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Verfahren : 2001/2214(COS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0196/2002

Eingereichte Texte :

A5-0196/2002

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Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0346

Angenommene Texte
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Dienstag, 2. Juli 2002 - Straßburg
Euratom-Sicherheitsüberwachung 1999-2000
P5_TA(2002)0346A5-0196/2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Tätigkeit des Amts für Euratom-Sicherheitsüberwachung 1999-2000" (KOM(2001) 436 – C5&nbhy;0535/2001 – 2001/2214(COS))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission (KOM(2001) 436 – C5&nbhy;0535/2001),

–   unter Hinweis auf Artikel 30 und 33, Kapitel VII und Artikel 107 des Euratom-Vertrags,

–   in Kenntnis der Erklärung der Kommission "Nukleare Sicherheit 15 Jahre nach Tschernobyl und gesundheitspolitische Aspekte", abgegeben in der Plenarsitzung vom 2. Mai 2001,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln 1999, der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union die Bedeutung hoher europäischer Sicherheitsstandards im Nuklearbereich betont und die Kommission dazu aufgefordert hat, Fortschritte in diesem Bereich zu prüfen,

–   in Kenntnis der Antworten, die die Kommission in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2002(1) gegeben hat,

–   in Kenntnis der Antworten, die die Kommission in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002(2) gegeben hat,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rates über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006)(3),

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5&nbhy;0196/2002),

A.   unter Hinweis darauf, dass der Euratom-Vertrag auf die Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitnehmer vor den Gefahren ionisierender Strahlungen hinweist und die Kommission dazu berechtigt wird, geeignete Empfehlungen auszusprechen, um die auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen,

B.   unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2000 das Fehlen einer Definition europäischer Sicherheitsstandards bemängelt hat und der Rat bis heute noch nicht tätig geworden ist,

C.   unter Hinweis darauf, dass Artikel 107 des Euratom-Vertrags das Europäische Parlament dazu berechtigt, geeignete Vorschläge in Angelegenheiten zu unterbreiten, für die seiner Auffassung nach ein Gemeinschaftsakt zur Umsetzung des Vertrags erforderlich ist,

D.   in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft die Forschung über die Sicherheit von Kernreaktoren und Kernmaterial durch das Energie-Rahmenprogramm und das Forschungs-Rahmenprogramm unterstützt,

E.   in der Erwägung, dass die Bevölkerung wegen des Risikos von Unfällen mit Freisetzung radioaktiver Strahlung in einer der zahlreichen Nuklearanlagen in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern besorgt ist,

F.   in der Erwägung, dass sich die Gefahr eines Anschlags auf Nuklearanlagen durch kriminelle Organisationen oder durch Terroristengruppen nach dem 11. September 2001 drastisch erhöht hat,

G.   in der Erwägung, dass es keine Euratom-Richtlinie gibt, in der Sicherheitsstandards für die Auslegung, den Bau und den Betrieb von Nuklearanlagen in der Europäischen Union festgelegt sind und dass diese Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten verbleibt,

H.   in der Erwägung, dass es wichtig wäre, Normen, Anforderungen in Bezug auf einheitliche Ausbildung, Zuständigkeiten und Kontrollen auf Gemeinschaftsebene zusätzlich zu der Sicherheitsüberwachung auch im Bereich der nuklearen Sicherheit klar festzulegen,

I.   in der Erwägung, dass die ständige Weiterbildung von Inspektoren und Angehörigen von Berufsgruppen, die mit radioaktiven Materialien arbeiten und für die Sicherheitsüberwachung zuständig sind, besonders im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union von Bedeutung ist und dass die Weiterbildung vollständig sein und Informationen über die Risiken beim Umgang mit dem Material und über das Verhalten bei Stör- oder Unfällen umfassen muss,

J.   in der Erwägung, dass das Amt für Euratom-Sicherheitsüberwachung (ESO) seine strengen Normen im Bereich der Sicherheitsüberwachung auf die Bewerberländer ausdehnen soll und dass die Mittel für ESO erhöht werden müssen, um es den Inspektoren zu ermöglichen, mehr Nuklearanlagen bei gleichbleibend hoher Qualität der Ergebnisse zu prüfen,

K.   in der Erwägung, dass die grundlegenden Normen, in denen Schwellenwerte für die Exposition der Arbeitnehmer und der Bevölkerung festgelegt werden, die von der IAEO und der Europäischen Union übernommen worden sind, regelmäßig überprüft werden müssen, damit sie auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,

1.   bewertet die Qualität und die Ergebnisse der Tätigkeit des ESO im Zeitraum 1999-2000 als sehr gut;

2.   hält es für sehr erfreulich, dass das ESO keinen Hinweis darauf gefunden hat, dass in der Europäischen Union für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial im Zeitraum 1999–2000 zu anderen Zwecken abgezweigt worden wäre;

3.   hält es für sehr erfreulich, dass das ESO keinen bedenklichen Fall festgestellt hat, in dem im Zeitraum 1999–2000 in der Europäischen Union Kernmaterial geschmuggelt worden wäre;

4.   hält es für erforderlich, dass die Durchführung der Sicherheitsüberwachung auch nach dem Beitritt der Bewerberländer Mittel- und Osteuropas zur Gemeinschaft in der direkten Zuständigkeit des ESO bleibt;

5.   betont, dass das ESO Haushaltsmittel erhalten muss, die ausreichen, damit seine Inspektoren in Anbetracht der mit der Erweiterung der Europäischen Union zunehmenden Arbeitsbelastung des Amtes angemessene Weiterbildung erhalten;

6.   verlangt eine Aufstockung der Haushaltsmittel des ESO, um der stetigen Zunahme der Mengen an Kernmaterial, das der Kontrolle des ESO unterliegt, und der Art dieses Materials Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union;

7.   fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen ESO, GFS und IAEO in den Bereichen Datensicherheit, Personalfortbildung und Einsatz neuer Instrumente und Methoden;

8.   fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Bereiche Datensicherheit und sichere Datenübermittlung festzusetzen;

9.   fordert einen verstärkten Schutz der Daten in der ESO-Zentrale vor Cyber-Kriminalität; empfiehlt, zu diesem Zweck die Möglichkeit zu erwägen, das ESO-Datennetz nicht nur durch eine Software-Firewall, sondern auch physisch von der Außenwelt zu isolieren;

10.   betont die Notwendigkeit, dass die Kommission grundlegende Anforderungen an den physischen Schutz kerntechnischer Anlagen und Materialien und der dafür vorgesehenen Transporte festlegt;

11.   fordert die Kommission dringend auf, auf der Grundlage des IAEO-Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial eine Richtlinie zur Regelung und zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus beim Transport von Kernmaterial und bei den Ladetätigkeiten vor und nach dem Transport vorzuschlagen;

12.   fordert die Kommission auf, einen Bericht mit Angaben über die geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial vorzubereiten;

13.   verlangt, dass das ESO mehr Klarheit über Fälle schafft, in denen bei Inspektionen oder Auswertungen von Materialbilanzen Unstimmigkeiten festgestellt wurden; fordert das ESO auf, genauere Erklärungen und Begründungen für die Fehlermargen zu liefern, die in MUF-Angaben (nicht nachgewiesenes Material) eingerechnet werden, und verlangt, dass diese Margen in absehbarer Zeit signifikant verringert werden, um die Genauigkeit der Belege über spaltbares Material zu erhöhen;

14.   legt der Kommission nahe, eine Richtlinie zur Festlegung eines Bezugsrahmens für alle Tätigkeiten der Prüfung und Zertifizierung im Bereich nukleare Sicherheit und Sicherheitsüberwachung vorzuschlagen;

15.   schlägt vor, die Einrichtung eines unabhängigen Amtes für nukleare Sicherheit in der Kommission zu erwägen, das in enger Zusammenarbeit mit der IAEO die Betreiber in den Mitgliedstaaten direkt zu überwachen hätte, wie es das ESO im Bereich der Sicherheitsüberwachung tut;

16.   fordert den Europäischen Konvent auf, den Euratom-Vertrag zu ändern, um nukleare Sicherheit in die Zuständigkeit einer Behörde der Gemeinschaft zu verweisen, so wie die Sicherheitsüberwachung in der Zuständigkeit des ESO liegt;

17.   vertritt die Auffassung, dass der Konvent Überlegungen über den Rang des Euratom-Vertrags im Rahmen der künftigen Reform der Gemeinschaftsinstitutionen anstellen könnte;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.

(1) Antwort auf Anfrage H-0030/02, Nr. 39 vom 5.2.2002.
(2) Antwort auf Anfrage H-0093/02, Nr. 41 vom 12.3.2002.
(3) Beschluss 5609/02 des Rates vom 1.2.2002.

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