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Verfahren : 1997/2076(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0113/2002

Eingereichte Texte :

A5-0113/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0196

Angenommene Texte
PDF 351kWORD 81k
Donnerstag, 25. April 2002 - Brüssel
Entlastung 2000: Gesamthaushaltsplan – Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII - Entlastung 1996-1999: Einzelplan VI (Verfahren ohne Aussprache)
P5_TA(2002)0196A5-0113/2002

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 – Einzelplan II - Rat (SEK(2001) 530 – C5-0239/2001 – 2001/2104(DEC)), Einzelplan IV – Gerichtshof (SEK(2001) 530 – C5-0240/2001 – 2001/2105(DEC)), Einzelplan V – Rechnungshof (SEK(2001) 530 – C5-0241/2001 – 2001/2106(DEC)), Einzelplan VI –Wirtschafts- und Sozialausschuss (SEK(2001) 530 – C5&nbhy;0242/2001 – 2001/2107(DEC)), Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen (SEK(2001) 530 – C5-0243/2001 – 2001/2108(DEC)), Einzelplan VIII – Bürgerbeauftragter (SEK(2001) 530 – C5-0244/2001 – 2001/2109(DEC)) und die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 1996-1999, Einzelplan VI – Wirtschafts- und Sozialausschuss (SEK(1997) 402 – C4-0197/1997 – 1997/2076(DEC), SEK(1998) 521 – C4&nbhy;0353/1998 – 1998/2011(DEC), SEK(1999) 414 – C5-0008/1999 – 1999/2166(DEC) , SEK(2000) 539 – C5-0312/2000 – 2000/2156(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2000 (SEK(2001) 530 – C5-0240/2001, C5-0241/2001, C5-0242/2001, C5-0243/2001, C5&nbhy;0244/2001),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2000 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0617/2001)(1),

–  in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0617/2001),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 (C5-0124/2002),

–  gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

–  gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0094/2002),

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0113/2002),

A.  in der Erwägung, dass es dem Parlament obliegt, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel der Europäischen Union auf der Grundlage von Berichten des Rechnungshofes zu überwachen, und dass diese Evaluierung nicht nur eine Bewertung der Art und Weise, wie die Steuergelder ausgegeben werden, sondern auch eine Überprüfung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Haushaltsmittel der Gemeinschaft bei der Umsetzung der in den Verträgen und im abgeleiteten Recht festgelegten politischen Maßnahmen und Ziele umfassen sollte,

B.  in der Erwägung, dass das Konzept des Kostenvorteils von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung der Leistungsfähigkeit aller EU-Organe ist,

C.  in der Erwägung, dass es am 4. April 2001 eine Entschließung zum Aufschub des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999, Einzelplan VI - Teil A: Wirtschafts- und Sozialausschuss(2) angenommen hat, analog zu ähnlichen Aufschüben für die Haushaltsjahre 1996, 1997 und 1998,

D.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Nizza die Beschreibung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) derart geändert wurde, dass dieses Organ künftig, wenn der Vertrag von Nizza ratifiziert ist, aus "Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft" besteht (Artikel 257 des EG-Vertrags), wohingegen für den Ausschuss der Regionen (AdR) ausdrücklich festgelegt ist, dass seine Mitglieder entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein müssen (Artikel 263 des EG-Vertrags),

E.  in der Erwägung, dass es in Ziffer 24 seiner Entschließung vom 31. Mai 2001 zu dem Vertrag von Nizza und der Zukunft der Europäischen Union(3) die Bestimmungen über den WSA, "die den Grad von dessen Repräsentanz in den verschiedenen Sektoren der Gesellschaft erhöhen", sowie die Bestimmungen über den AdR, die die demokratische Legitimation von dessen Mitgliedern stärken, begrüßte,

F.  in der Erwägung, dass laut der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, der Haushalt des Bürgerbeauftragten künftig in einem eigenen Einzelplan (Einzelplan VIII) innerhalb des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfasst wird,

G.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der Anwendung dieser Haushaltsordnung einem Organ der Gemeinschaften gleichgestellt ist,

H.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte zwar vom Europäischen Parlament ernannt wird, bei der Ausführung seiner Aufgaben jedoch völlig unabhängig ist und seit 2000 volle Haushaltsautonomie genießt, die einen von dem für den Generalsekretär des Europäischen Parlaments getrennten eigenen Entlastungsbeschluss rechtfertigt,

Alle Organe betreffende allgemeine Angelegenheiten

1.  nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs (in Ziffer 7.3 des Jahresberichts) zur Kenntnis, dass der allgemeine Ansatz, der von den Organen für die Analyse der Haushaltsführung angewandt wurde, die Leser nicht über die wichtigsten Aspekte der Ausgaben des Haushaltsjahres aufklärt; stimmt mit dem Hof darin überein, dass die Organe künftig eine umfassendere Analyse vorlegen sollten, in der auf die Schlüsselindikatoren bei den Ausgaben und die größten Vermögenswerte eingegangen wird und die wichtigsten Einsparungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Wirksamkeit ermittelt werden;

