Saatgut von Öl- und Faserpflanzen * (Verfahren ohne Bericht)
4k
23k
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (KOM(2002) 232 - C5-0301/2002 - 2002/0105(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Der Vorschlag wird gebilligt.
Interbus-Übereinkommen *** (Verfahren ohne Aussprache)
112k
26k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens Interbus über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (13262/1/2001 – KOM(2001) 540 – C5&nbhy;0087/2002 – 2001/0242(AVC))
− in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates ((KOM(2001) 540)(1),
− in Kenntnis des Übereinkommens Interbus über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (13262/1/2001),
− in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 93 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5&nbhy;0087/2002),
− gestützt auf Artikel 86 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
− in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5&nbhy;0235/2002),
1. gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Mittel- und Osteuropa, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (5198/1/2002 – C5-0150/2002 – 2000/0336(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5198/1/2002 – C5-0150/2002)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 840)(3),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2001) 626)(4),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0221/2002),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 2. Juli 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(6),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(7),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei dem Auto-Öl-Programm II handelte es sich um ein Programm zur Ermittlung kostenwirksamer Strategien für die Einhaltung der Luftqualitätsziele der Gemeinschaft. In ihrer Mitteilung "Bericht über das Programm Auto-Öl-II" kam die Kommission zu dem Schluss, dass insbesondere in Bezug auf Ozon und Partikelemissionen weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die jüngsten Arbeiten zur Festlegung nationaler Emissionshöchstwerte haben deutlich gemacht, dass auch zur Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Luftqualitätsziele weitere Maßnahmen erforderlich sind
(2) Für die Emissionen von Straßenfahrzeugen wurden schrittweise strenge Vorschriften eingeführt. Eine weitere Verschärfung dieser Vorschriften ist bereits beschlossen. Daher kommt dem relativen Beitrag der Schadstoffe mobiler Maschinen an den Gesamtemissionen in der Zukunft eine größere Bedeutung zu.
(3) In der Richtlinie 97/68/EG (8) wurden Emissionsgrenzwerte für gas- und partikelförmige Schadstoffe von Verbrennungsmotoren, die in mobilen Maschinen eingesetzt werden, festgelegt.
(4) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG wurde zwar zunächst auf bestimmte Kompressionszündungsmotoren beschränkt, in Erwägungsgrund 5 jener Richtlinie ist jedoch eine spätere Erweiterung des Anwendungsbereichs insbesondere auf Benzinmotoren vorgesehen.
(5) Die Emissionen kleinerer Fremdzündungsmotoren (Benzinmotoren) in verschiedenen Maschinentypen tragen erheblich zu den derzeitigen und künftigen Luftqualitätsproblemen, insbesondere zur Ozonbildung, bei.
(6) In den USA unterliegen die Emissionen von Fremdzündungsmotoren bereits strengen Umweltvorschriften. Es hat sich somit gezeigt, dass es möglich ist, diese Emissionen erheblich zu vermindern.
(7) Ohne gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich ist nicht nur das Inverkehrbringen von umwelttechnisch veralteten Motoren möglich, was sich nachteilig auf die Einhaltung der Luftqualitätsziele in der Gemeinschaft auswirken würde, sondern auch die Anwendung entsprechender einzelstaatlicher Vorschriften, was zu Handelshemmnissen führen könnte.
(8) Die Richtlinie 97/68/EG lehnt sich eng an die entsprechenden US-Rechtsvorschriften an, und eine weitere Angleichung ist sowohl für die Industrie als auch für die Umwelt von Vorteil.
(9) Die europäische Industrie, insbesondere Hersteller, die ihre Erzeugnisse noch nicht auf dem Weltmarkt anbieten, brauchen eine zusätzliche Vorlaufzeit, um die Emissionsvorschriften einhalten zu können.
(10) Sowohl in der Richtlinie 97/68/EG für Kompressionszündungsmotoren als auch in den US-Vorschriften für Fremdzündungsmotoren ist ein zweistufiger Ansatz vorgesehen. Ein einstufiger Ansatz wäre für die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwar denkbar gewesen, hätte jedoch eine Verzögerung der Reglementierung dieses Bereichs um weitere vier bis fünf Jahre zur Folge gehabt.
(11) Im Interesse der erforderlichen Flexibilität für eine weltweite Angleichung wurde die Möglichkeit einer nach dem Ausschussverfahren vorzunehmenden Ausnahmeregelung aufgenommen.
(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.
(13) Die Richtlinie 97/68/EG sollte entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 97/68/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"
-
"Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Motors auf dem Markt zur Lieferung und/oder Benutzung in der Gemeinschaft;
"
b)
Die folgenden Gedankenstriche werden hinzugefügt:
"
–
"Austauschmotor" einen neu gebauten Motor, der zum Austausch eines Motors in einer Maschine bestimmt ist und nur für diesen Zweck geliefert wurde;
—
"handgehaltener Motor" einen Motor, der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
a)
Der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, das vom Bediener während der gesamten Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, getragen wird;
b)
der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, das zur Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, in verschiedenen Stellungen arbeitet, z.B. nach oben, nach unten oder nach der Seite;
c)
der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, bei dem das Trockengewicht von Motor und Gerät zusammengenommen weniger als 20 Kilogramm beträgt und das außerdem mindestens eines der folgenden Merkmale aufweist:
i)
Der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, entweder halten oder tragen;
ii)
der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, halten oder führen;
iii)
der Motor muss in einem Generator oder in einer Pumpe verwendet werden;
—
"nicht handgehaltener Motor" einen Motor, der nicht unter die Definition eines handgehaltenen Motors fällt;
—
"zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbarer handgehaltener Motor" einen handgehaltenen Motor, der die Anforderungen der Buchstaben a und b der Definition handgehaltener Motor erfüllt und für den der Motorenhersteller der Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen hat, dass für den Motor eine Dauerhaltbarkeitsperiode der Kategorie 3 (nach Anhang IV Anlage 4 Abschnitt 2.1) gilt;
—
"Dauerhaltbarkeitsperiode" die Zahl der Stunden, die in Anhang IV Anlage 4 für die Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren angegeben ist;
—
"kleine Serie einer Motorenfamilie" eine Fremdzündungsmotoren-Familie, bei der das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt;
—
"Hersteller kleiner Serien von Fremdzündungsmotoren" einen Hersteller, dessen gesamtes Jahresproduktionsvolumen weniger als 25 000 Einheiten beträgt.
"
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)
In Satz 1 wird "Anhang VI" ersetzt durch "Anhang VII";
ii)
in Satz 2 wird "Anhang VII" ersetzt durch "Anhang VIII";
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i)
unter Buchstabe a wird "Anhang VIII" ersetzt durch "Anhang IX";
ii)
unter Buchstabe b wird "Anhang IX" ersetzt durch "Anhang X";
c)
In Absatz 5 wird "Anhang X" ersetzt durch "Anhang XI".
3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Anhang XII aufgeführten Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit dieser Richtlinie übereinstimmend an.
"
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift "Zeitplan" wird ersetzt durch die Überschrift - "Zeitplan - Kompressionszündungsmotoren".
b)
Unter Nummer 1 wird "Anhang VI" ersetzt durch "Anhang VII".
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i)
"Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII".
ii)
"Anhang I Abschnitt 4.2.1" wird ersetzt durch "Anhang I Abschnitt 4.1.2.1".
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
i)
"Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII".
ii)
"Anhang I Nummer 4.2.3" wird ersetzt durch "Anhang I Abschnitt 4.1.2.3".
e)
Unter Nummer 4 erster Absatz werden die Worte "das Inverkehrbringen neuer Motoren" ersetzt durch "das Inverkehrbringen von Motoren".
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
"
Artikel 9a
Zeitplan - Fremdzündungsmotoren
(1) UNTERTEILUNG IN KLASSEN
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unterteilt:
Hauptklasse S: Kleinere Motoren mit einer Nutzleistung von ≤ 19 kW
Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt:
H: Motoren für handgehaltene Maschinen
N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen
Klasse/Kategorie
Hubraum (Kubikzentimeter)
Handgehaltene Motoren
Klasse SH:1
< 20
Klasse SH:2
≥20
< 50
Klasse SH:3
≥50
Nicht handgehaltene Motoren
Klasse SN:1
< 66
Klasse SN:2
≥66
< 100
Klasse SN:3
≥100
< 225
Klasse SN:4
≥225
(2) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN
Ab dem ... (10) dürfen die Mitgliedstaaten weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt.
(3) TYPENEHMIGUNGEN STUFE I
Ab dem ... * verweigern die Mitgliedstaaten die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten.
(4) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE II
Die Mitgliedstaaten verweigern
ab dem 1. August 2004 für die Motorklassen SN:1 und SN:2
ab dem 1. August 2006 für die Motorklasse SN:4
ab dem 1. August 2007 für die Motorklassen SH:1, SH: 2 und SN:3
ab dem 1. August 2008 für die Motorklasse SH:3
die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 nicht einhalten.
(5) INVERKEHRBRINGEN:
MOTORHERSTELLUNGSDATUM
Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlauben die Mitgliedstaaten sechs Monate nach den unter den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Motorkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(6)KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON STUFE II
Die Mitgliedstaaten gestatten für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der diese vorzeitige Erfüllung hervorgeht.
(7)ERFÜLLUNG ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT
Für die nachfolgend genannten Maschinen und Geräte werden die Termine bezüglich der Emissionsgrenzwerte der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren verlängert; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwerte der Stufe I:
–
handgehaltene Kettensäge: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, das mit zwei Händen geführt wird und einen Hubraum von mehr als 45 cm3 besitzt, in Übereinstimmung mit ISO 11681-1;
–
Maschine mit oben angebrachtem Griff (d.h. handgehaltene Bohrer und Kettensägen zur Baumbeschneidung): ein handgehaltenes Gerät mit oben angebrachtem Griff zum Bohren von Löchern oder zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, in Übereinstimmung mit ISO 11681-2;
–
handgehaltener Freischneider mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät mit einer rotierenden Klinge aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Unkraut, Gebüsch, kleinen Bäumen und ähnlichen Pflanzen; es muss sich entsprechend ISO 11806 in mehreren Positionen betreiben lassen, wie beispielsweise seitlich oder nach unten gekehrt, und einen Hubraum von mehr als 40 cm3 besitzen;
–
handgehaltener Heckenschneider: ein handgehaltenes Gerät zum Beschneiden von Hecken und Büschen mit einem Schneidemesser oder mehreren hin- und hergehenden Schneidemessern, in Übereinstimmung mit EN 774;
–
handgehaltene Schneidemaschine mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von hartem Material wie Stein, Asphalt, Beton oder Stahl mit einem rotierenden Metallschneideblatt und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, in Übereinstimmung mit EN 1454;
–
nicht handgehaltene Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle: nur solche nicht handgehaltenen Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle und einer Leistung von bis zu 2,5 kW, die hauptsächlich für ausgewählte industrielle Zwecke eingesetzt werden, einschließlich Hacken, Rollenschneidmaschinen, Rasenbelüfter und Generatoren.
(8) FRIST FÜR DIE FAKULTATIVE ERFÜLLUNG
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den unter den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben.
"
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"
(1) Die Anforderungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9a Absatz 5 gelten nicht
—
für Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen,
—
nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren.
"
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
"
(1a) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren.
Die Bezeichnung "AUSTAUSCHMOTOR" wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.
"
c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"
(3) Die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9a Absätze 4 und 5 wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von Artikel 9a Absätze 4 und 5 werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
"
7. Artikel 14 und 15 werden durch folgende Artikel ersetzt:
"
Artikel 14
Anpassung an den technischen Fortschritt
Alle Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1, Abschnitte 2.1 bis 2.8 und Abschnitt 4, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14a
Ausnahmeregelungen
Die Kommission prüft, ob etwaige technische Probleme auftreten, die die Einhaltung der Anforderungen der Stufe II bei bestimmten Einsatzgebieten der Motoren, insbesondere bei mobilen Maschinen und Geräten, in die Motoren der Klassen SH:2 und SH:3 eingebaut sind, erschweren. Stellt die Kommission bei der Prüfung fest, dass aus technischen Gründen bestimmte mobile Maschinen und Geräte, insbesondere die zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbaren handgehaltenen Motoren, diese Termine nicht einhalten können, legt sie nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen für Verlängerungen des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Zeitraums und/oder für weitere Ausnahmeregelungen vor, die für solche Maschinen und Geräte, außer in Ausnahmefällen, maximal fünf Jahre gelten dürfen.
