Zum Portal des Europäischen Parlaments zurückkehren

Choisissez la langue de votre document :

 Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2001/0265(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0244/2002

Eingereichte Texte :

A5-0244/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0361

Angenommene Texte
PDF 424kWORD 158k
Donnerstag, 4. Juli 2002 - Straßburg
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen ***I
P5_TA(2002)0361A5-0244/2002
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen (KOM(2001) 547 – C5&nbhy;0684/2001 – 2001/0265(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 547)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0684/2001),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5&nbhy;0244/2002),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 205.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen
P5_TC1-COD(2001)0265

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Rat von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 hat eine Gemeinschaftsstrategie für die nachhaltige Entwicklung beschlossen, die ein Bündel von Maßnahmen umfasst, zu denen die Förderung von Biokraftstoffen gehört.

(2)  Zu den natürlichen Ressourcen, auf deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags Bezug genommen wird, gehören Erdöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen, aber auch die Hauptverursacher von Kohlendioxidemissionen sind.

(3)  Der Nettobeitrag der klimaverändernden Gase während des gesamten Lebenszyklus eines Kraftstoffs ist von entscheidender Bedeutung. Dies muss bei der Definition klimaneutraler Kraftstoffe berücksichtigt und die treibende Kraft bei der Entwicklung neuer Produkte und Produktionsprozesse werden. Es könnte möglich werden, Kraftstoffe aus anderen Quellen als Biomasse herzustellen und zugleich die Nettoemissionen klimaverändernder Gase erheblich zu verringern.

(4)  Biokraftstoffe können jedoch aus einem breiten Spektrum von erneuerbarer Biomasse hergestellt werden; Biomasse fällt beim Acker- und Waldbau an und ist ein Rückstand bzw. ein Abfallprodukt der Forstwirtschaft, der Forst- und der Lebensmittelindustrie. In einigen Fällen fallen auch proteinreiche Nebenprodukte für die Tierernährung an.

(5)  Auf den Verkehrssektor entfallen mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs in der Gemeinschaft, und dieser expandiert, eine Tendenz, die ebenso wie der Ausstoß von Kohlendioxidemissionen steigen dürfte. Diese Expansion wird in den Bewerberländern nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union prozentual höher sein.

(6)  Das Weißbuch der Kommission "Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"(5) geht davon aus, dass die CO2-Emissionen des Verkehrssektors zwischen 1990 und 2010 um 50% bis auf 1,113 Mrd. Tonnen steigen werden, und macht hierfür vor allem den Straßenverkehr verantwortlich, auf den 84% der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zurückgehen. Aus ökologischer Sicht fordert das Weißbuch daher, die Abhängigkeit vom Erdöl (derzeit 98%) im Verkehrsbereich durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe wie Biokraftstoffe zu verringern.

(7)  Eine stärkere Verwendung von Biokraftstoffen ist Teil des für die Einhaltung des Kyoto-Protokolls erforderlichen Maßnahmenpakets sowie jedes Maßnahmenpakets, mit dem weitere Verpflichtungen erfüllt werden sollen.

(8)  Biokraftstoffe sind ein interessantes Gestaltungsinstrument, sofern in diesem Zweig der landwirtschaftlichen Produktion die Integration der Kulturen in Form der Fruchtfolge praktiziert wird.

(9)  Eine stärkere Verwendung von Biokraftstoffen, ohne allerdings die übrigen Substitutionsmöglichkeiten, einschließlich Flüssiggas (LPG), für Kraftstoffe fossilen Ursprungs auszuschließen, ist für die Gemeinschaft eines der Mittel, mit denen sie ihre Abhängigkeit in der Energieversorgung verringern und den gesamten Kraftstoffmarkt und folglich die mittel- und langfristige Energieversorgungssicherheit beeinflussen kann. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kraftstoffqualität, die Fahrzeugemissionen und die Luftqualität geringere Bedeutung beigemessen wird.

(10)  Die Technologie für die Produktion von Biokraftstoffen ist bereits so weit entwickelt, dass die Motoren der in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeuge schon heute problemlos Biokraftstoffbeimischungen von 5% verkraften. Aufgrund der neuesten technologischen Fortschritte sind sogar größere Biokraftstoffbeimischungen möglich. In manchen Ländern werden bereits Biokraftstoffbeimischungen von 10% und mehr verwendet.

(11)  Diese Richtlinie ist Teil der vorgeschlagenen Gemeinschaftsstrategie zur Förderung alternativer Kraftstoffe. Sie soll die Sicherheit der Energieversorgung in Europa verbessern und die Umweltfolgen eines zunehmenden Straßenverkehrs bewältigen helfen. Die Förderung anderer alternativer Kraftstoffe, die zum Erreichen dieser Ziele beitragen können, beispielsweise LPG, Druckgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) oder Dimethylether (DME), ist deshalb zu ermutigen.

(12)  Im Rahmen der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erforschung der verstärkten Nutzung von Biokraftstoffen sollte Kerosin in die Forschungsprogramme einbezogen werden, damit der Einsatz von Biokraftstoffbeimischungen in Kerosin, gerade im Luftverkehr, in Erwägung gezogen wird, wenn er technisch durchführbar und unter dem Aspekt der Sicherheit vertretbar ist.

(13)  Die Politik der Erforschung der Biokraftstoffe und der alternativen Kraftstoffe sollte angesichts des potenziellen Nutzens, den diese für die Europäische Union in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft und Soziales versprechen, sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf nationaler Ebene weitergeführt und verstärkt werden. Sie sollte alle Arten von Kraftstoffen umfassen und sich auf alle Verkehrsmittel und Motorenauslegungen beziehen. Außerdem sollte sich die Forschungspolitik auch auf die Studien im Bereich nicht-technischer Maßnahmen (Verbesserung des Verkehrsflusses, flexible Anpassung der Verkehrsmittel usw.) erstrecken und diese einbeziehen.

(14)  Fahrzeugparks bieten gute Perspektiven für die Erforschung und die schrittweise Einführung von Biokraftstoffen. Sie bieten die Möglichkeit, Biokraftstoffe in hohen Konzentrationen zu verwenden. In einigen Städten fahren bereits Fahrzeugflotten mit reinen Biokraftstoffen und tragen so zur Verbesserung der Luftqualität in städtischen Räumen bei. Beim Endverkauf sollten Kraftstoffe mit einem Biokraftstoffgehalt von mehr als 5% deutlich gekennzeichnet sein.

(15)  Die vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich Biokraftstoffe stellen einen ersten Schritt zu einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie für alternative Kraftstoffe dar. Im Kontext einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie für alternative Kraftstoffe bleibt die in diesem Zusammenhang erstellte Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen(6) allerdings unvollständig, wenn nicht ein von Vielfalt geprägtes Angebot an alternativen Kraftstoffen einschließlich LPG, CNG, LNG und DME angemessen berücksichtigt wird.

(16)  Die Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen im Verkehr ist nur ein Schritt in Richtung einer effizienteren Nutzung der Biomasse, durch die in absehbarer Zeit die Biokraftstoffe, insbesondere die auf Biomasse beruhende Wasserstofftechnik, weiter ausgebaut werden können.

(17)  Die Politik der Mitgliedstaaten zur Erforschung der verstärkten Nutzung von Biokraftstoffen muss unbedingt die Wasserstofftechnik einbeziehen und diese im Hinblick auf das Sechste Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung fördern.

(18)  Die Einhaltung anerkannter Normen durch neue Arten von Kraftstoffen ist eine Bedingung dafür, dass sie in größerem Umfang von den Kunden und den Fahrzeugherstellern akzeptiert werden und damit auf dem Markt Verbreitung finden. Technische Normen sind auch der Ausgangspunkt für die Bestimmungen im Hinblick auf Emissionen und deren Überwachung. Mit neuen Arten von Kraftstoffen kann es schwierig sein, die geltenden technischen Normen einzuhalten, die weitgehend für konventionelle fossile Kraftstoffe entwickelt wurden. Die Kommission und die Normungsgremien müssen die Entwicklung überwachen und Normen aktiv anpassen und entwickeln, damit unter Beibehaltung der Anforderungen bezüglich der Umwelteigenschaften neue Kraftstoffe eingeführt werden können.

(19)  Die Beimischung von Bioethanol zum Benzin erhöht dessen Verdunstung, die zwar weder die technische Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge beeinträchtigt noch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat, aber in den nicht arktischen Ländern dazu führt, dass die in der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen(7) festgelegten Verdunstungsgrenzen überschritten werden.

