Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (KOM(2001) 664 – C5-0689/2001 – 2001/0270(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 664)(1),
– vom Rat gemäß Artikel 39 des EU-Vertrags konsultiert (C5&nbhy;0689/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5&nbhy;0189/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 6
(6) Bei der Verhängung von Strafen für gewöhnliche Straftaten sind rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe als erschwerender Umstand zu berücksichtigen; dies wäre nicht nur eine unmittelbare Antwort auf die Urheber derartiger Straftaten, sondern hätte auch abschreckende Wirkung.
(6) Bei der Verhängung von Strafen für gewöhnliche Straftaten können rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe als erschwerender Umstand berücksichtigt werden; dies wäre nicht nur eine unmittelbare Antwort auf die Urheber derartiger Straftaten, sondern hätte auch abschreckende Wirkung.
Abänderung 2 Erwägung 7
(7) Die Begehung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftat bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist als erschwerender Umstand einzustufen, weil sie mit Missbrauch verbunden und besonders zu verurteilen ist.
(7) Die Begehung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftat mit Hilfe eines Massenkommunikationsmittels oder bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist als erschwerender Umstand einzustufen, weil sie mit Missbrauch verbunden und besonders zu verurteilen ist.
Abänderung 3 Erwägung 8
(8) Es ist sicherzustellen, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Opfer Anzeige erstatten oder Klage erheben, weil sie häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken.
(8) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, damit die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, ob die Opfer Anzeige erstatten oder Klage erheben, weil sie häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken.
Abänderung 4 Erwägung 11a (neu)
(11a) Im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde, gilt als rassistische Handlung oder Rassendiskriminierung "jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird". Dieser Rahmenbeschluss steht mit Artikel 4 des genannten Übereinkommens im Einklang, der den Staaten die Verpflichtung auferlegt, gegenüber Organisationen wachsam zu sein, die Ideen verbreiten, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, die gewalttätig sind oder zu Gewalttätigkeiten aufrufen, und diese vor Gericht zu bringen.
Abänderung 5 Erwägung 15
(15) Der Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die insbesondere im Europäischen Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte, vornehmlich in den Artikeln 10 und 11, und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel II und VI, anerkannt werden -
(15) Bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses müssen die Mitgliedstaaten die Grundrechte achten und den Grundsätzen Rechnung tragen, die insbesondere im Europäischen Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte, vornehmlich in den Artikeln 9, 10 und 11, und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel II und VI, anerkannt werden. Bei der Durchführung und Anwendung dieses Rahmenbeschlusses müssen die Mitgliedstaaten dementsprechend und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips einen großen Ermessensspielraum haben.
Abänderung 6 Erwägung 15a (neu)
(15a) Dieser Rahmenbeschluss gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Internetdiensteanbietern unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(1).
__________ (1)ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
Abänderung 7 Artikel 1
Der Rahmenbeschluss enthält Bestimmungen zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und für die engere Zusammenarbeit der Justiz- und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend rassistische und fremdenfeindliche Straftaten.
Dieser Rahmenbeschluss enthält Bestimmungen zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und für die engere Zusammenarbeit der Justiz- und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend rassistische und fremdenfeindliche Straftaten. Er schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Vorschriften einführen oder aufrechterhalten, die ein höheres Schutzniveau gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gewährleisten.
Abänderung 8 Artikel 2
Anwendungsbereich Der Rahmenbeschluss gilt für rassistische und fremdenfeindliche Straftaten, die begangen werden:
Räumlicher Anwendungsbereich Dieser Rahmenbeschluss gilt für die in Artikel 4 definierten Straftaten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen werden.
a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder
b) von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, wenn die Straftat Einzelpersonen oder Gruppen dieses Staates schädigt, oder
c) zum Nutzen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person.
Abänderung 9 Artikel 2a (neu)
Artikel 2a Persönlicher Anwendungsbereich Dieser Rahmenbeschluss gilt auch für die in Artikel 4 definierten Straftaten unabhängig vom Tatort, soweit sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats begangen worden sind, für die Zwecke der Strafverfolgung in diesem Mitgliedstaat.
Abänderung 10 Artikel 3 Buchstabe a
a) "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" die Überzeugung, dass Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung, nationale oder ethnische Herkunft ein maßgebender Faktor für die Ablehnung von Einzelpersonen oder Gruppen ist;
a) "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" die Überzeugung, dass Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung, nationale oder ethnische Herkunft ein, auch teilweise, maßgebender Faktor für die Ablehnung von Einzelpersonen oder Gruppen ist;
Abänderung 11 Artikel 3 Buchstabe c
c) "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte oder von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
c) "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte oder von Organisationen, die dem Völkerrecht unterliegen.
