Zum Portal des Europäischen Parlaments zurückkehren

Choisissez la langue de votre document :

 Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2001/0139(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0317/2001

Eingereichte Texte :

A5-0317/2001

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2001)0529

Angenommene Texte
Dienstag, 23. Oktober 2001 - Straßburg
Förderung von im Umweltschutz tätigen NRO ***I (Verfahren ohne Aussprache)
P5_TA(2001)0529A5-0317/2001
Text
 Entschließung

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (KOM(2001) 337 - C5-0281/2001 - 2001/0139(COD) )

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 10a (neu)
(10a) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.
Abänderung 29
Artikel 1 Absatz 2
   (2) Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden Nichtregierungsorganisationen , die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Regionen Europas leisten oder leisten können. Durch das Programm soll ferner die systematische Beteiligung von NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses im Umweltbereich gefördert werden, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird.
   (2) Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz und im Bereich Verbesserung der Umweltqualität oder auch im Tierschutz - sofern diese Tätigkeiten Umweltschutzzielen dienen - auf europäischer Ebene tätigen NRO , die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Regionen Europas leisten oder leisten können. Durch das Programm soll ferner die systematische Beteiligung von NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses im Umweltbereich gefördert werden, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird.
Abänderung 30
Artikel 2 Buchstabe a
   a) die NRO unabhängige und nichtgewinnorientierte juristische Personen sein, mit Zielsetzungen im Umweltbereich , die im Interesse der Allgemeinheit liegen;
   a) die NRO unabhängige und nichtgewinnorientierte juristische Personen sein, die im Bereich Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität oder auch im Tierschutz - sofern diese Tätigkeiten Umweltschutzzielen dienen - tätig sind und deren Zielsetzungen im Interesse der Allgemeinheit liegen;
Abänderung 31
Artikel 2 Buchstabe b
   b) die NRO auf europäischer Ebene tätig sein, und sowohl ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken;
   b) die NRO einzeln oder als koordinierte Verbände auf europäischer Ebene tätig sein und sowohl ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken, außer im Fall von Organisationen, die in zwei Beitrittsländern tätig sind, für die - als besondere Ausnahme - dies als wünschenswert, aber nicht als entscheidend angesehen wird ;
Abänderung 5
Artikel 2 Buchstabe ba (neu)
   ba) die NRO Netzwerke zwischen Organisationen in den Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern aufbauen;
Abänderung 6
Artikel 2 Buchstabe ca (neu)
   ca) die NRO Partnerschaften zwischen Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor fördern;
Abänderung 7
Artikel 2 Buchstabe da (neu)
   da) die NRO in der Lage sein, eine Teilfinanzierung aus externen Quellen zu mobilisieren .
Abänderung 8
Artikel 3a (neu)
Artikel 3a
Angesichts ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung sowie für die Gesundheit und Lebensqualität der Bürger Europas befasst sich das Programm mit ausgewählten prioritären Themen, die unter vier Hauptüberschriften zusammengefasst werden:
   - Bekämpfung der Klimaänderungen;
   - Natur und biologische Vielfalt - Schutz einer einzigartigen Ressource;
   - Umwelt und Gesundhei;t
   - nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Abfalls.
Das sechste Umweltaktionsprogramm wird im vierten Jahr seiner Laufzeit überprüft und angepasst, soweit es zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Informationen erforderlich ist.
Zusätzlich zu den genannten Bereichen kommt der Umwelterziehung sowie der Durchführung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften Vorrang zu.
Abänderung 9
Artikel 4 Absatz 2
   (2) In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren beschrieben.
   (2) In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird ein Informationspaket enthalten sein und werden die Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien (einschließlich Einzelheiten des vorgeschlagenen Gewichtungssystems) sowie die Antrags-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren beschrieben.
Abänderung 10
Artikel 4 Absatz 3
   (3) Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Dezember (außer im Fall einer Verzögerung bei der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaft), welche Organisationen im folgenden Jahr bezuschusst werden. Mit dem Beschluss wird eine Übereinkunft zwischen der Kommission und dem Begünstigten geschlossen, in der der Zuschusshöchstbetrag, die Zahlungsmodalitäten, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die mit dem Zuschuss angestrebten Ziele festgelegt werden.
   (3) Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember (außer im Fall einer Verzögerung bei der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaft), welche Organisationen im folgenden Jahr bezuschusst werden. Mit dem Beschluss wird eine Übereinkunft zwischen der Kommission und dem Begünstigten geschlossen, in der der Zuschusshöchstbetrag, die Zahlungsmodalitäten, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die mit dem Zuschuss angestrebten Ziele festgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt unverzüglich.
Abänderung 11
Artikel 4 Absatz 3a (neu)
(3a) Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. September 2002 eine Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Folge die Förderfähigkeit von NRO-Antragstellern im Hinblick auf öffentliche Unterstützung oder besonderes Fachwissen ermitteln wird, sowie Einzelheiten über das feste Gewichtungssystem für die Bewertung der Anträge.
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 3b (neu)
(3b) Auswahl und Verfahren werden transparent und nachvollziehbar durchgeführt. Die Kommission lädt zwei Vertreter des Europäischen Parlaments ein, an den Sitzungen betreffend die Auswahl- und Vergabeverfahren als Beobachter teilzunehmen.
Abänderung 13
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Der Betrag bestimmt sich nach einem von der Kommission entwickelten festen Gewichtungssystem, bei dem die gemäß der in Artikel 5 erläuterten Bewertung vergebenen Punktzahlen und die relative Größe der NRO (siehe Erläuterung in Teil 3 des Anhangs) berücksichtigt werden.
Der Betrag bestimmt sich nach einem von der Kommission entwickelten festen Gewichtungssystem, bei dem die gemäß der in Artikel 5 erläuterten Bewertung vergebenen Punktzahlen und die in Teil 3 des Anhangs erläuterten Grundsätze berücksichtigt werden.
Abänderung 14
Artikel 6 Absatz 2
   (2) Einem Begünstigten im Rahmen dieses Programms steht es frei, den Zuschuss innerhalb des Jahres, in dem er gewährt wird, zur Deckung der zuschussfähigen Ausgaben der Organisation so einzusetzen, wie er es für angemessen hält. Als zuschussfähig gelten alle innerhalb des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wird, anfallenden Ausgaben des Begünstigten, mit Ausnahme der unter Punkt 4 des Anhangs genannten Ausgaben.
   (2) Einem Begünstigten im Rahmen dieses Programms steht es frei, den Zuschuss innerhalb des Jahres, in dem er gewährt wird, zur Deckung der zuschussfähigen Ausgaben der NRO so einzusetzen, wie er es für angemessen hält. Als zuschussfähig gelten alle innerhalb des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wird, anfallenden Ausgaben des Begünstigten, mit Ausnahme der unter Teil 4 des Anhangs genannten Ausgaben. Die Begünstigten können auch Partner oder Mitgliedsorganisationen in Übereinstimmung mit den im genehmigten Arbeitsprogramm enthaltenen Einzelheiten Mittel zukommen lassen.
Abänderung 15
Artikel 6 Absatz 2a (neu)
(2a) Sachleistungen oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitsleistungen können in vollem Umfang als geldwerte Ausgabe angerechnet werden.
Abänderung 16
Artikel 6 Absatz 5a (neu)
(5a) Die Kommission teilt zurückgewiesenen Antragstellern die Gründe mit, weshalb die NRO den Anforderungen nicht entsprochen hat, mit ausreichenden Erläuterungen, um die NRO in die Lage zu versetzen, vor der Einreichung eines neuen Antrags die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Abänderung 17
Artikel 7 Absatz 3
   (3) Die jährlichen Mittel bewilligt die Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau.
   (3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt . Dabei werden die in Artikel 11 genannten Bedingungen berücksichtigt.
Abänderung 18
Artikel 8
   (1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung des Rates (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Zusätzlich gilt für Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
   (1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen durch. Für diese Untersuchen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 .
   (2) Der Zuschussempfänger hält der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, in dem ein Zuschuss gewährt wurde, einschließlich der geprüften Finanzübersicht zur Verfügung.
   (2) Der Zuschussempfänger und gegebenenfalls seine Partner oder Mitglieder halten der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, in dem ein Zuschuss gewährt wurde, einschließlich der geprüften Finanzübersicht zur Verfügung.
Abänderung 19
Artikel 10
Das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen dieses Programms bezuschusst werden, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschussbetrags veröffentlicht.
Das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen dieses Programms bezuschusst werden, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschussbetrags und der erreichten Punktzahl veröffentlicht.
Jeder Antragsteller erhält bei Ablehnung eine nachvollziehbare, begründete Benachrichtigung unter Angabe der erreichten Punktzahl und der Punktzahl, die für einen positiven Bescheid nötig gewesen wäre.
Abänderung 20
Artikel 11 Absatz - 1 (neu)
Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht über die Verteilung der Zuschüsse für das laufende Jahr und über die Ergebnisse aus der Gewährung von Zuschüssen für das vorangegangene Jahr. Der Bericht enthält eine Erläuterung, wie die Kommission die Begünstigten für das laufende Jahr ausgewählt hat. Die Kommission beruft bis zum 30. Juni jeden Jahres eine Sitzung ein, an der die Mitgliedstaaten, Vertreter des Europäischen Parlaments und anderer interessierter Parteien teilnehmen, um diesen Bericht zu erörtern.
Abänderung 21
Artikel 11 Absatz 1
Bis spätestens 31. Dezember 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele dieses Programms während der ersten drei Jahre sowie gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms vor. In diesem auf den Berichten über die Leistung der Begünstigten basierenden Bericht wird insbesondere bewertet, wie effizient sie im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.
Bis zum 31. Dezember 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele dieses Programms während der ersten drei Jahre sowie gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms vor. In diesem auf den Berichten über die Leistung der Begünstigten basierenden Bericht wird insbesondere bewertet, wie effizient sie im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten. Bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs legt die Kommission der Haushaltsbehörde das Ergebnis der quantitativen und qualitativen Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage des Jahresprogramms und der Leistungsindikatoren vor.
Abänderung 22
Anhang Teil 2 Absatz 1 Spiegelstrich 1 Unterpunkt 3a (neu)
   - Relevanz in Bezug auf die Intensivierung der Kontakte auf europäischer Ebene und auf die Vernetzung der kleinen regionalen bzw. lokalen Organisationen, die sich in ihrem Bereich für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Hinblick auf Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung einsetzen.
Abänderung 23
Anhang Teil 3 Nummer 1
   1. Wenn alle anderen Parameter gleich sind, erhalten größere NRO (gemessen an den durchschnittlichen Ausgaben (laut Buchprüfung) in den beiden vorangegangenen Jahren und den veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben im Zuschussjahr) höhere Beträge als kleinere NRO. Wenn alle anderen Merkmale gleich sind, wird dieser Größenvorteil umso geringer sein, je größer die NRO ist.
   1. Wenn alle anderen Parameter gleich sind, erhalten NRO mit einem größeren Umfang an einschlägigen Tätigkeiten (gemessen an dem durchschnittlichen Wert (laut Buchprüfung) in den beiden vorangegangenen Jahren und den veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben im Zuschussjahr) normalerweise höhere Zuschussbeträge als NRO mit einem geringeren Umfang an einschlägigen Tätigkeiten . Die Zuteilung erfolgt jedoch auf nichtlinearer Basis, sodass Begünstigte mit einem geringeren Umfang an einschlägigen Tätigkeiten eine relativ höhere Unterstützung erhalten.
Abänderung 24
Anhang Teil 4 Spiegelstrich 7
   - Beiträge in Form von Sachleistungen.
   - Beiträge in Form von Sachleistungen für Organisationen mit einem Jahreshaushalt von mindestens 300 000 EUR .

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 125.


Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (KOM(2001) 337 - C5-0281/2001 - 2001/0139(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 337 )(1) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0281/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0317/2001 ),

1.  billigt den abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 125.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen