Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates (KOM(2001) 452 – C5&nbhy;0373/2001 – 2001/0177(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 452)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0373/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0120/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Mai 2002 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schutz des Menschen vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.
(2) Durch Lebensmittel übertragbare Zoonosen können beim Menschen schwere Krankheitszustände hervorrufen und der Lebensmittelerzeugung und der Lebensmittelindustrie große wirtschaftliche Verluste verursachen.
(3) Zoonosen, die nicht über Lebensmittel, sondern durch Kontakt mit Wild- und Heimtieren übertragen werden, sind ebenfalls von Belang.
(4) Mit der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(5) sollten Systeme zur Überwachung bestimmter Zoonosen und zur Salmonellenbekämpfung in Geflügelbeständen eingeführt werden.
(5) Gemäß der Richtlinie 92/117/EWG mussten die Mitgliedstaaten der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen übermitteln, die sie zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erlassen. Außerdem mussten die Mitgliedstaaten Pläne zur Salmonellenüberwachung bei Geflügel aufstellen. Mit der Richtlinie 97/22/EG des Rates(6) zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG wurde diese Auflage jedoch ausgesetzt, bis die Überprüfung gemäß Artikel 15a der Richtlinie 92/117/EWG stattgefunden hat.
(6) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Pläne zur Salmonellenüberwachung bereits vorgelegt, und die Kommission hat diese Pläne genehmigt. Darüber hinaus waren alle Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 1998 verpflichtet, die Mindestmaßnahmen hinsichtlich Salmonellen gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 92/117/EWG zu erfüllen und außerdem zu regeln, welche Maßnahmen zu treffen sind, um ein Einschleppen von Salmonellen in einen landwirtschaftlichen Betrieb zu vermeiden.
(7) Diese Mindestmaßnahmen betrafen gezielt die Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Zuchtbeständen der Art Gallus gallus. Wurden in den entnommenen Proben Serotypen von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt und bestätigt, so mussten gemäß der Richtlinie 92/117/EWG besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion getroffen werden.
(8) Überwachung und Bekämpfung bestimmter sonstiger Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere – in Bezug auf Rinderbrucellose und Rindertuberkulose – der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(7) und – in Bezug auf Schaf- und Ziegenbrucellose – der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(8).
(9) Darüber hinaus regelt die Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Lebensmittelhygiene](9) bestimmte Aspekte, die zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern erforderlich sind; ferner enthält sie spezifische Anforderungen an die mikrobiologische Qualität von Lebensmitteln.
(10) Die Richtlinie 92/117/EWG regelte die Erfassung von Daten über das Vorkommen von Zoonosen und Zoonoseerregern in Futtermitteln, beim Tier, in Lebensmitteln und beim Menschen. Diese Datenerfassung ist zwar nicht harmonisiert und gestattet daher keinen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten, doch bildet sie eine Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Lage in Bezug auf Zoonosen und Zoonoseerreger in der Gemeinschaft.
(11) Die Ergebnisse dieser Datenerfassung zeigen, dass die meisten Zoonosen beim Menschen durch ganz bestimmte Zoonoseerreger, nämlich Salmonella spp. und Campylobacter spp., verursacht werden. Salmonellosefälle, und zwar insbesondere die auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zurückzuführenden, scheinen rückläufig zu sein, was den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in der Gemeinschaft widerspiegelt. Dennoch wird davon ausgegangen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt und die erfassten Daten daher nicht unbedingt ein genaues Bild der Situation vermitteln. Viel spricht auch dafür, dass die Verbreitung von Zoonosen über pflanzliche Erzeugnisse ein wachsendes Problem ist, das mit äußerster Seriosität angegangen werden muss.
(12) In seiner Zoonosen-Stellungnahme vom 12. April 2000 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit zu dem Schluss, dass die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung lebensmittelbedingter Zoonosen unzulänglich und die von den Mitgliedstaaten derzeit zusammengetragenen epidemiologischen Daten unvollständig und nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss bessere Überwachungsregelungen empfohlen und Optionen für das Risikomanagement aufgezeigt.
(13) Es ist daher erforderlich, die bestehenden Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich spezifischer Zoonoseerreger zu verbessern. Gleichzeitig sollen die mit der Richtlinie 92/117/EWG eingeführten Überwachungs- und Datenerfassungssysteme durch die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates](10) ersetzt werden.
(14) Es sollte der Grundsatz verankert werden, dass die Bekämpfungsmaßnahmen die gesamte Lebensmittelherstellungskette vom Erzeuger bis zum Verbraucher umfassen müssen.
(15) Diese Bekämpfungsmaßnahmen sollten generell gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel, Tiergesundheit und Lebensmittelhygiene erfolgen.
(16) Für bestimmte Zoonosen und Zoonoseerreger müssen jedoch spezifische Bekämpfungsanforderungen festgelegt werden.
(17) Diese spezifischen Anforderungen sollten an Zielen für die Reduzierung der Zoonosen- und Erregerprävalenz ausgerichtet sein.
(18) Diese Ziele sollten für Zoonosen und Zoonoseerreger in der Tierpopulation festgelegt werden; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Zoonosen- und Erregerinzidenz und die epidemiologische Entwicklungstendenz in der Tier- und Humanpopulation, die Schwere der menschlichen Krankheitsfälle, die potenziellen wirtschaftlichen Konsequenzen für Gesundheitswesen und Lebensmittelunternehmen sowie das Vorhandensein angemessener Maßnahmen zur Reduzierung der Zoonosen- und Erregerprävalenz. Erforderlichenfalls können auch für andere Stufen der Lebensmittelherstellungskette Ziele festgelegt werden.
(19)Um Zoonosen im Binnenmarkt wirksam bekämpfen zu können, müssen die Regionen, die dank genehmigter Bekämpfungsprogramme einen hohen Schutzstandard erreicht haben, die Möglichkeit erhalten, während eines Übergangszeitraums entsprechende Anforderungen an die Produkte zu stellen, die in ihr Gebiet eingeführt werden.
(20) Um sicherzustellen, dass die Ziele rechtzeitig erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Bekämpfungsprogramme aufstellen, die von der Gemeinschaft genehmigt werden sollten.
(21) Für die Lebensmittelsicherheit sollten in erster Linie die Lebensmittelunternehmen verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher zur Aufstellung branchenweiter Bekämpfungsprogramme ermuntern.
(22) Mitgliedstaaten oder Lebensmittelunternehmen wollen möglicherweise im Rahmen ihrer Bekämpfungsprogramme spezifische Bekämpfungsmethoden anwenden. Bestimmte Methoden können jedoch inakzeptabel sein, und zwar insbesondere dann, wenn sie die Verwirklichung des Ziels allgemein behindern und insbesondere die erforderlichen Untersuchungsverfahren beeinträchtigen oder eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, damit die Kommission entscheiden kann, welche Methoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden sollten. Unter allen Umständen muss der Einsatz sämtlicher Antibiotika zu vorbeugenden oder wachstumsfördernden Zwecken verboten sein.
(23) Es mag auch gegenwärtige oder künftige Bekämpfungsmethoden geben, die als solche zwar unter keinerlei Gemeinschaftsvorschriften für Produktzulassungen fallen, die aber dazu beitragen können, die angestrebten Ziele bei der Prävalenzreduzierung spezifischer Zoonosen oder Zoonoseerreger zu erreichen. Die Kommission sollte befugt sein, die Anwendung solcher Methoden auf Gemeinschaftsebene zu genehmigen.
(24) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass zur Wiederbelegung von Betrieben nur Tiere aus Beständen verwendet werden, die nach Maßgabe dieser Verordnung kontrolliert worden sind. Ist ein spezifisches Bekämpfungsprogramm in Kraft, sollten die Untersuchungsergebnisse dem Käufer der Tiere mitgeteilt werden. Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern sollten um entsprechende Bestimmungen, insbesondere zum Versand von lebenden Tieren und Bruteiern, ergänzt werden. Die Richtlinien des Rates 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, 72/462/EWG vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen und von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern(11) und 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(12) sollten entsprechend geändert werden.
(25) Was die Salmonellenbekämpfung angeht, so deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass Geflügelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind. Bekämpfungsmaßnahmen sollten daher bei deren Erzeugung ansetzen, womit die im Rahmen der Richtlinie 92/117/EWG eingeleiteten Maßnahmen ausgedehnt würden. Im Hinblick auf die Erzeugung von Konsumeiern sind spezifische Maßnahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Beständen zu treffen, deren Salmonellenfreiheit nicht durch eine Untersuchung bestätigt worden ist. Bei Geflügelfleisch ist anzustreben, dass nur Geflügelfleisch vermarktet wird, bei dem mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es frei von den betreffenden Salmonellen ist. Den Betreibern von Lebensmittelunternehmen muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um sich auf die vorgesehenen Maßnahmen einzustellen, die insbesondere auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung angepasst werden können. Zugleich mit der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen in der Gemeinschaft müssen entsprechende Maßnahmen auch in Drittländern, die in die Gemeinschaft exportieren, durchgeführt werden.
(26) Zur Unterstützung und Beratung in Fragen, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nationale und gemeinschaftliche Referenzlaboratorien benannt werden.
(27) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten nach Maßgabe der sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich Audits und Kontrollen der Gemeinschaft vorgesehen werden.
(28) Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, damit bestimmte Vorschriften dieser Verordnung geändert werden können, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, und damit Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen angenommen werden können.
(29) Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(13) handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses festgelegt werden. Die Kommission sollte von dem Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt werden, der durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(14) eingesetzt wurde –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Salmonellen und anderer Zoonoseerreger getroffen werden, um deren Prävalenz zu senken und das damit einhergehende Risiko für die Verbrauchergesundheit zu reduzieren. Das übergeordnete Ziel ist jedoch, langfristig das Auftreten dieser Erreger in der Futter- und Lebensmittelkette dadurch zu vermeiden, dass sie in einem frühestmöglichen Glied der Kette nachgewiesen und wirksam bekämpft werden.
(2) Diese Verordnung regelt
a)
die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen, und zwar insbesondere im Stadium der Primärproduktion von Tieren, aber auch auf späteren Stufen der Lebensmittelherstellungskette, jedoch nicht der Primärproduktion von Lebensmitteln zum eigenen Verbrauch;
b)
die Genehmigung spezifischer Bekämpfungsprogramme durch die Mitgliedstaaten und durch Betreiber von Lebensmittelunternehmen,
c)
die Festlegung spezifischer Vorschriften für bestimmte Bekämpfungsmethoden, die zur Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen und Zoonoseerreger angewandt werden,
d)
die Festlegung von Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
"Zoonosen" sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die natürlicherweise direkt oder indirekt vom Tier auf den Menschen übertragen werden können.
2.
"Zoonoseerreger" sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder alle sonstigen biologischen Einheiten, die Zoonosen verursachen können.
3.
"Lebensmittelunternehmen" ist ein Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über Lebensmittelhygiene].
4.
"Betreiber eines Lebensmittelunternehmens" ist die Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie in dem seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmen erfüllt werden.
5.
"Prävalenz" ist die Zahl der epidemiologischen Einheiten, die in einer bestimmten Population innerhalb eines eindeutig definierten Zeitraums positiv auf eine bestimmte Zoonose oder einen bestimmten Zoonoseerreger untersucht worden sind.
6.
"Bestand" ist ein Tier oder eine Gruppe von Tieren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG.
7.
"Herde" ist ein Tier oder eine Gruppe von Tieren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 7 der Richtlinie 90/539/EWG.
8.
"Primärproduktion" ist die Produktion gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über Lebensmittelhygiene].
