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Verfahren : 2001/0139(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0463/2001

Eingereichte Texte :

A5-0463/2001

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0003
P5_TA(2002)0004

Angenommene Texte
PDF 128kWORD 35k
Mittwoch, 16. Januar 2002 - Straßburg
Information und Unterrichtung des Verbrauchers (Artikel 62 GO)
P5_TA(2002)0003A5-0463/2001

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den allgemeinen Aspekten der Verbraucherschutzpolitik sowie Information und Unterrichtung des Verbrauchers im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 90/314/EWG (2001/2136(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(1),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 5. November 1999 über die Durchführung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der EG-Mitgliedstaaten (SEK(1999)1800),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. März 1998 zur Verbesserung der Sicherheit, der Rechte der Verbraucher und der die Dienstleistungen betreffenden Vorschriften im Fremdenverkehrssektor(3),

–   in Kenntnis des Consumers" in Europe Group Report CEG 98/16 vom 30. Oktober 1998,

–   unter Hinweis auf die 2255. Tagung des Rates "Verbraucherschutz" in Luxemburg vom 13. April 2000,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Runden Tisches (Expert Group Round Table) zu Verträgen über Pauschalreisen,

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

–   nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß Artikel 62 seiner Geschäftsordnung an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0463/2001),

A.   in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr zu denjenigen wirtschaftlichen und kulturellen Tätigkeiten gehört, die derzeit die besten Ergebnisse erbringen und die auch die besten Zukunftsaussichten in Europa haben,

B.   in der Erwägung, dass es ein Hauptziel der Richtlinie ist, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher einen einzigen Vertragspartner haben, zu dem sie leichten Zugang haben und der allein für das gesamte Paket verantwortlich ist; in der Erwägung, dass dieses Ziel in der Praxis in vielen Mitgliedstaaten nicht generell erreicht ist, da die Verbraucher dort Schwierigkeiten haben, zu ihrem Recht zu kommen,

C.   in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten, darunter auch im Vereinigten Königreich – dort buchen mehr Personen einen Pauschalurlaub als in jedem anderen EU-Mitgliedstaat – die Klagen über Mängel bei einem Pauschalurlaub von Jahr zu Jahr drastisch angestiegen sind; in der Erwägung, dass 80% der Klagen im Vereinigten Königreich von der ABTA unterstützt wurden und dass daraus die Schlussfolgerung gezogen werden muss, dass es mit der Richtlinie nicht gelungen ist, die Standards in der Pauschalreiseindustrie in der Europäischen Union in befriedigender Weise anzuheben und dass in der derzeitigen Form somit kein ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet ist,

D.   in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl der Bestimmungen dieser Richtlinie einen breiten Auslegungsspielraum zulassen, was zu sehr unterschiedlichen Vorgehensweisen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt,

E.   in der Erwägung, dass spezifisch die Umsetzung von Artikel 7 in nationales Recht ergeben hat, dass die Absicherungen gegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters oder &nbhy;vermittlers erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren und dass dies auch für das Niveau des Verbraucherschutzes gilt,

F.   in der Erwägung, dass heute viele Pauschalreiseveranstalter systematisch jede Verantwortung für die Leistungserbringung durch Fluggesellschaften, Hotels und andere beteiligte Leistungsanbieter ablehnen, und zwar selbst dann, wenn diese zur gleichen Muttergesellschaft gehören,

G.   in der Erwägung, dass die Richtlinie über Pauschalreisen keinerlei Bestimmungen über Stornierungen enthält, und dass diesbezüglich in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme für den Schutz der Verbraucher bestehen,

H.   in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf den Luftverkehr anwendbar ist, ausgenommen Fälle, in denen der Lufttransport Bestandteil eines Pakets ist, und dass diese Situation trotz zunehmender Klagen der Verbraucher immer noch besteht,

I.   in der Erwägung, dass sich im Kontext eines grenzüberschreitenden Verkaufs von Pauschalreisen über Internet Unklarheiten in Bezug auf den Verbraucherschutz ergeben könnten,

J.   in der Erwägung, dass Pauschalreisen oftmals grenzüberschreitenden Charakter aufweisen und dass folglich der Verbraucherschutz grenzüberschreitend geregelt werden muss, statt ihn als Thema im Rahmen der Subsidiarität zu behandeln,

K.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass Unregelmäßigkeiten und Unterlassungen bei dieser Richtlinie wirksam angegangen werden, bevor neue Mitgliedstaaten hinzukommen, da sonst diese Probleme nur noch größer werden,

1.   empfiehlt, die Richtlinie zu aktualisieren, ihren Anwendungsbereich zu erweitern und ihre Durchführung zu vertiefen; die Verabschiedung einer Neufassung sollte als Priorität angesehen werden;

2.   fordert, dass die heute sehr unterschiedlichen Auslegungen durch die Mitgliedstaaten deutlich verringert werden, um den Verbraucherschutz in der gesamten Europäischen Union gleich wirksam zu gestalten;

3.   fordert, dass das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs in der neuen Richtlinie berücksichtigt und kodifiziert wird;

4.   fordert, den Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend zu erweitern, dass berücksichtigt wird, dass die zunehmende Zahl der Billigfluggesellschaften und die Zunahme bei den Buchungen über Internet mehr und mehr Verbraucher dazu ermutigen, die Komponenten ihres Urlaubs separat einzukaufen, anstatt einen Pauschalurlaub zu buchen; stellt fest, dass es nicht angemessen wäre, wenn Verbraucher bei Pauschalreisen einen höheren Schutz genießen würden als bei anderen im Voraus gebuchten Freizeitreisen;

5.   hält es für eine mögliche Verbesserung, wenn auch Pauschalreisen von weniger als 24 Stunden in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen;

6.   fordert, dass in der neuen Richtlinie die rechtlichen Folgen bei Missachtung der Verpflichtungen bezüglich Information und Transparenz klarer festgelegt werden;

7.   fordert bessere und vielleicht neuere Definitionen und Klarstellungen zu Begriffen wie "Inklusivpreis", "Pauschalreise", "im Voraus festgelegt" und "Verbraucher";

8.   fordert mehr Klarheit in Bezug auf die genaue Art und Weise der Haftung von Veranstalter und/oder Vermittler, wenn Verträge nicht oder schlecht erfüllt werden, oder auch in Bezug auf die Frage, ob ein Veranstalter oder Vermittler die fragliche Dienstleistung direkt erbracht hat oder nicht;

9.   fordert klarere und umfassendere Schadenersatzregelungen für die Verbraucher, falls der Vertrag vom Veranstalter und/oder Vermittler storniert wurde, wobei der Veranstalter und/oder Vermittler zu entschädigen ist, wenn ein Verlust eindeutig nachgewiesen werden kann;

10.   fordert mit Nachdruck, dass die Rechte der Verbraucher nach innerstaatlichem Recht nicht durch unfaire Ausschlussklauseln, oder aber durch Klauseln, die es dem Verbraucher erschweren, Anspruch auf Schadenersatz zu erheben, eingeschränkt werden dürfen;

11.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, zugunsten der in Artikel 7 verankerten Normen des Verbraucherschutzes in irgendeiner Form für die Einrichtung von staatlich garantierten Sicherungsfonds in Verbindung mit von dem betreffenden Reiserveranstalter hinterlegten Bürgschaften zu sorgen; betont, dass es nicht statthaft ist, dass die Verbraucher die Heimreise bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Veranstalters und/oder Vermittlers zunächst selbst finanzieren müssen;

12.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern ihre gesetzlich verbrieften Rechte auf Schadenersatz besser bewusst gemacht werden und dass sie darüber informiert werden, wie diese Rechte wahrgenommen werden können;

13.   stellt fest, dass immer noch zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern aus der Enttäuschung über irreführende oder unvollständige Informationen herrühren; fordert, dass eine Überprüfung hinsichtlich der Mindestnormen für die Information stattfindet und dass diese Normen nicht nur auf den eigentlichen Katalog, sondern darüber hinaus auf die Gesamtheit des beschreibenden Materials sowie auf die Werbeaussagen angewandt werden;

14.   fordert, dass die Veranstalter und/oder Vermittler verpflichtet werden, die Verbraucher über alle Umstände zu informieren, die nach ihrer Kenntnis einen unbeschwerten Urlaub beeinträchtigen könnten (beispielsweise laufende Bauarbeiten im Hotel, in der unmittelbaren Umgebung bzw. in der Nähe des Hotels);

15.   empfiehlt, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, der verlangt, dass die Vertragsbedingungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden müssen, dahingehend abgeändert wird, dass gefordert wird, dem Verbraucher eine Kopie der vollständigen Buchungs- /Bestätigungs- /Vertragsbedingungen des Veranstalters und/oder Vermittlers zu übergeben, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Kunden;

16.   fordert, dass der Veranstalter den Verbraucher spätestens 14 Tage vor dem Abreisedatum gemäß Artikel 4 Absatz 5 über alle erheblichen Änderungen der wesentlichen Urlaubsbedingungen informiert;

17.   fordert mit Nachdruck, dass sich Mitgliedstaaten in stärkerem Maße nach den gemeinsam anerkannten Standards für die Klassifizierung von Unterkünften richten, damit eine Irreführung und/oder Verwirrung der Verbraucher vermieden wird;

18.   fordert mit Nachdruck strengere Bestimmungen in Bezug auf Zuschläge für Einzelreisende, die nicht nur allein erziehende Eltern und ältere Menschen benachteiligen, sondern auch in widersinniger Weise manchmal sogar zu schlechterer Unterbringung führen;

19.   fordert mehr Information in Bezug auf die Zugänglichkeit der Urlaubsquartiere für Verbraucher mit Behinderungen; fordert, dass bei bestimmten Aspekten wie etwa der Eignung für Rollstuhlfahrer zunehmend gemeinsame Definitionen zum Tragen kommen, die von allen Mitgliedstaaten angenommen werden;

20.   fordert eine Verstärkung von Artikel 5 Absatz 1, um detailliertere Anforderungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Branche festzulegen, was die umfassende Information des Verbrauchers über gesundheitliche Aspekte des gewählten Urlaubsziels anbelangt;

21.   fordert strengere Regelungen für nachträgliche Preisaufschläge oder für eine "bewegliche Preisgestaltung", wobei angeblich drohende Änderungen bei Wechselkursen, Treibstoffpreisen, Steuern und Abgaben usw. als Begründung angeführt werden und fordert, dass der Zeitraum hierfür auf mindestens 30 Tage vor Reiseantritt erweitert wird;

22.   ermutigt die Kommission, das Vorhaben "Offener Himmel über Europa" weiterhin mit Energie voranzutreiben, womit ein wichtiger Beitrag zur Verringerung flugbedingter Verspätungen geleistet werden könnte, die wiederum eine Hauptquelle der Verbraucherklagen darstellen;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(2) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(3) ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 38.

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