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Verfahren : 2001/0091(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0112/2002

Eingereichte Texte :

A5-0112/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0202

Angenommene Texte
PDF 506kWORD 114k
Donnerstag, 25. April 2002 - Brüssel
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern *
P5_TA(2002)0202A5-0112/2002
Text
 Entschließung

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM(2001) 181 – C5&nbhy;0248/2001 – 2001/0091(CNS))

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1
(1)  Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.
(1)  Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Europäischen Union um Schutz nachsuchen.
Abänderung 2
Erwägung 1a (neu)
(1a) In dem Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts1 ist die schnellstmögliche Annahme von Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gemäß dem Vertrag von Amsterdam vorgesehen.
________________________________
1 ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.
Abänderung 3
Erwägung 2
(2)  Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
(2)  Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt und geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, stützt, damit gemäß der Anwendung des völkerrechtlichen Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
Abänderung 4
Erwägung 3
(3)  Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht gemeinsame Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern umfassen.
(3)  Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht gemeinsame Mindestnormen zur Regelung der Aufnahme von Asylbewerbern umfassen.
Abänderung 5
Erwägung 3a (neu)
(3a) Im Rahmen der Europäischen Union müssen weiterreichende Mechanismen geschaffen werden, um die mit den Migrationsströmen verbundenen Probleme besser und effizienter bewältigen zu können.
Abänderung 6
Erwägung 3b (neu)
(3b) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem sollte die Normen in der Europäischen Union erhöhen und nicht senken.
Abänderung 7
Erwägung 4
(4)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ziel der Richtlinie ist es vor allem, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und sie begleitende Familienangehörige zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.
(4)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ziel der Richtlinie ist es vor allem, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und sie begleitende Familienangehörige zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 18 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.
Abänderung 8
Erwägung 6
(6)  Es sollten Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.
(6)  Es sollten Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber festgelegt werden, die diesen einen menschenwürdigen und vergleichbaren Lebensstandard in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.
Abänderung 9
Erwägung 6a (neu)
(6a) Die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ist ein guter Schritt in Richtung auf eine Asylpolitik. Trotzdem bleibt die Notwendigkeit einer verstärkten Integration der Asylpolitik zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Ein gemeinsamer europäischer Ansatz ist mehr denn je zuvor erforderlich.
Abänderung 10
Erwägung 7
(7)  Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollen dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.
(7)  Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollen dazu beitragen, die Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, wenn diese hauptsächlich auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführen ist.
Abänderung 11
Erwägung 9
(9)  Die Aufnahmebedingungen sollten bei langwierigen Verfahren quantitativ und qualitativ verbessert werden, sofern die Langwierigkeit des Verfahrens nicht auf ein negatives Verhalten des Asylbewerbers zurückgeht.
entfällt
Abänderung 12
Erwägung 10
(10)  Die Bedingungen für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollten entsprechend angepasst werden.
(10)  Die Bedingungen für die Aufnahme von Gruppen und Personen mit besonderen Bedürfnissen sollten entsprechend angepasst werden.
Abänderung 15
Erwägung 15
(15)  Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylbewerbern zusammenarbeiten.
(15)  Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Systeme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei den Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zusammenarbeiten.
Abänderung 16
Erwägung 17
(17)  Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.
(17)  Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten günstigere als die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.
Abänderung 17
Erwägung 19
(19)  Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, die auf Grundlage der Richtlinie erlassen werden.
(19)  Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für festgestellte Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, die auf Grundlage der Richtlinie erlassen werden.
Abänderung 18
Erwägung 21
(21)  Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Prinzip der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kann das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden und kann daher wegen seines Umfangs, und seiner Auswirkungen nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus -
(21)  Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Prinzip der Subsidiarität kann das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, nicht ausreichend auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden und kann daher wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus -
Abänderung 19
Artikel 1
Die Richtlinie legt Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten fest.
Die Richtlinie legt Mindestnormen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, Asylbewerbern und andere Formen des internationalen Schutzes in den Mitgliedstaaten fest.
Abänderung 20
Artikel 2 Buchstabe a
a) "Genfer Flüchtlingskonvention" das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;
a) "Genfer Flüchtlingskonvention" das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt und geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;
Abänderung 21
Artikel 2 Buchstabe b
b) "Asylantrag" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach internationalem Schutz eines Mitgliedstaats, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention handelt. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sucht ausdrücklich nach einer anderen Form des Schutzes nach, die gesondert beantragt werden kann;
b) "Asylantrag" das Ersuchen um eine Form des internationalen Schutzes im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine andere von einem Mitgliedstaat gewährte Form des Schutzes;
Abänderung 114
Artikel 2 Buchstabe c
c) "Asylbewerber" ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Als abschließend gilt eine Entscheidung, wenn alle nach der Richtlinie .../... des Rates [über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft]1 möglichen Rechtsbehelfe erschöpft sind;
c) "Asylbewerber" ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Asylantrag oder einen Antrag auf eine andere Form des internationalen Schutzes gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Als abschließend gilt eine Entscheidung, wenn alle möglichen Rechtsbehelfe erschöpft sind;
1 KOM(2000) 578 end.
Abänderung 115
Artikel 2 Buchstabe d Einleitung und Ziffer i
d) "Familienangehörige" die nachstehenden Mitglieder der Familie des Asylbewerbers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
d) "Familienangehörige" die nachstehenden Mitglieder der Familie des Asylbewerbers:
i) der Ehegatte oder nicht verheiratete Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, sofern in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, nicht verheiratete Paare mit verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
i) der Ehegatte oder nicht verheiratete Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, unabhängig vom Geschlecht, sofern nach den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, nicht verheiratete Paare oder gleichgeschlechtliche Paare und verheiratete Paare gleichgestellt sind;
Abänderung 25
Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii
ii) die Kinder des Paares nach Ziffer i) oder des Asylbewerbers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, wobei eine unterschiedliche Behandlung ehelicher, nicht ehelicher oder adoptierter Kinder unzulässig ist;
ii) die Kinder des Paares nach Ziffer i) oder des Asylbewerbers, sofern diese minderjährig, ledig und unterhaltsberechtigt sind, wobei eine unterschiedliche Behandlung ehelicher, nicht ehelicher oder adoptierter Kinder unzulässig ist;
Abänderung 26
Artikel 2 Buchstabe f
f) "Flüchtling" eine Person, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt;
f) "Flüchtling" ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt;
Abänderung 27
Artikel 2 Buchstabe g
g) "Flüchtlingseigenschaft" der einem Flüchtling, der als solcher in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, von diesem Mitgliedstaat zuerkannte Rechtsstatus;
g) "Flüchtlingseigenschaft" der einer als Flüchtling anerkannten Person, die als solche in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird oder von ihm die Genehmigung erhält, sich dort aufzuhalten und zu wohnen, von diesem Mitgliedstaat zuerkannte Rechtsstatus;
Abänderung 28
Artikel 2 Buchstabe j
j) "Aufnahmebedingungen" sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie zugunsten von Asylbewerbern treffen;
j) "Aufnahmebedingungen" sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten für Asylbewerber vorsehen und die im Einklang mit dieser Richtlinie eingeräumt werden;
Abänderung 29
Artikel 2 Buchstabe k
k) "materielle Aufnahmebedingungen" die Aufnahmebedingungen, die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen;
k) "materielle Aufnahmebedingungen" die Aufnahmebedingungen, die zumindest die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen umfassen;
Abänderung 30
Artikel 2 Buchstabe l
l) "Gewahrsam" die räumliche Beschränkung durch einen Mitgliedstaat auf einen zugewiesenen Aufenthaltsbereich wie Gefängnisse, Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen in Flughäfen, wo die Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers erheblich eingeschränkt ist;
l) "Gewahrsam" die räumliche Beschränkung durch einen Mitgliedstaat auf einen zugewiesenen Aufenthaltsbereich, wo die Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers erheblich eingeschränkt ist;
Abänderung 31
Artikel 2 Buchstabe m
m) "Unterbringungszentrum" jede Einrichtung, die ausschließlich als Sammelunterkunft für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen dient;
m) "Unterbringungszentrum" jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen dient;
Abänderung 32
Artikel 2 Buchstabe n
n) "Gewahrsamseinrichtung" jede Einrichtung, die der Unterbringung in Gewahrsam genommener Asylbewerber und sie begleitender Familienangehöriger dient, einschließlich Unterbringungszentren, die von den Asylbewerbern nicht verlassen werden dürfen.
n) "Gewahrsamseinrichtung" jede Einrichtung, die der Unterbringung in Gewahrsam genommener Asylbewerber und sie begleitender Familienangehöriger dient.
Abänderung 33
Artikel 3 Absatz 1
(1)  Die Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an den Grenzen oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, und für die sie begleitenden Familienangehörigen.
(1)  Die Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an den Grenzen oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen oder einen Antrag auf eine andere Form des internationalen Schutzes stellen, und für die sie begleitenden Familienangehörigen.
Sie gelangt auch zur Anwendung, wenn ein Asylantrag im Rahmen eines Verfahrens geprüft wird, in dessen Verlauf über die Rechtmäßigkeit der Einreise des Asylbewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird.
Sie gelangt auch zur Anwendung, wenn ein Asylantrag oder ein Antrag auf eine andere Form des internationalen Schutzes im Rahmen eines Verfahrens geprüft wird, in dessen Verlauf über die Rechtmäßigkeit der Einreise des Asylbewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird.
