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Verfahren : 2002/2035(COS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0222/2002

Eingereichte Texte :

A5-0222/2002

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Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0347

Angenommene Texte
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Dienstag, 2. Juli 2002 - Straßburg
Kinofilme und andere audiovisuelle Werke
P5_TA(2002)0347A5-0222/2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (KOM(2001) 534 – C5&nbhy;0078/2002 – 2002/2035(COS))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 534 – C5&nbhy;0078/2002)(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 151 und 157 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)(2),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus – Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)(3),

–   unter Hinweis auf die Initiative i2i der Europäischen Investitionsbank,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2000 zur Audiovisuellen Politik im digitalen Zeitalter(4),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2001 zur Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen"(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2001 zu einer besseren Verbreitung europäischer Filme auf dem Binnenmarkt und in den Beitrittsländern(7),

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5&nbhy;0222/2002),

A.   in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission eine Ergänzung seiner oben genannten Entschließung vom 13. November 2001 darstellt,

B.   angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Standpunktes der Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen für den audiovisuellen Sektor,

C.   in der Erwägung, dass der Sektor eine gewerbliche und eine kulturelle Seite hat,

D.   in der Erwägung, dass die Bewahrung unseres filmischen Erbes wichtig ist,

E.   in Anbetracht der Herausforderung, die der digitale Film für die Zukunft des Sektors darstellt,

F.   in der Erwägung, dass die Kommission Studien zu folgenden Themen angekündigt hat: Einstufung der audiovisuellen Werke, finanzielle Maßnahmen, Finanzströme, Schutz des Kulturerbes und Registrierungssysteme,

G.   unter Hinweis darauf, dass Steuererleichterungen und adäquate Finanzinstrumente von grundlegender Bedeutung für den an Kapitalmangel leidenden europäischen Filmsektor sind,

H.   in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, eine Definition der Begriffe "europäisches Werk" und "unabhängiger Produzent" zu formulieren,

I.   unter Hinweis darauf, dass die Kommission zwei Sachverständigengruppen einsetzen wird, von denen eine mit Fachleuten aus der Branche und eine zweite mit Angehörigen der Institutionen besetzt wird,

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission und besteht auf der strikten Einhaltung des vorgesehenen Zeitplans;

2.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die freie Verbreitung von Medienwerken auf dem Binnenmarkt bis zum Jahr 2005 zu gewährleisten; wünscht ferner die Ergreifung von Maßnahmen auf der Grundlage seiner oben genannten Entschließung vom 13. November 2001, die als Ergänzung der Mitteilung anzusehen ist;

Staatliche Beihilfen zugunsten des audiovisuellen Sektors

3.   ermuntert die Kommission bei ihrem Vorhaben, die Kriterien für die Prüfung der Beihilfen für den audiovisuellen Sektor in den Mitgliedstaaten transparenter zu gestalten; bedauert jedoch, dass einige Punkte ihrer diesbezüglichen Mitteilung vom September 2001 vage bleiben bzw. unvollständig sind;

4.   fordert die Kommission auf, bei der beihilferechtlichen Beurteilung der Finanzierung von Kinofilmen, anderen audiovisuellen Werken sowie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die einschlägigen Urteile desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen, z.B. das Preussen-Elektra-Urteil vom März 2001;

5.   fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen anzupassen, damit die zwei Seiten des audiovisuellen Sektors, nämlich die kulturelle und die gewerbliche, berücksichtigt werden;

6.   weist darauf hin, dass auch die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds beim Schutz des audiovisuellen Erbes und der Unterstützung des europäischen audiovisuellen Sektors allgemein eine wichtige Rolle spielen können, ohne dass dies als staatliche Beihilfe gilt;

7.   weist darauf hin, dass zwischen den nationalen Film- und Fernsehindustrien innerhalb der Europäischen Union kein echter Wettbewerb und nur eine geringe Verbreitung herrscht und der europäische Markt in hohem Maße von der US-amerikanischen Industrie beherrscht wird; bekräftigt, dass eine aktive Politik der Europäischen Union zugunsten der Produktion und Ausstrahlung von Filmen notwendig ist;

8.   beharrt darauf, dass die Rechtssicherheit, die die Kommission für den audiovisuellen Sektor in Bezug auf die staatliche Beihilfe schaffen will, gesichert und auch auf die kommenden Jahre ausgedehnt werden muss und dass dies, sofern sich ab Juni 2004 eine erneute Überprüfung dieser Frage als unerlässlich erweisen sollte, eher zu einer flexibleren als zu einer strikteren Anwendung der Beihilfebestimmungen des europäischen Wettbewerbsrechts sowie zu einer wirklichen Berücksichtigung der kulturellen und gewerblichen Bedürfnisse des Film- und Fernsehsektors führen sollte;

Schutz des Kulturerbes und Verwertung von audiovisuellen Werken

9.   besteht auf der Notwendigkeit, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Hinterlegungspflicht für Medienwerke im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes sowie dem Zusatzprotokoll im Hinblick auf die Fernsehproduktion zu verpflichten; ermutigt als einstweilige Maßnahme die öffentlichen Fonds zur Unterstützung des audiovisuellen Sektors, ihre Nutznießer zu verpflichten, eine Kopie der über diese Fonds staatlich geförderten Werke zu hinterlegen;

10.   fordert die Kommission und den Rat auf, ein Instrument zur Kofinanzierung der Digitalisierung der Archive zu schaffen, beispielsweise durch eine spezifische Maßnahme der nächsten Auflage des Programms MEDIA, auf der Grundlage eines Pilotprojekts von MEDIA Plus;

11.   billigt die Absicht der Kommission, eine zusätzliche Studie zu den Registrierungssystemen und Datenbanken anzufertigen, bevor sie sich zur Notwendigkeit gesetzlicher Maßnahmen äußert, und begrüßt grundsätzlich die Einrichtung nationaler öffentlicher Filmregister (ohne urheberrechtliche Relevanz);

12.   teilt die Auffassung der Kommission, den Punkt betreffend die Datenbanken zur Erfassung der Inhaber von Rechten an Werken bezüglich des geistigen Eigentums zu vertagen;

13.   befürwortet nachdrücklich die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Parteien (Inhaber und Fernsehanstalten) im Hinblick auf die Lösung der bei der Neuverwertung alter Werke ggf. auftretenden besonderen Schwierigkeiten unter Wahrung der durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(8) garantierten Rechte;

E-Kino

14.   bekräftigt, dass es wünschenswert scheint, die Definition der Normen für das digitale Kino dem Markt zu überlassen; zur Vermeidung von Fehlentwicklungen sollten jedoch die audiovisuellen Industrien in der Europäischen Union und den USA hierbei kooperieren;

15.   besteht darauf, das spezifische Forschungsgebiet digitales Kino in das Sechste Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung aufzunehmen; bedauert, dass es keine spezifischen Bestimmungen gibt, um die Bereitstellung digitaler Plattformen (Video-on-demand) zu unterstützen;

16.   fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank und den Rat auf, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, zur Finanzierung der überaus kostspieligen digitalen Vorführausrüstungen in den europäischen Kinosälen beizutragen;

Steuerrechtliche Fragen

17.   hält es für sehr wichtig, bei der erneuten Prüfung von Anhang H der Sechsten MWSt.-Richtlinie, in Analogie zu den ermäßigten Sätzen für andere kulturelle Bereiche, eine Senkung der Mehrwertsteuersätze für audiovisuelle Kulturgüter und -dienstleistungen herbeizuführen;

18.   ermutigt die Mitgliedstaaten, von den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Maßnahmen Gebrauch zu machen, insbesondere von der Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf Kinokarten einzuführen;

19.   bedauert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung die Mitgliedstaaten nicht dazu ermuntert, steuerliche Anreize auf ihrem Hoheitsgebiet einzuführen, um Investitionen in die Filmbranche anzuziehen;

Einstufung

20.   unterstützt die Initiative der Kommission, eine externe Studie zur Organisation der Einstufung innerhalb des EWR sowie zu den Ursachen für die Unterschiede und ihre Auswirkungen auf die Vermarktung von Filmen durchzuführen;

21.   hält es jedoch für wünschenswert, unterschiedliche kulturelle Traditionen und Eigenheiten zu berücksichtigen, sieht allerdings bei Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte die Notwendigkeit zu einer einheitlichen Bewertung;

Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Filmvertriebs

22.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuregen, die Einrichtung spezieller Banken und Risikokapitalfonds im audiovisuellen Bereich zu erleichtern, um der Audiovisuellen Initiative i2i der Europäischen Investitionsbank und der Kommission besser gerecht zu werden; weist jedoch darauf hin, dass dies nicht zu einer Benachteiligung kleiner und mittelständischer Unternehmen der Filmbranche führen darf;

23.   hofft, dass die Europäische Investitionsbank in der Lage ist, die ihr vorgelegten Dossiers effizient zu bearbeiten, und hält es deshalb für wesentlich, dass die Europäische Investitionsbank eine auf audiovisuelle Fragen spezialisierte Abteilung einrichtet, die die Anträge zentral sammelt und die über Personal verfügt, das fähig ist, solche Vorhaben zu beurteilen;

24.   begrüßt die Absicht der Kommission, nach angemessenen finanziellen Maßnahmen zu suchen, um die Produktion und Verbreitung europäischer Medienwerke zu fördern und die Finanzströme in diesem Sektor zu analysieren;

25.   verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine eingehende Analyse des europäischen Filmpublikums und seines Umgangs mit amerikanischen und europäischen Filmen Einblick in die Marktwirkung dieser Filme innerhalb des audiovisuellen Sektors verschaffen kann;

26.   begrüßt die Einführung des Aspekts "visuelle Bildung" in das eLearing-Programm;

27.   sieht in der Idee, einen eigenen Fernsehsender für das europäische Kino zu schaffen, die Gefahr, dass diese Initiative zu einer Verringerung der Ausstrahlung europäischer Werke in den übrigen Fernsehkanälen führt;

28.   stellt fest, dass ein europaweites Netz von Fernsehanstalten, die Kinderkanäle anbieten, ein gutes Mittel zur Unterstützung der Produktion und der Ausstrahlung besserer europäischer Kinderfilme wäre;

Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" zu prüfende Fragen

29.   fordert, die Frage der Definition des "europäischen Werks" und des "unabhängigen Produzenten" im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" zu prüfen, bzw. spätestens zum Jahresende 2002 zumindest eine vertiefte Studie dazu durchzuführen, um festzustellen, ob neue oder harmonisierte Definitionen notwendig sind und den Akteuren der Branche transparentere und einfachere Verfahren garantieren;

30.   weist auch auf die in einzelnen Mitgliedstaaten übliche Praxis der sogenannten "Buy-out"-Verträge hin, die die Vertragsfreiheit auf Produzentenebene maßgeblich beschneidet;

31.   bekräftigt erneut Ziffer 8 seiner obengenannten Entschließung vom 13. November 2001, insbesondere deren Buchstabe c betreffend Investitionen in die Produktion;

32.   teilt die Ansicht der Kommission in Bezug auf die Medienabfolge und die Online-Rechte;

33.   wünscht, dass anlässlich der Überarbeitung der obengenannten Richtlinie allgemeine Bestimmungen bezüglich der neuen audiovisuellen Dienste und eine Regelung über das Eigentumsrecht in den Medien, die die kulturelle Vielfalt besser gewährleistet, definiert werden;

Nächste Schritte

34.   beharrt gegenüber der Kommission und dem Rat darauf, den Empfehlungen der Sachverständigengruppen so weit wie möglich zu folgen, die eine Stärkung des europäischen audiovisuellen Sektors erlauben;

35.   ist erfreut über die im Rahmen des Konvents zur Zukunft Europas möglichen Überlegungen und fordert für Artikel 151 des EG-Vertrags den Übergang zur qualifizierten Mehrheit;

Sonstiges

36.   stellt fest, dass die Unternehmen des audiovisuellen Sektors der Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarktes auf Schwierigkeiten stoßen und sich über die zusätzlich entstehenden Kosten beschweren, die entstehen, um die von ihnen angebotenen Dienstleistungen an die nationalen Besonderheiten anzupassen, und dass somit alles daran gesetzt werden sollte, um bis 2005 den freien Verkehr audiovisueller Werke innerhalb des Binnenmarktes zu erleichtern;

37.   hebt hervor, dass im audiovisuellen Sektor keine echte Konkurrenz herrscht, und weist darauf hin, dass die Gesetze über staatliche Beihilfen dahingehend angepasst werden sollten, dass der doppelte - kulturelle und gewerbliche - Aspekt des audiovisuellen Sektors berücksichtigt wird;

38.   unterstützt die Zielsetzung der Kommission, den Unternehmen des Mediensektors einen klaren und vorhersehbaren Kontext zu garantieren, der sich in einem sicheren Rechtsrahmen konkretisiert;

39.   unterstützt die Initiative der Kommission, bis Ende 2002 eine Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vorzusehen, um die geltenden Bestimmungen zu ändern und die Begriffe "europäisches Werk" und "unabhängiger Produzent" zu präzisieren, unbeschadet der Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" nicht korrekt umgesetzt haben;

40.   ist der Auffassung, dass die Unternehmen eine zentrale und entscheidende Rolle bei der Entwicklung des audiovisuellen Systems spielen müssen und dass deshalb ihr Wachstumspotenzial optimiert werden muss;

41.   ist der Meinung, dass im Hinblick auf eine Wiederbelebung der Produktion ein System vorgesehen werden muss, das stärkere Anreize und mehr öffentliche Gelder für den Privatsektor und mehr Steuerermäßigungen für die Fernseh- und Kinoproduzenten bereithält; ein solches System wird das Wachstum kleinerer Unternehmen fördern und zu einem echten Wettbewerb führen;

42.   ist der Ansicht, dass die rechtlichen Grundlagen zur Förderung der europäischen Filmindustrie bedacht werden sollten so dass man die Erwartungen, die in das e-Kino gesetzt werden, erfüllen kann;

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43.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl C 43 vom 16.2.2002, S. 6.
(2) ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.
(3) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.
(4) ABl. C 135 vom 7.5.2001, S. 181.
(5) ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 3.
(6) ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 221.
(7) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 143.
(8) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

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