Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern (KOM(2002) 149 – C5&nbhy;0140/2002 – 2002/0072(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 149)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0140/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5&nbhy;0356/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. November 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Dieser Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(5) anerkannten Prinzipien als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts; er soll insbesondere die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 31 der Charta gewährleisten, dem zufolge jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat.
(2) Ferner sieht Ziffer 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer unter anderem Folgendes vor: "Die Verwirklichung des Binnenmarktes muss zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen. Dieser Prozess erfolgt durch eine Angleichung dieser Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts und betrifft namentlich die Arbeitszeit und die Arbeitszeitgestaltung sowie andere Arbeitsformen als das unbefristete Arbeitsverhältnis, wie das befristete Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit."
(3)Diese Richtlinie basiert auf dem Übereinkommen über private Arbeitsvermittler (C 181) und der Empfehlung (R 188), die mit uneingeschränkter Unterstützung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der IAO-Konferenz 1997 angenommen wurden. Diese Instrumente der IAO stellten einen wesentlichen Schritt in Richtung auf die Anerkennung der positiven Rolle dar, die private Leiharbeitunternehmen im Rahmen eines gut funktionierenden Arbeitsmarkts spielen können, wobei der Notwendigkeit des Schutzes der Arbeitnehmer vor Missbrauch Rechnung getragen wurde.
(4) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23./24. März 2000) wurde ein neues strategisches Ziel für die Europäische Union aufgestellt, nämlich "zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt" zu werden, "der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen."
(5) In Übereinstimmung mit der europäischen Sozialagenda, die auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom Europäischen Rat von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) angenommen wurde, ferner mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm (23./24. März 2001) und mit dem Beschluss des Rates vom 19. Januar 2001 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen im Jahr 2001 empfiehlt es sich, eine befriedigende und flexible Arbeitsorganisation insbesondere durch neue Formen regulierter Flexibilität einzuführen, welche den betroffenen Arbeitnehmern angemessene Sicherheit und einen höheren beruflichen Status garantieren, wodurch sowohl ihre Bestrebungen als auch der Bedarf der Unternehmen miteinander in Einklang gebracht werden.
(6)Am 29. Juni 1990 legte die Kommission ein Paket bestehend aus drei Vorschlägen für Richtlinien über atypische Arbeitsverhältnisse auf der Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen vor. Da im Rat keine Einigung über die anderen Vorschläge erzielt werden konnte, wurde nur der Vorschlag zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Form der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis(6) angenommen. Das Europäische Parlament seinerseits hat verschiedene ausführliche und eingehende Entschließungen zur Frage der atypischen Arbeitsverhältnisse angenommen.
(7) Die Kommission hat die Sozialpartner am 27. September 1995 zur möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion im Bereich der Flexibilität der Arbeitszeit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gehört.
(8) Da die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig hielt, hat sie die Sozialpartner am 9. April 1996 erneut zum Inhalt des geplanten Vorschlags gehört.
(9) In der Präambel zu der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bekundeten die Unterzeichneten ihre Absicht, zu prüfen, ob eine ähnliche Vereinbarung zum Thema Leiharbeit erforderlich sei, und Leiharbeitnehmer noch nicht in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(7) zu behandeln. Dass Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, die einem entleihenden Unternehmen durch ein Leiharbeitunternehmen zur Verfügung gestellt werden, durch die genannte Richtlinie nicht erfasst sind, kann mit der Annahme dieser neuen Richtlinie behoben werden. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass eine Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern durch ein Leiharbeitunternehmen gemäß der Richtlinie auf Grund von Unterschieden zwischen den Bedingungen in den entleihenden Unternehmen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und deshalb nicht gegen andere einzelstaatliche und gemeinschaftliche Nichtdiskriminierungsvorschriften verstößt.
(10) Die branchenübergreifenden Wirtschaftsverbände – die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) – haben der Kommission in ihrem gemeinsamen Schreiben mitgeteilt, dass sie den in Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags genannten Prozess in Gang setzen wollen. Sie haben die Kommission in einem gemeinsamen Schreiben um eine Verlängerung von drei Monaten ersucht; die Kommission hat dieser Bitte entsprochen und die Verhandlungsfrist bis zum 15. März 2001 verlängert.