Abänderung 12 Artikel 4 Buchstaben a bis f
a) Aufstachelung zu rassistischer oder fremdenfeindlicher Gewalt bzw. zu Rassen- und Fremdenhass oder zu einem anderen rassistischen oder fremdenfeindlichen Verhalten, das den betroffenen Einzelpersonen oder Gruppen erheblichen Schaden zufügt;
a) Aufstachelung zu Gewalt aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven bzw. zu Rassen- und Fremdenhass oder zu einem anderen rassistisch oder fremdenfeindlich motiviertem Verhalten, das den betroffenen Einzelpersonen oder Gruppen erheblichen Schaden zufügt;
b) öffentliche Beleidigungen oder Drohungen gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen in rassistischer oder fremdenfeindlicher Absicht;
b) öffentliche Beschimpfungen, Beleidigungen oder Drohungen gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven;
c) öffentliche Duldung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in rassistischer oder fremdenfeindlicher Absicht;
c) öffentliche Duldung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, wenn die betreffenden Worte oder Verhaltensweisen bedrohlich oder beleidigend sind und ihren Grund in Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit begründet haben;
d) öffentliches Leugnen oder Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. April 1945 in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören;
d) öffentliches Leugnen oder Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. April 1945, wenn ein solches Leugnen oder Verharmlosen seinen Grund in Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit hat und drohend, erniedrigend oder beleidigend ist oder in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören;
e) öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten;
e) Erstellung mit Verbreitungsabsicht, öffentliche Verbreitung oder unaufgefordertes Versenden, einschließlich durch Diensteanbieter im Internet, oder öffentliche Verteilung, in rassistischer oder fremdenfeindlicher Absicht, von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten;
f) Leitung oder Unterstützung der Aktivitäten einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Gruppe bzw. Beteiligung an solchen Aktivitäten, in der Absicht, zu den kriminellen Machenschaften der Organisation beizutragen.
f) Leitung oder Unterstützung der Aktivitäten einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Gruppe bzw. Beteiligung an solchen Aktivitäten, in der Absicht, zu Aktivitäten beizutragen, die im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen Straftatbestand darstellen. Diensteanbieter im Internet sind nach den Bestimmungen der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG strafrechtlich verantwortlich.
Abänderung 14 Artikel 6 Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 Geldbußen bzw. Geldstrafen oder die Zahlung eines Betrags für wohltätige Zwecke vorgesehen werden können.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 Geldbußen bzw. Geldstrafen oder, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die Zahlung eines Betrags für wohltätige Zwecke vorgesehen werden können.
Abänderung 15 Artikel 7
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen die Person, die die Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 begangen hat, in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit handelt und das Opfer auf diese Tätigkeit angewiesen ist, eine Strafverschärfung erfolgen kann.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen die Person, die die Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 begangen hat, in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit handelt und das Opfer auf diese Tätigkeit angewiesen ist, sowie in dem Fall, dass das Opfer der Straftat ein Kind im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist und dass sich die Tat oder die Person, die die Straftat begangen hat, an ein besonders leicht zu beeinflussendes Publikum, wie etwa Kinder, wendet, eine Strafverschärfung erfolgen kann.
Abänderung 16 Artikel 11
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt, zumindest wenn Straftaten nach Artikel 4 Buchstaben a, e und f in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.
Jeder Mitgliedstaat kann dafür Sorge tragen, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten zumindest nach Artikel 4 Buchstaben a, e und f in Verbindung mit Artikel 2 nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Opfer von rassistisch oder fremdenfeindlich motivierten Straftaten uneingeschränkten Zugang zu Information, Hilfsdiensten, einem wirksamen Schutz und entsprechenden Rechtsmitteln sowie juristischer Hilfe haben.
Abänderung 17 Artikel 12 Absatz 1
(1) Jeder Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Straftaten, wenn die Straftat:
(1) Jeder Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 4 und 5 genannten Straftaten.
a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
b) von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde und die Tat Einzelpersonen oder Gruppen des betreffenden Staates schädigt oder
(c) zum Nutzen einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hat.
Abänderung 18 Artikel 12 Absatz 2
(2) Bei Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Straftat im Rahmen eines Informationssystems begangen wurde und
(2) Bei Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Artikel 2 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Straftat im Rahmen eines Informationssystems begangen wurde und
a) der Täter bei der Begehung der Straftat in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist, unabhängig davon, ob die Straftat rassistische Inhalte betrifft, die in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem gehostet werden;
a) der Täter sich bei der Begehung der Straftat in seinem Hoheitsgebiet befand oder
b) die Straftat rassistische Inhalte betrifft, die in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem gehostet werden, unabhängig davon, ob der Täter bei der Begehung der Straftat in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist.
b) die Straftat rassistische Inhalte betrifft, die in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem gehostet werden.
Abänderung 19 Artikel 12 Absatz 3
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zuständigkeitsregeln nach Artikel 2a nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden. Er unterrichtet das Generalsekretariat des Rates und die Kommission entsprechend.
Abänderung 20 Artikel 12 Absatz 4
(4)Beschließen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Absatz 3, so unterrichten sie das Generalsekretariat des Rates und die Kommission entsprechend und teilen gegebenenfalls im Einzelnen mit, in welchen Fällen und unter welchen Umständen der Beschluss gilt.
entfällt
Abänderung 21 Artikel 15 Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten benennen operationelle Kontaktstellen oder können vorhandene Strukturen nutzen, um Informationen auszutauschen und andere Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses zu ermöglichen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen operationelle Kontaktstellen oder können vorhandene Strukturen wie Europol und Eurojust nutzen, um Informationen auszutauschen und andere Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses zu ermöglichen.
Abänderung 22 Artikel 15 Absatz 3a (neu)
(3a) Die nationalen Kontaktstellen erstatten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umfassend Bericht über Zwischenfälle im Zusammenhang mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, über Polizeiberichte, Verfolgungen und Verurteilungen. Die der Stelle übermittelten Einzelheiten zum Zwecke der Registrierung und Beobachtung müssen Details des ethnischen und kulturellen Hintergrunds sowohl des Täters als auch des Opfers enthalten.
Abänderung 23 Artikel 16 Absatz 3
(3) Auf dieser Grundlage erarbeitet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2005 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung des Rahmenbeschlusses, den sie gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.
(3) Auf dieser Grundlage erarbeitet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2005 einen ersten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung des Rahmenbeschlusses, den sie gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt. Weitere Berichte werden regelmäßig mindestens alle zwei Jahre vorgelegt.