Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (KOM(2000) 462
- C5-0493/2000
- 2000/0214(CNS)
)
(7a) Die Marker-Impfstoffe, die eine schützende Immunität verleihen können, die sich mit Hilfe von Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch von der Immunantwort unterscheiden lässt, die durch die natürliche Infektion mit Wildstämmen des Virus ausgelöst wird, können zu einem sehr nützlichen zusätzlichen Instrument bei der Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten mit hoher Schweinebesatzdichte werden, sobald die noch bestehenden Unzulänglichkeiten der Differentialdiagnoseverfahren in Bezug auf den Ursprung der Antikörper behoben sind.
Abänderung 2
Erwägung 12a (neu)
(12a) Die Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse ist von entscheidender Bedeutung, um den Ausbruch ansteckender Tierseuchen zu verhindern. Daher sollte das Lebensmittel- und Veterinäramt in Dublin den veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse in die Europäische Union mehr Beachtung schenken.
Abänderung 3
Erwägung 12b (neu)
(12b) Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt in Dublin dem Europäischen Parlament einen Bericht über die derzeitigen Probleme im Zusammenhang mit dem Identifizierungs- und Registrierungssystem in der Europäischen Union vorlegen.
Abänderung 4
Erwägung 12c (neu)
(12c) Die Vorschriften für den Transport von Tieren, insbesondere hinsichtlich der Kontaktbetriebe und Rastplätze, sollten überprüft werden, um die veterinärrechtlichen Standards zu verbessern und das Risiko einer Ausbreitung von Tierseuchen zu verringern.
Abänderung 5
Erwägung 12d (neu)
(12d) Die Kommission wird eine Untersuchung über die künftigen Finanzierungsmöglichkeiten im Falle eines möglichen Ausbruchs von Tierseuchen durchführen. Diese Untersuchung sollte sich auch auf die Frage erstrecken, ob eine Pflichtversicherungsregelung praktikabel ist.
Abänderung 6
Artikel 2 Buchstabe c
c)
"Betrieb“: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Schweine gezüchtet bzw. gehalten werden; diese Definition schließt Schlachthöfe und Transportmittel nicht ein;
c)
"Betrieb“: jeder Betrieb, der zur Haltung von Huftieren genutzt wird, einschließlich der damit verbundenen Nebengebäude und der Betriebsfläche, und
jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Schweine gezüchtet bzw. gehalten werden; diese Definition schließt Schlachthöfe und Transportmittel nicht ein;
Abänderung 7
Artikel 2 Buchstabe m
m)
"Eigentümer“
: jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der Schweine bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
m)
"Tierhalter“
: jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der Schweine bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
Abänderung 8
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
c)
Kein Schwein darf in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere
anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden.
c)
Kein Schwein darf in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass landwirtschaftliche Nutztiere oder Haustiere
anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden.
Abänderung 9
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
b)
Von den getöteten Schweinen
ist eine ausreichende
Zahl von Proben zu nehmen, damit festgestellt werden kann, wie das KSP-Virus in den Betrieb eingeschleppt wurde und wie lange es möglicherweise bereits im Betrieb präsent war, bevor die Krankheit gemeldet wurde.
b)
Nach der Schlachtung
ist eine Zahl von Proben zu nehmen, die sich nach der Zahl der Schweine des Betriebs richtet,
damit festgestellt werden kann, wie das KSP-Virus in den Betrieb eingeschleppt wurde und wie lange es möglicherweise bereits im Betrieb präsent war, bevor die Krankheit gemeldet wurde.
Abänderung 10
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g
g)
Nach Beseitigung der Schweine sind die Schweineställe sowie die zum Transport der Schweine oder ihrer Körper benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise verseuchten Geräte sowie Einstreu, Dung und Flüssigmist gemäß Artikel 12 zu reinigen und zu desinfizieren bzw. zu behandeln.
g)
Nach Beseitigung der Schweine sind die für die Unterbringung der Schweine genutzten Felder oder
Schweineställe sowie die zum Transport der Schweine oder ihrer Körper benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise verseuchten Geräte sowie Einstreu, Dung und Flüssigmist gemäß Artikel 12 zu reinigen und zu desinfizieren bzw. zu behandeln.
Abänderung 11
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2
Von den getöteten Schweinen ist eine ausreichende
Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des KSP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
Von den getöteten Schweinen ist eine Zahl von Proben zu nehmen, die sich nach der Zahl der Schweine des Betriebs richtet,
damit das Vorhandensein des KSP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
Abänderung 12
Artikel 7 Absatz 3
(3)
Die wichtigsten Kriterien, denen bei der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in Kontaktbetrieben Rechnung zu tragen ist, sind in Anhang V aufgeführt. Diese Kriterien können nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(3)
Die wichtigsten als Orientierung dienenden
Kriterien, denen bei der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in Kontaktbetrieben Rechnung zu tragen ist, sind in Anhang V aufgeführt. Diese Kriterien können nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.