Artikel 15
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
_______________
* ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
"
8. Vor den Anhängen wird folgendes Verzeichnis der Anhänge eingefügt:
"
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN, KENNZEICHNUNG DER MOTOREN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN, VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MOTORENFAMILIE, AUSWAHL DES STAMMMOTORS
Anhang II: beschreibungsbogen
Anlage 1: Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors
Anlage 2: Wesentliche Merkmale der Motorfamilie
Anlage 3: Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie
Anhang III: PRÜFVERFAHREN FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN
Anlage 1: Mess- und Probenahmeverfahren
Anlage 2: Kalibrierung der Analysegeräte
Anlage 3: Auswertung der Messwerte und Berechnungen
ANHANG IV: PRÜFVERFAHREN FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
Anlage 1: Mess- und Probenahmeverfahren
Anlage 2: Kalibrierung der Analysegeräte
Anlage 3: Auswertung der Messwerte und Berechnungen
Anlage 4: Verschlechterungsfaktoren
Anhang V: TechnISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Anhang VI: AnalySE- UND PROBENAHMESYSTEM
Anhang VII: TypGENEHMIGUNGSBOGEN
Anlage 1: Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren
Anlage 2: Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren
Anlage 3: Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind
Anhang VIII: NUMMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN
Anhang IX: AUFSTELLUNG ERTEILTER TYPGENEHMIGUNGEN FÜR DEN MOTOR/DIE MOTORENFAMILIE
Anhang X: AUFSTELLUNG DER HERGESTELLTEN MOTOREN
Anhang XI: DatENBLATT FÜR MOTOREN MIT TYPGENEHMIGUNG
9. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Spätestens am ... (12) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag in Bezug auf die potenziellen Kosten und den potenziellen Nutzen sowie die Machbarkeit der folgenden Maßnahmen vor:
a)
Verringerung der Partikelemissionen von kleinen Fremdzündungsmotoren unter besonderer Berücksichtigung von Zweitaktmotoren. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
i)
Abschätzung des Beitrags dieser Motoren zu den Partikelemissionen und möglicher Beitrag der vorgeschlagenen Emissionsminderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Verringerung gesundheitlicher Auswirkungen;
ii)
Prüfungen und Messverfahren sowie entsprechende Ausrüstungen, die zur Ermittlung der Partikelemissionen von kleinen Fremdzündungsmotoren im Typgenehmigungsverfahren verwendet werden könnten;
iii)
Arbeiten innerhalb des Partikelmessprogramms und entsprechende Schlussfolgerungen;
iv)
Weiterentwicklungen bei Prüfverfahren, Motorentechnologie und Abgasreinigung sowie verschärfte Normen für Kraftstoffe und Motoröl;
v)
Kosten der Senkung der Partikelemissionen von kleinen Fremdzündungsmotoren und Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.
b)
Verminderung der Emissionen von Freizeitfahrzeugen, einschließlich Motorschlitten und Go-Carts, die derzeit nicht erfasst werden;
c)
Verminderung der Abgas- und Partikelemissionen von kleinen Kompressionszündungsmotoren unter 18 kW;
d)
Verminderung der Abgas- und Partikelemissionen von Kompressionszündungsmotoren in Lokomotiven. Für die Messung dieser Emissionen sollte ein Prüfzyklus entwickelt werden.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 "ANWENDUNGSBEREICH" Satz 1 erhält folgende Fassung:
"
Diese Richtlinie gilt für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte und für Hilfsmotoren, die in Fahrzeuge eingebaut sind, die für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind.
"
b) Abschnitt 1 Buchstaben A, B, C, D und E erhalten folgende Fassung:
"
A.
Die Maschinen und Geräte müssen dafür bestimmt und geeignet sein, sich auf oder abseits einer Straße fortzubewegen oder fortbewegt zu werden und entweder
i)
mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 über 18 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt (4) und der nicht mit einer einzigen konstanten Drehzahl, sondern mit unterschiedlichen Drehzahlen betrieben wird;
Maschinen und Geräte ...........................................(bleibt unverändert bis: Mobilkrane;)
oder
ii)
mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 über 18 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt und der mit konstanter Drehzahl betrieben wird;
die Grenzwerte gelten erst ab dem 31. Dezember 2006;
zu den Maschinen, deren Motoren unter diese Begriffsbestimmung fallen, gehören unter anderem:
—
Gasverdichter,
—
Stromaggregate mit veränderlicher Last, einschließlich Kühlaggregate und Schweißaggregate;
—
Wasserpumpen,
—
Geräte zur Rasenpflege, Häcksler, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen;
oder
iii)
mit einem benzinbetriebenen Fremdzündungsmotor mit einer Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 von bis zu 19 kW ausgestattet sein;
zu den Maschinen, deren Motoren unter diese Begriffsbestimmung fallen, gehören unter anderem:
—
Rasenmäher,
—
Motorkettensägen,
—
Generatoren,
—
Wasserpumpen,
—
Freischneider.
Die Richtlinie gilt nicht für die folgenden Anwendungsbereiche:
B.
Schiffe;
C.
Lokomotiven;
D.
Luftfahrzeuge;
E.
Freizeitfahrzeuge, u.a.
—
Motorschlitten;
—
Geländemotorräder;
–
Geländefahrzeuge.
"
c)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
—
Die Fußnote 2 zu Abschnitt 2.4 wird wie folgt ergänzt:
" "…; dies gilt jedoch nicht für direkt auf die Kurbelwelle montierte Kühlgebläse von luftgekühlten Motoren (siehe Anhang VII Anlage 3)."
—
Dem Abschnitt 2.8 wird folgender neuer Gedankenstrich angefügt:
"
– Bei Motoren, die nach dem Zyklus G1 zu prüfen sind, entspricht die Zwischendrehzahl 85 % der maximalen Nenndrehzahl (siehe Anhang IV Abschnitt 3.5.1.2).
"
—
Die folgenden neuen Abschnitte werden angefügt:
"
2.9.
"einstellbarer Parameter" einstellbare Einrichtungen, Systeme oder Konstruktionsteile, die die Emission oder die Motorleistung während der Emissionsprüfung oder des normalen Betriebs beeinträchtigen können;
2.10.
"Nachbehandlung" den Durchfluss von Abgasen durch eine Einrichtung oder ein System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern;
2.11.
"Fremdzündungsmotor" einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden Motor;
2.12.
"Hilfs-Emissionsminderungseinrichtung" eine Einrichtung, die die Betriebsparameter des Motors erfasst, um den Betrieb aller Teile des Emissionsminderungssystems entsprechend zu steuern;
2.13.
"Emissionsminderungseinrichtung" eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Überwachung oder Verminderung der Emissionen;
2.14.
"Kraftstoffanlage" alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs beteiligten Bauteile;
2.15.
"Hilfsmotor" einen in bzw. an einem Kraftfahrzeug ein- bzw. angebauten Motor, der nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient;
2.16.
"Dauer der Prüfphase" die Zeit zwischen dem Verlassen der Drehzahl und/oder des Drehmoments der vorherigen Prüfphase oder der Vorkonditionierungsphase und dem Beginn der folgenden Prüfphase. Eingeschlossen ist die Zeit, in der Drehzahl und/oder Drehmoment verändert werden, sowie die Stabilisierung zu Beginn jeder Prüfphase.
"
—
Abschnitt 2.9 wird Abschnitt 2.17 und die bisherigen Abschnitte 2.9.1 bis 2.9.3 werden die Abschnitte 2.17.1 bis 2.17.3.
d) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
—
Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
"
3.1. Gemäß dieser Richtlinie genehmigte Kompressionszündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:
"
—
Abschnitt 3.1.3 wird wie folgt geändert:
Anhang VII" wird ersetzt durch "Anhang VIII".
—
Ein Abschnitt mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;
3.2.2.
die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII".
"
– Die Abschnitte 3.2 bis 3.6 werden die Abschnitte 3.3 bis 3.7.
—
Abschnitt 3.7 wird wie folgt geändert: "Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII".
e)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
—
Die folgende Überschrift wird eingefügt:
" 4.1. "4.1 Kompressionszündungsmotoren"."
—
Abschnitt 4.1 wird Abschnitt 4.1.1 und die Bezugnahme auf die Abschnitte 4.2.1 und 4.2.3 wird ersetzt durch die Bezugnahme auf die Abschnitte 4.1.2.1 und 4.1.2.3.
—
Abschnitt 4.2 wird Abschnitt 4.1.2 und wird wie folgt geändert: "Anhang V" wird ersetzt durch "Anhang VI".
—
Abschnitt 4.2.1 wird Abschnitt 4.1.2.1; Abschnitt 4.2.2 wird Abschnitt 4.1.2.2 und die Bezugnahme auf Abschnitt 4.2.1 wird ersetzt durch die Bezugnahme auf Abschnitt 4.1.2.1; die Abschnitte 4.2.3 und 4.2.4 werden die Abschnitte 4.1.2.3 und 4.1.2.4.
f)
Der folgende Abschnitt wird eingefügt:
"
4.2. "4.2. Fremdzündungsmotoren
4.2.1. Allgemeines
Die Bauteile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Richtlinie genügt.
Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen gemäß dieser Richtlinie während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Anhang IV Anlage 4 zu gewährleisten.
4.2.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen
Die Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren (unter Einbeziehung eventueller Nachbehandlungseinrichtungen) gemessen werden.
Andere Systeme oder Analysatoren können zugelassen werden, wenn mit ihnen gegenüber den folgenden Bezugssystemen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden:
—
bei Messung gasförmiger Emissionen im Rohabgas das in Anhang VI Abbildung 2 dargestellte System;
—
bei Messung gasförmiger Emissionen im verdünnten Abgas des Vollstrom-Verdünnungsverfahrens das in Anhang VI Abbildung 3 dargestellte System.
4.2.2.1. Die für Stufe I ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden sowie die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Stufe I
Klasse
Kohlenmonoxid
(CO)
(g/kWh)
Kohlenwasserstoffe
(HC)
(g/kWh)
Stickstoffoxide
(NOx)
(g/kWh)
Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide
(g/kWh)
HC + NOx
SH:1
805
295
5,36
SH:2
805
241
5,36
SH:3
603
161
5,36
SN:1
519
50
SN:2
519
40
SN:3
519
16,1
SN:4
519
13,4
4.2.2.2. Die für Stufe II ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid und die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Stufe II(1)
Klasse
Kohlenmonoxid
(CO)
(g/kWh)
Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide
(g/kWh)
HC + NOx
SH:1
805
50
SH:2
805
50
SH:3
603
72
SN:1
610
50,0
SN:2
610
40,0
SN:3
610
16,1
SN:4
610
12,1
Die NOx-Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.
4.2.2.3. Ungeachtet der Definition für "handgehaltener Motor" in Artikel 2 dieser Richtlinie müssen Zweitaktmotoren zum Antrieb von Schneeschleudern lediglich die Grenzwerte für SH:1, SH:2 oder SH:3 einhalten.
__________________________
Siehe Anhang 4 Anlage 4; unter Berücksichtigung von Verschlechterungsfaktoren.
"
g)
Die Abschnitte 6.3 bis 6.9 werden durch folgende Abschnitte ersetzt:
"
6.3. Hubraum des einzelnen Zylinders, zwischen 85 % und 100 % des größten Hubraums innerhalb der Motorenfamilie.
6.4. Art der Luftansaugung
6.5. Kraftstofftyp
—
Diesel
—
Benzin
6.6. Typ/Beschaffenheit des Brennraums
6.7. Ventile und Kanäle – Anordnung, Größe und Anzahl
6.8. Kraftstoffanlage
für Diesel
—
Pump-line-Einspritzung
—
Reiheneinspritzpumpe
—
Verteilereinspritzpumpe
—
Einzeleinspritzung
—
Pumpe-Düse-System
für Benzin
—
Vergaser
—
Indirekte Einspritzung
—
Direkteinspritzung
6.9. Sonstige Merkmale
– Abgasrückführung
– Wassereinspritzung/Emulsion
– Lufteinblasung
– Ladeluftkühlung
– Art der Zündung (Selbstzündung, Fremdzündung)
6.10. Abgasnachbehandlung
– Oxidationskatalysator
– Reduktionskatalysator
– Dreiwegekatalysator
– Thermoreaktor
– Partikelfilter
"
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Anlage 2 wird der Text in der Tabelle wie folgt geändert:
Fördermenge je Hub (mm3)" in den Zeilen 3 und 6 wird ersetzt durch: "Fördermenge je Hub (mm 3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für Benzinmotoren.
b) Anlage 3 wird wie folgt geändert:
—
Die Überschrift des Abschnitts 3 erhält folgende Fassung: "KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR DIESELMOTOREN"
Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII", und "Anhang IV" wird ersetzt durch "Anhang V".
c) Abschnitt 3.6 wird wie folgt geändert:
—
Die Abschnitte 3.6.1 und 3.6.1.1 werden wie folgt geändert:
"
3.6.1. "3.6.1. Vorschriften für Maschinen und Geräte nach Anhang I Abschnitt 1 A:
3.6.1.1. Vorschrift A: Bei Motoren gemäß Anhang I Abschnitt 1 A Ziffer i ist die Prüfung des Prüfmotors auf dem Leistungsprüfstand nach dem folgenden Acht-Phasen-Zyklus(1) durchzuführen: (Tabelle unverändert)
___________
(1) Identisch mit dem Zyklus C1 des Entwurfs von ISO 8178-4.
"
—
Der folgende Abschnitt wird eingefügt:
"
3.6.1.2. Vorschrift B: Bei Motoren gemäß Anhang I Abschnitt 1 A Ziffer ii ist die Prüfung des Prüfmotors auf dem Leistungsprüfstand nach dem folgenden Fünf-Phasen-Zyklus(1) durchzuführen:
Prüfphasen
Motordrehzahl
Teillastverhältnis
Wichtungsfaktor
1
Nenndrehzahl
100
0,05
2
Nenndrehzahl
75
0,25
3
Nenndrehzahl
50
0,3
4
Nenndrehzahl
25
0,3
5
Nenndrehzahl
10
0,1
Die Lastzahlen sind Prozentwerte des Drehmoments entsprechend der Grundleistungsangabe, die definiert wird als während einer Folge mit variabler Leistung verfügbare maximale Leistung, die für eine unbegrenzte Anzahl von Stunden pro Jahr erbracht werden kann, und zwar zwischen angegebenen Wartungsintervallen und unter den angegebenen Umgebungsbedingungen, wenn die Wartung wie vom Hersteller vorgeschrieben durchgeführt wird(2).
___________
Identisch mit dem Zyklus D2 von ISO 8178-4.
Zur Veranschaulichung der Definition der Grundleistung siehe Abbildung 2 von ISO 8528-1: 1993(E).
"
—
Abschnitt 3.6.3 erhält folgende Fassung:
"
3.6.3. Prüffolge
Die Prüffolge ist zu beginnen. Die Prüfung ist in aufsteigender Reihenfolge der oben angegebenen Prüfphasen der Prüfzyklen durchzuführen.
Nach der einleitenden Übergangsperiode muss bei jeder Phase des jeweiligen Prüfzyklus …" (Rest unverändert)
"
d)
Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 und 1.4.3 wird "Anhang V" ersetzt durch "Anhang VI".
4. Der folgende Anhang wird angefügt:
"
"ANHANG IV
PRÜFVERFAHREN FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
1. EINLEITUNG
1.1. In diesem Anhang wird das Verfahren zur Bestimmung der Emission gasförmiger Schadstoffe aus den zu prüfenden Motoren beschrieben.
1.2. Die Prüfung ist an einem Motor vorzunehmen, der auf dem Prüfstand mit einem Dynamometer verbunden ist.
2. PRÜFBEDINGUNGEN
2.1. Bedingungen für die Prüfung des Motors
Die absolute Temperatur Ta (Kelvin) der Verbrennungsluft am Einlass des Motors und der trockene atmosphärische Druck ps (in kPa) sind zu messen, und die Kennzahl fa ist nach folgender Formel zu berechnen:
2.1.1. Gültigkeit der Prüfung
Eine Prüfung ist dann als gültig anzusehen, wenn die Kennzahl fa:
2.1.2. Motoren mit Ladeluftkühlung
Die Temperatur des Kühlmittels und die Temperatur der Ladeluft sind zu protokollieren.
2.2. Ansaugsystem des Motors
Der zu prüfende Motor muss mit einem Ansaugsystem versehen sein, dessen Lufteinlasswiderstand innerhalb von 10 % der vom Hersteller angegebenen Obergrenze für einen sauberen Luftfilter bei dem Betriebszustand des Motors liegt, bei dem sich nach Angaben des Herstellers der größte Luftdurchsatz bei der jeweiligen Motoranwendung ergibt.
Für kleine Fremdzündungsmotoren (Hubraum <1000 cm3) ist ein System zu verwenden, das für den installierten Motor repräsentativ ist.
2.3. Motorauspuffanlage
Der zu prüfende Motor muss mit einer Auspuffanlage versehen sein, deren Abgasgegendruck innerhalb von 10 % der vom Hersteller angegebenen Obergrenze bei den Motorbetriebsbedingungen liegt, die zur angegebenen Höchstleistung bei der jeweiligen Motoranwendung führen.
Für kleine Fremdzündungsmotoren (Hubraum <1000 cm3) ist ein System zu verwenden, das für den installierten Motor repräsentativ ist.
2.4. Kühlsystem
Es ist ein Motorkühlsystem mit einer Leistungsfähigkeit zu verwenden, die es ermöglicht, die vom Hersteller vorgegebenen üblichen Betriebstemperaturen des Motors aufrechtzuerhalten. Diese Bestimmung gilt für Einheiten, die zur Messung der Leistung abgebaut werden müssen, z. B. für ein Gebläse, bei dem der Lüfter demontiert werden muss, damit die Kurbelwelle zugänglich ist.
2.5. Schmieröl
Es ist das Schmieröl zu verwenden, das den Angaben des Herstellers für einen bestimmten Motor und für den Einsatzzweck entspricht. Die Hersteller müssen Motorschmiermittel verwenden, die für handelsübliche Motorschmiermittel repräsentativ sind.
Die Kenndaten des zur Prüfung verwendeten Schmieröls sind in Anhang VII Anlage 2 (Fremdzündungsmotoren) Abschnitt 1.2 zu protokollieren und zusammen mit den Prüfergebnissen vorzulegen.
2.6. Verstellbare Vergaser
Für Motoren mit begrenzt verstellbaren Vergasern ist die Motorprüfung bei beiden Extremeinstellungen vorzunehmen.
2.7. Prüfkraftstoff
Als Kraftstoff ist der in Anhang V spezifizierte Bezugskraftstoff zu verwenden.
Die Oktanzahl und die Dichte des für die Prüfung verwendeten Bezugskraftstoffs sind in Anhang VII Anlage 2 (Fremdzündungsmotoren) Abschnitt 1.1.1 zu protokollieren.
Bei Zweitaktmotoren muss das Mischungsverhältnis von Kraftstoff und Öl der Empfehlung des Herstellers entsprechen. Der Ölanteil im den Zweitaktmotoren zugeführten Kraftstoff-Schmiermittel-Gemisch und die sich daraus ergebende Kraftstoffdichte sind in Anhang VII Anlage 2 (Fremdzündungsmotoren) Abschnitt 1.1.4 zu protokollieren.
2.8. Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands
Grundlage der Emissionsmessung ist die nichtkorrigierte Bremsleistung. Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb der Maschine erforderlich und möglicherweise am Motor angebracht sind, sind zur Prüfung zu entfernen. Wurden Hilfseinrichtungen nicht entfernt, ist zur Berechnung der Einstellungen des Leistungsprüfstands die von diesen Einrichtungen aufgenommene Leistung zu bestimmen; ausgenommen sind Motoren, bei denen derartige Hilfseinrichtungen einen integralen Bestandteil des Motors bilden (z. B. Kühlgebläse bei luftgekühlten Motoren).
Der Lufteinlasswiderstand und der Abgasgegendruck sind bei Motoren, bei denen eine Einstellung möglich ist, entsprechend den Abschnitten 2.2 und 2.3 auf die vom Hersteller angegebenen Obergrenzen einzustellen. Die maximalen Drehmomentwerte sind bei den vorgegebenen Prüfdrehzahlen durch Messung zu ermitteln, um die Drehmomentwerte für die vorgeschriebenen Prüfphasen berechnen zu können. Bei Motoren, die nicht für den Betrieb über einen bestimmten Drehzahlbereich auf der Volllast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist das maximale Drehmoment bei den jeweiligen Prüfdrehzahlen vom Hersteller anzugeben. Die Motoreinstellung für jede Prüfphase ist nach folgender Formel zu berechnen:
Darin bedeuten:
S Einstellwert des Leistungsprüfstands [kW]
PM beobachtete oder angegebene Höchstleistung bei Prüfdrehzahl unter den Prüfbedingungen (siehe Anlage 2 des Anhangs VII) [kW]
PAE angegebene Gesamtleistung, die von einer für die Prüfung angebrachten und nicht in Anhang VII Anlage 3 vorgeschriebenen Hilfseinrichtung aufgenommen wurde [kW]
L für die Prüfphase vorgegebenes Teildrehmoment.
Bei einem Verhältnis von
kann der Wert von PAE durch die technische Behörde überprüft werden, die die Typgenehmigung erteilt.
3. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
3.1. Anbringung der Messgeräte
Die Geräte und die Probenahmesonden sind wie vorgeschrieben anzubringen. Wird zur Verdünnung der Auspuffgase ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, so ist das Abgasrohr an das System anzuschließen.
3.2. Inbetriebnahme des Verdünnungssystems und des Motors
Das Verdünnungssystem ist zu starten und der Motor anzulassen und warmzufahren, bis alle Temperaturen und Drücke bei Volllast und Nenndrehzahl stabil sind (Abschnitt 3.5.2).
3.3. Einstellung des Verdünnungsverhältnisses
Das Gesamtverdünnungsverhältnis darf nicht weniger als vier betragen.
Bei CO2- oder NOx-konzentrationsgeregelten Systemen ist der CO2- bzw. NOx -Gehalt der Verdünnungsluft zu Beginn und Ende jeder Prüfung zu messen. Die vor der Prüfung gemessene CO2- bzw. NOx-Hintergrundkonzentration der Verdünnungsluft darf von der nach der Prüfung gemessenen Konzentration um höchstens 100 ppm bzw. 5 ppm abweichen.
Bei Verwendung eines mit verdünntem Abgas arbeitenden Analysesystems sind die jeweiligen Hintergrundkonzentrationen zu bestimmen, indem über die gesamte Prüffolge hinweg Verdünnungsluftproben in einen Probenahmebeutel geleitet werden.
Die fortlaufende Hintergrundkonzentration (ohne Beutel) kann an mindestens drei Punkten (zu Beginn, am Ende und nahe der Zyklusmitte) bestimmt und der Durchschnitt der Werte ermittelt werden. Auf Antrag des Herstellers kann auf Hintergrundmessungen verzichtet werden.
3.4. Überprüfung der Analysegeräte
Die Geräte für die Emissionsanalyse sind auf Null zu stellen und der Messbereich ist zu kalibrieren.
3.5. Prüfzyklus
3.5.1. Vorschrift c für Maschinen und Geräte nach Anhang I Abschnitt 1.
Die Prüfung des Motors auf dem Leistungsprüfstand ist nach folgenden Zyklen je nach Art der Maschinen und Geräte durchzuführen:
Zyklus D (13): Motoren mit konstanter Drehzahl und veränderlicher Last, z.B. Stromaggregate;
Zyklus G1: nicht handgehaltene Geräte für Zwischendrehzahlanwendungen;
Zyklus G2: nicht handgehaltene Geräte für Nenndrehzahlanwendungen;
Zyklus G3: handgehaltene Geräte.
3.5.1.1. Prüfphasen und Wichtungsfaktoren
Zyklus D
Prüfphase
1
2
3
4
5
Motordrehzahl
Nenndrehzahl
Zwischendrehzahl
Untere Leerlaufdrehzahl
Last1 %
100
75
50
25
10
Wichtungsfaktor
0,05
0,25
0,3
0,3
0,1
Zyklus G1
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
Motordrehzahl
Nenndrehzahl
Zwischendrehzahl
Untere Leerlaufdrehzahl
Last %
100
75
50
25
10
0
Wichtungsfaktor
0,09
0,2
0,29
0,3
0,07
0,05
Zyklus G2
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
Motordrehzahl
Nenndrehzahl
Zwischendrehzahl
Untere Leerlaufdrehzahl
Last %
100
75
50
25
10
0
Wichtungsfaktor
0,09
0,2
0,29
0,3
0,07
0,05
Zyklus G3
Prüfphase
1
2
Motordrehzahl
Nenndrehzahl
Zwischendrehzahl
Untere Leerlaufdrehzahl
Last %
100
0
Wichtungsfaktor
0,852
0,152
________________
1 Die Lastzahlen sind Prozentwerte des Drehmoments entsprechend der Grundleistungsangabe, die definiert wird als während einer Folge mit variabler Leistung verfügbare maximale Leistung, die für eine unbegrenzte Anzahl von Stunden pro Jahr erbracht werden kann, und zwar zwischen angegebenen Wartungsintervallen und unter den angegebenen Umgebungsbedingungen, wenn die Wartung wie vom Hersteller vorgeschrieben durchgeführt wird. Eine bessere Veranschaulichung der Grundleistung vermittelt Bild 2 von ISO 8528-1: 1993(E).
