Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (7550/1/2001 - C5-0295/2001
- 1998/0242(COD)
)
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7550/1/2001 - C5-0295/2001
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 451
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 331
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5-0324/2001
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 5 (Richtlinie 85/611/EWG
)
-
Spätestens am …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;
_________
* 60 Monate
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
.
-
Spätestens am …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;
_________
* 36 Monate
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
.