(20)  Bioethanol und Biodiesel, die in Reinform oder als Mischung für Fahrzeuge verwendet werden, müssen den Qualitätsnormen genügen, die festgelegt wurden, um ein optimales Funktionieren der Motoren zu gewährleisten. Folglich sollte das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen für die gesamte Gemeinschaft festlegen.

(21)  Die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen gemäß der in den Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik niedergelegten nachhaltigen Praxis in der Land- und Forstwirtschaft wird neue Möglichkeiten für die nachhaltige ländliche Entwicklung im Rahmen einer Gemeinsamen Agrarpolitik, die stärker auf den europäischen Markt, auf die Erhaltung lebendiger ländlicher Gebiete und auf eine multifunktionale Landwirtschaft ausgerichtet ist, mit sich bringen. Der Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Biokraftstoffen muss nach dem Grundsatz des Fruchtwechsels in die bestehende Feldwirtschaft einbezogen werden und darf nicht zur Entstehung von Monokulturen führen. Die multifunktionale Rolle der Landwirtschaft kommt zum Tragen und schafft Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten. Um eine nachhaltige landwirtschaftliche Praxis sicherzustellen, ist es notwendig, Umweltkriterien für die Herstellung flüssiger Biokraftstoffe festzulegen. Auch für die Beitrittsländer eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten, wodurch der Prozess der Erweiterung der Europäischen Union beschleunigt werden kann.

(22)  In seiner Entschließung vom 8. Juni 1998(8) und in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2000 billigte der Rat die Strategie und den Aktionsplan der Kommission für erneuerbare Energieträger und forderte spezielle Maßnahmen im Bereich der Biokraftstoffe.

(23)  Im Grünbuch der Kommission "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit"(9) wird das Ziel der 20%igen Substitution konventioneller Kraftstoffe durch alternative Kraftstoffe im Bereich des Straßenverkehrs bis 2020 festgelegt.

(24)  Nur die umfassende Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit alternativer Kraftstoffe wird ihre Marktdurchdringung ermöglichen.

(25)  In seiner Entschließung vom 18. Juni 1998(10) forderte das Europäische Parlament, den Marktanteil der Biokraftstoffe durch ein Maßnahmenpaket, das unter anderem Steuerbefreiungen, Beihilfen für die Verarbeitungsindustrie und eine obligatorische Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen vorsieht, innerhalb von fünf Jahren auf 2 % zu erhöhen.

(26)  Welche Methode für die Erhöhung des Biokraftstoffanteils auf den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Kraftstoffmärkten am besten geeignet ist, hängt von der Verfügbarkeit der Ressourcen und Rohstoffe, von den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung von Biokraftstoffen und von steuerlichen Regelungen ab.

(27)  Die Politik der Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen sollte nicht dazu führen, dass der freie Warenverkehr mit Kraftstoffen, die den harmonisierten Umweltvorschriften der Gemeinschaft genügen, untersagt wird.

(28)  Der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen muss begleitet werden von einer sorgfältigen Analyse der Umweltauswirkungen bei Anbau, Verarbeitung und Verbrauch der Rohstoffe. Ein verstärkter Einsatz erscheint nur sinnvoll, wenn die Umweltauswirkungen eindeutige Vorteile gegenüber dem Einsatz konventioneller Kraftstoffe zeigen. Insbesondere sind der Flächenverbrauch, die Intensivierung der Landwirtschaft, das Verhältnis zu einer alternativen nachhaltigen Nutzung von Flächen, der Gewässerschutz, die energetische Effizienz, das Treibhausgaspotenzial, das Verbrennungsverhalten und die Partikelbildung zu untersuchen.

(29)  Die Förderung der Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen trägt zu einer Verringerung der Energieabhängigkeit und der Treibhausgasemissionen bei. Darüber hinaus können Biokraftstoffe in den bestehenden Kraftfahrzeugen und mit dem bestehenden Kfz-Kraftstoffvertriebssystem verwendet werden, wodurch keine teuren Infrastruktur- und Motorisierungsinvestitionen nötig sind.

(30)  Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Einführung allgemeiner Grundsätze zur Förderung des Inverkehrbringens und des Vertriebs von Biokraftstoffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend ereicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)  Zur Zeit genügen nicht alle am Markt angebotenen Biokraftstoffe anspruchsvollen Ökoeffizienzkriterien. Zum Teil ist die Herstellung mit sehr großem Energieaufwand und Ausstoß an Klimagasen verbunden. Die technologische Entwicklung kann jedoch hier Verbesserungen bringen. Daher muss die Forschung und die technologische Entwicklung im Bereich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gefördert werden.

(32)  Der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen muss von einer genauen Analyse der Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft und Soziales begleitet werden, damit entschieden werden kann, ob die etwaige Anhebung des Anteils der Biokraftstoffe gegenüber den konventionellen Kraftstoffen sinnvoll ist.

(33)  Vorgesehen werden sollte die Möglichkeit, die Liste der Biokraftstoffe, den prozentualen Anteil erneuerbarer Stoffe und den Zeitrahmen für die Einführung von Biokraftstoffen auf dem Kraftstoffmarkt rasch an den technischen Fortschritt und an die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der ersten Einführungsphase anzupassen. Hierbei ist auch reines, kaltgepresstes Pflanzenöl wie z.B. Rapsöl zu beachten, das nicht chemisch behandelt wird und sich damit umweltverträglich herstellen lässt und dessen Nebenprodukte zudem eiweißhaltig sind und sich für die Tierernährung eignen. Zu berücksichtigen sind auch weitere alternative Kraftstoffe wie LPG, CNG, LNG und DME, die bereits auf dem Kraftstoffmarkt verwendet werden, bei denen sämtliche zur Angebotsausweitung nötige Technologie bereits besteht und die erwiesenermaßen geringere Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen mit sich bringen.

(34)  Es gilt dafür zu sorgen, dass zügig die Qualitätsnormen für die Biokraftstoffe entwickelt werden, die als reine Biokraftstoffe und als Beimischung zu konventionellen Kraftstoffen zum Antrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden. Der biologisch abbaubare Teil von Abfällen ist zwar ein interessantes Ausgangsmaterial für Biokraftstoffe, doch muss bei den Qualitätsnormen der Umfang der möglichen Kontamination der Abfälle berücksichtigt werden, damit Fahrzeuge nicht durch spezifische Bestandteile beschädigt werden und/oder noch gravierendere Emissionen entstehen.

(35)  Die Förderung von Biokraftstoffen sollte mit den auf Versorgungssicherheit und Umweltschutz bezogenen Zielen und den entsprechenden Zielsetzungen und politischen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

(36)  Aus Kostengründen und aus Gründen der Gesamtökobilanz ist es in vielen Fällen sinnvoll, Biomasse zur Erzeugung von Wärme oder gegebenenfalls zur Erzeugung von Elektrizität zu verwenden. Daher sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, der diese Verwendung europaweit fördert.

(37)  Da der Einsatz von Biokraftstoffen oberhalb einer bestimmten Konzentration die gezielte Anpassung der Fahrzeuge erfordert, um technische Probleme und Sicherheitsprobleme zu vermeiden, müssen Biokraftstoffe oder Kraftstoffgemische mit einer Biokraftstoffkonzentration, die über der für bestehende Fahrzeuge verträglichen Höchstgrenze liegt, an den Tankstellen eindeutig und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(38)  Die Nachfrage nach Biokraftstoffen in der Europäischen Union und somit auch in anderen Ländern kann zur Entstehung eines Marktes für innovative landwirtschaftliche Produkte führen.

(39)  Da die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Richtlinie wird ein Mindestprozentsatz für die Substitution von Otto- und Dieselkraftstoffen durch Biokraftstoffe zur Verwendung im Verkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   a) "Biokraftstoffe" sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe zur Verwendung im Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
   b) "Biomasse" ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
   c) "Energieinhalt" ist der untere Heizwert eines Kraftstoffs.

(2)  Die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse sind Beispiele für derzeit bestehende Biokraftstoffe. Die entsprechende Liste hat Hinweischarakter, und die darin genannten Kraftstoffe dürfen nur gefördert werden, wenn sie zu einer erheblichen Senkung der Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Biokraftstoffe im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der durch sie ersetzten fossilen Kraftstoffe beitragen.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 31. Dezember 2005 mindestens 2 % aller auf ihren Märkten zur Verwendung im Verkehr verkauften Otto- und Dieselkraftstoffe, gemessen am Energieinhalt, auf Biokraftstoffe entfallen und dieser Anteil gemäß dem in Teil B des Anhangs angegebenen Zeitrahmen erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen detaillierten Bericht über die Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen und eine Aufstellung der Kosten dieser Maßnahmen vor. Der Bericht berücksichtigt zumindest die folgenden Punkte:

   Flächenverbrauch,
   Grad der Intensivierung des Anbaus,
   Einsatz von Pestiziden,
   Gewässerschutz,
   energetische Effizienz,
   Treibhausgaspotenzial,
   Verbrennungsverhalten.

Dieser Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission berücksichtigt diese Berichte bei ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2)  Jede weitere Erhöhung des Anteils von Biokraftstoffen unterliegt einer von der Kommission bis zum 30. Juni 2006 durchzuführenden ausführlichen Bewertung der vollständigen Analyse des Lebenszyklus, der CO2-Vorteile und der umweltverträglichen landwirtschaftlichen Praxis. Maßnahmen nach Absatz 1 werden in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten durchgeführt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die technologische Entwicklung der Erzeugung von Biokraftstoffen und der daran beteiligten Unternehmen im Rahmen der Finanzinstrumente für die Forschung, die Umwelt und die regionale Entwicklung fördern.

(4)  Biokraftstoffe können in folgenden Formen bereitgestellt werden:

   a) als reine Biokraftstoffe oder mit hohen Konzentrationen in Mineralölderivaten, die nach spezifischen Qualitätsnormen für Anwendungen im Verkehr gewonnen wurden,
   b) als Biokraftstoffe, die Mineralölderivaten unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen, in denen die technischen Spezifikationen für Kraftstoffe (EN 228 und EN 590) angegeben sind, in Konzentrationen von weniger als 5% beigemischt wurden,
   c) als Flüssigkeiten, die Derivate von Biokraftstoffen sind, wie ETBE (Ethyl-ter-butylether), für den der Biokraftstoffprozentsatz in Teil A des Anhangs angegeben ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten überwachen die Auswirkungen der Verwendung von Biokraftstoffen in Dieselbeimischungen von über 5% in nicht-angepassten Fahrzeugen und sorgen dafür, dass solche Dieselkraftstoffe an den Tankstellen eindeutig und gut sichtbar gekennzeichnet sind. Gegebenenfalls treffen die Mitgliedstaaten nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Emissionsgrenzen zu gewährleisten.

(6)  Die Mitgliedstaaten räumen der Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen in öffentlichen Verkehrsmitteln/Kollektivverkehrsmitteln wie Zügen, Bussen, Taxis und gemeinsam genutzten Personenkraftwagen (Carsharing) Vorrang ein.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihren Maßnahmen die Gesamtökobilanz der verschiedenen Arten von Biokraftstoffen und fördern vorrangig die Biokraftstoffe, die eine sehr gute Gesamtökobilanz aufweisen.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen bezüglich der für die Erzeugung von Biokraftstoffen angebauten Pflanzen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Beihilfen erhalten, unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der eingesetzten Agrarflächen oder der jeweiligen Erzeugung die Umweltschutzmaßnahmen, die sie für zweckmäßig halten und die den potenziellen Umweltfolgen der genannten Tätigkeiten Rechnung tragen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die sie für zweckmäßig und für der Bedeutung der Umweltfolgen der Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Umweltanforderungen angemessen halten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(12).

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres die Maßnahmen, die sie zur Erreichung der in Artikel 3 und in Teil B des Anhangs genannten Ziele getroffen haben, den gesamten Kraftstoffabsatz des Vorjahres sowie den Anteil der Biokraftstoffe. Diese Angaben werden erstmals vor dem 1. Juli 2004 gemeldet.

(2)  Die Mitgliedstaaten informieren die Verbraucher mit Hilfe öffentlicher Stellen über die Möglichkeiten der Verwendung von Biokraftstoffen.

(3)  Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2006 und danach alle zwei Jahre einen Bewertungsbericht für das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Verwendung von Biokraftstoffen in den Mitgliedstaaten und über die wirtschaftlichen Auswirkungen und Umweltfolgen der bestehenden Situation und weiterer Erhöhrungen des Anteils von Biokraftstoffen. Die Kommission entwickelt hierfür eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine umfassende Lebenszyklusanalyse des Einsatzes von Biokraftstoffen enthält. In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission vor allem die Umweltaspekte, insbesondere die Veränderungen der Wasserqualität, die Bodenerosion, die Verwendung von Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzen und Tiere sowie die Auswirkungen der durch Biokraftstoffe im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biomasse verursachten Veränderungen. Der Bericht kann außerdem die Möglichkeiten der Einführung einer differenzierten steuerlichen Behandlung der verschiedenen Biokraftstoffe anhand ökologischer Kriterien sondieren. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls neue Zielvorgaben für Biokraftstoffe gemäß Artikel 3 vorschlagen, wobei gegebenenfalls ein Mindestbeimischungssatz eingeführt wird.

