Gefahrguttransport auf der Straße ***II (Verfahren ohne Aussprache)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (7455/1/2000 - C5-0330/2000
- 1999/0083(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7455/1/2000 - C5-0330/2000
)(1)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1999) 158
)(3)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 185
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0234/2000
),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ***II (Verfahren ohne Aussprache)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (7456/1/2000 - C5-0329/2000
- 1999/0087(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7456/1/2000 - C5-0329/2000
)(1)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1999) 157
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0229/2000
),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. .../2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (KOM(2000) 426
- C5-0363/2000
- 2000/0170(COD)
)
(Abänderung 1)
ARTIKEL 1
Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe h (Verordnung (EG) Nr. …/2000)
In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. …/2000 wird die Jahresangabe "
1996" durch die Jahresangabe "
1999" ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. …/2000 wird "ihren prozentualen Marktanteil des Jahres
1996" durch "den ihnen im Jahre
1999 zugewiesenen prozentualen Anteil
" ersetzt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. .../2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (KOM(2000) 426
- C5-0363/2000
- 2000/0170(COD)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 426
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0363/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0226/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befaßt zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der Konzertierung über die gemeinsame Ausrichtung des Rates im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (7439/2000 - C5-0388/2000
- 1999/0139(CNS)
)
- in Kenntnis der gemeinsamen Ausrichtung des Rates im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (7439/2000 - C5-0388/2000
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. November 1999(1)
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(1999) 333
- C5-0092/1999
- 1999/0139(CNS)
)(2)
,
- unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975(3)
, insbesondere deren Absätze 2 und 7,
- unter Hinweis auf die Konzertierung über den obengenannten Vorschlag,
- gestützt auf Artikel 72 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0224/2000
),
1. billigt das in der Anlage aufgeführte Ergebnis der Konzertierung;
2. bestätigt seinen Standpunkt vom 17. November 1999;
3. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die Kommission bestätigt ihre Absicht, im Lichte der künftigen Erweiterung und der erforderlichen Vereinfachung vor Ende 2004 eine Überprüfung nach Artikel 9 vorzulegen, die sich auf alle einschlägigen Faktoren erstreckt, insbesondere auf die in Artikel 9 erwähnten Faktoren sowie den in Artikel 2 Absatz 4 erwähnten eingefrorenen Satz, die Windfall-Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln für das VK und die Indexierung der Windfall-Gewinne in bezug auf die Erweiterung, auf die in Artikel 4 verwiesen wird.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der Konzertierung über die gemeinsame Ausrichtung des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin (9091/2000 - C5-0339/2000
- 1999/0151(CNS)
)
- in Kenntnis der gemeinsamen Ausrichtung des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin (9091/2000 - C5-0339/2000
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. November 1999(1)
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin (KOM(1999) 364
- C5-0141/1999
- 1999/0151(CNS)
)(2)
,
- in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975(3)
, insbesondere Artikel 2 und 7,
- in Kenntnis der Konzertierung über den obengenannten Vorschlag,
- gestützt auf Artikel 72 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0223/2000
),
1. billigt das in der Anlage aufgeführte Ergebnis der Konzertierung;
2. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die Obergrenzen für die "gemeinsame Agrarpolitik” und die Teilrubrik "flankierende Maßnahmen” werden in der Finanziellen Vorausschau festgesetzt, die integraler Bestandteil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ist. Die Obergrenzen können nur durch einen gemeinsamen Beschluss beider Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten einschlägigen Bestimmungen geändert werden.
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern (zur Anpassung an Artikel 7)
(1) Bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans eines jeden Haushaltsjahres prüft die Kommission die mittelfristige Haushaltslage. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem
Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N ihre nach Erzeugnissen gegliederten Voranschläge für die Haushaltsjahre N-1, N und N+1. Sie unterbreitet gleichzeitig eine Analyse der Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben von den ursprünglichen Ansätzen in den Haushaltsjahren N-2 und N-3 und nennt die zur Verbesserung der Qualität der Ansätze getroffenen Maßnahmen.
Umweltaspekte im Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer (C5-0283/2000
- 1999/0020(COD)
)
- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (C5-0283/2000
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1999) 36
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 55
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(3)
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2000) 310
- C5-0273/2000
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0215/2000
),
1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
4. beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder in Entwicklungsländern ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in den Entwicklungsländern (C5-0284/2000
- 1999/0015(COD)
)
- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (C5-0284/2000
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1999) 41
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 54
)(3)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4)
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2000) 308
- C5-0261/2000
),
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0216/2000
),
1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
4. beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG
) (KOM(1998) 678
- C4-0707/1998
- 1998/0327(COD)
)
Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle.
Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle, die für die hohen Unfallzahlen, insbesondere der Unfälle mit tödlichem Ausgang, verantwortlich sind
.
(Abänderung 3)
Erwägung 6
Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, sollte
Arbeitsmittel auswählen, die einen ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.
Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, muss
Arbeitsmittel auswählen, die einen ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.
(Abänderung 4)
Erwägung 6a (neu)
Selbstständige und Arbeitgeber können, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit ausüben und persönlich Arbeitsmittel verwenden, die zur zeitweiligen Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bestimmt sind, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. Es muss deshalb eine Lösung gefunden werden, um alle Personen, die mit der Vorbereitung, der Durchführung und dem Abschluss zeitweiliger Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen befasst sind, einzubeziehen.
(Abänderung 5)
Erwägung 7
Leitern und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund sollte
festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können.
Leitern und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund muss
festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern, einschließlich Gerüstbauer,
unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können. Eine angemessene besondere Ausbildung der Arbeitnehmer ist deshalb erforderlich.
(Abänderung 1)
Erwägung 7a (neu)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für Arbeiten an tiefgelegenen Arbeitsplätzen.
(Abänderung 6)
Erwägung 8
Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen.
Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen. Sie kann jedoch - nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung - durch Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen ergänzt werden, die einer wirksamen Verhütung und Beseitigung der Gefahren durch Auswahl und Benutzung der für die einzelnen Baustellen angemessenen Arbeitsmittel dienen
.
(Abänderung 7)
Artikel 2 Absatz 3
(3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind bzw. erlassen werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind - und dem Inhalt dieser Richtlinie angepasst sind -
bzw. künftig
erlassen werden.
-1.1. Im Sinne dieser Richtlinie sind "kollektive Absturzsicherungen” Vorkehrungen für Schutzvorrichtungen (beispielsweise Geländer, Abtrennungen, Netze, Abdeckungen), die so gestaltet und so fest sein müssen, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden.
Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG
und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel ausgewählt, die am geeignetsten sind, um während ihrer gesamten Einsatzdauer ein ausreichendes
Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Ihre Bemessung muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
4.1.1.
Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG
und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel ausgewählt, die am geeignetsten sind, um dashöchste
Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das
während ihrer gesamten Einsatzdauer beizubehalten ist
. Ihre Bemessung muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
(Abänderung 10)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.1.2 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.1.2.
Die Verwendung einer Leiter als hochgelegener
Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer sichererer Arbeitsmittel wegen der
Kurzfristigkeit der Benutzung und des geringen Risikos nicht gerechtfertigt ist.
4.1.2.
Die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz ist strikt
auf Umstände zu beschränken, unter denen das geringe Risiko und die
Kurzfristigkeit der Benutzung dies erlauben, nachdem diese beiden Faktoren zuvor bewertet wurden und sofern die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel nicht möglich ist
.
Für die Durchführung der Arbeit sind mindestens zwei Arbeitnehmer vorgesehen.
entfällt
(Abänderung 12)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.1.4 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.1.4.
Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen zur Verringerung der
mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren ermittelt werden. Erforderlichenfalls ist
die Installierung entsprechender kollektiver Absturzsicherungen vorzusehen
. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest sein, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
4.1.4.
Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen ermittelt werden, um die
mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren so gering wie möglich zu halten
. Erforderlichenfalls wird
die Installierung entsprechender kollektiver Absturzsicherungen vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator der Baustelle bzw. des Arbeitsplatzes gebilligt
. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest sein, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
Die Zugänge zu Treppen oder Leitern müssen einen Schutzmechanismus aufweisen, der benutzt werden kann, wenn die Leitern oder Treppen wegen einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung nicht benutzt werden.
(Abänderung 13)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.2.1 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.2.1.
Leitern werden so aufgestellt, dass sie während ihrer Benutzung standsicher sind. Die Leiterfüße ruhen auf einem standsicheren, festen, unbeweglichen und
horizontalen Untergrund auf
. Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern werden sicher und in einer Weise befestigt, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
4.2.1.
Leitern werden so aufgestellt, dass sie während ihrer Benutzung standsicher sind. Tragbare Leitern werden nur auf einem Untergrund von geeigneter Stärke aufgestellt; es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass sie standsicher und unbeweglich sind und auf einem
horizontalen Untergrund ruhen
. Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern werden sicher und in einer Weise befestigt, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
(Abänderung 14)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.2.2 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.2.2.
Das Verrutschen der Füße von tragbaren Leitern wird vor deren Inbetriebnahme entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern werden, ehe sie bestiegen werden, sicher arretiert
.
4.2.2.
Das Verrutschen der Füße von tragbaren Leitern wird vor deren Inbetriebnahme entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Es wird in erster Linie alles getan, um die Leiter sicher zu arretieren. Für den Zugang benutzte Leitern müssen so lang sein, dass die Holme weit genug über die Ebene, die mit ihnen erreicht werden soll, hinausragen.
Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, dass sie sicher stehen
.
(Abänderung 15)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.2.3 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.2.3.
Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.
4.2.3.
Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last in der Hand getragen werden muss, so darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
(Abänderung 16)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.2 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.3.2.
Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
4.3.2.
Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist durch eine sachkundige, qualifizierte und ausgebildete Person
ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
(Abänderung 17)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.3 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.3.3.
Die Ständer eines Gerüstes werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Gleitschutzvorrichtung
oder durch eine andere gleichwertige technische Lösung geschützt. Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Während der Arbeit auf diesen Gerüsten
müssen diese Vorrichtungen aktiviert sein.
4.3.3.
Die Ständer eines Gerüstes werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Anti-Rutschvorrichtung
oder durch eine andere gleichwertige und erprobte
technische Lösung geschützt. Die belasteten Flächen müssen eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Das Gerüst ist durch Verstrebungen gegen Verrutschen zu sichern.
Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Diese Vorrichtungen müssen aktiviert sein, bevor die Gerüste betreten werden,und siemüssen ausreichend gekennzeichnet sein.
(Abänderung 18)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.4 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.3.4.
Die Abmessungen der Gerüstbeläge müssen an die auszuführende Arbeit angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie müssen so dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Belagbretter von Gerüsten werden so auf ihren Auflagern befestigt, dass sie bei normaler Benutzung
nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein gefährlicher Zwischenraum entstehen.
4.3.4.
Die Abmessungen der Gerüstbeläge müssen an die auszuführende Arbeit und an die belasteten Flächen
angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie müssen so dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Planken, aus denen die Arbeitsplattformen bestehen, dürfen nicht verrutschen können und müssen dicht aneinander anschließen, damit die Belagelemente
nicht unbeabsichtigt
verrutschen können. Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein gefährlicher Zwischenraum entstehen.
(Abänderung 19)
ANHANG
Anhang II Ziffer 4.3.6 (Richtlinie 89/655/EWG
)
4.3.6.
Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten Arbeitnehmern aufgebaut, abgebaut oder größeren Veränderungen unterzogen
werden. Diese
Ausbildung umfasst das Lesen
von Aufbau- und Abbauplänen, den sicheren Aufbau, Abbau oder Umbau des betreffenden
Gerüsts, die Verhütung der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, die Veränderungen der Witterungsbedingungen, die Belastungszahl und alle anderen mit diesen Arbeitsvorgängen verbundenen Gefahren. Der sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegt
während dieser Arbeit der in diesem Anhang Ziffer 4.3.2 vorgesehene Aufbau- und Abbauplan vor.
4.3.6.
Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten Arbeitnehmern aufgebaut, umgebaut (falls die Umbauten die Gefahr eines Absturzes für die Personen, die sich auf dem Gerüst aufhalten, mit sich bringt) oder
abgebaut werden. Eine angemessene
Ausbildung umfasst das Verstehen
von Aufbau- und Abbauplänen, den sicheren Aufbau, Abbau oder Umbau des Gerüsts, die Verhütung der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, die Veränderungen der Witterungsbedingungen, die Belastungszahl und alle anderen mit diesen Arbeitsvorgängen verbundenen Gefahren. Die Ausbildung kann in einem speziellen Lehrgang oder in anderer Weise erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass der Arbeitnehmer ein anerkanntes gleichwertiges fachliches Niveau erreicht.
Der sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegen
während dieser Arbeit der in diesem Anhang Ziffer 4.3.2 vorgesehene Aufbau- und Abbauplan sowie die Aufbau-, Benutzungs- und Abbauanweisungen
vor.
Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Nachdem diese spezielle Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen wurde, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder angebracht.
a. Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, ein Gerüst auf- oder umzubauen, sorgt für die Anbringung von Warnhinweisen während der Benutzung des Gerüsts. Die Hinweise erläutern den Verwendungszweck des Gerüsts, die maximale Belastung, das Datum des Aufbaus und Umbaus, den Namen des Arbeitgebers und der sachkundigen Person, die das Gerüst in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil B Abschnitt II Ziffer 6.3 der Richtlinie 92/57/EWG
über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den(1)
Gesundheitsschutz überprüft hat.
____________
(1)
ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG
) (KOM(1998) 678
- C4-0707/1998
- 1998/0327(COD)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 678
)(2)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C4-0707/1998
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0222/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (7381/2000 - C5-0230/2000
- 2000/0804(CNS)
)
(-1) Der Schutz der natürlichen Personen hinsichtlich der Behandlung personenbezogener Daten ist ein wichtiges Anliegen für die Organe der Europäischen Union. Dies sollte mittelfristig zu der Verabschiedung einer Regelung über gemeinsame Schutzstandards und in diesem Fall mit der Schaffung einer einzigen Instanz, die für die Gewährleistung dieses Schutzes zuständig ist, führen.
(Abänderung 2)
Erwägung 3
(3)
Aus praktischen Gründen und unbeschadet künftiger Entscheidungen über die Umwandlung der derzeitigen
Gemeinsamen Kontrollinstanzen in eine
einzige Kontrollinstanz mit Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt sollte die Verwaltung der Datenschutz-Geschäftsstelle eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden, ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben jedoch gewahrt werden.
(3)
Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vergemeinschaftet werden muss und die
Gemeinsamen Kontrollinstanzen sich weiterentwickeln und schließlich zu einer einzigen
Kontrollinstanz mit Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt werdenmüssen,
sollte die Verwaltung der Datenschutz-Geschäftsstelle vorläufig
eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden, ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben jedoch gewahrt werden.
(Abänderung 3)
Erwägung 4
(4)
Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über die Ernennung und Amtsenthebung des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen getroffen werden; ferner sollten die übrigen der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten ausschließlich den Weisungen des Leiters der Geschäftsstelle unterstehen.
(4)
Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über die Ernennung und Amtsenthebung des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen getroffen werden; ferner sollten die übrigen der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten ausschließlich den Weisungen des Leiters der Datenschutz-
Geschäftsstelle unterstehen.
(Abänderung 4)
Erwägung 4a (neu)
(4a) Was den Schutz von personenbezogenen Daten betrifft, ist es in Ergänzung dieses Beschlusses erforderlich, ein rechtsverbindliches Instrument zu verabschieden, mit dem im dritten Pfeiler ein Garantieniveau sichergestellt werden soll, das dem mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1)
im ersten Pfeiler gewährleisteten Niveau gleichwertig ist. (1)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31..
(Abänderung 6)
Artikel 2 Absatz 1
(1)
Der Datenschutz-Geschäftsstelle steht ein Datenschutzbeauftragter vor, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben gewährleistet wird und der nur an Weisungen der Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden ist. Der stellvertretende Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen den Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von zwei
Jahren; Wiederernennung ist zulässig
.
(1)
Der Datenschutz-Geschäftsstelle steht ein Datenschutzbeauftragter vor, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben gewährleistet wird und der nur an Weisungen der Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden ist. Der stellvertretende Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen den Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von vier
Jahren. Dieser kann für eine weitere Amtszeit ernannt werden.
(Abänderung 7)
Artikel 2 Absatz 2
(2)
Der Datenschutzbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Bürger der Europäischen Union sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist, und er darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Er muss bei der Übernahme von Tätigkeiten oder der Annahme von Vorteilen nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend sein.
(2)
Der Datenschutzbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Bürger der Europäischen Union sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, über nachweisliche Erfahrung und Kompetenz in der Ausübung der betreffenden Aufgaben verfügen
und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist, und er darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit und auch kein anderes Amt in Politik oder Verwaltung
ausüben. Er muss bei der Übernahme von Tätigkeiten oder der Annahme von Ernennungen und
Vorteilen nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend sein.
(Abänderung 8)
Artikel 2 Absatz 3
(3)
Der Datenschutzbeauftragte kann
vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen seines Amtes enthoben werden
, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise
gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(3)
Der Datenschutzbeauftragte wird
vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen seines Amtes enthoben,
wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, gegen seine Pflichten verstoßen oder eine schwere Verfehlung begangen
hat.
(Abänderung 9)
Artikel 2 Absatz 4
(4)
Abgesehen von der Amtsenthebung nach Absatz 3 endet das Amt des Datenschutzbeauftragten mit Wirksamwerden des Rücktritts
. Im Fall des Rücktritts bleibt der Datenschutzbeauftragte im Amt, bis er ersetzt worden ist.
(4)
Abgesehen von der normalen Ablösung wegen des Ablaufs seiner Amtszeit oder wegen Todes sowie von
der Amtsenthebung nach Absatz 3 endet das Amt des Datenschutzbeauftragten mit seinem Rücktritt
. Im Fall des Rücktritts bleibt der Datenschutzbeauftragte auf Aufforderung der Gemeinsamen Kontrollinstanzen
im Amt, bis er ersetzt worden ist.
(Abänderung 11)
Artikel 2 Absatz 6
(6)
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gelten für
den Datenschutzbeauftragten während seiner Amtszeit die Regeln für Personen mit dem Status eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in der die Einstellung erfolgt, richten sich nach den Kriterien für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates
. Wenn die ernannte Person bereits Beamter der Gemeinschaften ist, wird sie im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Dauer ihres Amtes abgeordnet. Der erste Satz des letzten Absatzes von Artikel 37 des Beamtenstatuts gilt unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
(6)
Für
den Datenschutzbeauftragten gelten
während seiner Amtszeit die Regeln für Personen mit dem Status eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Der Datenschutzbeauftragte gehört der Laufbahngruppe A an
. Die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in der die Einstellung erfolgt, richten sich nach den Kriterien für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften
. Wenn die ernannte Person bereits Beamter der Gemeinschaften ist, wird sie im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Dauer ihres Amtes abgeordnet, mit der Garantie der vollständigen Wiedereingliederung in seine ursprüngliche Institution
. Der erste Satz des letzten Absatzes von Artikel 37 des Beamtenstatuts gilt unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
(Abänderung 12)
Artikel 3 Absatz 1
(1)
Die Datenschutz-Geschäftsstelle ist mit dem für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten besetzen Planstellen, die
in dem Einzelplan "Rat“
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union beigefügten Stellenplan
aufgeführt sind.
(1)
Die Datenschutz-Geschäftsstelle ist mit dem für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die Personalkosten sowie die übrigen Kosten, die erforderlich sind, damit die Datenschutz-Geschäftsstelle ihre Arbeit aufnehmen kann,
sind in Einzelplan VIII-B
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aufgeführt. Der Rat wird diesbezüglich die Verabschiedung der erforderlichen legislativen und finanziellen Maßnahmen fördern.
(Abänderung 13)
Artikel 3 Absatz 3
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal die Vorschriften und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen werden, sowie der Befugnisse im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, gelten für das Personal die gleichen Regeln wie für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates
.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal die Vorschriften und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen werden, sowie der Befugnisse im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, gelten für das Personal die gleichen Regeln wie für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
.
(Abänderung 14)
Artikel 3 Absatz 3a (neu)
(3a) Das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal ist verpflichtet, keine Informationen und Dokumente bekannt zu machen, von denen es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten hat, und es unterliegt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt der Pflicht zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, zu denen es in Ausübung seiner Aufgaben Zugang erhalten hat.
(Abänderung 15)
Artikel 5 Absatz 1
(1)
Innerhalb der durch den Finanzbogen vorgegebenen Grenzen
gehen die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle (insbesondere Ausstattung, Dienstbezüge, Zulagen und sonstige Personalaufwendungen) zu Lasten des Einzelplans "Rat
“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(1)
Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle (insbesondere Ausstattung, Dienstbezüge, Zulagen und sonstige Personalaufwendungen) gehen zu Lasten des Einzelplans VIII-B
des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betreffend die Datenschutz-Geschäftsstelle.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (7381/2000 - C5-0230/2000
- 2000/0804(CNS)
)
- in Kenntnis der Initiative der Portugiesischen Republik (7381/2000)(2)
,
- gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
- vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5-0230/2000
),
- gestützt auf Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0225/2000
),
1. billigt die so abgeänderte Initiative der Portugiesischen Republik;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative der Portugiesischen Republik entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Portugiesischen Republik zu übermitteln.
Entwurf für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung von 'Eurodac' für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (8417/2000 - C5-0256/2000
- 1999/0116(CNS)
) (Erneute Konsultation)
Da die Mitgliedstaaten allein für die Ermittlung und Klassifizierung der Ergebnisse von Vergleichen, die von der Zentraleinheit übertragen werden, sowie für die Sperrung von Daten über als Flüchtlinge anerkannte und zugelassene Personen zuständig sind und da diese Zuständigkeit den besonders sensiblen Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft und die Ausübung der persönlichen Freiheiten berühren könnte, liegen besondere Gründe dafür vor, dass der Rat sich selbst die Ausübung bestimmter Durchführungsbefugnisse vorbehält, insbesondere hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit dieser Daten gewährleisten sollen.
entfällt
(Abänderung 6)
Artikel 3 Absatz 4
(4)
Die Zentraleinheit kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 23Absatz 2
beauftragt werden, auf der Grundlage der in der Zentraleinheit gespeicherten und aufbewahrten Daten bestimmte Statistiken aufzustellen.
(4)
Die Zentraleinheit kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 22
beauftragt werden, auf der Grundlage der in der Zentraleinheit gespeicherten und aufbewahrten Daten bestimmte Statistiken aufzustellen.
(Abänderung 8)
Artikel 4 Absatz 7
(7)
Die Durchführungsbestimmungen über die zur Anwendung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Verfahren werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz1
festgelegt.
(7)
Die Durchführungsbestimmungen über die zur Anwendung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Verfahren werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 festgelegt.
(Abänderung 14)
Artikel 12 Absatz 5
(5)
Die Durchführungsbestimmungen für die Sperrung von Daten nach Absatz 1 und die Erstellung der Statistiken nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 1
vorgesehenen Verfahren angenommen.
(5)
Die Durchführungsbestimmungen für die Sperrung von Daten nach Absatz 1 und die Erstellung der Statistiken nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 22 vorgesehenen Verfahren angenommen.
(Abänderung 15)
Artikel 22 Absatz 1
(1)
Der Rat nimmt die zu folgenden Zwecken erforderlichen Durchführungsbestimmungen mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags festgelegten Mehrheit an:
-
Festlegung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 7,
-
Festlegung des Verfahrens für die Sperrung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1,
-
Erstellung der Statistiken nach Artikel 12 Absatz 2.
In Fällen, in denen diese Durchführungsbestimmungen Auswirkungen haben auf die von den Mitgliedstaaten zu tragenden Betriebskosten, beschließt der Rat einstimmig.
(1)
Die Durchführungsbefugnisse werden der Kommission übertragen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG von einem Regelungsausschuss unterstützt wird.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(2)
Die Maßnahmen, auf die in Artikel 3 Absatz 4 verwiesen wird, werden im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Verfahren beschlossen.
(Abänderung 17)
Artikel 23
Artikel 23 Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend: "der Ausschuss”) unterstützt.
