- in Kenntnis des Memorandums der Kommission (SEK(2000)1832
- C5-0192/2001
),
- unter Hinweis auf das Europäische Jahr des lebensbegleitenden Lernens (1996) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2000 über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung des Europäischen Jahres des lebensbegleitenden Lernens (1996)(1)
,
- unter Hinweis auf den Gipfel des Europäischen Rates von Luxemburg (1997), auf dem die Erhöhung der Einsetzbarkeit und des Anpassungsvermögens durch Bildung als prioritäres Thema in die Beschäftigungsleitlinien aufgenommen wurde,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon, Feira und Stockholm,
- in Kenntnis der Veröffentlichung der OECD "Analysen der Bildungspolitik“,
- in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere von Artikel 14, in dem jedem das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung garantiert wird,
- in Kenntnis von Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß Artikel 62 der Geschäftsordnung auf den Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0322/2001
),
A. in der Erwägung, dass wir in einer sich schnell entwickelnden und auf Wissen basierenden Gesellschaft leben, die durch ständige Einführung neuer Technologien, die exponentielle Zunahme der Informationsmenge und die Geschwindigkeit ihrer Verbreitung gekennzeichnet ist,
B. in der Erwägung, dass die wissensbasierte Gesellschaft die Lebens- und Arbeitsqualität für jeden erheblich verbessern kann, und zwar unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig politische Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, die gleichen Chancen für eine aktive Beteiligung an dieser Gesellschaft für jeden zu gewährleisten,
C. in der Erwägung, dass die heutige Wirtschaft, die hauptsächlich auf Wissen und Mobilität basiert, erfordert, dass jeder die Möglichkeit zur Ergänzung seines Wissens erhält, um der Entstehung neuer Risiken infolge der raschen Entwicklung der Gesellschaft und der neuen Technologien begegnen zu können, dass insbesondere der Erwerb eines Diploms allein nicht mehr für die gesamte berufliche Laufbahn entscheidend ist und dass der klassische Werdegang Studium/Arbeit/Ruhestand unter Druck gerät,
D. in der Erwägung, dass Studien der OECD zufolge Personen mit hoher Qualifikation leichter Zugang zu lebenslangem Lernen, ständiger Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung finden und dass daher der Zugang zur Information über das Bildungsangebot für diejenigen, die kein Hochschulstudium absolviert haben, erleichtert werden sollte,
E. unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon, wonach die Europäische Union weltweit die wettbewerbsfähigste wissensbasierte Wirtschaft und Gesellschaft werden soll,
F. in der Erwägung, dass das europäische Projekt für lebensbegleitendes Lernen im weiteren politischen Rahmen der künftigen Unterrichts- und Bildungsziele angesiedelt ist und dass dieses europäische Projekt nicht von anderen konkreten europäischen Politikbereichen wie Beschäftigung, Sozialpolitik, Mobilität, IKT und E-Learning abgekoppelt werden darf,
G. in der Erwägung, dass lebenslanges Lernen alle sozioökonomischen Bereiche, Arbeiter, Angestellte, Akademiker, Führungskräfte, Forscher und sonstige Wissenschaftler betrifft und dass diese Vielfalt von der Union und den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung der Berufsbildungsprogramme und ihrer Finanzierung berücksichtigt werden muss,
H. in der Erwägung, dass die Erweiterung den Arbeitsmarkt und den Markt der beruflichen Ausbildung verändern wird,
I. in der Erwägung, dass in den Beschäftigungsleitlinien, durch die die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten seit 1997 koordiniert wird, lebensbegleitendes Lernen als eine der Prioritäten aufgeführt wird und dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Leitlinien ersucht werden, vor 2001 Zieldaten für die Beteiligung der 25-64-Jährigen an lebensbegleitendem Lernen festzulegen, und die Sozialpartner ersucht werden, über Bereiche wie Beteiligung an der Berufsbildung zu verhandeln,
1. bekräftigt die von der Kommission entwickelte Strategie, über lebensbegleitendes Lernen eine umfassende gesellschaftliche Debatte zu führen;
2. ist davon überzeugt, dass lebensbegleitendes Lernen nicht nur eine gesellschaftliche Notwendigkeit ist, sondern auch ein gesellschaftliches Recht für jeden werden sollte;
3. fordert von der Kommission, dass die konkreten politischen Maßnahmen im Bereich des lebensbegleitenden Lernens von folgenden Grundsätzen ausgehen:
a)
Demokratisierung und Gleichheitsgrundsatz: lebensbegleitendes Lernen soll das Konzept einer nahezu einmaligen Ausbildungschance durch ein Konzept mehrerer Chancen für lebenslanges Lernen und lebenslangen Erwerb neuer Kenntnisse ersetzen, mit anderen Worten die Schaffung von "Lebenschancen“; jeder sollte dabei gleiche Chancen für lebensbegleitendes Lernen erhalten;
b)
individuelle Entfaltung: das Konzept des lebensbegleitenden Lernens soll eine Antwort auf das Bedürfnis jedes Individuums nach Ergänzung und Erweiterung seines Wissens und innerer Bereicherung sein;
c)
individuelles Recht auf lebensbegleitendes Lernen: das Konzept des lebensbegleitenden Lernens soll dem Recht jedes Individuums auf Bildung und Weiterbildung konkret Gestalt verleihen;
d)
persönliche Verantwortung: das Konzept des lebensbegleitenden Lernens sollte auch auf die Entwicklung des staatsbürgerlichen Verständnisses und des Verantwortungsbewusstseins einer Person ausgerichtet sein;
e)
eine ganzheitliche Betrachtung des Lernens: beim "Lernen“ kann es nicht nur um Entwicklung von Wissen und um ein rein funktionelles Vorgehen z.B. mit Blick auf die Beschäftigung gehen; vielmehr sollte das Lernen auch auf die Entwicklung einer Haltung ausgerichtet sein;
4. weist darauf hin, dass lebensbegleitendes Lernen manchmal eine radikale Veränderung der Bildungs-, Berufsbildungs- und Arbeitsmarktpolitik erfordert sowie manchmal unterstützender Maßnahmen bedarf, z.B.:
a)
Entwicklung prioritärer Aktionsbereiche aufgrund eines notwendigen Gleichgewichts zwischen wirtschaftlichen Beweggründen (Einsetzbarkeit des Individuums) und sozialen und kulturellen Beweggründen (individuelle Entfaltung) sowie der gesellschaftlichen Integration;
b)
Einbeziehung des Konzepts des lebenslangen Lernens in den Schulunterricht, damit das erworbene Abschlusszeugnis nicht als das letzte vor dem Eintritt in das Berufsleben betrachtet wird, sondern vielmehr davon ausgegangen wird, dass es das erste auf diesem Weg darstellt und weitere Diplome im Laufe des Berufslebens, unabhängig von dem Tätigkeitsbereich, erworben werden können;
c)
ausdrückliche Berücksichtigung der empfindlichsten Gruppen, die keinen leichten Zugang zu der Information über die Möglichkeiten des lebenslangen Lernens haben;
d)
Integration der Lernfähigkeit "Freude am Lernen“ in den Lernprozess, und zwar insbesondere durch Förderung von Lehrmethoden, in deren Rahmen der Schwerpunkt auf Unterstützung, Betreuung und Anleitung gelegt wird;
e)
aktive Unterstützung der Bildungs- und Ausbildungsprojekte für Erwachsene, die allen Menschen unabhängig von Alter oder Geschlecht die gleichen Möglichkeiten bieten;
f)
Förderung der neuen Formen des Lernens neben der traditionellen Art des Lernens in Bildungseinrichtungen, Anerkennung und Zertifizierung von Erfahrungen und Fertigkeiten, einschließlich der in einem nicht-formalen Kontext erworbenen, und Anerkennung auch der Erfahrung, die im Ausland erworben wurde (Gleichwertigkeit der Diplome und Abschlusszeugnisse);
g)
umfassendere gesellschaftliche Anerkennung der Verdienste von Individuen, die durch Projekte für lebensbegleitendes Lernen ihren Kenntnisstand verbessern;
h)
Anregung aller Beteiligten, einerseits das lebenslange Lernen als einen Fortschritt für die Gesellschaft und den Einzelnen zu betrachten und andererseits ihre Verantwortung zu übernehmen (Finanzierung der Lernmöglichkeiten, verfügbare Zeit, Anerkennung der erworbenen Kenntnisse usw.): betroffen sind somit die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Europäische Union, Unternehmen und Einzelpersonen;
i)
Bemühen um angemessene Finanzmittel zur Förderung und Durchführung von Programmen für lebensbegleitendes Lernen: ESF, EFRE, Strukturfonds, EIB usw.;
5. hält es - falls das lebenslange Lernen effizient sein soll - für erforderlich, die wesentlichen Kategorien, die dieses ausmachen, zu differenzieren und so Programme mit einem fest umrissenen Profil und kohärenten Zielen auszuarbeiten; es muss unterschieden werden zwischen Kursen, die der Einführung neuer Kenntnisse in das Berufsleben dienen, und Kursen, die zur Erlangung der Kenntnisse dienen, die für die soziale Eingliederung notwendig sind;
6. ist der Ansicht, dass die Bemühungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen hinsichtlich des lebensbegleitenden Lernens aufeinander abgestimmt werden sollten, und zwar durch die offene Koordinierungsmethode, mit gemeinsamen Zielen, Leitlinien, Indikatoren und Benchmarking aufgrund der bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten, regelmäßiger Überwachung und Bewertung der verzeichneten Fortschritte; ersucht die Kommission, Vorschläge für ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu formulieren, und fordert, dass es an diesen Arbeiten beteiligt wird;
7. ersucht die Kommission, in ihren künftigen Vorschlägen die Konzepte des lebenslangen Lernens eindeutig festzulegen und dabei folgende Unterscheidungen zu treffen:
-
Ausbildung zur Behebung des schulischen Versagens oder um benachteiligten Gruppen bzw. Minderheiten die Möglichkeit zu geben, eine Grundbildung und -ausbildung zu erhalten;
-
Fernunterricht für Erwachsene in Fächern, die zur allgemeinen und kulturellen Bildung beitragen, einschließlich der neuen Technologien;
-
fachliche Qualifikationen in geregelten und nichtgeregelten Unterrichtsfächern,
-
auf die Beschäftigung und Eingliederung in das Arbeitsleben ausgerichtete Ausbildung, unabhängig vom Alter der Schüler;
-
Erlangung neuer Qualifikationen, um die Techniken angesichts der Nachfragen des neuen Arbeitsmarktes anzupassen und zu erneuern, einschließlich der neuen Technologien;
-
lebenslanges Lernen für Fachkräfte, Lehrkräfte und Forscher als Mittel zur Aktualisierung der Kenntnisse;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Koordinierung der vorhandenen Finanzmittel zu sorgen, damit jedem Bürger das Recht auf Bildung sowie der Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung bestmöglich garantiert wird;
9. ersucht die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Beschäftigungsleitlinien 2002, konkrete Ziele festzulegen und konkrete Maßnahmen für die Beteiligung an Weiterbildungs- und Berufsbildungsprojekten zu ergreifen, und zwar je Altersgruppe und Ausbildungsniveau;
10. fordert die Kommission auf, den Aktionsplan, den sie im Bereich des lebenslangen Lernens plant, bis Ende 2001 zu übermitteln und das Europäische Parlament an ihren Überlegungen zu beteiligen;
11. ersucht die Sozialpartner, bei der Ausführung der Beschäftigungsleitlinien und der sozialen Agenda dringend verbindliche Vereinbarungen über das Recht auf lebensbegleitendes Lernen auf europäischer Ebene zu treffen;
12. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, mittels der Methode der offenen Koordinierung ein weitgehend auf "Guthaben“ basierendes System auszuarbeiten, durch das die bestehenden Bewertungs- und Anerkennungsinstrumente in einem kohärenten, transparenten System zusammengefügt werden und in dessen Rahmen sowohl regulär als auch nicht regulär und informell gesammelte Erfahrungen anerkannt werden;
13. ersucht die Kommission, auch hinsichtlich der Politik im Bereich des lebensbegleitenden Lernens das Mainstreaming-Konzept anzuwenden, damit lebensbegleitendes Lernen horizontal in die Funktionsweise des ESF und in die gemeinschaftlichen Programme integriert wird;
14. ersucht die Kommission, in die Verfahren des lebenslangen Lernens auch die Arbeitnehmer einzubeziehen, die nicht die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen, jedoch das Recht auf Arbeit erworben haben;
15. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Vorschläge zur Finanzierung des Projekts für lebensbegleitendes Lernen zu formulieren; dringt darauf, an diesen Vorschlägen die EIB zu beteiligen, da die Entwicklung des Humankapitals integraler Bestandteil des neuen Aufgabenpakets der EIB ist;
16. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in gemeinsamer Verantwortung und aufgrund bewährter Praktiken Förderungsmaßnahmen auf individueller Ebene zu ergreifen; unterstützt in diesem Zusammenhang das System der "individual learning accounts“, wie es z.B. im Vereinigten Königreich und in Schweden angewandt wird;
17. weist auf die Auswirkungen der Erweiterung auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hin, und fordert die Kommission auf, dies bei den Prioritäten und Maßnahmen, die sie im Bereich des lebenslangen Lernens ergreift, zu berücksichtigen;
Lebenslanges Lernen und Beschäftigung
18. betont, dass die Anpassung der Bildungs- und Ausbildungssysteme mit dem Ziel, das Konzept des lebenslangen Lernens zu integrieren, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität vornehmlich Sache der Mitgliedstaaten ist; ist jedoch der Ansicht, dass Anstrengungen auf EU-Ebene, die gemeinsam koordiniert werden, wünschenswert sind, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Beispiele guter Praxis auszutauschen; steht demzufolge auf dem Standpunkt, dass die offene Koordinierung der richtige Rahmen ist, um gemeinsame Ziele im Bereich des lebenslangen Lernens festzulegen;
19. ist der Ansicht, dass es in erster Linie das fehlende Einvernehmen und grundlegende Meinungsverschiedenheiten über Finanzierungsformen und Festlegung von Prioritäten sind, die die Entwicklung von Systemen des lebenslangen Lernens hemmen und begrenzen;
20. hält es für wichtig, die bestehenden Optionen und Probleme bei der Festlegung von Prioritäten deutlich darzulegen, um das politische Handeln auf die wichtigsten Fragen ausrichten zu können;
21. ist der Ansicht, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Qualität der Arbeit und lebenslangem Lernen besteht und fordert die Kommission deshalb auf, darüber zu berichten, wie die Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens, der Qualität der Arbeit und der Organisation der Arbeit sich gegenseitig unterstützen können;
22. hält es für wichtig - um die Beschäftigungsfähigkeit, die eine grundlegende Voraussetzung für eine aktive Staatsbürgerschaft ist, zu erreichen, das wirtschaftliche Wachstum zu verwirklichen, dessen wichtigste Ressource die "Personen“ sind, sowie um die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen -, dass das lebenslange Lernen eindeutig in die Prioritäten des politischen Handelns einbezogen wird;
23. erwartet, dass auch die Situation in den Beitrittsländern im Bereich Bildung und Ausbildung dargestellt und im Gesamtbild berücksichtigt wird;
24. sieht die Notwendigkeit einer Entwicklung zu einer integrierte Gesellschaft, die allen Menschen gleiche Zugangschancen zu hochwertigem lebenslangen Lernen bietet;
Grundschulsysteme
25. stellt die Frage, wie die grundlegenden Bildungssysteme in den Mitgliedsländern, die den Ausgangspunkt für das lebenslange Lernen bilden, unter qualitativen Aspekten verbessert und mit Blick auf heutige und künftige Anforderungen umgestaltet werden können;
26. weist auf den weitverbreiteten Bedarf an modernen, angemessen dimensionierten Schulgebäuden und an Ausrüstung, die modernen pädagogischen Standards entspricht, hin, sowie auf die aus didaktischen Gründen gegebene Notwendigkeit kleinerer Klassen; ferner auf die Bedeutung des Zugangs zu neuen Technologien, des Einsatzes von Computern, von Softwarekenntnissen sowie des Anschlusses an das Internet;
27. ist der Ansicht, dass die Lehrer, denen in einer wissensbasierten Gesellschaft eine Schlüsselstellung zukommt, Zugang zu Möglichkeiten haben müssen, die ihnen eine ständige Aktualisierung ihres Wissens ermöglichen; ferner ist eine umfassendere Weiterbildung, die auf die Bedürfnisse der Gesellschaft ausgerichtet ist, notwendig, sowie, im Hinblick auf die Bedeutung ihrer sozialen Rolle, eine angemessene Bezahlung und Würdigung ihrer Tätigkeit;
28. ist der Ansicht, dass die Bildungseinrichtungen generell entbürokratisiert und dezentralisiert und für die sie umgebende Gesellschaft geöffnet werden müssen;
29. betont, dass ein größeres Vorschlagspotential der Lehrer und eine umfassendere und aktivere Beteiligung der Schüler und Eltern zu einer besseren Qualität des Ausbildungsangebots beitragen können;
30. fordert im Hinblick auf die Kohäsion zwischen Bildungs- und Ausbildungssystem und den örtlichen Arbeitsmärkten Vorschläge darüber, wie die Schulen zu offenen und attraktiven örtlichen Lernzentren umgewandelt werden können;
31. verweist auf die Notwendigkeit, das lebenslange Lernen auf lokaler und regionaler Ebene durch Einrichtung wirksamer gemeinschaftlicher Netzwerke zu fördern;
Systeme für die Erwachsenenbildung
32. erkennt an, dass die Systeme der Erwachsenenbildung sowohl für die Wirtschaft und Beschäftigung als auch für Wohlfahrt, Kultur und persönliche Entwicklung wichtig sind und deshalb ausgeweitet, erneuert und differenzierter gestaltet werden müssen, damit sie den zahlreichen neuen Anforderungen genügen;
33. betont, dass jeder Arbeitgeber, der eine große Zahl von Mitarbeitern beschäftigt, einen Plan für die Ausbildung und die Entwicklung von Fähigkeiten haben muss, der zwischen den Sozialpartnern vereinbart und gemeinsam verwaltet wird; dieser Plan muss im Einklang mit den bestehenden Vereinbarungen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften stehen;
34. stellt fest, dass lebenslanges Lernen für alle Bereiche des Lebens wichtig ist und nicht nur in Verbindung mit einer Erwerbstätigkeit oder dem Arbeitsmarkt; ist der Auffassung, dass der Begriff des lebenslangen Lernens auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gelten muss und dass der Zugang älterer Menschen - im Ruhestand oder erwerbstätig - zu Programmen des lebenslangen Lernens erleichtert werden sollte;
35. drängt die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass älteren Bürgern, Behinderten und anderen Nichterwerbstätigen Möglichkeiten einer Fortbildung geboten werden, um deren individuelle Bildungswünsche erfüllen zu können und damit sie sich kulturell aktiv betätigen können;
36. betont, dass die Ausbildungssysteme innerhalb der EU unter anderem den Arbeitsmarkt unterstützen und zu einem echten europäischen Arbeitsmarkt weiterentwickeln sollten, was zu mehr grenzüberschreitender Mobilität führen wird; fordert die wechselseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen;
Finanzierung
37. stellt fest, dass die erforderliche Qualitätsverbesserung in der grundlegenden Bildung unausweichlich höhere - in bestimmten Fällen sehr viel höhere - Ausgaben bedeuten wird;
38. weist darauf hin, dass die berufliche Bildung, die Fortbildung und das höhere Bildungswesen, die stärker als andere Teile des Bildungssystems expandieren, ebenfalls erheblich höhere Mittel erfordern;
39. fordert eine Diskussion darüber, wie diese Kosten in den Mitgliedstaaten zwischen Einzelpersonen, Arbeitgebern und staatlichen Stellen unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und im Geiste der Solidarität aufgeteilt werden können;
40. geht davon aus, dass die Kosten der innerbetrieblichen Schulung und der Weiterbildung des Personals eine Investition in das Humankapital sind, und dass die finanziellen Mittel, das Budget, die Ausbildungsziele und die notwendigen Maßnahmen unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie weiterer relevanter gesellschaftlicher Gruppen, und im Einklang mit den einzelstaatlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, festgelegt und eingeteilt werden;
41. betont insbesondere, dass es in den meisten Mitgliedsländern gar keine oder nur wenige Finanzierungsformen für die Umschulung von einem Beruf auf einen anderen gibt; die Umschulung bzw. Umstellung ist besonders erforderlich infolge von Krisen oder industriellen Umstellungen;
42. erinnert an den Vorschlag, nach dem jedermann das Recht auf eine bestimmte Anzahl Jahre staatlicher Ausbildung hat, was impliziert, dass diejenigen, die die Schule früher verlassen haben, zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf eine ergänzende Ausbildung haben; dieser Vorschlag ergeht im Hinblick auf den Erwerb notwendiger beruflicher Qualifikationen, der diese Menschen in die Lage versetzt, eine aktive Rolle in der Gesellschaft zu spielen und Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten;
43. betont den Zusammenhang zwischen Ausbildungskosten als Investition und als Quelle für Mehrwert und ist der Ansicht, dass diese Einsicht Leitlinie für eine Politik einer langfristigen Ausbildungsfinanzierung sein sollte;
Die Rolle der Europäischen Union
44. fordert eine offene politische Diskussion über die drei gänzlich verschiedenen Strategien für Bildung und Beschäftigung, die gleichzeitig vom Europäischen Rat in Lissabon beschlossen wurden, und weist darauf hin, dass das Problem der Festlegung von Prioritäten bislang ungelöst ist;
45. begrüßt den Vorschlag, das offene Koordinierungsverfahren auf den Bereich des lebenslangen Lernens anzuwenden, und betont den besonderen Bedarf an Leitlinien für Ressourcen, Organisation und Verbindungen zwischen verschiedenen Bildungseinrichtungen;
46. würde es begrüßen, wenn das offene Koordinierungsverfahren als ein "Bottom up“-Prozess und nicht als ein "Top down“-Prozess gestaltet würde, wie es bei der Beschäftigungspolitik der Fall war, und fordert stärkere Anstrengungen, um eine positive Einstellung gegenüber dem lebenslangen Lernen in sozial ausgegrenzten Gruppen zu entwickeln;
47. unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Beherrschung von zwei Sprachen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene;
48. verweist - wenngleich unter Berücksichtigung der Autonomie der Mitgliedstaaten in diesem Bereich - auf die Notwendigkeit der Koordinierung zwischen den Ländern mit Blick auf die Ausbildungswege, die Mobilität von Lernenden und Lehrern, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, die Zulassungskriterien für Ausbildungs- und Berufsgänge sowie den Austausch guter Praktiken;
49. erwartet, dass diese Überlegungen von der Kommission zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Vorbereitungsarbeiten für den angekündigten Aktionsplan für lebenslanges Lernen berücksichtigt werden;
o o o
50. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern zu übermitteln.
Medizinprodukte mit stabilen Derivaten aus menschlichem Blut oder Blutplasma ***I (Verfahren ohne Bericht)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG
des Rates, geändert durch die Richtlinie 2000/70/EG des Rates, hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten (KOM(2001) 480
- C5-0382/2001
- 2001/0186(COD)
)
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Der Vorschlag wird gebilligt.
Schutz des Euro vor Fälschungen * (Verfahren ohne Bericht)
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (10616/2001 - C5-0362/2001
- 2001/0804(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation - erneute Konsultation)
Der Entwurf wird gebilligt.
Olivenöl * (Verfahren ohne Bericht)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (KOM(2001) 455
- C5-0437/2001
- 2001/0181(CNS)
)
(Verfahren der Konsultation)
Der Vorschlag wird gebilligt.
Förderung von im Umweltschutz tätigen NRO ***I (Verfahren ohne Aussprache)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (KOM(2001) 337
- C5-0281/2001
- 2001/0139(COD)
)
(10a) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.
Abänderung 29
Artikel 1 Absatz 2
(2)
Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitendenNichtregierungsorganisationen
, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Regionen Europas leisten oder leisten können. Durch das Programm soll ferner die systematische Beteiligung von NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses im Umweltbereich gefördert werden, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird.
(2)
Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz und im Bereich Verbesserung der Umweltqualität oder auch im Tierschutz - sofern diese Tätigkeiten Umweltschutzzielen dienen -
auf europäischer Ebene tätigenNRO
, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Regionen Europas leisten oder leisten können. Durch das Programm soll ferner die systematische Beteiligung von NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses im Umweltbereich gefördert werden, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird.
Abänderung 30
Artikel 2 Buchstabe a
a)
die NRO unabhängige und nichtgewinnorientierte juristische Personen sein, mit
Zielsetzungen im Umweltbereich
, die
im Interesse der Allgemeinheit liegen;
a)
die NRO unabhängige und nichtgewinnorientierte juristische Personen sein, die im Bereich Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität oder auch im Tierschutz - sofern diese Tätigkeiten Umweltschutzzielen dienen - tätig sind und deren
Zielsetzungen im Interesse der Allgemeinheit liegen;
Abänderung 31
Artikel 2 Buchstabe b
b)
die NRO auf europäischer Ebene tätig sein, und sowohl ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken;
b)
die NRO einzeln oder als koordinierte Verbände
auf europäischer Ebene tätig sein und sowohl ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken, außer im Fall von Organisationen, die in zwei Beitrittsländern tätig sind, für die - als besondere Ausnahme - dies als wünschenswert, aber nicht als entscheidend angesehen wird
;
Abänderung 5
Artikel 2 Buchstabe ba (neu)
ba)
die NRO Netzwerke zwischen Organisationen in den Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern aufbauen;
Abänderung 6
Artikel 2 Buchstabe ca (neu)
ca)
die NRO Partnerschaften zwischen Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor fördern;
Abänderung 7
Artikel 2 Buchstabe da (neu)
da)
die NRO in der Lage sein, eine Teilfinanzierung aus externen Quellen zu mobilisieren
.
Abänderung 8
Artikel 3a (neu)
Artikel 3a Angesichts ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung sowie für die Gesundheit und Lebensqualität der Bürger Europas befasst sich das Programm mit ausgewählten prioritären Themen, die unter vier Hauptüberschriften zusammengefasst werden:
-
Bekämpfung der Klimaänderungen;
-
Natur und biologische Vielfalt - Schutz einer einzigartigen Ressource;
-
Umwelt und Gesundhei;t
-
nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Abfalls.
Das sechste Umweltaktionsprogramm wird im vierten Jahr seiner Laufzeit überprüft und angepasst, soweit es zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Informationen erforderlich ist. Zusätzlich zu den genannten Bereichen kommt der Umwelterziehung sowie der Durchführung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften Vorrang zu.
Abänderung 9
Artikel 4 Absatz 2
(2)
In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren beschrieben.
(2)
In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird ein Informationspaket enthalten sein und
werden die Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien (einschließlich Einzelheiten des vorgeschlagenen Gewichtungssystems)
sowie die Antrags-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren beschrieben.
Abänderung 10
Artikel 4 Absatz 3
(3)
Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission jedes Jahr vordem
31. Dezember (außer im Fall einer Verzögerung bei der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaft), welche Organisationen im folgenden Jahr bezuschusst werden. Mit dem Beschluss wird eine Übereinkunft zwischen der Kommission und dem Begünstigten geschlossen, in der der Zuschusshöchstbetrag, die Zahlungsmodalitäten, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die mit dem Zuschuss angestrebten Ziele festgelegt werden.
(3)
Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission jedes Jahr bis zum
31. Dezember (außer im Fall einer Verzögerung bei der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaft), welche Organisationen im folgenden Jahr bezuschusst werden. Mit dem Beschluss wird eine Übereinkunft zwischen der Kommission und dem Begünstigten geschlossen, in der der Zuschusshöchstbetrag, die Zahlungsmodalitäten, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die mit dem Zuschuss angestrebten Ziele festgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt unverzüglich.
Abänderung 11
Artikel 4 Absatz 3a (neu)
(3a) Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. September 2002 eine Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Folge die Förderfähigkeit von NRO-Antragstellern im Hinblick auf öffentliche Unterstützung oder besonderes Fachwissen ermitteln wird, sowie Einzelheiten über das feste Gewichtungssystem für die Bewertung der Anträge.
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 3b (neu)
(3b) Auswahl und Verfahren werden transparent und nachvollziehbar durchgeführt. Die Kommission lädt zwei Vertreter des Europäischen Parlaments ein, an den Sitzungen betreffend die Auswahl- und Vergabeverfahren als Beobachter teilzunehmen.
Abänderung 13
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Der Betrag bestimmt sich nach einem von der Kommission entwickelten festen Gewichtungssystem, bei dem die gemäß der in Artikel 5 erläuterten Bewertung vergebenen Punktzahlen und die relative Größe der NRO
(siehe Erläuterung
in Teil 3 des Anhangs) berücksichtigt werden.
Der Betrag bestimmt sich nach einem von der Kommission entwickelten festen Gewichtungssystem, bei dem die gemäß der in Artikel 5 erläuterten Bewertung vergebenen Punktzahlen und die in Teil 3 des Anhangs erläutertenGrundsätze
berücksichtigt werden.
Abänderung 14
Artikel 6 Absatz 2
(2)
Einem Begünstigten im Rahmen dieses Programms steht es frei, den Zuschuss innerhalb des Jahres, in dem er gewährt wird, zur Deckung der zuschussfähigen Ausgaben der Organisation
so einzusetzen, wie er es für angemessen hält. Als zuschussfähig gelten alle innerhalb des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wird, anfallenden Ausgaben des Begünstigten, mit Ausnahme der unter Punkt
4 des Anhangs genannten Ausgaben.
(2)
Einem Begünstigten im Rahmen dieses Programms steht es frei, den Zuschuss innerhalb des Jahres, in dem er gewährt wird, zur Deckung der zuschussfähigen Ausgaben der NRO
so einzusetzen, wie er es für angemessen hält. Als zuschussfähig gelten alle innerhalb des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wird, anfallenden Ausgaben des Begünstigten, mit Ausnahme der unter Teil
4 des Anhangs genannten Ausgaben. Die Begünstigten können auch Partner oder Mitgliedsorganisationen in Übereinstimmung mit den im genehmigten Arbeitsprogramm enthaltenen Einzelheiten Mittel zukommen lassen.
Abänderung 15
Artikel 6 Absatz 2a (neu)
(2a) Sachleistungen oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitsleistungen können in vollem Umfang als geldwerte Ausgabe angerechnet werden.
Abänderung 16
Artikel 6 Absatz 5a (neu)
(5a) Die Kommission teilt zurückgewiesenen Antragstellern die Gründe mit, weshalb die NRO den Anforderungen nicht entsprochen hat, mit ausreichenden Erläuterungen, um die NRO in die Lage zu versetzen, vor der Einreichung eines neuen Antrags die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Abänderung 17
Artikel 7 Absatz 3
(3)
Die jährlichen Mittel bewilligt
die Haushaltsbehörde im Rahmen
der finanziellen Vorausschau.
(3)
Die jährlichen Mittel werden von der
Haushaltsbehörde in den Grenzen
der Finanziellen Vorausschau bewilligt
. Dabei werden die in Artikel 11 genannten Bedingungen berücksichtigt.
Abänderung 18
Artikel 8
(1)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung des Rates
(Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Zusätzlich gilt für
Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(1)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates
vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls führt
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen durch. Für diese Untersuchen gilt
die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
.
(2)
Der Zuschussempfänger hält
der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, in dem ein Zuschuss gewährt wurde, einschließlich der geprüften Finanzübersicht zur Verfügung.
(2)
Der Zuschussempfänger und gegebenenfalls seine Partner oder Mitglieder halten
der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, in dem ein Zuschuss gewährt wurde, einschließlich der geprüften Finanzübersicht zur Verfügung.
Abänderung 19
Artikel 10
Das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen dieses Programms bezuschusst werden, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschussbetrags veröffentlicht.
Das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen dieses Programms bezuschusst werden, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschussbetrags und der erreichten Punktzahl
veröffentlicht. Jeder Antragsteller erhält bei Ablehnung eine nachvollziehbare, begründete Benachrichtigung unter Angabe der erreichten Punktzahl und der Punktzahl, die für einen positiven Bescheid nötig gewesen wäre.
Abänderung 20
Artikel 11 Absatz - 1 (neu)
Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht über die Verteilung der Zuschüsse für das laufende Jahr und über die Ergebnisse aus der Gewährung von Zuschüssen für das vorangegangene Jahr. Der Bericht enthält eine Erläuterung, wie die Kommission die Begünstigten für das laufende Jahr ausgewählt hat. Die Kommission beruft bis zum 30. Juni jeden Jahres eine Sitzung ein, an der die Mitgliedstaaten, Vertreter des Europäischen Parlaments und anderer interessierter Parteien teilnehmen, um diesen Bericht zu erörtern.
Abänderung 21
Artikel 11 Absatz 1
Bis spätestens
31. Dezember 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele dieses Programms während der ersten drei Jahre sowie gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms vor. In diesem auf den Berichten über die Leistung der Begünstigten basierenden Bericht wird insbesondere bewertet, wie effizient sie im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.
Bis zum
31. Dezember 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele dieses Programms während der ersten drei Jahre sowie gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms vor. In diesem auf den Berichten über die Leistung der Begünstigten basierenden Bericht wird insbesondere bewertet, wie effizient sie im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten. Bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs legt die Kommission der Haushaltsbehörde das Ergebnis der quantitativen und qualitativen Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage des Jahresprogramms und der Leistungsindikatoren vor.
Relevanz in Bezug auf die Intensivierung der Kontakte auf europäischer Ebene und auf die Vernetzung der kleinen regionalen bzw. lokalen Organisationen, die sich in ihrem Bereich für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Hinblick auf Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung einsetzen.
Abänderung 23
Anhang Teil 3 Nummer 1
1.
Wenn alle anderen Parameter gleich sind, erhalten größere
NRO (gemessen an den
durchschnittlichen Ausgaben
(laut Buchprüfung) in den beiden vorangegangenen Jahren und den veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben im Zuschussjahr) höhere Beträge
als kleinere
NRO. Wenn alle anderen Merkmale gleich sind, wird dieser Größenvorteil umso geringer sein, je größer die NRO ist.
1.
Wenn alle anderen Parameter gleich sind, erhalten NRO mit einem größeren Umfang an einschlägigen Tätigkeiten
(gemessen an dem
durchschnittlichen Wert
(laut Buchprüfung) in den beiden vorangegangenen Jahren und den veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben im Zuschussjahr) normalerweise
höhere Zuschussbeträge
als NRO mit einem geringeren Umfang an einschlägigen Tätigkeiten
. Die Zuteilung erfolgt jedoch auf nichtlinearer Basis, sodass Begünstigte mit einem geringeren Umfang an einschlägigen Tätigkeiten eine relativ höhere Unterstützung erhalten.
Abänderung 24
Anhang Teil 4 Spiegelstrich 7
-
Beiträge in Form von Sachleistungen.
-
Beiträge in Form von Sachleistungen für Organisationen mit einem Jahreshaushalt von mindestens 300 000 EUR
.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (KOM(2001) 337
- C5-0281/2001
- 2001/0139(COD)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 337
)(2)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0281/2001
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0317/2001
),
1. billigt den abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0282/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn Jean-François Bernicot, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn Jean-François Bernicot zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0283/2001
- 2001/0809(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0283/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn David Bostock, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn David Bostock zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0284/2001
- 2001/0810(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0284/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn François Colling, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn François Colling zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0285/2001
- 2001/0811(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0285/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 10./11. September 2001 Herrn Maarten B. Engwirda, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn Maarten B. Engwirda zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0290/2001
- 2001/0812(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 28. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0290/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn Morten Levysohn, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn Morten Levysohn zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0286/2001
- 2001/0813(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0286/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Frau Hedda von Wedel, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung der Kandidatin anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Frau Hedda von Wedel zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0287/2001
- 2001/0814(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0287/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn Ioannis Sarmas, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn Ioannis Sarmas zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0288/2001
- 2001/0815(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 22. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0288/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn Hubert Weber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn Hubert Weber zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von 9 Mitgliedern des Rechnungshofes (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (C5-0291/2001
- 2001/0816(CNS)
)
- gestützt auf Artikel 45 b Absatz 3 des EGKS-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 247 Absatz 3 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 160 b Absatz 3 des EAG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,
- vom Rat mit Schreiben vom 28. Juni 2001 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs konsultiert (C5-0291/2001
),
- in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 8.- 10. Oktober 2001 Herrn Lars Tobisson, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört und die Befähigung des Kandidaten anhand der in Artikel 45 b des EGKS-Vertrags, Artikel 247 des EG-Vertrags und Artikel 160 b des EAG-Vertrags niedergelegten Kriterien geprüft hat,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0346/2001
),
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von Herrn Lars Tobisson zum Mitglied des Rechnungshofs ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof, den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften und den Rechnungshöfen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Antimikrobielle Mittel in der Humanmedizin (Verfahren ohne Aussprache)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (KOM(2001) 333
- C5-0411/2001
- 2001/2164(COS)
)
- in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates (KOM(2001) 333
- C5-0411/2001
),
- gestützt auf Artikel 152 Absatz 4 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0318/2001
),
1. fordert die Kommission und den Rat auf, folgende Änderungsvorschläge zu berücksichtigen:
Entwurf der Kommission
Änderungsvorschläge des Parlaments
Änderungsvorschlag 1
Erwägung 1
(1)
Die Verwendung antimikrobieller Mittel hat in hohem Maße zur Verbesserung des Gesundheitszustands beigetragen. Derartige "antimikrobielle Mittel” werden schon seit Jahrzehnten zur Behandlung übertragbarer Krankheiten und zur Verhütung von Infektionen eingesetzt. Für die Zwecke dieser Empfehlung werden unter "antimikrobiellen Mitteln” synthetisch oder auf natürlichem Wege durch Bakterien, Pilze oder Pflanzen erzeugte Substanzen verstanden, die zur Abtötung von Mikroorganismen - Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten, insbesondere Protozoen - oder zur Hemmung ihres Wachstums eingesetzt werden und das Phänomen der Resistenz aufweisen. Ihr Einsatz hat jedoch auch dazu geführt, dass bestimmte ausgewählte Mikroorganismen, die zuvor empfindlich auf diese Mittel reagiert hatten, eine Resistenz dagegen entwickelten, die sogenannte "Resistenz gegen antimikrobielle Mittel”. Dies hat eine stärkere Gefährdung und eine längere Erkrankungsdauer für den Patienten und höhere Kosten für Gesundheitswesen und Gesellschaft zur Folge. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene notwendig, um dieses Problem durch Anregung zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin, bessere Hygiene und bessere Infektionsbekämpfung einzudämmen.
(1)
Die Verwendung antimikrobieller Mittel hat in hohem Maße zur Verbesserung des Gesundheitszustands beigetragen. Derartige "antimikrobielle Mittel” werden schon seit Jahrzehnten zur Behandlung übertragbarer Krankheiten und zur Verhütung von Infektionen eingesetzt. Für die Zwecke dieser Empfehlung werden unter "antimikrobiellen Mitteln” synthetisch oder auf natürlichem Wege durch Bakterien, Pilze oder Pflanzen erzeugte Substanzen verstanden, die zur Abtötung von Mikroorganismen - Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten, insbesondere Protozoen - oder zur Hemmung ihres Wachstums eingesetzt werden und das Phänomen der Resistenz aufweisen. Ihr Einsatz hat jedoch auch dazu geführt, dass bestimmte ausgewählte Mikroorganismen, die zuvor empfindlich auf diese Mittel reagiert hatten, eine Resistenz dagegen entwickelten, die sogenannte "Resistenz gegen antimikrobielle Mittel”. Dies hat eine stärkere Gefährdung und eine längere Erkrankungsdauer für den Patienten und höhere Kosten für Gesundheitswesen und Gesellschaft zur Folge. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene notwendig, um dieses Problem durch Anregung zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin, bessere Hygiene und bessere Infektionsbekämpfung einzudämmen. Dieses Vorgehen muss jedoch auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz in den Bereichen Veterinärmedizin, Tierernährung und Pflanzenkulturen (einschließlich GVO) umfassen.
Änderungsvorschlag 2
Erwägung 2
(2)
Am 8. Juni 1999 nahm der Rat der Europäischen Union eine Entschließung über die Antibiotikaresistenz an: "Eine Strategie gegen die mikrobiologische Bedrohung“. Darin wird ausgeführt, dass sich durch die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel die Krankheitshäufigkeit und Sterblichkeit infolge von übertragbaren Krankheiten erhöhen und dies nicht nur zu einer verminderten Lebensqualität führt, sondern auch zu zusätzlichen Kosten in der Gesundheitsfürsorge und dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden müssen.
(2)
Am 8. Juni 1999 nahm der Rat der Europäischen Union eine Entschließung über die Antibiotikaresistenz an: "Eine Strategie gegen die mikrobiologische Bedrohung“. Darin wird ausgeführt, dass sich durch die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel die Krankheitshäufigkeit und Sterblichkeit infolge von übertragbaren Krankheiten erhöhen und dies nicht nur zu einer verminderten Lebensqualität führt, sondern auch zu zusätzlichen Kosten in der Gesundheitsfürsorge und dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden müssen, um den Einsatz antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin, aber auch in der Veterinärmedizin zu verringern und jede Verwendung antimikrobieller Mittel zu nicht therapeutischen Zwecken sowie den Einsatz von Antibiotikaresistenzgenen in GVO, die in die Umwelt gelangen können, zu verbieten.
Änderungsvorschlag 3
Erwägung 6
(6)
Die Überwachung der Verordnung und des Verbrauchs antimikrobieller Mittel sollte ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Überwachungsstrategie zur Inangriffnahme des Problems der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sein.
(6)
Die Überwachung der Verordnung und des Verbrauchs antimikrobieller Mittel in allen Bereichen
sollte ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Überwachungsstrategie zur Inangriffnahme des Problems der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sein.
Änderungsvorschlag 4
Erwägung 7
(7)
Ein wichtiger Schritt zur Unterbindung oder sogar zur Umkehr eines weiteren Zuwachses resistenter Mikroorganismen würde in der Reduzierung des unnötigen und unangemessenen Gebrauchs antimikrobieller Mittel bestehen. Es müssen allgemeine Grundsätze und Methoden für die umsichtige Verwendung dieser Mittel beim
Menschen benannt, festgelegt und umgesetzt werden.
(7)
Ein wichtiger Schritt zur Unterbindung oder sogar zur Umkehr eines weiteren Zuwachses resistenter Mikroorganismen würde in der Reduzierung des unnötigen und unangemessenen Gebrauchs antimikrobieller Mittel bestehen. Es müssen allgemeine Grundsätze und Methoden für die umsichtige Verwendung dieser Mittel bei
Menschen, Tieren und Pflanzen
benannt, festgelegt und umgesetzt werden.
Änderungsvorschlag 5
Erwägung 11
(11)
Es besteht ferner ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten resistenter Pathogene beim Menschen und ihrem Auftreten bei Tieren und in der Umwelt. Die vorliegende Empfehlung schließt
weitere Initiativen in anderen Bereichen nicht aus
.
(11)
Es besteht ferner ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten resistenter Pathogene beim Menschen und ihrem Auftreten bei Tieren und in der Umwelt. Die vorliegende Empfehlung fordert
weitere Initiativen in anderen Bereichen, um insbesondere die Antibiotikaresistenz in den Bereichen Veterinärmedizin, Tierernährung und Pflanzenkulturen (einschließlich GVO) zu bekämpfen.
Änderungsvorschlag 6
Erwägung 11a (neu)
(11a) Die Strategie zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel muss global angelegt sein und darf sich nicht nur auf den medizinischen Bereich beziehen, sondern muss auch die Veterinärmedizin, die Tierproduktion und den Pflanzenschutz berücksichtigen.
Änderungsvorschlag 7
Abschnitt I Nummer 1 Ziffer 1
1.
mit Hilfe eines laborgestützten Systems verlässliche, vergleichbare Daten über die Empfindlichkeit von Pathogenen gegenüber antimikrobiellen Mitteln zu erheben. Die Daten sollten sich für Zeitreihenanalysen und Frühwarnungen sowie für die Überwachung der Resistenzausbreitung auf nationaler, regionaler und Gemeinschaftsebene eignen;
1.
mit Hilfe eines laborgestützten Systems verlässliche, auf Gemeinschaftsebene
vergleichbare Daten über die In-vitro-
Empfindlichkeit von Pathogenen gegenüber antimikrobiellen Mitteln und ihre klinische Wirkung
zu erheben. Die Daten sollten sich für Zeitreihenanalysen und Frühwarnungen sowie für die Überwachung der Resistenzausbreitung auf nationaler, regionaler und Gemeinschaftsebene eignen;
Änderungsvorschlag 8
Abschnitt I Nummer 1 Ziffer 2
2.
unter Einbindung der verordnenden Ärzte, der Apotheker und sonstiger Akteure, die einschlägige Informationen sammeln, Daten über die Verordnung und den Verbrauch antimikrobieller Mittel auf nationaler und regionaler Ebene, in Krankenhäusern und in Gemeinden zu erheben und somit die Voraussetzung dafür zu schaffen, die Verordnung und den Verbrauch antimikrobieller Mittel mit der Entwicklung der resistenten Pathogene in einen Zusammenhang zu bringen.
2.
unter Einbindung der verordnenden Ärzte, der Apotheker und sonstiger Akteure, die einschlägige Informationen sammeln, Daten über die Verordnung und den Verbrauch antimikrobieller Mittel in jeder Form und in allen Bereichen,
auf nationaler und regionaler Ebene, in Krankenhäusern und in Gemeinden zu erheben und somit die Voraussetzung dafür zu schaffen, die Verordnung und den Verbrauch antimikrobieller Mittel mit der Entwicklung der resistenten Pathogene in einen Zusammenhang zu bringen.
Änderungsvorschlag 9
Abschnitt I Nummer 2 Ziffer 1 Punkt 2
die Aufstellung von Regeln für die Verwendung anderer antimikrobieller Mittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, sowie die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Praxis erforderlich ist;
die Aufstellung von Regeln für die Verwendung anderer antimikrobieller Mittel, einschließlich jener zur örtlichen Anwendung,
die nicht verschreibungspflichtig sind, sowie die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Praxis erforderlich ist;
Änderungsvorschlag 10
Abschnitt I Nummer 2 Ziffer 1 Punkt 3
die Festlegung klinischer und mikrobiologischer Kriterien für die
Schnelldiagnose von Infektionen
und
die Festlegung klinischer und mikrobiologischer Kriterien sowie die Bewertung von
Schnelldiagnosetests für bakterielle oder Virusinfektionen sowie Tests zur Feststellung der Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln und
Änderungsvorschlag 11
Abschnitt I Nummer 2 Ziffer 1 Punkt 4
die Optimierung der Auswahl des Arzneimittels, der Dosierung und der Verabreichungsdauer bei Behandlung und Prävention von Infektionen.
Die Optimierung der Auswahl des Arzneimittels, der Dosierung und der Verabreichungsdauer bei Behandlung und Prävention von Infektionen auf der Grundlage der individuellen Daten und Befunde des Patienten (individualisierte Therapie).
Änderungsvorschlag 12
Abschnitt I Nummer 2 Ziffer 1 Punkt 4a (neu)
vergleichende und kritische Bewertung der Wirksamkeit vorbeugend eingesetzter antimikrobieller Mittel;
Änderungsvorschlag 13
Abschnitt I Nummer 2 Ziffer 3
3.
Anregung nationaler Immunisierungsprogramme mit dem Ziel der schrittweisen Ausrottung der durch Impfung verhütbaren Krankheiten.
3.
Anregung nationaler Immunisierungsprogramme mit dem Ziel der schrittweisen Ausrottung der durch Impfung verhütbaren Krankheiten, auf der Grundlage einer kontinuierlichen Bewertung der betroffenen Impfstoffe und der geplanten Immunisierungsprogramme;
Änderungsvorschlag 14
Abschnitt I Nummer 3 Ziffer 1
1.
Unterricht in den Grundsätzen und Leitlinien zum angemessenen Gebrauch antimikrobieller Mittel durch ihre Einbeziehung in die Ausbildung vor und nach dem Abschlussexamen sowie in die regelmäßige Fortbildung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenschwestern und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, wobei wirksame Verfahren der Guten Praxis mit kontinuierlichem Feedback anzuwenden sind;
1.
von der Pharmaindustrie unabhängiger
Unterricht in den Grundsätzen und Leitlinien zum angemessenen Gebrauch antimikrobieller Mittel durch ihre Einbeziehung in die Ausbildung vor und nach dem Abschlussexamen sowie in die regelmäßige Fortbildung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenschwestern und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, wobei wirksame Verfahren der Guten Praxis mit kontinuierlichem Feedback anzuwenden sind;
Änderungsvorschlag 15
Abschnitt I Nummer 3 Ziffer 3
3.
Ausbildung im Bereich der Immunisierungsprogramme und
ihrer Bedeutung für die Verhütung von Infektionen, um Krankheitsausbrüche und damit auch die Nachfrage nach antimikrobiellen Mitteln zu reduzieren;
3.
eine kontinuierliche und ständig aktualisierte
Ausbildung im Bereich der Immunisierungsprogramme und ihrer Bedeutung, Wirksamkeit und Angemessenheit im Hinblick auf
die Verhütung von Infektionen, um Krankheitsausbrüche und damit auch die Nachfrage nach antimikrobiellen Mitteln zu reduzieren;
Änderungsvorschlag 16
Abschnitt I Nummer 3 Ziffer 3a (neu)
3a. Kontrolle des der Ärzteschaft von der Pharmaindustrie zur Verfügung gestellte Informations- und Werbematerials, wobei auf die Einhaltung der guten Verordnungspraxis zu achten ist;
Änderungsvorschlag 17
Abschnitt I Nummer 4 Ziffer 3a
3a. Unterbindung jeglicher Werbung für Antibiotika in der breiten Öffentlichkeit;
Änderungsvorschlag 18
Abschnitt I Nummer 4 Ziffer 3a
3a. Förderung der häuslichen Pflege in den Fällen, in denen dies machbar ist;
Änderungsvorschlag 19
Abschnitt I Nummer 4 Ziffer 3b (neu)
3b. Förderung von Praktiken und Methoden in Kliniken und Labors, die die Behandlungsdauer verkürzen, ohne das Behandlungsergebnis zu beeinträchtigen.
Änderungsvorschlag 20
Abschnitt II
II.
Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten bei der Konzipierung von Indikatoren für die Überwachung der Verordnungspraxis im Bereich antimikrobieller Mittel unter Zugrundelegung der beleggestützten Grundsätze und Leitlinien für die gute Praxis beim Umgang mit übertragbaren Krankheiten, und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Empfehlung; wenn die Indikatoren feststehen, sollten sie diese im Hinblick auf mögliche Verbesserungen der Verordnungspraxis und auf ein Feedback an die verordnenden Ärzte evaluieren;
II.
Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten bei der Konzipierung von Indikatoren für die Überwachung der Verordnungspraxis im Bereich antimikrobieller Mittel unter Zugrundelegung der sowohl in vitro als auch klinisch bestätigten,
beleggestützten Grundsätze und Leitlinien für die gute Praxis beim Umgang mit übertragbaren Krankheiten und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Empfehlung; wenn die Indikatoren feststehen, sollten sie diese im Hinblick auf mögliche Verbesserungen der Verordnungspraxis und auf ein Feedback an die verordnenden Ärzte evaluieren;
Änderungsvorschlag 21
Abschnitt III
III.
Die Mitgliedstaaten sollten Kontrollsysteme im Bereich der guten Praxis des Inverkehrbringens antimikrobieller Mittel einrichten und betreiben, um die Einhaltung der beleggestützten Grundsätze und Leitlinien für die gute Praxis beim Umgang mit übertragbaren Krankheiten sicherzustellen, und dies innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Empfehlung.
III.
Die Mitgliedstaaten sollten Kontrollsysteme im Bereich der guten Praxis des Inverkehrbringens antimikrobieller Mittel einrichten und betreiben, um die Einhaltung der sowohl in vitro als auch klinisch bestätigten,
beleggestützten Grundsätze und Leitlinien für die gute Praxis beim Umgang mit übertragbaren Krankheiten sicherzustellen, und dies innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Empfehlung.
Änderungsvorschlag 22
Abschnitt IV
IV.
Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Maßnahmen zur Harmonisierung und Aktualisierung der Produktinformationen (SPC) für antibakterielle Mittel zu ergreifen, insbesondere hinsichtlich der Indikation, der Dosierung und des Dosisplans sowie der Prävalenz der erworbenen Resistenz.
IV.
Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Maßnahmen zur Harmonisierung und Aktualisierung der Produktinformationen (SPC) für antibakterielle Mittel, die Gegenstand einer klinischen und epidemiologischen Untersuchung bzw. einer ausschließlich auf mikrobiologische Kriterien gestützte In-vitro-Studie gewesen sind, zu
ergreifen, insbesondere hinsichtlich der Indikation, der Dosierung und des Dosisplans.
Änderungsvorschlag 23
Abschnitt Va (neu)
Va.
Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten sollten eine Rahmengesetzgebung erlassen, die auf die Beschränkung des Gebrauchs antimikrobieller Mittel auf therapeutische Zwecke in allen Bereichen und das Verbot des Einsatzes von Antibiotikaresistenzgenen in den GVO, die in die Umwelt gelangen können, abzielt;
Änderungsvorschlag 24
Nummer 5
5.
die unter diese Empfehlung fallenden Angelegenheiten zu beobachten, um die Empfehlung gegebenenfalls überarbeiten und aktualisieren zu können und dem Rat auf der Grundlage von jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten jedes Jahr Bericht zu erstatten;
5.
die unter diese Empfehlung fallenden Angelegenheiten zu beobachten und zu koordinieren
, um die Empfehlung gegebenenfalls überarbeiten und aktualisieren zu können und dem Rat auf der Grundlage von jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten jedes Jahr Bericht zu erstatten;
Änderungsvorschlag 25
Nummer 6a (neu)
6a. umgehend einen umfassenden gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für den Kampf gegen die Antimikrobenresistenz vorzuschlagen, der darauf abzielt, die Verwendung antimikrobieller Mittel auf therapeutische Zwecke zu beschränken und den Einsatz von Antibiotikaresistenzgenen in den GVO, die in die Umwelt gelangen können, zu untersagen;
Änderungsvorschlag 26
Nummer 6b (neu)
6b. die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern sowie anderen interessierten Seiten auf internationaler Ebene zu fördern, um der Ausbreitung von Krankheiten sowie der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel zwischen Ländern und Kontinenten, die Folge des zunehmenden internationalen Handels und Reiseverkehrs ist, wirksamer zu begegnen;
Änderungsvorschlag 27
Nummer 6c (neu)
6c. eine globale Strategie in allen betroffenen Bereichen, d. h. öffentliche Gesundheit, Veterinärmedizin und Pflanzenschutz, zu entwickeln.
2. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW (7551/1/2001 - C5-0296/2001
- 1998/0243(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7551/1/2001 - C5-0296/2001
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 449
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 329
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5-0324/2001
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 3
ARTIKEL 1a (neu)
Artikel 1a
(1)
Spätestens am ...* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der geänderten Richtlinie 85/611/EWG
sowie gegebenenfalls Änderungsvorschläge. Der Bericht enthält insbesondere folgendes:
a)
eine Analyse, wie der einheitliche Markt für OGAW gestärkt und ausgeweitet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Vermarktung von OGAW (einschließlich Fonds von Dritten), die Funktionsweise des Passes für die Verwaltungsgesellschaften, die Funktionsweise des vereinfachten Prospekts als Informations- und Vermarktungsinstrument, die Überprüfung des Ausmaßes zusätzlicher Tätigkeiten und auf die Möglichkeiten für eine bessere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die gemeinsame Auslegung und Anwendung der Richtlinie,
b)
eine Überprüfung des Anwendungsbereichs der Richtlinie dahingehend, wie sie sich auf verschiedene Produkttypen auswirkt (z.B. Anlagefonds, Immobilienfonds, Master-Feeder-Fonds und Hedge Fonds); die Studie sollte sich insbesondere konzentrieren auf den Marktumfang für solche Fonds, die gegebenenfalls geltende Reglementierung dieser Fonds in den Mitgliedstaaten und eine Bewertung der Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung dieser Fonds,
c)
eine Bewertung der Fondsorganisation, einschließlich der Delegierungsbestimmungen und -praktiken und des Verhältnisses zwischen Fondsmanager und Verwahrstelle,
d)
eine Überprüfung der Investitionsvorschriften für OGAW, z.B. in Bezug auf die Nutzung von Derivaten und weiteren Instrumenten und Techniken im Zusammenhang mit Anlagen, die Reglementierung von Index-Fonds, die Reglementierung von Geldmarktinstrumenten, Einlagen, die Reglementierung von "Fund of Fund-Investitionen“ und die verschiedenen Investitionsbeschränkungen,
e)
eine Analyse der Wettbewerbssituation zwischen Fonds, die von Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, und "selbstverwalteten“ Investmentgesellschaften.
Bei der Vorbereitung ihres Berichts konsultiert die Kommission möglichst umfassend die verschiedenen einschlägigen Sektoren sowie Verbrauchergruppen und Aufsichtsbehörden.
(2)
Die Mitgliedstaaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden OGAW eine Frist von höchstens 60 Monaten ab diesem Zeitpunkt einräumen, um die neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfüllen.
______________ * Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (7550/1/2001 - C5-0295/2001
- 1998/0242(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7550/1/2001 - C5-0295/2001
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 451
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2000) 331
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5-0324/2001
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 5 (Richtlinie 85/611/EWG
)
-
Spätestens am …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;
_________
* 60 Monate
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
.
-
Spätestens am …* unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;
_________
* 36 Monate
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Anreizmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung (8432/1/2001 - C5-0294/2001
- 2000/0195(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8432/1/2001 - C5-0294/2001
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 459
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2001) 124
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0319/2001
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
g)
eine aktive und transparente Informationspolitik umzusetzen.
g)
eine aktive und transparente Informationspolitik umzusetzen, wobei dem Bedürfnis des europäischen Bürgers nach Transparenz Rechnung zu tragen ist
.
Abänderung 2
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
b)
Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten für eine kohärente und koordinierte Evaluierung ihrer nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung, darunter die Art und Weise, in der die Sozialpartner und einschlägige lokale und regionale Behörden in ihre Umsetzung einbezogen worden sind. Eine spezielle Evaluierungsrunde wird zum Ende des ersten Anwendungszeitraums für die im Rahmen des Luxembuger-Prozesses vereinbarten jährlichen beschäftigungs-politischen Leitlinien abgeschlossen;
b)
Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten für eine kohärente und koordinierte Evaluierung ihrer nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung, darunter die Art und Weise, in der die Sozialpartner und einschlägige lokale und regionale Behörden in ihre Umsetzung einbezogen worden sind und einbezogen werden können
. Eine spezielle Evaluierungsrunde wird zum Ende des ersten Anwendungszeitraums für die im Rahmen des Luxembuger-Prozesses vereinbarten jährlichen beschäftigungs-politischen Leitlinien abgeschlossen;
Abänderung 3
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
c)
eine quantitative und qualitative Evaluierung der Auswirkungen der europäischen Beschäftigungsstrategie insgesamt sowie Untersuchungen der Kohärenz der europäischen Beschäftigungsstrategie mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie anderen Politikbereichen;
c)
eine quantitative und qualitative Evaluierung der Auswirkungen der europäischen Beschäftigungsstrategie insgesamt sowie Untersuchungen der Kohärenz der europäischen Beschäftigungsstrategie mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie anderen Politikbereichen und eine Evaluierung der europäischen Beschäftigungsstrategie als Methode.
Abänderung 4
Artikel 4 Absatz 2
(2)
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden Bemühungen im Hinblick auf eine durchgängige Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Beschäftigung und auf den Arbeitsmärkten und zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, unternommen.
(2)
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden Bemühungen im Hinblick auf eine durchgängige Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Beschäftigung und auf den Arbeitsmärkten und zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, unternommen und Untersuchungen über das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen und häuslichen Betreuungs- und Pflegediensten vorgenommen
. Das besondere Augenmerk gilt dabei auch den Problemen von Zielgruppen, die in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt einer mehrfachen Diskriminierung ausgesetzt sind. Diese Maßnahme wird durch die Evaluierung der nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung und durch eine stärker strategiegestützte Vorgehensweise bei der Beschäftigungspolitik in der Europäischen Union unterstützt, um die Entwicklungen anhand von Indikatoren verstehen, überwachen und analysieren zu können.
Abänderung 5
Artikel 4 Absatz 3a (neu)
(3a) Ein Teil der veranschlagten Mittel ist für Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit, zur Verbesserung des Wissensstandes, zur Entwicklung des Austausches von Informationen, zur Förderung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze sowie zur Bewertung der Erfahrungen bei der Umsetzung der nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung auf lokaler und regionaler Ebene im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie vorgesehen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Sensibilisierung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie anderer maßgeblicher lokaler Partner, einschließlich Vertretern der Sozialwirtschaft, für die Möglichkeiten von Maßnahmen, die der Umsetzung der Beschäftigungsleitlinien auf lokaler und regionaler Ebene förderlich sind, sowie deren Vernetzung auf lokaler und regionaler Ebene.
Sie betreffen insbesondere:
a)
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die europäische Beschäftigungsstrategie und ihre Durchführung auf lokaler und regionaler Ebene;
b)
Untersuchungen, wie Einrichtungen der Sozialwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene unterstützt werden können;
c)
Untersuchungen zur Frage, wie sich bei der Durchführung lokaler Beschäftigungsinitiativen die länderübergreifende Zusammenarbeit und die Verbreitung bewährter Verfahren verbessern lassen;
d)
Untersuchungen zur Frage, welche Anreizmaßnahmen für lokale und regionale Partner, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie zu leisten, ergriffen werden können.
Besondere Aufmerksamkeit ist den geschlechtsspezifischen Aspekten der Beschäftigungspolitik zu widmen.
Abänderung 6
Artikel 5 Nummer 1a (neu)
1a. gezielte Informationsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die europäische Beschäftigungsstrategie und Gleichstellungsfragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt;
Abänderung 7
Artikel 5 Absatz 1a (neu)
Die Kommission achtet darauf, dass die Ergebnisse in Inhalt und Umfang dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Transparenz gerecht werden. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Evaluierung der nationalen Aktionspläne für die Beschäftigung sowie der jährliche Beschäftigungsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und dem Bürger eine Evaluierung der Leistungen der Mitgliedstaaten erlauben.
Abänderung 8
Artikel 6
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen und die übrigen einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -initiativen (wie zum Beispiel
das Programm zur sozialen Eingliederung und das Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration) aufeinander abgestimmt sind und sich ergänzen. Die Ergebnisse anderer Gemeinschaftsinitiativen könnten in die Aktionen im Rahmen dieses Beschlusses eingehen und die Ergebnisse der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten könnten als Beiträge zu anderen Gemeinschaftsinitiativen dienen.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen und die übrigen einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -initiativen (insbesondere
das Programm zur sozialen Eingliederung und das Programm zur Bekämpfung von Diskriminierungen, das Rahmenprogramm zur Chancengleichheit,
das Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, die Interventionen des Europäischen Sozialfonds
, die Gemeinschaftsprogramme im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Tätigkeiten der dezentralisierten Agenturen)
aufeinander abgestimmt sind und sich ergänzen. Die Ergebnisse anderer Gemeinschaftsinitiativen könnten in die Aktionen im Rahmen dieses Beschlusses eingehen und die Ergebnisse der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten könnten als Beiträge zu anderen Gemeinschaftsinitiativen dienen.
Zu diesem Zweck stellt die Kommission intern die Verbindung zu den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen sowie zu den dezentralisierten Agenturen her.
Abänderung 9
Artikel 8
(1)
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen:
(1)
Die Kommission führt die Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss durch.
(1a) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss (nachstehend "Ausschuss” genannt) unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(1b) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.
(1c) Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuss insbesondere zu folgenden Punkten an:
a)
die
allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der Tätigkeiten;
a)
den
allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der Tätigkeiten;
b)
die
jährlichen Haushaltspläne
und die
Verteilung der Mittel auf die Maßnahmen;
b)
den
jährlichen Haushaltsplänen
und der
Verteilung der Mittel auf die Maßnahmen;
c)
derjährliche
Arbeitsplan für die Durchführung der zu den Tätigkeiten gehörenden Aktionen und die Vorschläge
der Kommission zu Auswahlkriterien für finanzielle Beihilfen, einschließlich der Kriterien zur Beobachtung und Evaluierung der auf diese Weise unterstützten Tätigkeiten, und das Verfahren zur Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.
c)
demjährlichen
Arbeitsplan für die Durchführung der zu den Tätigkeiten gehörenden Aktionen und den Vorschlägen
der Kommission zu Auswahlkriterien für finanzielle Beihilfen, einschließlich der Kriterien zur Beobachtung und Evaluierung der auf diese Weise unterstützten Tätigkeiten, und das Verfahren zur Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.
(2)
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 9 Absatz 3 erlassen.
Abänderung 10
Artikel 9
Artikel 9 Ausschuss
entfällt
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abänderung 11
Artikel 10
Um die Kohärenz und Komplementarität dieser Tätigkeiten mit anderen in Artikel 6 erwähnten Maßnahmen sicherzustellen, informiert die Kommission den Ausschuss nach Artikel 9
regelmäßig über andere einschlägige Gemeinschaftsunternehmungen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine regelmäßige und strukturierte Zusammenarbeit dieses Ausschusses mit den für andere entsprechende Strategien, Instrumente und Aktionen eingerichteten Ausschüssen.
Um die Kohärenz und Komplementarität dieser Tätigkeiten mit anderen in Artikel 6 erwähnten Maßnahmen sicherzustellen, legt
die Kommission in den jährlichen Arbeitsplänen Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 genannten Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen sowie mit den dezentralisierten Agenturen fest und
informiert den Ausschuss nach Artikel 8
regelmäßig über andere einschlägige Gemeinschaftsunternehmungen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine regelmäßige und strukturierte Zusammenarbeit dieses Ausschusses mit den für andere entsprechende Strategien, Instrumente und Aktionen eingerichteten Ausschüssen.
Abänderung 12
Artikel 11 Absatz 2
Außerdem stellt die Kommission die erforderlichen Verbindungen zu den Sozialpartnern im Rahmen der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten her und nimmt regelmäßig einen Meinungsaustausch mit ihnen vor. Die Kommission stellt den europäischen Sozialpartnern zu diesem Zweck die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss nach Artikel 9
über die Standpunkte der Sozialpartner.
Außerdem stellt die Kommission die erforderlichen Verbindungen zu den Sozialpartnern und zum zuständigen Fachausschuss des Europäischen Parlaments
im Rahmen der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten her und nimmt regelmäßig einen Meinungsaustausch mit ihnen vor. Die Kommission stellt den europäischen Sozialpartnern und dem zuständigen Fachausschuss des Europäischen Parlaments
zu diesem Zweck die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss nach Artikel 8
über die Standpunkte der Sozialpartner und des zuständigen Fachausschusses des Europäischen Parlaments
.
Abänderung 13
Artikel 12 Absatz 1
(1)
Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 auf 50 Millionen EUR
festgelegt.
(1)
Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 auf 65 Millionen EUR
festgelegt.
Abänderung 14
Artikel 12 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (9919/1/2001 - C5-0388/2001
- 1998/0315(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9919/1/2001 - C5-0388/2001
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 612
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2001) 296
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0325/2001
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 22a (neu)
(22a) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmervertreter nur von Arbeitnehmern gewählt oder von Arbeitnehmerorganisationen benannt werden und über eine Mindestamtszeit mit der Möglichkeit der Wiederwahl verfügen.
Abänderung 2
Erwägung 26a (neu)
(26a) Es sollten strengere und abschreckend wirkende Sanktionen und spezifische Gerichtsverfahren für Entscheidungen, die unter schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie getroffen wurden, festgelegt werden.
Abänderung 3
Artikel 2 Buchstabe ea (neu)
ea)
"Sozialpartner“ die zuständige repräsentative Organisation der Gewerkschaften, die gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertreter, die Arbeitgeberorganisation bzw. den Arbeitgeber;
Abänderung 4
Artikel 2 Buchstabe f
f)
""Unterrichtung” die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben;
f)
""Unterrichtung” die Übermittlung von allen relevanten
Informationen zu den in Artikel 4 aufgeführten Punkten
durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmer,
um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird;
Abänderung 5
Artikel 2 Buchstabe g
g)
""Anhörung” die Durchführung eines Meinungsaustauschs und eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber.
g)
""Anhörung” die Durchfürung eines Meinungsaustausches und eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber in der Vorbereitungsphase des Entscheidungsprozesses, um die Wirksamkeit des Vorgehens zu gewährleisten und eine Einflußnahme zu ermöglichen
.