2.  unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofes (Ziffer 7.66), dass die Organe in Brüssel die Möglichkeit der Einsetzung einer gemeinsamen Struktur für die Verwirklichung der verschiedenen technischen und finanziellen Aspekte bei Immobilienfragen erforschen sollten; legt den Organen nahe, ihre Bemühungen zur Schaffung einer gemeinsamen Struktur in Luxemburg fortzuführen;

3.  ersucht alle Organe, den Empfehlungen des Rechnungshofes (Ziffer 7.35) Folge zu leisten, ihre Eingliederungspläne so zu ändern, dass die Mieten, die Ausgaben für den Erwerb von Gebäuden und die anderen Ausgabenarten, wie z.B. Erbpachtvergütungen, die im Hinblick auf einen eventuellen Erwerb geleistet werden, voneinander zu unterscheiden sind;

4.  verweist auf Artikel 24 Absatz 2 der Haushaltsordnung, wonach jeder Finanzkontrolleur einen Jahresbericht über seine Tätigkeit zu erstellen hat; fordert, dass jeder dieser Jahresberichte, die in den einzelnen Organen erstellt werden, dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments so schnell wie möglich übermittelt wird, damit diese Berichte bei der Vorbereitung des nächsten Entlastungsbeschlusses berücksichtigt werden können;

5.  erinnert daran, dass nach Artikel 24a Absatz 4 der Haushaltsordnung jeder Innenrevisor seinem Organ einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vorzulegen hat; fordert, dass diese Berichte dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments übermittelt werden, um dem Ausschuss die Urteilsfindung im Entlastungsverfahren zu erleichtern;

6.  weist darauf hin, dass Artikel 24 Absatz 8 der Haushaltsordnung bezüglich der Finanzkontrolleure vorschreibt, dass "Maßnahmen, die mit ihrer Ernennung, ihrer Beförderung, Disziplinarstrafen oder Versetzungen und den verschiedenen Bestimmungen über die Unterbrechung des Dienstes oder das Ausscheiden aus dem Dienst im Zusammenhang stehen, … Gegenstand von begründeten Verfügungen sein (müssen), die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zur Kenntnisnahme zu übermitteln sind"; besteht darauf, dass alle derartigen Unterlagen dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Entlastung zugeleitet werden;

Einzelplan II – Rat

7.  nimmt Kenntnis von der Antwort des Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 25. Januar 2002 auf den Fragebogen des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 6. Dezember 2001 sowie von den in der Folge erhaltenen zusätzlichen Informationen;

8.  ist dankbar für die Antworten des Rates zu den haushaltspolitischen Aspekten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik; stellt fest, dass ein wesentlicher Teil der Haushaltsmittel des Rates nun für Aktionen in den Bereichen auswärtige Angelegenheiten, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Justiz und Inneres ausgegeben wird und dass die Ausgaben in diesen Bereichen derzeit nicht derselben genauen Überwachung unterliegen wie die Verwaltungsausgaben und die operationellen Ausgaben der anderen Organe;

9.  räumt ein, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Vergangenheit die Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne nicht überprüft haben; ist der Auffassung, dass in Anbetracht des zunehmend operationellen Charakters der im Rahmen des Verwaltungshaushalts des Rates finanzierten Ausgaben in den Bereichen Auswärtige Angelegenheiten, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Justiz und Innere Angelegenheiten der Anwendungsbereich dieser Vereinbarung dahingehend geklärt werden sollte, dass zwischen traditionellen Verwaltungsausgaben und Tätigkeiten in diesen neuen Politikbereichen unterschieden wird;

Einzelplan IV – Gerichtshof

10.  begrüßt, dass in die Vermögensübersicht erstmals der Wert der vom Gerichtshof im Rahmen eines Erbpachtvertrags mit Kaufoption genutzten Gebäude aufgeführt ist;

11.  nimmt mit Zufriedenheit die Antwort des Gerichtshofs zur Kenntnis, dass bei der Aufstellung der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 der Nettobuchwert berichtigt wird, um der vom Rechnungshof festgestellten zu hohen Bewertung der Gebäude (unkorrekte Berechnung des Abschreibungswerts) (Ziffer 7.13) Rechnung zu tragen,

12.  nimmt die Feststellung des Rechnungshofs (Ziffer 7.14) zur Kenntnis, dass die Zuverlässigkeit des Wertes für die in der Vermögensübersicht ausgewiesenen sonstigen Sachanlagen in Höhe von insgesamt 9,8 Mio. Euro nicht gesichert ist; stellt fest, dass der Gerichtshof in seinen Antworten darauf eingeht,

13.  weist darauf hin, dass zwischen der Erklärung des Rechnungshofes (Ziffer 7.14), der Gerichtshof habe bislang weder das neue informatisierte Bestandsverzeichnis eingeführt noch eine vollständige körperliche Bestandsaufnahme vorgenommen, und den Antworten des Gerichtshofs zum Jahresbericht für 2000 und dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle weitergeleiteten Fragebogen ein offenkundiger Widerspruch besteht;

14.  stellt fest, dass in den Antworten des Gerichtshofes jedoch von Unstimmigkeiten zwischen der körperlichen Bestandsaufnahme und den in das neue EDV-System eingegebenen Daten die Rede ist;