(2)
In den Fällen, in denen auf diesen Absatz verwiesen wird, kommen Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Anwendung.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG erwähnte Frist beträgt drei Monate.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Entfällt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung von 'Eurodac' für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (8417/2000 - C5-0256/2000
- 1999/0116(CNS)
)
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren *
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (KOM (1999) 717- C5-0095/2000
- 1999/0284(CNS)
)
(-1) Die bevorstehenden Agrarverhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation sollten auf europäischer Seite so geführt werden, dass die Perspektiven der Entwicklung des Handels mit den Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie erhalten bleiben und gleichzeitig die Anforderungen des europäischen Agrarmodells respektiert werden. Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren stellt nur eine dringend notwendige vorläufige Lösung der Versorgungsprobleme der europäischen Nahrungsmittelindustrie dar, bis eine Lösung der Grundsatzfragen gefunden wird
. Deshalb sollten Alternativlösungen geprüft werden, um auf spezifische Sektorprobleme einzugehen; die Ausfuhrerstattungen sollten vorrangig an jene Sektoren gehen, die in der Praxis aus spezifischen Gründen keinen Zugang zum aktiven Veredelungsverkehr haben können (wenn beispielsweise die Industrie auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen keinen Zugang zu Exporten hat). Auf jeden Fall dürfen diese Bestimmungen nicht dazu führen, dass dem Veredelungsverkehr die gemäß den Abkommen der Uruguay-Runde zulässigen Finanzierungsmöglichkeiten verloren gehen.
(Abänderung 2)
Erwägung 2a (neu)
(2a) Der betreffende Industriezweig ist mit 2,5 Mio. Beschäftigten in Europa von großer Bedeutung und stellt daher auch einen wichtigen Faktor für die soziale Stabilität und die Raumordnung dar.
(Abänderung 3)
Erwägung 3
(3)
Infolge der im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ist zu befürchten, dass der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen nicht vollständig und unter Wettbewerbsbedingungen durch landwirtschaftliche Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft gedeckt werden kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht in Artikel 117 Buchstabe c vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, vorausgesetzt, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999, festgelegt sind. In Anbetracht der oben genannten Verträge
sollte ferner vorgesehen werden, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zuführung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt anzusehen sind.
(3)
Infolge der im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ist zu befürchten, dass der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen nicht vollständig und unter Wettbewerbsbedingungen durch landwirtschaftliche Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft gedeckt werden kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht in Artikel 117 Buchstabe c vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, vorausgesetzt, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999, festgelegt sind. In Anbetracht der oben genannten Abkommen
sollte ferner vorgesehen werden, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zuführung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt anzusehen sind. Für Milch wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach Trinkmilch aus dem Binnenmarkt importiertem Milchpulver und/oder importierter Butter gleichgestellt werden kann, vorausgesetzt, der Gehalt der betreffenden Milchbestandteile ist ausgewogen, bei Berücksichtigung der Wertschöpfung der importierten Erzeugnisse.
(Abänderung 4)
Erwägung 3a (neu)
(3a) Bei der Verwendung der Mittel für Ausfuhrerstattungen für Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, und deren Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen für einzelne landwirtschaftliche Rohstoffe durch Erzeugerabgaben erfolgt und damit den Gemeinschaftshaushalt nicht belastet. Dieser Tatsache muss durch eine vorrangige Berücksichtigung dieser Rohstoffe bei der Zuteilung der Ausfuhrerstattungen Rechnung getragen werden.
(Abänderung 5)
Erwägung 4a (neu)
(4a) Die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs zu Weltmarktpreisen importierten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die als Verarbeitungsprodukte mit Ausfuhrerstattungen exportiert werden, dürfen nicht zu einer Störung des Binnenhandels mit diesen Erzeugnissen führen.
(Abänderung 6)
Erwägung 4b (neu)
(4b) Um die Beachtung des europäischen Agrarmodells und die Sachzwänge aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik insgesamt zu gewährleisten und die Haushaltsinteressen der Union zu wahren, sollten die importierten Rohstoffmengen, die dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt werden, der Marktlage sowie der Entwicklung des haushalts- und ordnungspolitischen Rahmens Rechnung tragen. Verzerrungen zwischen den einzelnen Rohstoffen können dadurch vermieden werden, dass die Erlaubnis für den aktiven Veredelungsverkehr ausschließlich rohstoffspezifisch und nicht in Form eines zwischen verschiedenen Rohstoffen transferierbaren Wertgutscheins erfolgt.
(Abänderung 7)
Erwägung 4c (neu)
(4c) Was die spezifischen Interessen der kleineren Exporteure anbelangt, so sind sie von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgenommen.
(Abänderung 9)
Erwägung 4d (neu)
(4d) In den einzelnen Haushaltsjahren sind die erforderlichen Mittel zu berücksichtigen, damit die Erzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, uneingeschränkt von den Auswirkungen der Abwertung des Euro gegenüber dem Dollar und die Möglichkeiten des Übertrags der in den vorangegangenen Haushaltsjahren nicht ausgeschöpften Erstattungsmittel profitieren können, um die geltende WTO-Obergrenze optimal ausnutzen zu können.
(Abänderung 8)
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 8 Absatz 5a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
(5a) Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können wird auf 50 000 Euro jährlich festgesetzt. Dieser Betrag kann entsprechend dem Bedarf der jeweils betroffenen Sektoren unterschiedlich festgelegt werden.
(Abänderung 10)
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten ferner im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als erfüllt für bestimmte Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren verwendet werden. Diese Mengen werden mit Hilfe einer Bilanz festgelegt, die die Kommission auf Grund eines Vergleichs der veranlagten verfügbaren Mittel mit dem voraussichtlichen Bedarf an Erstattungsmitteln erstellt. Diese Bilanz und somit diese Mengen werden regelmäßig überprüft, um der Entwicklung der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren
Rechnung zu tragen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten ferner im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als erfüllt für bestimmte Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren verwendet werden. Diese Mengen werden mit Hilfe einer Bilanz festgelegt, die die Kommission auf Grund eines Vergleichs der veranlagten verfügbaren Mittel mit dem voraussichtlichen Bedarf an Erstattungsmitteln erstellt (wobei dieser Betrag so verstanden wird, dass die geschätzten Beträge enthalten sind, die dadurch eingespart wurden, dass für bestimmte Erzeugnisse die Ausfuhrerstattungen gekürzt oder abgeschafft wurden)
. Diese Bilanz und somit diese Mengen werden regelmäßig überprüft, um der internen und externen Marktlage sowie der Entwicklung des haushalts- und ordnungspolitischen Rahmens
Rechnung zu tragen.
(Abänderung 11)
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
Die Durchführungsbestimmungen zu dem diesem vorangegangenen Unterabsatz, die die Festlegung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführen sind, sowie die Kontrolle und Planung der Mengen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse ermöglichen sollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.
Die Durchführungsbestimmungen zu dem diesem vorangegangenen Unterabsatz, die die Festlegung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführen sind, sowie die Kontrolle und Planung der Mengen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse ermöglichen sollen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz, weil die Richtmengen, die pro Einreichungsfrist der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen eingeführt werden sollen, für jede einzelne GMO vorher veröffentlicht werden. Die Durchführungsbestimmungen
werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt
(Abänderung 12)
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
(1a) Im Hinblick auf die von der Ernährungsindustrie im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs angeforderten Rohstoffe zu Weltmarktpreisen ist von der Kommission sicherzustellen, dass innerhalb der Europäischen Union vorhandene Rohstoffe, die andernfalls ohne Exportsubventionen auf den Weltmarkt exportiert würden (z.B. C-Zucker), vorrangig Verwendung finden. Bei der Vergabe von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die gemeinsamen Marktordnungen für bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe Erzeugerabgaben zur Finanzierung der Ausfuhrerstattungen vorsehen. Dementsprechend sind bei der Aufteilung der Mittel für Ausfuhrerstattungen diese Rohstoffe vorrangig zu berücksichtigen.
(Abänderung 16)
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 1b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
(1b) Die Kommission berücksichtigt besonders die Lage der kleinen und mittleren Betriebe des verarbeitenden Sektors, deren Erzeugnisse gezielten Kürzungen der Ausfuhrerstattungen unterworfen werden, insbesondere in strukturschwachen Gemeinden und Gebieten in Randlage, und fördert Ausgleichsmaßnahmen zur aktiven Veredelung, um die Wirtschaft und die Sozialstruktur davon betroffenen Gebieten aufrechtzuerhalten.
(Abänderung 13)
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
(2)
Im Fall des aktiven Veredelungsverkehrs entspricht die Warenmenge, für die im Hinblick auf die spätere Ausfuhr anderer Waren oder als Folge dieser Ausfuhr die in Artikel 2 vorgesehene Abgabe nicht erhoben wird, der
zur Herstellung dieser Waren tatsächlich verwendeten Menge
.
(2)
Im Fall des aktiven Veredelungsverkehrs entspricht die Warenmenge, für die im Hinblick auf die spätere Ausfuhr anderer Waren oder als Folge dieser Ausfuhr die in Artikel 2 vorgesehene Abgabe nicht erhoben wird, den
zur Herstellung dieser Waren tatsächlich verwendeten einzelnen Rohstoffmengen
.
(Abänderung 14)
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
(2a) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kann die Menge nach Absatz 2 dieses Artikels durch den Import von Milchpulver und/oder Butter/Butterfett ersetzt werden, vorausgesetzt, es wurde bei der Erzeugung der exportierten Güter Trinkmilch oder Sahne verwendet, und keiner der folgenden Milchbestandteile - Milchfett, Milcheiweiß und Laktose als Trockenmasse - überschreitet die entsprechenden bei der Erzeugung verwendeten Bestandteile. Die Menge wird jedoch durch einen Koeffizienten verringert, der der bei der Veredelung der importierten Produkte entstehenden Wertschöpfung entspricht und der von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 festgesetzt wird.
(Abänderung 15)
ARTIKEL 1 NUMMER 5a (neu)
Artikel 21a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3448/93)
5a. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 21a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament nach Ablauf des ersten Jahres der Durchführung der neuen Regelung einen Zwischenbericht vor und geht dabei im Einzelnen auf jede betroffene GMO ein.”
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(1999) 348
- C5-0169/1999
- 1999/0154(CNS)
)
(3a) Die Anwendung und Auslegung dieser Verordnung muss mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und darf insbesondere die Ausübung der elementaren Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die durch den Vertrag und die Richtlinien über die Anwendung dieser Grundsätze in bestimmten Bereichen gewährleistet wird, weder behindern noch unattraktiver machen.
(Abänderung 35)
Erwägungen 4a, 4b und 4c (neu)
(4a) Wenn den Verbrauchern gestattet wird, vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu klagen, wird dies aller Voraussicht nach eine abschreckende Wirkung auf neue Akteure auf dem wachsenden Markt des elektronischen Handels haben; ein Gerichtsverfahren muss auch in Anbetracht der damit verbundenen Kosten und Verzögerungen als letzte Möglichkeit angesehen werden. Es muss jedoch auch der Umstand berücksichtigt werden, dass sich der Lieferant und/oder das Kreditkartenunternehmen (für den Fall, dass ein Rückbelastungssystem gewählt wird) in der im Verhältnis zum Besteller besseren Position befinden, um sich gegen das Risiko eines Rechtsstreits zu versichern.
(4b)Zugegebenermaßen ist das Rechtssystem für Verbraucherklagen im Zusammenhang mit online geschlossenen Rechtsgeschäften unangemessen, insbesondere wenn die Vertragspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, da die genannten Kosten und Verzögerungen damit verbunden sind und Gerichtsverfahren den Betroffenen oft "stigmatisieren“. Folglich werden Vorkehrungen für die Einbeziehung einer Klausel in Verbraucherverträge geschaffen, nach der der Verbraucher und der Händler vereinbaren, dass jede Streitsache einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle übergeben wird, die nach einer von der Kommission genehmigten Regelung zugelassen worden ist, sofern spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, die gewährleisten, dass der Verbraucher seine Entscheidung über die Zustimmung zu einer solchen Klausel in voller Kenntnis der Sachlage trifft. Das Recht des Verbrauchers oder des Händlers, vor den Gerichten des Verbrauchers im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage oder mehreren Rechtsfragen zu klagen oder im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungssystems ergangene Schiedssprüche oder Vergleiche zu vollstrecken, darf dadurch nicht eingeschränkt werden. (4c) Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme sollten zugelassen werden, und die Erteilung von “Kontrollsiegeln” seitens nationaler Behörden, Händler- und Verbraucherorganisationen und möglicherweise der Kommission selbst sollten davon abhängen, ob auf der betreffenden Seite ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung, das im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung zugelassen worden ist, angeboten wird. Ferner soll die Kommission Vorkehrungen für die Zulassung solcher Systeme fördern und deren Einführung vor allem für über das Internet geschlossene Rechtsgeschäfte ermutigen.
(Abänderung 5)
Erwägung 4d (neu)
(4d)Dementsprechend muss diese Verordnung als Bestandteil eines Pakets legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen betreffend den elektronischen Handel angesehen werden. Die Kommission hat insbesondere beschlossen, umgehend Vorschläge für ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie für ein Verfahren zur Regelung von Bagatellsachen vorzulegen, die zwischen den Mitgliedstaaten und letztlich international angewandt werden können.
(Abänderung 7)
Erwägung 4e (neu)
(4e) Diese Verordnung wird als vordringliche Maßnahme angesehen, die bestehende Rechtsunsicherheiten über die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens auf den elektronischen Geschäftsverkehr beseitigen soll. Nachfolgend sind entsprechende Anpassungen auch im Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erforderlich, um einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen. Daneben sind freiwillige Initiativen der Wirtschaft zur Einrichtung außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme zu fördern. Diese stellen angesichts der Vielzahl von Bagatellstreitwerten eine sinnvolle Ergänzung zum Prozessweg dar.
(Abänderung 8)
Erwägung 4f (neu)
(4f)Zusätzlich dazu beabsichtigt die Kommission, mit den interessierten Parteien, insbesondere den Banken und den Kreditkartenunternehmen sowie Verbrauchergruppen, Rücksprache zu nehmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung für den elektronischen Handel zu erleichtern, und erforderlichenfalls rechtliche Rahmenvorschriften vorzuschlagen.
(Abänderung 10)
Erwägung 4g (neu)
(4g)Da diese Verordnung Bestandteil des besagten Pakets legislativer und nichtlegislativer Initiativen ist, sollte ihr Inkrafttreten so lange verschoben werden, bis der übrige Teil des Pakets zur Annahme fertig ist.
(Abänderung 13)
Erwägung 4h (neu)
(4h)Die Kommission verpflichtet sich, Standardbestimmungen und -bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmen ("Ecoterms Europe“) auszuarbeiten.
(Abänderung 14)
Erwägung 5
(5)
Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen). Dieses Übereinkommen, das zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört und auf alle neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde, war inzwischen Gegenstand einer Revision, die die Zustimmung des Rates fand, so dass es nun gilt, die Kontinuität der im Rahmen dieser Revisionsarbeiten erzielten Ergebnisse zu wahren.
(5)
Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen). Da
dieses Übereinkommen, das zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört und auf alle neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt wurde, weiterhin zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten Anwendung finden kann, wurde diese Verordnung erst im Anschluss an die Änderung des Brüsseler Übereinkommens entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung angenommen.
(Abänderung 36)
Erwägung 13
(13)
Der zunehmende Einsatz neuer Kommunikationstechnologien muss insbesondere in bezug auf den Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, stellt eine auf diesen Staat ausgerichtete Tätigkeit dar. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in diesem Staat, so muss er den ihm von der Verordnung gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können, wenn er als Verbraucher einen Vertrag auf elektronischem Wege von seinem Wohnsitz aus geschlossen hat.
(13)
Der zunehmende Einsatz neuer Kommunikationstechnologien muss insbesondere in bezug auf den Verbraucherschutz berücksichtigt werden. Die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, stellt eine auf diesen Staat ausgerichtete Tätigkeit dar, wenn die Online-Handelsseite eine aktive Seite in dem Sinne ist, dass der Händler zielbewusst seine Tätigkeit umfassend auf diesen anderen Staat ausrichtet
. Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in diesem Staat, so muss er den ihm von der Verordnung gebotenen Schutz in Anspruch nehmen können, wenn er als Verbraucher einen Vertrag auf elektronischem Wege von seinem Wohnsitz aus geschlossen hat. Allerdings finden gemäß dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(1)
und den für den elektronischen Geschäftsverkehr geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes des Lieferanten der Waren bzw. des Erbringers der Dienstleistungen Anwendung.
1
ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34.
(Abänderung 18)
Erwägung 17
(17)
Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz in der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.
(17)
Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz in der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden. Das Gleiche gilt a) für öffentliche Urkunden, die ebenso wie Entscheidungen eine Emanation der öffentlichen Gewalt sind und daher gleiche Beweiskraft haben, und b) für Vergleiche, die gemäß einem von der Kommission gebilligten alternativen Streitschlichtungssystem erreicht werden.
(Abänderung 19)
Erwägung 18
(18)
Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse geltend zu machen.
(18)
Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder aufgenommene öffentliche Urkunde
für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass die Möglichkeit besteht, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse geltend zu machen.
(Abänderung 20)
Erwägung 25a (neu)
(25a)Die Kommission wird Vorschläge für die Errichtung einer zentralen elektronischen Rechtssachenkartei der Europäischen Union und einer Datenbank mit einem Urteilsregister prüfen.
(Abänderung 21)
Artikel 5 Nummer 5a (neu)
5a.wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, Trustee oder Begünstigter eines Trusts in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Trust seinen Sitz hat;
(Abänderung 22)
Artikel 9 Nummer 2
2.
in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten in Verbindung mit individuellen Versicherungsverträgen
vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder
(Abänderung 37)
Artikel 15 Absatz 1a (neu)
Das “Ausrichten einer solchen Tätigkeit” ist so zu verstehen, dass der Händler seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Maße auf diesen anderen Mitgliedstaat oder auf mehrere Länder einschließlich dieses Staates ausgerichtet hat. Bei der Feststellung, ob ein Händler seine Tätigkeiten auf eine solche Weise ausgerichtet hat, berücksichtigen die Gerichte sämtliche Umstände des Falles, einschließlich eventueller Versuche des Händlers, sein Geschäftsgebaren gegen Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern mit Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat abzuschotten.
(Abänderung 38)
Artikel 16 Absatz 1
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann gemäß Artikel 17a
entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(Abänderung 39)
Artikel 17a (neu)
Artikel 17a
(1)
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 16 und 17 können der Verbraucher und der Händler im Falle des Abschlusses eines Vertrages auf elektronischem Wege über das Internet zwischen einem Verbraucher und einer Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, vereinbaren, dass jeder Streitfall einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle, die nach einer von der Kommission genehmigten Regelung zugelassen worden ist ("zugelassene außergerichtliche Streitschlichtungsstelle“) und die auf der Internet-Seite des Händlers angegeben wird, vorgelegt werden muss, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Verbraucher wird in verständlicher Sprache darüber unterrichtet, dass die Verbraucher im Falle eines Streits nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf haben, vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in denen sie ansässig sind, zu klagen und verklagt zu werden.
b)
Der Verbraucher wird darüber unterrichtet, welche Vorteile für ihn selbst und den Händler die Entscheidung mit sich bringt, alle Streitfälle an eine zugelassene außergerichtliche Streitschlichtungsstelle zu überweisen.
c)
Dem Verbraucher wird eine Verbindung zu der Website/den Websites der zugelassenen außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle(n) bereitgestellt, die vom Händler angeboten wird/werden.
d)
Der Verbraucher stimmt der Aufnahme der Klausel ausdrücklich zu.
e)
Der Verbraucher kann erst dann das Rechtsgeschäft tätigen, wenn er die Klausel eindeutig akzeptiert oder abgelehnt hat.
(2)
Der Händler kann sich weigern, das Rechtsgeschäft zu tätigen, wenn der Verbraucher die Annahme der Klausel verweigert.
(3)
Eine Klausel, die die in dieser Bestimmung niedergelegten Auflagen erfüllt, gilt als individuell ausgehandelt im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1
.
1 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(Abänderung 27)
Artikel 23 Absätze 4a (neu) und 5
Das Gericht bzw. das Gericht eines Vertragsstaates, dem eine Treuhandurkunde gerichtliche Zuständigkeit verliehen hat, verfügt über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in allen Verfahren, die gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trusts angestrengt werden, wenn die Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte bzw. Verpflichtungen gemäß dem Trust berührt werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 13 und 17 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.
Gerichtsstandsvereinbarungen bzw. Vorschriften einer Treuhandurkunde
haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 13 und 17 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.
(Abänderung 28)
Artikel 35 Absatz 1
Der Antrag ist an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zu richten, die in Anhang II aufgeführt sind.
Der Antrag ist an das zuständige Gericht,den zuständigen Notar
oder die zuständige Behörde zu richten, die in Anhang II aufgeführt sind.
(Abänderung 29)
Artikel 54
In einem Mitgliedstaat aufgenommene öffentliche Urkunden werden von Rechts wegen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, wobei das Recht des anderen Mitgliedstaates geachtet wird.
Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 34 bis 49 für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 34 bis 49 für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach den Artikeln 39 oder 40 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des dritten Abschnitts des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden.
Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des dritten Abschnitts des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang VI aus.
Die zuständige Behörde oder der zuständige Notar
des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang VI aus.
(Abänderung 41)
Artikel 55a (neu)
Artikel 55a Ein Vergleich, der gemäß einem von der Kommission gebilligten alternativen Streitschlichtungssystem erzielt worden ist, ist unter den gleichen Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckbar.
(Abänderung 30)
Artikel 57 Absatz 1a (neu)
Um zu entscheiden, ob ein Trust seinen Sitz im Vertragsstaat hat, dessen Gerichte mit der Angelegenheit befasst werden, wendet das Gericht seine Vorschriften des internationalen Privatrechts an.
(Abänderung 31)
Artikel 65
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zwei
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor, in dem vor allem deren Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen und Verbraucher berücksichtigt werden
. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.
(Abänderung 32)
Artikel 67 Absatz 1
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(Abänderung 33)
Anhang II
Anträge nach Artikel 35 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
Anträge nach Artikel 35 sind bei folgenden Gerichten, Notaren
oder zuständigen Behörden zu stellen:
(Abänderung 34)
Anhang VI Ziffer 3
3.
Behörde, die die Beurkundung vorgenommen hat
3.1.
Behörde, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)
3.1.1.
Name und Bezeichnung der Behörde
3.1.2.
Behördensitz
3.2.
Behörde, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)
3.2.1.
Art der Behörde
3.2.2.
Behördensitz
3.
Notar oder Behörde, der bzw.
die die Beurkundung vorgenommen hat
3.1.
Notar oder
Behörde, der bzw.
die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)
3.1.1.
Name und Bezeichnung des Notars oder
der Behörde
3.1.2.
Behördensitz
3.2.
Behörde, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)
3.2.1.
Art der Behörde
3.2.2.
Sitz des Notars oder
der Behörde
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(1999) 348
- C5-0169/1999
- 1999/0154(CNS)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1999) 348
)(2)
,
- in Kenntnis von Artikel 61 Buchstabe c und 67 des EG-Vertrags,
- vom Rat konsultiert (C5-0169/1999
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0253/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (KOM(1998) 219
- C4-0566/1998
- 1998/2082(COS)
)
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(1998) 219
- C4-0566/1998
),
- unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(1)
,
- unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der europäischen Sozialpartner über die Schwarzarbeit in der Reinigungsindustrie, nämlich dem Europäischen Verband der Reinigungsindustrie (EFCI) und dem Internationalen Verband der Angestellten und Techniker (Euro-Fiet), die im Oktober 1998 im Rahmen ihres europäischen sozialen Dialogs verabschiedet wurde,
- unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 22. Februar 1999 zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1999(2)
,
- unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 22. April 1999 zu einem Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit(3)
,
- unter Hinweis auf die Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG
)(4)
,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0220/2000
),
A. in der Erwägung, dass eine der Ursachen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit Armut ist, was aus den Statistiken ersichtlich wird, die zeigen, dass das Problem in ärmeren Regionen und Wirtschaftszweigen mit niedrigem Einkommen größer ist,
B. in der Erwägung, dass weitere wichtige Ursachen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit hohe Steuer- und Abgabensätze für Einzelpersonen und überhöhte Verwaltungslasten und Gemeinkosten für Unternehmen sind,
C. in der Erwägung, dass das Phänomen der Schwarzarbeit in allen Mitgliedstaaten beständig und rascher wächst als die formale Wirtschaft,
D. in der Erwägung, dass es definitionsgemäß schwierig ist, das Ausmaß nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu erfassen,
E. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit aufgrund der daraus resultierenden Einnahmenverluste bei Steuern und Sozialbeiträgen erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann, zur Umgehung von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie von Vereinbarungen über Arbeitszeiten und Mindestlöhne führt und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern stört, d.h. erheblichen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Schaden in der Europäischen Union verursacht,
F. unter Hinweis auf den geschätzten Anteil der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit am BIP und die nachweisbare Bedeutung des BIP für die Berechnung politisch relevanter Größen wie Haushaltsdefizit und Staatsverschuldung, regionale Entwicklungsrückstände, Wirtschaftswachstum oder Armut,
G. in der Erwägung, dass der Kampf gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ganz erheblich und unmittelbar zum Kampf gegen die Arbeitslosigkeit beiträgt und den entschiedenen Willen sowie das Bemühen zur Schaffung von stabilen und sicheren (qualitativ hochwertigen) Arbeitsplätzen erkennen lässt,
H. in der Erwägung, dass der Kampf gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit bedeutet, dass ein klarer Verstoß gegen Gesetzesvorschriften sowie ein nachweisbarer Mangel an Solidarität vorliegt, und zwar sowohl bei denjenigen, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ermöglichen als auch bei denjenigen, die eine solche suchen und bewusst ein solches Arbeitsverhältnis eingehen (auch wenn die jeweilige Verantwortung unterschiedlich gewertet werden muss), so dass es sich hier um eine schwerwiegende Angelegenheit handelt,
I. in der Erwägung, dass sich das Bewusstsein bezüglich des Ausmaßes der durch die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit verursachten Schäden nur sehr langsam entwickelt,
J. in der Erwägung, dass alle politischen Ebenen ihren Beitrag zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit leisten müssen, und zwar unabhängig von dem Umfang bzw. dem Gewicht der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit innerhalb der Wirtschaft jedes Staates, jeder Region bzw. jeder kleineren Gebietseinheit,
K. in der Erwägung, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nur effektiv mit einem dualen Ansatz, nämlich präventiv und repressiv, durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Kontrollmöglichkeiten und Sanktionen bekämpft werden kann,
L. angesichts der nominellen Zunahme als auch der potentiellen Verlagerung von Schwarzarbeit infolge der Erweiterung und der Anstrengungen, die erforderlich sind, um Art und Umfang von Schwarzarbeit in den mittel- und osteuropäischen Ländern genau zu ermitteln,
1. fordert in jedem Mitgliedstaat als ersten Schritt eine Bestandsaufnahme der am meisten betroffenen Sektoren und der wichtigsten Personengruppen, und erwartet, dass für die jeweilige Situation die effizientesten Maßnahmen ausgewählt und in einem Aktionsprogramm zusammengefasst werden;
2. fordert, zur Umsetzung dieses Aktionsprogramms eine (am Beispiel Frankreichs orientierte) interdisziplinäre bzw. interministerielle Organisationseinheit zur Koordination aller Aktivitäten und aller Akteure im Rahmen dieses Aktionsprogramms ins Leben zu rufen;
3. fordert ferner Auskunft darüber, ob die Mitgliedstaaten bereits in Absprache mit den Gewerkschaften bzw. ohne deren Mitwirkung Initiativen zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit eingeleitet haben; fordert - sollte dies der Fall sein - Auskunft über die beschlossenen Instrumente und die erzielten Ergebnisse;
4. ist der Auffassung, dass die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbsarbeit aufgrund des Volumens und der hohen Wachstumsraten der nicht angemeldeten Erwerbsarbeit aktiver Teil der Beschäftigungsstrategie und der Politik zur Förderung des sozialen Zusammenhalts sein muss;
5. verweist in diesem Zusammenhang auf den Nutzen und die Notwendigkeit von Initiativen mit dem Ziel, bezahlte Hausarbeit, die in erster Linie von Frauen geleistet wird, einheitlichen Regelungen zu unterwerfen;
6. fordert daher die Einbeziehung der Aktionsprogramme in die Nationalen Aktionspläne zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien, um gegenseitige Transparenz zu schaffen und die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen zu ermöglichen;
7. fordert die Kommission auf, Methoden zur Beschreibung und Registrierung der Formen und des Ausmaßes der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu entwickeln und ihre Auswirkung auf die Wirtschaft und die soziale Solidarität zu bewerten;
8. fordert die Kommission ferner auf, die gesammelten Informationen in einem jährlich erscheinenden Bericht allen politischen Entscheidungsträgern zugänglich zu machen und diesen Prozess durch eine jährliche Konferenz zu intensivieren;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, Schwarzarbeit präventiv und kurativ durch eindeutige Rechtsvorschriften und Änderungen bei der Besteuerung und auch repressiv mit Hilfe ausreichender Kontrollen und Sanktionen, die möglichst einen Abschreckungseffekt haben sollten, zu bekämpfen, was auf europäischer Ebene angesichts der grenzüberschreitenden Entwicklung der Arbeitsmärkte u.a. einen Austausch von Daten und Personal, die Zusammenarbeit zwischen den für die Ermittlung und die Strafverfolgung zuständigen Dienststellen, eine Koordinierung der Kontrollen (insbesondere in Grenzgebieten) und der Tätigkeit der Justiz (Vollstreckung von Urteilen) sowie eine Harmonisierung der Mindestnormen für Kontrollen und Sanktionen voraussetzt;
10. fordert vor dem Hintergrund der Erweiterung, dass diese Art von Mindestnormen überdies Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Verwaltungsrecht) bzw. des Corpus Juris (Strafrecht) sein müssen;
11. fordert unter Hinweis auf den Zusammenhang zwischen der Höhe von Steuern und Abgaben sowie dem Grad des sozialen Zusammenhalts und der Schwarzarbeit weitere Anstrengungen der Mitgliedstaaten, um Steuern und Abgaben in bestimmten Bereichen zu senken und größere Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, dabei aber den sozialen Schutz zu gewährleisten;
12. ist überzeugt von den positiven Effekten im Kampf gegen die Schwarzarbeit durch die Senkung der Mehrwertsteuersätze für arbeitsintensive Dienstleistungen, wie die obengenannte Entscheidung 2000/185/EG des Rates es den Mitgliedstaaten ermöglicht, und fordert die Mitgliedstaaten, die bisher davon keinen Gebrauch gemacht haben, auf, ihren Entschluss zu überdenken; fordert die Kommission auf, auch die Auswirkung dieser Ratsentscheidung zu bewerten und die Möglichkeit zu erwägen, sie im Anschluss an diese Bewertung zu verlängern;
13. hält es für erforderlich, dem Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit bei der Rechtssetzung auf europäischer Ebene grundsätzlich stärker Rechnung zu tragen, beispielsweise bei den Bemühungen um eine Koordination der Besteuerung sowie der sozialen Sicherheit und bei anderen, mit Verwaltungsaufwand und -kosten verbundenen Maßnahmen, die zu mehr nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit führen können;
14. fordert die Kommission auf, insbesondere das Vorkommen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im grenzüberschreitenden Rahmen und die Ausbeutung der Arbeit von Minderjährigen zu bewerten;
15. fordert bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten und durch die EU-Institutionen und bei strukturfondsfinanzierten öffentlichen Projekten, "schwarze Schafe“ vom Bieterverfahren und von der Auftragsausführung auszuschließen;
16. fordert die öffentliche Hand auf, bei der Auftragsvergabe sicherzustellen, dass keine Aufträge an Unternehmen gehen, deren Preisangebot offensichtlich zum Teil auf Schwarzarbeit zurückzuführen ist;
17. fordert die Kommission auf, das Phänomen der Schwarzarbeit in deklarierten Unternehmen, d.h. Firmen, bei denen dieselben Mitarbeiter teils angemeldet, teils unangemeldet (schwarz) arbeiten, zu untersuchen und gegebenenfalls Vorschläge für dessen Bekämpfung zu machen;
18. fordert eine Art Solidarhaftung für große Auftragsunternehmen, die aufgrund unrealistischer Preisvorstellungen ihre Lieferanten zwingen, nicht mehr kostendeckend zu arbeiten und Schattenwirtschaft als Kavaliersdelikt anzusehen;
19. fordert die Schaffung EU-rechtskonformer Möglichkeiten, die beispielsweise am sogenannten holländischen Modell orientiert die Haftung von Generalunternehmer und Subunternehmern solidarischer und gesamtschuldnerischer gestalten;
20. fordert den Rat auf, den Verhaltenskodex gemäß der obengenannten Entschließung vom 22. April 1999 zu einem effizienten Instrument auszubauen;
21. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Entsenderichtlinie 96/71/EG angesichts der aufgetretenen Funktionsmängel zu überarbeiten und insbesondere die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie zu verstärken;
22. fordert die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit auf, die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit zu verstärken und gleichzeitig bestimmte Schutzregeln dieser Form der Beschäftigung anzupassen, wenn sie den tatsächlichen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen;
23. fordert die Sozialpartner auf, gemeinsam stärker gegen die Schwarzarbeit vorzugehen, und erwartet die Verabschiedung angemessener Vorschriften zur Förderung von Legalisierungsverträgen, um für die legalisierten Arbeitsverhältnisse die Vorteile im Hinblick auf Besteuerung und Sozialleistungen zu gewährleisten, die den neuen Beschäftigten nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zustehen;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger für die noch nicht ausreichend bekannte und entsprechend gewürdigte Problematik stärker zu sensibilisieren und den sozialen Dialog zu stärken sowie entsprechende Informationskampagnen, insbesondere zusammen mit den Sozialpartnern, zu organisieren;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Sozialpartnern das Recht auf Verbandsklage zu geben, um ein Instrument für die Kontrolle nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu schaffen;
26. vertritt die Ansicht, dass sowohl im Interesse des Einzelnen wie auch eines funktionierenden Arbeitsmarkts und der Finanzierbarkeit der Systeme der sozialen Sicherheit Maßnahmen ergriffen werden sollten, die eine Integrierung der unangemeldeten Erwerbstätigkeit in den regulären Arbeitsmarkt fördern, wie zum Beispiel Anpassung des Arbeitsrechts, flexible Arbeitszeit, Verringerung der steuerlichen Belastung und Gewährung einer eigenen, von der beruflichen Tätigkeit des Ehepartners unabhängigen sozialen Absicherung;
27. fordert den Beginn einer grundsätzlichen Debatte über die zukünftige Gestaltung sozialer Sicherungssysteme zur Eindämmung der Schwarzarbeit angesichts der Umwälzungen durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und der Flexibilisierung der Arbeitswelt;
28. fordert, dass angemessene Instrumente und Methoden geprüft und entwickelt werden, um das Übergreifen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf die neuen Arbeitsformen (Internet, Telearbeit, Teilzeitarbeit usw.) zu verhindern;
29. unterstreicht, dass die Frauen, insgesamt gesehen, zwar hinsichtlich der unangemeldeten Erwerbstätigkeit nicht überrepräsentiert sind, in einigen von geringer Qualifizierung, geringer Arbeitsplatzsicherheit, geringem Lohn und geringerer bzw. fehlender sozialer Absicherung gekennzeichneten Arbeitsmarktbereichen jedoch einen im Vergleich zu Männern weitaus größeren Anteil haben;