Abänderung 13
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)
Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb grenzt die zuständige Behörde um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius
von 10 km ab.
(1)
Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb grenzt die zuständige Behörde um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Radius
von mindestens
10 km und höchstens 15 km nach Maßgabe der natürlichen Grenzen
ab.
Abänderung 14
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
d)
Verbot der Verbringung anderer Tierarten
aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der zuständigen Behörde;
d)
Verbot der Verbringung anderer Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Haustieren
aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der zuständigen Behörde;
Abänderung 15
Artikel 11a (neu)
Artikel 11a Interventionsankäufe
Werden die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Maßnahmen der Nichtverbringung von Tieren in den Überwachungs- und Schutzzonen über einen längeren Zeitraum angewandt, sodass die Grundnormen für das Wohlergehen der Tiere ernsthaft beeinträchtigt werden und schwerwiegende Marktstörungen entstehen, so prüft die Kommission auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats die Möglichkeit der ausnahmsweisen Durchführung eines Plans für Interventionsankäufe.
Abänderung 16
Artikel 13 Absatz 1
(1)
Die Wiedereinstellung von Schweinen in den Betrieb gemäß Artikel 5 darf frühestens 30 Tage nach Abschluss der gemäß Artikel 12 durchgeführten Reinigung und Desinfektion erfolgen.
(1)
Die Wiedereinstellung von Schweinen (oder anderen Tieren, falls sich der Landwirt entschlossen hat, die Wiederbelegung nicht mit Schweinen vorzunehmen)
in den Betrieb gemäß Artikel 5 darf frühestens 30 Tage nach Abschluss der gemäß Artikel 12 durchgeführten Reinigung und Desinfektion erfolgen.
Abänderung 17
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
a)
Bei der Haltung im Freien:
a)
Bei der Haltung im Freien und wenn sich der Landwirt zur Wiederbelegung mit Schweinen entschließt:
Die Wiedereinstellung von Schweinen beginnt mit der Einstellung von Sentinel-Schweinen, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Betrieben außerhalb des Sperrgebiets stammen. Die Sentinel-Schweine werden auf Anweisung der zuständigen Behörde über den gesamten Seuchenbetrieb verteilt; 40 Tage nach der Einstellung in den Betrieb werden Proben genommen und gemäß dem Diagnosehandbuch auf Antikörper untersucht. Sofern bei keinem Schwein Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
Die Wiedereinstellung von Schweinen beginnt mit der Einstellung von Sentinel-Schweinen, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Betrieben außerhalb des Sperrgebiets stammen. Die Sentinel-Schweine werden auf Anweisung der zuständigen Behörde über den gesamten Seuchenbetrieb verteilt; 40 Tage nach der Einstellung in den Betrieb werden Proben genommen und gemäß dem Diagnosehandbuch auf Antikörper untersucht. Sofern bei keinem Schwein Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
Abänderung 18
Artikel 14 Buchstabe a
a)
alle empfänglichen Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel unverzüglich getötet werden;
a)
die Tiere so rasch wie möglich unter Aufsicht der zuständigen Behörden in die Vernichtungszonen verbracht werden;
Abänderung 19
Artikel 14 Buchstabe c
c)
Gebäude und Ausrüstungen einschließlich Fahrzeuge unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert werden;
c)
Gebäude und Ausrüstungen einschließlich Fahrzeuge, Einstreu, Flüssigmist usw.
unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert werden;
Abänderung 20
Artikel 15 Absatz 1
(1)
Sobald der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats Hinweise darauf vorliegen, dass Seuchenverdacht bei Wildschweinen besteht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Seuche zu bestätigen oder auszuschließen, wobei sie Besitzer von Schweinen und Jäger unterrichtet; sie nimmt Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen aller mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine vor.
(1)
Sobald der zuständigen Veterinärbehörde
eines Mitgliedstaats Hinweise darauf vorliegen, dass Seuchenverdacht bei Wildschweinen besteht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Seuche zu bestätigen oder auszuschließen, wobei sie Besitzer von Schweinen und Jäger unterrichtet; sie nimmt Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen aller mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine vor.
Abänderung 21
Artikel 15 Absatz 2 Einleitung
(2)
Sobald ein Primärfall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt ist, trifft die zuständige Behörde
des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen:
(2)
Sobald ein Primärfall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt ist, trifft die zuständige Veterinärbehörde
des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen:
Abänderung 22
Artikel 17 Absatz 3 Einleitung
(3)
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Richtlinie wird nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2
ein KSP-Diagnosehandbuch genehmigt
, um einheitliche Verfahren zur Diagnose der klassischen Schweinepest sicherzustellen; darin wird mindestens folgendes festgelegt:
(3)
Um einheitliche Verfahren zur Diagnose der klassischen Schweinepest sicherzustellen, wird diese
Richtlinie durch
ein KSP-Diagnosehandbuch ergänzt
, das ihr als Anhang beigefügt wird
; darin wird mindestens folgendes festgelegt:
Abänderung 23
Artikel 18a (neu)
Artikel 18a
Marker-Impfstoffe
Die Kommission kann im Einklang mit den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses den Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilen, die Verwendung von Marker-Impfstoffen einzuführen, sobald es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts möglich ist, mit Hilfe zuverlässiger Differentialdiagnoseverfahren infizierte Tiere von geimpften Tieren zu unterscheiden. Der Einsatz der Marker-Impfstoffe könnte zur Vorbeugung in Gebieten mit hoher Schweinebesatzdichte ratsam sein, um die massive Schlachtung von Tieren in diesen Gebieten bei Auftreten eines Seuchenherdes zu vermeiden.
Abänderung 24
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)
Für die Erstellung des Krisenplans gelten sinngemäß die Kriterien und Anforderungen, die in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Kriterien und Anforderungen für die Erstellung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt sind.
(2)
Für die Erstellung des Krisenplans gelten sinngemäß die Kriterien und Anforderungen, die in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Kriterien und Anforderungen für die Erstellung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt sind. Die Krisenpläne werden aufgrund der Erfahrungen aktualisiert, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 gesammelt wurden.
Abänderung 25
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1
(3)
Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des angestrebten Ziels ermöglichen und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen.
(3)
Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des angestrebten Ziels ermöglichen und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen. Spätestens am 31. Dezember 2001 verfügen die Mitgliedstaaten über einen von der Kommission genehmigten nationalen Krisenplan.
Abänderung 26
Artikel 22 Absatz 3a (neu)
(3a) Das ANIMO-System (Überwachungsnetz der Tiertransporte) ist zu verbessern. Die Kommission gewährleistet, dass die Ermittlung von Tiertransporten effizienter gestaltet wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln daher der Kommission rechtzeitig die angemessenen Informationen über Tiertransporte.
Abänderungen 33 und 37
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die
Spültrankfütterung die Bestimmungen im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche entsprechend angewandt werden
.
Die Kommission verhängt ein umgehendes Verbot der
Spültrankfütterung.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Maßnahme auf Tiere, die für die
Maul- und Klauenseuche empfänglich sind,
entsprechend angewandt wird
. Bis zum Juni 2002 legt die Kommission einen Legislativvorschlag vor, der die Verfütterung von Speiseresten verbietet, es sei denn, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese mit angemessenen Sterilisierungsstandards behandelt wurden, die eine Abtötung der Erreger von Schweinepest und MKS (Maul- und Klauenseuche) garantieren, dass diese Behandlung ausschließlich in amtlich zugelassenen Betrieben durchgeführt wird und dass eine Registrierungspflicht in den Mitgliedstaaten angewendet wird.
Abänderung 28
Artikel 24a (neu)
Artikel 24a Finanzierung
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch der klassischen Schweinepest werden von der Europäischen Union mitfinanziert. Die Bereitstellung des Beitrags zum nationalen Anteil wird in der Europäischen Union harmonisiert.
Abänderung 29
Artikel 28 Absatz 1
(1)
Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten die Anhänge I und IV der Richtlinie 80/217/EWG
für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie jedoch weiter bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Genehmigung
des Diagnosehandbuchs gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
(1)
Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten die Anhänge I und IV der Richtlinie 80/217/EWG
für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie jedoch weiter bis zum Inkrafttreten des Diagnosehandbuchs gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie, das dieser Richtlinie als Anhang beigefügt wird
.
Abänderung 30
Artikel 29a (neu)
Artikel 29a Beteiligung der mittel- und osteuropäischen Länder
Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen werden Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die beitrittswilligen Länder in Mittel- und Osteuropa in die Regelungen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest durch Anwendung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft einbezogen werden können.
Abänderung 31
Anhang II Nummer 1 Buchstabe f Spiegelstrich 3a (neu)
-
zum Zeitpunkt der Schlachtung: mit der Vernichtung der geschlachteten Tiere auch Vernichtung des gesamten Einwegmaterials, das zur Schlachtung verwendet wurde, des im Betrieb gelagerten Futters sowie des im Betrieb vorhandenen Einwegmaterials;
Abänderung 32
Anhang II Nummer 1 Buchstabe f Spiegelstrich 3b (neu)
-
Ableitung des bei den Reinigungsarbeiten verwendeten Wassers in die Grube für Flüssigmist oder Sicherstellung seiner hygienischen Entsorgung innerhalb des Betriebs.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (KOM(2000) 462
- C5-0493/2000
- 2000/0214(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2000) 462
)(1)
,
- vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0493/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0143/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.