2 Für Stufe I ist die Anwendung von 0,90 und 0,10 anstelle von 0,85 bzw. 0,15 zulässig.
3.5.1.2. Auswahl eines geeigneten Prüfzyklus
Ist der Hauptverwendungszweck eines Motormodells bekannt, kann der Prüfzyklus anhand der Beispiele in Abschnitt 3.5.1.3 gewählt werden. Ist der Hauptverwendungszweck ungewiss, sollte der geeignete Prüfzyklus ausgehend von der Motorspezifikation ausgewählt werden.
3.5.1.3. Beispiele (Aufzählung nicht erschöpfend):
Typische Beispiele
für Zyklus D:
Stromaggregate mit veränderlicher Last, einschließlich Stromaggregate auf Schiffen und in Zügen (nicht für den Antrieb), Kühlaggregate, Schweißaggregate;
Gasverdichter.
für Zyklus G1:
Aufsitzmäher mit Front- oder Heckmotor;
Golfwagen;
Rasenkehrmaschinen;
handgeführte Rasenmäher (Sichelmäher oder Spindelmäher);
Schneeräumgeräte;
Abfallzerkleinerer.
für Zyklus G2:
Tragbare Generatoren, Pumpen, Schweißgeräte und Luftverdichter;
auch Rasen- und Gartengeräte, die bei Motornenndrehzahl betrieben werden.
für Zyklus G3:
Gebläse;
Kettensägen;
Heckenschneider;
tragbare Sägemaschinen;
Motorhacken;
Farbspritzgeräte;
Rasentrimmer;
Sauggeräte.
3.5.2. Konditionierung des Motors
Den Motor und das System bei Höchstdrehzahl und maximalem Drehmoment warmlaufen lassen, um die Motorkennwerte entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu stabilisieren.
Anmerkung: Mit dieser Konditionierungszeit soll zudem der Einfluss von Ablagerungen in der Auspuffanlage, die aus einer früheren Prüfung stammen, verhindert werden. Ferner ist zwischen den Prüfphasen eine Stabilisierungsperiode vorgeschrieben, die der weitestgehenden Ausschaltung einer gegenseitigen Beeinflussung bei den einzelnen Prüfphasen dient.
3.5.3. Prüffolge
Die Prüfzyklen G1, G2 oder G3 sind in aufsteigender Reihenfolge der Prüfphasennummer des betreffenden Zyklus durchzuführen. Die Probenahmezeit in jeder Prüfphase beträgt mindestens 180 s. Die Konzentrationswerte der Abgasemissionen sind für die letzten 120 s der jeweiligen Probenahmezeit zu messen und zu protokollieren. Für jeden Messpunkt muss die Dauer der Prüfphase lang genug sein, damit die Wärmestabilität des Motors vor Beginn der Probenahme erreicht wird. Die Dauer der Prüfphasen ist zu protokollieren und anzugeben.
a) Für Motoren, die mit der Prüfanordnung Dynamometer-Drehzahlregelung geprüft werden: Nach der einleitenden Übergangsperiode muss bei jeder Phase des Prüfzyklus die vorgeschriebene Drehzahl innerhalb des höheren Wertes von entweder ± 1 % der Nenndrehzahl oder ± 3 min-1 gehalten werden; dies gilt nicht für die untere Leerlaufdrehzahl, bei der die vom Hersteller angegebenen Toleranzen einzuhalten sind. Das angegebene Drehmoment ist so zu halten, dass der Durchschnitt für den Zeitraum der Messungen mit einer Toleranz von ± 2 % dem maximalen Drehmoment bei der Prüfdrehzahl entspricht.
b) Für Motoren, die mit der Prüfanordnung Dynamometer-Lastregelung geprüft werden: Nach der einleitenden Übergangsperiode muss bei jeder Phase des Prüfzyklus die vorgeschriebene Drehzahl innerhalb des höheren Wertes von entweder ± 2 % der Nenndrehzahl oder ± 3 min-1, auf jeden Fall aber innerhalb von ± 5% gehalten werden; dies gilt nicht für die untere Leerlaufdrehzahl, bei der die vom Hersteller angegebenen Toleranzen einzuhalten sind.
Bei Phasen des Prüfzyklus, in denen das vorgeschriebene Drehmoment 50 % oder mehr des maximalen Drehmoments bei der Prüfdrehzahl beträgt, muss das angegebene mittlere Drehmoment im Datenerfassungszeitraum innerhalb von ± 5 % des vorgeschriebenen Drehmoments gehalten werden. Bei Phasen des Prüfzyklus, in denen das vorgeschriebene Drehmoment weniger als 50 % des maximalen Drehmoments bei der Prüfdrehzahl beträgt, muss das angegebene durchschnittliche Drehmoment im Datenerfassungszeitraum innerhalb des höheren Wertes von entweder ± 10 % des vorgeschriebenen Drehmoments oder ± 0,5 Nm gehalten werden.
3.5.4. Ansprechverhalten der Analysegeräte
Das Ausgangssignal der Analysatoren ist auf einem Bandschreiber aufzuzeichnen oder mit einem gleichwertigen Datenerfassungssystem zu messen, wobei das Abgas mindestens während der letzten 180s jeder Prüfphase durch die Analysatoren strömen muss. Wird für die Messung des verdünnten CO und CO2 ein Probenahmebeutel verwendet (siehe Anlage 1 Abschnitt 1.4.4), so ist die Probe während der letzten 180s jeder Prüfphase in den Beutel zu leiten, und die Beutelprobe ist zu analysieren und zu protokollieren.
3.5.5. Motorbedingungen
Motordrehzahl und Last, Ansauglufttemperatur und Kraftstoffdurchsatz sind bei jeder Prüfphase nach der Stabilisierung des Motors zu messen. Alle zusätzlich für die Berechnung erforderlichen Daten sind aufzuzeichnen (siehe Anlage 3 Abschnitte 1.1 und 1.2).
3.6. Erneute Überprüfung der Analysegeräte
Nach der Emissionsprüfung werden ein Nullgas und dasselbe Kalibriergas zur erneuten Überprüfung verwendet. Die Prüfung ist als gültig anzusehen, wenn die Differenz zwischen den beiden Messergebnissen weniger als 2 % beträgt.
ANLAGE 1
1. MESS- UND PROBENAHMEVERFAHREN
Die gasförmigen Bestandteile der Emissionen des zur Prüfung vorgeführten Motors sind mit den in Anhang VI beschriebenen Methoden zu messen. Die Beschreibung dieser Methoden in Anhang VI umfasst auch eine Darstellung der empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Emissionen (Abschnitt 1.1).
1.1. Leistungsprüfstand
Es ist ein Motorprüfstand zu verwenden, der entsprechende Eigenschaften aufweist, um die in Anhang IV Abschnitt 3.5.1 beschriebenen Prüfzyklen durchzuführen. Die Messgeräte für Drehmoment und Drehzahl müssen die Messung der Nettoleistung innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte ermöglichen. Es können zusätzliche Berechnungen erforderlich sein.
Die Messgeräte müssen eine solche Messgenauigkeit aufweisen, dass die Höchsttoleranzen der in Abschnitt 1.3 angegebenen Werte nicht überschritten werden.
1.2. Kraftstoffdurchsatz und Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases
Zur Messung des Kraftstoffdurchsatzes, der zur Berechnung der Emissionen herangezogen wird (Anlage 3), sind Geräte mit der in Abschnitt 1.3 vorgeschriebenen Genauigkeit zu verwenden. Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems muss der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases (GTOTW) mit einer PDP oder einem CFV gemessen werden (Anhang VI Abschnitt 1.2.1.2). Die Messgenauigkeit muss den Bestimmungen von Anhang III Anlage 2 Abschnitt 2.2 entsprechen.
1.3. Genauigkeit
Die Kalibrierung aller Messgeräte muss auf nationale (internationale) Normen rückführbar sein und den Vorschriften in Tabelle 2 und 3 entsprechen.
Tabelle 2 ‐ Zulässige Fehlergrenzen der Messinstrumente für Motordaten
Nr.
Benennung
Zulässige Abweichung
1
Motordrehzahl
± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors
2
Drehmoment
± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors
3
Kraftstoffverbrauch a
± 2 % des Höchstwertes des Motors
4
Luftverbrauch a
± 2 % des Ablesewertes oder, falls größer, ± 1 % des Höchstwertes des Motors
Den in dieser Richtlinie beschriebenen Berechnungsverfahren für die Abgasemissionen sind in einigen Fällen unterschiedliche Mess- und/oder Berechnungsverfahren zugrunde gelegt. Bedingt durch die vorgegebene Gesamttoleranz für die Berechnung der Abgasemission müssen die Grenzwerte für einzelne Parameter, die in den jeweiligen Gleichungen benutzt werden, kleiner als die Fehlergrenzen nach ISO 3046-3 sein.
Tabelle 3 ‐ Zulässige Fehlergrenzen der Messinstrumente für andere wichtige Messparameter
Nr.
Benennung
Zulässige Abweichung
1
Temperatur ≤ 600 K
± 2 K absolut
2
Temperatur ≥ 600 K
± 1 % des Ablesewertes
3
Abgasgegendruck
± 0,2 kPa absolut
4
Druckabfall im Ansaugluftverteiler
± 0,05 kPa absolut
5
Luftdruck
± 0,1 kPa absolut
6
Andere Drücke
±0,1 kPa absolut
7
Relative Luftfeuchtigkeit
± 3 % absolut
8
Absolute Luftfeuchtigkeit
± 5 % des Ablesewertes
9
Verdünnungsluftdurchsatz
± 2 % des Ablesewertes
10
Durchsatz des verdünnten Abgases
± 2 % des Ablesewertes
1.4. Bestimmung der gasförmigen Bestandteile
1.4.1. Allgemeine Vorschriften für Analysegeräte
Die Analysegeräte müssen einen Messbereich haben, der den Anforderungen an die Genauigkeit bei der Messung der Konzentrationen der Abgasbestandteile entspricht (Abschnitt 1.4.1.1). Es wird empfohlen, die Analysegeräte so zu bedienen, dass die gemessene Konzentration zwischen 15 % und 100 % des vollen Skalenendwertes liegt.
Liegt der volle Skalenendwert bei 155 ppm (oder ppm C) oder darunter oder werden Ablesesysteme (Computer, Datenerfasser) verwendet, die unterhalb von 15 % des vollen Skalenendwertes eine ausreichende Genauigkeit und Auflösung aufweisen, sind auch Konzentrationen unter 15 % des vollen Skalenendwertes zulässig. In diesem Fall müssen zusätzliche Kalibrierungen vorgenommen werden, um die Genauigkeit der Kalibrierkurven zu gewährleisten (Anlage 2 Abschnitt 1.5.5.2 dieses Anhangs).
Die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) der Geräte muss auf einem Niveau sein, das zusätzliche Fehler weitestgehend verhindert.
1.4.1.1. Genauigkeit
Das Analysegerät darf vom Nennwert des Kalibrierpunktes um höchstens ± 2 % des Ablesewertes über den gesamten Messbereich außer Null sowie vom vollen Skalenendwert bei Null um ± 0,3 % abweichen. Die Genauigkeit ist anhand der in Abschnitt 1.3. aufgeführten Kalibriervorschriften zu bestimmen.
1.4.1.2. Wiederholbarkeit
Die Wiederholbarkeit, definiert als das 2,5fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibriergas, darf höchstens ± 1 % der vollen Skalenendkonzentration für jeden verwendeten Messbereich über 100 ppm (oder ppm C) oder ± 2 % für jeden verwendeten Messbereich unter 100 ppm (oder ppm C) betragen.
1.4.1.3. Rauschen
Das Peak-to-Peak-Ansprechen der Analysatoren auf Null- und Kalibriergase darf während eines Zeitraums von zehn Sekunden 2 % des vollen Skalenendwertes bei allen verwendeten Bereichen nicht überschreiten.
1.4.1.4. Nullpunktdrift
Der Nullpunktwert wird definiert als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden. Die Nullpunktdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen.
1.4.1.5. Messbereichsdrift
Der Messbereichkalibrierausschlag wird definiert als mittlerer Ausschlag (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden. Die Messbereichsdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen.
1.4.2. Gastrocknung
Abgase können im feuchten oder trockenen Zustand gemessen werden. Eine gegebenenfalls benutzte Einrichtung zur Gastrocknung darf nur einen minimalen Einfluss auf die Konzentration der zu messenden Gase haben. Die Anwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.
1.4.3. Analysegeräte
Die bei der Messung anzuwendenden Grundsätze werden in den Abschnitten 1.4.3.1 bis 1.4.3.5 dieser Anlage beschrieben. Eine ausführliche Darstellung der Messsysteme ist in Anhang VI enthalten.
Die zu messenden Gase sind mit den nachfolgend aufgeführten Geräten zu analysieren. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltkreisen zulässig.
1.4.3.1. Kohlenmonoxid-(CO-)Analyse
Der Kohlenmonoxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.
1.4.3.2. Kohlendioxid-(CO2-)Analyse
Der Kohlendioxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.
1.4.3.3. Sauerstoff-(O2-)Analyse
Für die Analyse von Sauerstoff muss ein Gerät nach dem paramagnetischen Messprinzip (PMD), ein Zirkoniumdioxidsensor (ZRDO) oder ein elektrochemischer Sensor (ECS) verwendet werden.
Anmerkung: Wenn die HC- oder CO-Konzentration wie z. B. bei Benzin-Magermotoren hoch ist, ist die Verwendung von Zirkoniumdioxidsensoren nicht zu empfehlen. Bei elektrochemischen Sensoren muss die CO2- und NOX-Querempfindlichkeit kompensiert werden.
1.4.3.4. Kohlenwasserstoff-(HC-)Analyse
Im Falle der Entnahme von unverdünnten Gasproben muss zur Kohlenwasserstoffanalyse ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) mit Detektor, Ventilen, Rohrleitungen usw. verwendet werden, der so zu beheizen ist, dass die Gastemperatur auf 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C) gehalten wird.
Im Falle der Entnahme von verdünnten Gasproben muss zur Kohlenwasserstoffanalyse ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) oder ein Flammenionisationsdetektor (FID) verwendet werden.
1.4.3.5. Stickoxid-(NOx-)Analyse
Der Stickoxidanalysator muss ein Chemilumineszenzanalysator (CLD) oder beheizter Chemilumineszenzanalysator (HCLA) mit einem NO2/NO-Konverter sein, wenn die Messung im trockenen Bezugszustand erfolgt. Bei Messung im feuchten Bezugszustand ist ein auf über 328 K (55 °C) gehaltener HCLD mit Konverter zu verwenden, sofern die Prüfung auf Wasserdampfquerempfindlichkeit (Anhang III Anlage 2 Abschnitt 1.9.2.2) erfüllt ist. Sowohl für CLD als auch für HCLD muss der Probenweg bis zum Konverter bei Trockenmessung und bis zum Analysator bei Feuchtmessung auf einer Wandtemperatur von 328 K bis 473 K (55 °C bis 200 °C) gehalten werden.
1.4.4. Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe
Wird die Zusammensetzung des Abgases durch eine Anlage zur Abgasnachbehandlung beeinflusst, so muss die Abgasprobe hinter dieser Anlage entnommen werden.
Die Abgasprobenahmesonde muss sich auf der Hochdruckseite des Schalldämpfers, jedoch so weit wie möglich entfernt vom Abgasaustritt befinden. Um sicherzustellen, dass die Abgase des Motors vor der Probenahme vollständig vermischt sind, kann zwischen Schalldämpfer und Sonde wahlweise eine Mischkammer eingefügt werden. Das Volumen der Mischkammer darf nicht kleiner sein als das 10fache Zylinderarbeitsvolumen des Prüfmotors und sollte ähnlich einem Würfel annähernd gleiche Abmessungen bei Höhe, Breite und Tiefe aufweisen. Die Mischkammer sollte so klein wie möglich gehalten und so nahe wie möglich am Motor angebracht werden. Die von der Mischkammer oder aus dem Schalldämpfer abgehende Abgasleitung sollte mindestens eine Länge von 610 mm ab der Probenahmesonde aufweisen und groß genug sein, um den Abgasgegendruck zu minimieren. Die Temperatur der Innenwände der Mischkammer muss über dem Taupunkt des Abgases gehalten werden, wobei eine Mindesttemperatur von 338°K (65°C) empfohlen wird.
Alle Bestandteile können wahlweise direkt im Verdünnungstunnel oder durch Probenahme in einen Beutel und nachfolgende Messung der Konzentration im Probenahmebeutel bestimmt werden.
ANLAGE 2
1. KALIBRIERUNG DER ANALYSEGERÄTE
1.1. Einleitung
Jedes Analysegerät ist so oft wie nötig zu kalibrieren, damit es den in diesem Standard festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit entspricht. Das bei den Analysegeräten nach Anlage 1 Abschnitt 1.4.3 anzuwendende Kalibrierverfahren ist in diesem Abschnitt beschrieben.
1.2. Kalibriergase
Die Haltbarkeitsdauer aller Kalibriergase ist zu beachten.
Das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum der Kalibriergase ist zu protokollieren.
1.2.1. Reine Gase
Die erforderliche Reinheit der Gase ergibt sich aus den untenstehenden Grenzwerten der Verschmutzung. Folgende Gase müssen verfügbar sein:
Gasgemische mit folgender chemischer Zusammensetzung müssen verfügbar sein:
- C3H8 und gereinigte synthethische Luft (siehe Abschnitt 1.2.1.)
-
CO und gereinigter Stickstoff
-
NOx und gereinigter Stickstoff (die in diesem Kalibriergas enthaltene NO2-Menge darf 5 % des NO-Gehalts nicht übersteigen)
-
CO2 und gereinigter Stickstoff
-
CH4 und gereinigte synthetische Luft
-
C2H6 und gereinigte synthetische Luft
Anmerkung: Andere Gaskombinationen sind zulässig, sofern die Gase nicht miteinander reagieren.
Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss innerhalb von ± 2 % des Nennwertes liegen. Alle Kalibriergaskonzentrationen sind als Volumenanteil auszudrücken (Volumenprozent oder ppm als Volumenanteil).
Die zur Kalibrierung verwendeten Gase können auch mit Hilfe von Präzisionsmischvorrichtungen (Gasteiler) durch Zusatz von gereinigtem N2 oder gereinigter synthetischer Luft gewonnen werden. Die Mischvorrichtung muss so genau sein, dass die Konzentrationen der verdünnten Kalibriergase mit einer Genauigkeit von ± 1,5 % bestimmt werden können. Dabei müssen die zur Mischung verwendeten Primärgase auf ± 1 % genau bekannt sein und sich auf nationale oder internationale Gasnormen zurückführen lassen. Die Überprüfung ist bei jeder mit Hilfe einer Mischvorrichtung vorgenommenen Kalibrierung bei 15 bis 50 % des vollen Skalenendwertes durchzuführen.
Wahlweise kann die Mischvorrichtung mit einem Instrument überprüft werden, das dem Wesen nach linear ist, z.B. unter Verwendung von NO-Gas mit einem CLD. Der Kalibrierwert des Instruments ist mit direkt an das Instrument angeschlossenem Kalbriergas einzustellen. Die Mischvorrichtung ist bei den verwendeten Einstellungen zu überprüfen, und der Nennwert ist mit der gemessenen Konzentration des Instruments zu vergleichen. Die Differenz muss in jedem Punkt innerhalb von ± 0,5 % des Nennwertes liegen.
1.2.3. Überprüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit
Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit müssen Propan mit 350 ppmC ± 75 ppmC Kohlenwasserstoff enthalten. Der Konzentrationswert ist unter Berücksichtigung der Kalibriergastoleranzen durch chromatographische Analyse der gesamten Kohlenwasserstoffe mit Unreinheiten oder durch dynamisches Mischen zu bestimmen. Für die Prüfung von Benzinmotoren ist folgende Mischung erforderlich:
O2-Querempfindlichkeits-Konzentration
Rest
– 10 (9 bis 11)
Stickstoff
– 5 (4 bis 6)
Stickstoff
– 0 (0 bis 1)
Stickstoff
1.3. Einsatz der Analysegeräte und des Probenahmesystems
Beim Einsatz der Analysegeräte sind die Anweisungen der Gerätehersteller für die Inbetriebnahme und den Betrieb zu beachten. Die in den Abschnitten 1.4 bis 1.9 enthaltenen Mindestanforderungen sind einzuhalten. Für Laborinstrumente wie GC-Geräte und HPLC-Geräte (Hochleistungsflüssigchromatographie) gilt nur Abschnitt 1.5.4.
1.4. Dichtheitsprüfung
Das System ist einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Sonde ist aus der Abgasanlage zu entfernen, und deren Ende ist zu verschließen. Die Analysatorpumpe ist einzuschalten. Nach einer anfänglichen Stabilisierungsphase müssen alle Durchflussmesser Null anzeigen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Entnahmeleitungen zu überprüfen, und der Fehler ist zu beheben.
Die höchstzulässige Leckrate auf der Unterdruckseite beträgt 0,5 % des tatsächlichen Durchsatzes für den geprüften Teil des Systems. Die Analysatoren- und Bypass-Durchsätze können zur Schätzung der tatsächlichen Durchsätze verwendet werden.
Als Alternative kann das System auf einen Druck von mindestens 20 kPa Vakuum (80 kPa absolut) entleert werden. Nach einer anfänglichen Stabilisierungsphase darf die Druckzunahme δp (kPa/min) im System folgenden Wert nicht übersteigen:
Hierbei bedeuten:
Vsyst = Systemvolumen [l]
fr = Systemdurchsatz [l/min]
Eine weitere Methode ist die Schrittänderung der Konzentration am Anfang der Probenahmeleitung durch Umstellung von Null- auf Kalibriergas. Zeigt der Ablesewert nach einem ausreichend langen Zeitraum eine im Vergleich zur eingeführten Konzentration geringere Konzentration an, so deutet dies auf Probleme mit der Kalibrierung oder Dichtheit hin.
1.5. Kalibrierverfahren
1.5.1. Messsystem
Das Messsystem ist zu kalibrieren, und die Kalibrierkurven sind mit Hilfe von Kalibriergasen zu überprüfen. Es sind die gleichen Gasmengenwerte wie bei der Abgasprobenahme zugrunde zu legen.
1.5.2. Aufheizzeit
Die Aufheizzeit richtet sich nach den Empfehlungen des Herstellers. Sind dazu keine Angaben vorhanden, so wird für das Beheizen der Analysegeräte eine Mindestzeit von zwei Stunden empfohlen.
1.5.3. NDIR- und HFID-Analysatoren
Der NDIR-Analysator muss, falls erforderlich, abgestimmt und die Flamme des HFID-Analysators optimiert werden (Abschnitt 1.9.1).
1.5.4. GC und HPCL
Beide Geräte sind entsprechend den Normen für gute Laborpraxis und den Empfehlungen des Herstellers zu kalibrieren.
1.5.5. Erstellung der Kalibrierkurven
1.5.5.1. Allgemeine Hinweise
a) Jeder bei normalem Betrieb verwendete Messbereich ist zu kalibrieren.
b) Die CO-, CO2-, NOx- und HC-Analysatoren sind unter Verwendung von gereinigter synthetischer Luft (oder Stickstoff) auf Null einzustellen.
c) Die entsprechenden Kalibriergase sind in die Analysatoren einzuleiten und die Werte aufzuzeichnen, und die Kalibrierkurven sind zu ermitteln.
d) Für alle Instrumentenbereiche mit Ausnahme des untersten Bereichs muss die Kalibrierkurve aus mindestens 10 Kalibrierpunkten (Nullpunkt ausgenommen) mit gleichen Abständen erstellt werden. Für den untersten Instrumentenbereich muss die Kalibrierkurve aus mindestens 10 Kalibrierpunkten (Nullpunkt ausgenommen) erstellt werden, die so angeordnet sind, dass die Hälfte der Kalibrierpunkte unterhalb von 15 % des vollen Skalenendwertes des Analysators und der Rest über 15 % des vollen Skalenendwertes liegt. Für alle Bereiche muss der Nennwert der höchsten Konzentration mindestens 90 % des vollen Skalenendwertes betragen.
e) Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der Fehlerquadrate berechnet. Es kann eine lineare oder nichtlineare Gleichung mit bester Übereinstimmung verwendet werden.
f) Die Kalibrierpunkte dürfen von der Linie der besten Übereinstimmung der Fehlerquadrate um höchstens ± 2 % des Ablesewertes oder ± 0,3 % des vollen Skalenendwertes abweichen, je nachdem, welcher Wert höher ist.
g) Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen und das Kalibrierverfahren erforderlichenfalls zu wiederholen.
1.5.5.2. Andere Methoden
Wenn nachgewiesen werden kann, dass sich mit anderen Methoden (z. B. Computer, elektronisch gesteuerter Messbereichsschalter) die gleiche Genauigkeit erreichen lässt, dürfen auch diese angewendet werden.
1.6. Überprüfung der Kalibrierung
Jeder bei normalem Betrieb verwendete Messbereich ist vor jeder Analyse wie folgt zu überprüfen:
Die Kalibrierung wird unter Verwendung eines Nullgases und eines Messbereichskalibriergases überprüft, dessen Nennwert mehr als 80 % des vollen Skalenendwerts des Messbereichs beträgt.
Weicht bei den beiden untersuchten Punkten der ermittelte Wert um höchstens ± 4 % des vollen Skalenendwerts vom angegebenen Bezugswert ab, so können die Einstellparameter geändert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine neue Kalibrierkurve nach Abschnitt 1.5.5.1 zu ermitteln.
1.7. Kalibrierung des Tracergas-Analysators für die Messung des Abgasdurchsatzes
Der Analysator für die Messung der Tracergaskonzentration ist unter Verwendung des Kalibriergases zu kalibrieren.
Die Kalibrierkurve muss aus mindestens 10 Kalibrierpunkten (Nullpunkt ausgenommen) erstellt werden, die so angeordnet sind, dass die Hälfte der Kalibrierpunkte zwischen 4 und 20 % des vollen Skalenendwertes des Analysators und der Rest zwischen 20 und 100 % des vollen Skalenendwertes liegt. Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der Fehlerquadrate berechnet.
Die Kalibrierkurve darf im Bereich von 20 % bis 100 % des vollen Skalenendwertes höchstens um ± 1 % des vollen Skalenendwertes vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes abweichen. Im Bereich von 4 % bis 20 % des vollen Skalenendwertes darf sie zudem höchstens ± 2 % des Ablesewertes vom Nennwert abweichen. Vor dem Prüflauf ist der Analysator auf Null einzustellen und zu kalibrieren; dazu ist ein Nullgas und ein Kalibriergas zu verwenden, dessen Nennwert mehr als 80 % des vollen Skalenendwertes des Analysators beträgt.
1.8. Prüfung des Wirkungsgrades des NOx-Konverters
Der Wirkungsgrad des Konverters, der zur Umwandlung von NO2 in NO verwendet wird, wird wie in den Abschnitten 1.8.1 bis 1.8.8 (Anhang III Anlage 2 Abbildung 1) angegeben bestimmt.
1.8.1. Prüfanordnung
Diese Überprüfung kann mit einem Ozonator entsprechend der in Anhang III Abbildung 1 dargestellten Prüfanordnung und nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.
1.8.2. Kalibrierung
Der CLD und der HCLD sind in dem am meisten verwendeten Messbereich nach den Angaben des Herstellers unter Verwendung von Null- und Kalibriergas (dessen NO-Gehalt ungefähr 80 % des vollen Skalenendwerts entsprechen muss; die NO2-Konzentration des Gasgemischs muss weniger als 5 % der NO-Konzentration betragen) zu kalibrieren. Der NOx -Analysator muss auf NO-Betrieb eingestellt werden, so dass das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration ist zu protokollieren.
1.8.3. Berechnung
Der Wirkungsgrad des NOx-Konverters wird wie folgt berechnet:
Hierbei bedeuten:
a = NOx-Konzentration nach Abschnitt 1.8.6
b = NOx-Konzentration nach Abschnitt 1.8.7
c = NO-Konzentration nach Abschnitt 1.8.4
d = NO-Konzentration nach Abschnitt 1.8.5
1.8.4. Zusatz von Sauerstoff
Über ein T-Verbindungsstück wird dem durchströmenden Gas kontinuierlich Sauerstoff oder Nullluft zugesetzt, bis die angezeigte Konzentration ungefähr 20 % niedriger als die angezeigte Kalibrierkonzentration nach Abschnitt 1.8.2 ist. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)
Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während des gesamten Vorgangs muss der Ozongenerator ausgeschaltet sein.
1.8.5. Einschalten des Ozongenerators
Anschließend wird der Ozongenerator eingeschaltet, um so viel Ozon zu erzeugen, dass die NO-Konzentration auf 20 % (Mindestwert 10 %) der Kalibrierkonzentration nach Abschnitt 1.8.2 zurückgeht. Die angezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)
1.8.6. NOx- Betriebszustand
Der NO-Analysator wird dann auf den NOx-Betriebszustand umgeschaltet, wodurch das Gasgemisch (bestehend aus NO, NO2, O2 und N2) nun durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration (a) ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NOx-Betriebszustand.)
1.8.7. Ausschalten des Ozongenerators
Danach wird der Ozongenerator ausgeschaltet. Das Gasgemisch nach Abschnitt 1.8.6 strömt durch den Konverter in den Messteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NOx-Betriebszustand.)
1.8.8. NO-Betriebszustand
Wird bei abgeschaltetem Ozongenerator auf den NO-Betriebszustand umgeschaltet, so wird auch der Zustrom von Sauerstoff oder synthetischer Luft abgesperrt. Der am Analysegerät angezeigte NOx-Wert darf dann von dem nach Abschnitt 1.8.2 gemessenen Wert um höchstens ± 5 % abweichen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)
1.8.9. Prüfabstände
Der Wirkungsgrad des Konverters muss monatlich überprüft werden.
1.8.10. Vorgeschriebener Wirkungsgrad
Der Wirkungsgrad des Konverters darf nicht geringer sein als 90 %, doch wird ein höherer Wirkungsgrad von 95 % ausdrücklich empfohlen.
Anmerkung: Kann der Ozongenerator bei Einstellung des Analysators auf den am meisten verwendeten Messbereich keinen Rückgang von 80 % auf 20 % gemäß Abschnitt 1.8.5 bewirken, so ist der größte Bereich zu verwenden, mit dem der Rückgang bewirkt werden kann.
1.9. Einstellung des FID
1.9.1. Optimierung des Ansprechverhaltens des Detektors
Der HFID ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen. Um das Ansprechverhalten zu optimieren, ist in dem am meisten verwendeten Betriebsbereich ein Kalibriergas aus Propan in Luft zu verwenden.
Sind Kraftstoff- und Luftdurchsatz entsprechend den Empfehlungen des Herstellers eingestellt, ist ein Kalibriergas von 350 ± 75 ppm C in den Analysator einzuleiten. Das Ansprechverhalten bei einem bestimmten Kraftstoffdurchsatz ist anhand der Differenz zwischen dem Kalibriergas-Ansprechen und dem Nullgas-Ansprechen zu ermitteln. Der Kraftstoffdurchsatz ist stufenweise ober- und unterhalb der Herstellerangabe zu justieren. Die Differenz zwischen dem Ansprechverhalten des Kalibrier- und des Nullgases bei diesen Kraftstoffdurchsätzen ist zu protokollieren. Die Differenz zwischen dem Kalibrier- und dem Nullgas-Ansprechen ist in Kurvenform aufzutragen und der Kraftstoffdurchsatz auf die fette Seite der Kurve einzustellen. Diese Ausgangseinstellung des Kraftstoffdurchsatzes muss in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Ansprechfaktoren bei Kohlenwasserstoffen und der Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit nach 1.9.2 und 1.9.3 unter Umständen noch weiter optimiert werden.
Erfüllen die Sauerstoffquerempfindlichkeit oder die Ansprechfaktoren bei Kohlenwasserstoffen die folgenden Vorschriften nicht, ist der Luftdurchfluss stufenweise ober- und unterhalb den Herstellerangaben gemäß Abschnitt 1.9.2 und 1.9.3 für jeden Durchsatz zu justieren.
1.9.2. Ansprechfaktoren bei Kohlenwasserstoffen
Der Analysator ist unter Verwendung von Propan in Luft und gereinigter synthetischer Luft entsprechend Abschnitt 1.5 zu kalibrieren.
Die Ansprechfaktoren sind bei Inbetriebnahme eines Analysegerätes und später nach größeren Wartungsarbeiten zu bestimmen. Der Ansprechfaktor (Rf) für einen bestimmten Kohlenwasserstoff ist das Verhältnis des am FID angezeigten C1-Wertes zur Konzentration in der Gasflasche, ausgedrückt in ppm C1.
Die Konzentration des Prüfgases muss so hoch sein, dass ungefähr 80 % des vollen Skalenendwerts angezeigt werden. Die Konzentration muss mit einer Genauigkeit von ± 2 %, bezogen auf einen gravimetrischen Normwert, ausgedrückt als Volumen, bekannt sein. Außerdem muss die Gasflasche 24 Stunden lang bei 298 K (25 C) ± 5 K konditioniert werden.
Die zu verwendenden Prüfgase und die empfohlenen Ansprechfaktoren sind bei
–
Methan und gereinigter synthetischer Luft: 1,00 ≤ Rf ≤ 1,15
–
Propylen und gereinigter synthetischer Luft: 0,90 ≤ Rf ≤ 1,1
–
Toluol und gereinigter synthetischer Luft: 0,90 ≤ Rf ≤ 1,10
bezogen auf den Ansprechfaktor (Rf) von 1,00 für Propan und gereinigte synthetische Luft.
1.9.3. Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit
Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist bei Inbetriebnahme eines Analysegeräts und nach größeren Wartungsarbeiten vorzunehmen. Es ist ein Bereich zu wählen, in dem die Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit in die oberen 50 % fallen. Die Prüfung ist bei der wie erforderlich eingestellten Ofentemperatur durchzuführen. Die Gase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit sind in Abschnitt 1.2.3 spezifiziert.
a) Das Analysegerät ist auf Null einzustellen.
b) Das Analysegerät ist mit den 0 % Sauerstoffgemisch für Benzinmotoren zu kalibrieren.
c) Der Nullpunktwert ist erneut zu überprüfen. Bei einer Veränderung von mehr als 0,5 % des Skalenendwertes sind die Schritte a und b dieses Abschnitts zu wiederholen.
d) Die Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit in den Gemischen 5 % and 10 % sind einzuleiten.
e) Der Nullpunktwert ist erneut zu überprüfen. Bei einer Veränderung von mehr als ± 1 % des Skalenendwertes ist die Prüfung zu wiederholen.
f) Für jedes Gemisch in Schritt d) ist die Sauerstoffqueremfindlichkeit (%O2I) wie folgt zu berechnen:
Hierbei bedeuten:
A = Kohlenwasserstoffkonzentration (ppmC) des in Buchstabe b verwendeten Kalibriergases
B = Kohlenwasserstoffkonzentration (ppmC) der in Buchstabe d verwendeten Prüfgase für die Sauerstoffquerempfindlichkeit
C = Ansprechen des Analysators
D = Prozent des vollen Skalenendwertes des Ansprechens des Analysators aufgrund von A
g) Die Sauerstoffquerempfindlichkeit in % (%O2I) muss weniger als ± 3 % für alle vorgeschriebenen Prüfgase der Sauerstoffquerempfindlichkeit vor der Prüfung betragen.
h) Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit größer als ± 3 %, ist der Luftdurchsatz ober- und unterhalb der Angaben des Herstellers stufenweise zu justieren, wobei Abschnitt 1.9.1 für jeden Durchsatz zu wiederholen ist.
i) Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit nach der Justierung des Luftdurchflusses größer als ± 3 %, sind der Kraftstoffdurchsatz und danach der Durchsatz der Probe zu variieren, wobei Abschnitt 1.9.1 für jede neue Einstellung zu wiederholen ist.
j) Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit weiterhin größer als ± 3 %, müssen der Analysator, der FID-Brennstoff oder die Brennerluft vor der Prüfung repariert bzw. ausgetauscht werden. Anschließend ist dieser Abschnitt mit den ausgetauschten Gasen bzw. reparierten Geräten zu wiederholen.
1.10. Querempfindlichkeiten der CO-, CO2-, NOX- und O2-Analysatoren
Die Gase, die neben dem zu analysierenden Gas enthalten sind, können den Ablesewert auf verschiedene Weise beeinflussen. Eine positive Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-und PMD-Geräten, wenn das beeinträchtigende Gas dieselbe Wirkung zeigt wie das gemessene Gas, jedoch in geringerem Maße. Eine negative Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, indem das beeinträchtigende Gas die Absorptionsbande des gemessenen Gases verbreitert, und bei CLD-Geräten, indem das beeinträchtigende Gas die Strahlung unterdrückt. Die Kontrolle der Querempfindlichkeit nach 1.10.1 und 1.10.2 muss vor der Inbetriebnahme des Analysators und nach größeren Wartungsarbeiten, mindestens jedoch einmal im Jahr durchgeführt werden.
