Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (KOM(2000) 121
- C5-0170/2000
- 2000/0069(COD)
)
(4a) Flug- und Dienstzeitbeschränkungen sowie Bestimmungen über Ruhezeiten sind für die Sicherheit im Luftverkehr von grundlegender Bedeutung. In dieser Verordnung sollten deshalb Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen sowie Ruhezeiten enthalten sein.
(Abänderung 2)
Erwägung 5
(5)
Die Bestimmungen über das Ausschussverfahren sollten dahingehend geändert werden, dass dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Rechnung getragen wird.
(5)
Die Bestimmungen über das Ausschussverfahren sollten dahingehend geändert werden, dass dem Beschluss 1999/468/EG des Rates
vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Rechnung getragen wird. Im Rahmen des Ausschussverfahrens sollten bei der Behandlung von Sicherheitsfragen Vertreter der Luftfahrtunternehmen, der Flug- und Kabinenbesatzungen, soweit dies möglich ist, konsultiert und rechtzeitig unterrichtet werden.
(Abänderung 3)
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 11 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91)
(1)
Die Kommission wird gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts notwendigen Änderungen der in den Anhängen aufgelisteten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vornehmen.
(1)
Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Europäischen Union
gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts notwendigen Änderungen der in den Anhängen aufgelisteten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vornehmen.
(Abänderung 4)
ARTIKEL 2 ABSATZ 1
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung tritt am sechzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(Abänderung 5)
ANHANG
Anhang III Abschnitt B OPS 1.085 Buchstabe c Nummer 4
4.
wenn es daran zweifelt, die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, oder
4.
wenn geltende medizinische Anforderungen nicht erfüllt sind oder
wenn es daran zweifelt, die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, oder
(Abänderung 6)
ANHANG
Anhang III Abschnitt B OPS 1.125 Buchstabe ba (neu)
ba)
Jeder Dienst tuende Flugbegleiter hat auf jedem Flug ein gültiges Zertifikat seiner beruflichen Befähigung mit der entsprechenden Ausbildungsbestätigung für das Flugzeugmuster oder die Flugzeugbaureihe, in dem bzw. in der der Dienst verrichtet wird, mitzuführen.
(Abänderung 7)
ANHANG
Anhang III Abschnitt O OPS 1.988
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Besatzungsmitglieder, die nicht der Flugbesatzung angehören und
die von ihm in einem Fluggastraum eines Flugzeugs eingesetzt werden, die Bestimmungen dieses Abschnitts und die geltenden Sicherheitsvorschriften erfüllen. Ausgenommen sind zusätzliche Besatzungsmitglieder, die ausschließlich mit der Wahrnehmung von nicht sicherheitsbezogenen Aufgaben betraut sind.
a)
In diesem Abschnitt und in allen sonstigen anwendbaren Vorschriften ist ein "Flugbegleiter“ ein Besatzungsmitglied, das nicht der Flugbesatzung angehört und im Interesse der Sicherheit der Fluggäste vom Luftfahrtunternehmer oder vom Kommandanten des Flugzeugs zugeteilte Aufgaben wahrnimmt.
b)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
1.
alle Flugbegleiter,
die von ihm in einem Fluggastraum eines Flugzeugs eingesetzt werden, die Bestimmungen dieses Abschnitts und die geltenden Sicherheitsvorschriften erfüllen;
2.
alle Dienst tuenden Flugbegleiter die Uniform des Luftfahrtunternehmers tragen und für die Fluggäste deutlich erkennbar sind.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Kinderbetreuer/-begleiter, Unterhalter, Luftfahrzeugmechaniker, medizinisches Personal, Sekretariats- oder Sicherheitspersonal, die von einem Luftfahrtunternehmer für Aufgaben im Fluggastraum eines Flugzeugs eingesetzt werden.
(Abänderung 9)
ANHANG
Anhang III Abschnitt O OPS 1.1000 Buchstabe c
c)
Werden gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, darf der Luftfahrtunternehmer nur Personen als leitende Flugbegleiter bestimmen, die über mindestens ein Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügen und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen haben.
c)
Werden gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, darf der Luftfahrtunternehmer nur Personen als leitende Flugbegleiter bestimmen, die über mindestens ein Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügen und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen haben, der zumindest folgendes beinhaltet:
1.
Besprechung vor dem Flug:
i)
Arbeit im Team,
ii)
Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Kabinenbesatzung,
iii)
Besprechung des betreffenden Flugs, inklusive Flugzeugmuster, Ausrüstung, Bereich und Art des Flugs sowie Fluggastkategorien, unter besonderer Berücksichtigung von Behinderten, Kleinkindern und Krankentransporten;
2.
Kooperation innerhalb der Besatzung:
i)
Disziplin, Verantwortlichkeiten und Befehlskette,
ii)
Bedeutung von Koordinierung und Kommunikation,
iii)
Maßnahmen bei Ausfall eines Piloten;
3.
Überblick über die Vorschriften des Luftfahrtunternehmers und die Rechtsvorschriften:
i)
Sicherheitshinweise für die Passagiere, Sicherheitsinformationen,
ii)
Sicherung der Bordküchen,
iii)
Verstauen von Gepäck im Fluggastraum,
iv)
elektronische Geräte,
v)
Verfahren bei Auftanken mit Fluggästen an Bord,
vi)
unruhige Wetterlagen,
vii)
Dokumentation;
4.
menschliche Faktoren und Führung des Besatzungspersonals;
5.
Berichterstattung über Unfälle und Vorfälle;
6.
Flug- und Dienstzeitbeschränkungen sowie Bestimmungen über Ruhezeiten.
(Abänderung 10)
ANHANG
Anhang III Abschnitt O OPS 1.1000a (neu)
OPS 1.1000a Flüge mit nur einem Flugbegleiter Wenn für einen Flug nur ein einziger Flugbegleiter vorgesehen ist, stellt der Luftfahrtunternehmer sicher, dass dieser Flugbegleiter eine mindestens sechsmonatige Erfahrung als Mitglied einer Kabinenbesatzung und einen entsprechenden Kurs absolviert hat, der wenigstens folgende Bereiche umfasste:
1.
Verantwortlichkeit gegenüber dem Kommandanten für die Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen im Fluggastraum und das Vorgehen im Notfall, wie es im Handbuch beschrieben ist,
2.
Bedeutung der Koordinierung und der Kommunikation mit der Flugbesatzung,
3.
Behandlung von Fluggästen, die sich regelwidrig verhalten,
4.
Überblick über die Vorschriften des Luftfahrtunternehmers und die Rechtsvorschriften,
5.
Dokumentation,
6.
Berichterstattung über Unfälle und Vorfälle,
7.
Flug- und Dienstzeitbeschränkungen sowie Bestimmungen über Ruhezeiten.
(Abänderung 11)
ANHANG
Anhang III Abschnitt O OPS 1.1005
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte Grundschulung gemäß den geltenden Forderungen erfolgreich abgeschlossen hat und über eine Bescheinigung
über die berufliche Befähigung verfügt, in dem die von dem jeweiligen Flugbegleiter erfolgreich abgeschlossene Schulung beschrieben ist.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte Grundschulung gemäß den geltenden An
forderungen vor Durchführung einer Umstellungsschulung
erfolgreich abgeschlossen hat und über ein Zertifikat
über die berufliche Befähigung verfügt, in dem die von dem jeweiligen Flugbegleiter erfolgreich abgeschlossene Schulung beschrieben ist.
(Abänderung 12)
ANHANG
Anhang III Abschnitt P Kapitel A Punkt 7.1
Die vom Luftfahrtunternehmer nach den bestehenden nationalen Vorschriften erarbeitete Regelung.
Die vom Luftfahrtunternehmer nach den bestehenden nationalen und europäischen
Vorschriften erarbeitete Regelung.
(Abänderung 13)
ANHANG
Anhang III Abschnitt Q (neu)
Abschnitt Q
Flug- und Dienstzeitbeschränkungen sowie Ruhezeiten für Flug- und Kabinenbesatzungen
Der Luftfahrtunternehmer erstellt für die Besatzungsmitglieder einen Plan über die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (KOM(2000) 121
- C5-0170/2000
- 2000/0069(COD)
)
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 121
)(1)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0170/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0393/2000
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, sofern die Vertreter der Luftfahrtunternehmen und der Beschäftigten bis zum 1. Mai 2001 zu einem Einvernehmen über die Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und über die Ruhezeiten für die Flug- und Kabinenbesatzungen gelangen, auf der Grundlage dieser Vereinbarung einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung zu unterbreiten;
3. fordert die Kommission auf, sofern die Vertreter der Luftfahrtunternehmen und der Beschäftigten bis zum 1. Mai 2001 kein Einvernehmen über die Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und über die Ruhezeiten erzielen können, bis zum 1. Juli 2001 einen Vorschlag betreffend die Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und über die Ruhezeiten für die Flug- und Kabinenbesatzungen;
4. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.