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt seine für die Zwecke dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Als Ansprechpartner der Kommission fungiert jedoch nur eine einzige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde ist insbesondere zuständig
a)
für die Aufstellung der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und für die etwaige Vorbereitung von Änderungen, die sich insbesondere im Lichte der eingeholten Daten und der erzielten Ergebnisse als notwendig erweisen;
b)
für die Erfassung von Daten zur Bewertung der zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, bis spätestens 31. März des folgenden Jahres an die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/.../EG [zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates];
c)
für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände der Betreiber eines Futter- und Lebensmittelunternehmens, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
Kapitel II
Gemeinschaftsziele
Artikel 4
Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern
(1) Es werden gemeinschaftliche Ziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den Tierpopulationen gemäß Anhang I Spalte 2 festgelegt; dabei werden berücksichtigt:
a)
die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen;
b)
die Informationen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage geltender Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Rahmen der Berichte gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/.../EG [zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates], übermittelt wurden;
c)
folgende Kriterien:
i)
Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Futter- und Lebensmitteln,
ii)
Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen,
iii)
wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitswesen sowie Futter- und Lebensmittelwirtschaft,
iv)
epidemiologische Entwicklungstendenzen in Tier- und Humanpopulationen sowie in Futter- und Lebensmitteln,
v)
vorgesehene Managementoptionen für die betreffende Zielstufe,
vi)
die Zuchtsysteme und Produktionsmethoden.
Anhang I kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 geändert werden, und es kann entschieden werden, dass Gemeinschaftsziele für andere Stufen der Lebensmittelherstellungskette festzulegen sind.
(2) Die Gemeinschaftsziele enthalten zumindest folgende Angaben:
a)
die Bezifferung
i)
des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder
ii)
des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl positiver epidemiologischer Einheiten;
b)
die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels;
c)
die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Buchstabe a;
d)
die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren.
(3) Die Gemeinschaftsziele werden erstmals vor den jeweiligen, in Anhang I Spalte 4 genannten Daten festgelegt. Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 und nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegt.
(4) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Futtermittel, Tiergesundheit und Lebensmittelhygiene erfolgt die Senkung der Prävalenz der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß dieser Verordnung und auf deren Grundlage erlassener Vorschriften.
Kapitel III
Bekämpfungsprogramme
Artikel 5
Nationale Bekämpfungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger, insbesondere unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 und der geografischen Verteilung der Zoonosen in ihrem Hoheitsgebiet sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen einer wirksamen Bekämpfung auf Primärerzeuger und Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen nationale Bekämpfungsprogramme auf.
(2) Die nationalen Bekämpfungsprogramme haben eine ununterbrochene Laufzeit von mindestens drei Jahren.
(3) Die nationalen Bekämpfungsprogramme erfüllen folgende Anforderungen:
a)
sie enthalten Verfahrensvorschriften für die Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern entsprechend den Kriterien und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II;
b)
sie definieren die Pflichten der zuständigen Behörden und der Betreiber der betreffenden Futter- und Lebensmittelunternehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 7;
c)
sie regeln die Bekämpfungsmaßnahmen nach Feststellung einer Zoonose oder eines Zoonoseerregers, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Durchführung bestimmter Maßnahmen gemäß Anhang II;
d)
sie ermöglichen die Bewertung ihrer Fortschritte und ihre Überprüfung, insbesondere im Lichte der Ergebnisse bei der Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
(4) Die nationalen Bekämpfungsprogramme betreffen zumindest folgende Stufen der Lebensmittelherstellungskette:
a)
die Futtermittelherstellung;
b)
die Primärproduktion von Tieren;
c)
die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs.
(5) Die nationalen Bekämpfungsprogramme enthalten erforderlichenfalls die Bestimmungen über Untersuchungsmethoden und Kriterien, auf deren Grundlage die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu bewerten sind, für die Untersuchung von Tieren und Bruteiern, die innerhalb des nationalen Hoheitsgebietes verschickt werden, im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 1.6.
(6) Die Anforderungen und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 geändert werden.
(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Bekämpfungsprogramme mit den geplanten Maßnahmen.
