Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (9667/2000 - C5-0374/2000
- 2000/0810(CNS)
)
Die Initiative wird wie folgt abgeändert:
Von der Französischen Republik vorgeschlagener Text(1)
Änderungen des Parlaments
(Abänderung 1)
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a
,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 3
,
(Abänderung 2)
Erwägung 2a (neu)
(2a) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind und auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten, in Bezug auf den freien Verkehr nicht durch die ungerechtfertigte Schwerfälligkeit der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln geltenden Verwaltungsverfahren bestraft werden.
(Abänderung 3)
Erwägung 3
(3)
Es ist wünschenswert, den freien Verkehr von Inhabern eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten, dadurch zu erleichtern, dass dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten berechtigt, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat, gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt
Gültigkeit besitzt, sofern der Antragsteller die Einreise- und Aufenthalts
voraussetzungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erfüllt.
(3)
Es ist daher
wünschenswert, den freien Verkehr von Inhabern eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten, dadurch zu erleichtern, dass dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten berechtigt, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat, die gleiche
Gültigkeit wie der Aufenthaltstitel bezüglich des freien Verkehrs
besitzt, sofern der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e
des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erfüllt und sofern er nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betreffenden Mitgliedstaaten steht.
(Abänderung 4)
Erwägung 4
(4)
Eine derartige Maßnahme stellt einen ersten Schritt zur Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa für den längerfristigen Aufenthalt dar.
(4)
Eine derartige Maßnahme zielt darauf ab, den freien Verkehr von Personen aus Drittländern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens drei Monaten zu erleichtern
.
(Abänderung 5)
Artikel 1
Artikel 18
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen erhält folgende Fassung
:
In
Artikel 21
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt
:
"Artikel 18
Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen Rechtsvorschriften erteilt werden. Ein solches Visum kann ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten, sofern der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der andere Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
“
"(2a) Absatz 1 gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind und die auf die tatsächliche Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten.”
(Abänderung 6)
Artikel 2
In Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält die Nummer 2.2 folgende Fassung:
In Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält die Nummer 2.2 folgende Fassung:
"2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt
"2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.
Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Übereinkommens aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
“
Dieses Visum gilt jedoch als einheitliches Durchreisevisum, das es seinem Inhaber erlaubt, sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben, der das Visum erteilt hat, wobei die Durchreisedauer fünf Tage ab dem Einreisedatum nicht überschreiten darf, es sei denn, der Inhaber erfüllt nicht die Einreisevoraussetzungen oder er ist von den Mitgliedstaaten, durch deren Hoheitsgebiet er reisen müsste, zur Nichtzulassung ausgeschrieben (siehe Anhang 4). Der Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, der auf die Ausstellung seines Aufenthaltstitels wartet, genießt unmittelbar nach seiner Registrierung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, dieselben Rechte betreffend den freien Verkehr, die für Inhaber eines Aufenthaltstitels gelten.”
Begründung: Aus der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderung der Rechtsgrundlage ergibt sich auch eine Änderung an der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. Die Absätze 1 und 2 von Ziffer 2.2 in Teil I bleiben unverändert in Bezug auf den derzeit geltenden Wortlaut. In Absatz 3 beschreibt der Berichterstatter das Verfahren, das sich unmittelbar aus der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ergibt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (9667/2000 - C5-0374/2000
- 2000/0810(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis der Initiative der Französischen Republik (9667/2000)(1)
,
- unter Hinweis auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags,
- vom Rat gemäß Artikel 67 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0374/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A5-0388/2000
),
1. billigt die so abgeänderte Initiative der Französischen Republik;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative der Französischen Republik entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Französischen Republik zu übermitteln.