Entwurf einer Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (14191/2000 - C5-0714/2000
- 2000/0030(CNS)
)
Der Entwurf des Rates wird wie folgt abgeändert:
Entwurf des Rates
Abänderungen des Parlaments
(Abänderung 1)
Erwägung 9
(9)
Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
(9)
Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Um die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist es wichtig, dass das Verfahren und die Bedingungen für die Ausstellung von Visa durch die Mitgliedstaaten so reibungslos und einfach wie möglich sind und keine unvertretbar hohen Ausgaben für die Bewerber bedeuten.
Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
(Abänderung 2)
Artikel 1 Absatz 2
(2)
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 sind die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, von dieser Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt
drei Monate nicht überschreitet, befreit.
(2)
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 sind die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, von dieser Visumpflicht für einen Aufenthalt, der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
drei Monate nicht überschreitet, befreit.
(Abänderung 3)
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b
b)
Erfolgt diese Mitteilung, so wird die Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlandes von den
Mitgliedstaaten 30 Tage nach der Mitteilung vorläufig eingeführt, es sei denn, dass der Rat zuvor mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt.
b)
Erfolgt diese Mitteilung, so wird die Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlandes von allen unter die Verordnung fallenden
Mitgliedstaaten 30 Tage nach der Mitteilung vorläufig eingeführt, es sei denn, dass der Rat zuvor mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt; die vorläufige Anwendung der Visumpflicht ist auf sechs Monate begrenzt.
(Abänderung 4)
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d
d)
Die Kommission prüft jeden Antrag des Rates oder eines Mitgliedstaates, der darauf abzielt, dass sie dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung unterbreitet, um das betreffende Drittland in Anhang I aufzunehmen und aus Anhang II zu streichen.
d)
Die Kommission prüft jeden Antrag des Rates oder eines Mitgliedstaates, der darauf abzielt, dass sie dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung nach dem in der einschlägigen Bestimmung des Vertrags festgelegten Verfahren
unterbreitet, um das betreffende Drittland in Anhang I aufzunehmen und aus Anhang II zu streichen.
(Abänderung 5)
Artikel 2 Einleitung
Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum” eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist
für
Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum” eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung für
(Abänderung 6)
Artikel 2 zweiter Spiegelstrich
-
die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits
.
-
die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransit-Visums
.
(Abänderung 7)
Artikel 3
(1)
Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge (Straßburg, 20. April 1959) unterliegen Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Staatenlose der Visumpflicht, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I aufgeführt ist.
Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 unterliegen der Visumpflicht oder sind von dieser Pflicht unter den gleichen Bedingungen befreit, die für die Staatsangehörigen des Drittlands gelten, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat.
(2)
Staatenlose und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus können jedoch von der Visumpflicht befreit werden, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang II aufgeführt ist.
(Abänderung 8)
Artikel 4 Absatz 2a (neu)
(2a) Ein Mitgliedstaat kann Jugendliche, die an Jugendprogrammen der Europäischen Union teilnehmen, von der Visumpflicht befreien.
(Abänderung 9)
Artikel 5
(1)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausnahmeregelungen, die er gemäß Artikel 4 beschlossen hat. Spätere Änderungen dieser Regelungen werden binnen fünf Werktagen mitgeteilt.
(1)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausnahmeregelungen, die er gemäß Artikel 4 beschlossen hat, und die Visumbestimmungen, die gemäß Artikel 3 für Staatenlose und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus gelten
. Spätere Änderungen dieser Regelungen werden binnen fünf Werktagen mitgeteilt.
(2)
Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 1 Absatz 4 letzter Gedankenstrich informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2)
Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 1 Absatz 4 letzter Gedankenstrich informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(Abänderung 10)
Artikel 7a (neu)
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 berührt diese Verordnung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Schengener Abkommen und den damit im Zusammenhang stehenden Abkommen und Regelungen auf Grundlage dieser Abkommen gemäß der Definition in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union1
.
-
----
1
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.
(Abänderung 11)
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3
(2)
Im Falle der Staatsangehörigen des in Anhang II aufgeführten Landes, das mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, wird jedoch der Beginn der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 vom Rat später nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage des Berichts nach Unterabsatz 2 beschlossen.
entfällt
In dieser Hinsicht ersucht die Kommission das betreffende Land um Angabe der Verpflichtungen, die dieses Land hinsichtlich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts, einschließlich der Rückführung von illegal aufhältigen Personen mit Herkunft aus diesem Land einzugehen bereit ist, und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 einen ersten Bericht zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen.
Bis zur Annahme des Rechtsakts des Rates betreffend den Beschluss im obigen Sinne unterliegen die Staatsangehörigen dieses Landes der Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 1. Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung sind uneingeschränkt anwendbar.
(Abänderung 12)
Anhang II
Rumänien*
Rumänien
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (14191/2000 - C5-0714/2000
- 2000/0030(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation - Erneute Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14191/2000),
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2000) 27
)(1)
,
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juli 2000(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2000) 577
)(3)
,
- vom Rat gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des EG-Vertrags erneut konsultiert (C5-0714/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 und 71 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0056/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.