Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG bezüglich der Möglichkeit, auf bestimmte Biokraftstoffe und Biokraftstoffe enthaltende Mineralöle einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (KOM(2001) 547 – C5&nbhy;0030/2002 – 2001/0266(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 547)(1),
– vom Rat gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags konsultiert (C5&nbhy;0030/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5&nbhy;0218/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 2a (neu)
(2a) Das Weißbuch der Kommission: "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"(1) geht davon aus, dass zwischen 1990 und 2010 die CO2-Emissionen des Verkehrssektors um 50% bis auf 1,113 Mrd. Tonnen steigen werden, und macht hierfür vor allem den Straßenverkehr verantwortlich, auf den 84% der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zurückgehen. Aus ökologischer Sicht fordert das Weißbuch daher, die Abhängigkeit vom Erdöl (derzeit 98%) im Verkehrsbereich durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe wie Biokraftstoffe zu verringern.
(4) Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung" hebt die Bedeutung alternativer Kraftstoffe, darunter der Biokraftstoffe, beim Kampf gegen den Klimawandel und für die Entwicklung sauberer Energien hervor.
(4) Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung" hebt die Bedeutung alternativer Kraftstoffe, darunter der Biokraftstoffe, beim Kampf gegen den Klimawandel und für die Entwicklung sauberer Energien hervor. Dabei ist auch reines, kaltgepresstes pflanzliches Öl wie Rapsöl, das keiner chemischen Verarbeitung unterliegt und deshalb umweltfreundlich produziert werden kann und dessen Nebenprodukte darüber hinaus eiweißhaltig sind und als Tierfutter verwendet werden können, zu beachten.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 4a (neu)
(4a) In Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes müssen die politischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Förderung der Biokraftstoffe so getroffen werden, dass die schädlichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Beschäftigung und die Raumordnung möglichst gering sind.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 4b (neu)
(4b) Der weltweite Erdölverbrauch im Jahr 2020 liegt schätzungsweise bei 115 Mio. Barrel pro Tag, im Vergleich zu ca. 77 Mio. Barrel pro Tag im Jahr 2000. 71% der Endnachfrage nach Erdöl im Jahr 2020 entfällt dabei auf den Verkehrssektor. Darüber hinaus geht die Kommission in ihrer Mitteilung "Die Erdölversorgung der Europäischen Union"(1) davon aus, dass die Abhängigkeit der Europäischen Union von Erdölimporten von derzeit 75% auf über 85% im Jahr 2020 ansteigen wird. ________ (1)KOM (2000) 631.
Abänderung 21 ERWÄGUNG 5a (neu)
(5a) Der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen muss begleitet werden von einer sorgfältigen Analyse der Umweltauswirkungen bei Anbau, Verarbeitung und Verbrauch der Rohstoffe. Ein verstärkter Einsatz erscheint nur sinnvoll, wenn die Umweltauswirkungen eindeutige Vorteile gegenüber dem Einsatz traditioneller Kraftstoffe zeigen. Insbesondere sind die Bodennutzung, die Intensivierung der Landwirtschaft, das Verhältnis zu einer alternativen nachhaltigen Bodennutzung, der Gewässerschutz, die energetische Effizienz, das Treibhausgaspotenzial, das Verbrennungsverhalten und die Partikelbildung zu untersuchen.
Abänderung 22 ERWÄGUNG 6a (neu)
(6a) Zur Erfüllung der Ziele im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere zur Verlangsamung des Klimawandels, müssen die Preise für Kraftstoffe differenziert festgesetzt werden, um deren ökologische, soziale und wirtschaftliche Kosten einzurechnen. Diese langfristige Veränderung sollte durch eine kurzfristige Revision des geltenden Rechtsrahmens unterstützt werden.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 7
(7) Es ist daher angebracht, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Ermäßigung der Verbrauchsteuer zugunsten von Biokraftstoffen zu schaffen, der einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes zugute käme und sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsbeteiligten angemessene Rechtssicherheit bieten würde.
(7) Es ist daher angebracht, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Ermäßigung und Befreiung von der Verbrauchsteuer zugunsten von Biokraftstoffen zu schaffen, der im Einklang mit den Zielen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen steht, einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes zugute käme und sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsbeteiligten angemessene Rechtssicherheit bieten würde.
Abänderung 6 ERWÄGUNG 7a (neu)
(7a) Günstigere nationale Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Besteuerung müssen in den Mitgliedstaaten, in denen solche Bedingungen bereits bestehen oder vor dem 1. Januar 2003 eingeführt werden, so lange praktiziert werden, bis die in dieser Richtlinie vorgesehenen quantitativen Ziele mit in der Union produzierten Biokraftstoffen verwirklicht worden sind.
Abänderung 7 ERWÄGUNG 10a (neu)
(10a) Zur Zeit genügen nicht alle am Markt angebotenen Biokraftstoffe anspruchsvollen Ökoeffizienzkriterien. Zum Teil ist die Herstellung mit sehr großem Energieaufwand und Ausstoß an Klimagasen verbunden. Die technologische Entwicklung kann jedoch hier nur Verbesserungen bringen. Daher muss die Forschung und die technologische Entwicklung im Bereich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gefördert werden.
Abänderung 8 ERWÄGUNG 16a (neu)
(16a) Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG besagt, dass "der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand (gilt), sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient". Aus Billigkeitsgründen sollte vorgesehen werden, dass der Verbrauch von Biokraftstoffen auf dem Betriebsgelände eines Biokraftstoffe herstellenden landwirtschaftlichen Betriebs nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand gilt, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.
"(3) Der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebes gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient. Desgleichen gilt der Verbrauch von Biokraftstoffen innerhalb des Betriebsgeländes Biokraftstoffe herstellender landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Berufsorganisationen nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.
Dient der Verbrauch jedoch herstellungsfremden Zwecken und insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen, so gilt dies als ein den Steueranspruch begründender Steuertatbestand."
Abänderungen 10, 11 und 12 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 8c Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 (Richtlinie 92/81/EWG)
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für Erzeugnisse, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. die sich aus einem oder mehreren dieser Biokraftstoffe zusammensetzen, Steuerniveaus festlegen, die unter den in der Richtlinie 92/82/EWG festgelegten Mindestniveaus liegen. Das Steuerniveau bei Erzeugnissen, die als Kraftstoff verkauft oder verwendet werden oder die für eine solche Verwendung bestimmt sind, darf jedoch nicht unter 50 % des normalen Verbrauchsteuerbetrags liegen, der in dem betreffenden Mitgliedstaat für vergleichbare Kraftstoffe erhoben wird.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für Erzeugnisse, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. die sich aus einem oder mehreren dieser Biokraftstoffe zusammensetzen, Steuerniveaus festlegen, die unter den in der Richtlinie 92/82/EWG festgelegten Mindestniveaus liegen. Sie sollten dabei besonders niedrige Steuersätze für diejenigen Kraftstoffe festlegen, die besonders anspruchsvollen Ökoeffizienzkriterien genügen, bzw. eine vollständige Steuerbefreiung für reine Biokraftstoffe vorsehen.
(3)Diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits am 1. Januar 2001 Produkte, die ausschließlich Biokraftstoffe enthalten, vollständig von der Mineralölsteuer befreit hatten, können diese vollständige Mineralölsteuerbefreiung bis 31. Dezember 2003 beibehalten.
(1) Auf Kraftstoffe, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren dieser in Artikel 8b genannten Biokraftstoffe zusammensetzen, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, einschließlich Taxis, und von in Verantwortung öffentlicher Stellen betriebenen Fahrzeugen verbraucht werden, kann unter Steueraufsicht eine zusätzliche Ermäßigung im gleichen Umfang wie die Ermäßigung gemäß Artikel 8b angewandt werden.
(1) Auf Kraftstoffe, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren dieser in Artikel 8b genannten Biokraftstoffe zusammensetzen, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, einschließlich Taxis, und von in Verantwortung öffentlicher Stellen betriebenen Fahrzeugen verbraucht werden, kann unter Steueraufsicht eine zusätzliche Ermäßigung im gleichen Umfang wie die Ermäßigung gemäß Artikel 8b angewandt werden.
Abänderung 15 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 8g (Richtlinie 92/81/EWG)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Dezember 2002 und danach alle zwölf Monate eine Aufstellung der Verbrauchsteuerermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. Dezember 2002 und danach alle zwölf Monate eine Aufstellung der Verbrauchsteuerermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa.
Abänderung 16 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 8h (Richtlinie 92/81/EWG)
Die Kommission berichtet dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 über die steuer-, wirtschafts-, landwirtschafts-, energie-, industrie- und umweltrelevanten Aspekte der Ermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa. Die nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zugunsten der Biokraftstoffe gewährten Befreiungen und zusätzlichen Reduktionen werden auch Gegenstand eines Berichts sein. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Verlängerung.
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 über die steuer-, wirtschafts-, landwirtschafts-, energie-, industrie- und umweltrelevanten Aspekte der Ermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa. Die nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zugunsten der Biokraftstoffe gewährten Befreiungen und zusätzlichen Reduktionen werden auch Gegenstand eines Berichts sein. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Verlängerung.
Artikel 8ha Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die differenzierte Festsetzung der Kraftstoffpreise unter Einrechnung ihrer ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Kosten. Die Kommission legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.