1.10.1. Kontrolle der Querempfindlichkeit des CO-Analysators
Wasser und CO2 können die Leistung des CO-Analysators beeinflussen. Daher lässt man ein bei der Prüfung verwendetes CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des bei der Prüfung verwendeten maximalen Betriebsbereichs bei Raumtemperatur durch Wasser perlen, wobei das Ansprechverhalten des Analysators aufzuzeichnen ist. Das Ansprechverhalten des Analysators darf bei Bereichen ab 300 ppm höchstens 1 % des vollen Skalenendwertes und bei Bereichen unter 300 ppm höchstens 3 ppm betragen.
1.10.2. Kontrolle der Querempfindlichkeit des NOx-Analysators
Bei CLD- (und HCLD-) Analysatoren sind zwei Gase besonders zu berücksichtigen: CO2 und Wasserdampf. Die Querempfindlichkeit dieser Gase ist ihren Konzentrationen proportional und erfordert daher Prüftechniken zur Bestimmung der Querempfindlichkeit bei den während der Prüfung erwarteten Höchstkonzentrationen.
1.10.2.1. Kontrolle der CO2-Querempfindlichkeit
Ein CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des maximalen Messbereichs ist durch den NDIR-Analysator zu leiten und der CO2-Wert als A aufzuzeichnen. Danach ist das Gas zu etwa 50 % mit NO-Kalibriergas zu verdünnen und durch den NDIR und den (H)CLD zu leiten, wobei der CO2-Wert und der NO-Wert als B bzw. C aufzuzeichnen sind. Das CO2 ist abzusperren und nur das NO-Kalibriergas durch den (H)CLD zu leiten; der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen.
Die Querempfindlichkeit, die nicht mehr als 3 % des vollen Skalenendwertes betragen darf, wird wie folgt berechnet:
Hierbei bedeuten:
A: die mit dem NDIR gemessene Konzentration des unverdünnten CO2 in %
B: die mit dem NDIR gemessene Konzentration des verdünnten CO2 in %
C: die mit dem CLD gemessene Konzentration des verdünnten NO in ppm
D: die mit dem CLD gemessene Konzentration des unverdünnten NO in ppm
Für die Verdünnung und Ermittlung der Werte für CO2 und NO-Prüfgas sind auch andere Verfahren, wie z. B. dynamisches Mischen/Verschneiden der Gase erlaubt.
1.10.2.2. Kontrolle der Wasserdampf-Querempfindlichkeit
Diese Überprüfung gilt nur für Konzentrationsmessungen des feuchten Gases. Bei der Berechnung der Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist die Verdünnung des NO-Kalibriergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gemischs im Vergleich zu der während der Prüfung erwarteten Konzentration zu berücksichtigen.
Ein NO-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des normalen Betriebsbereichs ist durch den (H)CLD zu leiten und der NO-Wert als D aufzuzeichnen. Das NO-Kalibriergas muss bei Raumtemperatur durch Wasser perlen und durch den (H)CLD geleitet werden, wobei der NO-Wert als C aufzuzeichnen ist. Die Wassertemperatur ist zu bestimmen und als F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur des Wassers in der Waschflasche (F) entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen. Die Wasserdampfkonzentration (in %) des Gemischs ist wie folgt zu berechnen:
und als H aufzuzeichnen. Die erwartete Konzentration des verdünnten NO-Kalibriergases (in Wasserdampf) ist wie folgt zu berechnen:
und als De aufzuzeichnen.
Die Wasserdampf-Querempfindlichkeit darf nicht größer sein als 3 % und ist wie folgt zu berechnen:
Hierbei bedeuten:
De: erwartete Konzentration des verdünnten NO (ppm)
C: Konzentration des verdünnten NO (ppm)
Hm maximale Wasserdampfkonzentration
H: tatsächliche Wasserdampfkonzentration (%)
Anmerkung: Es ist darauf zu achten, dass das NO-Kalibriergas bei dieser Überprüfung eine minimale NO2-Konzentration aufweist, da die Absorption von NO2 in Wasser bei den Querempfindlichkeitsberechnungen nicht berücksichtigt wurde.
1.10.3. Querempfindlichkeit des O2-Analysators
Die Empfindlichkeit eines PMD-Analysators gegenüber anderen Gasen als Sauerstoff ist vergleichsweise gering. Die sauerstoffäquivalenten Anzeigen üblicher Abgasbestandteile sind in Tabelle 1 aufgeführt.
Tabelle 1‐ Sauerstoffäquivalente Anzeigen
Gas
Sauerstoffäquivalent
%
Kohlendioxid, CO2
– 0,623
Kohlenmonoxid (CO)
– 0,354
Stickstoffmonoxid (NO)
+ 44,4
Stickstoffdioxid (NO2)
+ 28,7
Wasser (H2O)
– 0,381
Für Messungen hoher Genauigkeit muss die gemessene Sauerstoffkonzentration nach folgender Gleichung korrigiert werden:
1.11. Abstände zwischen den Kalibrierungen
Die Analysegeräte sind mindestens alle drei Monate sowie nach jeder Reparatur oder Veränderung des Systems, die die Kalibrierung beeinflussen könnte, entsprechend Abschnitt 1.5 zu kalibrieren.
ANLAGE 3
1. AUSWERTUNG DER MESSWERTE UND BERECHNUNGEN
1.1. Auswertung der Messwerte bei gasförmigen Emissionen
Zur Bewertung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ist der Durchschnittswert aus den Aufzeichnungen der letzten 120 Sekunden jeder Prüfphase zu bilden, und die mittleren Konzentrationen (conc) von HC, CO, NOx und CO2 während jeder Prüfphase sind aus den Durchschnittswerten der Aufzeichnungen und den entsprechenden Kalibrierdaten zu bestimmen. Es kann eine andere Art der Aufzeichnung angewandt werden, wenn diese eine gleichwertige Datenerfassung gewährleistet.
Die durchschnittliche Hintergrundkonzentration (concd) kann anhand der Beutelablesewerte der Verdünnungsluft oder anhand der fortlaufenden (ohne Beutel vorgenommenen) Hintergrundmessung und der entsprechenden Kalibrierdaten bestimmt werden.
1.2. Berechnung der gasförmigen Emissionen
Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Prüfergebnisse werden in folgenden Schritten ermittelt.
1.2.1. Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand
Die gemessene Konzentration ist in einen Wert für den feuchten Bezugszustand umzurechnen, falls die Messung nicht schon für den feuchten Bezugszustand vorgenommen worden ist:
Für das Rohabgas gilt:
Dabei ist α das Verhältnis Wasserstoff/Kohlenstoff im Kraftstoff.
Die H2-Konzentration im Abgas ist zu berechnen:
Der Faktor kw2 ist zu berechnen:
Dabei ist Ha die absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft in g Wasser je kg Trockenluft.
Für das verdünnte Abgas gilt:
Für die Messung des feuchten CO2:
Oder für die Messung des trockenen CO2:
Dabei ist α das Verhältnis Wasserstoff/Kohlenstoff im Kraftstoff.
Der Faktor kw1 ist nach folgenden Gleichungen zu berechnen:
Hierbei bedeuten:
Hd absolute Feuchte der Verdünnungsluft, g Wasser je kg trockener Luft
Ha absolute Feuchte der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft
Für die Verdünnungsluft gilt:
Der Faktor kw1 ist nach folgenden Gleichungen zu berechnen:
Hierbei bedeuten:
Hd absolute Feuchte der Verdünnungsluft, g Wasser je kg trockener Luft
Ha absolute Feuchte der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft
Für die Ansaugluft (wenn anders als die Verdünnungsluft) gilt:
Der Faktor kw2 ist nach folgenden Gleichungen zu berechnen:
Dabei ist Ha die absolute Feuchte der Ansaugluft in g Wasser je kg trockener Luft.
1.2.2. Feuchtigkeitskorrektur bei NOx
Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx-Konzentration zur Berücksichtigung der Feuchtigkeit mit dem Faktor KH zu multiplizieren:
Dabei ist Ha die absolute Feuchte der Ansaugluft in g Wasser je kg trockener Luft.
1.2.3. Berechnung der Emissionsmassendurchsätze
Die Massendurchsätze der Emissionen Gasmass [g/h] für jede Prüfphase sind wie folgt zu berechnen.
MWGas [kg/kmol] das in Tabelle 1 aufgeführte Molekulargewicht des jeweiligen Gases;
Tabelle 1 – Molekulargewicht
Gas
MWGas [kg/kmol]
NOx
46,01
CO
28,01
HC
CO2
44,01
- MWFUEL = 12,011 + α x 1,00794 + β x 15,9994 [kg/kmol] ist das Molekulargewicht des Kraftstoffs mit α Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnis und ß Sauerstoff-Kohlenstoff-Verhältnis des Kraftstoffs (15);
-
CO2AIR ist die CO2-Konzentration in der Ansaugluft (angesetzt mit 0,04 %, wenn nicht gemessen).
GTOTW [kg/h] der Massendurchsatz des verdünnten Abgases auf feuchter Bezugsbasis, der bei Verwendung eines Vollstromverdünnungssystems gemäß Anhang III Anlage 1 Abschnitt 1.2.4 zu bestimmen ist;
- concc die hintergrundkorrigierte Konzentration:
Der Koeffizient u ist in Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 2 – Werte des Koeffizienten u
Gas
U
conc
NOx
0,001587
ppm
CO
0,000966
ppm
HC
0,000479
ppm
CO2
15,19
%
Die Werte des Koeffizienten u basieren auf einem Molekulargewicht des verdünnten Abgases gleich 29 [kg/kmol]; der Wert von u für HC basiert auf einem mittleren Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis von 1:1,85.
1.2.4. Berechnung der spezifischen Emissionen
Die spezifische Emission (g/kWh) ist für alle einzelnen Bestandteile zu berechnen:
Dabei ist Pi = PM,i + PAE,i
Sind für die Prüfung Hilfseinrichtungen wie z.B. Lüfter oder Gebläse angebaut, so ist die aufgenommene Leistung zu den Ergebnissen hinzuzuaddieren, sofern es sich bei diesen Hilfseinrichtungen nicht um einen integralen Bestandteil des Motors handelt. Die Lüfter- bzw. Gebläseleistung ist bei den für die Prüfung verwendeten Drehzahlen entweder durch Berechnung aus Standardkenndaten oder durch praktische Prüfungen zu bestimmen (Anhang VII Anlage 3).
Die in der obigen Berechnung verwendeten Wichtungsfaktoren und die Anzahl der Prüfphasen (n) entsprechen Anhang IV Abschnitt 3.5.1.1.
2. BEISPIELE
2.1. Daten für unverdünntes Abgas aus einem Viertakt-Fremdzündungsmotor
Mit Bezug auf die Versuchsdaten (Tabelle 3) werden die Berechnungen zunächst für Prüfphase 1 durchgeführt und anschließend unter Anwendung des gleichen Verfahrens auf die anderen Prüfphasen erweitert.
Tabelle 3
Versuchsdaten eines Viertakt-Fremdzündungsmotors
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
Motordrehzahl
min-1
2550
2550
2550
2550
2550
1480
Leistung
kW
9,96
7,5
4,88
2,36
0,94
0
Teillastverhältnis
%
100
75
50
25
10
0
Wichtungsfaktoren
-
0,090
0,200
0,290
0,300
0,070
0,050
Barometrischer Druck
kPa
101,0
101,0
101,0
101,0
101,0
101,0
Lufttemperatur
°C
20,5
21,3
22,4
22,4
20,7
21,7
Relative Luftfeuchtigkeit
%
38,0
38,0
38,0
37,0
37,0
38,0
Absolute Luftfeuchtigkeit
gH20/kgair
5,696
5,986
6,406
6,236
5,614
6,136
CO trocken
ppm
60995
40725
34646
41976
68207
37439
NOx feucht
ppm
726
1541
1328
377
127
85
HC feucht
ppmC1
1461
1308
1401
2073
3024
9390
CO2 trocken
% Vol.
