Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in Bezug auf bestimmte Haushalts- und Finanzvorschriften für die Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und den Zugang zu Dokumenten dieser Agentur (KOM(2002) 406 – C5-0430/2002 – 2002/0170(CNS))
(10a) Im Gründungsakt der Agentur sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, der die Agentur aufnimmt, einen direkten oder indirekten Finanzbeitrag leistet.
Abänderung 22 ARTIKEL 1 NUMMER 2 ABSATZ 1a (neu) Artikel 56 Absatz 5a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
In Artikel 56 wird nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt:
"(5a) Die Agentur übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren. Sie macht auch Angaben über die vorhandenen oder geplanten Maßnahmen, um der Gefahr von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen."
Abänderung 23 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 57 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
(1a) Die Einnahmen umfassen die etwaigen Finanzbeiträge des Mitgliedstaats, der die Agentur aufnimmt.
Abänderung 24 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 57 Absatz 5a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
(5a) Bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und etwaigen Auswirkungen auf die Höhe des Gemeinschaftszuschusses des laufenden Jahres oder der darauffolgenden Jahre fasst, unterrichtet er die Kommission und die Haushaltsbehörde hiervon. Sofern innerhalb von sechs Wochen keiner der beiden Teile der Haushaltsbehörde Einwände erhoben hat, fasst der Verwaltungsrat den endgültigen Beschluss.
Abänderung 25 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 57 Absatz 6a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
(6a) Der endgültige Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union und der Festsetzung der Höhe des Zuschusses sowie der Aufstellung des Stellenplans festgestellt.
Abänderung 26 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 57 Absatz 7a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
(7a) Der Verwaltungsdirektor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Agentur, die dem Statut unterliegen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
Abänderung 27 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 57 Absatz 9a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
(9a) Der Ausgabenplan kann nach einem nach Art und/oder Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden, sofern eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben getroffen wird. Dieser Eingliederungsplan wird von der Agentur festgelegt.
Abänderung 28 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 57 Absatz 15a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
(15a) Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Abänderung 29 ARTIKEL 1 NUMMER 3 ABSATZ 1a (neu) Artikel 57a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 57a
Bei der Überprüfung der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung konsultiert die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof."
Abänderung 30 ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu) Artikel 59 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93)
3a. In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:
"Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten. Die für diese Aufgaben bestimmten Mittel werden als Verwaltungsausgaben verbucht."