15.  ersucht den Gerichtshof, im Interesse einer Klarstellung dem Ausschuss für Haushaltskontrolle bis zum 1. Juli 2002 einen umfassenden Bericht vorzulegen, in dem die derzeitige Sachlage hinsichtlich seines informatisierten Bestandsverzeichnisses dargelegt wird;

16.  erinnert daran, dass es im Rahmen des Entlastungsverfahrens 1999 den Sonderbericht Nr. 5/2000 des Rechnungshofs(5) über die Ausgaben für die Gebäude des Gerichtshofes (siehe Ziffer 20 des Sonderberichts) geprüft und gefordert hat, vor der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs 2002 über die Schlussfolgerungen des gemeinsam mit den luxemburgischen Behörden eingesetzten Sachverständigen unterrichtet zu werden;

17.  stellt fest, dass gemäß Ziffer 7.67 des Jahresberichts des Rechnungshofs die fraglichen Ermittlungen über Unstimmigkeiten bei der Inrechnungstellung im Juni 2001 gerade erst begonnen hatten, und dass der Gerichtshof damit rechnet, dass sie im ersten Halbjahr 2002 abgeschlossen sein werden(6);

18.  fordert den Gerichtshof auf, dem Ausschuss für Haushaltskontrolle den Sachverständigenbericht über Unstimmigkeiten bei der Inrechnungstellung zuzuleiten, sobald dieser vorliegt, zusammen mit dem gesonderten Bericht des Sachverständigen über die Bestimmung derjenigen Ausgabenposten, die nicht in den endgültigen Kontenabschluss aufgenommen werden sollten;

19.  stellt fest, dass der Rechnungshof fünf Fälle festgestellt hat (Ziffer 7.27 des Jahresberichts), bei denen die Gründe für die Beantragung der Ausnahme von der Ausschreibungspflicht fragwürdig waren, wovon sich vier auf den Gerichtshof bezogen und wo in einem Fall (der ebenfalls den Gerichtshof betraf) ein Beschaffungsbedarf offenbar in mehrere Verträge aufgesplittet worden war; nimmt die Antworten des Gerichtshofs zur Kenntnis, die die in allen fünf Fällen angewandten Verfahren rechtfertigen; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs (Ziffer 7.30), dass "alle Organe gleiche Schwellenwerte anwenden sollten, wenn sie entscheiden, ob eine vorgeschlagene Auftragsvergabe von Dienstleistungen, Bau- oder sonstigen Leistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinien über öffentliche Aufträge 92/50/EWG und 93/36/EWG fällt";

20.  stellt fest, dass es immer länger dauert, bis der Gerichtshof seine Urteile fällt, und dass die Zahl der unerledigten Fälle weiter zugenommen hat, und fordert den Gerichtshof und den Rechnungshof auf, eine genaue Bewertung der Ursachen dafür vorzunehmen, um insbesondere festzustellen, was in den vom Vertrag vorgesehenen Rechtsprechungsverfahren begründet ist und was von zu beseitigenden Verwaltungsmissständen und von unzureichenden personellen und materiellen Mitteln herrührt;

Einzelplan V – Rechnungshof

21.  nimmt den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers (KPMG Audit, Luxemburg) über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2000(7) zur Kenntnis;

22.  verweist darauf, dass der Rechnungshof zwar eine einzige Zuverlässigkeitserklärung auf der Grundlage des konsolidierten Rechnungsabschlusses für alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 248 Absatz 1 des EG-Vertrags abgibt, dass diese Zuverlässigkeitserklärung jedoch Bemerkungen über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von den einzelnen Organen vorgenommenen Transaktionen enthält (Ziffer 7.6); ersucht den Hof im Interesse größerer Transparenz, die Möglichkeit der Abgabe getrennter Zuverlässigkeitserklärungen für jedes einzelne Organ in seinem nächsten Jahresbericht zu prüfen;

23.  begrüßt, dass durch den Vertrag von Nizza Artikel 248 Absatz 1 dahingehend ergänzt wurde, dass die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung "durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden kann";

24.  fordert den Rechnungshof auf, die Zuverlässigkeitserklärung zu einem Instrument zu machen, das es der Entlastungs- und der Haushaltsbehörde ermöglicht, die Fortschritte bei der Haushaltsführung und –kontrolle längerfristig zu vergleichen und zu überwachen, und diese möglichst auch zu quantifizieren;

25.  legt dem Rechnungshof nahe, sich mit der Kommission auf eine gemeinsame Methode zur Berechnung von Fehlerquoten nach Generaldirektion oder Ausgabenkategorie zu verständigen; schlägt vor, dass der Hof dabei Daten aus den Mitgliedstaaten heranzieht, die aus obligatorischen Kontrollen in den Bereichen Landwirtschaft und Strukturfonds gewonnen werden, um die Stichproben zu verbessern; erwartet vom Hof, dass er eine Gesamtfehlerquote und die einzelnen Fehlerquoten nach Generaldirektion oder Ausgabenkategorie im Rahmen der Entlastung für 2001 veröffentlicht;

