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Verfahren : 2000/0189(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0374/2001

Eingereichte Texte :

A5-0374/2001

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2001)0588

Angenommene Texte
Dienstag, 13. November 2001 - Straßburg
Elektronische Kommunikation und Schutz der Privatsphäre ***I
P5_TA(2001)0588A5-0374/2001
Text
 Entschließung

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (KOM(2000) 385 - C5-0439/2000 - 2000/0189(COD) )

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission (1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1a (neu)
(1a) Artikel 7 und 8 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union sehen die Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie den Schutz der personenbezogenen Daten vor.
Abänderung 2
Erwägung 5a (neu)
(5a) Eine Information, die als Teil eines Sendedienstes über ein öffentliches Kommunikationsnetz weitergeleitet wird, ist für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis bestimmt und stellt keine Nachricht im Sinne dieser Richtlinie dar. Kann jedoch ein einzelner Teilnehmer oder Nutzer, der eine derartige Information erhält, beispielsweise durch einen Videoabruf-Dienst identifiziert werden, so ist die weitergeleitete Information als Nachricht für die Zwecke dieser Richtlinie zu verstehen.
Abänderung 3
Erwägung 8
   (8) Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die zuständigen Stellen der Gemeinschaft sollten bei der Einführung und Weiterentwicklung der entsprechenden Technologien zusammenarbeiten, so weit dies zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erforderlich ist. Dabei bemühen sie sich besonders um eine Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten auf das erforderliche Mindestmaß und um die Verwendung anonymer oder verschleierter Daten .
   (8) Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die zuständigen Stellen der Gemeinschaft sollten sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein Mindestmaß beschränkt wird und dabei möglichst anonyme oder verschleierte Daten verwendet werden, und sie sollten bei der Einführung und Weiterentwicklung der entsprechenden Technologien zusammenarbeiten, so weit dies zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erforderlich ist.
Abänderung 4
Erwägung 10
   (10) Wie die Richtlinie 95/46/EG gilt auch die vorliegende Richtlinie nicht für Fragen des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten in Bereichen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen , die für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die Sicherheit des Staates (einschließlich des wirtschaftlichen Wohls des Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des Staates berühren) und für die Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind. Diese Richtlinie betrifft nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur rechtmäßigen Überwachung des elektronischen Kommunikationsverkehrs, wenn diese für die genannten Zwecke notwendig ist.
   (10) Wie die Richtlinie 95/46/EG gilt auch die vorliegende Richtlinie für Fragen des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Bei der Ergreifung von Maßnahmen für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die Sicherheit des Staates (einschließlich des wirtschaftlichen Wohls des Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des Staates berühren), für die Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und bei der Durchführung einer rechtmäßigen Überwachung des elektronischen Kommunikationsverkehrs, wenn diese für die genannten Zwecke notwendig ist, handeln die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer allgemein verständlichen spezifischen Rechtsvorschrift, und die Maßnahmen sollten in einer demokratischen Gesellschaft ganz und gar die Ausnahme darstellen, von gerichtlichen oder anderen zuständigen Behörden von Fall zu Fall und für eine begrenzte Dauer genehmigt, angemessen, verhältnismäßig und notwendig sein. Gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jede Form einer großangelegten allgemeinen oder sondierenden elektronischen Überwachung verboten .
Abänderung 5
Erwägung 13
   (13) Diensteanbieter sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste, erforderlichenfalls zusammen mit dem Netzbetreiber, zu gewährleisten, und die Teilnehmer über alle besonderen Risiken der Verletzung der Netzsicherheit unterrichten. Solche Risiken können vor allem bei elektronischen Kommunikationsdiensten auftreten, die über ein offenes Netz wie das Internet bereitgestellt werden. Der Diensteanbieter muss die Teilnehmer und Nutzer solcher Dienste unbedingt vollständig über die Sicherheitsrisiken aufklären, gegen die er selbst keine Abhilfe bieten kann. Diensteanbieter, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste über das Internet anbieten, sollten die Nutzer und Teilnehmer über Maßnahmen zum Schutz ihrer zu übertragenden Nachrichten informieren, wie z. B. den Einsatz spezieller Software oder von Verschlüsselungstechniken. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 17 der Richtlinie 95/46/EG.
   (13) Diensteanbieter sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste, erforderlichenfalls zusammen mit dem Netzbetreiber, zu gewährleisten, und die Teilnehmer über alle besonderen Risiken der Verletzung der Netzsicherheit unterrichten. Solche Risiken können vor allem bei elektronischen Kommunikationsdiensten auftreten, die über ein offenes Netz wie das Internet oder den Mobilfunk bereitgestellt werden. Der Diensteanbieter muss die Teilnehmer und Nutzer solcher Dienste unbedingt vollständig über die Sicherheitsrisiken aufklären, gegen die er selbst keine Abhilfe bieten kann. Der Diensteanbieter ist verpflichtet, den Teilnehmer über die Art der weiterverarbeiteten Verkehrsdaten sowie über sein Recht auf Untersagung der Weiterverarbeitung zu informieren. Diensteanbieter, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste über das Internet anbieten, sollten die Nutzer und Teilnehmer über Maßnahmen zum Schutz ihrer zu übertragenden Nachrichten informieren, wie z. B. den Einsatz spezieller Software oder von Verschlüsselungstechniken. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 17 der Richtlinie 95/46/EG. Die Anforderung, die Teilnehmer über besondere Sicherheitsrisiken aufzuklären, entbindet einen Diensteanbieter nicht von der Verpflichtung, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um jedem weiteren, unvorhergesehenen Sicherheitsrisiko vorzubeugen und den normalen Sicherheitsstandard des Dienstes wiederherzustellen. Abgesehen von den nominellen Kosten, die dem Teilnehmer bei Erhalt oder Abruf der Information entstehen, beispielsweise durch das Laden einer elektronischen Post, sollte die Bereitstellung der Informationen über Sicherheitsrisiken für die Teilnehmer kostenfrei sein.
Abänderung 6
Erwägung 14
   (14) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um den unerlaubten Zugang zu Nachrichten - und zwar sowohl zu ihrem Inhalt als auch zu mit ihnen verbundenen Daten - zu verhindern und so die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten erfolgenden Nachrichtenübertragung zu schützen. Im innerstaatlichen Recht einiger Mitgliedstaaten ist nur der absichtliche unberechtigte Zugriff auf die Kommunikation untersagt.
   (14) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um den unerlaubten Zugang zu Nachrichten - und zwar sowohl zu ihrem Inhalt als auch zu mit ihnen verbundenen Daten - zu verhindern und so die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten erfolgenden Nachrichtenübertragung zu schützen. Zu diesen Maßnahmen sollte auch die Förderung bewährter Verschlüsselungs- und Anonymisierungs- oder Verschleierungswerkzeuge gehören.
Abänderung 7
Erwägung 15
   (15) Daten über Teilnehmer, die in elektronischen Kommunikationsnetzen zum Verbindungsaufbau und zur Nachrichtenübertragung verarbeitet werden, enthalten Informationen über das Privatleben natürlicher Personen und betreffen ihr Recht auf Achtung ihrer Kommunikationsfreiheit, oder sie betreffen berechtigte Interessen juristischer Personen. Diese Daten dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum und nur insoweit gespeichert werden, wie dies für die Erbringung des Dienstes, für die Gebührenabrechnung und für Zusammenschaltungszahlungen erforderlich ist. Jede weitere Verarbeitung solcher Daten, die der Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen vornehmen möchte, darf nur unter der Bedingung gestattet werden, dass der Teilnehmer dieser Verarbeitung auf der Grundlage genauer, vollständiger Angaben des Betreibers des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes über die Formen der von ihm beabsichtigten weiteren Verarbeitung und über das Recht des Teilnehmers, seine Einwilligung zu dieser Verarbeitung nicht zu erteilen oder zurückzuziehen, zugestimmt hat. Verkehrsdaten, die für die Vermarktung eigener Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet wurden, sollen nach der Bereitstellung des Dienstes gelöscht oder anonymisiert werden. Diensteanbieter sollen die Teilnehmer stets darüber auf dem laufenden halten, welche Art von Daten sie verarbeiten und für welche Zwecke und wie lange das geschieht.
   (15) Daten über Teilnehmer, die in elektronischen Kommunikationsnetzen zum Verbindungsaufbau und zur Nachrichtenübertragung verarbeitet werden, enthalten Informationen über das Privatleben natürlicher Personen und betreffen ihr Recht auf Achtung ihrer Kommunikationsfreiheit, oder sie betreffen berechtigte Interessen juristischer Personen. Diese Daten dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum und nur insoweit gespeichert werden, wie dies für die Erbringung des Dienstes, für die Gebührenabrechnung und für Zusammenschaltungszahlungen erforderlich ist. Jede weitere Verarbeitung solcher Daten, die der Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes zum Zwecke der Vermarktung seiner elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen vornehmen möchte, darf nur unter der Bedingung gestattet werden, dass der Teilnehmer dieser Verarbeitung auf der Grundlage genauer, vollständiger Angaben des Betreibers des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes über die Formen der von ihm beabsichtigten weiteren Verarbeitung und über das Recht des Teilnehmers, seine Einwilligung zu dieser Verarbeitung nicht zu erteilen oder zurückzuziehen, zugestimmt hat. Verkehrsdaten, die für die Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet wurden, sollen nach der Bereitstellung des Dienstes gelöscht oder anonymisiert werden. Diensteanbieter sollen die Teilnehmer stets darüber auf dem laufenden halten, welche Art von Daten sie verarbeiten und für welche Zwecke und wie lange das geschieht. Dienste mit Zusatznutzen können beispielsweise die Beratung hinsichtlich der günstigsten Tarifpakete, Navigationshilfen, Verkehrsinformationen, Wettervorhersage und touristische Informationen umfassen.
Abänderung 8
Erwägung 15a (neu)
(15a) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Einwilligung des Nutzers oder Teilnehmers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, dieselbe Bedeutung haben wie der in der Richtlinie 95/46/EG definierte und weiter präzisierte Begriff "Einwilligung der betroffenen Person“.
Abänderung 9
Erwägung 15b (neu)
(15b) Mit dem Verbot der Speicherung von Nachrichten und zugehörigen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer und ohne deren Einwilligung soll die automatische, einstweilige und vorübergehende Speicherung dieser Informationen nicht untersagt werden, sofern diese Speicherung einzig und allein zum Zwecke der Durchführung der Übertragung in dem elektronischen Kommunikationsnetz erfolgt und die Nachricht nicht länger gespeichert wird, als dies für die Übertragung und zum Zwecke der Verkehrsabwicklung erforderlich ist, und sofern die Vertraulichkeit der Nachrichten gewahrt bleibt. Wenn dies für eine effizientere Weiterleitung einer öffentlich zugänglichen Information an andere Empfänger des Dienstes auf ihr Ersuchen hin erforderlich ist, sollte diese Richtlinie einer längeren Speicherung der Information nicht entgegenstehen, sofern diese Information der Öffentlichkeit auf jeden Fall uneingeschränkt zugänglich wäre und Daten, die einzelne, die Information anfordernde Teilnehmer oder Nutzer betreffen, gelöscht würden.
Abänderung 10
Erwägung 15c (neu)
(15c) Die Vertraulichkeit von Nachrichten sollte auch im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis sichergestellt sein. Falls erforderlich und rechtlich zulässig, können Nachrichten zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion aufgezeichnet werden. Diese Art der Bearbeitung fällt unter die Richtlinie 95/46/EG. Die von der Nachricht betroffenen Personen sollten vorab von der Absicht der Aufzeichnung, ihrem Zweck und der Dauer der Speicherung in Kenntnis gesetzt werden. Die aufgezeichnete Nachricht sollte so schnell wie möglich und auf jeden Fall mit Ablauf der Frist gelöscht werden, innerhalb der die Transaktion rechtmäßig angefochten werden kann.
Abänderung 11
Erwägung 16
   (16) Durch die Einführung des Einzelgebührennachweises hat der Teilnehmer mehr Möglichkeiten erhalten, die Richtigkeit der vom Diensteanbieter erhobenen Entgelte zu überprüfen, gleichzeitig kann dadurch aber eine Gefahr für die Privatsphäre der Nutzer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste entstehen. Um die Privatsphäre des Nutzers zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten daher darauf hinwirken, dass bei den elektronischen Kommunikationsdiensten beispielsweise alternative Funktionen entwickelt werden, die den anonymen oder rein privaten Zugang zu öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten ermöglichen, beispielsweise Telefonkarten und Möglichkeiten der Zahlung per Kreditkarte.
   (16) Durch die Einführung des Einzelgebührennachweises hat der Teilnehmer mehr Möglichkeiten erhalten, die Richtigkeit der vom Diensteanbieter erhobenen Entgelte zu überprüfen, gleichzeitig kann dadurch aber eine Gefahr für die Privatsphäre der Nutzer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste entstehen. Um die Privatsphäre des Nutzers zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten daher darauf hinwirken, dass bei den elektronischen Kommunikationsdiensten beispielsweise alternative Funktionen entwickelt werden, die den anonymen oder rein privaten Zugang zu öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten ermöglichen, beispielsweise Telefonkarten und Möglichkeiten der Zahlung per Kreditkarte. Alternativ hierzu können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass einige Ziffern der in den Einzelgebührennachweisen aufgeführten Rufnummern unkenntlich gemacht werden.
Abänderung 12
Erwägung 17a (neu)
(17a) Ob die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erbringung eines speziellen Dienstes mit Zusatznutzen beim Nutzer oder beim Teilnehmer eingeholt wird, hängt von den zu verarbeitenden Daten, von der Art des zu erbringenden Dienstes und von der Frage ab, ob es technisch, verfahrenstechnisch und vertraglich möglich ist, zwischen der einen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nehmenden Einzelperson und der an diesem Dienst teilnehmenden juristischen oder natürlichen Person zu unterscheiden.
Abänderung 13
Erwägung 18
   (18) Im Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich, das Recht des Anrufers zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zu unterdrücken, ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von nicht identifizierten Anschlüssen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in Sonderfällen die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und ähnliche Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymität ihrer Anrufer zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen ist es erforderlich, das Recht und das berechtigte Interesse des Angerufenen zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer tatsächlich verbunden ist, zu unterdrücken; dies gilt besonders für den Fall weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten ihre Teilnehmer über die Möglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, über alle Dienste, die auf der Grundlage der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen angeboten werden, sowie über die verfügbaren Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer können dann sachkundig die Funktionen auswählen, die sie zur Wahrung der Vertraulichkeit nutzen möchten. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einfachen Antrag bereitgestellt werden. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einfachen Antrag bereitgestellt werden.
   (18) Im Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich, das Recht des Anrufers zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zu unterdrücken, ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von nicht identifizierten Anschlüssen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in Sonderfällen die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und ähnliche Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymität ihrer Anrufer zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen ist es erforderlich, das Recht und das berechtigte Interesse des Angerufenen zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer tatsächlich verbunden ist, zu unterdrücken; dies gilt besonders für den Fall weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten ihre Teilnehmer über die Möglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, über alle Dienste, die auf der Grundlage der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen angeboten werden, sowie über die verfügbaren Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer können dann sachkundig die Funktionen auswählen, die sie zur Wahrung der Vertraulichkeit nutzen möchten. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einfachen Antrag bereitgestellt werden. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einfachen Standardantrag gebührenfrei bereitgestellt werden.
Abänderung 14
Erwägung 18a (neu)
(18a) Vergibt der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder eines Dienstes mit Zusatznutzen die für die Bereitstellung dieser Dienste erforderliche Verarbeitung personen-bezogener Daten an eine andere Stelle weiter, so müssen diese Weitervergabe und die anschließende Datenverarbeitung in vollem Umfang den Anforderungen in Bezug auf die Verantwortlichen der Verarbeitung und die Auftragsverarbeiter im Sinne der Richtlinie 95/46/EG entsprechen.
Abänderung 15
Erwägung 18b (neu)
(18b) Erfordert die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen die Weitergabe von Verkehrsdaten oder Standortdaten von dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes an einen Betreiber eines Dienstes mit Zusatznutzen, so sollten die Teilnehmer oder Nutzer, auf die sich die Daten beziehen, ebenfalls in vollem Umfang über diese Weitergabe unterrichtet werden, bevor sie in die Verarbeitung der Daten einwilligen.
Abänderung 16
Erwägung 20
   (20) Die Verzeichnisse der Teilnehmer elektronischer Kommunikationsdienste sind weit verbreitet und öffentlich. Das Recht auf Privatsphäre natürlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die Teilnehmer bestimmen können, ob ihre persönlichen Daten - und ggf. welche - in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden. Die Anbieter öffentlicher Verzeichnisse sollten die darin aufgenommenen Teilnehmer über die Zwecke des Verzeichnisses und eine eventuelle besondere Nutzung elektronischer Fassungen solcher Verzeichnisse informieren. Dabei ist insbesondere an in die Software eingebettete Suchfunktionen gedacht, etwa die umgekehrte Suche, mit deren Hilfe Nutzer des Verzeichnisses den Namen und die Anschrift eines Teilnehmers allein aufgrund dessen Telefonnummer herausfinden können.
   (20) Die Verzeichnisse der Teilnehmer elektronischer Kommunikationsdienste sind weit verbreitet und öffentlich. Das Recht auf Privatsphäre natürlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die Teilnehmer gebührenfrei berechtigt sind, zu beantragen, dass sie nicht in ein Verzeichnis aufgenommen werden oder zu bestimmen, inwieweit ihre persönlichen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden.
Abänderung 17
Erwägung 20a (neu)
(20a) Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Teilnehmer über den Zweck bzw. die Zwecke öffentlicher Verzeichnisse, in die ihre personenbezogenen Daten aufzunehmen sind, sollte demjenigen auferlegt werden, der die Daten für die Aufnahme erhebt. Können die Daten an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden, so sollte der Teilnehmer über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die Kategorien möglicher Empfänger unterrichtet werden. Voraussetzung für die Weitergabe sollte sein, dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Wünscht derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden, so muss entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.
Abänderung 18
Artikel 1 Absatz 3
   (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des EG -Vertrages fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich .
   (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen.
Abänderung 19
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
   b) Verkehrsdaten: jegliche Daten, die im Zuge oder zum Zwecke der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz verarbeitet werden;
   b) Verkehrsdaten: jegliche personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Abrechnung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
Abänderung 20
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
   b) Verkehrsdaten jegliche Daten, die im Zuge oder zum Zwecke der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz verarbeitet werden;
   b) Verkehrsdaten jegliche Daten, die im Zuge oder zur Gewährleistung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz verarbeitet werden;
Abänderung 21
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d
   d) Nachricht: jede Information , die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder übertragen wird;
   d) Nachricht: jeden Informationsaustausch oder jede Weiterleitung von Informationen, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erfolgt; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Sendedienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
Abänderung 22
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben ea und eb (neu)
   ea) Dienst mit Zusatznutzen: jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Abrechnung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
   eb) elektronische Post: jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.
Abänderung 23
Artikel 4 Absatz 2
   (2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten unterrichten.
   (2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Geltungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten.
Abänderung 24
Artikel 5 Absatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, diese Personen seien gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt.
   (1) Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, diese Personen seien gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt. Dieser Absatz steht - unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.
Abänderung 25
Artikel 5 Absatz 2
   (2) Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht.
   (2) Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht. Nachrichten, die Arbeitsverhältnisse sowie Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen betreffen, sind nicht als geschäftliche Nachricht im Sinne dieses Absatzes zu betrachten.
Abänderung 26
Artikel 5 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten verbieten die Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die auf dem Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des betreffenden Teilnehmers oder Nutzers. Dies gilt nicht für eine technische Speicherung oder den Zugang zum alleinigen Zweck der Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
Abänderung 27
Artikel 6 Absatz 1
   (1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und die für die Übertragung einer Nachricht verarbeitet und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes gespeichert werden, sind nach Beendigung der Übertragung unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 zu löschen oder zu anonymisieren.
   (1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und die für die Übertragung einer Nachricht verarbeitet und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes gespeichert werden, sind nach Beendigung der Übertragung unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Absätze 2, 3 und 4 zu löschen oder unwiderruflich zu anonymisieren, sodass Absatz 6 angemessen durchgeführt werden kann .
Abänderung 28
Artikel 6 Absatz 3
   (3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung seiner eigenen elektronischen Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Teilnehmerdiensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer seine Einwilligung gegeben hat.
   (3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder Nutzer, auf den sich diese Daten beziehen, seine Einwilligung gegeben hat.
Abänderung 29
Artikel 6 Absatz 4
   (4) Der Diensteanbieter muss dem Teilnehmer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht.
   (4) Der Diensteanbieter muss dem Teilnehmer oder Nutzer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht; bei einer Verarbeitung für die in Absatz 3 genannten Zwecke muss diese Mitteilung erfolgen, bevor die Einwilligung eingeholt wird.
Abänderung 30
Artikel 6 Absatz 5
   (5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß der Absätze 1 bis 4 darf nur durch auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste handelnde Personen erfolgen, die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der eigenen elektronischen Kommunikationsdienste des Betreibers oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
   (5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß der Absätze 1 bis 4 darf nur durch auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste handelnde Personen erfolgen, die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
Abänderung 31
Artikel 6 Absatz 6
   (6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden , in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.
   (6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Stellen , in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.
Abänderung 32
Artikel 9 Titel und Absatz 1
Standortdaten
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
   (1) Ist in elektronischen Kommunikationsnetzen die Verarbeitung von anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer der entsprechenden Dienste möglich , dann dürfen diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben. Der Diensteanbieter muss den Nutzern oder Teilnehmern vor Einholung ihrer Einwilligung mitteilen, welche Arten von Standortdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden.
   (1) Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten in bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten verarbeitet werden, dann dürfen diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben. Der Diensteanbieter muss den Nutzern oder Teilnehmern vor Einholung ihrer Einwilligung mitteilen, welche Arten anderer Standortdaten als Verkehrsdaten, verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden. Die Nutzer oder Teilnehmer sind berechtigt, ihre Einwilligung zur Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.
Abänderung 33
Artikel 12 Absatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer gebührenfrei über den Zweck bzw. die Zwecke eines gedruckten oder elektronischen, der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen Teilnehmerverzeichnisses, in das ihre personenbezogenen Daten aufgenommen sein können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen des Verzeichnisses eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.
   (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer gebührenfrei und vor Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis über den Zweck bzw. die Zwecke eines gedruckten oder elektronischen, der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen Teilnehmerverzeichnisses, in das ihre personenbezogenen Daten aufgenommen sein können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen des Verzeichnisses eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.
Abänderung 34
Artikel 12 Absatz 2
   (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer gebührenfrei bestimmen dürfen, ob ihre personenbezogenen Daten - und ggf. welche - in öffentliche Verzeichnisse aufgenommen werden, sofern der Anbieter des Verzeichnisses solche Daten als dem Zweck des Verzeichnisses dienend anerkannt hat, und diese Daten prüfen, korrigieren oder löschen dürfen.
   (2) Die personenbezogenen Daten in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen, die öffentlich zugänglich oder durch Auskunftsdienste erhältlich sind, sollten auf das für die Ermittlung eines bestimmten Teilnehmers erforderliche Maß beschränkt werden, es sei denn, der Teilnehmer hat der Veröffentlichung zusätzlicher personenbezogener Daten zweifelsfrei zugestimmt. Der Teilnehmer ist gebührenfrei berechtigt, zu beantragen, dass er nicht in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis aufgenommen wird, zu bestimmen, welche Daten aufgeführt werden können, solche Daten zu überprüfen, zu korrigieren oder zurückzuziehen, zu erklären, dass seine/ihre personenbezogenen Daten nicht zum Zwecke des Direktmarketings verwendet werden dürfen, und zu verlangen, dass seine/ihre Adresse teilweise weggelassen und keine Angabe zu seinem/ihrem Geschlecht gemacht wird, soweit dies sprachlich anwendbar ist.
Abänderungen 35 und 44
Artikel 13 Absätze 1 und 2
   (1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen (Voice-Mail-Systemen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
   (1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen (Voice-Mail-Systemen), Faxgeräten oder SMS (bei Mobiltelefonen verfügbarer Dienst für das Versenden kurzer Textnachrichten) für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Unternehmen, wenn sie direkt von Kunden Kommunikationsdetails im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Produkts oder einer Dienstleistung in Bezug auf die elektronische Post erhalten, diese Angaben im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG für die Direktwerbung für Produkte oder Dienstleistungen desselben Unternehmens verwenden, soweit die Kunden das Recht erhalten, eine solche Nutzung ihrer Kommunikationsdetails gebührenfrei, problemlos und jederzeit zu beenden.
   (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gebührenfrei sicherzustellen, dass mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Anrufe unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
   (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gebührenfrei sowie leicht verständlich und eindeutig sicherzustellen, dass mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Anrufe unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
Die Mitgliedstaaten verbieten die Versendung elektronischer Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, in dessen Namen die Nachricht übermittelt wird, oder ohne authentische Adresse, bei der der Empfänger das Einstellen solcher Nachrichten beantragen kann.
Dreißig Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie haben Teilnehmer das Recht, von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste die Verwendung technischer Lösungen zu verlangen, die es ihnen ermöglichen, den Absender und den Betreff der elektronischen Post zu sehen und sie auch zu löschen, ohne dass sie den restlichen Inhalt der elektronischen Nachricht oder irgendwelche Anlagen herunterladen müssen.
Abänderung 36
Artikel 14 Absatz 3
   (3) Erforderlichenfalls wird die Kommission im Einklang mit der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Endgeräte mit allen Sicherheitsfunktionen ausgestattet sind, die notwendig sind, um den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten .
   (3) Treten bei Produktgruppen Bedenken auf, können im Einklang mit der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte auf eine Weise konstruiert sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist.
Abänderung 37
Artikel 15 Absatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 5 und 6, Artikel 8 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen notwendig ist.
   (1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 5 und 6, Artikel 8 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft angemessen, verhältnismäßig, zeitlich begrenzt und notwendig ist. Diese Maßnahmen sollten ganz und gar die Ausnahme darstellen, sich auf eine allgemein verständliche spezifische Rechtsvorschrift stützen und von gerichtlichen oder anderen zuständigen Behörden von Fall zu Fall genehmigt sein. Gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jede Form einer großangelegten allgemeinen oder sondierenden elektronischen Überwachung verboten.
Abänderung 38
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1a (neu)
Die Datenschutzgruppe berücksichtigt die Standpunkte aller Beteiligten, auch der Industrie und der Verbraucher, weitestgehend. Sie stellt fest, inwieweit diese Standpunkte gehört und berücksichtigt wurden, und gibt den Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb einer vernünftigen Frist, die im Verhältnis zur Bedeutung der zur Prüfung anstehenden Frage steht, ihre Bemerkungen zu machen.
Abänderungen 39 und 40
Artikel 16
Artikel 12 gilt nicht für Ausgaben von Teilnehmerverzeichnissen , die vor dem Inkrafttreten der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wurden.
Artikel 12 gilt nicht für Teilnehmerverzeichnisse , die vor dem Inkrafttreten der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits in gedruckter oder in netzunabhängiger elektronischer Form produziert oder in Verkehr gebracht wurden.
Abänderung 41
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1
   (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.
   (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft , die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens binnen 15 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Abänderung 42
Artikel 18a (neu)
Artikel 18a
Revision
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und die Verbraucher vor, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten. Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission Vorschläge für die Änderung der Richtlinie, in deren Rahmen den Ergebnissen dieses Berichts und etwaigen Änderungen im Sektor Rechnung getragen wird, sowie eventuelle weitere Vorschläge, die sie für erforderlich erachtet, um die Wirksamkeit dieser Richtlinie zu verbessern.

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 223.


Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (KOM(2000) 385 - C5-0439/2000 - 2000/0189(COD) )

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 385 )(1) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0439/2000 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0270/2001 ),

-  in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0374/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 223.

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