Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 in Bezug auf die Haushalts- und Finanzvorschriften für die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den Zugang zu Dokumenten dieser Agentur (KOM(2002) 406 – C5-0438/2002 – 2002/0178(CNS))
(17a) Im Gründungsakt der Agentur sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, der die Agentur aufnimmt, einen direkten oder indirekten Finanzbeitrag leistet.
Abänderung 93 ARTIKEL 1 NUMMER 2 ABSATZ 1a (neu) Artikel 10 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
In Artikel 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:
"(2a) Die Agentur übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren. Sie macht auch Angaben über die vorhandenen oder geplanten Maßnahmen, um der Gefahr von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen."
Abänderung 94 ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu) Artikel 12 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
3a. In Artikel 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Die Einnahmen umfassen die etwaigen Finanzbeiträge des Mitgliedstaats, der die Agentur aufnimmt."
Abänderung 95 ARTIKEL 1 NUMMER 3a ABSATZ 1a (neu) Artikel 12 Absatz 4a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
In Artikel 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt:
"(4a) Der Ausgabenplan kann nach einem nach Art und/oder Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden, sofern eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben getroffen wird. Dieser Eingliederungsplan wird von der Agentur festgelegt."
Abänderung 96 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 13 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(2a) Bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und etwaigen Auswirkungen auf die Höhe des Gemeinschaftszuschusses des laufenden Jahres oder der darauffolgenden Jahre fasst, unterrichtet er die Kommission und die Haushaltsbehörde hiervon. Sofern innerhalb von sechs Wochen keiner der beiden Teile der Haushaltsbehörde Einwände erhoben hat, fasst der Verwaltungsrat den endgültigen Beschluss.
Abänderung 97 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 13 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(3a) Der endgültige Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union und der Festsetzung der Höhe des Zuschusses sowie der Aufstellung des Stellenplans festgestellt.
Abänderung 98 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 14 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(1a) Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Agentur, die dem Statut unterliegen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
Abänderung 99 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 14 Absatz 9a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(9a) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Abänderung 100 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 15 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten. Die für diese Aufgaben bestimmten Mittel werden als Verwaltungsausgaben verbucht.
Abänderung 101 ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu) Artikel 15a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
4a. Nach Artikel 15 wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 15a
Bei der Überprüfung der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung konsultiert die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof."