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Verfahren : 1998/0242(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0324/2001

Eingereichte Texte :

A5-0324/2001

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2001)0540
P5_TA(2001)0541

Angenommene Texte
Dienstag, 23. Oktober 2001 - Straßburg
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***II
P5_TA(2001)0541A5-0324/2001

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (7550/1/2001 - C5-0295/2001 - 1998/0242(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7550/1/2001 - C5-0295/2001 ),

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 451 )(2) ,

-  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 331 )(3) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

-  gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5-0324/2001 ),

1.  ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 5 (Richtlinie 85/611/EWG )
   - Spätestens am …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;
_________
* 60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG .
   - Spätestens am …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;
_________
* 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG .

(1) ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 228.
(2) ABl. C 272 vom 1.9.1998, S. 7.
(3) ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 273.

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