Diese Richtlinie sollte Personen erfassen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit darin besteht, berufsmäßig für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ihr Anwendungsbereich sollte sich daher nicht auf Personen erstrecken, die eine andere Berufstätigkeit, z.B. als Steuerexperte oder Buchsachverständiger, ausüben und im Rahmen dieser Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten.
(10)
Diese Richtlinie sollte Personen erfassen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit darin besteht, berufsmäßig für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen zu erbringen. Ihr Anwendungsbereich sollte sich daher nicht auf Personen erstrecken, die eine andere Berufstätigkeit, z.B. als Steuerexperte oder Buchsachverständiger, ausüben und im Rahmen dieser Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten. Auch sollte sie nicht die reine Übermittlung von allgemeinen Informationen über Versicherungsprodukte umfassen.
Abänderung 52
Erwägung 10a (neu)
(10a) Obwohl der Schutzzweck dieser Richtlinie sich auf Lebensversicherungen erstreckt, sollten Unfallversicherungen, die auch im Rahmen einer Reiseversicherung abgeschlossen werden, selbst wenn sie im Falle des Unfalltods auch Leistungen vorsehen, vom Schutzzweck der Richtlinie nicht erfass werdent.
Abänderung 4
Erwägung 12
(12)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden und strengen beruflichen Anforderungen in bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflicht und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen.
(12)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Wohnsitz bzw.
ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden und strengen beruflichen Anforderungen in bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflicht und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen.
Abänderung 5
Erwägung 13a (neu)
(13a) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ein einziges Zentralregister zu führen, und können verschiedene Register für unterschiedliche Kategorien von Versicherungsvermittlern führen, sofern diese Register leicht allgemein eingesehen werden können. Es sollte erwogen werden, diese Register im Internet zu veröffentlichen, um die grenzüberschreitende Einsichtnahme zu erleichtern.
Abänderung 6
Artikel 1 Absatz 2 Einleitung
(2)
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Bestimmungen dieser Richtlinie
nicht auf Personen anzuwenden, die Versicherungsverträge anbieten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2)
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Bestimmungen der Kapitel I und II
nicht auf Personen anzuwenden, die Versicherungsverträge anbieten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abänderung 7
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
a)
für die betreffenden Verträge bedarf es keiner allgemeinen oder speziellen
Kenntnisse im Bereich Versicherung;
a)
für die betreffenden Verträge bedarf es keiner fachspezifischen
Kenntnisse im Bereich Versicherung;
Abänderungen 8/rev und 49
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
b)
bei den Verträgen handelt es sich nicht um Lebensversicherungen;
b)
bei den Verträgen handelt es sich nicht um Lebensversicherungen; Lebensversicherungen schließen Zusatzdeckungen, die auf die Dauer einer Reise begrenzt sind, oder üblicherweise angebotene Basisdeckungen nicht ein
;
Abänderung 9
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c
c)
die Versicherung deckt keine
Haftpflichtrisiken ab
;
c)
vorrangiges Ziel der
Versicherung ist nicht die Abdeckung von
Haftpflichtrisiken;
Abänderung 10
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d
d)
die Hauptberufstätigkeit der betreffenden Person ist nicht die Versicherungsvermittlung;
d)
die Hauptberufstätigkeit der betreffenden Person ist nicht die Versicherungsvermittlung und deren Einkommen stammt nicht in erster Linie aus dieser Tätigkeit;
Abänderung 11
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e
e)
die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung dar, insbesondere wenn mit der Versicherung das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abgedeckt wird, die von dieser Person verkauft werden, oder eine Entschädigung für Güter gewährt wird
, die mit einer bei der Person gebuchten Verkehrsleistung in Zusammenhang stehen;
e)
die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung dar, insbesondere wenn mit der Versicherung das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abgedeckt wird, die von dieser Person verkauft werden, oder verschiedene Risikoarten abgedeckt werden
, die mit einer bei der Person gebuchten Verkehrsleistung in Zusammenhang stehen;
Abänderung 12
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f
f)
die Prämie übersteigt nicht 1 000 EUR, und der Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit unter einem Jahr.
f)
die Prämie übersteigt nicht 1 000 EUR, und der Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit unter einem Jahr und ist nicht verlängerbar.
Abänderungen 57 und 48
Artikel 1 Absatz 2a (neu)
(2a) Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf folgende Personen anzuwenden:
a)
Versicherungsvermittler von Großrisiken im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG
des Rates(1)
;
b)
firmenverbundene Versicherungsvermittler, soweit sie ausschließlich das Geschäft für den ihnen verbundenen Konzern ausüben;
c)
natürliche oder juristische Personen, die im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nebenberuflich standardisierte Versicherungsverträge anbieten wie zum Beispiel
-
zur Absicherung oder als Tilgungsersatz für eine an den Kunden zu erbringende Dienstleistung und für deren Handeln ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut uneingeschränkt haften;
-
touristische Beistandsleistungen, die von Reisebüros als Versicherungsvermittler angeboten werden;
-
Tierhaftpflicht- und Tierkrankenversicherungen, die von Tierärzten angeboten werden.
__________ (1) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
Abänderung 15
Artikel 2 Nummer 3
3.
""Versicherungsvermittlung”: das Anbieten, Mitteilen
, Vorschlagen, Vorbereiten und Abschließen von Versicherungsverträgen sowie das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall;
3.
""Versicherungsvermittlung”: das Anbieten, Vorschlagen, Vorbereiten und Abschließen von Versicherungsverträgen, die Auskunft über deren Garantien und Inhalt
sowie das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, gleichgültig welches Medium hierfür benutzt wird; dies schließt auch Tätigkeiten auf Entfernung ein, die mittels elektronischer Datenverarbeitungs- und Speicheranlagen ausgeübt werden
;
Abänderung 16
Artikel 2 Nummer 4
4.
""Rückversicherungsvermittlung”: das Anbieten, Mitteilen,
Vorschlagen, Vorbereiten und Abschließen von Rückversicherungsverträgen sowie das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall;
4.
""Rückversicherungsvermittlung”: das Anbieten, Vorschlagen, Vorbereiten und Abschließen von Rückversicherungsverträgen, die Auskunft über deren Garantien und Inhalt
sowie das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, gleichgültig welches Medium hierfür benutzt wird; dies schließt auch Tätigkeiten auf Entfernung ein, die mittels elektronischer Datenverarbeitungs- und Speicheranlagen ausgeübt werden
;
Abänderung 17
Artikel 2 Nummer 6a (neu)
6a. "firmenverbundener Versicherungsvertreter“: jede Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens ausübt, aber weder Prämien einzieht noch für den Kunden bestimmte Beträge erhält, und die unter der vollen Verantwortung dieses Unternehmens tätig wird, oder
jede Person, die unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung neben ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt - wenn die Versicherung eine Ergänzung zu der Ware oder Dienstleistung darstellt, die sie im Rahmen dieser Hauptberufstätigkeit anbietet -, aber weder Prämien einzieht noch für den Kunden bestimmte Beträge erhält.
Abänderung 19
Artikel 2 Nummer 6b (neu)
6b. "Assistent eines Versicherungsvermittlers“: jede Person, die bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung unter Aufsicht und Verantwortung des Versicherungsvermittlers mitwirkt;
Abänderung 18
Artikel 2 Nummer 6c (neu)
6c. "Vertrieb durch Allfinanzunternehmen“: jede Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch ein Finanzinstitut, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, sofern seine eigentliche Haupttätigkeit nicht das Anbieten von Versicherungsprodukten ist und seine Unternehmensstruktur ein Netz von Geschäftsstellen für den Kontakt zum Kunden umfasst.
Abänderung 20
Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a
a)
bei Vermittlern, die natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese Personen ihren Wohnsitz haben und
ihr Geschäft ausüben;
a)
bei Vermittlern, die natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese Personen ihren Wohnsitz haben oder
ihr Geschäft hauptberuflich
ausüben;
Abänderung 21
Artikel 2 Nummer 10
10.
""dauerhafter Datenträger”: jedes Medium, das es dem Verbraucher
ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
10.
""dauerhafter Datenträger”: jedes Medium, das es dem Kunden
ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dies kann Disketten, CD-ROM und Festplatten des Computers des Kunden, auf denen elektronische Post gespeichert wird, sowie jegliches andere geeignete elektronische Speichermedium umfassen.
Abänderung 22
Artikel 2a (neu)
Artikel 2a Vertrieb durch Allfinanzunternehmen Der Vertrieb durch Allfinanzunternehmen im Sinne von Artikel 2, der den allgemeinen Grundsätzen dieser Richtlinie für firmenverbundene Versicherungsvertreter unterliegt, ist außerdem nach folgenden Grundsätzen auszuüben:
1.
Er gründet sich auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Finanzinstitut, in der die Grundsätze niedergelegt werden, nach denen sich ihre Handelsbeziehung gestaltet, und in der genau vereinbart wird, welche Schulung in Versicherungsangelegenheiten die Personen, die den Vertrieb von Versicherungsverträgen unmittelbar gegenüber den Kunden tätigen, vom Versicherungsunternehmen erhalten.
2.
Das Versicherungsunternehmen hat zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt werden, insbesondere die Anforderungen hinsichtlich der Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der ausgeübten Funktion und entsprechend der Menge und Qualität der angebotenen Produkte.
3.
Dem Finanzinstitut, das im Bereich der Versicherungsvermittlung durch Allfinanzunternehmen tätig ist, ist ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Kunden untersagt:
-
private Informationen über den Kunden, insbesondere über von diesem abgeschlossene Versicherungen, in deren Rahmen Zahlungen über Konten des Kunden bei dem Finanzinstitut abgewickelt werden, dazu zu verwenden, um diesem Kunden spezifische Angebote über Versicherungsprodukte, die sie selbst vertreiben, zu unterbreiten,
-
dem Kunden des Finanzinstituts zur Auflage zu machen, ein von diesem Finanzinstitut vertriebenes Versicherungsprodukt als Voraussetzung für den Erwerb eines Finanzprodukts aus dessen üblichen Produktpalette zu erwerben.
Ein Verstoß gegen diese verbotenen Praktiken wird angemessen geahndet.
Abänderung 23
Artikel 3 Absatz 1a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die in Artikel 2 Nummer 6a genannten Personen bei einem Versicherungsunternehmen oder einer Vereinigung von Versicherungsunternehmen unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde eingetragen werden.
Abänderung 24
Artikel 3 Absatz 2
(2)
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 machen
die Mitgliedstaaten die Eintragung von
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern davon abhängig
, dass
die beruflichen Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einträgt, die
die beruflichen Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen, und jene aus dem Register löscht, die nach der Eintragung aus irgendeinem Grund diese Anforderungen nicht mehr erfüllen
. Die Gültigkeit der Eintragung wird mindestens alle drei Jahre von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats überprüft.
Abänderung 25
Artikel 3 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Assistenten von Versicherungsvermittlern müssen nicht in das Register eingetragen werden.
Abänderung 26
Artikel 3 Absatz 4
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Register nach Absatz 1 leicht allgemein eingesehen werden können.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Register nach Absatz 1 leicht allgemein eingesehen werden können. In das Register sind nebst dem Namen des Versicherungsvermittlers alle Angaben über seine rechtlichen und finanziellen Verbindungen zu Versicherungsunternehmen zu verzeichnen. Die für die Führung des Registers zuständige Stelle veröffentlicht die Liste der Vermittler, die in anderen Mitgliedstaaten eingetragen sind und ihre Absicht bekundet haben, ihre Tätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in dem entsprechenden Mitgliedstaat auszuüben.
Abänderung 27
Artikel 3 Absatz 5
(5)
Versicherungsunternehmen dürfen nur Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen eingetragener Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen in Anspruch nehmen.
(5)
Versicherungsunternehmen dürfen unbeschadet der Geschäftsvergabe in Drittländer an nicht eingetragene nicht in der Europäischen Union ansässige Vermittler
nur Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen eingetragener Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen in Anspruch nehmen.
Abänderung 29
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Bestimmung von Unterabsatz 1 nicht auf natürliche Personen anzuwenden, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben, deren Hauptberufstätigkeit jedoch nicht die Versicherungsvermittlung ist und deren Einkommen nicht in erster Linie aus dieser Tätigkeit stammt. Eine solche Person darf nur vermitteln, wenn ein die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllender Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen uneingeschränkt die Haftung für das Handeln dieser Person übernommen hat und ihr
eine angemessene fachliche Grundausbildung zukommen lässt.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Versicherungsunternehmen den firmengebundenen Versicherungsvertretern
eine angemessene fachliche Grundausbildung gemäß Unterabsatz 2
zukommen lässt.
Abänderung 30
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen einen guten Leumund besitzen. Insbesondere dürfen sie nicht in Bezug auf das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft
ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und nie in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
(2)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen einen guten Leumund besitzen. Insbesondere dürfen sie nicht wegen vorsätzlichem Eigentumsvergehen
ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und nie in Konkurs gegangen sein bzw. darf über deren Vermögen nie ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet worden sein
, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
Abänderung 31
Artikel 4 Absatz 3
(3)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1 000 000 EUR pro Schaden ab, soweit eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist.
(3)
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie oder Absicherung gemäß den nationalem Vorschriften
in Höhe von mindestens 1 000 000 EUR pro Schaden ab, soweit eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist.
Abänderung 56
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a
a)
Rechtsvorschriften, nach denen vom Verbraucher
dem Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als wären sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher
gezahlt worden, wenn der Verbraucher
sie tatsächlich erhält;
a)
Rechts- oder Vertragsvorschriften
, nach denen vom Kunden
dem Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als wären sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Kunden
gezahlt worden, wenn der Kunde
sie tatsächlich erhält;
Abänderung 32
Artikel 4a (neu)
Artikel 4a Bestandsschutzklausel Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügten, die den in dieser Richtlinie verlangten vergleichbar sind, automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.
Abänderung 34
Artikel 5 Absatz 3a (neu)
(3a) Der Mitgliedstaat, der über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit unterrichtet wird, nimmt diese Mitteilung in eine der Öffentlichkeit zugänglichen Liste auf, in der alle Angaben gemäß Artikel 3 enthalten sind.
Abänderung 54
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Bereitstellung einer Einrichtung, bei der Verbraucher und sonstige Betroffene Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler erheben können.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Bereitstellung einer Einrichtung, bei der Verbraucher und sonstige Betroffene Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler erheben können. Auf jeden Fall muss dieser Mechanismus es ermöglichen, dass Beschwerden sowohl von den Verbrauchern als auch von Verbrauchervereinigungen eingereicht werden können, dass auf diese Beschwerden geantwortet wird und dass sie gegebenenfalls vorbehaltlich der einzelstaatlichen Regelungen über die Vertraulichkeit und den Datenschutz veröffentlicht werden.
Abänderung 36
Artikel 9 Absatz 1
(1)
Die Mitgliedstaaten fördern die Schaffung angemessener und wirksamer Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen.
(1)
Die Mitgliedstaaten fördern die Schaffung angemessener und wirksamer Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Verfahren tragen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind,(1) Rechnung.
___________ (1) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
Abänderung 37
Artikel 10 Absatz 1 Einleitung
(1)
Vor jeder Kontaktaufnahme
teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden wenigstens folgendes mit:
(1)
Vor der Unterzeichnung des Vertrags
teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden wenigstens folgendes mit:
Abänderung 38
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
b)
ob er den Kunden über den Versicherungsschutz eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen berät oder nicht; in letzterem Fall teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden auch mit, mit wie vielen Versicherungsunternehmen er in jeder Risikokategorie Geschäfte tätigt oder tätigen könnte und um welche Unternehmen es sich handelt;
b)
ob er den Kunden über den Versicherungsschutz eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen berät oder nicht; in letzterem Fall teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden auf Antrag
auch mit, mit wie vielen Versicherungsunternehmen er in jeder Risikokategorie Geschäfte tätigt oder tätigen könnte und um welche Unternehmen es sich handelt;
Abänderung 55
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
d)
etwaige vertragliche Verpflichtungen, mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen entsprechende Geschäfte zu tätigen, und die entsprechenden Firmennamen;
d)
nur auf ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Antrag des Verbrauchers einen klaren Hinweis darauf, inwiefern der Versicherungsvermittler in seinen Ratschlägen an den Kunden frei ist oder bei seiner Beratung des Kunden aufgrund von Absprachen und/oder Vereinbarungen mit Versicherungsunternehmen gebunden ist; in letzterem Fall teilt er dem Kunden mit, um welche Unternehmen es sich handelt;
Abänderung 40
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
e)
Personen, die für fahrlässiges Verhalten, Pflichtverletzung oder unzureichende Beratung seitens des Vermittlers im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung haftbar sind;
e)
diejenigen natürlichen bzw. juristischen
Personen, die für fahrlässiges Verhalten, Pflichtverletzung oder unzureichende Beratung seitens des Vermittlers im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung haftbar sind;
Abänderungen 41 und 60
Artikel 10 Absatz 2
(2)
Erklärt der Versicherungsvermittler, dass er im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b über den Versicherungsschutz eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen berät, so hat er seinen Rat wenigstens auf eine ausgewogene Untersuchung der auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträge zu stützen, so dass er dem Kunden einen Versicherungsvertrag empfehlen
kann, der dessen
Bedürfnissen entspricht.
(2)
Erklärt der Versicherungsvermittler, dass er im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b über den Versicherungsschutz eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen berät, so hat er seinen Rat wenigstens auf eine ausgewogene Untersuchung der auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträge zu stützen, so dass er dem Kunden nach bestem Wissen und Gewissen eine Empfehlung für
einen Versicherungsvertrag geben
kann, der den vom Kunden bekundeten
Bedürfnissen entspricht. Darüber hinaus darf die Wahl des geeignetsten Produkts nicht direkt durch die Höhe der dem Vermittler vom Unternehmen gezahlten Provision beeinflusst werden.
Abänderung 42
Artikel 10 Absatz 3
(3)
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages haben Versicherungsvermittler wenigstens die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und die Gründe für ihren Rat schriftlich festzuhalten.
entfällt
Abänderung 43
Artikel 10 Absatz 4
(4)
Rückversicherungsvermittler und
Versicherungsvermittler, die Versicherungen für Großrisiken vermitteln, brauchen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen nicht zu geben.
(4)
Versicherungsvermittler, die Versicherungen für Großrisiken vermitteln, sowie firmenverbundene Versicherungsvermittler, soweit sie das Geschäft für den ihnen verbundenen Konzern vermitteln,
brauchen die in den Absätzen 1, 2 und 3 Informationen nicht zu geben.
Abänderung 44
Artikel 11 Absatz 2
(2)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die in Artikel 10 genannten Auskünfte nur dann mündlich erteilt werden, wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist oder vom Kunden gewünscht wird.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die in Artikel 10 genannten Auskünfte nur dann mündlich erteilt werden (was alle Arten der mündlichen Kommunikation wie Fernabsatz per Telefon oder jegliche ähnliche Kommunikationsmethode einschließt)
, wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist oder vom Kunden gewünscht wird oder wenn der Kunde die mündliche Erteilung der Auskünfte ausdrücklich wünscht. In jedem Fall kann der Kunde eine spätere schriftliche Bestätigung verlangen
.
Abänderung 45
Artikel 11a (neu)
Artikel 11a
Gleichwertige Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die Versicherungsverträge ohne Tätigwerden eines Versicherungsvermittlers oder von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 abschließen, ausreichende Auskünfte über den vorgeschlagenen Versicherungsvertrag erhalten. Diese Auskünfte müssen es dem Kunden ermöglichen, Klarheit über die Zweckmäßigkeit der Unterzeichnung des Vertrags und darüber, ob er seinen Bedürfnissen entspricht, zu erhalten.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (KOM(2000) 511
- C5-0484/2000
- 2000/0213(COD)
)
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 511
)(1)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0484/2000
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0359/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.