26.  begrüßt, dass im Jahresbericht 2000 und in den im Laufe des Jahres veröffentlichten Sonderberichten hinsichtlich der Forderung des Parlaments nach einer "namentlichen Benennung" einzelner Mitgliedstaaten, bei denen festgestellt wurde oder die in dem Verdacht stehen, dass sie den Schutz der finanziellen Interessen der Union nur mangelhaft gewährleisten, bereits Hinweise auf einzelne Mitgliedstaaten enthalten sind; bedauert, dass der Rechnungshof(8) es nicht für angebracht hält, in einem Anhang zum Jahresbericht die in jedem Mitgliedstaat festgestellten individuellen Verfehlungen in leicht lesbarer Weise aufzulisten;

27.  begrüßt, dass der Rechungshof einer besseren Darstellung seiner Prüfbemerkungen in seinen Berichten vorrangige Bedeutung beimisst, damit diese durch die Verwendung informativerer Überschriften und genauer hervorgehobener Empfehlungen benutzerfreundlicher werden, wartet jedoch immer noch auf diesbezügliche Maßnahmen, bevor es ein Urteil über ihren Erfolg abgibt;

Forderungen an den Rechnungshof

28.  stellt fest, dass die Mitglieder des Rechnungshofes bei der Amtsübernahme gemäß ihrem Verhaltenskodex ein Formular mit Informationen über ihre finanziellen Interessen und Vermögenswerte ausfüllen, das dem Präsidenten des Hofes zugeleitet wird; vertritt die Ansicht, dass diese Erklärungen ebenso wie die der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Kommission, wie in Ziffer 18 seines Beschlusses vom 4. April 2001 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 Einzelplan VI - Gerichtshof, Einzelplan V - Rechnungshof, Einzelplan VI - Teil B: Ausschuss der Regionen(9) gefordert, im Internet veröffentlicht werden sollten; fordert den Hof auf, in seiner neuen Zusammensetzung nach den neuen Ernennungen zum 1. Januar 2002 einen formellen Beschluss zu dieser Frage zu fassen und ihn dem Ausschuss für Haushaltskontrolle bis zum 1. Juli 2002 schriftlich zu übermitteln;

29.  fordert den Rechnungshof auf, in sein Arbeitsprogramm für 2003 auch einen Zeitplan aufzunehmen, aus dem hervorgeht, wann mit der Fertigstellung der Sonderberichte des Rechnungshofs zu rechnen ist;

30.  wiederholt seine in Ziffer 19 seines oben genannten Beschlusses vom 4. April 2001 formulierte Forderung an den Hof, seine Kontrolltätigkeit auch auf den Rat auszudehnen und so dem Parlament zu ermöglichen, gegebenenfalls Anmerkungen zur Ausführung des Haushaltsplans dieses Organs im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu machen;

31.  stellt erfreut fest, dass im Jahresbericht für 2000 Bemerkungen zum Rat enthalten sind (Dienstreisekosten, Aufnahme von Abschreibungen der Gebäude in die Vermögensübersicht), auf die der Rat auch antworten will (Ziffern 7.2 und 7.12);

Einzelplan VI – Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)
Kostenwirksamkeit

32.  unterstreicht, dass es dafür Verantwortung trägt, dass den Anliegen der europäischen Steuerzahler Rechnung getragen wird, und dass es verpflichtet ist, die Kostenwirksamkeit sicherzustellen;

33.  verweist darauf, dass die Auffassungen einiger der im WSA vertretenen Organisationen in den letzten Jahren in zunehmendem Maße durch das Europäische Parlament vermittelt wurden;

34.  stellt fest, dass das erstmals im Vertrag von Maastricht erwähnte Sozialprotokoll, das später in die Sozialvorschriften des EG-Vertrags (Artikel 138 EGV) aufgenommen wurde, eine Anhörung der Sozialpartner bei der Festlegung der politischen Maßnahmen vorsieht;

35.  verweist darauf, dass der WSA bei der Festlegung der politischen Maßnahmen lediglich konsultiert werden und Empfehlungen machen kann, wohingegen der soziale Dialog zu rechtsverbindlichen Vorschriften führen kann;

36.  ist einerseits darüber besorgt, dass die Sozialpartner Kritik daran üben, dass ihnen für den sozialen Dialog nicht genügend Ressourcen zur Verfügung stehen, und stellt andererseits fest, dass das endgültige Budget des WSA im Jahr 2000 80 976 436 Euro betrug; stellt ferner fest, dass seine jährlichen Ausgaben(10) im Zuge der Erweiterung bis zum Jahr 2004 vermutlich auf 99,6 Mio. Euro ansteigen werden (obwohl darin auch gemeinsame Kosten mit dem Ausschuss der Regionen enthalten sind) ;

37.  verweist darauf, dass es erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und seit Einführung des sozialen Dialogs die Gelegenheit hatte, die Kostenwirksamkeit des WSA zu bewerten;

38.  erkennt an, dass der WSA als Forum für Interessengruppen dienen kann, die sonst nicht in der Lage wären, sich auf EU-Ebene Gehör zu verschaffen;

39.  vertritt die Ansicht, dass sich wirklich die Frage stellt, ob es kostenwirksam ist, gleichzeitig am WSA und am sozialen Dialog festzuhalten;

40.  verweist darauf, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Mitglieder des WSA zu benennen; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Vertretungen im WSA im Rahmen der anstehenden Erneuerung ihrer Mitgliedschaften sorgfältig zu überprüfen;

41.  vertritt die Ansicht, dass die Mitglieder des WSA ihre Anstrengungen verbessern müssen, um sicherzustellen, dass die Informationen über die Aktivitäten des WSA auch die Basis erreichen, z.B. Gewerkschaftler in den Mitgliedstaaten;

42.  legt dem WSA nahe, seine Modernisierungsanstrengungen fortzusetzen;

43.  ersucht den WSA, seine Anstrengungen zu verdoppeln, um ein möglichst weit gespanntes Netz nationaler Kontakte zur Verbesserung der Sichtbarkeit des WSA zu nutzen;

44.  fordert die Kommission auf, die Effizienz und den Stellenwert des WSA im Zusammenhang mit den ca. 300 bestehenden beratenden Gremien und Ausschüssen, die sich um die Kommission herum gruppieren, neu zu überdenken, um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden;

OLAF-Bericht

45.  erinnert daran, dass es in den Entlastungsverfahren früherer Jahre beschlossen hat, seinen Entlastungsbeschluss für den WSA für die Haushaltsjahre 1996, 1997, 1998 und 1999 bis zur Klärung der Unregelmäßigkeiten betreffend die Zahlung der Dienstreisekosten der Mitglieder in den Jahren 1995-1996 aufzuschieben;

46.  verweist auf Ziffer 2 seiner Entschließung vom 7. Oktober 1998 zur Unterrichtung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Gründe für den Aufschub des Beschlusses zur Entlastung betreffend den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1996 - Einzelplan VI - Teil A: Wirtschafts- und Sozialausschuss(11), in der es die Befassung des Rechnungshofs und der UCLAF in dieser Frage forderte im Hinblick auf:

   i) die Prüfung der Zuverlässigkeit des neuen vom Rechnungshof empfohlenen Erstattungssystems und der Bedingungen des Ausgleichs der zu Unrecht gezahlten Ausgaben und
   ii) die Definition jeder Form der Involvierung und Verantwortung der Verwaltung für die buchmäßige Erfassung, Bindung, Anweisung und Feststellung der Ausgaben;

47.  stellt fest, dass nach seiner obengenannten Entschließung vom 7. Oktober 1998:

   der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für 1999 bestätigte, dass der WSA zwischen Ende 1998 und Anfang 2000 die in seiner Stellungnahme Nr. 7/98(12) für die Reform seiner Vorschriften und Regelungen für die Zahlung von Vergütungen an seine Mitglieder empfohlenen Maßnahmen schrittweise umgesetzt hat;
   OLAF(13) am 30. Juli 2001 den Abschlussbericht mit seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des WSA in den Jahren 1995 und 1996 fertiggestellt hat;

48.  bedauert jedoch, dass OLAF der Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle keine Kopie des Abschlussberichts zusenden wollte;

49.  stellt fest, dass OLAF nach seiner regelmäßigen Praxis dem WSA seinen Bericht unter der Annahme übermittelte, dass der WSA dafür zuständig ist, ihn an das Europäische Parlament weiterzuleiten;

50.  nimmt die Feststellung des OLAF-Überwachungsausschusses (Protokoll der Sitzung des Überwachungsausschusses vom 15. und 16. Januar 2002) zur Kenntnis, dass OLAF nicht in der Lage war, diesen Fall angemessen zu behandeln und mit seiner Untersuchung auf der ganzen Linie gescheitert ist;

51.  schließt sich der Forderung des Überwachungsausschusses an, dass die Gründe für dieses Scheitern schonungslos offengelegt werden müssen, und stellt fest, dass bisher keine glaubwürdige Erklärung dafür gegeben worden ist,

   a) dass die Ermittler von ihren Vorgesetzten offenbar daran gehindert worden sind, einen Fragebogen an alle betroffenen Mitglieder des WSA zu schicken,
   b) dass selbst die 60 am meisten betroffenen Mitglieder des WSA von OLAF nicht befragt worden sind,
   c) dass auch die in der fraglichen Zeit verantwortlichen Generaldirektoren und Generalsekretäre des WSA von OLAF nicht befragt worden sind, obwohl der Vorwurf im Raum stand, sie hätten die jahrelang und in großem Stil aufgetretenen Betrügereien bei den Reisekostenerstattungen gedeckt und vertuscht,
   d) dass die belgischen Justizbehörden nicht rechtzeitig eingeschaltet worden waren und dass die OLAF-Ermittler bereits wussten, dass der Justiz keine andere Wahl mehr bleiben würde, als die Angelegenheit wegen Verjährung zu den Akten zu legen;

52.  ersucht den OLAF-Überwachungsausschuss, den Ausschuss für Haushaltskontrolle über das Ergebnis seiner weiteren Untersuchungen in dieser Angelegenheit zu unterrichten; erwartet, dass Disziplinarverfahren eingeleitet werden, falls sich der Verdacht erhärtet, dass sich die Hierarchie von OLAF in diesem Fall grob fahrlässig verhalten hat und das Vorgehen von einigen Beamten deren Untersuchungskompetenz in Frage stellt;

53.  vertritt die Ansicht, dass Verfahren erarbeitet werden müssen, die es dem zuständigen Ausschuss des Parlaments ermöglichen, von OLAF Zugang zu Berichten zu erhalten, die das Entlastungsverfahren unmittelbar betreffen; erkennt an, dass derartige Informationen auf vertraulicher Basis behandelt werden müssen, wo gerichtliche oder ähnliche Ermittlungen noch im Gange sind; ersucht OLAF, Vorschläge für die gemeinsame Nutzung derartiger Informationen in künftigen Fällen vorzulegen, gegebenenfalls mit den geeigneten Schutzvorkehrungen;

54.  begrüßt, dass der amtierende Präsident und der Generalsekretär des WSA bereit sind, eine Kopie des OLAF-Berichts, wenn auch auf vertraulicher Basis, sowie aller weiterer von der Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Berichterstatterin angeforderten Dokumente bereitzustellen;

55.  bedauert, dass sich der Bericht von OLAF so sehr verzögert hat und nunmehr zu spät kommt, um seine Empfehlungen für die Wiedereinziehung weiterer Beträge von seinen Mitgliedern bzw. für disziplinarische Verfahren gegen Beamte umzusetzen;

56.  stellt fest, dass die belgischen Justizbehörden im August 2001 beschlossen haben, die Angelegenheit zu den Akten zu legen und keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem mit der Begründung, dass die aufgedeckten Tatsachen mittlerweile so weit zurücklagen, dass sie unter die belgischen Verjährungsvorschriften fielen;

57.  stellt ernsthafte Mängel in dem Bericht fest, wie das Versäumnis von OLAF, die Generalsekretäre des WSA, die zur Zeit der betreffenden Vorfälle und unmittelbar danach im Amt waren, in deren Eigenschaft als Anweisungsbefugte zu befragen; bedauert, dass es anhand der wesentlichen Erkenntnisse des Berichts nicht möglich war, das Ausmaß der Verantwortung der Verwaltung voll und ganz festzustellen;

58.  verweist darauf, dass es dem WSA selbst offengestanden hätte, die Angelegenheit bei der UCLAF oder den belgischen Justizbehörden anzuzeigen, als er erstmals über die Ergebnisse der Ermittlungen seines Finanzkontrolleurs im Jahr 1996 informiert wurde, dass er dies jedoch nicht getan hat;

59.  hält es für bedauerlich, dass so viel Zeit verstreichen konnte, und bedauert ferner das offenkundige Fehlen wirklicher Bemühungen der Verantwortungsträger im WSA zur entsprechenden Zeit, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen, obwohl die gravierenden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erstattung von Dienstreisekosten 1995-1996 genau bekannt waren;

60.  bedauert, dass OLAF bei der Durchführung seiner Untersuchungen dadurch behindert wurde, dass einige Fluglinien nur ungern bestätigen wollten, dass bestimmte von Mitgliedern des WSA geltend gemachte Reisen auch tatsächlich durchgeführt wurden; hält es für inakzeptabel, dass die rechtmäßigen Ermittlungen von OLAF auf diese Art und Weise behindert werden; ersucht OLAF, Vorschläge für ein energischeres Vorgehen in solchen Situationen vorzulegen, falls diese künftig wieder auftreten;

61.  erkennt an, dass die Mitglieder des WSA außer der Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten von diesem Organ keine weitere Vergütung für ihre für das Organ durchgeführten Aktivitäten erhalten;

62.  stellt fest, dass der WSA für das Haushaltsjahr 2000 und die Zeit seither ein umfangreiches Modernisierungsprogramm eingeleitet hat(14), das unter anderem folgende Punkte umfasst:

   Neuorganisation seiner Beschlussfassungsgremien einschließlich der Verringerung der Zahl der Präsidiumsmitglieder;
   Erhöhung der Anzahl der Verwaltungskontrollen über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder;
   generelle Abwicklung der Zahlungen per Banküberweisung;
   Vorbereitungsarbeiten zur Ausarbeitung eines Mitgliederstatuts;
  

erwartet vom Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass er in den nächsten Jahren in diesem Sinne weiter arbeitet;

63.  stellt fest, dass es der WSA versäumt hat, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den für den Steuerzahler entstandenen Schaden zu begrenzen und so weit als möglich wieder gut zu machen; erinnert in diesem Zusammenhang daran,

   a) dass dieser Schaden vom WSA angesichts der jahrelangen Betrügereien von vornherein viel zu niedrig angesetzt worden war und dass allein für die Jahre 1995 und 1996 ein Betrag von 830 185,77 Euro hätte zurückgefordert werden müssen,
   b) dass nur 167 432,39 Euro auch tatsächlich zurückgezahlt wurden und der WSA auf die Einziehung des verbleibenden Rests offenbar verzichtet hat;

Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen (AdR)

64.  entnimmt den Antworten des AdR zum Bericht des Rechnungshofs (Ziffer 7.22), dass der Ausschuss die Ergebnisse der von anderen Institutionen durchgeführten Ausschreibungen – aus formalen Gründen oder weil seine besonderen Bedürfnisse nicht berücksichtigt werden – nicht nutzen kann;

65.  fordert die größeren Organe im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Effizienz auf, stärkeren Gebrauch von interinstitutionellen Ausschreibungen zu machen und im Vorbereitungsstadium dieser Ausschreibungen möglichst sicherzustellen, dass den spezifischen Bedürfnissen der kleineren Institutionen Rechnung getragen wird; fordert alle Organe auf, zu prüfen, ob die Ausschreibungsverfahren anderer Institutionen auf der Grundlage der "wechselseitigen Anerkennung" herangezogen werden können;

66.  stellt fest, dass die Gemeinsame Organisationsstruktur mit dem WSA mit Wirkung vom 1. Januar 2000 von einer Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Ausschüssen abgelöst wurde, die weiterhin gemeinsame Aktionen in der Mehrzahl der Abteilungen, jedoch eine Autonomie in den Finanz- und Personalabteilungen vorsieht; fordert den AdR auf, dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und dem Haushaltsausschuss bis zum 1. Juli 2002 einen Bericht mit einer Bewertung der haushaltspolitischen Vorteile einer Beibehaltung getrennter Finanz- und Personalabteilungen der beiden Ausschüsse zu unterbreiten;

Gebäudepolitik (WSA und AdR)

67.  stellt fest, dass der WSA und der AdR am 15. Dezember 2000 jeweils Erbpachtverträge mit Kaufoption für das Belliard- und das Montoyer-Gebäude mit einer Laufzeit von 27 Jahren geschlossen haben;

68.  begrüßt die Antwort des WSA und des AdR (zu Ziffer 7.33), dass der Wert des Montoyer-Gebäudes und der des Belliard-Gebäudes in ihren Bilanzen für 2001 ausgewiesen werden, zusammen mit der bereits geleisteten Vorschusszahlung von 26 Mio. Euro;

69.  erinnert an die Schlussfolgerung des Rechnungshofs (Ziffer 7.68), wonach "die Ausschüsse (WSA und AdR) bei Übernahme und Neuverhandlung eines Vertrags für das Belliard-Gebäude, das zuvor vom Parlament belegt war, in eine schwierige Lage versetzt wurden, weil das Parlament die Übernahme des Gebäudes zur Auflage gemacht hatte, für das vom Parlament ein Mietvertrag mit einer Laufzeit bis 2007 unterzeichnet worden war";

70.  verweist darauf, dass es sich in Ziffer 9 seiner oben genannten Entschließung vom 4. April 2001 zum Aufschub der Entlastung des WSA für 1999 "verpflichtete, die Bedingungen dieser Vereinbarung im nächstjährigen Entlastungsverfahren zu prüfen";

71.  stellt fest, dass die wesentlichen Punkte der umfassenden Vereinbarung folgende sind:

   das Parlament wurde von seiner Verpflichtung zur weiteren Anmietung des Belliard-Gebäudes bis 2007 befreit;
   die Eigentümer erstatten dem Parlament die Mietzahlungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2001 zurück;
   die beiden Ausschüsse erstatten dem Parlament die Mietzahlungen während des Jahres 2000;
   das Parlament wird von seiner Verpflichtung befreit, das Gebäude bei Beendigung des Mietvertrags wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen;
   die beiden Ausschüsse werden Ende 2003 oder Anfang 2004 ein ihren Bedürfnissen angepasstes Gebäude mit modernen technischen Einrichtungen beziehen, das hohen ökologischen Standards gerecht wird;
   die Bedingungen sehen auch eine Vorschusszahlung von 26 Mio. Euro zur Finanzierung der spezifischen Bedürfnisse der beiden Ausschüsse in einem von den Eigentümern vollständig renovierten Gebäude sowie eine jährliche indexierte Zahlung von 8,28 Mio. Euro vor (die sich für die Zeit der Renovierungsarbeiten auf 6.709.288 Euro verringert);
   die Ausschüsse haben die Option, das Eigentum für 1 Euro zu erwerben;

72.  erinnert daran, dass der Vorsitzende und der Berichterstatter des Haushaltsausschusses den WSA und den AdR mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 darüber unterrichtet haben, dass die Unterzeichnung des Vertrags mit den Grundsätzen in Einklang steht, die das Parlament am 28. März 2000 festlegte, als es die Mittelübertragung von 26 Mio. Euro zur Finanzierung der spezifischen Bedürfnisse für den Betrieb der beiden Ausschüsse genehmigte; verweist darauf, dass der Haushaltsausschuss deshalb keine Einwände gegen die Unterzeichnung zweier Erbpachtverträge mit 27jähriger Laufzeit für das Belliard-Gebäude und das Montoyer-Gebäude durch die beiden Ausschüsse hatte;

73.  weist jedoch auf die Bemerkung des Rechnungshofs (Ziffer 7.27 Buchstabe c) hin, dass der Mietvertrag auch Renovierungsarbeiten umfasste, die in der Ausschreibung nicht enthalten waren; stellt fest, dass die beiden Ausschüsse in ihren Antworten nicht auf diesen Punkt eingehen;

74.  stellt fest, dass die beiden Ausschüsse auf die Anregung des Rechnungshofs (Ziffer 7.68) antworteten, der Vertrag solle neu ausgehandelt werden, um eine eventuell vorgezogene Rückzahlung unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen zu ermöglichen; stellt jedoch fest, dass die Eigentümer nicht bereit waren, akzeptable Bedingungen anzubieten, und dass die beiden Ausschüsse deshalb die Verhandlungen unterbrochen hatten;

75.  verweist darauf, dass die am 15. Dezember 2000 unterzeichneten Verträge zwar den Vorteil haben, dass die beiden Ausschüsse in modernsten Räumlichkeiten untergebracht werden, die ihren Bedürfnissen angepasst sind und die letztlich voll in ihr Eigentum übergehen werden, und die finanzielle Belastung eines Gebäudes vom Parlament genommen wird, das nach dem Bezug des D3-Gebäudes (Spinelli) nicht mehr erforderlich war, dass jedoch das Belliard-Gebäude etwa sechs Jahre lang nicht genutzt wurde, aber gleichzeitig von September 1997 bis Ende 2003 bzw. Anfang 2004 weiterhin dafür Miete aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlt werden muss;

76.  stellt ferner fest, dass der Umzug in das Belliard-Gebäude weitere finanzielle Auswirkungen haben wird wie etwa:

   die Kosten der Umzüge von den derzeitigen Räumlichkeiten des WSA und des AdR im Ravenstein-Gebäude;
   die Kosten der Renovierung des Ravenstein-Gebäudes vor der Rückgabe an die Eigentümer nach 40jähriger Nutzung;
   die zusätzlichen Planstellen in den Stellenplänen der Ausschüsse, die für das Management des Belliard-Projekts erforderlich sind;

77.  stellt fest, dass die Eigentümer durch die Übernahme des Belliard-Gebäudes durch den WSA vermieden haben, dass sie im Jahr 2007 ein abgenutztes Gebäude wieder in Besitz nehmen, das ein gewisses Maß an Asbest-Verseuchung aufweist(15) und deshalb eine allein auf ihre Kosten durchzuführende umfassende Renovierung erfordern würde, um es wieder vermieten zu können;

78.  unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs (Ziffer 7.66), die in den Antworten der Organe auf breite Zustimmung stieß, eine gemeinsame Struktur für die Verwirklichung der verschiedenen technischen und finanziellen Aspekte bei Immobilienvorhaben der EU&nbhy;Organe in Brüssel und Luxemburg zu schaffen;

Einzelplan VIII – Bürgerbeauftragter

79.  erinnert daran, dass es in Ziffer 41 seines Beschlusses vom 4. April 2001 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 - Einzelplan I - Europäisches Parlament/Anlage Bürgerbeauftragter(16) auf die Notwendigkeit hinwies, die Annullierung eines erheblichen Teils der verfügbaren Mittel des Bürgerbeauftragten zu vermeiden;

80.  stellt fest, dass bei der Ausführung des Haushalts des Bürgerbeauftragten für 2000 der Anteil der ursprünglich annullierten Mittel 17,52% betrug (1999: 14,46%; 1998: 8.58%), was einen Aufwärtstrend bedeutet; wiederholt seine Forderung an den Bürgerbeauftragten, die Verwendung der ihm von der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel zu verbessern;

Entlastungsbeschlüsse

81.  erteilt dem Generalsekretär des WSA die Entlastung für die Haushaltsjahre 1996 und 1997;

82.  erteilt dem Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 1998 und 1999;

83.  erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs, den Generalsekretären des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie dem Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2000;

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84.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt (Reihe L) zu veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 359 vom 15.12.2001.
(2) ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 236.
(3) ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 108.
(4) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1.
(5) ABl. C 109 vom 14.4.2000.
(6) Antworten auf den Fragebogen, Ziffer 4.3.
(7) ABl. C 312 vom 7.11.2001.
(8) Antworten auf den Fragebogen, Ziffer 6.1.
(9) ABl. L 160 vom 15.6.2001, S. 38.
(10) Bericht des WSA an die Haushaltsbehörde vom Oktober 2001.
(11) ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 115.
(12) Stellungnahme Nr. 7/98 zur Wirksamkeit der vom WSA praktizierten Wiedereinziehungsmethoden sowie über das vom WSA neu eingeführte Verwaltungs- und Erstattungssystem für Reisekosten.
(13) Die Untersuchungseinheit, die UCLAF mit Wirkung vom 1. Juli 1999 abgelöst hat (http://europa.eu.int/comm/dgs/olaf/mission/en.htm).
(14) "Der WSA auf dem Weg zur Modernisierung", Oktober 2000.
(15) Fortschrittsberichte WSA/AdR an den Haushaltsausschuss, 6.10.2000 und 14.6.2001.
(16) ABl. L 160 vom 15.6.2001, S. 25.

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