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Verfahren : 2001/0021(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0210/2001

Eingereichte Texte :

A5-0210/2001

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2001)0338

Angenommene Texte
Donnerstag, 14. Juni 2001 - Straßburg
Schutz von Schweinen *
P5_TA(2001)0338A5-0210/2001
Text
 Entschließung

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (KOM(2001) 20 - C5-0039/2001 - 2001/0021(CNS) )

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 5a (neu)
(5a) Die Kommission sollte den Anhang zur Richtlinie 91/630/EWG so rasch wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Januar 2002, dergestalt ändern und ergänzen, dass:
   - das Schwanzkupieren verboten wird, sofern es nicht aus tiermedizinischen Gründen notwendig ist;
   - das Kneifen und Abschleifen der Zähne verboten wird, sofern es nicht aus tiermedizinischen Gründen notwendig ist;
   - das Kastrieren männlicher Jungschweine immer unter Betäubung und von einem Tierarzt oder von einer im Bereich des Kastrierens qualifizierten Person vorgenommen wird;
   - bei Intensivhaltung von Schweinen ein Mindesthelligkeitsgrad gewährleistet ist.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 6
   (6) Die verschiedenen Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen, sollten sowohl aus tierschützerischer und gesundheitlicher als auch aus sozio-ökonomischer und umweltpolitischer Sicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.
   (6) Die verschiedenen Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen, sollten sowohl aus tierschützerischer und gesundheitlicher als auch aus sozio-ökonomischer und umweltpolitischer Sicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Zu diesen Aspekten gehört insbesondere das unterschiedliche Klima in den verschiedenen Regionen der Europäischen Union, das sich in entscheidender Weise auf das Verhalten der Tiere, auf die Produktionssysteme und die Rentabilität auswirkt.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 6a (neu)
(6a) Auch den Produktionsbedingungen für aus Drittländern in die Europäische Union eingeführtes Schweinefleisch sollte mehr Beachtung geschenkt werden. Dieses Thema muss auch mit den Partnern der Europäischen Union in der Welthandelsorganisation (WTO) erörtert werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 6b (neu)
(6b) Die Mitgliedstaaten sollten durch eine Konzentration der Fördermittel auf diesen Sektor sicherstellen, dass jene umfangreichen Investitionen, die zu erwarten sind, durchgeführt werden können.
Abänderung 5
ERWÄGUNG 7
   (7) Es empfiehlt sich, dass die Kommission einen neuen Bericht vorlegt , der weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Rechnung trägt, damit der Haltungsbedingungen von Schweinen, vor allem in nicht unter die Richtlinie 91/630/EWG fallenden Aspekten, weiter verbessert werden können.
   (7) Die Kommission sollte spätestens zum 1. Januar 2004 einen neuen Bericht vorlegen , der weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Rechnung trägt, damit der Haltungsbedingungen von Schweinen, vor allem in nicht unter die Richtlinie 91/630/EWG fallenden Aspekten, weiter verbessert werden können.
Abänderung 6
ERWÄGUNG 7a (neu)
(7a) Alle vom Rat vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 91/630/EWG sollten in allen Beitrittsländern nach demselben Zeitplan, wie er auch für die Mitgliedstaaten gilt, eingeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden .
Abänderung 7
ERWÄGUNG 7b (neu)
(7b) Die wissenschaftliche Grundlage für die Einführung neuer Zuchtbedingungen beruht auf der Situation in den Ländern Nordeuropas und sollte, um vollständig und objektiv zu sein, mit den Daten, die der geografischen Realität der Länder des Südens entsprechen, ergänzt werden.
Abänderung 8
ERWÄGUNG 8a (neu)
(8a) Soweit bestimmte Vorschriften, die zur Durchführung der Richtlinie 91/630/EWG erforderlich sind, bedeutende Veränderungen hinsichtlich der Lebensfähigkeit und Wettbewerbssituation der Betriebe mit sich bringen können, sollte die Änderung der Anhänge zu dieser Richtlinie gemäß Artikel 37 des Vertrags erfolgen.
Abänderung 9
ERWÄGUNG 8b (neu)
