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Verfahren : 1998/0355(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0367/2000

Eingereichte Texte :

A5-0367/2000

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2001)0017

Angenommene Texte
Mittwoch, 17. Januar 2001 - Straßburg
Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau *
P5_TA(2001)0017A5-0367/2000
Text
 Entschließung

Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau (8263/2000 - C5-0361/2000 - 1998/0355(CNS) )

Der Entwurf wird wie folgt abgeändert:

Text des Rates   Abänderungen des Parlaments
(Abänderung 1)
Einziger Artikel Einleitung
Für die Gewährung einer Finanzhilfe von höchstens 6,5 Mio. EUR für längstens ein Jahr an Guinea-Bissau zur Wiederherstellung der Rahmenbedingungen für die Fischerei werden folgende Modalitäten festgelegt:
Für die Gewährung einer Finanzhilfe von höchstens 6,5 Mio. EUR an Guinea-Bissau zur Wiederherstellung der Rahmenbedingungen für die Fischerei werden folgende Modalitäten festgelegt:
(Abänderung 2)
Einziger Artikel Buchstabe b
   b) Die Kommission stellt der Regierung von Guinea-Bissau auf der Grundlage eines von der Regierung vorgelegten Aktionsprogramms auf vom Fischereiministerium angegebenen Bankkonten Mittel zur Verfügung, die 50% der Kosten der in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen decken.
   b) Die Kommission stellt der Regierung von Guinea-Bissau auf der Grundlage eines von der Regierung vorgelegten Aktionsprogramms auf vom Fischereiministerium angegebenen Bankkonten vor dem 31. Mai 2001 Mittel zur Verfügung, die 50% der Kosten der in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen decken.
(Abänderung 3)
Einziger Artikel Buchstabe c
   c) Die Kommission zahlt die restlichen Mittel nach Billigung eines detaillierten Berichts, den die Regierung Guinea-Bissaus der Delegation der Europäischen Kommission vor dem 31. Mai 2001 übermittelt. Der Bericht enthält detaillierte Angaben über die Durchführung der genannten Maßnahmen und die hierbei erzielten Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, das Fischereiministerium um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen und die betreffenden Zahlungen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen.
   c) Die Kommission zahlt die restlichen Mittel nach Billigung eines detaillierten Berichts, den die Regierung Guinea-Bissaus der Delegation der Europäischen Kommission vor dem 31. Mai 2003 übermittelt. Der Bericht enthält detaillierte Angaben über die Durchführung der genannten Maßnahmen und die hierbei erzielten Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, das Fischereiministerium um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen und die betreffenden Zahlungen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen.
(Abänderung 4)
Einziger Artikel Buchstabe ca (neu)
   ca) Die Haushaltsbehörde wird über alle finanziellen und haushaltstechnischen Operationen auf der Grundlage dieses Artikels unterrichtet und erhält umfassende Erläuterungen dazu.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau (8263/2000 - C5-0361/2000 - 1998/0355(CNS) )

(Verfahren der Konsultation: erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Entwurfs des Rates (8263/2000),

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(1998) 777 )(1) ,

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. April 1999(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags erneut konsultiert (C5-0361/2000 ),

-  gestützt auf Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0367/2000 ),

1.  billigt den so abgeänderten Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, seinen Entwurf entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 22 vom 27.1.1999, S. 16.
(2) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 33.

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