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Verfahren : 2001/2193(COS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0066/2002

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A5-0066/2002

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Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0205

Angenommene Texte
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Donnerstag, 25. April 2002 - Brüssel
Gleichstellung der Geschlechter und Entwicklungszusammenarbeit
P5_TA(2002)0205A5-0066/2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Aktionsprogramm für die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft (KOM(2001) 295 – C5&nbhy;0464/2001 – 2001/2193(COS))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 295 – C5&nbhy;0464/2001),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 des EG-Vertrags,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 1995 zur Teilnahme der Europäischen Union an der Vierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen in Peking: Gleichstellung, Entwicklung und Frieden(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Vierten Weltfrauenkonferenz sowie auf seine Entschließung vom 21. September 1995 zu diesem Thema(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 1998 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Berücksichtigung der geschlechterspezifischen Fragen in der Entwicklungszusammenarbeit (C4-0307/1998 - 1997/0151(SYN))(3),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1995 zur Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe in der Entwicklungszusammenarbeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 1996 zu den Folgemaßnahmen zur internationalen Konferenz von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. September 1997 zur Mitteilung der Kommission: "Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft" (KOM(1998) 67 - C4-0148/1996)(5) und vom 9. März 1999 zu dem Fortschrittsbericht der Kommission über Folgemaßnahmen zu der Mitteilung"Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politische Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft (KOM(1998) 122 - C4-0234/1998)(6),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 1998 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungszusammenarbeit,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zur Weiterverfolgung des Aktionsprogramms von Peking (2000/2020(INI))(8),

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EG(9),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Rates und der Kommission vom 10. November 2000 zur Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (Dok. 13458/00),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2000 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Programm zur Unterstützung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (KOM(2000) 335 – C5-0386/2000 – 2000/0143(CNS))(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2000) 212 - C5-0264/2000 - 2000/2141(COS))(11),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Entwicklung" vom 8. November 2001,

–  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5&nbhy;0066/2002),

A.  in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 2 und 3 EGV Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und das Ziel zu verfolgen, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen,

B.  in der Erwägung, dass die Strategie der Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe von der Aktionsplattform in Peking angenommen wurde und dass die Kommission seit 1996 eine entschlossenere Politik der Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen in den gemeinschaftlichen Politiken und Maßnahmen verstärkt betreiben sollte,

C.  in der Erwägung, dass die Einführung der Gleichstellungsthematik als Querschnittsaufgabe als (Neu)organisation, Verbesserung, Weiterentwicklung und Bewertung von Entscheidungsprozessen zu verstehen ist, um die Geschlechterperspektive auf allen Ebenen durch die normalerweise mit der Umsetzung von Politiken betrauten Akteure einzubeziehen(12),

D.  in der Erwägung, dass Verordnungen und Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit – ALA-Verordnung von 1992 und MEDA-Verordnung von 2000, Partnerschaftsabkommen AKP-EU, das sogenannte Abkommen von Cotonou – Bestimmungen zugunsten der Einbeziehung der Gleichstellungsthematik als Querschnittsaufgabe enthalten,

E.  in der Erwägung, dass das Ziel der Chancengleichheit Teil eines zweiseitigen Konzepts ist, das dazu dient, die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten, indem die Gleichstellungsproblematik in sämtliche Politiken und Maßnahmen einbezogen wird, wobei jedoch spezifische Fördermaßnahmen zugunsten von Frauen ergriffen werden,

F.  in der Erwägung, dass sich die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft auf den Grundsatz der nachhaltigen, gerechten und partizipativen menschlichen und sozialen Entwicklung stützt und dass die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaats deren unteilbarer Bestandteil sind,

G.  in der Erwägung, dass das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft die Eindämmung, ja sogar die Beseitigung der Armut ist, dass die Armut ein Problem mit vielen Facetten darstellt und nicht allein durch fehlendes Einkommen definiert wird, sondern mit Aspekten der Gefährdung und Marginalisierung verknüpft ist, die sich gegenseitig verstärken: fehlende Kontrolle und fehlender Zugang zu Gütern, zu Ressourcen und zu Dienstleistungen, mangelnde Teilhabe an Entscheidungsprozessen,

H.  in der Erwägung, dass die Armen in der Welt mehrheitlich Frauen sind und dass diese Beziehung zwischen Geschlecht und Armut der Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Politik der Entwicklungszusammenarbeit noch größere Bedeutung verleiht,

I.  in der Feststellung, dass es erfreulicherweise erklärte Absicht der Europäischen Gemeinschaft ist, das streng ökonomische Konzept zu überwinden, und dass die Entwicklungspolitik auch zu anderen Tätigkeitsfeldern des Menschen wie Politik, Gesellschaft und Kultur in Beziehung gesetzt wird,

J.  unter Betonung der Diskriminierungen, mit denen Frauen aus Entwicklungsländern beim Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Ausbildung, Entscheidungsprozessen, Beteiligung an regionalen Programmen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Eigentumsrechten häufig konfrontiert sind, und in der Erwägung, dass die Beseitigung von Ungleichheiten und die Stärkung der Rolle und der Rechte der Frauen für soziale Gerechtigkeit und Entwicklung fundamental sind,

K.  in der Erwägung, dass die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 2836/98 im Jahr 2003 ausläuft,

1.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission, der dazu dient, eine Strategie mit drei Schwerpunktbereichen zu verfolgen, um die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe dank der Verhandlungen mit den Partnern auf allen Stufen der Projekt- oder Programmzyklen in die Politiken und Strategien der Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen; betont insbesondere folgende Einzelheiten:

   der Plan schlägt eine bestimmte Anzahl konkreter Aktionen vor, um das Verflüchtigungsphänomen der Gleichstellungspolitik auszuschalten,
   das Vorgehen zugunsten der Gleichstellung wird als eine Aufgabe der Union und nicht allein der Mitgliedstaaten und der NGO betrachtet,
   das Programm enthält einen voraussichtlichen Zeitplan und sieht eine Halbzeitüberprüfung und eine Ex-post-Evaluierung vor,
   der Bericht über die Umsetzung dieses Programms wird fester Bestandteil des Jahresberichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinschaftliche Entwicklungspolitik sein;

2.  bedauert, dass zwischen dem Zeitpunkt, wo der Rat in seiner oben genannten Entschließung vom 20. Dezember 1995 zum ersten Mal die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Entwicklungszusammenarbeit zu einem Grundsatz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erklärt hat, und der Veröffentlichung des Aktionsprogramms fast sechs Jahre verstrichen sind und dass sich in der Zwischenzeit in der Praxis kaum etwas getan hat, obwohl das Konzept in der Verordnung (EG) Nr. 2836/98 verankert wurde ; bewertet es jedoch als positiv, dass die Kommission das "Verflüchtigungsphänomen" im Zusammenhang mit der Gleichstellungsstrategie anerkennt;

3.  ist jedoch der Auffassung, dass der Aktionsplan noch mehr konkretisiert werden muss, und fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck einen formellen Vorschlag mit einem detaillierten Arbeitsprogramm vorzulegen, der spezifische Durchführungsmodalitäten, Fristen und die Angabe der finanziellen Mittel sowie qualitative und quantitative Indikatoren für die Ergebnisse enthält;

4.  fordert, dass die Halbzeit- und der Ex-post-Evaluierungsberichte dem Parlament ebenfalls vorgelegt werden, wobei der Bericht über die Halbzeit-Evaluierung dem Parlament noch vor dem Ende der fünften Wahlperiode übermittelt werden soll;

5.  bekräftigt, dass die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe nicht aus Gründen der Erhöhung der Produktivität und einer effizienteren Entwicklung gerechtfertigt ist, sonder als Teil eines viel umfassenderen Engagements für die Achtung der Menschenrechte und des persönlichen Wertes von Männern und Frauen gesehen werden sollte, wobei die Unterschiede zwischen den Geschlechtern anerkannt, ihnen jedoch gleiche Rechte zugestanden werden müssen;

6.  bezieht sich diesbezüglich auf die Ziele der Rahmenstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die auf das Wirtschaftsleben, die gleichberechtigte Teilhabe und Vertretung, den gleichen Zugang und die uneingeschränkte Inanspruchnahme der sozialen und wirtschaftlichen Rechte für Männer und Frauen sowie die Förderung der Menschenrechte von Frauen ausgerichtet ist; betont jedoch, dass es für die Frauen äußerst schwierig sein wird, mit Entscheidungsbefugnissen verbundene Positionen anzustreben, solange Grundrechte wie der gleiche Zugang zu Nahrung, Bildung und Gesundheit nicht gewahrt sind;

7.  nimmt die Anwendung des Programms auf die sechs Schwerpunktbereiche der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zur Kenntnis, stellt jedoch angesichts der beschränkten finanziellen Mittel die Reihenfolge der Prioritäten, die insbesondere dem Verkehr eingeräumt wird, in Frage; ist damit einverstanden, dass bei der Reihenfolge die Unterstützung makroökonomischer politischer Maßnahmen, Strategien zur Eindämmung der Armut und sektorbezogene Programme im Gesundheits- und Bildungswesen insbesondere bei der reproduktiven Gesundheit, wo die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern am stärksten und die Konsequenzen am schlimmsten sind, und zwar nicht nur für die Frauen, sondern auch für ihre Familien, die Gemeinschaften und die Gesellschaften höchste Priorität genießen sollten; hält es jedoch für nicht akzeptabel, dass Kernbereichen wie Handel – insbesondere mit Blick auf die Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Rechte und die Stellung der Frauen in den Entwicklungsländern – und Verwaltungsaufbau, verantwortungsvolles Handeln der Regierenden und Rechtsstaatlichkeit so wenig Bedeutung beigemessen wird;

8.  unterstreicht die Bedeutung eines verbesserten Zugangs zu hochwertigen Dienstleistungen im Bereich der Reproduktivgesundheit, die nicht nur die Verhütung von HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten umfassen, sondern auch die Familienplanung, die prä- und postnatale medizinische Versorgung sowie die Geburtshilfe und die Bekämpfung gesundheitsschädlicher Praktiken wie der Genitalverstümmelung bei Frauen usw.; betont, dass sich die Gleichstellung der Geschlechter im Gesundheitswesen auf Männer ebenso wie auf Frauen beziehen sollte, um eine größere Verantwortung für Familienplanung, Sexualität und Elternschaft zu fördern;

9.  begrüßt es, dass eines der sechs gesundheitspolitischen Themen als Bestandteil der geschlechterspezifischen Dimension die Bekämpfung der Gewalt und des sexuellen Missbrauchs gegenüber Frauen ist, und ersucht die Kommission, eine umfassende Untersuchung zum Verhältnis zwischen dem Grad der Armut einerseits und Gewaltakten gegen Frauen und Kinder andererseits durchzuführen;

10.  ersucht die Kommission, eingehend zu untersuchen, welchen Einfluss lokale kulturelle Traditionen und Gebräuche sowohl auf den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung als auch auf die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter haben;

11.  stellt fest, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz nicht immer ausschließlich mit der Armut, sondern auch mit kulturellen, religiösen und sozialökonomischen Praktiken zusammenhängt, die jedoch niemals als annehmbare Entschuldigung für die Behinderung von Fortschritten im Bereich der Gleichberechtigung betrachtet werden sollten;

12.  besteht darauf, dass die Berücksichtigung der Gleichstellungsproblematik in allen Bereichen nicht dazu führen sollte, dass keine separaten Förderprogramme mehr durchgeführt werden; spricht sich im Gegenteil mit Nachdruck dafür aus, dass die Kommission einen doppelten Ansatz in Bezug auf die Gleichstellungsproblematik wählt, der beide Elemente umfasst;

13.  fordert, dass die geschlechtsspezifische Analyse in alle künftigen Strategiedokumente zur Eindämmung der Armut und in die länderspezifischen Strategiedokumente aufgenommen werden muss;

14.  hält es für unerlässlich, die Teilhabe der Frauen und der Frauenorganisationen aus Entwicklungsländern an der Vorbereitung, Ausarbeitung und Weiterverfolgung der durchzuführenden Maßnahmen zu institutionalisieren, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern bei der Verwaltung der Projekte zu gewährleisten und Einstellungsverfahren einzuführen, die die geschlechtsspezifische Dimension berücksichtigen;

15.  hält es für notwendig, auf allen Ebenen Durchführungsinstrumente zu fördern und anzuwenden, wie z.B. die (ex-ante- und ex-post-) Bewertung der geschlechtsspezifischen Wirkung und die Überprüfung der Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte, Monitoring- Indikatoren sowie nach Geschlechtern getrennte Statistiken und Daten; die Bewertung der geschlechtsspezifischen Wirkung sollte für alle einzelnen Teile der Kooperationsabkommen, einschließlich der den Handel betreffenden Bestimmungen und politischen Maßnahmen, durchgeführt werden;

16.  ist der Ansicht, dass die Bewertung öffentlicher Haushaltspläne unter dem Gesichtspunkt der geschlechterspezifischen Wirkung (gender auditing) ein grundlegendes Instrument darstellt, um zu überprüfen, ob der Grundsatz der Gleichstellung als Querschnittsaufgabe in den staatlichen Politiken befolgt wird;

17.  fordert, dass zur Finanzierung der dargelegten Maßnahmen ausreichende Finanzmittel und personelle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, um die Kohärenz und die Kontinuität des Durchführungsprozesses des EU-Aktionsprogramms für die Gleichstellung der Geschlechter in der Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten, nachdem es festgestellt hat, dass im Jahre 2001 lediglich 2,02 Mio. EUR für die Einbeziehung(13) der Gleichstellungsproblematik in die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung gestellt wurden, während es 1998 5 Mio. EUR(14) waren;

18.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage ihrer Bewertung der finanziellen Maßnahmen in diesem Bereich nach Auslaufen der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 2836/98, die die Rechtsgrundlage für die Haushaltslinie B7-6220 darstellt, einen neuen Vorschlag für eine Verordnung vorzubereiten;

19.  verlangt, dass der für die Bekämpfung von HIV/AIDS geltende Ansatz, wonach die Einbeziehung der Gleichstellungsproblematik eine Voraussetzung für eine EG-Finanzierung darstellt, in Zukunft für alle Haushaltslinien im Entwicklungsbereich gelten soll;

20.  ist der Auffassung, dass die "Gender and Development Inter-projects group" (GIDED) in allen Partnerländern eingerichtet werden sollte, in denen auf der Grundlage einer Ex-ante-Analyse von einem positiven Ergebnis einer solchen Maßnahme ausgegangen werden kann;

21.  betont die Notwendigkeit der Ausbildung und Sensibilisierung des Personals aller einzelnen für die EU-Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektionen der Kommission für die Gleichstellungsthematik und betont, dass ausreichende zweckgebundene Mittel aus dem Verwaltungsetat für die obligatorische Fortbildung des Personal der Kommission, das im Bereich der Planung, Programmierung und Projektbetreuung in der Entwicklungspolitik sowohl in der Zentrale als auch in den Delegationen tätig ist, bereitgestellt werden müssen;

22.  betont, dass das Fachwissen in Sachen Gleichstellung in der Kommission dadurch verbessert werden muss, dass in allen Delegationen und in allen für die auswärtigen Beziehungen zuständigen Stellen (GD Entwicklung, GD auswärtige Beziehungen, GD Handel, ECHO und EuropeAid Cooperation Office) ein Dezernat für Gleichstellung ("Gender Desk") mit genau festgelegten Zuständigkeiten eingerichtet wird und dadurch, dass auf die Gleichstellungsproblematik spezialisierte Mitarbeiter in die Dienststellen übergreifende Qualitätssicherungsgruppe (Inter-service Quality Support Group) und in die Projektevaluierungsgruppen einbezogen werden;

23.  fordert die Kommission auf, ihre Informationsstrategie zu verstärken, die Nutzung des Internets und den Austausch zwischen den verschiedenen Akteuren der EU-Partnerländer zu fördern und die Koordinierung zwischen ihren verschiedenen Dienststellen in Bezug auf Gleichstellungsaspekte zu verbessern;

24.  fordert, dass den Referatsleitern der Kommission und den Delegationsleitern die Verantwortung für die Ausarbeitung und Umsetzung von für bestimmte Sektoren und geographische Bereiche geltenden Leitlinien in Sachen Gleichstellung und für die Weiterverfolgung dieser Leitlinien sowie für eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Dienststellen der Kommission in Fragen der Gleichstellung übertragen wird;

25.  ist der Auffassung, dass die NGO wichtige Akteure bei der Förderung einer Demokratie sind, die die Gleichstellung von Männern und Frauen achtet, und betont die Bedeutung einer umfassenden Einbindung der Zivilgesellschaft, insbesondere von Frauenorganisationen auf lokaler Ebene in Nord und Süd, in alle Stufen der Projektzyklen und bei der technischen Unterstützung vor Ort;

26.  fordert die Kommission und die Partnerländer des Cotonou-Abkommens auf, sich intensiv um die Umsetzung der Entschließung des Rates der Entwicklungsminister zur Einbeziehung der Gleichstellungsthematik zu bemühen und eine außerordentliche Parlamentarische Paritätische Versammlung EU-AKP zu diesem Schwerpunktthema abzuhalten;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, z.B. UNO, Europarat, OSZE, zu verstärken, um eine Art von Zusammenhalt zwischen Liberalisierung des Handels, wirtschaftlicher Unterstützung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten;

28.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über die Achtung der Menschenrechte von Frauen mit den NGO und den betroffenen internationalen Organisationen auszubauen und die Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen in bewaffneten Konflikten oder in Fällen, in denen einschlägige Rechtsvorschriften wegen unzureichender Mechanismen oder auf Grund von übermächtigen Kulturtraditionen und anachronistischen gesellschaftlichen Klischees nicht zur Anwendung kommen, zu fördern;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 92.
(2) ABl. C 269 vom 16.10.1995, S. 146.
(3) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 137.
(4) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 31.
(5) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 50.
(6) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 72.
(7) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5.
(8) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.
(9) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(10) ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 149.
(11) ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130.
(12) Bericht des Europarates (EG-S-MS(98)2).
(13) Haushaltslinie B7-6220.
(14) Haushaltslinie B7-6110.

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