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Verfahren : 2001/2128(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0223/2002

Eingereichte Texte :

A5-0223/2002

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Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0359

Angenommene Texte
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Mittwoch, 3. Juli 2002 - Straßburg
Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte
P5_TA(2002)0359A5-0223/2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechten (2001/2128(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–   unter Hinweis auf den internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–   unter Hinweis auf Artikel 12 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

–   unter Hinweis auf die Artikel 5 und 152 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–   unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie die allgemeinen Empfehlungen 21 und 24 des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen,

–   unter Hinweis auf Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989,

–   unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Konferenz der Vereinten Nationen über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo, 13. September 1994) und auf das Dokument mit den Schlüsselaktionen der Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung + 5 (1999),

–   unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Vierten Welt-Frauen-Konferenz (Peking, 15. September 1995) und auf das Abschlussdokument der Welt-Frauen-Konferenz +5 (New York, 10. Juni 2000),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 29. September 1994 zu den Ergebnissen der internationalen Konferenz in Kairo über Bevölkerung und Entwicklung(1) und vom 4. Juli 1996 zu den Folgemaßnahmen zur Internationalen Konferenz von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Juni 1995 zur Vierten Welt-Frauen-Konferenz in Peking: "Gleichstellung, Entwicklung und Frieden"(3), vom 21. September 1995 zur Vierten Welt-Frauen-Konferenz in Beijing: Gleichstellung, Entwicklung und Frieden(4) und vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 1999 zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft(6),

–   unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 21. November 2001: "Neuer Schwung für die Jugend Europas" (KOM(2001) 681),

–   unter Hinweis auf das Dokument der Weltgesundheitsorganisation vom März 1999: "Definitionen und Indikatoren des WHO-Regionalbüros Europa in den Bereichen Familienplanung, Gesundheit bei der Geburt und Gesundheit des Kindes sowie reproduktive Gesundheit" vom März 1999,

–   unter Hinweis auf den Schlussbericht von STOA "Fruchtbarkeitsbewusstsein und Empfängnisverhütung" (Arbeitsplan 1995),

–   gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0223/2002),

A.   in der Erwägung, dass Frauen und Männer die Freiheit haben sollten, in Kenntnis der Sachlage und eigenverantwortlich ihre eigenen Entscheidungen in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die entsprechenden Rechte zu treffen, wobei sie die Bedeutung der Gesundheit anderer Menschen nicht aus den Augen verlieren dürfen, und dazu über alle erforderlichen Mittel und Möglichkeiten verfügen sollten,

B.   unter Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich darin besteht, Leitlinien und sinnvolle Anreize zur Förderung der Zusammenarbeit vorzugeben,

C.   in der Erwägung, dass staatliche Maßnahmen, die die informierte Einwilligung von Frauen und Männern in Bezug auf die Verwendung von Verhütungsmitteln zur Erreichung demographischer Ziele missachten, zu Zwangspraktiken führen können,

D.   unter Hinweis auf die bestehenden Unterschiede im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere die enormen Unterschiede beim Zugang der Frauen in Europa zu den Diensten der Reproduktionsgesundheit, zur Empfängnisverhütung und zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch in Abhängigkeit von ihren Einkünften und/oder dem Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben,

E.   in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass es weniger Abtreibungen in einigen Mitgliedstaaten gibt, die eine liberale Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch mit einer effektiven Sexualerziehung, qualitativ hochwertigen Dienstleistungen im Bereich der Familienplanung und der Verfügbarkeit einer breiten Palette von Verhütungsmitteln kombinieren; jedoch unter Hinweis darauf, dass einige Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Politiken nach wie vor hohe Abtreibungsraten und eine große Zahl von Schwangerschaften von Jugendlichen aufweisen,

F.   in der Erwägung, dass die Aufmerksamkeit nicht nur dem Abbruch ungewollter Schwangerschaften gelten muss, sondern auch der Verhütung von unerwünschten Schwangerschaften,

G.   unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung im Zusammenhang mit der Verhütung von ungewollten Schwangerschaften nicht nur bei den Frauen, sondern auch bei den Männern liegt,

H.   in der Erwägung, dass bei der Verhütung unerwünschter Schwangerschaften eine genaue Aufklärung über die Sexualität, die Verantwortung gegenüber anderen in Beziehungen, die Gesundheit, die verschiedenen Möglichkeiten der Schwangerschaftsverhütung etc. außerordentlich wichtig ist, wobei Eltern und Bildungseinrichtungen eine wichtige Rolle spielen können,

I.   in der Erwägung, dass ein guter Zugang zu allen Formen von Verhütungsmitteln die Zahl der unerwünschten Schwangerschaften und das Vorkommen von sexuell übertragbaren Krankheiten senken würde,

J.   in der Erwägung, dass unsichere Abtreibungen die körperliche und geistige Gesundheit von Frauen ernstlich gefährden,

K.   unter Hinweis auf höhere Abtreibungsraten und geringere Verwendung von Verhütungsmitteln in den Beitrittsländern im Vergleich zu den Mitgliedstaaten und die mangelnde Information der Frauen im Sinne einer systematischen und angemessenen Sexualerziehung in den Beitrittsländern,

L.   unter Hinweis auf die unzureichende medizinische und hygienische Ausstattung des Gesundheitssystems in vielen der Beitrittsländern sowie die unzureichende Ausrichtung dieser Gesundheitssysteme auf die Bedürfnisse der Bevölkerung,

M.   unter Hinweis auf die gestiegene Zahl der Schwangerschaften bei Jugendlichen und das Fehlen einer qualitativ hochwertigen Sexualerziehung sowie spezifischer Beratungen und Dienstleistungen für Jugendliche im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in einigen Mitgliedstaaten,

N.   unter Hinweis auf die alamierende Ausbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten, die Risiken ungeschützter sexueller Kontakte und die noch vorhandenen stereotypen Auffassungen, die irrtümlicherweise das Risiko einer HIV/Aids-Ansteckung mit bestimmten Übertragungsmechanismen in Verbindung bringen, obwohl Informationen über Vorbeugungsmaßnahmen und Übertragungswege in der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, sowie die Notwendigkeit, ein hohes Maß an sexueller Gesundheit zu fördern, um auf diese Weise sexuell übertragbaren Krankheiten vorzubeugen,

O.   in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt verhängnisvolle Auswirkungen auf die Sexualität und die reproduktive Gesundheit der Frauen und jungen Mädchen hat und dass die Verstümmelung der weiblichen Genitalien schädliche Auswirkungen auf sexuelle Beziehungen, Schwangerschaften und Geburten hat,

P.   unter Hinweis darauf, dass derzeit keine vollständigen statistischen Angaben über Indikatoren im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit auf europäischer Ebene vorhanden und verfügbar sind,

Q.   in der Erwägung, dass noch immer zu viele Frauen – darunter auch immer mehr junge Mädchen – ungewollt schwanger werden,

R.   unter Hinweis darauf, dass das Thema der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der entsprechenden Rechte nicht allein unter dem Blickwinkel des Zugangs zu Verhütungsmitteln und Abtreibung behandelt werden kann,

S.   in der Erwägung, dass Verhütungsmittel in der Regel von Frauen verwendet werden,

T.   unter Hinweis auf die Schwierigkeiten beim Vergleich der Politikansätze im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern,

Verhütung

1.   weist darauf hin, dass die Festlegung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der reproduktiven Gesundheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass in diesem Zusammenhang das Subsidiaritätsprinzip gilt; verweist jedoch darauf, dass die Europäische Union eine unterstützende Rolle durch den Austausch optimaler Praktiken übernehmen kann;

2.   empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, in Zusammenarbeit mit den Organisationen der pluralistischen Zivilgesellschaft eine qualitativ hochwertige nationale Politik der sexuellen und reproduktiven Gesundheit aufzubauen und dabei umfassende Information über effektive und verantwortungsbewusste Methoden der Familienplanung zur Verfügung zu stellen und einen gleichberechtigten Zugang zu allen Formen von qualitativ hochwertigen Verhütungsmethoden sowie Methoden zur Förderung des Fruchtbarkeitsbewusstseins zu gewährleisten;

3.   empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, zu gewährleisten, dass Frauen und Männer in voller Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Verwendung von Verhütungsmitteln sowie von Methoden zur Förderung des Fruchtbarkeitsbewusstseins geben können;

4.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, darauf hinzuwirken, dass kostenlose oder kostengünstige Verhütungsmittel und Dienste für sexuelle und reproduktive Gesundheit für unterversorgte Gruppen wie Jugendliche, ethnische Minderheiten und sozial Ausgeschlossene bereitgestellt werden;

5.   empfiehlt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass sozial benachteiligte Menschen zu den Gesundheitsdiensten im Bereich der Fortpflanzung und des Sexuallebens besseren Zugang haben, indem ihnen insbesondere das Spektrum der Verhütungsmittel und die Vorbeugung/Diagnose von sexuell übertragbaren Krankheiten angeboten wird;

