Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für das Kosovo (KOM(2001) 81
- C5-0138/2001
- 2001/0045(CNS)
)
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Titel
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für das Kosovo
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für das Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien)
Abänderung 2
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG(1)
, insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 4,
____________
(1)
ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.
Abänderung 3
Erwägung 11
(11)
Wenngleich die Wirtschaftstätigkeit nach dem Konflikt wieder recht rasch in Gang gekommen ist, ist doch der wirtschaftliche Entwicklungsstand des Kosovo niedrig; sein Pro-Kopf-BIP ist
Schätzungen zufolge niedriger als das anderer Länder
dieser Region und gehört zu den niedrigsten in Europa.
(11)
Wenngleich die Wirtschaftstätigkeit nach dem Konflikt wieder recht rasch in Gang gekommen ist, ist doch der wirtschaftliche Entwicklungsstand des Kosovo niedrig; sein Pro-Kopf-BIP gehört Schätzungen zufolge zu den niedrigsten in
dieser Region und in Europa.
Abänderung 4
Erwägung 12a (neu)
(12a) Die Bereitstellung der externen Finanzhilfe sollte mit Blick darauf, einen Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs zu leisten, der im Rahmen des von der UNMIK aufgestellten Haushalts für das Kosovo ermittelt wurde, gerecht auf die Geber aufgeteilt werden.
Abänderung 5
Erwägung 13
(13)
Die Gemeinschaft hielt es für angezeigt, einen Beitrag zur finanziellen Entlastung des Kosovo unter den außergewöhnlich schwierigen Umständen zu leisten und hat bereits im Jahr 2000 eine Finanzhilfe über einen Betrag von 45 Mio. EUR in Form von verlorenen Zuschüssen zur Verfügung gestellt.
(13)
Die Gemeinschaft hielt es für angezeigt, gemeinsam mit anderen Gebern
einen Beitrag zur finanziellen Entlastung des Kosovo unter den außergewöhnlich schwierigen Umständen zu leisten und hat bereits im Jahr 2000 eine Finanzhilfe über einen Betrag von 45 Mio. EUR in Form von verlorenen Zuschüssen zur Verfügung gestellt.
Abänderung 6
Erwägung 15
(15)
Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde ist die Finanzhilfe Bestandteil der für Hilfen an das Kosovo insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2001
und daher davon abhängig, dass die Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung stehen
(15)
Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde ist die Finanzhilfe Bestandteil der für Hilfen an das Kosovo insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel und daher davon abhängig, dass die Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung stehen.
Abänderung 7
Erwägung 15a (neu)
(15a) Die aus dem EU-Haushalt finanzierte makroökonomische Finanzhilfe sollte nach Maßgabe der ordnungsgemäßen Ausführung aller Komponenten der Gemeinschaftshilfe im Laufe der vergangenen Jahre sowie anhand der Fortschritte bei der Wirtschaftsreform und der politischen Stabilisierung bewertet werden, einschließlich einer Beurteilung der Ausgabenkapazitäten.
Abänderung 8
Erwägung 16a (neu)
(16 a) Die Gemeinschaftsmittel können gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 zur Deckung des Zuschusselements der Beschlüsse über eine außerordentliche Finanzhilfe verwendet werden, die der Rat nach Artikel 308 des Vertrags fasst.
Abänderung 9
Artikel 1 Absatz 1
(1)
Zusätzlich zu der vom Rat am 14. Februar 2000 bereits entschiedenen Finanzhilfe (2000/140/CE) stellt die Gemeinschaft der UNMIK eine Sonderfinanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 30 Mio. EUR zur Verfügung, um die Finanzlage im Kosovo zu erleichtern, zur Einrichtung und Aufrechterhaltung wesentlicher Verwaltungsfunktionen beizutragen und die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu unterstützen.
(1)
Zusätzlich zu der vom Rat am 14. Februar 2000 bereits entschiedenen Finanzhilfe (2000/140/CE) stellt die Gemeinschaft der UNMIK im Zusammenhang mit den Leistungen der anderen Geber
eine Sonderfinanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 30 Mio. EUR zur Verfügung, um die Finanzlage im Kosovo zu erleichtern, zur Einrichtung und Aufrechterhaltung wesentlicher Verwaltungsfunktionen beizutragen und die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu unterstützen.
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 1a (neu)
(1a) Die Sonderfinanzhilfe darf ausschließlich zur Finanzierung des Bedarfs an Haushaltsmitteln verwendet werden, der in staatlichen, halbstaatlichen, kommunalen und sonstigen Verwaltungen und Einrichtungen entsteht, die vom konsolidierten Haushalt für das Kosovo erfasst sind.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 2
(2)
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie in Verbindung mit IWF und Weltbank, ob die Wirtschaftspolitik im Kosovo den Zielen und wirtschaftspolitischen Auflagen dieser Finanzhilfe entspricht.
(2)
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und
dem Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie in Verbindung mit IWF und Weltbank, ob die Wirtschaftspolitik im Kosovo den Zielen und wirtschaftspolitischen Auflagen dieser Finanzhilfe und den durch Artikel 2 Absatz 1a festgelegten Beschränkungen
entspricht.
Abänderung 12
Artikel 3 Absatz 1
(1)
Die Hilfe wird der UNMIK in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 wird der erste Teilbetrag auf der Grundlage einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der UNMIK und der Gemeinschaft freigegeben.
(1)
Die Hilfe wird der UNMIK in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 wird der erste Teilbetrag spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
auf der Grundlage einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen der UNMIK und der Gemeinschaft freigegeben. Diese Vereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet.
Abänderung 13
Artikel 3 Absatz 1a (neu)
(1a) Die Vereinbarung zwischen der UNMIK und der Gemeinschaft basiert auf den Grundsätzen der externen Hilfe der Gemeinschaft, die mit den Auflagen für die außerordentliche Ad-hoc-Finanzhilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 in Einklang stehen.
Abänderung 14
Artikel 3 Absatz 2
(2)
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 werden der zweite Teilbetrag und mögliche weiteren Teilbeträge freigegeben, sofern die wirtschaftspolitischen Auflagen nach Artikel 2 Absatz 2 erfolgreich erfüllt sind, jedoch frühestens drei Monate nach Freigabe des vorangegangenen Teilbetrags
.
(2)
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 werden der zweite Teilbetrag und mögliche weiteren Teilbeträge freigegeben, sofern die wirtschaftspolitischen Auflagen nach Artikel 1 Absatz 1 und
Artikel 2 Absatz 2 erfolgreich erfüllt sind, jedoch spätestens vor Ablauf des Haushaltsjahres.
Abänderung 15
Artikel 5
Die Kommission erstattet
dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlichen Bericht
über die Durchführung dieser Entscheidung und gibt eine Bewertung ihrer Durchführung ab.
Die Kommission legt alljährlich
dem Europäischen Parlament und dem Rat vor September einen Fortschrittsbericht
über die Durchführung dieser Entscheidung vor
und gibt auf der Grundlage der in Erwägung 15a aufgeführten Grundsätze
eine Bewertung ihrer Durchführung ab. Dieser Bericht enthält auch eine Bewertung der Fähigkeit des Kosovo, einen selbstfinanzierten Haushalt ohne Zuschüsse externer Geber zu erreichen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für das Kosovo (KOM(2001) 81
- C5-0138/2001
- 2001/0045(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 81
),
- vom Rat gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0138/2001
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0209/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.