Abänderung 34
Artikel 3 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten können die Richtlinie auf andere Formen der Schutzgewährung anwenden, die sich nicht auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützen und Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zugute kommen, die nicht als Flüchtlinge gelten.
entfällt
Abänderung 35
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten können im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, sofern diese mit der Richtlinie vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten können im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber günstigere Bestimmungen einführen bzw. behalten günstigere Bestimmungen bei, vorausgesetzt, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Diese Richtlinie darf in keinem Fall dazu führen, dass in den Mitgliedstaaten bestehende günstigere Bestimmungen geändert werden.
Abänderung 36
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten Asylbewerber sowie begleitende erwachsene Familienangehörige unmittelbar nach der Antragstellung über die ihnen zustehenden Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen.
(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten jeden Asylbewerber sowie jeden begleitenden erwachsenen Familienangehörigen unmittelbar nach der Antragstellung über die ihnen zustehenden Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen.
Abänderung 37
Artikel 5 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich und nach Möglichkeit in einer den Asylbewerbern verständlichen Sprache erteilt werden.
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich und in einer Sprache erteilt werden, die den Asylbewerbern verständlich sein müsste. Gegebenenfalls wird diese Information mündlich erteilt.
Abänderung 39
Artikel 5 Absatz 4
(4)  Die Asylbewerber werden über Sprachkurse und etwaige Programme für die freiwillige Rückkehr informiert.
entfällt
Abänderung 40
Artikel 6 Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten können einem Asylbewerber ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern.
(5)  Die Mitgliedstaaten müssen einem Asylbewerber ein Reisedokument und ein Visum aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern.
Abänderung 41
Artikel 7 Absatz 1
(1)  Nach Maßgabe dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen ein individuelles Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.
(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen innerhalb ihres Hoheitsgebiets ein individuelles Recht auf Bewegungsfreiheit und können nur beschließen, diese auf einen zugewiesenen Aufenthaltsbereich zu beschränken, wenn außerordentliche Umstände dies erfordern, wenn es für die Anwendung dieser Richtlinie unbedingt notwendig ist oder um eine rasche Behandlung der Anträge zu ermöglichen.
Abänderung 44
Artikel 7 Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten können Asylbewerber, die ihren Wohnsitz frei wählen dürfen, auffordern, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und etwaige Adressenänderungen so rasch wie möglich mitzuteilen.
(6)  Die Mitgliedstaaten fordern Asylbewerber, die ihren Wohnsitz frei wählen dürfen, auf, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und etwaige Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen.
Abänderung 45
Artikel 7 Absatz 6a (neu)
(6a) Nimmt ein Mitgliedstaat diejenigen in Gewahrsam, die auf die Ausweisung nach einem erfolglosem Asylantrag warten, werden diese Personen nicht in den in Artikel 16 genannten Räumlichkeiten untergebracht.
Abänderung 46
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Asylbewerbern anordnen. Sie tragen dafür Sorge, dass die mit der Untersuchung beauftragten Einrichtungen sichere Methoden anwenden, die die Menschenwürde der Betroffenen wahren.
Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Asylbewerbern anordnen. Sie tragen dafür Sorge, dass die mit der Untersuchung beauftragten Einrichtungen sichere Methoden anwenden, die die Menschenwürde und die Privatsphäre der Betroffenen wahren, wobei die Vertraulichkeit der Untersuchungsergebnisse rechtlich gewährleistet sein muss und die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen den Ausgang des Verfahrens in keiner Weise beeinflussen dürfen.
Die Mitgliedstaaten gewähren allen kranken Asylbewerbern ärztliche Behandlung.
Abänderung 47
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern und minderjährige Asylbewerber unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Zugang zum Bildungssystem haben, so lange keine vollstreckbare Ausweisungsanordnung gegen sie selbst oder ihre Eltern vorliegt.
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern und minderjährige Asylbewerber unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Zugang zum Bildungssystem haben und der Schulpflicht unterliegen, so lange keine vollstreckbare Ausweisungsanordnung gegen sie selbst oder ihre Eltern vorliegt.
Die Mitgliedstaaten können den Zugang zum Bildungswesen auf staatliche Bildungseinrichtungen beschränken.
Abänderung 48
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Der Zugang zum Bildungssystem darf um nicht mehr als 65 Arbeitstage, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern einen Asylantrag gestellt haben, verzögert werden.
(2)  Der Zugang zum Bildungssystem muss so schnell wie möglich erfolgen und darf um nicht mehr als 21 Arbeitstage, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern einen Asylantrag gestellt haben, verzögert werden.
Abänderung 49
Artikel 12 Absatz 3
(3)  Verfügen die in Absatz 1 genannten Minderjährigen nicht über die für den regulären Schulbesuch erforderlichen Kenntnisse der Landessprache, gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechenden Sprachunterricht.
(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten den in Absatz 1 genannten Minderjährigen Unterricht zur Verbesserung der Sprachkenntnisse, insbesondere wenn die fehlenden Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes den regulären Schulbesuch nicht gestatten.
Abänderung 50
Artikel 12 Absatz 3a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten bieten Kindern im nicht schulpflichtigen Alter einen Platz in einer Kindertagesstätte oder einer Vorschule zu den gleichen Bedingungen wie den eigenen Bürgern an.
Abänderung 51
Artikel 13 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht länger als sechs Monate nach Antragstellung verweigern. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nach diesem Zeitraum fest.
(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt so bald wie möglich, jedoch nicht später als vier Monate nach Antragstellung. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nach diesem Zeitraum fest.
Abänderung 52
Artikel 13 Absatz 2
(2)  Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt wird nicht ausschließlich mit der Begründung, dass ein Antrag abgelehnt wurde, entzogen, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist oder eine Entscheidung ergangen ist, wonach der Asylbewerber für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben kann.
(2)  Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt wird nicht ausschließlich mit der Begründung, dass ein Asylantrag abgelehnt wurde, entzogen, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist oder eine Entscheidung ergangen ist, wonach der Asylbewerber für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben kann.
Abänderung 53
Artikel 13 Absatz 3
(3)  Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kann gemäß Artikel 22 verweigert werden, wenn ein negatives Verhalten des Asylbewerbers festgestellt wird.
entfällt
Abänderung 54
Artikel 14 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zur beruflichen Bildung nicht länger als sechs Monate nach Antragstellung verweigern. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für den Zugang zur beruflichen Bildung nach diesem Zeitraum fest.
(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zur beruflichen Bildung und zu anderen Bildungsformen nicht länger als sechs Monate nach Antragstellung verweigern. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für den Zugang zur beruflichen Bildung und zu anderen Bildungsformen nach diesem Zeitraum fest.
Abänderung 55
Artikel 14 Absatz 2
(2)  Das Recht auf Zugang zur beruflichen Bildung wird nicht ausschließlich mit der Begründung entzogen, dass ein Antrag abgelehnt wurde, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist oder eine Entscheidung ergangen ist, wonach der Asylbewerber für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben kann.
(2)  Das Recht auf Zugang zur beruflichen Bildung und zu anderen Bildungsformen wird nicht ausschließlich mit der Begründung entzogen, dass ein Asylantrag abgelehnt wurde, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist oder eine Entscheidung ergangen ist, wonach der Asylbewerber für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben kann.
Abänderung 56
Artikel 14 Absatz 3
(3)  Das Recht auf Zugang zur beruflichen Bildung kann gemäß Artikel 22 verweigert werden, wenn ein negatives Verhalten des Asylbewerbers festgestellt wird.
entfällt
Abänderung 57
Artikel 15 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen materielle Aufnahmebedingungen zur Verfügung stehen:
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen während des gesamten Verfahrens in allen Phasen, auch während des Beschwerdeverfahrens, materielle Aufnahmebedingungen zur Verfügung stehen.
a) während regulärer, die Zulässigkeit betreffender und beschleunigter Verfahren bis zum Erlass einer ablehnenden Erstentscheidung;
b) während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bis zur Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, sofern ein Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung aufschiebende Wirkung hat;
c) wenn sie eine Entscheidung erlangt haben, wonach sie für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung an der Grenze oder im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsbehelf eingelegt worden ist oder geprüft wird, verbleiben dürfen.
Abänderung 58
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Lebensstandard mit Blick auf die Verfahrensdauer bestimmt wird.
entfällt
Abänderung 59
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden.
(3)  Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sach- oder Geldleistungen gewährt werden.
Abänderung 60
Artikel 15 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen drei Monate, nachdem ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, einzuschränken oder zu entziehen. Sofern die Betreffenden noch keine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, gewähren die Mitgliedstaaten eine Verpflegungszulage und den Zugang zur sozialen Grundversorgung.
(4)  Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen drei Monate, nachdem ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde und sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, einzuschränken oder zu entziehen. Sofern die Betreffenden noch keine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, gewähren die Mitgliedstaaten den Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen.
Abänderung 61
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c
c)  Privathäuser, Wohnungen oder Hotels;
c)  Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder eine andere Form der Unterbringung, die hinsichtlich Gesundheit und Wohlergehen ein angemessenes Niveau gewährleistet;
Abänderung 62
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d
d)  Gewährung einer Geldleistung oder von Gutscheinen, die ausreichend sind, damit sich der Asylbewerber selbst eine Unterkunft suchen kann.
d)  Gewährung einer Geldleistung, damit sich der Asylbewerber selbst eine Unterkunft suchen kann.
Abänderung 63
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a
a)  Zugang zur medizinischen und psychologischen Notfallversorgung sowie zur unaufschiebbaren medizinischen Versorgung;
a)  Zugang zur medizinischen und psychologischen Versorgung;
Abänderung 65
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige in den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Unterkünften vor sexuellen Übergriffen geschützt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige unter Gewährleistung ihrer Sicherheit vor jeglicher Form der Aggression geschützt werden.
Abänderung 66
Artikel 16 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht werden. Minderjährigen Kindern von Asylbewerbern oder minderjährigen Asylbewerbern, für die ein erwachsenes Familienmitglied sorgeberechtigt ist, das bereits in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, lebt, wird gestattet, sich für die Dauer ihres Verbleibs in dem Lande bei diesem Familienmitglied aufzuhalten.
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder einer Familie gemeinsam untergebracht werden. Minderjährige Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber werden zusammen mit dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht. Asylbewerbern, bei denen Familienmitglieder bereits in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, leben, wird gestattet, sich für die Dauer ihres Verbleibs in dem Lande bei diesem Familienmitglied aufzuhalten.
Abänderung 67
Artikel 16 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber nur in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies für die Prüfung des Asylantrags oder aus Sicherheitsgründen geboten ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen Asylbewerbern, ihren Rechtsbeistand über die Verlegung und den neuen Unterbringungsort zu informieren.
(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber nur in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen Asylbewerbern, ihren Rechtsbeistand über die Verlegung und den neuen Unterbringungsort zu informieren.
Abänderung 68
Artikel 16 Absatz 5
(5)  Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss besonders geschult sein oder über spezifische Kenntnisse hinsichtlich der Merkmale und besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen verfügen. Das Personal unterliegt der Schweigepflicht.
(5)  Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt der Schweigepflicht, was Informationen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit anbelangt.
Abänderung 69
Artikel 16 Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten können Asylbewerber durch ein Vertretungsorgan wie einen Vorstand oder Beirat, in dem Männer und Frauen ausgewogen vertreten sind, an der Verwaltung der materiellen Ressourcen und anderer Lebensbereiche des Zentrums beteiligen.
(6)  Die Mitgliedstaaten beteiligen Asylbewerber durch ein Vertretungsorgan wie einen Vorstand oder Beirat, der sich aus Bewohnern des Zentrums zusammensetzt und in dem die vorhandenen Nationalitäten sowie Männer und Frauen ausgewogen vertreten sind, an der Verwaltung der materiellen Ressourcen und anderer Lebensbereiche des Zentrums.
Abänderung 70
Artikel 16 Absatz 7
(7)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Rechtsbeistände oder -berater des Asylbewerbers sowie Vertreter des UNHCR und der einschlägigen NRO Zugang zu allen Unterbringungseinrichtungen erhalten. Der Zugang darf nur aus Gründen, die die Sicherheit der Einrichtungen oder der Asylbewerber berühren, eingeschränkt werden.
(7)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Rechtsbeistände oder -berater des Asylbewerbers sowie Vertreter des UNHCR und der einschlägigen NRO Zugang zu allen Unterbringungseinrichtungen erhalten.
Abänderung 71
Artikel 16 Absatz 8
(8)  Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Unterkunft wird Asylbewerbern und sie begleitenden Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, wenn bis zu einer solchen Entscheidung eine Wartezeit von zwölf oder mehr Stunden vergeht.
(8)  Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Unterkunft wird Asylbewerbern und sie begleitenden Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, wenn bis zu einer solchen Entscheidung eine Wartezeit von zwölf oder mehr Stunden vergeht. Im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen können die Mitgliedstaaten andere Unterbringungsbedingungen festlegen.
Abänderung 72
Artikel 17 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesamtwert der Leistungen oder Gutscheine zur Deckung der materiellen Aufnahmebedingungen ausreichend hoch ist, damit die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen nicht verarmen.
(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesamtwert der Leistungen zur Deckung der materiellen Aufnahmebedingungen ausreichend hoch ist, damit die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen nicht verarmen, gemäß der Definition von Armut in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Wird Asylbewerbern, die Anspruch auf diese Leistungen oder Gutscheine haben, gestattet, bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, können die Mitgliedstaaten ihnen dennoch 50% der Leistungen oder Gutscheine gewähren, auf die sie nach den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie Anspruch haben.
Wird Asylbewerbern, die Anspruch auf diese Leistungen haben, gestattet, bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, dürfen die Mitgliedstaaten nicht die Leistungen kürzen, auf die sie nach den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie Anspruch haben.
Abänderung 73
Artikel 17 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Leistung zur Deckung des täglichen Bedarfs versagen, wenn sich Asylbewerber in Gewahrsam befinden.
entfällt
Abänderung 74
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten gewähren Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen Zugang zu einer unabhängigen Stelle, die Beschwerden betreffend die in den Artikeln 15, 16 und 17 geregelten materiellen Aufnahmebedingungen behandelt und diesbezügliche Streitigkeiten beilegt.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen Beschwerden betreffend die in den Artikeln 15, 16 und 17 geregelten materiellen Aufnahmebedingungen bei einer für die Beilegung von Streitigkeiten zuständigen Stelle vorbringen können.
