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Verfahren : 1992/0449(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0320/2001

Eingereichte Texte :

A5-0320/2001

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2001)0544

Angenommene Texte
Dienstag, 23. Oktober 2001 - Straßburg
Gefährdung der Arbeitnehmer durch physikalische Einwirkungen ***II
P5_TA(2001)0544A5-0320/2001

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) (7914/1/2001 REV 1 - C5-0293/2001 - 1992/0449(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7914/1/2001 REV 1 - C5-0293/2001 ),

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(1992) 560 )(2) ,

-  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1994) 284 )(3) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

-  gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0320/2001 ),

1.  ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3
   (3) Die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Vibrationen verursachten Gefahren wird aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, nämlich insbesondere Muskel- und Skelettschädigungen, neurologische Erkrankungen und Durchblutungsstörungen, als sinnvoller erster Schritt angesehen. Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern es soll für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, der möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt.
   (3) Die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Vibrationen verursachten Gefahren wird aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, nämlich insbesondere Muskel- und Skelettschädigungen, neurologische Erkrankungen und Durchblutungsstörungen, als notwendiger erster Schritt angesehen. Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern es soll für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, der möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt. Es ist erforderlich, für die sonstigen physikalischen Einwirkungen (Lärm, optische Strahlungen sowie elektromagnetische Felder und Wellen), die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, sobald wie möglich entsprechende Richtlinien zu erlassen.
Abänderung 2
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
   a) wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 1,15 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 21 m/s1,75 festgesetzt;
   a) wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,8 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 14,6 m/s1,75 festgesetzt;
   b) wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,6 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 11 m/s 1,75 festgesetzt.
   b) wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 8,5 m/s 1,75 festgesetzt.
Abänderung 3
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
   c) Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen;
   c) Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Ausrüstungen, deren Griffe mit Vibrationsdämpfern ausgestattet sind ;
Abänderung 4
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe aa (neu)
   aa) Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet.
Abänderung 5
Artikel 9
In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Jahren , gerechnet ab dem ... *, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem ... ** zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten.
   (1) In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren , gerechnet ab dem ... *, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem ... * zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten.
In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens drei weitere Jahre verlängern.
In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens drei weitere Jahre verlängern.
   (2) Die Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner geregelt, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchgeführt wird.
* 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
* 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie
** 6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
** 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 11
Artikel 10 Absatz 1
   (1) Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten für den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen einzuhalten.
   (1) Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten für den Bereich der Seeschifffahrt, der Luftfahrt sowie der Land- und der Forstwirtschaft unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen einzuhalten.
(1a) Der tägliche Expositionsgrenzwert für die Land- und Forstwirtschaft wird spätestens am ...* nach Maßgabe der neuesten Forschungsergebnisse und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt.
____________
* Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 6
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Dieser Bericht enthält u.a. eine ausführlich begründete Übersicht über die von den Mitgliedstaaten festgelegten Übergangsbestimmungen und Ausnahmen. Er enthält ferner eine Darlegung der bewährten Verfahren zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Vibrationen und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, um die Kenntnis dieser Verfahren zu verbreiten.
Ausgehend von diesen Berichten unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Ausgehend von diesen Berichten nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen, vor und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber sowie gegebenenfalls über Vorschläge für Änderungen.

(1) ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146.
(2) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12.
(3) ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

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