Abänderung 6
Artikel 3 Absatz 3a (neu)
(3a) Unbeschadet bestehender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten fördern die Mitgliedstaaten den sozialen Dialog auch in kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Abänderung 7
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
a)
die Unterrichtung über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs;
a)
die Unterrichtung über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen und finanziellen
Situation des Unternehmens oder des Betriebs, insbesondere im Hinblick auf Investitionen, Produktion, Umsatz und Struktur sowie strategische Pläne, einschließlich Änderungen der Organisationsstruktur und Marktentwicklungen;
Abänderung 8
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c
c)
auf der Grundlage der vom Arbeitgeber zu liefernden relevanten
Informationen und der Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter berechtigt sind;
c)
auf der Grundlage der vom Arbeitgeber gemäß Artikel 2 Buchstabe f
zu liefernden Informationen und der Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter berechtigt sind;
Abänderung 9
Artikel 4 Absätze 4a und 4b (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Entscheidungen, deren Durchführung mit erheblichen nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer verbunden ist, die endgültige Entscheidung auf Antrag der Arbeitnehmervertreter während eines angemessenen Zeitraums ausgesetzt wird, damit die Anhörung im Hinblick auf eine Vermeidung oder Abmilderung dieser nachteiligen Folgen fortgesetzt werden kann.
(4b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Entscheidungen, deren Durchführung mit erheblichen nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer verbunden ist, insbesondere bei Verlegungen, Verlagerungen, Unternehmens- oder Betriebsschließungen oder Massenentlassungen, die Arbeitnehmervertreter bei Nichteinigung gegebenenfalls ein weiteres Mal mit den zuständigen Stellen des Unternehmens zusammenkommen können.
Abänderung 10
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können es den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene, einschließlich Unternehmens- oder Betriebsebene,
überlassen, nach freiem Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Wege einer ausgehandelten Vereinbarung die Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festzulegen. Diese Vereinbarungen und zu dem in Artikel 11 festgelegten Zeitpunkt bestehende Vereinbarungen sowie nachfolgende Verlängerungen derartiger Vereinbarungen können unter Wahrung der in Artikel 1 genannten Grundsätze und unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen und Beschränkungen Bestimmungen vorsehen, die von den in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen abweichen.
Die Mitgliedstaaten können es den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene überlassen, nach freiem Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Wege einer ausgehandelten Vereinbarung die Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festzulegen. Die Sozialpartner können unter Wahrung der allgemeinen Zielsetzung dieser Richtlinie und unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten allgemein gültigen Bedingungen Vereinbarungen treffen. Sofern auf nationaler Ebene solche Regelungen und/oder gesetzlichen Mindestnormen nicht existieren, können diese Vereinbarungen Regelungen und Vorkehrungen enthalten, die umfassendere Unterrichtungs- und Anhörungsrechte als in dieser Richtlinie vorgesehen, festlegen.
Abänderung 11
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge
, dass
die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.
Die
Arbeitnehmervertreter genießen bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertreter haben insbesondere Anspruch auf:
a)
rechtlichen Schutz gegen Benachteiligung in Bezug auf beruflichen Aufstieg, Entlohnung und Ausbildung während ihrer Amtszeit und sechs Monate danach und
b)
eine angemessene Aus- und Weiterbildung, auch durch bezahlten Weiterbildungsurlaub, die Abhaltung regelmäßiger Sitzungen untereinander und mit sämtlichen Arbeitnehmern sowie Nutzung der unternehmensinternen Computernetze.
Abänderung 13
Artikel 9a (neu)
Artikel 9a
Öffentliche Verwaltung
Die Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern geeignete Möglichkeiten zur Anwendung der in dieser Richtlinie verankerten Grundsätze in den öffentlichen Verwaltungen.
Abänderung 15
Artikel 10
Artikel 10 Übergangsbestimmungen
entfällt
Ungeachtet des Artikels 3 kann ein Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie weder eine allgemeine und unbefristete gesetzliche Regelung über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern noch eine allgemeine und unbefristete gesetzliche Regelung über die Arbeitnehmervertretung am Arbeitsplatz besteht, die es den Arbeitnehmern gestattet, sich für diesen Zweck vertreten zu lassen, die Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie
a)
bis zum ...* auf Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern oder Betriebe mit mindestens 100 Arbeitnehmern beschränken und
b)
während der zwei Jahre nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt auf Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern oder Betriebe mit mindestens 50 Arbeitnehmern beschränken.
Gefährdung der Arbeitnehmer durch physikalische Einwirkungen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
) (7914/1/2001 REV 1 - C5-0293/2001
- 1992/0449(COD)
)
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7914/1/2001 REV 1 - C5-0293/2001
),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1)
zu dem Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(1992) 560
)(2)
,
- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1994) 284
)(3)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0320/2001
),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3
(3)
Die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Vibrationen verursachten Gefahren wird aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, nämlich insbesondere Muskel- und Skelettschädigungen, neurologische Erkrankungen und Durchblutungsstörungen, als sinnvoller
erster Schritt angesehen. Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern es soll für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, der möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt.
(3)
Die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Vibrationen verursachten Gefahren wird aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, nämlich insbesondere Muskel- und Skelettschädigungen, neurologische Erkrankungen und Durchblutungsstörungen, als notwendiger
erster Schritt angesehen. Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern es soll für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, der möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt. Es ist erforderlich, für die sonstigen physikalischen Einwirkungen (Lärm, optische Strahlungen sowie elektromagnetische Felder und Wellen), die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, sobald wie möglich entsprechende Richtlinien zu erlassen.
Abänderung 2
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
a)
wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 1,15 m/s2
oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 21 m/s1,75
festgesetzt;
a)
wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,8 m/s2
oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 14,6 m/s1,75
festgesetzt;
b)
wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,6 m/s2
oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 11 m/s 1,75
festgesetzt.
b)
wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s2
oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 8,5 m/s 1,75
festgesetzt.
Abänderung 3
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
c)
Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen;
c)
Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Ausrüstungen, deren Griffe mit Vibrationsdämpfern ausgestattet sind
;
Abänderung 4
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe aa (neu)
aa)
Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet.
Abänderung 5
Artikel 9
In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Jahren
, gerechnet ab dem ... *, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem ... ** zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten.
(1)
In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren
, gerechnet ab dem ... *, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem ... * zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten.
In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens drei weitere Jahre verlängern.
In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens drei weitere Jahre verlängern.
(2)
Die Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner geregelt, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchgeführt wird.
*3 Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
* 2 Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie
**6 Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
** 3 Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 11
Artikel 10 Absatz 1
(1)
Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten für den Bereich der Seeschifffahrt und
der Luftfahrt unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen einzuhalten.
(1)
Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten für den Bereich der Seeschifffahrt, der Luftfahrt sowie der Land- und der Forstwirtschaft
unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen einzuhalten.
(1a) Der tägliche Expositionsgrenzwert für die Land- und Forstwirtschaft wird spätestens am ...* nach Maßgabe der neuesten Forschungsergebnisse und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt.
____________ * Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 6
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Dieser Bericht enthält u.a. eine ausführlich begründete Übersicht über die von den Mitgliedstaaten festgelegten Übergangsbestimmungen und Ausnahmen. Er enthält ferner eine Darlegung der bewährten Verfahren zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Vibrationen und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, um die Kenntnis dieser Verfahren zu verbreiten.
Ausgehend von diesen Berichten unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Ausgehend von diesen Berichten nimmt
die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen, vor und
unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber sowie gegebenenfalls über Vorschläge für Änderungen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates (KOM(2000) 839
- C5-0027/2001
- 2000/0331(COD)
)
Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche
Gesundheit zu schützen.
(1)
Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit
zu schützen.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 2
(2)
Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften
enthalten auch Bestimmungen, die Behörden oder andere Stellen beachten müssen, wenn sie Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben.
(2)
Die gemeinschaftlichen Vorschriften, Pläne und Programme, die sich auf die Umweltpolitik und andere Politikbereiche beziehen,
enthalten auch Bestimmungen, die Behörden oder andere Stellen beachten müssen, wenn sie Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen und der Allgemeinheit
haben.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 2a (neu)
(2a) Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Festlegung und Umsetzung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 3
(3)
Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und andererseits den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange.
(3)
Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und andererseits den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.
Abänderung 5
ERWÄGUNG 6
(6)
Eines der Ziele des Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten
Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.
(6)
Eines der Ziele des Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen und der Allgemeinheit
auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.
Abänderung 6
ERWÄGUNG 8a (neu)
(8a) In Artikel 8 des Aarhus-Übereinkommens werden die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung derartiger Durchführungsvorschriften und allgemein zu befolgender verbindlicher Regelungen zu fördern, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Abänderung 7
ERWÄGUNG 9
(9)
Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Aarhus-Übereinkommens sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
(9)
Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Aarhus-Übereinkommens sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 und anderen einschlägigen Artikeln
des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
Abänderung 8
ERWÄGUNG 10
(10)
Für bestimmte Richtlinien im Umweltbereich
, aufgrund deren die Mitgliedstaaten umweltbezogene Pläne und Programme erstellen müssen, sollten Bestimmungen erlassen werden, die die Beteiligung der Öffentlichkeit in Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel 7, gewährleisten.
(10)
Für solche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
, aufgrund deren die Mitgliedstaaten umweltbezogene Pläne und Programme erstellen müssen, sollten Bestimmungen erlassen werden, die die Beteiligung der Öffentlichkeit in Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel 7, gewährleisten.
Abänderungen 9, 10 und 33
ARTIKEL 1
Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und
Programmen
Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen, Programmen und Politiken
(1)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Öffentlichkeit” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
(1)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Öffentlichkeit” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung und Überarbeitung der Pläne und gegebenenfalls der Programme zu beteiligen, die aufgrund der im Anhang I aufgeführten Vorschriften aufzustellen sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an den einzelnen Phasen
der Ausarbeitung und Überarbeitung der Pläne und gegebenenfalls der Programme und Politiken
zu beteiligen, die aufgrund der im Anhang I aufgeführten Vorschriften aufzustellen sind.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a)
die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel über Vorschläge für solche Pläne oder Programme bzw. für deren Überarbeitung unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
a)
die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung und durch Mittel der elektronischen Kommunikation
oder andere geeignete Mittel über Vorschläge für solche Pläne oder Programme und Politiken
bzw. für deren Überarbeitung unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen über diese Vorschläge, unter anderem Informationen über das Recht zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung und die zuständige Behörde, an die Bemerkungen oder Fragen gerichtet werden können,
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
b)
die Öffentlichkeit das Recht hat, Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor Entscheidungen über die Pläne und Programme getroffen werden;
b)
die Öffentlichkeit das Recht hat, unbeschadet irgendeiner bestimmten Option
Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor Entscheidungen über die Pläne, Programme und Politiken
getroffen werden;
c)
den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei diesen Entscheidungen gebührend Rechnung getragen wird.
c)
den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei diesen Entscheidungen gebührend Rechnung getragen wird.
(3)
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke des Absatzes 2 ein Beteiligungsrecht haben; hierzu zählen einschlägige Nichtregierungsorganisationen, etwa solche, die sich für den Umweltschutz einsetzen.
(3)
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke des Absatzes 2 ein Beteiligungsrecht haben; hierzu zählen einschlägige Nichtregierungsorganisationen, etwa solche, die sich für den Umweltschutz einsetzen.
Die genauen Bestimmungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten festgelegt; dabei wird eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit sichergestellt. Hierzu können unter anderem die Ausbildung für die Bürger über öffentliche Entscheidungsfindung für die Bürger oder die Finanzierung solcher Ausbildung gehören.
Die genauen Bestimmungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten festgelegt; dabei wird eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit sichergestellt.
Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt.
Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt.
(3a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Behörde nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bemerkungen und Stellungnahmen geeignete Schritte unternimmt, um der Öffentlichkeit individuell oder kollektiv eine Antwort zu übermitteln, die darlegt, welche Auswirkungen die Beteiligung der Öffentlichkeit an der zu behandelnden Angelegenheit haben kann.
Abänderung 30/rev
ARTIKEL 1 ABSATZ 3b (neu)
(3b) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die in Absatz 3 bezeichnete Öffentlichkeit, wenn sie
a)
ausreichendes Interesse oder - als Alternative -
b)
die Beeinträchtigung eines Rechtes -soweit dies nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eines Mitgliedstaats als Voraussetzung erforderlich ist -
geltend machen kann, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchen Fällen ein ausreichendes Interesse, bzw. die Beeinträchtigung eines Rechtes gegeben ist.
Die Bestimmungen dieses Absatzes stehen nicht der Möglichkeit eines Vorprüfungsverfahrens in einer Verwaltungsbehörde entgegen und gelten unbeschadet des Erfordernisses der Erschöpfung von Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungshandlungen vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren, soweit ein solches Erfordernis im innerstaatlichen Recht gilt.
Abänderung 13
ARTIKEL 2 NUMMER 1
Artikel 1 Absätze 2 und 4 (Richtlinie 85/337/EWG
)
1.
In Artikel 1
Absatz 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:
""Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
""Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
""betroffene Öffentlichkeit”: die von Genehmigungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.”
""betroffene Öffentlichkeit”: die von Genehmigungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.”
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften entscheiden, diese Richtlinie auf Vorhaben der Landesverteidigung nicht anzuwenden, wenn dies nachteilige Folgen für diese Vorhaben hätte.”
1a. In Artikel 2 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: ""a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;
b)
der Öffentlichkeit die gemäß Buchstabe a gewonnenen Informationen und die Informationen betreffend diese Ausnahme zur Verfügung stellen und sie über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme und über praktische Regelungen für ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel [10a[ unterrichten;”
Abänderung 34, 15 und 16
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 6 Absätze 2 bis 5 (Richtlinie 85/337/EWG
)
a)
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
a)
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Für diese Beteiligung gelten Absätze 3, 4 und 5.
"(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Für diese Beteiligung gelten Absätze 3, 4 und 5.