(11) Am 21. Mai 2001 erkannten die Sozialpartner an, dass ihre Verhandlungen über Leiharbeit zu keinem Ergebnis geführt hatten.
(12)Die europäischen Verbände der Sozialpartner auf dem Gebiet der Leiharbeit, Euro-CIETT und Uni-Europa, haben in ihrer gemeinsamen, im Oktober 2001 abgegebenen und veröffentlichten Erklärung eine Rahmenrichtlinie gefordert und den Standpunkt vertreten, dass das grundlegende Ziel der Richtlinie die ausgewogene Balance zwischen dem Schutz der Leiharbeitnehmer und der Verbesserung der positiven Rolle von Leiharbeitunternehmen auf dem europäischen Arbeitsmarkt sein sollte.
(13) Die rechtliche Stellung der Leiharbeitnehmer weist innerhalb der Union große Unterschiede auf.
(14) Die Leiharbeit sollte die wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der Europäischen Union fördern, indem sie dazu beiträgt, dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen ebenso zu entsprechen wie dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Privatleben und Beruf zu vereinbaren. Die Leiharbeit sollte ferner die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Teilnahme am Erwerbsleben bzw. die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern, indem sowohl Möglichkeiten zur Ausbildung und zum Erwerb von Berufserfahrung geboten werden, als auch indem die entleihenden Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Blick auf die Möglichkeit einer festeren Anstellung, insbesondere von Frauen, unterstützt werden.
(15) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zum Schutz der Leiharbeitnehmer, der ihnen angemessene arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und Klarheit hinsichtlich ihres rechtlichen Status sowie der Verantwortungsbereiche der Leiharbeitunternehmen und der entleihenden Unternehmen bietet. Ein weiteres Ziel ist die Bereitstellung eines gemeinsamen und flexiblen Rahmens für die Tätigkeit der Unternehmen in diesem Bereich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dabei soll vermieden werden, unverhältnismäßige verwaltungsmäßige, finanzielle oder rechtliche Auflagen vorzuschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen könnten, wobei gleichzeitig anerkannt wird, dass sie alle Rechte und Verpflichtungen normaler Arbeitgeber haben.
(16)Die mit der Leiharbeit einhergehende Verbindung zwischen drei Beteiligten ist zu berücksichtigen und kann besondere Maßnahmen und Regelungen zur Gewährleistung des gesamten und ordnungsgemäßen Funktionierens des Arbeitsmarkts erfordern. Durch solche Maßnahmen könnte beispielsweise sichergestellt werden, dass sich die Tätigkeit von Leiharbeitunternehmen nicht nachteilig auf die Systeme und Traditionen der Arbeitsbeziehungen in den entleihenden Unternehmen und Sektoren, einschließlich im Falle von Arbeitskonflikten, auswirkt.
(17)Ungeachtet der Tatsache, dass der Sozialschutz nicht ausdrücklich Bestandteil der Bestimmungen dieser Richtlinie ist, ist darauf zu verweisen, dass die Sozialschutzsysteme in die Lage versetzt werden müssen, an die neuen Arbeitsmodelle angepasst zu werden, um einen angemessenen Schutz für die in solchen Arbeitsverhältnissen Stehenden zu gewährleisten. Insbesondere muss den Problemen Aufmerksamkeit geschenkt werden, die den Leiharbeitnehmern beispielweise infolge unterbrochener Erwerbsbiographien, einer Vielzahl unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse und kurzer Verträge im Hinblick darauf erwachsen, dass bestimmte Ansprüche eine gewisse Beschäftigungsdauer voraussetzen.
(18) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere mit den Vorschriften über die Dienstleistungs&nbhy; und Niederlassungsfreiheit, und unbeschadet der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(8).
(19) Die Richtlinie 91/383/EWG enthält die für Leiharbeitnehmer geltenden Bestimmungen im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Es wurde jedoch ein gewisser Spielraum für Verbesserungen festgestellt, insbesondere um die Pflichten des Leiharbeitunternehmens und des entleihenden Unternehmens hinsichtlich der Ausbildung besser zu spezifizieren.
(20)Wie von den europäischen Verbänden der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit(9) sowie der Richtlinie 1999/70/EG betont wurde, sind direkte unbefristete Arbeitsverträge die übliche Beschäftigungsform zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer und werden dies auch künftig sein.
(21)Im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog, der nach Artikel 136 des Vertrags ein Ziel der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten darstellt, sollten die weitere Entwicklung des sozialen Dialogs auf dem Sektor der Leiharbeitunternehmen und der Abschluss von Tarifvereinbarungen im Hinblick auf Leiharbeit ermutigt und gefördert werden, auch um die Akzeptanz von Leiharbeit in der gesamten Europäischen Union zu verbessern.
(22) Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer sollten zumindest denjenigen von Zeitarbeitnehmern entsprechen, die direkt in dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Zeitraum beschäftigt sind, um die gleiche oder eine ähnliche Arbeit zu leisten, wobei Qualifikation und Kompetenz berücksichtigt werden.
(23) Gleichwohl könnte eine ungleiche Behandlung dann erfolgen, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertig ist. Sie muss im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit den Verträgen, den Verordnungen und allen Richtlinien der Europäischen Union stehen, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung regeln.
(24) Für Arbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitunternehmen geschlossen haben, ist es angesichts des hierdurch gegebenen besonderen Schutzes angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, von den im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln abzuweichen. Der Vertrag sollte dem Leiharbeitnehmer den Schutz bieten, den unbefristete Verträge bzw. Verträge mit ähnlicher Laufzeit, die mit anderen Kategorien von Arbeitnehmern geschlossen werden, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten normalerweise bieten.
(25) Es sollte vorgesehen werden, dass die Sozialpartner auf geeigneter Ebene sowie gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer aushandeln und definieren können, die im Falle der Abweichung vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten.
(26)Leiharbeitnehmer werden in verschiedenen Tätigkeitsfeldern eingesetzt und leisten einen wichtigen Beitrag für eine flexible Organisation im entleihenden Unternehmen. Insbesondere wird Frauen ermöglicht, ihr Familien- und Berufsleben besser aufeinander abzustimmen. Leiharbeitnehmer dürfen jedoch nicht als "Rationalisierungsfaktor" angesehen und dazu missbraucht werden, um die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmens zu verkleinern oder Frauen durch gleichqualifizierte Männer zu ersetzen.
(27) Die aus der Anwendung der vorliegenden Richtlinie resultierende Verbesserung des Schutzes der Leiharbeitnehmer rechtfertigt eine regelmäßige Überprüfung der Einschränkungen, Verbote oder spezifischen Verwaltungsvorschriften, die möglicherweise in Bezug auf Leiharbeit gelten, sowie gegebenenfalls ihre Aufhebung, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt sind. Sie können nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, z.B. Gesundheit und Sicherheit, sonstigen Gefahren für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern oder Sektoren, Funktionieren des Arbeitsmarkts und die Notwendigkeit zur Verhütung von Missbrauch.
(28) Leiharbeitnehmer müssen wirksam vertreten werden. Dies bedeutet nicht nur, dass die einzelstaatlichen und die gemeinschaftlichen Bestimmungen in Bezug auf Information, Konsultation und Mitarbeit von Arbeitnehmern sowohl in Leiharbeitunternehmen als auch in entleihenden Unternehmen uneingeschränkt für Leiharbeitnehmer gelten, sondern auch, dass Leiharbeitnehmer in entleihenden Unternehmen Zugang zu den internen Beschwerdeverfahren und -bestimmungen haben sollten.
(29) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, denn es handelt sich um einen auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Rahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer. Wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, und zwar durch Einführung von Mindestvorschriften, die in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Geltung besitzen, und durch die ein gemeinsamer Rahmen für die Mitgliedstaaten geschaffen wird, der die Integration der europäischen Arbeitsmärkte sowie die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte insbesondere in Grenzregionen erleichtern soll. Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß.–
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Situationen, in denen ein Unternehmen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitunternehmen und dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, der unter der Leitung und Aufsicht eines entleihenden Unternehmens arbeitet.
(2) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als Leiharbeitunternehmen tätig sind, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.
Diese Richtlinie gilt auch für öffentliche und private entleihende Unternehmen, unabhängig davon, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und ob sie Erwerbszwecke verfolgen.
Wo dies im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten üblich ist, können die Mitgliedstaaten bestimmte öffentliche und private Unternehmen von den Bestimmungen des Artikels 6 ausnehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Erwerbszwecke ausüben.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder -verhältnisse gilt, die im Rahmen eines spezifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen wurden.
