Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2/2002 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (7033/2002 – C5-0131/2002 – 2002/2043(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags, Artikel 78 des EGKS-Vertrags und Artikel 177 des EAG-Vertrags,
– gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 vom 9. April 2001(1), insbesondere deren Artikel 15,
– in Kenntnis des am 13. Dezember 2001 angenommenen Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2/2002 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002, der von der Kommission am 27. Februar 2002 vorgelegt wurde (SEK(2002) 222),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2002, der vom Rat am 12. März 2002 aufgestellt wurde (7033/2002 – C5-0131/2002),
– gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0109/2002),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2/2002 zum Ziel hat, einen vorläufigen Betrag von 10 Mrd. Euro des von 2001 übertragenen positiven Haushaltssaldos (dessen Ursache eine unzulängliche Ausschöpfung der 2001 bewilligten Beträge ist), zusätzlich zu dem im Haushaltsplan bereits verbuchten positiven Saldo von 1,2 Mrd. Euro, in den Haushaltsplan einzusetzen,
B. in der Erwägung, dass darin auch die Finanzierung des Haushaltsplans 2002 auf der Grundlage des neuen Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(4), der am 1. März 2002 in Kraft getreten ist, neu berechnet wird,
C. in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für den neuen Eigenmittelbeschluss(5) bereits am 17. November 1999, nur drei Monate nach seiner Konsultation, angenommen hat, um Verzögerungen beim Inkrafttreten dieses Beschlusses zu vermeiden,
D. in der Erwägung, dass die Bestimmungen des neuen Eigenmittelbeschlusses von der Kommission bei der Berechnung der Einnahmen ihres Vorentwurfs des Haushaltsplans für 2002 bereits zugrundegelegt wurden,
E. in der Erwägung, dass die Kommission kurze Zeit vor der zweiten Lesung des Haushaltsplans 2002 im Parlament das Berichtigungsschreiben 3/2002 vorlegen musste, um für die Berechnung der Einnahmen wieder auf die Bestimmungen des Eigenmittelbeschlusses von 1994 zurückzugreifen, da mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage gewesen waren, den neuen Beschluss rechtzeitig zu ratifizieren,
F. in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Eigenmittelbeschluss gestattet ist, einen höheren Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten einzubehalten, und diese Anpassung im vorliegenden Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan (BNH) berücksichtigt wird,
G. in der Erwägung, dass ernsthafte Zweifel bestehen, ob diese Erhöhung bei den einbehaltenen Erhebungskosten – von 10% auf 25% - im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung der traditionellen Eigenmittel entstehen, zu rechtfertigen ist,
H. mit der Feststellung, dass der endgültige Saldo des Jahres 2001 in einem weiteren Berichtigungshaushaltsplan ausgewiesen wird, der von der Kommission im Mai 2002 vorgelegt werden soll,
1. hält es für unangebracht, die Zahl der Haushaltsverfahren für die Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne unnötig zu erhöhen, und ersucht die Kommission, ihr Initiativrecht rationeller zu nutzen;
2. stellt fest, dass die erste Schätzung des Überschusses aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr äußerst hoch ist; ersucht die Kommission, bis zum Mai 2002 eine Analyse der Ursachen einer solchen inakzeptablen Situation vorzulegen, um, Haushaltslinie für Haushaltslinie, zu bewerten, ob die Verantwortung dafür bei der Verwaltung der Kommission, in den Mitgliedstaaten oder bei den regionalen Behörden und/oder den Empfängern liegt;
3. stellt fest, dass es aufgrund des starren Systems wiederum unmöglich ist, nicht verwendete Mittel für andere Zwecke einzusetzen, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einige Vorschläge in dieser Richtung zu unterbreiten;
4. ist der Auffassung, dass jetzt zusätzliche Zahlungsermächtigungen, innerhalb der bestehenden Obergrenze, für 2002 bereitgestellt werden sollten, um den Saldo der für die Zukunft noch ausstehenden Zahlungen (RAL) nicht unbedacht zu vergrößern; vertritt diese Auffassung insbesondere angesichts der Tatsache, dass den Informationen der Kommission zufolge für den Haushaltsplan 2003 bereits eine schwierige Situation bei den Zahlungsermächtigungen vorhersehbar ist; fordert die Kommission auf, mit dem BNH 3/2002 eine eingehende und genauere Bewertung des Bedarfs für 2002 vorzulegen;
5. begrüßt den Haushaltsbeschluss, den vom Rat aufgestellten Entwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2/2002 abzuändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen dem Rat und der Kommission zu übermitteln.