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Verfahren : 2002/0167(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0336/2002

Eingereichte Texte :

A5-0336/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0477
P5_TA(2002)0478
P5_TA(2002)0479
P5_TA(2002)0480
P5_TA(2002)0481
P5_TA(2002)0482
P5_TA(2002)0483
P5_TA(2002)0484
P5_TA(2002)0485
P5_TA(2002)0486
P5_TA(2002)0487
P5_TA(2002)0488
P5_TA(2003)0108
P5_TA(2003)0109
P5_TA(2003)0110
P5_TA(2003)0111
P5_TA(2003)0112
P5_TA(2003)0113
P5_TA(2003)0114
P5_TA(2003)0115
P5_TA(2003)0116
P5_TA(2003)0117
P5_TA(2003)0118
P5_TA(2003)0119

Angenommene Texte
PDF 114kWORD 31k
Dienstag, 22. Oktober 2002 - Straßburg
Änderung der Haushalts- und Finanzvorschriften des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung *
P5_TA(2002)0488A5-0336/2002

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 in Bezug auf die Haushalts- und Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und den Zugang zu Dokumenten dieses Zentrums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 (KOM(2002) 406 – C5&nbhy;0439/2002 – 2002/0180(CNS))

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert(1):

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 102
ERWÄGUNG 5a (neu)
(5a) Im Gründungsakt des Zentrums sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, der das Zentrum aufnimmt, einen direkten oder indirekten Finanzbeitrag leistet.
Abänderung 103
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
Die Einnahmen umfassen die etwaigen Finanzbeiträge des Mitgliedstaats, der das Zentrum aufnimmt.
Abänderung 104
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1b (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
Der Ausgabenplan kann nach einem nach Art und/oder Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden, sofern eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben getroffen wird. Dieser Eingliederungsplan wird von dem Zentrum festgelegt.
Abänderung 105
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
(2a) Bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und etwaigen Auswirkungen auf die Höhe des Gemeinschaftszuschusses des laufenden Jahres oder der darauffolgenden Jahre fasst, unterrichtet er die Kommission und die Haushaltsbehörde hiervon. Sofern innerhalb von sechs Wochen keiner der beiden Teile der Haushaltsbehörde Einwände erhoben hat, fasst der Verwaltungsrat den endgültigen Beschluss.
Abänderung 106
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 11 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
(3a) Der endgültige Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union und der Festsetzung der Höhe des Zuschusses sowie der Aufstellung des Stellenplans festgestellt.
Abänderung 107
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 12 Absatz 1a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
(1a) Bei der Überprüfung der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung konsultiert die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof.
Abänderung 108
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 12 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
(2a) Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten des Zentrums, die dem Statut unterliegen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
Abänderung 109
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 12 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
(3a) Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten. Die für diese Aufgaben bestimmten Mittel werden als Verwaltungsausgaben verbucht.
Abänderung 110
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 12a Absatz 7a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
(7a) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Abänderung 111
ARTIKEL 1 NUMMER 6a
Artikel 12c (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)
6a. Nach Artikel 12b wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 12c
Das Zentrum übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren. Es macht auch Angaben über die vorhandenen oder geplanten Maßnahmen, um der Gefahr von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen."

(1) Die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung wurde gemäß Artikel 69 GO vertagt (A5&nbhy;0336/2002).

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