30. weist darauf hin, dass die zumeist schwächere Position der Frauen auf dem Arbeitsmarkt häufig Folge auf ihnen lastender familiärer Verpflichtungen ist, womit der Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt erschwert und die Annahme unterbezahlter und unangemeldeter Arbeit begünstigt wird; weist auch auf die hierdurch bedingten gravierenden Folgen für die berufliche Fortentwicklung der Frauen hin; tritt für Kampagnen zur Aufklärung der Betroffenen über die Risiken und Nachteile der Ausübung nicht angemeldeter Erwerbs-tätigkeit und die Durchführung von Betriebskontrollen ein;
31. fordert die Kommission auf, verstärkt die Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes in den Mitgliedstaaten zu überwachen und hierbei die durch den Vertrag von Amsterdam geschaffenen Rechtsgrundlagen voll auszuschöpfen; bittet die Kommission um einen jährlichen Bericht über die erzielten Fortschritte;
32. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und der Internationalen Arbeitsorganisation zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission über die Wettbewerbsregeln für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (C5-0304/2000
- 2000/2154(COS)
)
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 (C5-0304/2000
)(1)
,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0217/2000
),
A. in der Erwägung, dass es im Bereich der Anti-Trust-Maßnahmen und Fusionen sowie vertikalen Beschränkungen der üblichen Praxis entspricht, dem Europäischen Parlament Textentwürfe vor ihrer Veröffentlichung zu übermitteln, selbst wenn hierzu keine förmliche rechtliche Verpflichtung besteht,
B. in der Überzeugung, dass es notwendig ist, diese Praxis auch auf den Bereich der Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit auszudehnen,
C. im Bewusstsein, dass eine Änderung des derzeitigen rechtlichen Rahmens und der bestehenden Rechtspraxis erforderlich ist, um der sich wandelnden Wirtschaft im Hinblick auf die Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung und die Spezialisierungsvereinbarungen sowie andere horizontale Vereinbarungen gerecht zu werden,
1. begrüßt den Vorschlag der Kommission, Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit nach einem wirtschaftsorientierten Ansatz im Rahmen der umfassenden Reform der Wettbewerbspolitik durch die Kommission zu bewerten;
2. äußert seine Bedenken gegen die von der Kommission gewählte Option für die Behandlung von horizontalen Beschränkungen, die sich von derjenigen für vertikale Beschränkungen unterscheidet, da es hier statt einer einzigen Gruppenfreistellungsverordnung zwei Entwürfe für spezifische Verordnungen gibt, unter die nicht alle freigestellten Beschränkungen fallen, und Leitlinien, die für viele Vereinbarungen gelten, die nicht unter die Verordnungen fallen, was dazu führt, dass manche Vereinbarungen rechtlich anders behandelt werden als andere;
3. ist der Auffassung, dass einige in die Leitlinien aufgenommene Vereinbarungen, wie die Vereinbarungen über gemeinsamen Einkauf und gemeinsamen Vertrieb in eine Gruppenfreistellungsverordnung gehören;
4. ist der Auffassung, dass die Freistellung in einigen Fällen einer gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse nicht nur höchstens fünf Jahre gelten muss, wie dies in der Verordnung vorgeschlagen wird, sondern zehn Jahre, um den Parteien bei wichtigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten rechtliche Gewissheit und Sicherheit zu bieten;
5. fordert die Kommission auf, die neuen Entwürfe nur als Zwischenschritt für die Entwicklung einer umfassenden Gruppenfreistellungsverordnung für horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zu betrachten;
6. äußert seine Bedenken zum Vorschlag der Kommission, ausschließlich den Marktanteil als Maßstab für die Marktmacht zu nutzen, und fordert die Kommission auf, zusätzliche Instrumente für eine exaktere Einschätzung solcher Marktmacht zu prüfen;
7. begrüßt den Vorschlag der Kommission, zu einem wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Bewertung horizontaler Vereinbarungen überzugehen; fordert die Kommission aber dringend auf, diejenigen Bestimmungen klarer zu fassen, nach denen entschieden wird, ob die horizontalen oder vertikalen Leitlinien gelten;
8. fordert die Kommission auf, durch eine Aufnahme in die Leitlinien eindeutig klarzustellen, dass die gegenseitigen oder nur einseitigen Zuliefervereinbarungen ("Kollegenlieferungen”) von dem Verbot des Artikel 81 Absatz 1 nicht betroffen sind;
9. erkennt die Notwendigkeit, die Renationalisierung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union zu vermeiden, und fordert die Kommission dringend auf, nationale Wettbewerbsbehörden davon abzuhalten, die so freigestellten Vereinbarungen nach ihrem eigenen einzelstaatlichen Recht nochmals zu prüfen;
10. äußert seine Befürchtung, dass durch die Leitlinien 122 und 141 ein willkürlicher Marktmachtgrenzwert von 15% festgelegt wird, und fordert die Kommission dringend auf, diesen Grenzwert auf einen Mindestwert von 20% zu erhöhen;
11. fordert die Kommission auf, die Übergangszeit für die Einführung dieser Verordnungen auf zwei Jahre auszuweiten;
12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission über die Komplementarität der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (KOM(1999) 218
- C5-0179/1999
- 1999/2156(COS)
)
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(1999) 218
- C5-0179/1999
),
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0227/2000
),
A. unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. Oktober 1993 zur verstärkten Koordinierung der Entwicklungshilfe der Mitgliedstaaten und der EG(1)
, vom 21. Februar 1997 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur gegenseitigen Ergänzung der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten(2)
und vom 17. Februar 2000 zur Kohärenz der verschiedenen EU-Politiken mit der Entwicklungspolitik(3)
,
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 177 des EG-Vertrags die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt,
C. unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 21. Mai 1999 über die Komplementarität,
D. unter Hinweis darauf, dass gemäß Artikel 180 des EG-Vertrags die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit koordinieren und ihre Hilfeprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, abstimmen,
E. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union weltweit der größte Geber öffentlicher Entwicklungshilfe ist,
F. in der Erwägung, dass die Komplementarität der Entwicklungspolitiken Bestandteil einer globalen Strategie sein sollte, die auch die Kohärenz und Koordinierung dieser Politiken einschließt,
G. insbesondere unter Hinweis darauf, dass es mehrfach die Bedeutung hervorgehoben hat, auf dem Gebiet der Koordinierung und Komplementarität voranzuschreiten, um die Ziele der europäischen Politik der Entwicklungszusammenarbeit besser zu verwirklichen, jedoch in dem Bedauern über das Fehlen eines echten politischen Willens, das bisher seitens des Rates und der Mitgliedstaaten diesbezüglich erkennbar ist,
H. in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Perspektiven, die die nationalen Politiken und die europäische Politik kennzeichnen, einer der Gründe für die mangelnde Koordinierung zwischen der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und den jeweiligen Politiken der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind,
I. in der Überzeugung, dass die Europäische Union die geeignete Ebene für die Beseitigung der politischen Hindernisse und die Erzielung von Fortschritten im Hinblick auf das Ziel einer Komplementarität der Politiken der Mitgliedstaaten und der Politik der Gemeinschaft ist,
J. mit der Feststellung, dass bei den Gelegenheiten, bei denen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Organisationen und Konferenzen, wie z.B. der Konferenz von Peking und der Konferenz von Kairo, in Abstimmung gehandelt haben, die Ergebnisse voll und ganz zufrieden stellend waren,
K. angesichts der neuen Mechanismen, die von den Bretton Woods-Institutionen ab 1999 geschaffen wurden und von denen insbesondere das Comprehensive Development Framework (globales entwicklungspolitisches Rahmenkonzept) und das Poverty Reduction Strategy Paper (Strategiepapier für die Armutsminderung) hervorzuheben sind,
L. in Anerkennung des Vorschlags der Kommission und in der Hoffnung, dass er es ermöglichen wird, Fortschritte auf dem Gebiet der Komplementarität zu erzielen,
M. in der Erwägung, dass die internationalen Entwicklungen, insbesondere die Ungleichheiten und Ungleichgewichte, die mit der fortschreitenden Globalisierung einhergehen, eine Verstärkung der Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich machen, und dass Fortschritte auf dem Gebiet der Komplementarität eine solche Verstärkung ermöglichen würden,
N. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Reform der Verwaltung der Außenhilfe eine Vereinfachung des Komitologieverfahrens vorsieht,
1. bedauert die Tatsache, dass die wichtigen Zielsetzungen für die Hilfe der Europäischen Union, und zwar Komplementarität, Koordinierung und Kohärenz, getrennt und nicht als Ganzes behandelt werden;
2. fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Arbeiten auf dem Gebiet der Komplementarität zu beschleunigen und insbesondere die verschiedenen vom Rat und dem Europäischen Parlament in diesem Bereich angenommenen Entschließungen umzusetzen;
3. begrüßt, dass aufgrund der in einigen Ländern durchgeführten Pilotprojekte die Informationsübermittlung und Konzertierung vor Ort in der letzten Zeit Fortschritte gemacht haben;
4. ist jedoch der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch und die Kommunikation mit der Kommission intensivieren müssen, um die Koordinierung untereinander zu verbessern und die Komplementarität der Entwicklungspolitiken effektiv zu ermöglichen;
5. bedauert jedoch, dass die Kommission keine Gesamtbilanz ausgearbeitet hat, durch die es möglich gewesen wäre, die vorhandenen Schwierigkeiten herauszustellen und vielleicht auch die Mittel und Wege stärker zu präzisieren, wie raschere Fortschritte erzielt werden können;
6. ist ebenso wie der Rat und die Kommission der Ansicht, dass die operative Koordinierung, falls sie kohärent fortgeführt wird, das beste Mittel für die Verwirklichung des Ziels der Komplementarität der Politiken der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und für eine maßgebliche Einflussnahme auf die Mechanismen der internationalen Koordinierung, in die alle Geber einbezogen sind, darstellt;
7. fordert den Rat und die Kommission auf, das Ausschusswesen dahingehend zu ändern, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten auf die Planungsphase konzentriert wird, damit die Komplementarität bei der Planung und eine größere Flexibilität bei der Durchführung einzelner Projekte gewährleistet werden;
8. billigt die Vorschläge der Kommission auf dem Gebiet der operationellen Koordinierung und der Verwaltung der Humanressourcen der Union;
9. betont, dass die Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Behörden der Europäischen Union wie auch der in den Mitgliedstaaten eine unabdingbare Voraussetzung für die Herstellung einer größeren Komplementarität ist, und ersucht die Kommission, die von ihr geplanten Maßnahmen zur Verstärkung des Dezentralisierungsprozesses schon in Kürze vorzulegen;
10. hält zur Verbesserung der Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe eine Verstärkung der Humanressourcen der Gemeinschaft, die für die Verwaltung der Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit zuständig sind, für erforderlich;
11. hält es für sinnvoll, dass die Kommission eine bestimmte Anzahl von Bereichen festgelegt hat, in denen sie über besondere Vorteile verfügt, bedauert jedoch, dass die allgemeine Überprüfungs- und Initiativverantwortung auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik darin nicht einbezogen wurde; eine solche in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorzunehmende Überprüfung stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des Ziels der Komplementarität dar und macht es außerdem möglich, die europäischen Auffassungen und Anliegen in den internationalen Gremien geltend zu machen;
12. hält eine Verstärkung der Kohärenz, und zwar im umfassendsten Sinn des Wortes, der Entwicklungsmaßnahmen der Europäischen Union für dringend erforderlich, um die Effizienz der Politiken der Europäischen Union und ihre Glaubwürdigkeit zu verbessern;
13. fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich einen operativen Aktionsplan auszuarbeiten, um die prioritären Aktionsbereiche und Instrumente zu ermitteln und vorzuschlagen, die eine beschleunigte Verwirklichung der Komplementarität ermöglichen sollen;
14. ist der Ansicht, dass die Kommission über die vorliegende Mitteilung hinaus einen Gesamttext vorlegen sollte, in dem die Komplementarität, Kohärenz und Koordinierung behandelt werden, um die gemeinschaftlichen und bilateralen Entwicklungspolitiken innerhalb der Europäischen Union generell zu verstärken und damit dieser größere Sichtbarkeit zu verleihen;
15. bedauert, dass der entscheidenden Frage der Koordinierung in den internationalen Gremien in den Überlegungen und Vorschlägen der Kommission nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird;
16. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen der Komplementarität, Kohärenz und operationellen Koordinierung der Zusammenarbeit der Existenz von nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere von im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen NRO, Rechnung zu tragen, und ihre Mitwirkung in den Koordinierungsgremien der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu fördern;
17. betont, dass die Koordinierung vor Ort , um wirksam zu sein, unter der Verantwortung der betreffenden Länder im Rahmen der von ihnen selbst gewählten Strategien erfolgen sollte;
