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Verfahren : 2001/0296(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0114/2002

Eingereichte Texte :

A5-0114/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0210

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 47k
Dienstag, 14. Mai 2002 - Straßburg
Transeuropäische Telekommunikationsnetze ***I (Verfahren ohne Aussprache)
P5_TA(2002)0210A5-0114/2002
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung Nr. 1336/97/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (KOM(2001) 742 – C5&nbhy;0662/2001 – 2001/0296(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 742),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0662/2001),

–  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5&nbhy;0114/2002),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Mai 2002 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze
P5_TC1-COD(2001)0296

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1336/97/EG(5) legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Entscheidung vor.

(2)  Die Kommission hat diesen Bericht am […..] unterbreitet.

(3)  Gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1336/97/EG hat die Kommission geeignete Vorschäge für eine Überarbeitung des Anhangs I auf der Grundlage der technischen Entwicklungen und der gewonnenen Erfahrung vorgelegt.

(4)  Der Sonderbericht Nr. 9/2000 des Rechnungshofes enthält Empfehlungen, auf die im Bericht der Kommission eingegangen wurde.

(5)  In ihrer Mitteilung über eine Initiative der Kommission für die Sondertagung des Europäischen Rates von Lissabon am 23./24. März 2000 hat die Kommission die Initiative eEurope dargelegt, wobei sie die soziale Dimension der Informationsgesellschaft hervorgehoben hat.

(6)  Am 28. Januar 2002 hat der Rat eine Entschließung zu einem gemeinsamen Ansatz und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit(6) angenommen.

(7)  Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)  Da es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) handelt, sind sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren zu erlassen –

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Begriff 'Telekommunikationsinfrastruktur' die elektronischen Datenübertragungsnetze und die sie nutzenden Dienste."

2.  Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.

(3)  Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

3.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor dem 31. Januar 2005 einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung für die Zeit von Juli 2000 bis Juni 2004 vor."

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Liegt bis zum 31. Dezember 2006 keine Entscheidung vor, so wird Anhang I hinfällig, mit Ausnahme der bereits vor diesem Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen."

4.  Anhang I der Entscheidung Nr. 1336/97/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 23.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002
(5) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.
(6) ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 2.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

AUSWEISUNG DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.  Transeuropäische Telekommunikationsnetze tragen zur Einführung innovativer transeuropäischer Dienste im Interesse der Allgemeinheit bei. Diese Dienste tragen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Beteiligung aller an der wissensgestützten Wirtschaft bei.

2.  TEN-Telekom unterstützt die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit, Validierung und Bereitstellung von Diensten. Dienste müssen innovativ sein, auf einer bewährten Technologie basieren und eine transeuropäische Dimension aufweisen.

   - Ein Dienst kann in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführt und in jedem Staat entsprechend angepasst werden.
   - Ein Dienst, der ohne Förderung im Rahmen dieses Programms bereits in einem einzelnen Mitgliedstaat bereitgestellt wird, kann auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.
   - Ein Dienst von nachweislich transeuropäischem Interesse kann in einem einzelnen Mitgliedstaat eingeführt werden.

3.  Da von transeuropäisch angelegten Diensten auszugehen ist, sind die Teilnahme von Organisationen aus mehr als einem Mitgliedstaat und die Einführung in mehr als einem Mitgliedstaat zu empfehlen, auch wenn sie nicht obligatorisch sind.

4.  Vor diesem Hintergrund sind Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Basis ihrer betrieblichen Fähigkeit festzulegen, die Ziele dieser Entscheidung zu unterstützen.

5.  Die nachstehend beschriebenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse betreffen drei Bereiche, die eine kohärente Struktur bilden.

i)  Anwendungen

Anwendungen dienen dem Nutzerbedarf unter Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Unterschiede und der Erfordernisse der Zugänglichkeit, insbesondere für Behinderte. Gegebenenfalls werden sie dem spezifischen Bedarf weniger entwickelter oder dünner besiedelter Regionen gerecht. Sie nutzen die jeweiligen Möglichkeiten von Breitband-, Mobil- und anderen Kommunikationsnetzen.

ii)  Basisdienste

Basisdienste unterstützen gemeinsame Anforderungen der Anwendungen durch gemeinsame Werkzeuge zur Entwicklung und Implementierung neuer Anwendungen, die auf interoperablen Normen basieren. Sie stellen Dienste für den Transfer und die Integrität von Daten von Netz zu Netz, einschließlich Breitband- und Mobilkommunikationsnetzen, bereit.

iii)  Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen

Unterstützt werden die Zusammenschaltung, Interoperabilität und Sicherheit von Netzen für den Betrieb von Anwendungen und Diensten von spezifischem öffentlichem Interesse.

6.  Im Folgenden werden auf jeder Ebene der transeuropäischen Netze die Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen, die gemäß Artikel 9 und nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegen sind.

Anwendungen

-  Elektronische Behörden- und Verwaltungsdienste: in stärkerem Maße effiziente, interaktive und integrierte Behördendienste zum Nutzen der Bürger und der KMU bieten der Informationsgesellschaft wesentliche Vorteile. Online-Dienste werden auf allen Ebenen - der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen - unterstützt, z.B. für elektronische Vergabeverfahren, gesicherten Zugang zu Online-Behördendiensten für Bürger und KMU, persönliche Sicherheit, Umwelt und Tourismus, kommerzielle Unterstützung für KMU (einschließlich der Informationsdienste und des elektronischen Geschäftsverkehrs) sowie Dienste, mit denen eine umfassende Teilnahme an demokratischen Entscheidungsprozessen erreicht werden soll. Die Dienste können von Behörden oder mit deren Hilfe als ein Dienst im öffentlichen Interesse angeboten werden, der Bürgern und KMU zugute kommt.

-  Gesundheitswesen: Netze und Dienste für Telematik im Gesundheitswesen bieten weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge und ihrer Qualität sowie zur Bewältigung der Auswirkungen des medizinischen Fortschritts und der demografischen Veränderungen. Unterstützt werden innovative Dienste, die Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen und andere Versorgungsstellen miteinander verknüpfen und Gesundheitsdienste direkt für die Öffentlichkeit bereitstellen, wobei es insbesondere Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung und Gesundheitsförderung zu unterstützen gilt.

   - Behinderte und ältere Menschen: Entwicklungen in der Netzkommunikation bieten weit reichende Möglichkeiten für die Einbeziehung älterer Menschen und Behinderter in die Informationsgesellschaft. Netzanwendungen und Dienste, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden, können zum Abbau sozioökonomischer, geografischer und kultureller Barrieren beitragen. Unterstützt werden Dienste, die den Anforderungen älterer und behinderter Menschen entsprechen, um deren vollständige Integration und Mitwirkung in der Informationsgesellschaft zu fördern.
   - Lernen und Kultur: Allgemeine und berufliche Bildung und Kulturverständnis auf hohem Niveau sind eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt. Mit zunehmendem Einfluss der Technologie in der Informationsgesellschaft werden sie auch künftig von großer Bedeutung sein. Es werden Dienste unterstützt, die neue, innovative Formen der Vermittlung pädagogischer und kultureller Informationen bieten, darunter Dienste für lebensbegleitendes Lernen.

Basisdienste

-  Fortschrittliche Mobilfunkdienste: Es laufen Versuche zu den Interoperabilitätsaspekten innovativer Anwendungen für Mobilfunknetze der Übergangsgeneration und der dritten Generation (2.5&nbhy;3G). Sie werden die Basis für fortschrittliche durchgehende Lösungen in der mobilen Umgebung mit standortgestützten, individuell angepassten und kontextsensiblen Diensten bilden. Unterstützt wird die Einführung fortschrittlicher Mobilfunkanwendungen und -dienste im Interesse der Allgemeinheit, u.a. für Navigation und Lenkung, Verkehrs- und Reiseinformationen, Netzsicherheit und Fakturierung, mobilen Handel und Geschäftsverkehr, mobile Arbeit, Lernen und Kultur, Notrufdienste und Gesundheit.

   - Dienste für Vertrauensschutz und Datensicherheit: Die tatkräftige Beteiligung von Unternehmen und Bürgern an der Informationsgesellschaft setzt ihr Vertrauen in die verfügbaren Dienste voraus. Sicherheit ist daher ein vorrangiger Aspekt, der eine wesentliche Herausforderung für die Zukunft darstellt. Unterstützt werden Dienste im Interesse der Allgemeinheit, die alle Sicherheitsaspekte abdecken, einschließlich der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine effiziente Vernetzung über nationale CERT-Systeme in der Europäischen Union.

Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen

-  Die Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen sind Voraussetzung für echte transeuropäische Dienste. Unterstützt werden die Zusammenschaltung, Interoperabilität und Sicherheit von Netzen für den Betrieb von Diensten von spezifischem öffentlichem Interesse. Vorhaben, die die Entwicklung und Verbesserung elektronischer Kommunikationsnetze betreffen, verdienen besondere Aufmerksamkeit, um zu gewährleisten, dass es nicht zu Konflikten mit den Bedingungen des freien Marktes kommt.

Zusätzliche Unterstützungs- und Koordinierungsmaßnahmen

Neben der Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse leitet die Gemeinschaft Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für deren Durchführung ein; die Finanzierung dieser Maßnahmen sollte nicht nennenswert zulasten der dem übrigen Programm zugewiesenen Mittel gehen. Die Maßnahmen tragen bei zur Sensibilisierung für das Programm, zur Konsensbildung und zur Konzertierung hinsichtlich europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Tätigkeiten zur Förderung neuer Anwendungen und Dienste, und zwar entsprechend der Durchführung von Programmen in anderen Bereichen, sowie zur Entwicklung von Breitbandnetzen. Die Maßnahmen umfassen die Anhörung europäischer Gremien für Normung und strategische Planung und die Koordinierung mit Maßnahmen, die aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft finanziert werden. Dazu gehören

   strategische Studien zur Erarbeitung von Zielvorgaben und der Übergang zu diesen Zielen. Diese Vorgaben werden den Akteuren des Sektors helfen, fundierte wirtschaftliche Investitionsentscheidungen zu treffen;
   - Festlegung von Möglichkeiten für den Zugang zu Breitbandnetzen;
   - Festlegung gemeinsamer Spezifikationen auf der Basis europäischer und weltweiter Normen;
   - Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Sektors, u.a. in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften;
   - Koordinierung der aufgrund dieser Entscheidung durchgeführten Tätigkeiten mit entsprechenden Programmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

Insbesondere bestärkt die Gemeinschaft Organisationen in den Mitgliedstaaten, die als Anwendungen und Basisdienste im Interesse der Allgemeinheit ausgewiesene Dienstleistungen erbringen, darin, bei der Suche nach Möglichkeiten für eine transeuropäische Kooperation zusammenzuarbeiten.

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