(3)
Die Öffentlichkeit wird, durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, frühzeitig im Verlauf des Genehmigungsverfahrens
, spätestens jedoch sobald die Informationen zur Verfügungen gestellt werden können, über Folgendes informiert:
(3)
Die Öffentlichkeit wird, durch öffentliche Bekanntmachung und durch Mittel der elektronischen Kommunikation
oder auf anderem geeignetem Wege, frühzeitig im Verlauf des Genehmigungs- oder Überprüfungsverfahrens
, spätestens jedoch sobald die Informationen zur Verfügungen gestellt werden können, über Folgendes informiert:
a)
die Beantragung einer Genehmigung;
a)
die Beantragung einer Genehmigung oder der Überprüfung einer Genehmigung
;
b)
die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und, soweit gegeben, die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;
b)
die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und, soweit gegeben, die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;
c)
die genauen Angaben zu den für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind oder denen Stellungnahmen oder Fragen vorgelegt werden können;
c)
die genauen Angaben zu den für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind oder denen Stellungnahmen oder Fragen vorgelegt werden können;
d)
die Art möglicher Entscheidungen und, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
d)
die Art möglicher Entscheidungen und, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
e)
alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
e)
alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
f)
die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens vorgelegt wurden, einschließlich aller Stellungnahmen, die von Behörden im Rahmen der Konsultationen nach Absatz 1 abgegeben wurden;
f)
die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens vorgelegt wurden, einschließlich aller Stellungnahmen, die von Behörden im Rahmen der Konsultationen nach Absatz 1 abgegeben wurden;
g)
die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich gemacht werden;
g)
die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich gemacht werden;
h)
Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5.”
h)
Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5.”
b)
Die folgenden Absätze 4 und
5 werden angefügt:
b)
Die folgenden Absätze 4, 5 und 5a
werden angefügt:
"(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.
"(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber unbeschadet bestimmter Optionen
Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird. Bei diesen Entscheidungen ist den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
(5)
Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung, beispielsweise durch Aushang in einem bestimmten Umkreis oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, und Konsultation der Öffentlichkeit, beispielsweise durch schriftliche Eingaben oder eine öffentliche Anhörung, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen
in diesem Artikel vorgesehenen Phasen der Beteiligung
bleibt."
(5)
Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung, beispielsweise durch Aushang in einem bestimmten Umkreis oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, und Konsultation der Öffentlichkeit, beispielsweise durch schriftliche Eingaben oder eine öffentliche Anhörung, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass in jeder der Phasen
genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für deren effektive Vorbereitung und Beteiligung, wie
in diesem Artikel vorgesehen
, bleibt.
(5a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Behörde nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bemerkungen und Stellungnahmen geeignete Schritte unternimmt, um der Öffentlichkeit eine Antwort zu übermitteln.”
Abänderungen 20 und 21
ARTIKEL 2 NUMMER 4
Artikel 9 Absatz 2 (Richtlinie 85/337/EWG
)
4.
Artikel 9 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
4.
Artikel 9 wird wie folgt geändert
:
a)
Absatz 1 wird durch folgenden Spiegelstrich ergänzt:
"- praktische Regelungen für ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 10a“
b)
Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
"(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäss Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben.
"(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäss Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben.
Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem Hoheitsgebiet diese Informationen zugänglich sind.”
Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem Hoheitsgebiet diese Informationen in geeigneter Weise in ihrer Sprache
zugänglich sind.”
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit,wenn sie
a)
ausreichendes Interesse oder - als Alternative -
b)
die Beeinträchtigung eines Rechtes -soweit dies nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eines Mitgliedstaats als Voraussetzung erforderlich ist -
geltend machen kann,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen
Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchen Fällen ein ausreichendes Interesse bzw. die Beeinträchtigung eines Rechtes gegeben ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels stehen nicht der Möglichkeit eines Vorprüfungsverfahrens in einer Verwaltungsbehörde entgegen und gelten unbeschadet des Erfordernisses der Erschöpfung von Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungshandlungen vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren, soweit ein solches Erfordernis im innerstaatlichen Recht gilt
Abänderung 35
ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 15 (Richtlinie 96/61/EG)
a)
Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
a)
Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich am Entscheidungsverfahren
zur Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen zu beteiligen. Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.”
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an den einzelnen Phasen des Entscheidungsverfahrens
zur Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen zu beteiligen. Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.”
b)
Der folgende Absatz
5 wird
hinzugefügt:
b)
Die folgenden Absätze 4a und
5 werden
hinzugefügt:
"(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bemerkungen und Stellungnahmen geeignete Schritte unternimmt, um der Öffentlichkeit eine Antwort zu übermitteln.
"(5) Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und stellt ihr folgende Informationen zur Verfügung:
(5)
Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und stellt ihr folgende Informationen zur Verfügung:
a)
den Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen, und
a)
den Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen,
b)
die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht.”
b)
die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, und
ba)
praktische Regelungen für ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15a.
“
Abänderungen 32/rev und 23
ARTIKEL 3 NUMMER 4
Artikel 15a (Richtlinie 96/61/EG)
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit, wenn sie
a)
ausreichendes Interesse - oder - als Alternative -
b)
die Beeinträchtigung eines Rechtes - soweit dies nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eines Mitgliedstaats als Voraussetzung erforderlich ist -
geltend machen kann,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen
Stelle hat, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchen Fällen ein ausreichendes Interesse bzw. die Beeinträchtigung eines Rechtes gegeben ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels stehen nicht der Möglichkeit eines Vorprüfungsverfahrens in einer Verwaltungsbehörde entgegen und gelten unbeschadet des Erfordernisses der Erschöpfung von Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungshandlungen vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren, soweit ein solches Erfordernis im innerstaatlichen Recht gilt.
Die betreffenden Verfahren werden zügig und zu nicht übermäßigen
Kosten durchgeführt.
Die betreffenden Verfahren werden zügig und entweder kostenlos oder zu geringen
Kosten durchgeführt.
Abänderung 24
ARTIKEL 3 NUMMER 5 BUCHSTABE b
Artikel 17 Absatz 4 (Richtlinie 96/61/EG)
(4)
Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 15 Absatz 5 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet diese Informationen zugänglich sind.
(4)
Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 15 Absatz 5 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet diese Informationen in geeigneter Weise in ihrer Sprache
zugänglich sind.
Abänderung 25
ANHANG I TITEL
BESTIMMUNGEN ÜBER PLÄNE UND
PROGRAMME IM SINNE VON ARTIKEL 3
BESTIMMUNGEN ÜBER PLÄNE, PROGRAMME UND POLITIKEN
IM SINNE VON ARTIKEL 1
Abänderung 26
ANHANG I BUCHSTABE ga (neu)
ga)
Andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben könnten und bei deren Durchführung Artikel 6 des Vertrags berücksichtigt werden muss.
Abänderungen 27, 28 und 29
ANHANG III
Anhang V (Richtlinie 96/61/EG)
1.
Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch sobald die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:
1.
Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung und durch Mittel der elektronischen Kommunikation
oder auf anderem geeignetem Wege) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch sobald die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:
a)
den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen, einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte;
a)
den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Überprüfung oder
Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen, einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte;
b)
gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 erforderlich sind;
b)
gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 erforderlich sind;
c)
die genauen Angaben zu den für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind oder denen Stellungnahmen (oder Fragen) vorgelegt werden können;
c)
die genauen Angaben zu den für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen erhältlich sind oder denen Stellungnahmen (oder Fragen) vorgelegt werden können;
d)
die Art möglicher Entscheidungen und, soweit gegeben, den Entscheidungsentwurf;
d)
die Art möglicher Entscheidungen und, soweit gegeben, den Entscheidungsentwurf;
e)
soweit gegeben die Einzelangaben zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;
e)
soweit gegeben die Einzelangaben zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;
f)
die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Entscheidungsverfahren vorgelegt wurden;
f)
die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Entscheidungsverfahren vorgelegt wurden;
g)
die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
g)
die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
h)
die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 4.
h)
die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 4.
2.
Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen
und Meinungen zu äußern
, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
2.
Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellungnahmen
und Meinungen schriftlich vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung vorzutragen
, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
3.
Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
3.
Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in geeigneter Weise
zu berücksichtigen.
4.
Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung (beispielsweise durch Aushang in einem bestimmten Umkreis oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse) und Konsultation der Öffentlichkeit (beispielsweise durch schriftliche Eingaben oder eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die verschiedenen
in diesem Anhang vorgesehenen Phasen der Beteiligung bleibt.
4.
Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung (beispielsweise durch Aushang in einem bestimmten Umkreis oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse) und Konsultation der Öffentlichkeit (beispielsweise durch schriftliche Eingaben oder eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass genügend Zeit für die Information der Öffentlichkeit sowie die Vorbereitung und die effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an den einzelnen
in diesem Anhang vorgesehenen Phasen der Beteiligung bleibt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates (KOM(2000) 839
- C5-0027/2001
- 2000/0331(COD)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 839
)(2)
,
- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0027/2001
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und des Petitionsausschusses (A5-0321/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine allgemeine Rahmenregelung für Aktivitäten der Gemeinschaft zur Erleichterung der Verwirklichung des europäischen Rechtsraums in Zivilsachen (KOM(2001) 221
- C5-0254/2001
- 2001/0109(CNS)
)
(6a) Mit dem Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1)
wurde am 22. Juni 1998 ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) für einen Zeitraum von drei Jahren initiiert.
___________
(1)
ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24.
Abänderung 2
Erwägung 16a (neu)
(16a) Der Finanzrahmen der Aktivitäten muss mit der gegenwärtigen Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar sein, und es dürfen keine Einschränkungen bei anderen derzeit finanzierten Programmen vorgenommen werden.
Abänderung 3
Erwägung 16b (neu)
(16b) Verwaltungsausgaben werden aus Zuweisungen unter Rubrik 5 im Rahmen von Beschlüssen abgedeckt, die während des jährlichen Haushaltsverfahrens zu fassen sind.
Abänderung 4
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a
a)
Gewährleistung von Rechtssicherheit und die Verbesserung des Zugangs zum Recht,
a)
Gewährleistung von Rechtssicherheit, insbesondere der Rechte der Verteidigung,
und die Verbesserung des Zugangs zum Recht,
Abänderung 5
Artikel 5 Nummer 2
2.
ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension aufweisen und grundsätzlich zumindest zwei
Drittel der Mitgliedstaaten einbeziehen,
2.
ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension aufweisen und grundsätzlich zumindest ein
Drittel der Mitgliedstaaten einbeziehen,
Abänderung 6
Artikel 6 Absatz 4a (neu)
(4a) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Angehörige der Rechtsberufe: Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, wissenschaftliches Hochschulpersonal, Ministerialbeamte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und sonstige Angehörige des Justizwesens im Bereich des Zivilrechts.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine allgemeine Rahmenregelung für Aktivitäten der Gemeinschaft zur Erleichterung der Verwirklichung des europäischen Rechtsraums in Zivilsachen (KOM(2001) 221
- C5-0254/2001
- 2001/0109(CNS)
)
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 221
)(2)
,
- vom Rat gemäß Artikel 61 Buchstabe c des EG-Vertrags konsultiert (C5-0254/2001
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0339/2001
),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9844/2001 - C5-0315/2001
- 2001/0818(CNS)
)
(12a) Das Schengener Informationssystem sollte im EU-Rahmen von einer aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten, gesonderten Agentur verwaltet werden. Das Informationssystem der Gemeinschaft unter der Verantwortung der Kommission sollte als ein einziges Computernetz für die gemäß den drei Übereinkommen (Schengen, Europol und Zollbereich) erfassten Daten angelegt werden.
Abänderung 2
Artikel 1
Um die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des kontrollfreien Personenverkehrs über die Binnengrenzen und die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Informationssystem verfügen, damit die von ihnen benannten Behörden für die Zwecke der Kontrollen an den Außengrenzen und in ihrem gesamten Hoheitsgebiet und für die Prüfung von Visumanträgen und Anträgen auf Aufenthaltsgenehmigungen mittels eines automatisierten Suchverfahrens Zugang zu den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen haben.
Um die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich des kontrollfreien Personenverkehrs über die Binnengrenzen und die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten unter Aufsicht der Gemeinsamen Kontrollinstanz für den Datenschutz
über ein gemeinsames Informationssystem verfügen, damit die von ihnen benannten Behörden für die Zwecke der Kontrollen an den Außengrenzen und in ihrem gesamten Hoheitsgebiet und für die Prüfung von Visumanträgen und Anträgen auf Aufenthaltsgenehmigungen mittels eines automatisierten Suchverfahrens Zugang zu den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen haben.
Abänderung 5
Artikel 6 Absatz 1
(1)
Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss
bzw. einem Regelungsausschuss
unterstützt.
(1)
Die Kommission wird von einem Beratungsausschuss
bzw. von einem Verwaltungsausschuss
unterstützt.
Abänderung 6
Artikel 6 Absatz 2
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG.
Abänderung 7
Artikel 6 Absatz 3
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6
des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3
des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
Abänderung 3
Artikel 7
Die Kommission legt dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2002 einen Zwischenbericht über die Entwicklung des SIS II vor.
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament
am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2002 einen Zwischenbericht über die Entwicklung des SIS II vor.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9844/2001 - C5-0315/2001
- 2001/0818(CNS)
)
- in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden (9844/2001)(2)
,
- gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,
- vom Rat gemäß Artikel 67 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0315/2001
),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0333/2001
),
1. billigt die so abgeänderte Initiative der Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9845/2001 - C5-0316/2001
- 2001/0819(CNS)
)
(10a) Das Schengener Informationssystem sollte im EU-Rahmen von einer aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten, gesonderten Agentur verwaltet werden. Das Informationssystem der Gemeinschaft unter der Verantwortung der Kommission sollte als ein einziges Computernetz für die gemäß den drei Übereinkommen (Schengen, Europol und Zollbereich) erfassten Daten angelegt werden.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9845/2001 - C5-0316/2001
- 2001/0819(CNS)
)
- in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden (9845/2001)(2)
,
- gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
- vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5-0316/2001
),
- gestützt auf Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0333/2001
),
1. billigt die so abgeänderte Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative der Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem internationalen Währungssystem - Verbesserung der Funktionsweise und Vermeidung künftiger Krisen (2000/2017(INI))
- in Kenntnis der laufenden Arbeiten verschiedener internationaler Gremien, insbesondere des IWF, der Weltbank, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, des Forums für Finanzstabilität sowie mehrerer internationaler Fachorganisationen, wie etwa des Internationalen Ausschusses für Wirtschaftsprüfungsnormen, des Internationalen Wirtschaftsprüfer-Verbandes oder der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,
- in Kenntnis des Entschließungsantrags zur Realwirtschaft und Finanzwirtschaft von den Abgeordneten Muscardini, Nobilia, Mauro und Gemelli (B5-0306/2000
),
- gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0302/2001
),
A. in Erwägung der ständig neuen und gravierenden weltweiten Währungs- und Finanzkrisen - nach Angaben des IWF waren es seit 1975 rund 120,
B. insbesondere in Erwägung der Asien-Krise im Jahre 1997, sowie der russischen und der brasilianischen Krise 1998, die durch ihre gefährliche Ausbreitung und ansteckende Wirkung beinahe eine weltweite Krise auslösten und die, wie nie zuvor, den politischen und wirtschaftlichen Akteuren vor Augen geführt haben, dass eine tiefgreifende Reform der internationalen Finanzarchitektur unabdingbar ist,
C. in Erwägung der zahlreichen Unzulänglichkeiten der internationalen Finanzarchitektur, die durch die Krisen der letzten Jahre zu Tage getreten sind, insbesondere bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der internationalen Finanztransaktionen und in Bezug auf die Fähigkeit internationaler Organisationen, Krisen vorherzusehen und erfolgreich zu bewältigen,
D. in der Erwägung, dass ein internationales Finanzsystem nur dann stabil sein kann, wenn die Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichtet sind,
E. in der Erwägung, dass offene Finanzmärkte langfristig die Effizienz der Weltwirtschaft steigern, vorausgesetzt, dass eine bessere Lenkung zur Verringerung der Risiken für die wirtschaftliche Stabilität aller Länder geschaffen wird,
F. in der Erwägung, dass die Realwirtschaft den Preis für finanzielle Instabilität und die daraus entstehenden Krisen bezahlt, und zwar durch den Verlust von Wachstum und Beschäftigungsmöglichkeiten und des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands,
G. in Erwägung der zentralen Rolle des Finanz-Engineering und der finanziellen Innovation, die durch eine Aufteilung der realwirtschaftlichen Transaktionen in getrennte und repetitive bargeldlose Währungstransaktionen eine Risikoteilung und ihren Austausch auf den Märkten ermöglicht,
H. in der Erwägung, dass das Finanz-Engineering jedoch gleichzeitig eine immer größere Komplexität der finanziellen Transaktionen und der Risikokanäle mit sich bringt und die öffentlichen und privaten Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in den Großkonzernen dadurch vor erhebliche Probleme bei der Risikoüberwachung und -analyse stellt,
I. in der Erwägung, dass die Ursache für zahlreiche Krisen die Überschuldung des öffentlichen oder des privaten Sektors war,
J. in der Erwägung, dass die erforderliche Finanzstabilität zum öffentlichen Wohl gehört, so dass die Verantwortung und die Rolle der öffentlichen Behörden bei der Verhütung, zumindest aber beim optimalen Krisenmanagement gerechtfertigt erscheinen,
K. in der Erwägung, dass es hier einen moralischen Aspekt gibt, der die öffentlichen Behörden im Hinblick auf ein optimales Gleichgewicht zwischen dem freien Spiel der Märkte und der Notwendigkeit ihrer Reglementierung einerseits und dem Auftreten von Krisen und der Einbeziehung des Privatsektors in öffentliche Rettungsmaßnahmen andererseits vor eine besondere Herausforderung stellt,
L. in der Erwägung, dass alle Länder, einschließlich der "off-shore“-Zentren und Steueroasen, minimalen Aufsichtsregeln unterworfen werden müssen,
M. in Erwägung der zentralen Rolle, die von der Europäischen Union in der allgemeinen Diskussion über die neue Finanzarchitektur wahrgenommen werden muss,
1. ist der Auffassung, dass die laufenden Reformen der internationalen Finanzeinrichtungen auf die Steigerung ihrer Effizienz und größere Transparenz abzielen müssen, was insbesondere für den IWF und die Weltbank gilt, dass aber auch ihre Universalität, insbesondere jene der BIZ und anderer beschränkt multilateraler Organisationen, stärker gefördert werden muss;
2. spricht sich für eine weltweit integrierte Überwachung und Aufsicht aus, die nicht nur wegen der Globalisierung der Finanztätigkeiten, sondern auch wegen der zunehmenden Disintermediation und des vermehrten Agierens von sehr unterschiedlichen Marktteilnehmern unerlässlich geworden sind; ruft unter Ablehnung des nicht realisierbaren Konzepts eines weltweiten Super-Regulierungsgremiums zu einer viel engeren Zusammenarbeit der nationalen Aufsichts- und Kontrollbehörden auf internationaler Ebene auf, insbesondere durch einen Informationsaustausch über die Tätigkeiten von transnational agierenden Konzernen;
3. fordert, dass die Aufgabe der Koordinierung der bestehenden nationalen Aufsichts- und Kontrollbehörden der Europäischen Zentralbank übertragen wird; ist der Ansicht, dass die EZB daneben auch eine aktive Rolle bei der Schaffung einer engen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene spielen sollte;
4. fordert, dass die laufenden Überlegungen und Arbeiten sich insbesondere auf die Verhütung von Systemkrisen konzentrieren; schlägt zu diesem Zweck die Einrichtung einer der BIZ angeschlossenen "Beobachtungsstelle für Systemrisiken“ vor;
5. vertritt die Auffassung, dass der IWF die einzige Institution ist, die sich mit der Funktionsweise der Weltwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer makroökonomischen Interdependenz befasst und wegen des vorherrschenden Einflusses der internationalen Finanzmärkte auf die Weltwirtschaft eine besondere Verantwortung für die Überwachung der Finanzkrisen trägt;
6. ist zwar der Auffassung, dass sich der IWF vorrangig seiner Hauptaufgabe, nämlich der Überwachung der makroökonomischen Entwicklung in allen Ländern widmen sollte, unterstützt jedoch auch eine Vertiefung der laufenden Reform der Organisation und Funktionsweise des IWF, was insbesondere folgendes umfasst:
-
eine regelmäßige Anhebung sowohl der Quoten als auch der Ausgabe von Sonderziehungsrechten (SZR) im Einklang mit dem Handelswachstum der Weltwirtschaft und alle geeigneten Kapitalverkehrsmaßnahmen, damit die Fähigkeit des IWF gewahrt wird, grundlegende Finanzmittel bereitzustellen;
-
Handlungsfreiheit für die 24 Verwaltungsratsmitglieder des IWF mit dem Ziel, die Effizienz des Verwaltungsrates zu steigern;
-
die Einrichtung eines "Ständigen Ausschusses der Vertreter der Finanzminister“, um die Kontrolle multilateraler Einrichtungen und die Beschlussfassung des neuen "Internationalen Währungs- und Finanzausschusses“ zu erleichtern;
-
eine Reaktivierung der SZR, Vorläufer einer gemeinsamen Weltwährung, für die die Vergabekriterien selektiv nach dem Erfordernis der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet und die auch bei gravierenden Krisen genutzt werden könnten;
-
die Abschaffung der Mehrheit von 85% für alle wichtigen Entscheidungen, da eine Neuverteilung der Befugnisse und Stimmen die Universalität des IWF und die Rolle der Schwellenländer besser widerspiegeln würde;
-
eine durch den Verwaltungsrat regelmäßig einzuholende kritische Beurteilung der Wirtschaftsanalysen und der von den Dienststellen des IWF empfohlenen Maßnahmen durch externe Sachverständige;
-
eine intelligente Neugewichtung der "konstituierenden Gremien“, damit das wirtschaftliche Gewicht der Europäischen Union innerhalb des IWF stärker zum Tragen kommt;
7. fordert in diesem Zusammenhang ferner eine bessere Koordinierung und eine einheitliche Vertretung der europäischen Positionen in allen internationalen Wirtschafts- und Finanzgremien;
8. hält die Anwendung gemeinsamer Normen und Standards auf internationaler Ebene für unerlässlich, insbesondere im Bereich Buchführung, Evaluierung und Finanzprüfung; bei ihrer Ausarbeitung sollte auf die Ressourcen und das Fachwissen des Privatsektors zurückgegriffen werden, und jede Finanzhilfe des IWF sollte an deren Umsetzung in allen Mitgliedstaaten der Organisation gebunden werden;
9. unterstützt die Forderungen des "Forums für Finanzstabilität“ nach einem rechtlichen und gerichtlichen Rahmen zur raschen Beilegung von Konflikten zwischen Parteien, insbesondere im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer der Parteien, und zwar durch:
-
die Einrichtung von transnationalen Schiedsinstanzen;
-
die Einführung der Unterscheidung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren;
-
die Einführung des "debtor-in-possession financing“ nach dem amerikanischen Rechtsmodell;
10. ist der Auffassung, dass der private Sektor in das Krisenmanagement einbezogen werden muss; tritt für den Einschluss von kollektiven Handlungsklauseln, insbesondere für Obligationsverträge, ein, um eine Bewältigung von Währungskrisen unter Beteiligung des privaten Sektors zu ermöglichen; hält es für wünschenswert, dass die Europäische Union durch eine europäische Richtlinie hier wegweisend ist;
11. vertritt die Auffassung, dass dies in einigen Fällen bis zum Einfrieren der Schuldendienstzahlungen gehen kann, womit sich die Gefahr des systematischen Fehlverhaltens reduzieren und die Kosten der Umstrukturierungsprogramme senken ließen; ist der Ansicht, dass der IWF befugt wäre, die Gültigkeit des Moratoriums gegenüber der internationalen Finanzgemeinschaft zu garantieren;
12. ist der Auffassung, dass eine bessere Krisenprävention nicht ohne eine verschärfte Überwachung von bilanzunwirksamen Transaktionen, insbesondere mit Derivaten (einschließlich der außerbörslich gehandelten Derivate) erreicht werden kann; diese dürfen keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Finanzprodukten genießen, was der Fall ist, wenn sie vergleichsweise weniger kontrolliert und geregelt werden als letztere;
13. tritt deshalb für die Einrichtung eines "Kreditregisters“ bei der BIZ ein, um alle Informationen bezüglich der Abhängigkeit aller bedeutenden Finanzunternehmen von Einrichtungen, die einen systematisch hohen Verschuldungsgrad aufweisen, zentral zu sammeln;
14. betont, dass die aufsichtsrechtlichen Auflagen für Banken, die als Partner von Spekulationsfonds (oder Hedge Funds) auftreten, verschärft werden müssen; meint in diesem Sinne auch, dass die Refinanzierung von Hedge-Funds in nicht vom Basler Abkommen erfassten Ländern schwieriger und kostspieliger gemacht werden muss;
15. fordert im gleichen Sinne nachdrücklich, dass die Europäische Union die finanzielle Überwachung und die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung ganz oben auf die Tagesordnung für die Beitrittsverhandlungen setzt;
16. ruft die Europäische Union auf, Maßnahmen zu vereinbaren, um die Finanzgeschäfte mit Ländern und Offshore-Zentren einzuschränken, die den Analysen der FATF (Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäscherei”) zufolge die internationalen aufsichtsrechtlichen Mindestvorschriften nicht einhalten;
17. vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union im Rahmen einer verstärkten internationalen Überwachung und Aufsicht auch ihre diesbezügliche Vorgehensweise anpassen muss, indem sie das Europäische System der Zentralbanken als Koordinierungsorgan für die nationalen Überwachungs- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 105 Absatz 6 EGV benennt; ist im Übrigen der Ansicht, dass diese Notwendigkeit bereits allein durch die Existenz einer einheitlichen Währung und eines kurz vor der Vollendung stehenden einheitlichen Finanzdienstleistungsmarkts gegeben ist;
18. erkennt an, dass eine stärkere Kontrolle von kurzfristigen Spekulationen eine große Herausforderung darstellt und diese destabilisierende Auswirkungen haben; ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Schwellenländer ist, sich selbst durch den Übergang zu einer internen Liberalisierung, begleitet von einer wirksamen Aufsicht, zu schützen, bevor sie zu einer externen Liberalisierung der Finanzströme übergehen, und dass sie erforderlichenfalls das chilenische Modell der Besteuerung des ins Land fließenden ausländischen Kapitals nachahmen sollte, um das Hinauszögern der Fälligkeit der Schulden zu begünstigen;
19. begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister, die Kommission zu ersuchen, bis Ende Februar 2002 eine Studie über Globalisierung und Entwicklung anzufertigen, um die Vor- und Nachteile der finanziellen Globalisierung (internationale Kapitalströme, Bekämpfung der Volatilität der Finanzmärkte) zu bewerten und eine Bilanz der Entwicklungshilfe auf internationaler Ebene (Abbau der Schuldenlast, Zugang zu den Märkten und ausländischen Investitionen) zu ziehen; fordert, dass diese Studie möglichst objektiv unter Berücksichtigung der Arbeiten der verschiedenen Wirtschaftsschulen ausgearbeitet wird;
20. betont, dass auch die Europäische Union von diesem Problem betroffen ist und im Rahmen der Reglementierung des integrierten Finanzmarkts Aufsichtsinstrumente schaffen muss; fordert, dass die Institutionen auf der Grundlage der verfügbaren Studien rasch über diese Aufsichtsinstrumente diskutieren;
21. fordert im Rahmen von Artikel VII der Satzung des IWF ein Stillhalteverfahren für den Schuldendienst von Ländern, die von einer Liquiditäts- oder Solvenzkrise betroffen sind, um dem jeweiligen Land genügend Zeit zur Entwicklung eines Umschuldungsplans zu geben;
22. fordert den IWF und die industrialisierten Länder auf, den ärmsten Ländern durch einen an angemessene wirtschaftspolitische Bedingungen geknüpften Schuldenerlass einen Neubeginn zu ermöglichen und den verschuldeten Schwellenländern die Möglichkeit zu geben, entsprechend einem berühmten historischen Präzedenzfall ihre Schulden als Prozentsatz ihrer Exporterlöse zu tilgen;
23. fordert, dass der IWF in seinen Strukturanpassungsprogrammen soziale Aspekte der geplanten Reformen berücksichtigt; ersucht die Weltbank und die regionalen Entwicklungsbanken, sich vorrangig der Armutsbekämpfung zu widmen, insbesondere durch Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsprogramme;
24. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Generaldirektor der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Präsidenten der EZB, dem Generaldirektor des IWF, dem Präsidenten der Weltbank, dem Generaldirektor der WTO und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.