Abänderung 75
Artikel 19 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten ihrer materiellen Aufnahmebedingungen bzw. die volle Kostenübernahme verlangen. Die Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen nicht kostenlos zu gewähren, wird jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen.
(1)  Die Mitgliedstaaten können von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten ihrer materiellen Aufnahmebedingungen bzw. die teilweise oder volle Kostenübernahme verlangen. Die Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen nicht kostenlos zu gewähren, wird jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der reellen finanziellen Möglichkeiten der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen getroffen.
Abänderung 76
Artikel 20 Titel
Medizinische und psychologische Versorgung während regulärer Verfahren
Gesundheitliche und psychologische Versorgung während des Asylverfahrens
Abänderung 77
Artikel 20 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen in folgenden Fällen Zugang zur medizinischen Grundversorgung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und psychologischen Versorgung sowie zur unaufschiebbaren medizinischen Versorgung:
(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen während des gesamten Verfahrens in allen Phasen, auch während des Beschwerdeverfahrens, in folgenden Fällen Zugang zur medizinischen Grundversorgung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und psychologischen Versorgung sowie zur unaufschiebbaren medizinischen Versorgung.
Abänderung 78
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
a) während des regulären Verfahrens bis zum Erlass einer ablehnenden Erstentscheidung;
entfällt
Abänderung 79
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
b) während des Rechtsbehelfsverfahrens, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine in einem regulären Verfahren ergangene ablehnende Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, bis zum Erlass einer ablehnenden Entscheidung über den Rechtsbehelf;
entfällt
Abänderung 80
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
c) wenn die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen eine Entscheidung erlangt haben, wonach sie für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs, den sie gegen eine in einem regulären Verfahren ergangene ablehnende Entscheidung eingelegt haben, an der Grenze oder im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben dürfen.
entfällt
Abänderung 81
Artikel 20 Absatz 2
Unter  den in Absatz 1 genannten Umständen tragen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen Rechnung, wenn es sich bei diesen um schwangere Frauen, Minderjährige, Geisteskranke, Behinderte oder Opfer von Vergewaltigung oder sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt handelt.
Unter  den in Absatz 1 genannten Umständen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den spezifischen Bedürfnissen der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen Rechnung zu tragen, wenn es sich bei diesen um schwangere Frauen, ältere Menschen, Minderjährige, Geisteskranke, Behinderte oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder geschlechtsbezogener Gewalt handelt.
Abänderung 82
Artikel 21 Titel und Absatz 1
Medizinische und psychologische Versorgung während anderer Verfahren
entfällt
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige während Zulässigkeits- und beschleunigten Verfahren sowie für die Dauer der Prüfung des Asylantrags im Rahmen eines Verfahrens, in dem über das Recht des Betroffenen auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird, Zugang zu einer medizinischen und psychologischen Notfallversorgung und einer unaufschiebbaren medizinischen Versorgung haben.
Abänderung 83
Artikel 21 Absatz 2
Unter  den in Absatz 1 genannten Umständen tragen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen Rechnung, wenn es sich bei diesen um schwangere Frauen, Minderjährige, Geisteskranke, Behinderte oder Opfer von Vergewaltigung oder sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt handelt.
entfällt
Abänderung 84
Artikel 21 Absatz 3
Unter  den in Absatz 1 genannten Umständen legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen fest, nach denen die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben, die das Fortschreiten einer bestehenden Krankheit verhindert.
entfällt
Abänderung 85
Artikel 21 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen innerhalb von 65 Arbeitstagen nach Antragstellung noch keine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit ergangen ist, den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen der gleiche Zugang zur medizinischen Versorgung wie während des regulären Verfahrens gewährt wird.
entfällt
Abänderung 86
Artikel 21 Absatz 5
(5)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen innerhalb von 65 Arbeitstagen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs in Zulässigkeits- und beschleunigten Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen der gleiche Zugang zur medizinischen Versorgung wie während des regulären Verfahrens gewährt wird.
entfällt
Abänderung 87
Artikel 21 Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten können von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten der medizinischen und psychologischen Versorgung oder. Die volle Kostenübernahme verlangen. Die Entscheidung, die medizinische und psychologische Versorgung nicht kostenlos zu gewähren, wird jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen.
entfällt
Abänderung 88
Artikel 21 Absatz 7
(7)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen Entscheidungen nach Absatz 6 der Rechtsweg offen steht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.
entfällt
Abänderung 89
Artikel 22 Titel
Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen wegen negativen Verhaltens
Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen
Abänderung 90
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a
a) wenn ein Asylbewerber untergetaucht ist oder ohne hinreichenden Grund während mindestens 30 Arbeitstagen seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren nicht nachgekommen ist. Wird ein untergetauchter Asylbewerber nach dieser Zeitspanne aufgespürt oder meldet er sich nach dieser Zeitdauer freiwillig bei der zuständigen Behörde, wird eine mit Gründen versehene Entscheidung, die sich auf die Gründe des Untertauchens stützt, getroffen, in der über die neuerliche Gewährung einiger oder aller Aufnahmebedingungen entschieden wird. Aufnahmebedingungen, deren Gewährung von der Dauer der Verfahrens abhängig sind, werden nicht gewährt;
a) wenn ein Asylbewerber untergetaucht ist oder ohne hinreichenden Grund während mindestens 30 Arbeitstagen seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren nicht nachgekommen ist. Wird ein untergetauchter Asylbewerber nach dieser Zeitspanne aufgespürt oder meldet er sich nach dieser Zeitdauer freiwillig bei der zuständigen Behörde, wird eine mit Gründen versehene Entscheidung, die sich auf die Gründe des Untertauchens stützt, getroffen, in der über die neuerliche Gewährung einiger oder aller Aufnahmebedingungen entschieden wird.
Abänderung 91
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b
b) bei Rücknahme des Asylantrags;
entfällt
Abänderung 92
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c
c) wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch zu Unrecht in den Genuss der materiellen Aufnahmebedingungen gekommen ist;
c) wenn ein Asylbewerber auf betrügerische Weise verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch zu Unrecht in den Genuss der materiellen Aufnahmebedingungen gekommen ist;
Abänderung 116
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d
d) wenn ein Asylbewerber eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, oder wenn sich während der Prüfung des Asylantrags schwerwiegende und eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass die in Artikel 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten Gründe möglicherweise auf den Asylbewerber Anwendung finden.
d) wenn ein Asylbewerber eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine terroristische Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates zur Terrorismusbekämpfung1 begangen hat, oder wenn sich während der Prüfung des Asylantrags schwerwiegende und eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass die in Artikel 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten Gründe möglicherweise auf den Asylbewerber Anwendung finden.
1 ABl. L ...
Abänderung 94
Artikel 22 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten können die materiellen Aufnahmebedingungen einschränken, wenn der Asylbewerber Minderjährige, für die er sorgeberechtigt ist, am Schulbesuch oder an der Teilnahme an einzelnen im allgemeinen Lehrplan vorgesehenen Kursen hindert.
entfällt
Abänderung 95
Artikel 22 Absatz 4
(4)  Die Entscheidung, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufnahmebedingungen einzuschränken oder abzuerkennen, kann einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betreffenden und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips getroffen werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass solche Entscheidungen jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen werden.
(4)  Die Entscheidung, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufnahmebedingungen einzuschränken oder abzuerkennen, kann einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betreffenden und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips getroffen werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass solche Entscheidungen jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen werden.
Abänderung 97
Artikel 22 Absatz 6
(6)  Das Recht auf medizinische Notfallversorgung und auf unaufschiebbare medizinische Versorgung kann nicht eingeschränkt oder aberkannt werden.
(6)  Das Recht auf Verpflegung, Unterkunft, medizinische Notfallversorgung und auf unaufschiebbare medizinische Versorgung kann nicht eingeschränkt oder aberkannt werden.
Abänderung 98
Artikel 23 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Kapitel III, IV und V betreffend die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die psychologische und medizinische Versorgung die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minder jährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, alleinstehenden Frauen, die in ihrem Herkunftsland erheblicher gesetzlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt waren, allein Erziehenden und Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung.
(1)  Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Kapitel III, IV und V betreffend die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die psychologische und gesundheitliche Versorgung die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minder jährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Frauen, die in ihrem Herkunftsland erheblicher gesetzlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt waren, allein Erziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen von psychischer, physischer oder geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind.
Abänderung 99
Artikel 24 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Minderjährige nicht in Gewahrsam genommen werden, außer in den Fällen, in denen außergewöhnliche Umstände dies erfordern.
Abänderung 100
Artikel 25 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für jeden unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich ein Vormund bestellt wird, der sicher stellt, dass die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt werden. Die zuständigen Sozialbehörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für jeden unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich ein gesetzlicher Vormund bestellt oder eine nationale Stelle oder sonstige geeignete Einrichtung benannt wird, die für die Betreuung und das Wohlergehen des Jugendlichen sorgt und sicher stellt, dass die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt werden. Die zuständigen Sozialbehörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.
Abänderung 101
Artikel 25 Absatz 2
(2)  Asyl beantragende unbegleitete Minderjährige sind ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, nach folgender Rangordnung unterzubringen:
(2)  Asyl beantragende unbegleitete Minderjährige sind ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, möglichst nach folgender Rangordnung aufzunehmen:
a) bei erwachsenen Familienangehörigen;
a) bei erwachsenen Familienangehörigen;
b) in einer Pflegefamilie;
b) in einer Pflegefamilie;
c) in speziellen Einrichtungen für Minderjährige;
c) in speziellen Einrichtungen für Minderjährige;
d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Geschwister sollen zusammen bleiben. Wohnsitzwechsel unbegleiteter Minderjähriger sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des Minderjährigen sowie sein Alter und seine Reife vorrangig zu berücksichtigen sind. Wohnsitzwechsel unbegleiteter Minderjähriger sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Abänderung 102
Artikel 25 Absatz 3
(3)  Sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient, bemühen sich die Mitgliedstaaten die Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.
(3)  In ihrem Bestreben, für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen, bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.
Abänderung 103
Artikel 25 Absatz 4
(4)  Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss entsprechend ausgebildet werden.
(4)  Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss eine entsprechende Spezialausbildung erhalten und unterliegt im Hinblick auf die im Rahmen seiner Arbeit erhaltenen Informationen der Schweigepflicht.
Abänderung 104
Artikel 26
Opfer von Folter und organisierter Gewalt
Opfer von Folter und Gewalt
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Opfer von Folter, organisierter Gewalt, Vergewaltigung, sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt oder anderen schweren Gewalttaten im Bedarfsfall in speziellen Einrichtungen für traumatisierte Personen untergebracht werden oder an speziellen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen können. Erforderlichenfalls werden Personen, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, besonders psychologisch betreut.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten geworden sind, im Bedarfsfall in speziellen Einrichtungen für traumatisierte Personen untergebracht werden oder an speziellen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen können. Erforderlichenfalls werden Personen, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, besonders psychologisch betreut.
Abänderung 105
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren, einschließlich NRO, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf nationaler oder lokaler Ebene mit der Aufnahme von Asylbewerbern befasst sind.
Die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren, einschließlich NRO und Flüchtlingsgemeinschaften, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Aufnahme von Asylbewerbern befasst sind.
Abänderung 106
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die auf harmonische Beziehungen zwischen den Kommunen und den auf ihrem Gebiet befindlichen Unterbringungszentren abzielen, um rassistische, sexistische und fremdenfeindliche Handlungen gegenüber Asylbewerbern zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die auf harmonische Beziehungen zwischen den Kommunen und den auf ihrem Gebiet befindlichen Unterbringungszentren abzielen, um rassistische und fremdenfeindliche Handlungen gegenüber Asylbewerbern zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jeder anderen Form von Diskriminierung gegenüber Asylbewerbern vorzubeugen und fördern ihre Integration in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Aufnahmekommunen.
Abänderung 107
Artikel 30
System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung
System zur Regulierung, Überwachung und Steuerung
Die Mitgliedstaaten treffen Regelungen für die Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen, um Folgendes zu sichern:
Die Mitgliedstaaten treffen Regelungen für die Regulierung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen, um Folgendes zu sichern:
a) vergleichbare Normen bei den Aufnahmebedingungen innerhalb des nationalen Aufnahmesystems;
a) vergleichbare Normen bei den Aufnahmebedingungen innerhalb des nationalen Aufnahmesystems;
b) vergleichbare Ausstattung der verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen;
b) vergleichbare Ausstattung der verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen;
c) angemessene Ausbildung des Personals.
c) angemessene Ausbildung des Personals.
Diese Regelungen umfassen Bestimmungen betreffend die in Artikel 18 genannte Stelle und regelmäßige Inspektionen sowie die Festlegung von Leitlinien betreffend die Normen für Aufnahmebedingungen und Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel des Aufnahmesystems.
Diese Regelungen umfassen Bestimmungen betreffend die in Artikel 18 genannte Stelle sowie die Festlegung von Leitlinien und regelmäßige Inspektionen betreffend die Normen für Aufnahmebedingungen und Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel des Aufnahmesystems.
Abänderung 108
Artikel 32
Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung an.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, des Gesundheitszustands, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung an.
Abänderung 109
Artikel 33 Absatz 3
Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zweieinhalb Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
Abänderung 111
Artikel 35a (neu)
Artikel 35a
Übergangsbestimmung
Mit Inkrafttreten der Richtlinie …/…/EG [über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft] gelten die darin niedergelegten Definitionen der Begriffe "Asylantrag", "Verfahren" und "Rechtsbehelfe".

(1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 286.


Legislative Entschließung>MERGEFORMATLegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM(2001) 181 – C5&nbhy;0248/2001 – 2001/0091(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 181)(1),

–  gestützt auf Artikel 63 des EG-Vertrags,

–  vom Rat gemäß Artikel 67 des EG-Vertrags konsultiert (C5&nbhy;0248/2001),

–  vom Rat davon unterrichtet, dass das Vereinigte Königreich am Erlass und an der Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand des Vorschlags der Kommission ist, mitwirken will,

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5&nbhy;0112/2002),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 286.

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