Artikel 2
Ziel
Ziel der Richtlinie ist es,
1.
für den Schutz von Leiharbeitnehmern zu sorgen sowie die Attraktivität und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer des Leiharbeitunternehmens anerkannt werden, die durch die im Gesetz verankerten Arbeitnehmerrechte und die Bestimmungen für den sozialen Schutz angemessen abgesichert sind, und indem die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung von Leiharbeitnehmern gesichert wird;
2.
einen angemessenen Rahmen für die Weiterentwicklung des Leiharbeitsektors und den Einsatz von Leiharbeit aufzustellen, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und einem reibungslosen Funktionieren des Arbeitsmarktes und zur Beschäftigung beizutragen, indem entleihenden Unternehmen auf flexible Weise Humanressourcen zeitweilig und ohne negative Folgen für die fest angestellten Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden;
3.
Leiharbeitunternehmen unter Berücksichtigung ihrer Verbindung zu Leiharbeitnehmern und entleihenden Unternehmen als Arbeitgeber anzuerkennen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und somit die bestehenden Arbeitsbedingungen in den entleihenden Unternehmen und Sektoren eingehalten werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen :
a)
Arbeitnehmer ist jede Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrecht und nach den Gepflogenheiten als Arbeitnehmer geschützt wird;
b)
Leiharbeitnehmer ist jede Person, die mit einem Leiharbeitunternehmen einen Arbeitsvertrag schließt oder ein Arbeitsverhältnis von unbestimmter oder befristeter Dauer eingeht, um zeitweilig einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt zu werden, unter dessen Leitung und Aufsicht sie tätig ist;
c)
Überlassung ist der Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen unter dessen Leitung und Aufsicht zur Verfügung gestellt wird;
d)
Leiharbeitunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Arbeitsverhältnisse im Hinblick darauf eingeht, sie zeitweilig einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, unter dessen Leitung und Aufsicht sie tätig sind;
e)
entleihendes Unternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, der unter der Leitung und Aufsicht dieses Unternehmens Leiharbeitnehmer zeitweilig zur Verfügung gestellt werden;
f)
wesentliche Arbeits&nbhy; und Beschäftigungsbedingungen sind diejenigen Arbeits&nbhy; und Beschäftigungsbedingungen, die in geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und sonstigen betrieblichen Bestimmungen vorgesehen sind und sich auf folgende Punkte beziehen:
Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz,
v)
Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Bestimmungen betreffend den Elternurlaub,
vi)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Belästigung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen der Bestandteile des Entgelts, des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt. Gleichwohl dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse nicht lediglich deshalb aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, weil sie
a)
Teilzeitbeschäftigte im Sinne der Richtlinie 97/81/EG betreffen;
b)
befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG betreffen;
c)
Personen mit einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitunternehmen betreffen.
Artikel 4
Überprüfung der Einschränkungen und Verbote
(1) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und einzelstaatlichen Gepflogenheiten, wenn dies gerechtfertigt ist, Leiharbeit untersagen oder beschränken. Sie können auch, wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Gepflogenheiten zweckmäßiger ist, den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene die Möglichkeit einräumen, dies direkt zu tun.
(2)Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie und in der Folge alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und einzelstaatlichen Gepflogenheiten alle bestehenden Verbote und Einschränkungen der Leiharbeit und die speziellen Verwaltungsbestimmungen über die Leiharbeit darauf, ob die ihnen zugrunde liegenden besonderen Bedingungen noch gelten. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Mitgliedstaaten sie aufheben.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Ergebnis der Überprüfung mit. Sofern sie solche Einschränkungen oder Verbote aufrechterhalten, teilen die Mitgliedstaaten mit, aus welchen Gründen sie diese Einschränkungen oder Verbote für notwendig und gerechtfertigt halten.
Diejenigen Einschränkungen oder Verbote, deren Aufrechterhaltung in Betracht gezogen wird, dürfen ausschließlich mit Gründen des Allgemeininteresses, vor allem des Schutzes der Leiharbeitnehmer, der Gesundheit und der Sicherheit und sonstiger Gefahren für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern oder Sektoren, des reibungslosen Funktionierens des Arbeitsmarktes und der Notwendigkeit, etwaigen Missbrauch zu verhindern, gerechtfertigt werden.
(4)Diese Bestimmungen der Absätze 1 und 3 berühren angemessene Vereinbarungen für die Registrierung, Lizenzierung, Zertifizierung, Gewährleistung oder Überwachung von Leiharbeit nicht, solange sie nicht unverhältnismäßige administrative Hindernisse für die beteiligten Unternehmen und Personen darstellen.
(5)Einschränkungen oder Verbote werden aufrecht erhalten oder, falls erforderlich, erlassen, um zu verhindern, dass Leiharbeitnehmer entleihenden Unternehmen oder Sektoren zur Verfügung gestellt werden, in denen sich die Arbeitnehmer im Arbeitskampf befinden.
KAPITEL II
ARBEITS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 5
Überprüfung des gesetzlichen Schutzes
Zur Sicherstellung des sozialen Schutzes von Leiharbeitnehmern im Hinblick auf grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen und sozialen Schutz ergreifen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie und nach Anhörung der Sozialpartner folgende Maßnahmen:
a)
Überprüfung und gegebenenfalls Ausweitung des Umfangs der bestehenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, wenn die Leiharbeitnehmer nicht angemessen abgedeckt sind,
b)
Klärung des rechtlichen Status von Leiharbeitnehmern im Arbeitsrecht, und
c)
Festlegung und gegebenenfalls Zuweisung der jeweiligen Verantwortungsbereiche der Leiharbeitsunternehmen und der entleihenden Unternehmen im Hinblick auf diese arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten.
Artikel 6
Grundsatz der Nichtdiskriminierung
(1) Die für Leiharbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen müssen unter Berücksichtigung der Qualifikationen und der Kompetenz zumindest denen entsprechen, die für einen für die gleichen oder ähnliche Arbeiten direkt vom entleihenden Unternehmen auf der Grundlage eines Vertrags mit gleicher Laufzeit beschäftigten Arbeitnehmer gelten bzw. gelten würden, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen, indem sie festlegen, dass in Fällen, in denen die Bestimmungen des Absatzes 3 und/oder des Absatzes 4 Anwendung finden, die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer mindestens den Bedingungen entsprechen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer eines Leiharbeitunternehmens gelten oder gelten würden, der die gleichen oder ähnliche Arbeiten verrichtet, wobei Qualifikationen und Kompetenz berücksichtigt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für grenzüberschreitende Überlassungen.
(2)Ein Grundschutz in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz, der vor allem für Frauen und Arbeitnehmer mit Familienverantwortung wichtig ist, sowie Schutz vor Diskriminierung und Einschüchterung, Mutterschutz und Mutterschafts- und Elternurlaub, müssen vom ersten Tag an für alle Leiharbeitnehmer, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags, gegeben sein.
(3)In Bezug auf die Vergütung oder spezifische Bestandteile der Vergütung können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner, die Möglichkeit vorsehen, dass von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz abgewichen wird, wenn ein unbefristeter Vertrag oder ein anderer Vertrag zwischen den Leiharbeitnehmern und dem Leiharbeitunternehmen besteht, der ihnen hinsichtlich Inhalt und Dauer eine angemessene und fortlaufende Entlohnung unabhängig davon gewährleistet, ob sie einem anderen Unternehmen überlassen werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die missbräuchliche Anwendung der Bestimmung dieses Absatzes zu verhindern.
(4) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern nach ihrer Anhörung auf der geeigneten Ebene die Möglichkeit geben, Tarifverträge fortzuführen oder zu schließen, die von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz abweichen.
(5)Die Durchführungsmodalitäten für diesen Artikel werden von den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner, festgelegt. Die Mitgliedstaaten können ferner die Sozialpartner auf der geeigneten Ebene damit betrauen, diese Modalitäten im Wege einer Vereinbarung gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten festzulegen.
(6)Für Leiharbeitnehmer gelten im entleihenden Unternehmen im Bereich der Sicherheit, Gesundheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens. Besondere Aufmerksamkeit wird angesichts des befristeten Charakters ihrer Tätigkeit und der Tatsache, dass sie in den verschiedenen entleihenden Unternehmen möglicherweise unterschiedliche Arbeiten verrichten, der Ausbildung der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer im Bereich der Sicherheit gewidmet.
Artikel 7
Zugang zu unbefristeten und hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen
(1) Die Leiharbeitnehmer werden über die im entleihenden Unternehmen offenen Stellen unterrichtet, damit sie die gleichen Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben wie die übrigen Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Diese Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle in dem Unternehmen, dem ein Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Klauseln, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes verbieten oder darauf hinauslaufen, diese zu verhindern, nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.
Durch diesen Absatz bleiben die Vereinbarungen unberührt, in deren Rahmen Leiharbeitunternehmen einen Ausgleich in angemessener Höhe für die gegenüber dem entleihenden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen im Hinblick auf Überlassung, Einstellung und Ausbildung von Leiharbeitnehmern erhalten.
(3) Leiharbeitunternehmen verlangen insbesondere für die Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder für den Fall, dass die Arbeitnehmer nach ihrer Überlassung in dem betreffenden entleihenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließen oder ein Arbeitsverhältnis begründen, kein Honorar von den Arbeitnehmern.
(4) Leiharbeitnehmer können die Gemeinschaftseinrichtungen des entleihenden Unternehmens, z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, unter den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen, wie sie für die vom entleihenden Unternehmen für die gleiche Dauer direkt beschäftigten Arbeitnehmer gelten bzw. gelten würden, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen oder fördern den Dialog zwischen den Sozialpartnern nach ihren einzelstaatlichen Traditionen und Gepflogenheiten mit dem Ziel,
–
den Zugang der Leiharbeitnehmer zu Ausbildungsangeboten in den Leiharbeitunternehmen zu verbessern, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen, um die berufliche Entwicklung und die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern;
–
den Zugang von Leiharbeitnehmern zu Ausbildungsangeboten für Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen, denen sie überlassen werden, zu verbessern.
Artikel 8
Vertretung der Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer können die Arbeitnehmervertretungen und die betriebsinternen Beschwerdeverfahren im entleihenden Unternehmen in Anspruch nehmen.
Leiharbeitnehmer werden im Leiharbeitunternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt, die nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Tarifverträgen vorgesehen sind.
Die Mitgliedstaaten können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass diese Arbeitnehmer im entleihenden Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Einrichtung der nach einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Tarifverträgen vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen in gleichem Maße wie die von entleihenden Unternehmen gegebenenfalls für die gleiche Dauer direkt beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Artikel 9
Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter
Unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften über die Information und Konsultation hat das entleihende Unternehmen der gemäß einzelstaatlichem und gemeinschaftlichem Recht eingerichteten Arbeitnehmervertretung im Zuge der Unterrichtung über die Beschäftigungslage in dem Unternehmen angemessene Informationen über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorzulegen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Mindestvorschriften
(1) Die vorliegende Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder den Abschluss von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.
(2) Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.
Artikel 11
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 12 genannten Datum mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über angemessene Verfahren zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.
Artikel 12
Durchführung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens ...(10) nachzukommen, oder sie vergewissern sich, dass die Sozialpartner, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisen können, dass die von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3)Die Mitgliedstaaten setzen diese Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten in einer Weise um, die dem Ziel der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen und einer größeren Attraktivität der Leiharbeit entspricht.
(4)Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht in den Rechtsvorschriften und/oder den Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats verankert ist und die in Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Alternativen in diesem Mitgliedstaat keine Gepflogenheit darstellen, kann dieser Mitgliedstaat nach Anhörung der Sozialpartner beschließen, [fünf Jahre lang / während des Zeitraums bis zu der in Artikel 13 festgelegten Bewertung und Überprüfung der vorliegenden Richtlinie] den genannten Grundsatz in Bezug auf das Entgelt oder spezifische Bestandteile des Entgelts bei Leiharbeitnehmern, die während eines Referenzzeitraums von einem Jahr für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen ein- und demselben entleihenden Unternehmen überlassen werden, nicht anzuwenden, solange vom ersten Tag an ein Entgelt in angemessener Höhe geboten wird.
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine missbräuchliche Anwendung dieses Absatzes zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Situationen, in denen Leiharbeitnehmer wiederholt demselben entleihenden Unternehmen überlassen werden, und unterrichten die Kommission über die Art der Schwierigkeiten, auf die sie stoßen, sowie über die gegen Missbrauch ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 13
Überprüfung durch die Kommission
Die Kommission überprüft im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Anwendung dieser Richtlinie spätestens ...(11), um dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates