, und dass das WEP in den letzten Monaten mit einer tatsächlichen und sehr ernsten Möglichkeit eines künftigen Engpasses in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert war, und darüber hinaus davon beunruhigt, dass die Geber mehr und mehr wegen der mangelnden Fortschritte besorgt sind,
F. erfreut über die Gespräche über das Problem der bhutanischen Flüchtlinge, die die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfragen, Sadako Ogata, mit den bhutanischen und nepalesischen Behörden während ihres Besuchs dieser Länder Ende April und Anfang Mai 2000 geführt hat,
1. bekräftigt seinen Appell an die Regierungen von Bhutan und Nepal, zusammen mit allen anderen betroffenen Parteien eine Vereinbarung über die baldmögliche und freiwillige Rückführung der bhutanischen Flüchtlinge in ihr Heimatland abzuschließen;
2. bedauert die offiziell eingeführte, illegale Besetzung der Häuser und Ländereien der Vertriebenen, da dies eine mögliche künftige Rückführung kompliziert und eine gerechte Lösung noch erschwert;
3. begrüßt die jüngste Runde bilateraler Gespräche zwischen Nepal und Bhutan in Thimphu vom Mai 2000; begrüßt ferner die Tatsache, dass Nepal den UNHCR-Kompromiss hinsichtlich der entscheidenden Definition der Einheit "Familie“ für Verifikationszwecke akzeptiert hat, und ersucht die bhutanischen Behörden, den UNHCR-Kompromiss zu billigen, so dass die Überprüfung vor Ort zwecks rascher und zeitlich gebundener Rückführung der Flüchtlinge wie vereinbart unverzüglich beginnen kann;
4. begrüßt die der Hohen Kommissarin für Flüchtlingsfragen während ihres Besuchs in Bhutan und Nepal von den bhutanischen Behörden gegebene Zusage, die Flüchtlingsfrage einer Lösung zuzuführen und die notwendige Flexibilität für eine rasche Lösung des Problems der bhutanischen Flüchtlinge in Nepal an den Tag zu legen;
5. ist der Auffassung, dass die internationalen Geber ausreichende Mittel für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Flüchtlingslager während der Verhandlungen und des Überprüfungsprozesses bereitstellen sollten; würdigt die direkte Unterstützung der Lager, die bisher 92 Mio. US-Dollar ausgemacht hat, und appelliert an die Geber, darauf zu bestehen, dass die Regierung Bhutans eine rasche Rückführung der Flüchtlinge ermöglicht;
6. anerkennt den überwältigenden guten Willen Nepals bei der Aufnahme der Flüchtlinge, die Opfer eines willkürlichen Entzugs der Staatsangehörigkeit und einer gewaltsamen Vertreibung sind, und die über Indien nach Nepal kamen, wobei Indien sich durchweg weigert, bei der Lösung der Rückführungsfrage zu helfen, indem es behauptet, dass dies eine lediglich Bhutan und Nepal betreffende bilaterale Problematik ist;
7. ist der Auffassung, dass die indischen Behörden der humanitären Lage der bhutanischen Flüchtlinge in Nepal voll Rechnung tragen müssten und politische Initiativen zur Unterstützung der Lösung des Problems ergreifen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es 25.000 bhutanische Flüchtlinge in Indien gibt;
8. appelliert an alle interessierten Parteien, einschließlich der internationalen Geber, zur Suche nach einer raschen und ständigen Lösung beizutragen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu 98.000 Menschen ihre Menschenrechte in den letzten acht Jahren verweigert wurden;
9. begrüßt die Freilassung von Tek Nath Rizal und 200 weiteren Häftlingen als ein positives Zeichen des bhutanischen Goodwill, bedauert aber gleichzeitig das Fehlen von Fortschritten in anderen Bereichen;
10. begrüßt die positiven Schritte bei der Festlegung der Datenbank und Verfahrensaspekte für den Verifikationsprozess und weist auf die wichtige Rolle hin, die das UNHCR im Rahmen der Erleichterung der praktischen Durchführung des Prozesses spielen kann;
11. stellt mit Genugtuung fest, dass die Regierungschefs von Bhutan und Nepal sehr bald in New York zusammenkommen und auch Sadako Ogata, Hohe Kommissarin für Flüchtlingsfragen, treffen werden; hofft, dass diese Gespräche zu einer endgültigen politischen Lösung dieser langjährigen Frage führen werden; drängt den Rat, andernfalls ernsthafte Gespräche einzuleiten und eine finanzielle Unterstützung in Betracht zu ziehen zwecks Ermutigung aller betroffener Parteien, die notwendigen politischen Initiativen zu ergreifen, die zu einer letztlich dauerhaften Lösung auf höchster politischer Ebene führen könnten;
12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Regierungen Bhutans, Nepals und Indiens, dem Sekretariat der SAARC, dem WEP und dem UNHCR zu übermitteln.
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma, insbesondere seine Entschließungen vom 16. September 1999(1)
und vom 18. Mai 2000(2)
,
- in Kenntnis der beiden Erklärungen der EU-Präsidentschaft zu Birma (25. August 2000 und 2. September 2000),
A. in der Erwägung, dass die Nationale Liga für Demokratie (NLD) vor zehn Jahren 392 der 485 Parlamentssitze in freien und korrekten Wahlen errungen hat und das gewählte Parlament, das jetzt vom CRPP repräsentiert wird, bislang noch nicht zusammentreten durfte,
B. in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi seit Jahren versucht, demokratische Verhältnisse mit friedlichen Mitteln wiederherzustellen und ihr für diese Bemühungen der Nobelpreis und der Sacharow-Preis zuerkannt wurden,
C. in der Erwägung, dass Ende August 2000 Beamte des birmanischen sogenannten Staatlichen Friedens- und Entwicklungsrates (SPDC) einer NLD-Delegation, der auch Aung San Suu Kyi angehörte, den Weg zu einem Treffen mit NLD-Mitarbeitern in Kungyangon versperrten,
D. unter Hinweis darauf, dass die NLD-Mitglieder zunächst die Rückkehr in die Hauptstadt ablehnten und mehrere Tage am Straßenrand verbrachten, worauf sie dann gezwungen wurden, in die Hauptstadt zurückzukehren, wo laut Amnesty International Aung San Suu Kyi und ihre Kollegen seit dem 2. September 2000 von der Außenwelt abgeschnitten sind,
E. unter Hinweis darauf, dass Ende März 2000 das Führungsgremium der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eine Dokumentation über die Aufrechterhaltung eines Zwangsarbeitssystems ohne jedes Anzeichen für eine Besserung durch den SPDC vorgelegt und eine Entschließung angenommen hat, worin Sanktionen gegen die birmanische Regierung gefordert werden,
F. unter Hinweis darauf, dass die IAO-Konferenz in Genf am 14. Juni 2000 mit 257 gegen 41 Stimmen bei 31 Enthaltungen diese Maßnahmen gegen Birma billigte, wobei vier Monate Zeit eingeräumt wurden, um die Bereitschaft zur Beseitigung der Zwangsarbeit unter Beweis zu stellen,
G. in der Erwägung, dass das Regime dem Besuch einer IAO-Delegation im Lande zustimmte, was zur Aussetzung dieser Maßnahmen bis zum 30. November 2000 führte; die Maßnahmen sollen jedoch ergriffen werden, wenn das Regime nicht seine Bereitschaft unter Beweis stellt, den Empfehlungen des Führungsgremiums der IAO in jeder Beziehung Rechnung zu tragen,
H. mit der Feststellung, dass die Bemühungen der Europäischen Union um Verbesserung der Lage durch Dialog mit den birmanischen Behörden erfolglos geblieben sind, und im Bedauern über die jüngste Wiederzulassung Birmas zu den ASEAN- und EU-ASEAN-Tagungen,
I. mit der Feststellung, dass der Rat noch nicht auf die Aufforderung von Aung San Suu Kyi reagiert hat, Wirtschaftssanktionen zu ergreifen, und noch keine signifikanten wirtschaftlichen Maßnahmen gegen die SPDC ergriffen hat, sowie mit der Feststellung, dass die USA bereits neue Investitionen in Birma gestoppt haben,
J. mit Besorgnis auf Informationen hinweisend, wonach zahlreiche chinesische Militärbasen auf birmanischem Gebiet errichtet werden,
1. verurteilt entschieden die Verletzung der Bewegungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit der Generalsekretärin der Nationalen Liga für Demokratie, verurteilt ferner die Einschüchterungsversuche ihr gegenüber und die Maßnahmen gegen die Tätigkeiten der NLD, den faktischen Hausarrest von Aung San Suu Kyi seit ihrer Rückkehr sowie die Tatsache, dass westlichen Diplomaten bislang der Zugang zu ihr verwehrt wurde,
2. fordert, dass die birmanischen Behörden unverzüglich Aung San Suu Kyi und allen Bürgern Birmas Freizügigkeit zugestehen;
3. fordert die Kommission und den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik nachdrücklich auf, entschiedene Bemühungen um einen Besuch bei Aung San Suu Kyi zu unternehmen;
4. fordert den SPDC auf, der verbreiteten Praxis der Zwangsarbeit, die von der IAO als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschrieben wird, sowie den damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen;
5. fordert die IAO auf, im November 2000 Sanktionen zu verhängen, sofern bis dahin die Zwangsarbeit in Birma nicht beseitigt wurde;
6. fordert die birmanischen Behörden auf, demokratische Verhältnisse wiederherzustellen und mit der Opposition den Dialog aufzunehmen, um so zur nationalen Aussöhnung in einem vereinten, demokratischen Staat zu gelangen;
7. fordert die Regierungen der ASEAN-Länder auf, die SPDC zu bewegen, die Beschränkungen für die führenden Oppositionspolitiker des Landes und die NLD-Mitglieder aufzuheben;
8. wiederholt seine Aufforderung an die Kommission und den Rat, in Zusammenarbeit mit den USA Wirtschaftssanktionen gegen Birma zu verhängen und das Land von den EU-ASEAN-Tagungen auszuschließen, etwa der EU-ASEAN-Tagung der Außenminister im Dezember 2000, sowie alle Anstrengungen innerhalb der UNO zu unternehmen, um Birma bis zur Wiederherstellung der Demokratie zu isolieren;
9. fordert die Kommission und den Rat auf, den birmanischen Flüchtlinge in Thailand, Malaysia und Indien zu helfen;
10. fordert die Kommission und den Rat auf, den Behauptungen betreffend chinesische Militärbasen in Birma nachzugehen;
11. ist der Auffassung, dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten ihren Bürgern von Reisen nach Birma abraten sollten, insbesondere weil viele touristische Einrichtungen unter Einsatz von Zwangsarbeit entstanden sind;
12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der EU- und der ASEAN-Mitgliedstaaten sowie den Regierungen Birmas, Indiens, Chinas und Japans zu übermitteln.
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kolumbien,
- in Kenntnis der letzten Berichte der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen über Kolumbien,
A. angesichts des Ingangkommens des Friedensprozesses und unter Bekräftigung der entschiedenen Unterstützung der Europäischen Union für die Bemühungen, zu einer Übereinkunft zwischen allen an diesem Konflikt beteiligten Parteien zu kommen,
B. tief besorgt über die zunehmende politische Gewalt in Kolumbien,
C. in der Erwägung, dass die "Friedensgemeinschaften” in der Region Uraba erklärt haben, dass sie in dem politischen Konflikt in Kolumbien zwischen der Guerilla, den paramilitärischen Gruppen und den Streitkräften eine neutrale Haltung einnehmen, dass aber der "Friedensgemeinschaft” in La Unión und der Kommission der Kongregationen für Gerechtigkeit und Frieden, einschließlich des irischen Franziskanerpaters Brendan Forde, wiederholt mit dem Tod gedroht wurde, sollten sie das Gebiet nicht verlassen,
D. in der Erwägung, dass die Zivilbevölkerung schutzlos dieser Gewalt ausgeliefert ist,
1. bekräftigt seine Unterstützung für eine friedliche Lösung des Konflikts in Kolumbien und für den Dialog und die Friedensverhandlungen zwischen der Regierung von Kolumbien und den Guerilla-Gruppen FARC und ELN;
2. verurteilt entschieden jede Gewalt, gleichgültig von welcher Seite sie kommen mag, insbesondere das Massaker vom 8. Juli 2000 in der "Friedensgemeinschaft” von La Unión in der Region Uraba, und bekundet seine Solidarität mit allen Personen, die sich für den Rechtsstaat in jenem Land einsetzen;
3. fordert die Regierung Kolumbiens auf, den Schutz der Menschenrechtsorganisationen zu verbessern und ihre Arbeit, wo immer möglich, zu unterstützen und insbesondere unverzüglich Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Rechte der Mitglieder der "Friedensgemeinschaften”, namentlich in La Unión, und der Mitglieder der kongregationsübergreifenden Kommission für Gerechtigkeit und Frieden, einschließlich des irischen Franziskanerpaters Brendan Forde zu ergreifen;
4. begrüßt die Entscheidung der kolumbianischen Regierung, eine Kommission zur Untersuchung des jüngsten Massakers in La Unión, des dritten in dieser Gemeinschaft seit 1997, einzurichten, um die Verantwortlichen für dieses Verbrechen vor Gericht zu bringen;
5. bekräftigt die Ablehnung des Einsatzes von Waffen als Mittel zur Lösung der Probleme der kolumbianischen Gesellschaft und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Friedensverhandlungen fortzuführen, die Präsident Andrés Pastrana mit den FARC- und ELN-Guerillagruppen führt;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Abstimmung mit dem Büro der Vereinten Nationen für Menschenrechte die Entwicklung der Situation der Menschenrechte in Kolumbien zu verfolgen und das Europäische Parlament darüber zu informieren;
7. verpflichtet sich, in der Europäischen Union darauf hinzuwirken, dass deren Unterstützung für das Büro des Hohen Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen in Kolumbien verstärkt wird;
8. vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union auf einer eigenen nichtmilitärischen Strategie zur Bekämpfung des Drogenhandels bestehen muss, damit der Kampf gegen die Drogen nicht nur von den armen Ländern geführt wird, in denen Drogen hergestellt werden, sondern dass jene Länder mitarbeiten, in die die Drogen eingeführt werden, denn der internationale Drogenhandel ist nur unter Beteiligung beider Gruppen von Ländern möglich;
9. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung Kolumbiens und den leitenden Stellen der "Friedensgemeinschaft” von La Unión/San José de Apartado zu übermitteln.
Menschenrechte: Britische Soldaten als Geiseln in Sierra Leone
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entführung von britischen Soldaten in Sierra Leone
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur politischen Lage in Sierra Leone,
A. angesichts der Entführung seitens der Miliz der West Side Boys von elf britischen Soldaten am 25. August 2000 in Sierra Leone,
B. in der Erwägung, dass nach der Freilassung von fünf der Geiseln sechs weitere noch gefangen gehalten werden,
C. in der Erwägung, dass die Gruppe der Entführer die Freilassung ihres Führers, Brigadier Bombblast, für die Freilassung der Entführten fordert,
D. angesichts der früheren Fälle von Entführungen von Soldaten oder sonstigen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen UNAMSIL in Sierra Leone, namentlich der Entführung von 400 UN-Mitarbeitern im Mai 2000,
E. unter Hinweis auf die Vereinbarungen von Lomé von Juli 1999, die die Entwaffnung aller nicht der Regierung unterstehenden Streitkräfte vorsehen, die aber leider nicht eingehalten werden,
F. in der Erwägung, dass die britische Präsenz einen neuen mörderischen Angriff der Rebellen auf die Hauptstadt Freetown verhindern konnte,
G. in der Erwägung, dass die Regierung von Sierra Leone die Forderungen der Milizengruppe zurückgewiesen hat und es ablehnt, Verhandlungen aufzunehmen,
H. in der Erwägung, dass eine friedliche Lösung für Sierra Leone nur durch echte regionale Zusammenarbeit und durch die Bekämpfung des Diamantenschmuggels, der hauptsächlich von der RUF (Revolutionary United Front) in den östlichen Provinzen mit Verbindungen zu den Nachbarländern kontrolliert wird, gefunden werden kann,
I. erfreut über die Erklärungen von Johnny Paul Koroma, ehemaliger AFRC-Führer, der der Gruppe der West Side Boys nahe steht, nach der letzten Entführung, in welchen er die möglichst baldige Freilassung der britischen Soldaten fordert und sich von den Forderungen der Miliz distanziert,
1. fordert die Gruppe der West Side Boys auf, die entführten britischen Soldaten unverzüglich und ohne Bedingungen freizulassen, bekundet seine Solidarität mit den entführten britischen Soldaten und ihren Familien und hofft nachdrücklich auf ihre baldige Freilassung;
2. ersucht die Regierung von Sierra Leone, in ihrer Haltung, Brigadier Bombblast nicht frei zu lassen, fest zu bleiben und den Prozess, der zu Frieden und Versöhnung in der Bevölkerung von Sierra Leone führen soll, weiter voranzutreiben;
3. fordert den Rat auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass der Friedensprozess in Sierra Leone trotz der vielen Schwierigkeiten sich weiter festigt, und den Einsatz des britischen Heeres in diesem Gebiet zu unterstützen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Einsatz unterstützen können;
4. fordert die UN, die OAU, den Rat und die Kommission auf, geeignete Maßnahmen gegen den Diamantenhandel, der den Krieg anheizt, zu ergreifen, und die Zivilbevölkerung, die am meisten unter dem Bürgerkrieg leidet, zu schützen;
5. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Premierminister von Großbritannien und dem Präsidenten von Sierra Leone sowie den Generalsekretären der UNO und der OAU zu übermitteln.
Menschenrechte: Türkische Bombardierungen im Norden von Irak
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den türkischen Bombardierungen im Nordirak
- unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in der Türkei und insbesondere diejenigen betreffend türkische Bombardierungen im Nordirak,
A. unter Hinweis darauf, dass die Türkei die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Internationale Konvention gegen die Folter ratifiziert hat,
B. unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Helsinki im Dezember 1999 der Türkei den Status eines Beitrittskandidaten gewährt hat,
C. in der Erwägung, dass die türkische Armee am 15. August 2000 Dörfer in der nordirakischen Region von Kendakor bombardiert hat, wobei mehrere Dutzend Opfer unter der Zivilbevölkerung sowie Dutzende von Verletzten zu verzeichnen waren,
D. in der Erwägung, dass eine Delegation der Türkischen Vereinigung für Menschenrechte, die sich von den Folgen dieser jüngsten Bombardierungen ein Bild machen wollte, nicht die Genehmigung erhielt, sich an den Ort des Geschehens zu begeben,
E. in der Erwägung, dass die Bombardierung kurdischer Dörfer im Nordirak durch die türkische Armee eine Verletzung der territorialen Integrität des Irak und des Völkerrechts darstellt,
F. in der Erwägung, dass sich die Türkei als EU-Kandidatenland zur Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen verpflichtet hat,
1. spricht den Familien der Opfer der türkischen Bombardierungen vom 15. August 2000 im Nordirak sein Beileid aus;
2. fordert die Einhaltung der völkerrechtlichen Grenzen aller Länder der Region und verurteilt infolgedessen jedes Eindringen von türkischer Seite in das irakische Hoheitsgebiet als völkerrechtswidrig;
3. bekräftigt seine tiefe Überzeugung, dass die Anerkennung und Achtung der Grundrechte der Kurden ein wesentlicher Bestandteil des Demokratisierungsprozesses der Türkei sowie des Prozesses des Beitritts dieses Landes zur Europäischen Union entsprechend den Kriterien von Kopenhagen ist;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Verhaltenskodex für Waffenausfuhren auch im Falle der Türkei einzuhalten;
5. bekräftigt seine Überzeugung, dass allein eine politische und friedliche Lösung der "Kurdenfrage”, die eine Abhilfe gegen die Unterentwicklung der Gebiete im Südosten der Türkei einschließen müßte, zur Stabilisierung und zur Entwicklung der Region beitragen kann;
6. ersucht den Rat und die Kommission zu unterstreichen, dass nur die Achtung der Menschenrechte, des Rechtsstaates sowie des Völkerrechts es der Türkei ermöglichen wird, weiterhin den Status eines Kandidatenlands für den Beitritt zur Europäischen Union zu beanspruchen;
7. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der türkischen Regierung und dem türkischen Parlament zu übermitteln.
Kernkraftwerk Temelin
Entschließung des Europäischen Parlaments zum tschechischen Kernkraftwerk in Temelín
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen im Nuklearsektor für die beitrittswilligen Länder in Mittel- und Osteuropa und die neuen unabhängigen Staaten (KOM(1998) 134
- C4-0314/1998
),
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates für nukleare Sicherheit in Verbindung mit der Erweiterung der Europäischen Union vom 7. Dezember 1998,
- in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 25/98 des Rechnungshofs zu den Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in den Ländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) und in den neuen unabhängigen Staaten (NUS) (Zeitraum 1990-1997)(1)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 1999 zum Kernkraftwerk in Temelin(2)
,
A. in der Erwägung, dass souveräne Staaten das Recht haben, über ihre Energieoptionen zu entscheiden,
B. in der Erwägung, dass die Regierung der Tschechischen Republik die Absicht hat, in den nächsten Tagen mit dem Testbetrieb des Reaktors Nr. 1 des Kernkraftwerks Temelin zu beginnen, nachdem die Brennstoffbeschickung bereits im Juli 2000 erfolgte,
C. in der Erwägung, dass es sich ursprünglich um einen Reaktor sowjetischer Bauart vom Typ VVER 1000 handelte, der von einer Tochtergesellschaft von BNFL, der amerikanischen Firma Westinghouse, umgerüstet wurde,
D. in der Erwägung, dass die Entscheidung, Temelín ans Netz gehen zu lassen, unter der Bevölkerung der Tschechischen Republik und der Nachbarländer beträchtliche Besorgnis hervorruft,
E. in der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen für die strukturellen Änderungen am Kernkraftwerk in Temelín einigen tschechischen Quellen zufolge nicht vollständig durchgeführt worden sind,
F. in der Erwägung, dass die Inbetriebnahme von Block 1 des Kernkraftwerks in Temelín vor dem regulären Abschluss der genannten Prüfverfahren dieses wichtige Instrument sinnlos macht,
G. in der Erwägung, dass die tschechische und die internationale Öffentlichkeit bisher noch nicht detailliert über die Sicherheitsstandards in Temelin informiert wurde, gegen die nach wie vor starke Bedenken bestehen,
H. in der Erwägung, dass zum Schutz der Bevölkerung Europas die höchsten Standards für die nukleare Sicherheit erforderlich sind,
1. fordert die Regierung der Tschechischen Republik auf zu gewährleisten, dass Block 1 des Kernkraftwerks in Temelín erst dann ans Netz geht, wenn die einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfungen entsprechend den in der Europäischen Union akzeptierten Standards durchgeführt worden sind;
2. fordert die Regierung der Tschechischen Republik auf zu gewährleisten, dass die tschechische und die internationale Öffentlichkeit vom Betreiber von Temelín und auch von der nationalen Aufsichtsbehörde (SUJB) detaillierte Informationen erhält, auf deren Grundlage der in Temelín erreichte Sicherheitsstandard auch von Sachverständigen geprüft werden kann;
3. fordert die tschechische Regierung auf, alle Mittel für den Dialog zu nutzen und den Austausch relevanter Informationen mit den Institutionen der Europäischen Union zu verstärken;
4. fordert das Parlament der Tschechischen Republik auf, das Espoo-Übereinkommen, das die Rechte der Bürger von Nachbarländern im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit Kernkraftwerken garantiert, rasch zu ratifizieren und die unverzügliche freiwillige Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Erwägung zu ziehen;
5. ersucht die tschechische Regierung und die tschechischen Behörden im allgemeinen, sich um die uneingeschränkte Erfüllung internationaler Sicherheitskriterien zu bemühen und ihre Zusammenarbeit mit der IAEA fortzusetzen;
6. fordert, dass Themen wie Energie und nukleare Sicherheit auch weiterhin an den Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EP-Tschechische Republik überwiesen werden;
7. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.
- unter Hinweis auf die Waldbrände, die Europa und insbesondere Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und den Balkan im Sommer 2000 heimgesucht haben,
- unter Hinweis auf die Entscheidung 1999/847/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz,
- unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 zum Schutze des Waldes gegen Brände, den Vorschlag für eine Änderung (KOM(1999) 379
), über den zur Zeit verhandelt wird, und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 6. Juli 2000(1)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. Januar 2000(2)
und 14. April 2000(3)
zu den Auswirkungen der Winterstürme von 1999 auf die Land- und Forstwirtschaft sowie die Umwelt,
A. unter Hinweis auf die große Zahl der Brände, die große Flächen in Südeuropa verwüstet haben und bei denen mehrere Menschen zu Tode kamen und mehr als 100.000 Hektar Wald- und Anbauflächen sowie eine große Zahl von Zucht- und anderen Betrieben verbrannten und verheerende Zerstörungen angerichtet wurden, darunter auch schwere Beschädigungen von Wohngebäuden und Infrastrukturen,
B. unter Hinweis auf die verheerenden Auswirkungen auf die Wirtschaften der Regionen, in denen die Brände aufgetreten sind,
C. in der Erwägung, dass der mediterrane Wald für die regionale Wirtschaft, die Raumordnung, den Lebensrahmen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine wichtige Rolle spielt und dass die durch Brände zerstörten Flächen weit größer sind als die jedes Jahr aufgeforsteten Flächen, was äußerst schwerwiegende wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben wird,
D. in der Erwägung, dass es keine gemeinschaftliche Forstpolitik gibt und die Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 lediglich eine einfache Überwachung des Zustands der Wälder ermöglichen,
E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und vor allem die ärmeren unter ihnen nicht in der Lage sind, Naturkatastrophen dieses Ausmaßes zu bewältigen, und dass sie Solidarität und Unterstützung brauchen,
1. drückt den Familien der Opfer und den Einwohnern der betroffenen Gebiete sein Mitgefühl und seine Solidarität aus und würdigt den Einsatz und den Arbeitseifer der Feuerwehrleute und freiwilligen Helfer, die die Brände unermüdlich und häufig unter Lebensgefahr bekämpft haben;
2. verurteilt aufs Schärfste das kriminelle Verhalten von Personen, die durch Brände von Versicherungs- und Schadenersatzregelungen profitieren wollen und deshalb Land vernichten und Bürger und Brandbekämpfer in Lebensgefahr bringen;
3. fordert die Kommission und die nationalen/regionalen Behörden auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften anzupassen, um widernatürliche Auswirkungen von Subventionsregelungen für die Landwirtschaft, die Anreize für die Zerstörung von Grund und Boden bieten, zu vermeiden;
4. fordert die Kommission und die von Waldbränden betroffenen Mitgliedstaaten auf, die durch die Strukturfonds finanzierten Regionalentwicklungsprogramme 2000-2006 anzupassen, um die Probleme im Zusammenhang mit Waldbränden durch Präventions-, Wiederherstellungs- und Aufforstungsmaßnahmen, insbesondere im Mittelmeerraum und anderen südeuropäischen Gebieten, in Angriff zu nehmen;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gemeinschaftsinitiative INTERREG 2000-2006 zu nutzen, um Aktionen im Bereich der Raumordnung und der nachhaltigen Landnutzung in den durch Waldbrände betroffenen Gebieten zu entwickeln;
6. fordert, dass bei der Wiederaufforstung der geschädigten Flächen die lokalen Arten und die Vielfalt der Ökosysteme berücksichtigt wird, und weist nachdrücklich darauf hin, dass der Wiederherstellung der ländlichen Gegenden besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; betont, dass bei den Bemühungen um eine ökologische Bewirtschaftung der Ressourcen und bei ihrer Durchführung ein angemessenes Verhältnis der Potentiale eines bestimmten Gebiets, insbesondere der Land-, der Forst- und der Weidewirtschaft, sowie angepasste Aktivitäten erforderlich sind, die geeignet sind, diese Räume durch Alternativen für eine dauerhafte Entwicklung wiederzubeleben; unterstreicht, dass diese Aktivitäten für Waldgebiete zu Wachsamkeit und Abschreckung und so zur Verhinderung von absichtlich oder unabsichtlich herbeigeführten Bränden beitragen;
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Initiativen und Maßnahmen einzuleiten, um Waldregister in den Ländern, in denen es sie noch nicht gibt, einzuführen und so zum Schutz, zur Entwicklung, zur ökologischen Erholung und zur produktiven Nutzung der Wälder in diesen Ländern beizutragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bodenspekulation zu bekämpfen, um die in Mitleidenschaft gezogenen Gebiete zu schützen und wiederaufzuforsten;
8. plädiert dafür, Verzeichnisse von Wirtschaftstätigkeiten, bei denen Raum verbraucht wird, und Techniken für ihre bestmögliche Nutzung und die Verhinderung von Feuergefahren zu entwickeln, sowie für die Einrichtung geographischer Datenbanken, die eine bessere Vorgehensweise bei der Raumordnung in ländlichen Gebieten und bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen;
9. fordert die Kommission auf, eine legislative Initiative vorzuschlagen, um den Austausch technischer und investigativer Informationen zu verbessern und auf europäischer Ebene die Koordinierung der auf die Land- und Forstwirtschaft sowie die Umwelt spezialisierten Polizeikräfte weiterzuentwickeln;
10. fordert die lokalen, regionalen, nationalen und, soweit notwendig, die europäischen Institutionen auf, gemeinsame Informationskampagnen und umweltbezogene Ausbildungsprogramme durchzuführen, um der Bevölkerung die mit Waldbränden verbundenen Gefahren bewusst zu machen;
11. fordert die lokalen Behörden auf, die Waldbewirtschaftung zu verbessern und die notwendigen Landplanungs- und Haushaltsmaßnahmen einzuführen, die es den Feuerwehren ermöglichen, Brände aufzuspüren und bei Ausbruch eines Feuers rasch zu handeln;
12. fordert die Kommission auf, ein europäisches Brandverhütungszentrum für die systematische Untersuchung und Einführung neuer technischer Methoden für die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden im Mittelmeerraum und in anderen südeuropäischen Ländern einzurichten;
13. begrüßt die von der Kommission und der Gemeinsamen Forschungsstelle kürzlich eingeleiteten Initiativen zur Entwicklung von Risikoindikatoren in den Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums, die es den Feuerwehrleuten ermöglichen zu beurteilen, ob möglicherweise Notmaßnahmen getroffen werden müssen, und fordert weitere Initiativen in diesem Bereich;
14. fordert die Kommission auf, die in den Katastrophenschutz auf EU-Ebene investierten Mittel aufzustocken;
15. fordert die Kommission auf, die Einrichtung spezialisierter Mechanismen auf EU-Ebene zu fördern, die die Prävention und Intervention bei Natur- und Industriekatastrophen koordinieren und sich aktiv daran beteiligen;
16. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den lokalen Behörden der betroffenen Gebiete zu übermitteln.