Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (5551/2001 - C5-0054/2001
- 2001/0804(CNS)
)
Die durch frühere Rechtsakte geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Euro sollten durch Bestimmungen ergänzt und verstärkt werden, die bei der Bekämpfung von Fälschungsdelikten betreffend den Euro eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken, Europol und Eurojust gewährleisten -
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Die durch frühere Rechtsakte geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Euro sollten durch Bestimmungen ergänzt und verstärkt werden, die bei der Bekämpfung von Fälschungsdelikten betreffend den Euro eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken, Europol und mit der Vorläufigen Stelle zur Justiziellen Zusammenarbeit und in der Folge - nach Annahme des Beschlusses über die Errichtung dieser Stelle - mit
Eurojust gewährleisten.
Abänderung 2
Erwägung 2a (neu)
(2a) Die Kommission hat am 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank eine Mitteilung über "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung“1
gerichtet.
(2b) Das Europäische Parlament hat am 17. November 1998 eine Entschließung1
zu der genannten Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 angenommen.
_______________ 1
ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39.
Abänderung 4
Erwägung 2c (neu)
(2c) Am 7. Juli 1998 hat die Europäische Zentralbank eine Empfehlung über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen1
abgegeben.
____________ 1
ABl. C 11 vom 15.1.1999, S. 13.
Abänderung 5
Erwägung 2d (neu)
(2d) Die Bestimmungen des Genfer Abkommens1
und insbesondere die durch dieses Abkommen eingerichteten Zentralstellen sollten berücksichtigt werden.
____________ 1
Internationales Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei, unterzeichnet am 20.4.1929 in Genf. Sammlung der Verträge des Völkerbunds Nr. 2623 (1931), S. 372.
Abänderung 6
Erwägung 2e (neu)
(2e) Der Rat hat am 28. Mai 1999 eine Entschließung über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro1
angenommen und in deren Buchstabe C die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht zu prüfen, ob es erforderlich ist, die bestehenden Maßnahmen zu verstärken, so dass mit Unterstützung der Europäischen Zentralbank und von Europol bei der Bekämpfung von Fälschungsdelikten betreffend den Euro wirksam zusammengearbeitet werden kann.
______________ 1
ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 1.
Abänderung 7
Erwägung 2f (neu)
(2f) Der Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro1
sollte berücksichtigt werden, der einen wirkungsvollen und angemessenen strafrechtlichen Schutz durch die Harmonisierung der Straftatbestände und Sanktionen gewährleistet.
_____________ 1
ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.
Abänderung 8
Erwägung 2g (neu)
(2g) Das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)1
, und insbesondere dessen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 23 sollte berücksichtigt werden.
____________________ 1
ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
Abänderung 9
Erwägung 2h (neu)
(2h) Durch den Beschluss des Rates vom 29. April 19991
wurde das Mandat von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln ausgedehnt.
___________ 1
ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16.
Abänderung 10
Erwägung 2i (neu)
(2i) Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in den Empfehlungen 43, 44, 45 und 46, sollten berücksichtigt werden.
Abänderung 11
Erwägung 2j (neu)
(2j) Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000, insbesondere in Empfehlung 32, sollte Rechnung getragen werden.
Abänderung 12
Artikel 1 Spiegelstrich 2
-
"Fälschung“ oder "Falschmünzerei“ des Euro die Verhaltensweisen, die in den Artikeln 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro beschrieben sind;
-
Straftaten im Zusammenhang mit
"Fälschung“ oder "Falschmünzerei“ des Euro die Verhaltensweisen, die in den Artikeln 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro beschrieben sind;
Abänderung 13
Artikel 1 Spiegelstrich 3
-
" zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten für folgende Aufgaben bezeichneten Behörden: die zentrale Erfassung von Informationen (insbesondere die nationalen Zentralstellen), die Feststellung von Straftaten der "Fälschung“ oder "Falschmünzerei“, die Verfolgung dieser Straftaten oder die Ahndung dieser Straftaten;
-
" zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten für folgende Aufgaben bezeichneten Behörden: die zentrale Erfassung von Informationen (insbesondere die in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten
nationalen Zentralstellen), die Feststellung von Straftaten der "Fälschung“ oder "Falschmünzerei“, die Verfolgung dieser Straftaten oder die Ahndung dieser Straftaten;
Abänderung 14
Artikel 1 Spiegelstrich 4
-
"technische und statistische Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2001;
-
"technische und statistische Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom … zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen;
Abänderung 15
Artikel 2 Buchstabe a
(a)
die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf vermutlich falsche Banknoten von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 benannten nationalen Analysezentrum (NAZ) vorgenommen werden;
(a)
die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf vermutlich falsche Banknoten von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom … zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
benannten nationalen Analysezentrum (NAZ) vorgenommen werden;
Abänderung 16
Artikel 2 Buchstabe b
(b)
die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf vermutlich falsche Münzen von dem nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 errichteten oder benannten nationalen Münzanalysezentrum (MAZ) vorgenommen werden.
(b)
die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf vermutlich falsche Münzen von dem nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom … zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
errichteten oder benannten nationalen Münzanalysezentrum (MAZ) vorgenommen werden.
Abänderung 17
Artikel 4 Absatz 3
(3)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen zunächst mit der vorläufigen Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit und in der Folge - nach Annahme des Beschlusses über die Errichtung dieser Stelle - mit Eurojust alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen aus, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein effektives Vorgehen gegen die Euro-Fälschungen sicherzustellen. Europol und Eurojust leisten die technische Unterstützung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen sowie zur Verbesserung und Erleichterung der Zusammenarbeit der zuständigen Untersuchungs- und Strafverfolgungsorgane der Mitgliedstaaten benötigen.
(3)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen zunächst mit der vorläufigen Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit und in der Folge - nach Annahme des Beschlusses über die Errichtung dieser Stelle - mit Eurojust alle sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen aus, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein effektives Vorgehen gegen die Euro-Fälschungen sicherzustellen. Europol und die Vorläufige Stelle zur Justiziellen Zusammenarbeit und in der Folge - nach Annahme des Beschlusses über die Errichtung dieser Stelle -
Eurojust leisten die technische Unterstützung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen sowie zur Verbesserung und Erleichterung der Zusammenarbeit der zuständigen Untersuchungs- und Strafverfolgungsorgane der Mitgliedstaaten benötigen.
Abänderung 18
Artikel 5
Jeder Mitgliedstaat anerkennt den Grundsatz der Rückfälligkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und erkennt gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an, dass Rückfälligkeit gegeben ist, wenn wegen einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI oder wegen einer der Straftaten nach Artikel 3 des Genfer Abkommens bereits rechtskräftige Urteile in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind.
Jeder Mitgliedstaat anerkennt den Grundsatz der Rückfälligkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und erkennt gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an, dass Rückfälligkeit gegeben ist, wenn wegen einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI vom 29. Mai 2000
oder wegen einer der Straftaten nach Artikel 3 des Genfer Abkommens bereits rechtskräftige Urteile in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (5551/2001 - C5-0054/2001
- 2001/0804(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis der Initiative der Französischen Republik (5551/2001)(1)
,
- gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
- vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5-0054/2001
),
- gestützt auf Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0120/2001
),
1. billigt die so abgeänderte Initiative der Französischen Republik;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative der Französischen Republik entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Französischen Republik zu übermitteln.