Artikel 6
Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme
(1) Die Kommission prüft ein nationales Bekämpfungsprogramm innerhalb von sechs Monaten nach seiner Vorlage auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und insbesondere mit dieser Verordnung. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, sein Programm zu ändern oder zu ergänzen, um es mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen. Nach Feststellung ihrer Übereinstimmung werden die Programme nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 von der Kommission genehmigt.
(2) Änderungen eines zuvor gemäß Absatz 1 genehmigten Programms können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 genehmigt werden, um veränderten Umständen in einem Mitgliedstaat – insbesondere im Lichte der Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d – Rechnung zu tragen.
(3) Wenn die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Informationen angefordert hat, wird die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 1 bis zur Bereitstellung dieser Informationen ausgesetzt.
Artikel 7
Bekämpfungsprogramme von Betreibern von Lebensmittelunternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten ermuntern die Betreiber von Futter- und Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen zur Aufstellung eines oder mehrerer Bekämpfungsprogramme, die so weit wie möglich alle Teile der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verteilungskette umfassen.
Derartige Bekämpfungsprogramme betreffen zumindest die Bereiche der Futtermittelherstellung und der Primärproduktion von Tieren.
(2) Die Betreiber von Futter- und Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen legen ihre Bekämpfungsprogramme und etwaige Änderungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Genehmigung vor. Erfolgt die Primärproduktion der Tiere in verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden diese Programme für jeden Mitgliedstaat getrennt genehmigt.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt die gemäß Absatz 2 vorgelegten Bekämpfungsprogramme nur, wenn sie sich durch einen Kontrollbesuch vergewissert hat, dass diese Programme den Mindestanforderungen gemäß Anhang II (soweit diese anwendbar sind) und der Zielsetzung des einschlägigen nationalen Bekämpfungsprogramms genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen genehmigter Bekämpfungsprogramme von Betreibern von Futter- und Lebensmittelunternehmen bzw. von sie vertretenden Organisationen.
Diese Listen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(5) Die Betreiber von Futter- und Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen teilen den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Bekämpfungsprogramme regelmäßig mit.
Kapitel IV
Bekämpfungsmethoden
Artikel 8
Spezifische Bekämpfungsmethoden
(1) Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2
a)
Beschlüsse gefasst werden, wonach zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf Ebene der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelherstellungskette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder sollen;
b)
die Anwendungsbedingungen für die Methoden gemäß Buchstabe a geregelt werden;
c)
detaillierte Regeln für die erforderlichen Dokumente und Verfahren sowie Mindestanforderungen an die Methoden gemäß Buchstabe a festgelegt werden;
d)
Beschlüsse gefasst werden, wonach bestimmte Methoden nicht Teil der Bekämpfungsprogramme sein sollen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten nicht für Methoden, bei denen Substanzen oder Techniken verwendet werden, die unter Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel fallen.
Kapitel V
Handel
Artikel 9
Innergemeinschaftlicher Handel
(1) Spätestens ab den Daten gemäß Anhang I Spalte 5 werden Herkunftsherden und Herkunftsbestände der Arten gemäß Spalte 2 vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen auf die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Spalte 1 untersucht. Datum und Ergebnis dieser Untersuchungen werden in die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Richtlinie 90/539/EWG eingetragen.
(2) Unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern in bestimmten Beständen gemäß Anhang II kann dem Bestimmungsmitgliedstaat während eines Übergangszeitraums nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Genehmigung erteilt werden zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Tieren und Bruteiern begleiten, welche im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, dieselben Kriterien erfüllen, wie sie im Rahmen der gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten genehmigten nationalen Programme für Sendungen innerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes gelten.
Nach demselben Verfahren kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgestellt werden.
(4)Lässt ein Mitgliedstaat sein nationales Bekämpfungsprogramm nicht binnen 12 Monaten nach Festlegung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 6 genehmigen, so wird der innergemeinschaftliche Handel dieses Landes mit Tieren oder Erzeugnissen, die unter Anhang II fallen, bis zur Genehmigung des Programms verboten.
Artikel 10
Einfuhr aus Drittländern
(1) Ab den Daten gemäß Anhang I Spalte 5 ist die Aufnahme auf eine bzw. das Verbleiben auf einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm vorlegt, das den Programmen gemäß Artikel 5 gleichwertig ist. Aus diesem Programm müssen sich Einzelheiten der von diesem Land angebotenen Garantien bezüglich der Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben. Diese Garantien müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien zumindest entsprechen. Mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist eng zusammenzuarbeiten, um das Bestehen gleichwertiger Bekämpfungsprogramme in Drittländern zu überwachen.
(2) Diese Programme werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 genehmigt, sofern die Gleichwertigkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen mit den entsprechenden, in Gemeinschaftsvorschriften geforderten Maßnahmen objektiv nachgewiesen ist. Andere Garantien als die in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien können nach demselben Verfahren zugelassen werden, sofern sie nicht günstiger sind als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Garantien.
(3) Für Drittländer, mit denen regelmäßig Handel getrieben wird, gelten für die Übermittlung und Genehmigung von Programmen die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absätze 1 und 3. Für andere Drittländer gelten die Fristen gemäß Artikel 6.
(4) Herkunftsherden und Herkunftsbestände der Arten gemäß Anhang I Spalte 2 werden vor der Versendung von lebenden Tieren oder Bruteiern aus Herkunftslebensmittelunternehmen auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Spalte 1 untersucht. Datum und Ergebnis der Untersuchung werden auf den betreffenden Einfuhrbescheinigungen vermerkt, deren durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegte Muster entsprechend zu ändern sind.
(5) Dem Bestimmungsmitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 während eines Übergangszeitraums die Genehmigung erteilt werden zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 4 dieselben Kriterien erfüllen, die in seinem gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programm verlangt werden. Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 können diese Genehmigung widerrufen und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 spezifische Bestimmungen für diese Kriterien festgelegt werden.
(6) Die Aufnahme auf eine bzw. das Verbleiben auf einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Erzeugniskategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse einführen dürfen, ist davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission Garantien vorlegt, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.
Kapitel VI
Laboratorien
Artikel 11
Referenzlaboratorien
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 werden gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I benannt.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien festgelegt, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen nationale Referenzlaboratorien für die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I. Namen und Anschriften dieser Laboratorien werden der Kommission mitgeteilt.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 können bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien.
Artikel 12
Zulassung von Laboratorien, Qualitätsanforderungen und zugelassene Analysemethoden
(1) Laboratorien, die an den Bekämpfungsprogrammen gemäß den Artikeln 5 und 7 beteiligt sind und in denen Proben auf Vorliegen der in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysiert werden, werden von der zuständigen Behörde zugelassen.
(2) Spätestens ab dem 1. Januar 2004 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Laboratorien gemäß Absatz 1 Qualitätssicherungsnormen anwenden, die den Anforderungen der geltenden EN/ISO-Norm entsprechen.
Die Laboratorien beteiligen sich regelmäßig an den vom nationalen Referenzlabor veranstalteten oder koordinierten Ringprüfungen.
(3) Bei der Untersuchung auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I werden als Referenzmethoden die von internationalen Normenorganisationen empfohlenen Methoden und Protokolle angewandt.
Andere Methoden dürfen angewandt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit international anerkannten Bestimmungen validiert wurden und gleichwertige Ergebnisse liefern wie die einschlägige Referenzmethode.
Erforderlichenfalls können weitere Untersuchungsmethoden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 genehmigt werden.
Kapitel VII
Durchführung
Artikel 13
Änderung der Anhänge, Durchführungs- und Übergangsvorschriften
Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 und nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit können die Anhänge geändert oder geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, erlassen werden.
Artikel 14
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.
(3) Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Kapitel VIII
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Gemeinschaftskontrollen
(1)Die Sachverständigen der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaaten und in Drittländern Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.
(2)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 erlassen.
Artikel 16
Änderung der Richtlinie 64/432/EWG
In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Die Tiere wurden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...* [diese Verordnung] kontrolliert.
* ABl. L ...".
Artikel 17
Änderung der Richtlinie 72/462/EWG
In Artikel 6 der Richtlinie 72/462/EWG wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Lebende Tiere müssen aus Drittländern stammen, deren Bestimmungen zur Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...* [diese Verordnung] gleichwertig sind.
* ABl. L ...".
Artikel 18
Änderung der Richtlinie 90/539/EWG
Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr.…/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...* [diese Verordnung] kontrolliert worden.
* ABl. L ...".
2. In Artikel 10 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) [...] ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2002 [diese Verordnung] kontrolliert worden".
3. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern".
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12).
Die Serotypen werden bestimmt, wenn das Ziel festgelegt ist.
ANHANG II
Bekämpfung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I
A. Allgemeine Anforderungen an nationale Bekämpfungsprogramme
Das Bekämpfungsprogramm trägt der Art der Zoonose bzw. des Zoonoserregers und der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung und:
a)
nennt das Programmziel unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Zoonose;
b)
enthält:
1. Angaben allgemeiner Art:
1.1
Vorkommen der betreffenden Zoonose im Mitgliedstaat mit gezielter Angabe der Ergebnisse, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/…/EG [zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates] erzielt wurden,
1.2
das geografische Programmgebiet,
1.3
die Infrastruktur der jeweils zuständigen Behörden,
1.4
ein Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien, wo im Rahmen des Programms genommene Proben analysiert werden,
1.5
die zur Untersuchung von Zoonoseerregern angewandten Methoden,
1.6
die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf der Ebene der Futtermittel und der Herde bzw. des Bestands,
1.7
die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf anderen Stufen der Lebensmittelherstellungskette und auf der Ebene der Futtermittel,
1.8
die Art der Maßnahmen, die die zuständigen Behörden bei Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern bei bestimmten Tieren oder Erzeugnissen insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit festgelegt haben,
1.9
die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
2. Angaben zu den Lebensmittelunternehmen, die unter das Programm fallen:
2.1
die Struktur der Produktion der betreffenden Tierart und der daraus gewonnenen Erzeugnisse,
2.2
die Struktur der Futtermittelproduktion,
2.3
einschlägige Leitlinien für eine gute Tierhaltungspraxis oder andere (verbindliche oder freiwillige) Leitlinien, die zumindest Folgendes regeln:
–
das Hygienemanagement in landwirtschaftlichen Betrieben,
–
die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Infektionen über Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, in dem Betrieb tätige Personen,
–
die Hygienebedingungen für die Beförderung von Tieren von und zu landwirtschaftlichen Betrieben,
2.4
die routinemäßige tierärztliche Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben,
2.5
die Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben,
2.6
die Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben,
2.7
die Begleitpapiere für Tiersendungen,
2.8
andere wichtige Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Tieren;
c)
erfüllt die Mindestanforderungen für die Probenahmen und den Probenumfang gemäß Abschnitt B;
d)
erfüllt gegebenenfalls die besonderen Anforderungen gemäß den Abschnitten C bis E.
B. Mindestanforderungen an die Probenahmen
1. Nach Genehmigung des jeweiligen Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 müssen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen auf eigene Kosten folgende Mindestproben nehmen und auf die in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysieren lassen:
Zoonose/ Zoonoseerreger
Tierart
Daten
Die Probennahme erstreckt sich zumindest auf folgende Produktionsstadien:
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit(1)
Gallus-gallus-Zuchtbestände
1.1 Aufzuchtbestände
Futtermittel
b) lebende Tiere
Eintagsküken
ii) vier Wochen alte Tiere
iii) zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit
1.2. ausgewachsene Zuchtbestände
Futtermittel
b) lebende Tiere
i) alle zwei Wochen während der Legezeit
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Legehennen-bestände
Futtermittel
2.1 Aufzuchtbestände
b) lebende Tiere
Eintagsküken
Junghennen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit
2.2 Legebestände
Futtermittel
b) lebende Tiere
i) alle 15 Wochen während der Legephase
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Masthähnchen
Futtermittel
b) lebende Tiere
Probenahme bei Schlachttieren
Schlachttiere
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Puten
Zuchtschweine
Futtermittel
b) lebende Tiere
Probenahme bei Schlachttieren
Schlachttiere
Schlachttiere
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Schlachtschweine
Futtermittel
b) lebende Tiere
Probenahme bei Schlachttieren
Tiere, die den Ursprungsbetrieb verlassen
ii) alle 12 Wochen während der Mastphase
Schlachttiere
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Schafe
Futtermittel
b) lebende Tiere
Probenahme bei Schlachttieren
Tiere, die den Ursprungsbetrieb verlassen
Schlachttiere
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Kälber
Futtermittel
b) lebende Tiere
Probenahme bei Schlachttieren
Tiere, die den Ursprungsbetrieb verlassen
ii) alle 12 Wochen während der Mastphase
Schlachttiere
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit1
Sonstige Rinder
Futtermittel
b) lebende Tiere
Probenahme bei Schlachttieren
Tiere, die den Ursprungsbetrieb verlassen
Schlachttiere
2. Die obigen Daten werden durch folgende Angaben ergänzt:
a)
Datum und Ort der Probenahme
b)
Kennzeichnung der Herde/des Bestands
3. Geimpfte Tiere dürfen immunologisch nur untersucht werden, wenn die Untersuchung durch den Impfstoff erwiesenermaßen nicht beeinträchtigt wird.
C. Besondere Anforderungen an Gallus-gallus-zuchtbestände
Bestätigt sich infolge einer Untersuchung gemäß Abschnitt B Nummer 1 Tabellennummer 1 ein Salmonella-Serotyp von Belang für die öffentliche Gesundheit bei Tieren von Gallus-gallus-Zuchtbeständen, so müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Nicht bebrütete Eier des Bestands müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über Lebensmittelhygiene] vernichtet oder für die Herstellung von Eierzeugnissen oder eine gleichwertige Behandlung bestimmt sein, die die Tilgung aller Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit gewährleistet.
Unbeschadet des Abschnitts E müssen alle Tiere des Bestands – einschließlich der Eintagsküken – geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß [Anhang II Abschnitt II Kapitel IV Nummer 11] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs](2) und gemäß [Anhang II Kapitel III Abschnitt I Nummer 5] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../.2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs](3) erfolgen.
Wenn sich Bruteier aus Beständen, in denen das Vorkommen eines Salmonella-Serotyps von Belang für die öffentliche Gesundheit bestätigt wurde, noch in Brütereien befinden, müssen die Bruteier vernichtet oder als Stoffe der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte](4) behandelt werden.
D. Besondere Anforderungen an Legehennenbestände
Ab dem 1. Januar 2008 dürfen für den direkten menschlichen Verbrauch nur Eier (Konsumeier) verwendet werden, die aus einem Legehennenbestand stammen, der dem Beprobungsplan gemäß Abschnitt B Nummer 1 Tabellennummer 2 unterliegt und in dem keine Verseuchung festgestellt wurde.
Eier, die aus Beständen mit unbekanntem Status stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verseucht sind oder aus verseuchten Beständen stammen, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über Lebensmittelhygiene] für die Herstellung von Eierzeugnissen oder eine gleichwertige Behandlung bestimmt sein, die die Tilgung aller Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit gewährleistet.
Unbeschadet des Abschnitts E müssen alle Tiere des Bestands geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß [Anhang II Abschnitt II Kapitel IV Nummer 11] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs] und gemäß [Anhang II Kapitel III Abschnitt I Nummer 5] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs] erfolgen.
E. Besondere Anforderungen an Masthähnchenbestände
Ab dem 1. Januar 2009 gelten für die Vermarktung von frischem Geflügelfleisch folgende Kriterien, sofern es nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2002 [über Lebensmittelhygiene] für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung bestimmt ist, mit der sich die Salmonellen tilgen lassen:
"Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden".
Diese Anforderungen können nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 geändert werden.