6.   empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, den Zugang zur erschwinglichen Notverhütung zu erleichtern (z.B. Pille danach);

7.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, die Forschung im Bereich der Verhütungsmittel für Männer zu fördern, um die Gleichstellung von Frauen und Männern bezüglich der Auswirkungen der Verwendung von Verhütungsmitteln zu gewährleisten;

Unerwünschte Schwangerschaften und Abtreibung

8.   betont, dass die Abtreibung nicht als Verfahren der Familienplanung gefördert werden darf;

9.   empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, darauf hinzuwirken, eine Gesundheits- und Sozialpolitik durchzusetzen, die zu einem Rückgang der Abtreibungen führt, insbesondere durch die Bereitstellung von Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Familienplanung sowie materielle und finanzielle Unterstützung für Schwangere in Schwierigkeiten, und die unsichere Abtreibung als wichtiges Thema der Volksgesundheit anzuerkennen;

10.   empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer sicherzustellen, dass vorurteilsfreie, wissenschaftliche und eindeutig verständliche Informationen und Ratschläge über sexuelle und reproduktive Gesundheit einschließlich der Verhütung unerwünschter Schwangerschaften sowie über die Gefahren von Abtreibungen, die unter nicht angemessenen Bedingungen durchgeführt werden, bereitgestellt werden;

11.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, spezialisierte Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit bereitzustellen, die hochqualifizierte und professionelle Beratungsdienste umfassen, die den Bedürfnissen spezifischer Gruppen (z.B. Einwanderern) angepasst sind, die von erfahrenem und disziplinübergreifendem Personal angeboten werden; betont, dass derartige Beratungsdienste vertraulich und urteilsfrei sein müssen und dass im Falle legitimer Gewissensvorbehalte des Beratungsdienstes auf andere Beratungsdienste zurückgegriffen werden muss; bei einer Beratung über Abtreibung muss auf die gesundheitlichen Risiken der Abtreibung (physischer und psychischer Art) hingewiesen werden und alternative Lösungsmöglichkeiten (Adoption, Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Entscheidung für das Kind) besprochen werden;

12.   empfiehlt, dass Abtreibung zur Gewährleistung der reproduktiven Gesundheit und Rechte der Frau legal, sicher und für alle zugänglich sein sollte;

13.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, jegliche Verfolgung von Frauen, die illegal abgetrieben haben, zu unterlassen;

Sexuelle und reproduktive Gesundheit von Jugendlichen/Sexualerziehung

14.   betont, dass sich die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Jugendlichen und ihre Bedürfnisse im Hinblick auf Sexualität und Fortpflanzung von denen der Erwachsenen unterscheiden;

15.   erinnert daran, dass die aktive Beteiligung junger Menschen (ihre Rechte, Ansichten und Befähigungen) für die Entwicklung, die Umsetzung und Beurteilung von Sexualerziehungsprogrammen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, besonders den Eltern von großer Bedeutung ist; die Stärkung der Elternkompetenzen spielt hier auch eine wichtige Rolle;

16.   erinnert daran, dass Sexualerziehung auf geschlechtsspezifische Art und Weise vermittelt werden sollte, d.h. dass den besonderen Sensibilitäten von Jungen und Mädchen Rechnung getragen werden muss, angefangen im Kindesalter bis zum Erwachsenenalter, wobei in den einzelnen altersspezifischen Entwicklungsstufen ein gezielter Ansatz unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensweisen vorzusehen ist; dabei sollte den sexuell übertragbaren Krankheiten (z.B. HIV/Aids) gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden;

17.   unterstreicht, dass die Sexualerziehung ganzheitlich und positiv gesehen werden sollte, wobei sowohl psychosozialen als auch biomedizinischen Aspekten Beachtung geschenkt werden und auf der Grundlage einer gegenseitigen Achtung und Verantwortung erfolgen muss;

18.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, verschiedene Methoden einzusetzen, um die jungen Menschen zu erreichen: durch formelle und informelle Erziehung, Öffentlichkeitskampagnen, Sozialmarketing für die Verwendung von Kondomen und Projekte wie vertrauliche Telefonberatung, und die Bedürfnisse von spezifischen Gruppen zu berücksichtigen; befürwortet den Einsatz von Partnererziehern (peer educators) in der Sexualkunde;

19.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, den Zugang der Jugendlichen zu den Gesundheitsdiensten (Familienplanungszentren, Jugendzentren, in den schulischen Einrichtungen usw.) zu verbessern und zu intensivieren und diese an ihre Vorlieben und Bedürfnisse anzupassen;

20.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, schwangere Jugendliche zu unterstützen, ungeachtet dessen, ob sie die Schwangerschaft unterbrechen oder ob sie das Kind zur Welt bringen möchten, und ihre weitere Bildung zu gewährleisten;

21.   ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten, das Niveau der Unterrichtung der Bevölkerung über die Infizierung mit HIV/Aids, die Übertragungsmechanismen und die die Übertragung begünstigenden Verhaltensweisen in erster Linie in den am meisten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen, die größten Schwierigkeiten beim Zugang zu Information haben, aufrechtzuerhalten und auszubauen;

Sexuelle und reproduktive Gesundheitspolitik der Europäischen Union im Allgemeinen

22.   begrüßt die von der Kommission derzeit unterstützte Forschung über relevante sexuelle und reproduktive Gesundheitsindikatoren und harmonisierte Definitionen und fordert die Kommission auf, die Kontinuität dieser Maßnahmen im neuen gemeinschaftlichen Aktionsprogramm Gesundheit zu gewährleisten;

23.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, der Kommission aussagekräftige Daten und Informationen über ihre jeweiligen Politikansätze zur Verfügung zu stellen, um eine europaweite Datenbank über sexuelle und reproduktive Gesundheitsstatistiken aufzubauen und einen Leitfaden über die optimale Praxis und die positiven Erfahrungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenzustellen;

24.   fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer auf, ohne Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder des Personenstands Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewähren;

25.   empfiehlt, einen Prozess des gegenseitigen Lernens einzuleiten, der auf Vergleichen von Daten zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und auf dem Austausch positiver Erfahrungen und optimaler Praktiken in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern im Bereich der Programme und Politikansätze bei der sexuellen und reproduktiven Gesundheit beruht;

26.   fordert die Kommission auf, die Meinung Jugendlicher zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den entsprechenden Rechten als wichtiges Thema bei der weiteren Bearbeitung des Weißbuchs über den neuen Schwung für die Jugend Europas aufzugreifen;

27.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer beitrittsvorbereitenden Strategie den Beitrittsländern mehr technische und finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, um Gesundheitsförderprogramme und Qualitätsstandards bei den Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu entwickeln und umzusetzen und zu gewährleisten, dass die bestehende Hilfe der Europäischen Union an Osteuropa und Zentralasien diese Arten von Programmen beinhaltet;

28.   fordert die Kommission auf, insbesondere im Hinblick auf die Programme für Mittel- und Osteuropa die verheerenden Auswirkungen der "Mexiko-City"-Politik der Bush-Regierung in Betracht zu ziehen, die Nichtregierungsorganisationen, die gelegentlich Frauen als letzten Ausweg an Abtreibungskliniken verweisen, finanzielle Mittel versagt; fordert die Kommission auf, die durch die "Mexiko-City"-Politik entstandene Haushaltslücke zu schließen;

29.   bedauert in diesem Zusammenhang das Ergebnis der UN-Sondersitzung über Kinder vom Mai 2002, der sich in Folge einer Koalition zwischen dem Heiligen Stuhl, den Vereinigten Staaten und mehreren anderen UN-Mitgliedstaaten nicht auf eine positive Stellungnahme zu der Ausweitung des Zugangs zu reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Aufklärung über und Unterweisung in reproduktiver und sexueller Gesundheit verständigen konnte, und fordert den Rat und die Kommission auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um bei künftigen Veranstaltungen eine bessere Vertretung der Standpunkte der Europäischen Union auf UN-Ebene zu gewährleisten;

30.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Aktionsprogramme der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung und der Vierten Welt-Frauen-Konferenz laufend überwacht und beurteilt werden, und dem Europäischen Parlament regelmäßig Kurzberichte zu übermitteln;

31.   begrüßt das Ziel des Abschlussdokuments der Vierten Welt-Frauen-Konferenz +5, bis zum Jahre 2015 den weltweiten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsgrunddiensten zu erreichen, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsfürsorge, und fordert den Rat auf, im Rahmen des Follow-up-Verfahrens und innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Indikatoren und Richtwerte zu den entsprechenden kritischen Bereichen zu erstellen und dem Europäischen Parlament regelmäßig Kurzberichte zu übermitteln;

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32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.

(1) ABl. C 305 vom 31.10.1994, S. 80.
(2) ABl.C 211 vom 22.7.1996, S. 31.
(3) ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 92.
(4) ABl. C 269 vom 16.10.1995, S. 146.
(5) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.
(6) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 68.

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