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Verfahren : 2001/2111(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0101/2002

Eingereichte Texte :

A5-0101/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0168
P5_TA(2002)0169
P5_TA(2002)0170

Angenommene Texte
PDF 368kWORD 33k
Mittwoch, 10. April 2002 - Straßburg
Entlastung 2000: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
P5_TA(2002)0169A5-0101/2002

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (C5-0127/2002 – 2001/2112(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten des Zentrums(1) (C5-0127/2002),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 (C5-0121/2002),

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

–  gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0101/2002),

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung in Thessaloniki (Cedefop) seine Aufgabe, die berufliche Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinschaftsebene zu fördern und weiter zu entwickeln, dadurch erfüllt, dass es Dokumentationen zusammenstellt und verbreitet, Forschungsarbeiten durchführt und ein Diskussionsforum bietet,

B.  in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom März 2000 weitere Impulse für die Bereiche Bildung und Ausbildung verkündet wurden und die Entwicklung einer Gesellschaft des Lernens als Mittel anerkannt wurde, um die strategische Zielvorgabe einer wettbewerbsfähigen und dynamischen wissensgestützten Wirtschaft zu erreichen, die Beschäftigung, Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt miteinander verknüpft,

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten gemäß dem Verhaltenskodex vom 14. Juli 1998 für die Überwachung des Zentrums in Thessaloniki zuständig ist, das im Jahre 2000 einen Zuschuss in Höhe von 13,6 Millionen Euro erhalten hat,

D.  in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit seiner Entlastung des Cedefop für 1999 die Vorlage eines Aktionsplans im Lichte der externen Bewertung bis Ende 2001 gefordert hat,

E.  in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit der Entlastung 1999(2) die Befürchtung äußerte, dass sich die Tätigkeiten des Cedefop und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Turin) überschneiden, und eine Analyse der Vor- und Nachteile einer Zusammenlegung der beiden Einrichtungen forderte,

F.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2000 abgelaufene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrundeliegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

2.  nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen zur Kenntnis:

HAUSHALTSJAHR 2000

(1 000 EUR)

a)

Einnahmen

13993

Zuschuss der Kommission

13667

Sonstige Einnahmen

122

Zweckgebundene Einnahmen

204

b)

Ausgaben:

13152

Rubrik I – Personalausgaben

Zahlungen während des Jahres

6881

Übertragene Mittel

282

Rubrik II – Verwaltungsausgaben

Zahlungen während des Jahres

781

Übertragene Mittel

201

Rubrik III – Operationelle Ausgaben

Zahlungen während des Jahres

3021

Übertragene Mittel

2238

Saldo des Jahres

-228

Ergebnis des Jahres

841

Von der Kommission erhaltener Betrag

-520

Aus dem Vorjahr übertragene und verfallene Mittel

182

Wechselkursdifferenzen während des Jahres

-34

Zentrum in Thessaloniki

2.  bedauert, dass das Cedefop weder den Bemerkungen des Rechnungshofes in seinem Jahresbericht 1999 noch seinen eigenen Zusagen, was die von ihm selbst beschlossenen Verfahren für die Auftragsvergabe bei informatikbezogenen Vorhaben im Bereich der elektronischen Kommunikation betrifft, vollständig Rechnung getragen hat;

3.  begrüßt den am 16. Mai 2001 von den griechischen Regierungsstellen gefassten Beschluss, das Eigentumsrecht an dem Gebäude und dem Grundstück in Thessaloniki dem Cedefop zu übertragen;

4.  begrüßt den externen Bewertungsbericht des Cedefop, der eine umfassende Übersicht über die Leistung des Zentrums seit der letzten Bewertung im Jahre 1995 liefert; stellt fest, das im abschließenden Bewertungsbericht die Wirkung der Arbeit des Zentrums seit 1995 und seine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen positiv gewürdigt werden;

5.  begrüßt den vom Verwaltungsrat aufgestellten Aktionsplan (29. November 2001) als Folgemaßnahme zum abschließenden Bericht über die externe Bewertung des Cedefop; stellt fest, dass im Aktionsplan das Positionspapier der Kommission berücksichtigt wird und die Stichhaltigkeit sämtlicher im Bewertungsbericht formulierten Schlussfolgerungen und Empfehlungen beurteilt wird;

6.  begrüßt die Zusage des Cedefop, den Aktionsplan entsprechend den Zielvorgaben und dem angegebenen Zeitplan umzusetzen; begrüßt den Vorschlag, dass der Direktor jährlich (November-Sitzungen) dem Verwaltungsrat über die Fortschritte berichten wird und dass der Verwaltungsrat die Ergebnisse dem Europäischen Parlament übermitteln wird;

Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung – Turin

7.  stellt fest, dass die Bewertung zu dem Schluss kommt, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Einrichtungen zufriedenstellend ist und dass die Europäische Stiftung für Berufsbildung das Cedefop derzeit angemessen als Bezugszentrum nutzt;

8.  begrüßt, dass die beiden Einrichtungen auf Ersuchen der Kommission einen Kooperationsrahmen erstellt haben, der von den Verwaltungsräten des Cedefop und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung im März bzw. im Juni 2001 vereinbart wurde; begrüßt, dass in diesem gemeinsamen Rahmenpapier die umfassenden Ziele dieser neuen Zusammenarbeit dargelegt werden, nämlich die Vorbereitung der Beitrittsländer auf eine volle Mitwirkung am Cedefop zum Zeitpunkt des Beitritts, und die Mittel zur Erleichterung der Teilnahme und Mitwirkung der Beitrittsländer an der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik in der Übergangsphase;

9.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Zentrum dafür Sorge tragen sollte, dass dieser neue Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung jetzt uneingeschränkt umgesetzt wird, insbesondere durch umfassenden und häufigen Einsatz der gemeinsamen Arbeitsgruppe, die zu diesem Zweck errichtet worden ist;

Europäisches Parlament

10.  beauftragt seine zuständigen Ausschüsse, die Tätigkeiten und Ergebnisse des Zentrums in Thessaloniki und der Stiftung in Turin genau zu überwachen, um beurteilen zu können, wie gut die 2001 abgeschlossene Rahmenvereinbarung wirkt;

Entlastungsbeschluss

11.  erteilt dem Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofes die Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000;

o
o   o

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 372 vom 28.12.2001, S. 37.
(2) ABl. L 160 vom 15.6.2001, S. 35.

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