Entschließung des Europäischen Parlaments zu Malaysia
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Malaysia,
- unter Hinweis auf Artikel 5 der Verfassung von Malaysia, der allen Malaysiern das Recht auf persönliche Freiheit garantiert,
A. in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte in Malaysia rapide verschlechtert hat, vor allem weil Premierminister Mahathir entschlossen ist, seine politischen Rivalen zu vernichten,
B. in der Erwägung, dass die malaysische Regierung gemäß dem Gesetz über die innere Sicherheit (ISA) ohne vorherige Anklage oder Gerichtsverfahren die unbegrenzte Inhaftierung jeder Person anordnen kann, die der nationalen Sicherheit schadender Aktionen verdächtigt wird, dass dieses Gesetz häufig zur Festnahme politischer Gegner und Menschenrechtsaktivisten herangezogen wurde, und dass die Inhaftierten körperlichen Misshandlungen und intensivem psychologischen Druck ausgesetzt und manchmal sogar gefoltert wurden,
C. in der Erwägung, dass zusätzlich zum Gesetz über die innere Sicherheit durch Artikel 149 der malaysischen Verfassung weitere Gesetze legitimiert wurden, auf die sich die Regierung berufen hat, um Tausende von Malaysiern ohne Gerichtsverfahren wegen angeblicher Straftaten zu inhaftieren, wie etwa die Notstandsverordnung (für öffentliche Sicherheit und Verhütung von Verbrechen) von 1969 und das Gesetz über gefährliche Drogen (spezielle Präventivmaßnahmen) von 1985,
D. in der Erwägung, dass zahlreiche Organisationen der malaysischen Zivilgesellschaft ihre Regierung jahrelang immer wieder aufgefordert haben, das ISA abzuschaffen und alle nach diesem Gesetz Inhaftierten unverzüglich freizulassen,
E. in der Erwägung, dass nach Berichten von Suhakam und anderen malaysischen und internationalen Organisationen derzeit über 40 Personen auf Grund des ISA inhaftiert sind, einschließlich mindestens acht Personen, die wegen der friedlichen Bekundung ihrer politischen und religiösen Überzeugungen festgenommen wurden, sowie in der Erwägung, dass einige Menschen an unbekannten Haftorten festgehalten wurden und dass ihren Familien und Rechtsanwälten der Zugang zu ihnen verwehrt wurde,
F. in der Erwägung, dass nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen am 2. Juni 2001 weitere vier politische Aktivisten (Mohamad Ezam Mohd Nor, Saari Sungib, Hishamuddin Rais and Tian Chua) auf Grund des ISA zu zweijährigen Haftstrafen verurteilt wurden, nur weil sie von ihrem Recht auf Bildung legitimer politischer Organisationen Gebrauch gemacht und abweichende Meinungen vertreten haben,
G. in der Erwägung, dass der High Court of Malaya in Shah Alam bei der Anordnung der Freilassung von zwei auf Grund des ISA inhaftierten Personen unter Berufung auf die Habeas Corpus-Akte am 30. Mai 2001 das Malaysische Parlament aufgefordert hat, das Gesetz über die innere Sicherheit einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen,
H. in der Erwägung, dass die Garantie, auf keinen Fall ohne faire und öffentliche Verhandlung inhaftiert zu werden, ein grundlegendes Menschenrecht ist,
1. bedauert, dass sich die malaysische Regierung weiterhin auf das Gesetz über die innere Sicherheit beruft, um politische Gegner und Menschenrechtsaktivisten zu inhaftieren, und ihnen so den Zugang zu öffentlichen Gerichten verweigert, und fordert sie auf, diese Häftlinge freizulassen oder sie anzuklagen und dafür zu sorgen, dass sie ein sofortiges und faires Gerichtsverfahren bekommen;
2. fordert die malaysische Regierung auf, ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten und den Bürgern Malaysias das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu garantieren, sich an den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu halten und die malaysische Verfassung entsprechend anzupassen, das Gesetz über die innere Sicherheit abzuschaffen und Gesetze zu erlassen, die allen Häftlingen faire und öffentliche Gerichtsverfahren garantieren;
3. ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Druck auf die malaysische Regierung auszuüben, damit diese die Menschenrechte achtet, und ersucht den Rat und die Kommission, diese Fragen auf der nächsten Sitzung der Partnerschaft EU-Malaysia am 5./6. November 2001 in Kuala Lumpur und auch auf der nächsten Sitzung der Minister der Europäischen Union und des ASEAN zur Sprache zu bringen;
4. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Parlament und der Regierung Malaysias zu übermitteln.