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Verfahren : 2001/0226(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0188/2002

Eingereichte Texte :

A5-0188/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0344

Angenommene Texte
PDF 235kWORD 46k
Dienstag, 2. Juli 2002 - Straßburg
Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I
P5_TA(2002)0344A5-0188/2002
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (KOM(2002) 134 - C5-0130/2002 - 2001/0226(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 134),

–   gestützt auf Artikel 156 Absatz 1 und Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der geänderte Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0130/2002),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0188/2002),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags mit der derzeit geltenden Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen und dass andere Programme, die gegenwärtig aus derselben Rubrik finanziert werden, nicht beeinträchtigt werden;

3.   verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2002 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
P5_TC1-COD(2001)0226

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der aufgelaufene Finanzierungsrückstand für transeuropäische Verkehrsnetze beträgt 60 % der gesamten Projektzuschüsse. Bei den 14 vorrangigen, vom Europäischen Rat in Essen angenommenen Projekten bestehen weiterhin erhebliche Probleme. In diesem Zusammenhang wird eine Erhöhung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft für notwendig erachtet.

(2)  Die Kommission sollte die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Projekte bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte sie einen Vorschlag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorlegen.

(3)  Der Anstieg des Verkehrs - insbesondere mit schweren Lastkraftwagen - hat im letzten Jahrzehnt zu einer zunehmenden Überlastung der Verkehrssysteme und Umweltverschmutzung in der gesamten Gemeinschaft geführt. Die derzeitigen Kapazitäten des Straßen- und Schienennetzes sind bei weitem nicht ausreichend, wobei die grenzübergreifenden Streckenabschnitte den größten Schwachpunkt darstellen. Die großen Verzögerungen bei der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind auf die Tatsache zurückzuführen, dass die grenzüberschreitenden Eisenbahnvorhaben Infrastrukturmaßnahmen wie den Bau von Tunneln und Brücken mit einer bedeutenden Länge erfordern. Aufgrund dieser erschwerenden Bedingungen sind solche Projekte häufig kaum rentabel. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Eisenbahnvorhaben in Regionen mit natürlichen Hindernissen wie den Alpen und den Pyrenäen.

(4)  Die grenzüberschreitenden Verbindungen im Bereich des Energienetzes sind für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes, die Versorgungssicherheit und die optimale Nutzung der bestehenden Energieinfrastrukturen von Bedeutung. Daher sollten für die Entwicklungsphase vorrangiger Projekte der Energienetze höhere Zuschüsse vorgesehen werden können, ohne dass es zu einer Erhöhung der in der Finanziellen Vorausschau 2003 – 2006 für Energienetze vorgesehenen Gemeinschaftsmittel kommt. Diese Zuschüsse betreffen vorrangige Projekte der Energienetze, die in eigenen Gesellschaften geführt werden und im Interesse der europäischen Volkswirtschaft notwendig, jedoch betriebswirtschaftlich unrentabel sind und den Wettbewerb der Unternehmen nicht verzerren.

(5)  Für Verkehrsvorhaben zur Beseitigung grenzüberschreitender Engpässe, für Vorhaben an den Grenzen zu den Beitrittsländern, die beträchtlich zur Verbesserung des transeuropäischen Netzes gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(5) beitragen, sollten höhere Zuschüsse in Höhe von bis zu 20 % der gesamten Investitionskosten vorgesehen werden.

(6)  Da grenzüberschreitende Projekte mit Beitrittsländern angesichts finanzieller Beschränkungen als schwierig zu implementieren eingeschätzt werden, sollten die zusätzlichen Finanzmittel, einschließlich privates Kapital, vorrangig für die allerdringendsten Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur an den Grenzen mit den Beitrittsländern zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und der sozioökonomische Mehrwert der Projekte und deren Vereinbarkeit mit der Zielsetzung einer nachhaltigen Mobilität sollten nichtsdestoweniger in allen Fällen geprüft werden. Die diesen besonderen Projekten zugeteilten Mittel sollten den gesamten Finanzierungszeitraum 2003 bis 2006 decken, unabhängig vom Beitrittsdatum der neuen Mitgliedstaaten.

(7)  Am 26. März 2002 erzielte der Rat "Verkehr" eine Einigung über die rechtlichen Aspekte des gemeinsamen Unternehmens Galileo. Danach werden 450 Mio. EUR für die Finanzierung der Entwicklungsphase bereitgestellt und diese Mittel dem gemeinsamen Unternehmen Galileo zugeführt.

(8)  Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates(6) sollten angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) Rechnung zu tragen.

(9)  Der Finanzrahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollte angehoben werden, um die allerdringendsten Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur an den Grenzen mit den Beitrittsländern zu finanzieren. Eine solche Anhebung sollte mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen. Dabei dürfen andere Programme, die gegenwärtig aus derselben Rubrik finanziert werden, nicht beeinträchtigt werden. Gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8), die nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommene Mehrjahresprogramme betrifft, sollte die Kommission die genauen Gründe für ein Abweichen vom festgesetzten Finanzrahmen darlegen und dabei die Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms gebührend berücksichtigen. Vor der Umverteilung der Mittel innerhalb der transeuropäischen Verkehrsnetze sollte die Kommission die Haushaltsbehörde konsultieren, um sicherzustellen, dass ihr Vorgehen mit den vom Europäischen Parlament gesetzten Prioritäten im Einklang steht. Um den Zielen der transeuropäischen Verkehrsnetze und den verkehrspolitischen Herausforderungen der Erweiterung gerecht zu werden, ist eine erhebliche Erhöhung der Finanzmittel für die transeuropäischen Verkehrsnetze bei der nächsten Finanziellen Vorausschau erforderlich.

(10)  Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"

(3)  Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v.H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. In den folgenden Fällen darf der Gesamtbetrag des gewährten Gemeinschaftszuschusses jedoch ausnahmsweise bis zu 20 v. H. betragen:

   a) Vorhaben, die die Beseitigung grenzüberschreitender Eisenbahnengpässe und/oder fehlende Verbindungen in Gebieten betreffen, in denen natürliche Hindernisse ein Hemmnis für den freien Personen- und Warenverkehr darstellen, die die Sicherheit fördern und die erheblich zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Verkehrsarten sowie zur Verbesserung der Intermodalität von Schiene, Straßen und Binnenwasserstraßen innerhalb des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes* beitragen;
   b) andere Projekte, die Engpässe an den Grenzen zu den Beitrittsländern betreffen, wo der Zusatznutzen insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsverbesserung und eine Verminderung der Überlastung innerhalb des transeuropäischen Verkehrsnetzes besonders hoch ist;
   c) Vorhaben für Satellitenortungs- und &nbhy;navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG;
   d) bestimmte vorrangige Projekte der Energienetze, die in der Entscheidung Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich]** genannt werden. Zum Zwecke der Bestimmung dieser vorrangigen Projekte der Energienetze übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem jene Maßnahmen aufgeführt und beschrieben werden, die bei einer Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses von 10 v.H. auf 20 v.H. der Gesamtkosten eine zügigere Fertigstellung des betreffenden vorrangigen Projektes erwarten lassen.
   e) TEN-Telekommunikationsprojekte, ohne den Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel anzuheben.
  

_______

  

* ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

  

** ABl. L ...

"

2.  In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

"

(2b) Wird eine bestimmte Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Zuweisung des Zuschusses an diese Maßnahme vollendet, fordert die Kommission die Erstattung des Zuschusses. Hat das betreffende Vorhaben einen außergewöhnlichen Umfang oder ist die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen, kann die Kommission von dieser Frist abweichen.

"

3.  Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 17

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Europäischen Investitionsbank, der nicht an Abstimmungen teilnimmt, zusammensetzt. Die Beitrittsländer können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen, falls ein Punkt auf der Tagesordnung das Land betrifft, das sie vertreten.

Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz in dem Ausschuss.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, findet das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates* unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 Anwendung.

----------

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

"

4.  Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf 4 700 Mio. EUR und unterliegt einer Halbzeitüberprüfung im Lichte der Durchführung dieser Verordnung.

Die Zuweisung der Mittel wird mit dem qualitativen und quantitativen Niveau der Umsetzung, einschließlich des Beitrags zur Verringerung des Verkehrszuwachses und der Luftverschmutzung, verknüpft. Die Nichtverwendung von Mitteln führt zur Inabgangstellung der Verpflichtungsermächtigungen nach n+2 Jahren.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 316 und ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 291.
(2) ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 13.
(3) ABl. C….
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002.
(5) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).
(6) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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