Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (KOM(2000) 791
- C5-0747/2000
- 2000/0317(CNS)
)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2
,
Abänderung 165
ERWÄGUNG 2a (neu)
(2a) Es empfiehlt sich, die Reform der gemeinsamen Marktorganisation im Rindfleischsektor dazu zu nutzen, die örtliche Viehwirtschaft auf den Kanarischen Inseln und den übrigen Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union sowie die Verbraucher vor den von der BSE ausgehenden Risikofaktoren sowie ihren sozioökonomischen Auswirkungen zu schützen.
Abänderung 166
ARTIKEL 1 NUMMER -1 (NEU)
Artikel 36a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1254/1999)
-
1. Nach Artikel 36 wird folgender Artikel eingefügt:
""Artikel 36a Die Kommission erlässt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Regionen in äußerster Randlage (Frankreich, Portugal und Spanien) sowie den regionalen Behörden geeignete Maßnahmen zum Schutz der örtlichen Rindfleischerzeugung sowie zum Schutz der Verbraucher vor der BSE-Krise. Außerdem erlässt sie die Maßnahmen, die zur Durchführung einer Werbekampagne für den Verzehr von Rindfleisch, die sich auf Güte und Qualität des Erzeugnisses gründet, notwendig sind.“
Abänderung 167
ARTIKEL 1 NUMMER -1a (neu)
Artikel 36b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1254/1999)
-
1a. Es wird folgender Artikel eingefügt:
""Artikel 36b Selbst wenn die Kommission die Prämien für Rinder, d.h. für Schlachttiere, Mutterkühe und Masttiere herabsetzt, werden sie für Rindfleischerzeuger in den Regionen in äußerster Randlage in der Höhe, die sich aus den geänderten Posei-Verordnungen zugunsten dieser Regionen ergibt, beibehalten.“
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (KOM(2000) 791
- C5-0747/2000
- 2000/0317(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2000) 791
)(1)
,
- vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0747/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0197/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.