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Verfahren : 2002/2532(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B5-0187/2002

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B5-0187/2002

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Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0171

Angenommene Texte
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Mittwoch, 10. April 2002 - Straßburg
Verteidigungspolitik, einschließlich Beziehungen EU/NATO
P5_TA(2002)0171B5-0187/2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zur gegenwärtigen Situation der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und zu den Beziehungen zwischen der Union und der NATO

Das Europäische Parlament,

A.  in der Erwägung, dass die Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) sowie die Schaffung von Strukturen, die es der Europäischen Union ermöglichen, eine Politik der Konfliktprävention und des zivilen und militärischen Krisenmanagements umzusetzen, dazu dienen sollen, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die im globalen Interesse liegt und universellen Werten dient, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, kohärent zu gestalten und ihr Glaubwürdigkeit zu verleihen,

B.  unter Hinweis darauf, dass die NATO die militärische Sicherheitsorganisation für die kollektive Verteidigung ist und dass sich die europäischen Staaten umfassender und effizienter an den Lasten beteiligen sollten, die die Verantwortung des Bündnisses in Bezug auf Sicherheit und Verteidigung mit sich bringt,

C.  unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates von Laeken zu den operationellen Kapazitäten der ESVP, die die Europäische Union in die Lage versetzen sollten, militärische Operationen zur Krisenbewältigung zu analysieren, zu planen und zu beschließen sowie – in den Fällen, in denen die NATO selbst nicht beteiligt ist – einzuleiten und durchzuführen,

D.  unter Hinweis auf die Tatsache, dass ein wirksames Krisenmanagement der Union einer ausgewogenen Entwicklung der militärischen und zivilen Fähigkeiten bedarf, die die enge Koordinierung zwischen sämtlichen zivilen und militärischen Ressourcen und Instrumenten einschließt, die der Union zur Verfügung stehen,

E.  im Bewusstsein der erheblichen Defizite bei grundlegenden militärischen Fähigkeiten und Mitteln, die gewährleisten würden, dass das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben durch problemlose Einsatzfähigkeit, vollständige Mobilität, sichere und interoperable Kommunikation und Nachhaltigkeit im Einsatz durchgeführt werden könnte,

F.  in der Erwägung, dass die Hauptdefizite der Fähigkeiten, auf die auf der Konferenz über die Verbesserung der Fähigkeiten vom 19. und 20. November 2001 hingewiesen wurde, strategische Mängel in den Bereichen Luftverkehrssysteme, C3-I Systeme der Befehlsgewalt, Kontrolle, Kommunikation und Nachrichtendienst sowie taktische Mängel in anderen Bereichen umfassen,

G.  in der Erwägung, dass die Fähigkeiten der Union zum Krisenmanagement durch die jüngste Entwicklung einer engen Konsultation und Kooperation zwischen Europäischer Union und NATO bei der Krisenbewältigung auf dem westlichen Balkan gestärkt wurden,

H.  jedoch besorgt darüber, dass bislang weder die Sicherheitsvereinbarungen mit der NATO noch die Übereinkünfte über den gesicherten Zugang zur Einsatzplanung des Bündnisses, über die Annahme der Verfügbarkeit von vorab festgelegten Mitteln und Fähigkeiten der NATO und über die Bestimmung einer Reihe der Union zur Verfügung gestellter Führungsoptionen geschlossen wurden,

I.  zutiefst besorgt über die wachsende technologische Kluft zwischen den amerikanischen und den europäischen Truppen, die in der Kosovo-Krise sowie anlässlich des Krieges in Afghanistan deutlich wurde, auf Grund deren die europäischen Truppen zunehmend weniger in der Lage sind, mit den US-Streitkräften zusammenzuarbeiten, wodurch letztendlich die Kohärenz im Atlantischen Bündnis gefährdet wird,

J.  in Würdigung der Fortschritte bei der Festlegung konkreter Ziele für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf Polizei, Rechtsstaatlichkeit und Zivilschutz, sowie in der Erwägung, dass weiteres getan werden muss, um qualitative Vorgaben in diesen Bereichen zu definieren, und dass der Aufgabenbereich und die Art der Fähigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Zivilverwaltung festzulegen sind,

K.  in der Erwägung, dass der Ausbau der Fähigkeiten der Europäischen Union im Bereich der zivilen Krisenbewältigung eine gründliche Bewertung des Bedarfs erfordert, um weitere Gebiete festzustellen, auf denen die Europäische Union ihre Fähigkeiten sowie verbesserte Mechanismen entwickeln sollte, damit sichergestellt wird, dass die zivile Krisenbewältigung im Einklang mit der Tätigkeit der Gemeinschaft steht und zu den Fähigkeiten der Europäischen Union zur Konfliktverhütung beiträgt,

L.  überzeugt davon, dass der Kampf gegen den internationalen Terrorismus unter den Bedingungen, die sich nach dem 11. September 2001 weltweit herausgebildet haben, ab jetzt ein wesentliches Ziel der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist, der jedoch nicht nur mit militärischen Mitteln durchgeführt werden kann, sondern dass seine Verhütung und Bekämpfung vielmehr ein ganzes Spektrum an nichtmilitärischen Mitteln erfordert wie nachrichtendienstliche, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, für die eine umfassende interinstitutionelle und pfeilerübergreifende Zusammenarbeit erforderlich ist, bzw. den Aufbau demokratischer Institutionen, Infrastrukturen sowie der Zivilgesellschaft in Staaten, in denen jegliche Ordnung zusammengebrochen ist oder die sich derzeit in Auflösung befinden,

M.  in der Erwägung, dass dieser Kampf gegen den internationalen Terrorismus die politischen und sozialen Rechte sowie die Menschenrechte der Bürger nicht beeinträchtigen und kein Vorwand dafür sein darf, dass Regierungen in erheblichem Ausmaß repressiv gegen ihre Bürger vorgehen; ferner unter Betonung der Tatsache, dass die Europäische Union am besten zur Verhütung des internationalen Terrorismus beitragen kann, indem sie die Fähigkeit entwickelt, wirksam auf Aufbau bzw. Wiederaufbau demokratischer Institutionen, sozialer und ökonomischer Infrastrukturen, einer verantwortungsvollen Staatsführung sowie einer Zivilgesellschaft mitzuwirken,

1.  begrüßt die Fortschritte, die bislang beim Aufbau der Strukturen und Verfahren für das EU-Krisenmanagement erzielt wurden, sowie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der militärischen und zivilen Fähigkeiten, die es der Europäischen Union ermöglichen werden, Polizeieinsätze und begrenzte Operationen zur militärischen Krisenbewältigung im Bereich der ersten beiden Petersberg-Aufgaben – humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze sowie friedenserhaltende Aufgaben – durchzuführen;

2.  unterstützt deshalb den Beschluss des Rates vom 18./19. Februar 2002 über eine EU-Polizeimission (EUPM) in Bosnien-Herzegowina ab dem 1. Januar 2003 im Anschluss an die Internationale Polizeieinsatztruppe der Vereinten Nationen (IPTF);

3.  hält die EU-Polizeimission in Bosnien-Herzegowina für eine wesentliche Maßnahme des zivilen Krisenmanagements im Rahmen der ESVP sowie des weiteren Vorgehens für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess in der gesamten Region;

4.  ist der Auffassung, dass die Anlaufkosten in Höhe von 14 Millionen Euro für das Jahr 2002 sowie 20 Millionen Euro, d. h. der größere Teil der jährlich anfallenden Kosten von 38 Millionen Euro für den Zeitraum 2003–2005, aus dem Haushalt der GASP finanziert werden sollten, sofern eine ordnungsgemäße Konsultation des Europäischen Parlaments im Rahmen des Haushaltsverfahrens stattfindet; weist darauf hin, dass dies auch eine Vereinbarung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über ein allgemeines Flexibilitätsinstrument innerhalb des EU-Haushalts zur Finanzierung von Operationen des zivilen Krisenmanagements umfasst;

5.  unterstützt die Absichtserklärung des Europäischen Rates von Barcelona, die Krisenreaktionskräfte der Europäischen Union zu ihrer ersten friedenserhaltenden Mission in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zu entsenden und die NATO-Operation "Amber Fox", die bereits jetzt ausschließlich von europäischen Truppen durchgeführt wird, zu übernehmen;

6.  ist der Auffassung, dass eine derartige Mission, die vom Zugang zu den NATO-Planungsfähigkeiten (Shape) sowie den Führungskapazitäten (D-Saceur) abhängig ist, für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in Bezug auf die Krisenbewältigung von hoher symbolischer und praktischer Bedeutung ist;

7.  ist der Auffassung, dass der erforderliche Rückgriff auf die Planungs- und Führungsstrukturen der NATO im Falle einer EU-geführten Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einer allgemeinen Vereinbarung über die Beteiligung von nicht der Europäischen Union angehörenden NATO-Ländern nicht entgegenstehen sollte;

8.  ist der Auffassung, dass der erste Versuch zur Erzielung einer Übereinkunft mit der Türkei außerhalb der EU-Beschlussfassungsverfahren unternommen wurde; geht davon aus, dass eine allgemeine Vereinbarung zwischen Europäischer Union und NATO über den Einsatz von NATO-Mitteln und &nbhy;Fähigkeiten die autonome Entscheidungsfindung in der Europäischen Union nicht untergraben wird; fordert die Kommission und den Rat auf, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung zum Verhandlungsmandat hierfür abzugeben;

9.  betont, dass die Ausgaben für Operationen mit militärischen und verteidigungspolitischen Auswirkungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu teilen sind;

10.  fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, der Deckung des Bedarfs der Krisenreaktionskräfte in ihrem militärischen Beschaffungswesen oberste Priorität einzuräumen und sich dabei auf Ausrüstungen und Technologie zu konzentrieren, die deren Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Petersberg-Aufgaben verbessern; dies würde mehr Interoperabilität und Standardisierung der militärischen Ausrüstung der europäischen Kräfte erfordern, damit diese sowohl im Rahmen der ESVP der Europäischen Union als auch im Rahmen der NATO genutzt werden können;

11.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, der Qualität der Streitkräfte und Polizeitruppen der Europäischen Union gebührende Bedeutung beizumessen und sicherzustellen, dass die beteiligten Personen sich ihrer Aufgabe völlig und zutiefst bewusst sind;

12.  begrüßt die Schaffung von 14 multidisziplinären Gruppen unter dem spanischen Ratsvorsitz zur Prüfung der wesentlichsten Defizite in den 40 Bereichen, in denen Mängel bei der militärischen Ausrüstung festgestellt wurden;

13.  ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der militärischen Kapazitäten nicht nur von einem angemessenen Verteidigungshaushalt abhängig ist, sondern vorrangig durch die Rationalisierung der Verteidigungsanstrengungen sowie durch die Verstärkung der Synergien zwischen nationalen und multinationalen Projekten sowie durch den weiteren Abbau von nach dem Ende des Kalten Krieges überholten Strukturen und Kräften erreicht werden kann; ist der Auffassung, dass der Aufbau eines Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten, wie auf dem Europäischen Rat in Göteborg vereinbart, deutlich macht, dass es – als untrennbarer Bestandteil des europäischen Aktionsplans zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten – an der Zeit ist, weitere Maßnahmen auf diesem Gebiet zu ergreifen;

14.  ist der Auffassung, dass eine starke, effiziente und lebensfähige europäische Rüstungsindustrie, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungskapazitäten, sowie eine effiziente Beschaffungspolitik unabdingbar für die Entwicklung der ESVP sind und eine Voraussetzung dafür darstellen, dass die europäische Verteidigungsindustrie besser in einen gleichberechtigten Wettbewerb mit der US-Industrie treten kann; ist in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung amerikanischer Rüstungsfirmen tätigen wollten;

15.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dem Rat und dem Parlament eine überarbeitete Fassung ihres Aktionsplans von 1997 vorzulegen und dabei unter anderem darzulegen, ob die Kommission Machbarkeitsstudien über die Beschaffung von Ausrüstungen nichtmilitärischen Ursprungs für den Einsatz durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten, beispielsweise die Umrüstung vorhandener Zivilflugzeuge zum Einsatz für die Luftbetankung, finanzieren kann;

16.  ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Entwicklung und Beschaffung des Militärgroßraumtransporters A 400 M durch acht europäische Länder von grundlegender Bedeutung für die Einsatzfähigkeit ist, um die uneingeschränkte Mobilität der europäischen Truppen sicherzustellen;

17.  ist der Ansicht, dass eine Standardisierung im Verteidigungsbereich unbedingt erforderlich ist, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, der Schaffung einer Europäischen Rüstungsagentur größeres Gewicht einzuräumen und die Möglichkeit ins Auge zu fassen, das militärische Beschaffungswesen zusammenzulegen und die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen zu erleichtern;

18.  fordert den Rat auf, bei der Umsetzung des europäischen Aktionsplans zur Entwicklung der Fähigkeiten innerhalb der bestehenden Gremien, vor allem im Militärausschuss und in der "Headline Goal" Task-Force, ein systematisches Verfahren zur Überprüfung aller langfristigen nationalen verteidigungspolitischen Beschaffungs- und Planungsprogramme und zur Konsultation auf EU-Ebene einzuführen, um von Beginn an eine möglichst große Kostenersparnis und Effizienz zu erzielen, beispielsweise mit dem Programm des Vereinigten Königreichs "Future Offensive Air System";

19.  bekräftigt seine Auffassung, dass die Kontrolle und Beschränkung des Waffenexports sowie eine wirksame Politik zur Unterbindung der weltweiten Lieferung von Kleinwaffen in Spannungsgebiete und an jegliche offizielle und weniger offizielle Teilnehmer bewaffneter Auseinandersetzungen als notwendiger Bestandteil der ESVP und der EU-Handelspolitik angesehen werden sollte;

20.  teilt die Auffassung, dass es nach der Erklärung des Europäischen Rates von Laeken über die Einsatzbereitschaft der europäischen Krisenreaktionskräfte nunmehr an der Zeit ist, den Sitzungen der EU-Verteidigungsminister auf Ratsebene einen formalen Rahmen zu geben, und dass dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten ist;

21.  verweist auf die belgische Initiative zur Ausarbeitung eines Weißbuchs über die europäische Sicherheit in enger Absprache mit der NATO und fordert den spanischen Ratsvorsitz auf, dieses Projekt mit Nachdruck voranzutreiben;

22.  betont, dass geprüft werden muss, inwieweit das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben neu zu definieren ist, um geeignete Maßnahmen als Reaktion auf den internationalen Terrorismus einzubeziehen und gegebenenfalls das Planziel und die zivilen Aspekte des Krisenmanagements entsprechend anzupassen; weist darauf hin, dass eine solche Neudefinition nicht die Möglichkeit von Präventionsschlägen gegen Dritte einschließen sollte;

23.  fordert den Ratsvorsitz auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über die Erfahrungen aus der EU-Militärübung im Mai 2002 Bericht zu erstatten, bei der es weniger um den Einsatz der Truppen im Gelände als vielmehr um Führungs- und Kontrollverfahren gehen wird;

24.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz eine umfassende bedarfsorientierte Untersuchung der Fähigkeiten der zivilen Krisenbewältigung vorzunehmen, damit die Europäische Union in die Lage versetzt wird, ihre Ziele im Bereich der Zivilverwaltung zu definieren sowie ihre Fähigkeitsziele in anderen Bereichen der zivilen Krisenbewältigung zu präzisieren und zu erweitern, und sicherzustellen, dass dem ermittelten Bedarf in Bezug auf die Krisenbewältigung durch den kohärenten und abgestimmten Einsatz der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaftsinstrumente Rechnung getragen wird und dass diese Anstrengungen auf längerfristige Initiativen zur Konfliktprävention abgestimmt werden und diese unterstützen;

25.  fordert den Vorsitz gleichfalls auf, in dem von ihm in Aussicht gestellten Bericht über die Konfliktprävention (Sevilla) vollständig über alle Fortschritte Bericht zu erstatten, die gemäß den Empfehlungen des Aktionsplans von Göteborg sowie seiner Entschließung vom 13. Dezember 2001 zur Konfliktprävention(1) erzielt wurden; ist der Auffassung, dass es dabei insbesondere um die Berücksichtigung der Konfliktprävention in sämtlichen Außenbeziehungen der Europäischen Union, die Einbeziehung internationaler und lokaler Zivilgesellschaften in Maßnahmen der Konfliktprävention und -bewältigung sowie die intensivere Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der OSZE gehen muss; erinnert daran, dass Krisenprävention und ziviles Krisenmanagement unter den ersten Pfeiler fallen, in dessen Rahmen die Kommission und das Europäische Parlament klar festgelegte Zuständigkeiten haben;

26.  verweist darauf, dass sowohl das Europäische Parlament als auch die einzelstaatlichen Parlamente auf der Grundlage ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten gemäß den einschlägigen Verträgen und Verfassungen für die parlamentarische Überwachung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständig sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass die parlamentarische Versammlung der WEU deshalb aufgelöst werden sollte;

27.  stellt fest, dass die Militärausgaben sowie der Einsatz der nationalen Streitkräfte nach wie vor der ausschließlichen Zuständigkeit der einzelstaatlichen Parlamente unterliegen, dass jedoch die laufenden Kosten der gemeinsamen EU-Aktionen im Bereich des Krisenmanagements aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert und folglich vom Europäischen Parlament kontrolliert werden sollten;

28.  fordert deshalb engere Beziehungen und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten in Bezug auf Fragen, die die GASP sowie die ESVP betreffen, um einen breiteren Dialog zwischen den Parlamenten zu ermöglichen;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte Punkt 15.

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