(4)  Das Biodiesel-Endprodukt, das als Kraftstoff eingesetzt wird, muss die europäische Norm prEN 14214 für Fettsäuremethylester (FAME) für Dieselmotoren erfüllen.

(5)  Die Kommission schlägt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) entsprechende Normen für Bioethanol vor. Solange diese Normen nicht verfügbar sind, wenden die Mitgliedstaaten international gebräuchliche Normen an, vorausgesetzt, die endgültigen Mischungen erfüllen in allen Fällen die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Qualität von Kraftstoffen wie der Richtlinie 98/70/EG.

Artikel 7

(1)  Teil A des Anhangs kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 an den technischen Fortschritt angepasst werden, unter Berücksichtigung der Kraftstoffqualität und -reinheit und der Fahrzeugkompatibilität.

(2)  Nach dem Verfahren des Artikels 8 werden umgehend die fehlenden Spezifikationen für Biokraftstoffe festgelegt, sodass es keine Probleme bei der Verwendung von Biokraftstoffen im Verhältnis zu den bestehenden Kraftstoff- und Motorenspezifikationen gibt.

Alle Biokraftstoffe, die in der Gemeinschaft vermarktet werden, müssen den Bedingungen der Richtlinie 98/70/EG, den CEN-Normen und den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Autoabgase entsprechen.

(3)  Der in Teil B des Anhangs angegebene Zeitrahmen kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 angepasst werden, und zwar auf Grundlage der technischen Entwicklung von Technologien im Bereich Biokraftstoffe, der Marktdurchdringung und der technischen Entwicklung von Verkehrsmitteln.

(4)  Bei der Anpassung des Anhangs gemäß den Absätzen 1 und 3 werden Ökoeffizienzkriterien für die Verwendung von Biokraftstoffen festgelegt.

(5)  Anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Informationen kann die Kommission die Mitgliedstaaten, die besondere Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Ziele haben, auf deren Antrag hin davon befreien. Solche Ausnahmeregelungen sind auf zwei Jahre befristet.

Als Bedingung für eine solche Befreiung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Aktionsplan vorlegen, in dem dargelegt wird, wie sie die vorgesehenen Zielwerte, wie sie bei Ablauf der verlängerten Frist gelten werden, einhalten werden. Einem Mitgliedstaat kann eine solche Ausnahmeregelung nur einmal gewährt werden.

Artikel 8

(1)  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates(13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden.

(3)  Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 205.
(2) ABl. C . …..
(3) ABl. C . …..
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002.
(5) KOM(2001) 370.
(6) KOM(2001) 547.
(7) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46).
(8) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1.
(9) KOM(2000) 769.
(10) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 215.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 (ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1).
(13) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.


ANHANG

A.  BEISPIELE EINSETZBARER BIOKRAFTSTOFFE UND PROZENTUALER ANTEIL ERNEUERBARER STOFFE

"Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist.

"Biodiesel": Flüssiger Kraftstoff mit Dieselkraftstoffqualität, der aus Biomasse, einschließlich Talg und Tierfett aus der Tierkörperverwertung, oder gebrauchtem Frittieröl hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff entsprechend der Norm prEN 14214 – FAME (Fettsäuremethylester) – bestimmt ist.

"Biogas": Brenngas, das durch die anaerobe Fermentation von Biomasse hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist.

"Biomethanol": Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist.

"Biodimethylether": Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist.

"Biowasserstoff": Wasserstoff, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist.

"Bio-ETBE (Ethyl-ter-butylether)": ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird.

Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 45 %.

B.  MINDESTANTEIL VERKAUFTER BIOKRAFTSTOFFE AN ALLEN VERKAUFTEN OTTO- UND DIESELKRAFTSTOFFEN IN PROZENT:

Jahr

%

2005

2

2006

2,75

2007

3,5

2008

4,25

2009

5

2010

5,75

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen