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Verfahren : 2002/0167(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0336/2002

Eingereichte Texte :

A5-0336/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0477
P5_TA(2002)0478
P5_TA(2002)0479
P5_TA(2002)0480
P5_TA(2002)0481
P5_TA(2002)0482
P5_TA(2002)0483
P5_TA(2002)0484
P5_TA(2002)0485
P5_TA(2002)0486
P5_TA(2002)0487
P5_TA(2002)0488
P5_TA(2003)0108
P5_TA(2003)0109
P5_TA(2003)0110
P5_TA(2003)0111
P5_TA(2003)0112
P5_TA(2003)0113
P5_TA(2003)0114
P5_TA(2003)0115
P5_TA(2003)0116
P5_TA(2003)0117
P5_TA(2003)0118
P5_TA(2003)0119

Angenommene Texte
PDF 112kWORD 31k
Dienstag, 22. Oktober 2002 - Straßburg
Änderung der Haushalts- und Finanzvorschriften der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz *
P5_TA(2002)0487A5-0336/2002

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 in Bezug auf die Haushalts- und Finanzvorschriften für die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den Zugang zu Dokumenten dieser Agentur (KOM(2002) 406 – C5-0438/2002 – 2002/0178(CNS))

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert(1):

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 92
ERWÄGUNG 17a (neu)
(17a) Im Gründungsakt der Agentur sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, der die Agentur aufnimmt, einen direkten oder indirekten Finanzbeitrag leistet.
Abänderung 93
ARTIKEL 1 NUMMER 2 ABSATZ 1a (neu)
Artikel 10 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
In Artikel 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:
"(2a) Die Agentur übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren. Sie macht auch Angaben über die vorhandenen oder geplanten Maßnahmen, um der Gefahr von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen."
Abänderung 94
ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)
Artikel 12 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
3a. In Artikel 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Die Einnahmen umfassen die etwaigen Finanzbeiträge des Mitgliedstaats, der die Agentur aufnimmt."
Abänderung 95
ARTIKEL 1 NUMMER 3a ABSATZ 1a (neu)
Artikel 12 Absatz 4a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
In Artikel 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt:
"(4a) Der Ausgabenplan kann nach einem nach Art und/oder Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden, sofern eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben getroffen wird. Dieser Eingliederungsplan wird von der Agentur festgelegt."
Abänderung 96
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 13 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(2a) Bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und etwaigen Auswirkungen auf die Höhe des Gemeinschaftszuschusses des laufenden Jahres oder der darauffolgenden Jahre fasst, unterrichtet er die Kommission und die Haushaltsbehörde hiervon. Sofern innerhalb von sechs Wochen keiner der beiden Teile der Haushaltsbehörde Einwände erhoben hat, fasst der Verwaltungsrat den endgültigen Beschluss.
Abänderung 97
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 13 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(3a) Der endgültige Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union und der Festsetzung der Höhe des Zuschusses sowie der Aufstellung des Stellenplans festgestellt.
Abänderung 98
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 14 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(1a) Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Agentur, die dem Statut unterliegen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
Abänderung 99
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 14 Absatz 9a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
(9a) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Abänderung 100
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 15 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten. Die für diese Aufgaben bestimmten Mittel werden als Verwaltungsausgaben verbucht.
Abänderung 101
ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu)
Artikel 15a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2062/94)
4a. Nach Artikel 15 wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 15a
Bei der Überprüfung der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung konsultiert die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof."

(1) Die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung wurde gemäß Artikel 69 GO vertagt (A5&nbhy;0336/2002).

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