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Freitag, 8. September 2000 - Straßburg
Lage auf den Fidschi-Inseln nach dem Staatsstreich
 Ergebnisse des Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996)

Lage auf den Fidschi-Inseln nach dem Staatsstreich
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage auf Fidschi
P5_TA(2000)0388RC-B5-0749/2000

Das Europäische Parlament,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2000 zur Lage in Fidschi und auf den Salomonen(1) ,

-  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat vom 24. Juli 2000 zur Eröffnung von Konsultationen mit der Republik der Fidschi-Inseln gemäß Artikel 366a des Abkommens von Lomé (KOM(2000) 460 ),

A.  unter Hinweis darauf, dass es die Absetzung der rechtmäßigen, demokratisch gewählten Regierung Fidschis verurteilt hat, nachdem Premierminister Mahendra Chaudry sowie 40 Mitglieder seiner Regierung und des Parlaments im Mai 2000 von George Speight und einer Gruppe Bewaffneter als Geiseln genommen wurden,

B.  unter Hinweis darauf, dass es bereits 1987 auf Fidschi einen Staatsstreich unter Führung von Colonel Rabuka gegeben hat, weswegen das Land zehn Jahre lang aus dem Commonwealth ausgeschlossen wurde und Tausende von indischstämmigen Fidschianern das Land verließen,

C.  mit der Feststellung, dass Mahendra Chaudry der Bevölkerungsgruppe der Indo-Fidschianer angehört, 12 seiner 18 Kabinettminister aber indigene Fidschianer waren und dass eine eindeutige Mehrheit der gewählten indigenen Mitglieder des Parlaments seine Koalition unterstützte,

D.  in der Erwägung, dass der abgesetzte Premierminister Mahendra Chaudry nach seiner Freilassung mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Brüssel zusammengetroffen ist,

E.  mit der Feststellung, dass der verfassungsmäßig ernannte Präsident Fidschis, Ratu Sir Kamisese Mara, am 27. Mai 2000 die Auflösung des Parlaments für einen Zeitraum von sechs Monaten angekündigt hatte, bevor er zurücktrat, als der Oberkommandierende der Streitkräfte, Commodore Frank Bainamara, die Exekutivbefugnisse übernahm und das Kriegsrecht verhängte und schließlich am 30. Mai 2000 die Verfassung außer Kraft setzte,

F.  unter Hinweis darauf, dass am 3. Juli 2000 auf Fidschi eine zivile Übergangsregierung unter dem neuen Premierminister Laisenia Qarase gebildet wurde, das Militär jedoch weiter die exekutive Befugnis behält und derzeit weitere 200 Soldaten rekrutiert,

G.  in dem Bewusstsein, dass die zivile Übergangsregierung unter Führung des neuen Premierministers Laisenia Qarase, der vom amtierenden Präsidenten (dem ehemaligen Vizepräsidenten) Ratu Josefa Iloilo im Juli 2000 ernannt wurde, ein weiteres Verfahren zur Revision der Verfassung in Gang gesetzt hat, mit dem sich eine Rückkehr zur parlamentarischen Demokratie um mehrere Jahre hinauszögern könnte,

H.  in der Erwägung, dass die Spannungen zwischen den indigenen und den indischstämmigen Fidschianern anhalten, da die beiden großen indo-fidschianischen Parteien des Landes - die "Fidschi Labour Party” (FLP) und die Nationale Föderationspartei (NFP) - sich weigern, in die Übergangsregierung einzutreten, solange die multirassische Verfassung von 1997 nicht wieder in Kraft gesetzt ist,

I.  in der Erwägung, dass die anhaltende Unsicherheit über die Zukunft der Demokratie Fidschis die Wirtschaftskrise im Lande verschärft, zumal die Arbeitslosigkeit steigt und die Inflationsrate sich bis zum Ende des Jahres 2000 vermutlich verdoppeln wird,

J.  in der Erwägung, dass Fidschi im Rahmen des Zuckerprotokolls der Europäischen Union die zweitgrößte Quote (165 348 Tonnen) hält, was einen finanziellen Vorteil von schätzungsweise rund 55 Mio. Euro bedeutet, und dass im Rahmen der nationalen Richtprogramme des 6., 7. und 8. EEF weitere EU-Beihilfen in Höhe von 35 Mio. Euro bereitgestellt werden,

K.  unter Hinweis auf die Rolle, die die Paritätische Versammlung AKP-EU und das Europäische Parlament bei der Suche nach einer Lösung für die Fidschi-Krise gespielt haben,

L.  in der Erwägung, dass es nach Schätzungen der fidschianischen Menschenrechtskommission immer noch Tausende von Vertriebenen auf den beiden Hauptinseln Fidschis gibt und sich noch über 500 indischstämmige Fidschianer in einem Flüchtlingslager in Lautoka befinden,

M.  in der Erwägung, dass die ministerielle Aktionsgruppe des Commonwealth in ihrer nächsten Sitzung am 15. September 2000 in New York wird prüfen müssen, ob weitere Sanktionen verhängt werden sollen, falls Fidschi bis dahin nicht einen international annehmbaren Plan zur Wiederherstellung der Demokratie vorgelegt hat,

1.  begrüßt die Freilassung von Mahendra Chaudry und der Mitglieder seiner Regierung sowie die Verhaftung von George Speight und 16 Helfershelfern ebenso wie den Beschluss des Obersten Staatsanwalts Salesi Temo, die des Hochverrats Angeklagten in Haft zu halten, bis am 15. September 2000 die nächste Gerichtsverhandlung stattfindet;

2.  begrüßt die Initiative der Kommission in ihrer Mitteilung über die Aufnahme von Konsultationen mit der fidschianischen Regierung, um die Situation im Einzelnen zu beurteilen und möglicherweise für Abhilfe zu sorgen, damit die wesentlichen Aspekte, auf die in Artikel 5 des Abkommens von Lomé Bezug genommen wird, respektiert werden;

3.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei diesen Konsultationen nicht nur die Haltung der zivilen Übergangsregierung zu berücksichtigen, sondern auch die der legitimen und demokratisch gewählten Regierung von Mahendra Chaudry, die von 58 der 71 Mitglieder des jetzt aufgelösten Repräsentantenhauses unterstützt wurde;

4.  ist der Auffassung, dass die Kommission, der Rat und die EU-Mitgliedstaaten die fidschianische Regierung von der Notwendigkeit überzeugen sollten, die von Präsident Ratu Sir Kamisese Mara für die Wiedereinsetzung des Parlaments auf Ende November 2000 gesetzte Frist zu respektieren;

5.  fordert den Vorsitz des Rates auf, seine harte Haltung vom 25. Juli 2000 beizubehalten und eine Frist für die Wiederherstellung der politischen Rechte aller Bevölkerungsgruppen der fidschianischen Gesellschaft zu setzen;

6.  ist der Auffassung, dass es sich angesichts der jüngsten Entwicklungen als notwendig erweisen könnte, einen hochrangigen internationalen Vermittler (oder ein Team von Vermittlern) zu ernennen, um die Positionen der Streitkräfte, der zivilen Übergangsregierung und der legitimen Regierung der Volkskoalition in Einklang zu bringen, und dass die Europäische Union, die der größte Handelspartner und Geldgeber Fidschis ist, hier zusammen mit den Vereinten Nationen und dem Commonwealth eine bedeutende Rolle spielen könnte;

7.  ist der Auffassung, dass weitere Änderungen an der Verfassung von 1997 im Rahmen der darin festgelegten Verfahren vorgenommen werden sollten, anstatt den gesamten Fragenkomplex der Verfassung, der im letzten Revisionsprozess so mühselig ausgehandelt und vom großen Häuptlingsrat und beiden Häusern des Parlaments einstimmig verabschiedet wurde, erneut zu eröffnen;

8.  ist der Auffassung, dass die übertriebene Bedeutung, die die Mitglieder der zivilen Übergangsregierung den noch ungelösten Fragen im Zusammenhang mit Spannungen zwischen den indigenen Fidschianern und den indo-fidschianischen Gemeinschaften beimessen, nicht als Vorwand dienen darf, die demokratisch-parlamentarische Regierung des Landes erneut für einen längeren Zeitraum auszusetzen;

9.  ist der Auffassung, dass die Kommission für den Fall, dass bis Ende November 2000 keine wirklichen Fortschritte bei der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen demokratischen Regierung gemacht worden sind, dringend prüfen sollte, ob gemäß Artikel 366 des Abkommens von Lomé gegen die fidschianische Regierung gezielt angemessene Maßnahmen verhängt werden sollten;

10.  ist der Auffassung, dass ein entschlossenes Handeln der Europäischen Union und anderer Mitglieder der internationalen Gemeinschaft im Hinblick auf die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Demokratie auf Fidschi erforderlich ist, da ansonsten ein Anreiz für ähnliche illegale Machtergreifungen in anderen Teilen der pazifischen Region und anderswo besteht, wobei sich bereits ein Trend in dieser Richtung abzeichnet;

11.  fordert die Kommission auf, ihm erneut vor Ende 2000 über die Entwicklungen auf Fidschi Bericht zu erstatten;

12.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Bewerberländer, der rechtmäßigen Regierung von Fidschi ebenso wie der zivilen Übergangsregierung, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär des Commonwealth, dem AKP-EU-Ministerrat sowie der Paritätischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte Punkt 15.


Ergebnisse des Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung des Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996), vorgelegt gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 2493/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (KOM(1999) 447 - C5-0205/1999 - 1999/2163(COS) )
P5_TA(2000)0389A5-0200/2000

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Berichts der Kommission (KOM(1999) 447 - C5-0205/1999 ),

-  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2493/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Veranstaltung eines Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens(1) ,

-  in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Gipfel von Lissabon und Feira,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0200/2000 ),

A.  in der Erwägung, dass der Zugang zu einer guten Bildung und Ausbildung ein Grundrecht ist, aufgrund dessen der Einzelne seine in ihm schlummernden Fähigkeiten entwickeln und sich in sein wirtschaftliches, soziales und kulturelles Umfeld eingliedern kann,

B.  in der Erwägung, dass die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens bei der Bekämpfung des schulischen Versagens, das zur sozialen Ausgrenzung führt, hilfreich sein dürfte,

C.  in der Erwägung, dass die Ausbildung sich an den Leitlinien orientieren sollte, die auf dem außerordentlichen Europäischen Rat von Luxemburg für vier große Bereiche festgelegt wurden: Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, Entwicklung unternehmerischen Denkens, Förderung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie Stärkung der Politik der Chancengleichheit,

D.  in der Erwägung, dass im Europäischen Jahr des lebensbegleitenden Lernens auch die Ausbildung von Frauen, insbesondere Migrantinnen, berücksichtigt werden muss, die als Angehörige von Minderheitengruppen einen größeren Nachholbedarf haben,

E.  in der Erwägung, dass sich die Entwicklung der Wissensgesellschaft in allen Bereichen beschleunigt und sich die Menschen sowie die Bildungs- und Ausbildungssysteme daher ständig durch neue Spezialisierungen an die Gegebenheiten anpassen müssen,

F.  in der Erwägung, dass Europa, wenn es wettbewerbsfähig sein will, die ständige Weiterbildung der akademischen Spitzenkräfte in den Hochtechnologiebereichen fördern muss, die dann wiederum ihr Wissen an die Unternehmen und die Bildungsinstitutionen weitergeben müssen,

G.  in der Erwägung, dass die Informationstechnologie aufgrund ihrer Entwicklung zu einem entscheidenden Faktor für die Fragen und Methoden der Wissensaneignung und der Fortbildung geworden ist, weshab die Informationstechnologie bei allen Versuchen, den Grundsatz des lebenslangen Lernens zu fördern, im Vordergrund stehen sollte,

H.  in der Erwägung, dass die Bildungs- und Ausbildungssysteme noch viel zu unflexibel und zu stark voneinander abgeschottet sind und es weder genügend Berührungspunkte noch genügend Möglichkeiten gibt, von den neuen Unterrichtsmitteln für das lebenslange Lernen Gebrauch zu machen,

I.  angesichts der Notwendigkeit, auf allen Ebenen für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Bildungs- und Ausbildungsstrukturen und den Unternehmen zu sorgen,

J.  in der Erwägung, dass Bildung als Investition anstatt als Kostenpunkt gesehen werden muss,

K.  in der Erwägung, dass dem lebenslangen Lernen eine nicht zu vernachlässigende Rolle bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zukommt,

L.  in der Erwägung, dass die Institutionen und Unternehmen in der Europäischen Union aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen die Abschlüsse und die Ausbildungsgänge aller im europäischen Raum zugelassenen Einrichtungen gegenseitig anerkennen müssen,

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die Unterweisung in den neuen Technologien auf dem Lande und in abgelegenen Gebieten fördern muss, damit alle Menschen in der Union die gleichen Chancen haben,

N.  in der Erwägung, dass das lebenslange Lernen zu dem Bewusstsein beitragen soll, dass es in Europa einen beständigen Wissensaustausch gibt, bei dem ein kulturelles Erbe und gemeinsame Werte vermittelt werden,

O.  in der Erwägung, dass das Europäische Jahr des lebensbegleitenden Lernens dazu dienen muss, die unterschiedlichen Politiken und Initiativen im Rahmen der von der Europäischen Union entwickelten Programme zu integrieren, um Kontakte zwischen den Sektoren zu ermöglichen, die sich mit der Umsetzung in den einzelnen Ländern befassen und damit zur gegenseitigen Bereicherung beitragen,

1.  betont, dass bei der Verabschiedung von Initiativen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Jahr 2000 die Bildung in allen ihren Aspekten von vorrangiger Bedeutung sein muss;

2.  betont, dass das lebensbegleitende Lernen auch ein wirksames Mittel ist, um die Qualität der Arbeit zu verbessern und die Arbeitsorganisation menschlicher und effizienter zu machen;

3.  weist darauf hin, dass die Allgemeinbildung und die berufliche Bildung nicht nur für die persönliche Entfaltung und für die Verbesserung der Zukunftschancen von großer Bedeutung sind, sondern auch wesentlich dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten den Herausforderungen des globalen Wettbewerbs stellen können;

4.  betont, dass lebensbegleitendes Lernen auch wichtig ist, um persönliche Erfüllung, gesellschaftliche Integration und Beteiligung an den demokratischen Entscheidungsprozessen zu gewährleisten, und daher nicht lediglich im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage gesehen werden kann;

5.  unterstreicht, dass auch die Auswirkungen dieses Europäischen Jahres in den Unternehmen und bei den Sozialpartnern positiv bewertet werden müssen, weil sie zur Sensibilisierung beigetragen haben;

6.  bedauert die Verzögerung der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Jahres und fordert die Kommission auf, die Vorbereitungsarbeiten und internen Verfahren zu beschleunigen, um in Zukunft den rechtzeitigen Beginn von Gemeinschaftsaktionen zu ermöglichen;

7.  unterstreicht, dass bei der Umsetzung der neuen Generation von Programmen wie Sokrates II und Leonardo die Problematik des lebenslangen Lernens gebührend berücksichtigt werden muss;

8.  erinnert daran, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten vom Europäischen Rat in Lissabon bzw. Feira aufgefordert wurden, schlüssige Strategien und praktische Maßnahmen festzulegen, um allen einen Zugang zum lebenslangen Lernen zu ermöglichen;

Haushaltsaspekte

9.  bedauert, dass die Haushaltsmittel für die Initiative "Europäisches Jahr des lebensbegleitenden Lernens (1996)“ für die 15 Mitgliedstaaten und ihre drei Partnerländer im europäischen Wirtschaftsraum auf 8,4 Millionen Ecu beschränkt waren;

10.  betrachtet die Tatsache, dass die Haushaltsmittel von 8,4 Millionen Ecu durch die Kofinanzierung der Teilnehmerstaaten verdreifacht wurden, sich somit auf insgesamt 34 Millionen Ecu beliefen, als Beweis für das Interesse, das derartige Initiativen in Europa hervorrufen;

der Bericht der Kommission

11.  ist der Auffassung, dass Unklarheiten entstanden sind, die die Aufstellung von Kriterien über die Qualität der Programme oder über Aspekte, die für künftige Veranstaltungen ausgewählt werden sollten, erschweren, weil dieses Jahr nur ganz allgemein ausgerufen wurde, ohne den Begriff der ständigen Weiterbildung klar zu definieren;

12.  bedauert den notorischen Mangel an qualitativen Daten in dem Bericht der Kommission, was es praktisch unmöglich macht zu beurteilen, ob das Programm entsprechend den Prioritäten des Europäischen Parlaments durchgeführt worden ist; fordert die Kommission auf, die Qualität künftiger Bewertungsberichte zu verbessern;

13.  bedauert, dass der Bericht keine ausreichenden Informationen über Beispiele von vorbildlicher Praxis, ihre Verbreitung auf europäischer Ebene und ihre eventuelle Übertragung auf andere Gemeinschaftspolitiken und auch keine Analyse der Schwachstellen der Maßnahmen der Gemeinschaft enthält; fordert die Kommission auf, einen Leitfaden für Projekte auszuarbeiten, die auf europäischer Ebene verbreitet werden sollen;

14.  bedauert, dass der Bericht keine vollständige und detaillierte Basis für eine Bewertung dieser Initiative darstellt;

15.  bedauert die Tatsache, dass die Beteiligung der demokratisch gewählten lokalen Körperschaften und Gebietskörperschaften nicht bewertet wird;

Forderungen an die Kommission

16.  fordert die Kommission (nach den Erfahrungen der Europäischen Union in diesen Bereichen) und die Mitgliedstaaten auf, in den nächsten Programmen die einzelnen Konzepte und Aspekte der beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens präziser zu definieren, wobei zwischen folgendem zu unterscheiden ist:

   -
Ausbildung als Korrektiv für Schulversagen oder zum Erlernen von Grundkenntnissen für Benachteiligte oder Minderheiten,
   -
Ausbildung für die Erstbeschäftigung oder die Eingliederung ins Arbeitsleben, unabhängig vom Alter der Schüler,
   -
Weiterbildung für Sportler, die ihr Studium bzw. ihre Arbeit aufgegeben haben, um sich ausschließlich dem Sport zu widmen, und wieder in ihren Beruf einsteigen möchten,
   -
Erwerb neuer Qualifikationen, Umschulung und Auffrischung von Kenntnissen,
   -
Fernunterricht für Erwachsene zur Förderung der Allgemeinbildung, einschließlich der neuen Technologien,
   -
berufliche Qualifikationen in geregelten und nicht geregelten Unterrichtsgängen,
   -
ständige Weiterbildung für Lehrkräfte und Wissenschaftler zur Auffrischung des Kenntnisstandes;

17.  fordert, dass die Ziele in den Ausschreibungen klar definiert werden, und zwar sowohl in Bezug auf die Gestaltung der Projekte als auch in Bezug auf ihre Evaluierung; dabei sollten neue Technologien und das Internet zur Veröffentlichung der Grundlagen herangezogen und alle eingereichten Projekte mit ihren Veranstaltern sowie die Ergebnisse der Endauswahl einbezogen werden;

18.  weist darauf hin, dass die Ausbildungsgänge in Anlehnung an die bereits seit dem außerordentlichen Europäischen Rat von Luxemburg von 1997 bestehenden Leitlinien durch anpassungsfähige und flexible Bildungskonzepte auf die Entwicklung des unternehmerischen Denkens vorbereiten sollen;

19.  fordert die Kommission auf, abgestimmt auf die Programme Sokrates II und Leonardo, im Rahmen einer Bildungs- und Ausbildungsstrategie für das lebenslange Lernen rasch Aktionsprogramme und spezifische Maßnahmen umzusetzen;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Sondermaßnahmen die Beziehung zwischen der geregelten Ausbildung, der beruflichen Bildung und der Weiterbildung zu fördern, um ein günstiges Klima für eine integrierte Bildung zu schaffen und um Möglichkeiten für einen Wechsel zwischen den einzelnen Unterrichtsmodellen zu eröffnen;

21.  fordert, dass die Inhalte der einzelnen Berufe und Berufsausbildungen definiert werden, um die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zu fördern und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten;

22.  fordert, dass die Weiterbildung sowohl für die Bestausgebildeten und die Universitäten als auch für die traditionellen Berufsgruppen, vor allem im Bereich des Handwerks, gelten muss;

23.  fordert die Kommission auf, europäische Netze von Berufsbildungszentren und Unternehmen zu knüpfen, mit denen die am häufigsten auftretenden technischen und beruflichen Probleme sowie die unverzichtbaren Schlüsselkompetenzen usw. festgestellt werden können;

24.  fordert die Kommission auf, der beruflichen Ausbildung in Bereichen mit großem Innovationsbedarf Vorrang einzuräumen;

Forderungen an die Mitgliedstaaten und an die Kommission

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Kommission bezüglich der Datensammlung im Bereich des lebenslangen Lernens abzustimmen, um die künftige Vergleichbarkeit der Daten auf europäischer Ebene zu gewährleisten;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informationsnetze auszuweiten, um einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zu gezielten Informationen über die in diesem Bereich bestehenden Programme zu garantieren;

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o   o

27.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Republik Island, des Königreiches Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.

(1)ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 45.

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