(8b) Die Kommission sollte Vorschläge über gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung von Schweinefleisch vorlegen, die die Erzeuger verwenden können, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
Abänderung 10
ERWÄGUNG 8c (neu)
(8c) Die Kommission sollte Vorschläge für gemeinsame Regeln für die Auslaufhaltung von Schweinen vorlegen.
Abänderung 11
ARTIKEL 1 NUMMER -1
Artikel 3 Nummer 1 (Richtlinie 91/630/EWG )
   - 1. Artikel 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. - Ab 1. Januar 2006 müssen alle neu erbauten bzw. wieder aufgebauten und/oder alle nach diesem Zeitpunkt erstmals in Benutzung genommenen Betriebe mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen:
Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche, die jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in Gruppenhaltung zur Verfügung stehen muss, muss mindestens folgende Größe haben:
   - 0,20 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von bis zu 10 kg,
   - 0,30 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 10 bis 20 kg,
   - 0,40 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 20 bis 30 kg,
   - 0,60 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 30 bis 50 kg,
   - 0,80 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 50 bis 85 kg,
   - 1,00 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 85 bis 110 kg,
   - 1,30 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von über 110 kg.
   - Ab 1. Januar 2012 müssen die vorstehenden Mindestanforderungen für alle Betriebe gelten.”
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 2 (Richtlinie 91/630/EWG )
   2. Bodenflächen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
   2. Bodenflächen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Abferkel/Mastschweine/Zuchtläufer: Ein Teil der Gesamtbodenfläche, der mindestens ein Drittel der für jedes Tier obligatorischen Mindestfläche ausmacht, ist planbefestigt auszuführen, wobei das Kanalsystem maximal 10% dieser Fläche beansprucht . Soweit Betonböden verwendet werden, müssen die Betonlatten mindestens 75 mm breit sein und die Schlitzbreite darf 25 mm nicht überschreiten.
Abferkel/Mastschweine/Zuchtläufer: Ein Teil der Gesamtbodenfläche, der mindestens ein Drittel der für jedes Tier obligatorischen Mindestfläche ausmacht, ist planbefestigt, trittsicher und rutschfest auszuführen, wobei die Schlitze bei Spaltenböden maximal 10% der Fläche beanspruchen dürfen. Soweit Betonböden verwendet werden, müssen die Betonlatten mindestens 75 mm breit sein und die Schlitzbreite darf 25 mm nicht überschreiten.
Trockengestellte, trächtige Sauen und Jungsauen: Die planbefestigte Fläche, bei der maximal 10% vom Kanalsystem beansprucht werden darf , entspricht zumindest
Trockengestellte, trächtige Sauen und Jungsauen: Die planbefestigte Fläche, die trittsicher und rutschfest auszuführen ist und bei der die Schlitze bei Spaltenböden maximal 10% beanspruchen dürfen entspricht zumindest
   - 1,3 m2 je trockengestellte, trächtige Sau;
   - 1,3 m2 je trockengestellte, trächtige Sau;
   - 0,95 m2 je Jungsau.
   - 0,95 m2 je Jungsau.
Soweit Betonböden verwendet werden, müssen die Betonlatten mindestens 80 mm breit sein und die Schlitzbreite darf 30 mm nicht überschreiten.
Soweit Betonböden verwendet werden, müssen die Betonlatten mindestens 80 mm breit sein und die Schlitzbreite darf 25 mm nicht überschreiten.
Abänderung 15
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 3 (Richtlinie 91/630/EWG )
   3. Der Bau bzw. Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen ist bereits verboten. Ab 1. Januar 2006 ist auch die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen als solche unzulässig.
   3. Der Bau bzw. Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen ist bereits verboten. Ab 1. Januar 2006 ist auch die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen als solche grundsätzlich unzulässig.
Abänderung 16
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 3a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG )
3a. Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Der Liegebereich muss trocken und komfortabel sein. Die Mindestgröße einer Bucht für einen ausgewachsenen Eber liegt bei 6m2 . Ab dem 1. Januar 2005 muss eine Bucht eine trittsichere und rutschfeste Oberfläche von mindestens 10 m2 aufweisen, wenn sie auch für die natürliche Deckung verwendet wird.
Abänderung 17
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 4 (Richtlinie 91/630/EWG )
   4. Ab der vierten Woche nach der Deckung und bis zum siebten Tag vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin dürfen Sauen oder Jungsauen auf keinen Fall in Einzelbuchten gehalten werden. Nur besonders aggressive Tiere sowie Tiere, die bereits von anderen Sauen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. Soweit trockengestellte, trächtige Sauen in Einzelbuchten aufgestallt werden, muss gewährleistet sein, dass sich das Tier auf jeden Fall mühelos umdrehen kann.
   4. Ab dem siebten Tag nach der Deckung und bis zum siebten Tag vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin dürfen Sauen oder Jungsauen auf keinen Fall in Einzelbuchten gehalten werden. Wird eine Sau oder Jungsau während eines Teils der ersten sieben Tage nach der Deckung in einer Einzelbucht gehalten, muss diese groß genug sein, damit das Tier sich mühelos drehen kann. Nur besonders aggressive Tiere sowie Tiere, die bereits von anderen Sauen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. Soweit trockengestellte, trächtige Sauen in Einzelbuchten aufgestallt werden, muss gewährleistet sein, dass sich das Tier auf jeden Fall mühelos umdrehen kann.
Abänderung 18
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 91/630/EWG )
   - Haltungssysteme für trockengestellte, trächtige Sauen und Jungsauen müssen, zusätzlich zum Kotplatz und etwaigen Fressständen oder -boxen , eine gemeinsame Liegefläche umfassen, die je Sau eine uneingeschränkte Bodenfläche von mindestens 1,3 m2 und je Jungsau eine uneingeschränkte Bodenfläche von 0,95m2 gewährleistet.
   - Haltungssysteme für trockengestellte, trächtige Sauen und Jungsauen müssen Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich mit Platz für das gleichzeitige Liegen aller Tiere aufweisen, wobei je Sau eine uneingeschränkte Bodenfläche von mindestens 1,3 m2 und je Jungsau eine uneingeschränkte Bodenfläche von 0,95m2 zu gewährleisten ist.
Abänderung 19
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 3 (Richtlinie 91/630/EWG )
   - Alle Sauen müssen ständig Zugang zu Wühlerde oder Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den im Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.
   - Alle Sauen müssen sich jederzeit mit Futter und zusätzlichen beweglichen oder veränderbaren Materialien beschäftigen können.
Abänderung 20
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 3a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG )
   - Ställe, Buchten, Ausrüstung und Geräte für die Schweinehaltung müssen ordnungsgemäß und regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
Abänderung 21
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 4 (Richtlinie 91/630/EWG )
   - Sauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier, ohne angegriffen zu werden, ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
   - Sauen sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier, ohne angegriffen zu werden, ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
Abänderung 22
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 4a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG
   - In Ställen für Ferkel über 20 kg, Mastschweine und Zuchtläufer muss eine Abbrausanlage oder eine entsprechende Vorrichtung bestehen, die zur Regulierung der Körpertemperatur der Tiere verwendet werden kann.
Abänderung 23
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 5 (Richtlinie 91/630/EWG )
   - Alle Sauen müssen hungerstillendes Futter mit hohem Rohfaseranteil und Kraftfutter erhalten, das auch den Kautrieb der Tiere befriedigt. Kraftfutter kann einmal täglich als Einzelration vorgelegt werden, während Faserfutter öfter zur Verfügung stehen muss.
   - Zusätzlich zum Kraftfutter müssen Sauen - entsprechend den Grundsätzen einer bedarfsgerechten Ernährung - hungerstillendes Futter erhalten, das auch den Kautrieb der Tiere befriedigt.
Abänderung 24
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 5 Spiegelstrich 5a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG
   - Tragende Sauen und Jungsauen müssen Zugang zu Stroh oder Ähnlichem haben, das Sattheitsgefühl vermitteln und ihren Bedarf an Wühlmaterial befriedigen kann.
Abänderung 25
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 3 Nummer 6 (Richtlinie 91/630/EWG )
   6. Ab 1. Januar 2002 gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 4 für alle neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2012 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.
   6. Ab 1. Januar 2003 gelten die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 und 4 für alle neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2012 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 5, erster bis vierter Gedankenstrich gelten nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn trockengestellte, trächtige Sauen gehalten werden.
Abänderung 26
ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)
Artikel 4a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG )
1a. Es wird folgender Artikel 4a eingefügt:
"Artikel 4a
Ab 1. Juli 2006 ist das Kupieren des Schwanzes von Schweinen verboten, sofern nicht ein Tierarzt bescheinigt, dass dies der wirksamste Weg ist, um insbesondere dem Problem des Schwanzbeißens zu begegnen. In diesem Fall kann das Kupieren des Schwanzes vorgenommen werden, sofern
   - das Kupieren unter Betäubung und mit zusätzlicher längerer Analgesie von einem Tierarzt vorgenommen wird, und
   - der Tierzüchter so bald wie möglich nach dem Kupieren bessere Voraussetzungen und Haltungssysteme schafft, um künftiges Vorkommen von Schwanzbeißen zu verhüten. Die erforderlichen Verbesserungen der Bedingungen und des Betriebes müssen mit der zuständigen nationalen Behörde erörtert und vereinbart werden.“
Abänderung 27
ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu)
Artikel 5 (Richtlinie 91/630/EWG )
1b. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
""Artikel 5
Die Vorschriften des Anhangs können nach dem Verfahren des Artikels 10 geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt sowie den Erfahrungen repräsentativer Betriebe als Muster aus allen Ländern der Union Rechnung zu tragen. Beinhalten die neuen Vorschriften des Anhangs jedoch wesentliche Änderungen des Inhalts der Richtlinie beinhalten bzw. haben sie beträchtliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht oder die Arbeitsstruktur der Betriebe, erfolgen die beabsichtigten Änderungen der Bestimmungen auf der Grundlage des Artikels 37 des Vertrags.”
Abänderung 28
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 5a Absatz 1 (Richtlinie 91/630/EWG )
   (1) Alle mit Schweinen umgehenden Personen haben Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und des Anhangs dieser Richtlinie erhalten und sind mit diesen Bestimmungen vertraut.
   (1) Alle mit Schweinen umgehenden Personen müssen auf einem von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und des Anhangs dieser Richtlinie erhalten haben, sowie darüber, wie Schweine angemessen zu behandeln und gegebenenfalls zu betreuen sind. Anstatt einen Lehrgang zu besuchen, kann sich eine Person auch wahlweise auf vorherige praktische Erfahrung berufen, unter der Voraussetzung, dass ihre Kenntnis der genannten Bestimmungen sowie ihre Kompetenz, Schweine zu behandeln bzw. zu betreuen, von einem von der zuständigen Behörde gebilligten unabhängigen Prüfer vor dem 1. Juli 2003 als zufriedenstellend bewertet wird.
Abänderung 29
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 5a Absatz 2 (Richtlinie 91/630/EWG )
   (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Lehrgänge angeboten werden, die insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen.
   (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Lehrgänge von kompetenten Ausbildungsinstituten für Schweinezüchter und Tierärzte angeboten werden, die insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen. Die landwirtschaftliche Berufsausbildung von drei Jahren entspricht dem Lehrgangsziel ebenso.
Abänderung 30
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 5a Absatz 2a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG )
(2a) Schweinezüchter bzw. Betriebsleiter müssen ein Abschlusszeugnis einer von der zuständigen Behörde genehmigten praktischen und theoretischen Ausbildung als Bedingung für die Übernahme bzw. Leitung einer Schweineproduktionseinheit haben.
Abänderung 31
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 6 (Richtlinie 91/630/EWG )
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht, der insbesondere folgenden Aspekten Rechnung trägt:
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 1. Januar 2004 einen Bericht, der die Verschiedenartigkeit der geografischen Situationen der Schweinezuchtbetriebe in der Union berücksichtigt und insbesondere folgenden Aspekten Rechnung trägt:
   1. den Auswirkungen der Belegdichte in den verschiedenen Haltungssystemen auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen,
   1. den Auswirkungen der Belegdichte in den verschiedenen Haltungssystemen und Haltungsorten auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen,
1a. den Regeln für die Auslaufhaltung von Schweinen,
1b. den besonderen Temperaturanforderungen für Schweine bei verschiedenen klimatischen Gegebenheiten,
1c. einem Vergleich über die Umweltauswirkungen und die Auswirkungen im Sinne des Wohlergehens der Tiere zwischen der Haltung auf Spaltenböden und der Verwendung von Strohstreu,
   2. neuen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gruppenhaltung trächtiger Sauen,
   2. neuen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gruppenhaltung trächtiger Sauen,
   3. Platzkriterien für ausgewachsene Zuchteber in Einzelhaltung,
   3. Platzkriterien für ausgewachsene Zuchteber in Einzelhaltung,
   4. neuen Erkenntnisse über Systeme der Offenstallhaltung von Sauen im Deckzentrum und von säugenden Sauen, die den Bedürfnissen dieser Tiere gerecht werden, ohne die Überlebenschancen der Ferkel zu beeinträchtigen,
   4. neuen Erkenntnisse über Systeme der Offenstallhaltung von Sauen im Deckzentrum und von säugenden Sauen, die den Bedürfnissen dieser Tiere gerecht werden, ohne die Überlebenschancen der Ferkel zu beeinträchtigen,
   5. der Entwicklung von Haltungsmethoden , bei denen sich nach Möglichkeit die operative Kastration vermeiden lässt,
   5. der Entwicklung von Produktionsverfahren , bei denen sich nach Möglichkeit die operative Kastration vermeiden lässt,
   6. den Verbrauchererwartungen und Verbrauchereinstellungen gegenüber Schweinefleisch für den Fall, dass die Haltungsbedingungen von Schweinen nicht oder nur geringfügig verbessert werden können.
   6. den Verbrauchererwartungen und Verbrauchereinstellungen gegenüber Schweinefleisch für den Fall, dass die Haltungsbedingungen von Schweinen nicht oder nur geringfügig verbessert werden können.
6a. einer Marktstudie, die eine Analyse ermöglicht, ob der Markt den durch die Tierschutzmaßnahmen entstehenden Mehrkosten Rechnung trägt,
6b. einer umfassenden Studie der wirtschaftlichen Auswirkungen aller in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen.
Dem Bericht können erforderlichenfalls geeignete “Legislativvorschläge” beigefügt werden.
Dem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden.
Abänderung 32
ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)
Artikel 7 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG )
3a. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
"(3a) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 1. Januar 2002 Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich des Anhangs sowie über die durchgeführten Kontrollen.”
Abänderung 33
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 10 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 91/630/EWG )
(3a) Beinhalten neue Vorschriften des Anhangs wesentliche Änderungen des Inhalts der Richtlinie bzw. haben sie beträchtliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht oder die Arbeitsstruktur der Betriebe, werden die beabsichtigten Änderungen der Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags beschlossen .

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 114.


Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (KOM(2001) 20 - C5-0039/2001 - 2001/0021(CNS) )

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 20 )(1) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0039/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0210/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 114.

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