18. weist ebenso wie die Kommission darauf hin, dass für Fortschritte auf dem Gebiet der Komplementarität einerseits ein ausreichender politischer Wille und andererseits operationelle Mittel erforderlich sind; begrüßt zwar, dass in der letzten Zeit ein solcher politischer Wille trotz der Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten in verstärktem Maße auf Unionsebene generell erkennbar war, fordert jedoch, dass dieser verstärkte politische Wille in konkrete Maßnahmen umgesetzt wird;
19. fordert den Rat und die Kommission auf, es über die konkreten Fortschritte bei den geplanten und den laufenden Initiativen zur Förderung der Komplementarität, insbesondere im Zusammenhang mit der Erarbeitung von nationalen Strategiepapieren, zu unterrichten;
20. bedauert, was im übrigen auch für andere Bereiche der Entwicklungspolitik gilt, dass die Kommission nicht über ausreichende Mittel für die Überprüfung und Analyse verfügt, so dass sie gezwungen war, auf die Arbeiten zurückzugreifen, die von Organismen durchgeführt wurden, die nicht die gleiche politische und soziale Sensibilität wie die Europäischen Union aufweisen, und fordert daher eine angemessene Verstärkung der Kapazitäten der Kommission in diesem Bereich;
21. bedauert, dass die Kommission keine Bilanz hinsichtlich der Koordinierung in den internationalen Gremien ausgearbeitet hat, und fordert, dass eine Studie über die konkreten Koordinierungsmöglichkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei internationalen Organisationen und Konferenzen erstellt wird, um ihrem Handeln in diesen Foren größere Komplementarität und Effizienz zu verleihen; ersucht den Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter der GASP um die Ausarbeitung einer Studie über die Möglichkeiten einer Koordinierung der Positionen der Mitgliedstaaten in den verschiedenen internationalen Gremien;
22. fordert mit Nachdruck, dass der von der Kommission vorgeschlagene harmonisierte Rahmen für die Strategiedokumente der einzelnen Länder der Gemeinschaft so rasch wie möglich verwirklicht wird;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Dienste im Bereich der Außenbeziehungen zu koordinieren, um die Komplementarität vor Ort effektiv zu gewährleisten; ersucht die Kommission im Hinblick darauf, das Ziel der Komplementarität in ihren Plänen für die Dezentralisierung und die Reform der Delegationen zu berücksichtigen;
24. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus und zu der aktuellen Situation in der Union
- unter Hinweis auf die Artikel 6, 7 und 29 des EU-Vertrags und 13 des EG-Vertrags,
- unter Hinweis auf die in diesem Bereich vor allem von der UNO, der IAO, der UNESCO und dem Europarat ausgearbeiteten Rechtstinstrumente, insbesondere auf das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965 und das Rahmenabkommen von 1995 über den Schutz nationaler Minderheiten,
- unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Entschließungen, insbesondere die vom 16. März 2000(1)
, und die Berichte seines Untersuchungsausschusses zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus,
- unter Hinweis auf die mit Unterstützung des Europäischen Parlaments erfolgte Annahme der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
- unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union in Wien die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingerichtet hat,
A. in der Erwägung, dass die Zahl der gemeldeten rassistischen Gewalttaten gegenüber Immigranten und Angehörigen von Minderheiten in den Mitgliedstaaten zugenommen hat,
B. unter Hinweis auf die Wahlerfolge von rassistischen und fremdenfeindlichen Parteien,
C. unter Hinweis darauf, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Zunahme der Zahl gemeldeter Gewalttaten und den Aktivitäten rechtsextremer Parteien und Bewegungen zu beobachten ist und diese weltweit neue Informationstechnologien für ihre Ziele einsetzen,
1. unterstützt die vom Europarat auf den 11. bis 13. Oktober 2000 in Straßburg anberaumte europäische Konferenz mit dem Thema "Tous différents, tous égaux” (alle verschieden, alle gleichberechtigt), den europäischen Beitrag zur Weltkonferenz gegen den Rassismus 2001;
2. beobachtet de facto das Weiterbestehen rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene in der Welt, obwohl diese Formen des Rassismus und der Rassendiskriminierung eine der krassesten Verletzungen der Menschenrechte darstellen;
3. fordert mithin den Rat gemäß den diesbezüglichen Prinzipien und Forderungen des Vertrags von Amsterdam sowie der künftigen europäischen Charta der Grundrechte auf, auf der Weltkonferenz gegen den Rassismus 2001 einen gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zu vertreten;
4. ist der Auffassung, dass dieser gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union deren Verpflichtung widerspiegeln sollte, im Sinne der Bestimmungen des Vertrags eine bessere Kenntnis der Ursachen und Wirkungen rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene zu erlangen und auf die Durchführung einer Politik der Vorbeugung und Ahndung dieser Verhaltensweisen hinzuarbeiten;
bessere Kenntnis rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene
5. hält es für unerlässlich, die Kenntnis der Problematik der rassistischen und fremdenfeindlichen Phänomene in der Europäischen Union zu vertiefen, und erwartet insbesondere von der Kommission und von der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, sie in Zusammenarbeit mit den betroffenen Nichtregierungsorganisationen und mit Hilfe des Europäischen Informationsnetzes RAXEN so viele einschlägige Informationen wie möglich zusammentragen und möglichst objektive und genaue Indikatoren ausarbeiten;
6. empfiehlt überdies eine möglichst weitgehende Synergie der in diesem Bereich vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) beim Europarat sowie von der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durchgeführten Arbeiten;
verstärkte Vorbeugung gegen rassistische und fremdenfeindliche Phänomene
7. fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um in die Lehrpläne und Lehrerschulungsprogramme den Geschichtsunterricht über die Gefahren des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit, der Intoleranz und des Antisemitismus und über die Vorzüge der Vielfalt als Pflichtfach aufzunehmen;
8. fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten sich in Abstimmung mit den Medienorganisationen bemühen, Initiativen und Kampagnen insbesondere zur Information und Aufklärung der Jugend über die Folgen der Regimes, die rassistische Politiken verfolgen, einzuleiten, wobei diese Initiativen und Kampagnen grundsätzlich die Vielfalt einer multikulturellen Gesellschaft widerspiegeln sollten, um vor allem den europäischen Bürgern die Kultur der Ausländer und deren positiven Beitrag zur europäischen Wirtschaft und Kultur nahe zu bringen;
9. fordert außerdem den Rat und die Mitgliedstaaten auf, mit allen angemessenen Mitteln gegen die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ausgrenzung anzugehen, der die empfindlichsten Gruppen ausgesetzt sind; dies erfordert eine aktive Beschäftigungs- und Sozialpolitik, insbesondere für Jugendliche;
10. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Vereinten Nationen zu drängen, eine Aussetzung der Mitgliedschaft der Staaten vorzuschlagen, die in ihrer Innenpolitik weiterhin schwerwiegende Fälle von rassisisch bedingter Diskriminierung zulassen;
11. nimmt Kenntnis von dem Beschluss der Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Sanktionen gegen Österreich und begrüßt es, dass die Weisen ersucht wurden, einen Mechanismus innerhalb der Europäischen Union zu entwickeln, mit dessen Hilfe der Union die Kontrolle und Bewertung des Engagements und konkreten Handelns ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahrung der gemeinsamen europäischen Werte ermöglicht würde;
12. fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, ihre Rechtsvorschriften gegen Rassismus anzunehmen oder zu verstärken, indem sie diese auf den Grundsatz "Rassismus ist ein Verbrechen“ stützen, sei es im Hinblick auf Handlungen, Erklärungen oder die Verbreitung von Botschaften (insbesondere im Internet);
13. fordert den Rat auf, die Bekämpfung von Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit zu einem Schwerpunkt europäischer und nationaler Politik zu machen;
wirksame Sanktionen gegen rassistische und fremdenfeindliche Diskriminierung
14. fordert den Rat auf, mit derselben Entschlossenheit wie der portugiesische Vorsitz die Annahme der zwei verbleibenden Vorschläge (Richtlinie Beschäftigung und Aktionsprogramm) des ersten von der Kommission eingereichten Bündels von Vorschlägen zur Bekämpfung der Diskriminierungen zu betreiben und generell Artikel 13 EGV vollständig umzusetzen;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Ausbildung der Polizei und der Justiz und spezifisch der Dienststellen einzuführen, die sich mit den Migranten an den Grenzen beschäftigen (Kenntnis und Verständnis der fremden Kulturen, Vorbeugung rassistischer Verhaltensweisen, Erziehung zur Toleranz);
16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Aktionsprogramme gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit verstärkt zu fördern und Initiativen der Bürgergesellschaft, insbesondere der NRO und der Kommunen, politisch, praktisch und finanziell zu unterstützen;
17. fordert den Rat außerdem auf, gemäß Artikel 29 EUV die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Rassismus in Form eines Rahmenbeschlusses zu verstärken, das an die Stelle der 1996 angenommenen gemeinsamen Maßnahme tritt, die bis heute keine erkennbaren Fortschritte gebracht hat, wobei die gegenseitige Hilfe im Übrigen unbedingt das Verbot rassistischer Umtriebe im Internet umfassen sollte;
18. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, auf die politischen Parteien in die Richtung hin einzuwirken, dass sie die "Charta der europäischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft” unterzeichnen und einhalten, Intoleranz und ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen oder Verhaltensweisen verurteilen und davon absehen, Kandidaten zu wählen und mit politischen Gruppen zusammenzuarbeiten, die rassistische und fremdenfeindliche Ziele vertreten;
19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Jugendarbeit und europäische Jugendaustauschprogramme besonders zu fördern und die EU-weiten Begegnungsprogramme auszubauen;
20. fordert den Rat außerdem auf, zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten nach einer Ausweitung der rechtlichen Möglichkeiten zu suchen, die es gestatten, gegen politische Parteien, deren rassistische und fremdenfeindliche Programme in diesen Ländern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung in Frage stellen, vorzugehen;
21. verurteilt die Übergriffe gegen Angehörige von Minderheiten und Immigranten und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen gegen die Zunahme von rassistischer Gewalt in den Mitgliedstaaten zu ergreifen und die europäische und internationale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über Aktivitäten von rechtsextremen und neonazistischen Gruppen zu verstärken;
22. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Gebrauch von neuen Informationstechnologien, wie dem Internet, durch extremistische und neonazistische Gruppen zu überwachen und ihre Verwendung im Hinblick auf die Aufstachelung zu rassistischen Gewalttaten zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass diese Frage auf der Weltkonferenz gegen Rassismus 2001 im Hinblick auf eine weltweite Zusammenarbeit im Rahmen der UNO diskutiert wird;
23. fordert gleichzeitig die Mitgliedstaaten auf, durch eine Verbesserung des Schutzes der Opfer rassistischer Überfälle ein sichtbares Zeichen der Solidarität zu setzen und im öffentlichen Dienst eine beispielhafte Praxis im Umgang mit Menschen anderer Rasse, Sprache, ethnischer Herkunft und Religion oder Weltanschauung zu demonstrieren, und fordert die Kommission und den Rat auf, auf die guten Erfahrungen aus dem "Europäischen Jahr gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ anzuknüpfen und neue Programme zur Unterstützung insbesondere der lokalen gesellschaftlichen Akteure aufleben zu lassen;
24. fordert eine Aufstockung der Haushaltslinien, die der Bekämpfung des Rassismus gewidmet sind;
25. fordert den Rat auf, sämtlichen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern zu empfehlen, die noch verbleibenden Vorbehalte gegen die Durchführung des am 21. Dezember 1965 unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung fallen zu lassen;
26. fordert, dass die Beitrittsländer sich während der Beitrittsverhandlungen dazu verpflichten, den Schutz der auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Minderheiten, insbesondere der Roma und Sinti, zu gewährleisten;
27. fordert den Rat auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, das Protokoll Nr. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
eine externe europäische Strategie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
28. fordert den Rat im Rahmen eines entschlossenen Vorgehens der Europäischen Union gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf, seine Entwicklungspolitik, vor allem im Rahmen der AKP-Länder, und seine Handels- und Außenpolitik sowie die Verhandlungen mit den Bewerberländern gemäß Artikel 11, 49 EUV und 177 EGV mit dem festen Willen zu betreiben, jede Form der Rassendiskriminierung zu bekämpfen;
29. fordert folglich den Rat auf, in diesem Sinne den gemeinsamen Standpunkt zu formulieren, den er im Namen der Europäischen Union der Weltkonferenz gegen den Rassismus 2001 vorlegen will, und ihm diesen zuvor rechtzeitig zur Prüfung zu übermitteln;
30. fordert den Rat auf, eine gemeinsame Sitzung mit Vertretern des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten einzuberufen, um einen gemeinsamen Ansatz für die Konferenz im Jahr 2001 zu formulieren;
o o o
31. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Aktionsplan des Rates "Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität - Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends”
- in Kenntnis des Aktionsplans des Rates "Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität - Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends”(1)
,
- unter Hinweis auf Titel VI des EU-Vertrags, insbesondere Artikel 29,
- unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere die Punkte 41 bis 62,
- unter Hinweis auf den Entwurf der Kommission eines "Scoreboards”, mit dessen Hilfe die Fortschritte bei der Durchführung der für die Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt werden, sofern sich diese auf den unionsweiten Kampf gegen Kriminalität beziehen,
A. in dem Bewusstsein, dass die organisierte Kriminalität innerhalb der Europäischen Union in Laufe des letzten Jahrzehnts beträchtlich zugenommen hat und vor allem im Bereich von Cybercrime, Terrorismus, Menschen-, Drogen- und Waffenhandel, Kinderpornographie, Geldwäsche sowie Bestechung und Betrug akuter Handlungsbedarf besteht, und in der Erwägung, dass die Europäische Union eine einheitliche Definition des Begriffs der organisierten Kriminalität festlegen muss, die diese Bereiche umfasst,
B. in der Erwägung, dass der EU-Vertrag in seinem Titel VI richtigerweise die Bekämpfung der organisierten und nicht organisierten Kriminalität als wesentliche Voraussetzung für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nennt,
C. in der Erwägung, dass für den Bereich des Titels VI des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam eine Konsultationspflicht zwar ausdrücklich nur für die Erlassung bestimmter Rechtsakte vorgesehen ist (Artikel 39 Absatz 1), in Artikel K.6 Absatz 2 EUV in der Fassung des Vertrags von Maastricht aber die Konsultation des Parlaments "zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit” im Rahmen der "Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres” verpflichtend vorgesehen war und dass eine der Grundideen hinter dem Vertrag von Amsterdam die Stärkung der Position des Parlaments war,
D. in dem Bewusstsein, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ein zentrales Anliegen der europäischen Bürger darstellt, da die organisierte Kriminalität ihre bedeutenden wirtschaftlichen Möglichkeiten dazu benützen kann, Politk, Polizei und Wirtschaft eines Staates zu durchsetzen und damit die gesamte Gesellschaft zu unterminieren,
E. in dem Bewusstsein, dass in einigen Drittstaaten die organisierte Kriminalität bereits Bereiche der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft und der Finanzen durchsetzt hat, was die Mitgliedstaaten zu größerer Wachsamkeit und Konsequenz in den mit diesen Staaten aufzubauenden oder bereits bestehenden politischen, kommerziellen und wirtschaftlichen Beziehungen verpflichtet,
F. in Anbetracht der Tatsache, dass eine Unterwanderung der Gesellschaft durch das organisierte Verbrechen eine konkrete Gefahr für grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unabhängigkeit der Justiz oder die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darstellt, die Europäische Union sich aber gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV den Grundsätzen "der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit” verschrieben hat und somit eine rechtliche und moralische Verpflichtung für die Europäische Union besteht, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität beizutragen,
G. in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität von der bisherigen Politik der Gemeinschaft der Verwirklichung der Grundfreiheiten und der Abschaffung der Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Union profitiert und dass alle erdenklichen Anstrengungen zur Sicherstellung einer weitergehenden Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden unternommen werden müssen, um die Verbreitung aller Formen der organisierten Kriminalität und die Bedrohung, die diese für die Gesellschaft und die Gemeinschaft insgesamt darstellt, zu bekämpfen,
H. in der Sorge, dass kriminelle Organisationen, die in der Regel grenzüberschreitend agieren, sich durch eine entsprechend hohe Mobilität die Beschränkung der Kompetenzen der Behörden auf ihr jeweiliges Staatsgebiet zunutze machen und überdies von der Verschiedenartigkeit der Verwaltungs- und Strafrechtssysteme profitieren, indem sie sich ihren "Bedürfnissen” entsprechend niederlassen,
I. in der Erwägung, dass zwischen den nationalen Strafverfolgungssystemen Unterschiede bestehen und die Mitgliedstaaten deshalb intensiver zusammenarbeiten müssen, um Bereiche festzulegen, in denen die nationalen Strafverfolgungssysteme stärker angeglichen werden können, um eine wirksame Strafverfolgung der über die Grenzen hinweg operierenden Verbrecher und kriminellen Organisationen sicherzustellen,
J. in der Überzeugung, dass vor allem das Risiko, entdeckt zu werden, von der Begehung der Straftaten abhält, wirksame Bekämpfung daher gleichzeitig einen starken Präventionseffekt aufweist, dass aber unabhängig davon neben der Strafverfolgung die Vorbeugung eine größere Rolle in der europäischen Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität spielen muss,
K. in der Erwägung, dass die Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einer erfolgreichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität bedarf und diese nur dann gelingen kann, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vorgehen und bereit sind, nationale Interessen dann hintanzustellen, wenn gemeinsame Maßnahmen Erfolg versprechender erscheinen,
L. in der Erwägung, dass es im Kampf gegen das organisierte Verbrechen von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Zusammenarbeit mit Behörden in Drittstaaten auf- bzw. ausgebaut wird und Informationen ausgetauscht werden, die zur erfolgreichen Bekämpfung des organisierten Verbrechens, das weltweit über internationale Grenzen hinweg operiert, beitragen können,
M. in der Erwägung, dass es deshalb einer gemeinsamen Strategie bedarf, die längerfristig angelegt ist, die nicht nur Zielsetzungen, sondern auch Umsetzungsfristen enthält und gleichzeitig Prioritäten vorgibt,
N. in dem Bewusstsein, dass sich ein solcher Aktionsplan bei der Formulierung von Zielsetzungen nicht an Wunschvorstellungen orientieren kann, sondern die Frage der Machbarkeit im Auge behalten muss,
O. in der Überzeugung, dass aber auch politisch sehr heikle Themen unverzüglich in Angriff genommen werden müssen, da ein Aufschieben keinerlei Grund zur Hoffnung auf Verbesserung in sich birgt,
P. in der Erwägung, dass die neuesten technologischen Erfindungen den Umfang und die Möglichkeit der Einflussnahme der organisierten Kriminalität auf die Gesellschaft erhöht haben und dass in diesem Zusammenhang den illegalen EDV-Praktiken und der missbräuchlichen Nutzung des Internet eine immer größere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss,
Q. angesichts der schwerwiegenden Straftaten auf dem Gebiet der Pädophilie im Zusammenhang mit und über Internet,
mangelnde Konsultation des Europäischen Parlaments zu strategischen Papieren
1. bekräftigt die Notwendigkeit, die organisierte Kriminalität auf Unionsebene zu bekämpfen unter Gewährleistung der vollen Wahrung der Grundfreiheiten, der Persönlichkeitsrechte und der Verfahrensgarantien, namentlich der Rechte der Verteidigung und des Schutzes der Privatsphäre;
2. begrüßt daher grundsätzlich das Erarbeiten eines neuen Aktionsplans, der eine Strategie der Europäischen Union im Bereich der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität für den Beginn des neuen Jahrtausends vorsieht und damit ein gemeinsames Vorgehen garantiert;
3. weist aber darauf hin, dass im Vertrag von Maastricht eine Pflicht der Konsultation des Europäischen Parlaments "zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit” in den Bereichen Justiz und Inneres vorgesehen war;
4. betont, dass der Vertrag von Amsterdam u.a. darauf abzielte, dem Mangel an demokratischer Legitimation von EU-Rechtsakten entgegenzutreten, ein Rückschritt in den Rechten des Parlaments daher dem Geist des Vertrags von Amsterdam widerspräche;
5. wendet sich daher entschieden gegen die Haltung des Rates, die zu signalisieren scheint, dass er das Informieren des Parlaments über Arbeiten an strategischen Papieren als reinen Akt der Courtoisie betrachtet und somit eine Konsultation des Parlaments als unnötig empfindet;
6. <H2>fordert den Rat auf, es in Hinkunft zu allen strategischen Papieren zu konsultieren, was bedeutet, dass der Rat die Stellungnahme des Parlaments nicht nur abwartet, sondern sie auch zur Kenntnis nimmt und sich mit ihr auseinandersetzt;
der Inhalt des Aktionsplans
7. stellt fest, dass sich die Höhe der den einzelnen Empfehlungen eingeräumten Prioritäten im Aktionsplan nicht stets nach der Dringlichkeit der Ziele richtet, sondern oftmals nach ihrer Realisierbarkeit;
8. betont, daß Maßnahmen zur Erreichung vordringlicher Ziele höchste Priorität eingeräumt werden müßte, wie beispielsweise das Aufspüren, Einfrieren, Sperren, Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen und Geldwäsche oder anderen Gewinnen aus illegalen Tätigkeiten, da das Ziel der kriminellen Organisationen die widerrechtliche Anhäufung von Geld ist und ihre Stärke gerade in der Verfügbarkeit enormer wirtschaftlicher und finanzieller Mittel liegt;
9. fürchtet, dass die Seriosität der Arbeiten in Zweifel gezogen werden könnte, wenn festgestellt wird, dass dem Aktionsplan zufolge diesem eine Prioritätenskala von 1 bis 5 zugrunde liegen soll, keinem der Punkte aber die Priorität 5 und nur einer Empfehlung die Priorität 4 eingeräumt wird;
10. fordert den Rat daher auf, die Prioritätensetzung in ihrer Gesamtheit neu zu überdenken;
Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zur Kriminalitätsprävention
11. begrüßt die Entscheidung des portugiesischen Vorsitzes, durch die Abhaltung einer hochrangigen Konferenz zur Kriminalitätsprävention die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieses Themas hervorzuheben;
12. fordert ferner den Rat auf, die Methode zur gegenseitigen Auswertung effizient anzuwenden und dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und den Bürgern der Union die Ergebnisse mitzuteilen, damit eine bessere Transparenz der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zustande kommt;
13. beglückwünscht den Vorsitz zur Erstellung der Schlussfolgerungen zur Kriminalitätsvorbeugung auf dieser Konferenz, die einen Teil der Forderungen aus dem Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten beinhalten;
14. ersucht den Rat, folgende Punkte noch zu berücksichtigen:
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Mitgliedstaaten und Kommission sollen ersucht werden, im Zuge der Rechtsgebung darauf hinzuwirken, dass das Begehen einer Straftat erschwert wird und mit einem höheren Risiko für den Straftäter verbunden ist und die Vorteile, die der Straftäter aus der Tat zieht, beseitigt werden;
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alle Teile der Gesellschaft müssen mobilisiert werden, um die Nachfrage nach illegalen Gütern und Dienstleistungen zu verringern, da auch dies zur Senkung der Kriminalitätsrate beiträgt;
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Industrie und Behörden müssen ermuntert werden, Maßnahmen der "technischen Prävention” zu realisieren; die Kommission sollte überprüfen, inwieweit durch den gezielten Einsatz technischer Hilfsmittel wie z.B. elektronischer Wegfahrsperren für Autos, besondere Sicherheitsstandards von Kreditkarten und Ähnliches, Kriminelle von der Tatbegehung abgeschreckt werden können;
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<H2>Kommission und Rat sollen dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für einen Rechtsakt unterbreiten, der sicherstellt, dass bei allen legistischen Entscheidungsprozessen auf nationaler sowie EU-Ebene deren Auswirkungen auf die Kriminalität beurteilt werden;
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unter den Maßnahmen zur Verhütung von Verbrechen sollten politische Maßnahmen zur Verbesserung schlechter Lebensbedingungen und zur Verringerung der sozialen Ausgrenzung besonders gefördert werden, da diese in der Strategie der Europäischen Union als Faktoren anerkannt werden, die zu Kriminalität führen;
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zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Drogenabhängigkeit und somit zu einer besseren Vorbeugung gegen jede Art von damit verbundenen kriminellen Handlungen - namentlich Eigentumsvergehen - sind ernsthafte Politiken zur Schadensbegrenzung zu fördern;
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Rat und Kommission sollten sich verpflichten, die Kriminalität über das Internet zu bekämpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Sites, die Gewalt gegen Minderjährige enthalten und die Pädophilie verbreiten;
15. erwartet, dass die Schlussfolgerungen in ein konkretes Aktionsprogramm mit präzisen Verantwortlichkeiten und Fristsetzungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention münden, umso mehr, als in Kapitel 2.3 des Aktionsplanes zur organisierten Kriminalität, das der Verstärkung der Prävention gewidmet ist, in der Analyse zahlreiche sinnvolle Überlegungen zum Thema Prävention angestellt wurden, diese jedoch nicht in entsprechenden Empfehlungen Niederschlag gefunden haben;
16. ersucht den Rat, es über weitere Arbeiten auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention zu informieren und vor der Annahme diesbezüglicher strategischer Papiere zu konsultieren;
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17. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.