11,4098
12,691
13,058
12,566
10,822
9,516
Kraftstoffmassendurchsatz
kg/h
2,985
2,047
1,654
1,183
1,056
0,429
Kraftstoff H/C-Verhältnis α
-
1,85
1,85
1,85
1,85
1,85
1,85
Kraftstoff O/C-Verhältnis ß
0
0
0
0
0
0
2.1.1. Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor kw
Für die Konvertierung von CO und CO2-Trockenmessungen auf feuchte Bezugsgrundlage ist der Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor kw zu berechnen:
Dabei ist:
und
Tabelle 4
Feuchtwerte CO und CO2 in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
H2 trocken
%
2,450
1,499
1,242
1,554
2,834
1,422
kw2
-
0,009
0,010
0,010
0,010
0,009
0,010
kw
-
0,872
0,870
0,869
0,870
0,874
0,894
CO feucht
ppm
53198
35424
30111
36518
59631
33481
CO2 feucht
%
9,951
11,039
11,348
10,932
9,461
8,510
2.1.2. HC-Emissionen
Dabei ist:
Tabelle 5 – HC-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
HCmass
28,361
18,248
16,026
16,625
20,357
31,578
2.1.3. NOx-Emissionen
Zunächst ist der Feuchtigkeitskorrekturfaktor KH der NOx-Emissionen zu berechnen:
Tabelle 6
Feuchtigkeitskorrekturfaktor KH der NOx-Emissionen in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
KH
0,850
0,860
0,874
0,868
0,847
0,865
Anschließend ist NOxmass [g/h] zu berechnen:
Tabelle 7
NOx-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
NOxmass
39,717
61,291
44,013
8,703
2,401
0,820
2.1.4. CO-Emissionen
Tabelle 8
CO-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
COmass
2084,588
997,638
695,278
591,183
810,334
227,285
2.1.5. CO2-Emissionen
Tabelle 9
CO2-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
CO2mass
6126,806
4884,739
4117,202
2780,662
2020,061
907,648
2.1.6. Spezifische Emissionen
Die spezifische Emission (g/kWh) ist für alle einzelnen Bestandteile zu berechnen:
Tabelle 10
Emissionen [g/h] und Wichtungsfaktoren in den einzelnen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
HCmass
g/h
28,361
18,248
16,026
16,625
20,357
31,578
NOxmass
g/h
39,717
61,291
44,013
8,703
2,401
0,820
COmass
g/h
2084,588
997,638
695,278
591,183
810,334
227,285
CO2mass
g/h
6126,806
4884,739
4117,202
2780,662
2020,061
907,648
Leistung PI
KW
9,96
7,50
4,88
2,36
0,94
0
Wichtungsfaktoren WFI
-
0,090
0,200
0,290
0,300
0,070
0,050
2.2. Daten für unverdünntes Abgas aus einem Zweitakt-Fremdzündungsmotor
Mit Bezug auf die Versuchsdaten (Tabelle 11) werden die Berechnungen zunächst für Prüfphase 1 durchgeführt und anschließend unter Anwendung des gleichen Verfahrens auf die anderen Prüfphasen erweitert.
Tabelle 11
Versuchsdaten eines Zweitakt-Fremdzündungsmotors
Prüfphase
1
2
Motordrehzahl
min-1
9.500
2.800
Leistung
kW
2,31
0
Teillastverhältnis
%
100
0
Wichtungsfaktoren
-
0,9
0,1
Barometrischer Druck
kPa
100,3
100,3
Lufttemperatur
°C
25,4
25
Relative Luftfeuchtigkeit
%
38,0
38,0
Absolute Luftfeuchtigkeit
gH20/kgair
7,742
7,558
CO trocken
ppm
37.086
16.150
NOx feucht
ppm
183
15
HC feucht
ppmC1
14.220
13.179
CO2 trocken
% Vol.
11,986
11,446
Kraftstoffmassendurchsatz
kg/h
1,195
0,089
Kraftstoff H/C-Verhältnis α
-
1,85
1,85
Kraftstoff O/C-Verhältnis ß
0
0
2.2.1. Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor kw
Für die Konvertierung von CO und CO2-Trockenmessungen auf feuchte Bezugsgrundlage ist der Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor kw zu berechnen:
Dabei ist:
Tabelle 12
Feuchtwerte CO und CO2 in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
H2 trocken
%
1,357
0,543
kw2
-
0,012
0,012
kw
-
0,874
0,887
CO feucht
ppm
32.420
14.325
CO2 feucht
%
10,478
10,153
2.2.2. HC-Emissionen
Dabei ist:
Tabelle 13
HC-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
HCmass
112,520
9,119
2.2.3. NOx-Emissionen
Der Faktor KH für die Korrektur der NOx-Emissionen ist für Zweitaktmotoren gleich 1:
Tabelle 14
NOx-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
NOxmass
4,800
0,034
2.2.4. CO-Emissionen
Tabelle 15
CO-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
COmass
517,851
20,007
2.2.5. CO2-Emissionen
Tabelle 16
CO2-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
CO2mass
2629,658
222,799
2.2.6. Spezifische Emissionen
Die spezifische Emission (g/kWh) ist für alle einzelnen Bestandteile wie folgt zu berechnen:
Tabelle 17
Emissionen [g/h] und Wichtungsfaktoren in zwei Prüfphasen
Prüfphase
1
2
HCmass
g/h
112,520
9,119
NOxmass
g/h
4,800
0,034
COmass
g/h
517,851
20,007
CO2mass
g/h
2629,658
222,799
Leistung PII
kW
2,31
0
Wichtungsfaktoren WFi
-
0,85
0,15
2.3. Daten für verdünntes Abgas aus einem Viertakt-Fremdzündungsmotor
Mit Bezug auf die Versuchsdaten (Tabelle 18) werden die Berechnungen zunächst für Prüfphase 1 durchgeführt und anschließend unter Anwendung des gleichen Verfahrens auf die anderen Prüfphasen erweitert.
Tabelle 18
Versuchsdaten eines Viertakt-Fremdzündungsmotors
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
Motordrehzahl
min-1
3060
3060
3060
3060
3060
2100
Leistung
kW
13,15
9,81
6,52
3,25
1,28
0
Teillastverhältnis
%
100
75
50
25
10
0
Wichtungsfaktoren
-
0,090
0,200
0,290
0,300
0,070
0,050
Barometrischer Druck
kPa
980
980
980
980
980
980
Ansauglufttemperatur1
°C
25,3
25,1
24,5
23,7
23,5
22,6
Relative Luftfeuchtigkeit der Ansaugluft1
%
19,8
19,8
20,6
21,5
21,9
23,2
Absolute Luftfeuchtigkeit der Ansaugluft1
gH20/kgair
4,08
4,03
4,05
4,03
4,05
4,06
CO trocken
ppm
3681
3465
2541
2365
3086
1817
NOx feucht
ppm
85,4
49,2
24,3
5,8
2,9
1,2
HC feucht
ppmC1
91
92
77
78
119
186
CO2 trocken
% Vol.
1,038
0,814
0,649
0,457
0,330
0,208
CO trocken (Hintergrund)
ppm
3
3
3
2
2
3
NOx feucht (Hintergrund)
ppm
0,1
0,1
0,1
0,1
0,1
0,1
HC feucht (Hintergrund)
ppmC1
6
6
5
6
6
4
CO2 trocken (Hintergrund)
% Vol.
0,042
0,041
0,041
0,040
0,040
0,040
Massendurchsatz des verdünnten Abgases GTOTW
kg/h
625,722
627,171
623,549
630,792
627,895
561,267
Kraftstoff H/C-Verhältnis α
-
1,85
1,85
1,85
1,85
1,85
1,85
Kraftstoff O/C-Verhältnis ß
0
0
0
0
0
0
.
2.3.1. Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor kw
Für die Konvertierung von CO und CO2-Trockenmessungen auf feuchte Bezugsgrundlage ist der Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor kw zu berechnen.
Für das verdünnte Abgas gilt:
Dabei ist:
Tabelle 19
Feuchtwerte CO und CO2 für das verdünnte Abgas in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
DF
-
9,465
11,454
14,707
19,100
20,612
32,788
kw1
-
0,007
0,006
0,006
0,006
0,006
0,006
kw
-
0,984
0,986
0,988
0,989
0,991
0,992
CO feucht
ppm
3623
3417
2510
2340
3057
1802
CO2 feucht
%
1,0219
0,8028
0,6412
0,4524
0,3264
0,2066
Für die Verdünnungsluft gilt:
Dabei ist der Faktor kw1 der gleiche, wie er bereits für das verdünnte Abgas berechnet wurde.
Tabelle 20
Feuchtwerte CO und CO2 für die Verdünnungsluft in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
Kw1
-
0,007
0,006
0,006
0,006
0,006
0,006
Kw
-
0,993
0,994
0,994
0,994
0,994
0,994
CO feucht
Ppm
3
3
3
2
2
3
CO2 feucht
%
0,0421
0,0405
0,0403
0,0398
0,0394
0,0401
2.3.2. HC-Emissionen
Dabei ist:
u = 0,000478 aus Tabelle 2
Tabelle 21
HC-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
HCmass
25,666
25,993
21,607
21,850
34,074
48,963
2.3.3. NOx-Emissionen
Der Faktor KH für die Korrektur der NOx-Emissionen ist zu berechnen aus:
Tabelle 22
Feuchtigkeitskorrekturfaktor KH der NOx-Emissionen in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
KH
0,793
0,791
0,791
0,790
0,791
0,792
Dabei ist:
u = 0,001587 aus Tabelle 2
Tabelle 23
NOx-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
NOxmass
67,168
38,721
19,012
4,621
2,319
0,811
2.3.4. CO2-Emissionen
Dabei ist:
u = 0,000966 aus Tabelle 2
Tabelle 24
CO-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
COmass
2188,001
2068,760
1510,187
1424,792
1853,109
975,435
2.3.5. CO2-Emissionen
Dabei ist:
u = 15,19 aus Tabelle 2
Tabelle 25
CO2-Emissionen [g/h] in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
CO2mass
9354,488
7295,794
5717,531
3973,503
2756,113
1430,229
2.3.6. Spezifische Emissionen
Die spezifische Emission (g/kWh) ist für alle einzelnen Bestandteile wie folgt zu berechnen:
Tabelle 26
Emissionen [g/h] und Wichtungsfaktoren in den verschiedenen Prüfphasen
Prüfphase
1
2
3
4
5
6
HCmass
G/h
25,666
25,993
21,607
21,850
34,074
48,963
NOxmass
G/h
67,168
38,721
19,012
4,621
2,319
0,811
COmass
G/h
2188,001
2068,760
1510,187
1424,792
1853,109
975,435
CO2mass
G/h
9354,488
7295,794
5717,531
3973,503
2756,113
1430,229
Leistung Pi
kW
13,15
9,81
6,52
3,25
1,28
0
Wichtungsfaktoren WFI
-
0,090
0,200
0,290
0,300
0,070
0,050
ANLAGE 4
1. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Diese Anlage gilt nur für Fremdzündungsmotoren in Stufe II.
1.1. Die in Anhang I Abschnitt 4.2 festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte der Stufe II gelten für die Emissionen der Motoren hinsichtlich ihrer Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) entsprechend dieser Anlage.
1.2. Für alle Motoren der Stufe II gilt Folgendes: Liegen die jeweiligen Emissionswerte aller eine Motorenfamilie repräsentierenden Prüfmotoren - bei ordnungsgemäßer Prüfung gemäß dieser Richtlinie und nach Korrektur des Wertes durch Multiplikation mit dem in dieser Anlage vorgesehenen Verschlechterungsfaktor (DF) - unter dem jeweiligen Emissionsgrenzwert der Stufe II für eine bestimmte Motorenklasse oder in gleicher Höhe (Emissionsgrenzwert der Motorenfamilie (FEL), soweit zutreffend), so wird davon ausgegangen, dass diese Motorenfamilie die Emissionsgrenzwerte dieser Motorenklasse einhält. Liegt ein einzelner Emissionswert eines beliebigen eine Motorenfamilie repräsentierenden Prüfmotors - nach Korrektur des Wertes durch Multiplikation mit dem in dieser Anlage vorgesehenen Verschlechterungsfaktor - über dem jeweiligen Emissionsgrenzwert (FEL, soweit zutreffend) für eine bestimmte Motorenklasse, so wird davon ausgegangen, dass diese Motorenfamilie die Emissionsgrenzwerte dieser Motorenklasse nicht einhält.
1.3. Herstellern von Motoren in kleinen Serien steht es frei, Verschlechterungsfaktoren für HC+NOx und CO aus den Tabellen 1 oder 2 dieses Abschnitts anzuwenden oder die Verschlechterungsfaktoren für HC+NOx und CO nach dem in Abschnitt 1.3.1 beschriebenen Verfahren zu berechnen. Für Technologien, die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts nicht behandelt werden, muss der Hersteller das in Abschnitt 1.4 beschriebene Verfahren anwenden.
Tabelle 1
Zugewiesene Verschlechterungsfaktoren handgehaltener Motoren für HC+NOx und
CO für Hersteller kleiner Serien
Motorklasse
Zweitakt-Motoren
Viertakt-Motoren
Motoren mit Abgasnachbehandlung
HC+Nox
CO
HC+NOx
CO
Die Verschlechterungsfaktoren sind nach der Formel in Abschnitt 1.3.1 zu berechnen
Klasse SH:1
1,1
1,1
1,5
1,1
Klasse SH:2
1,1
1,1
1,5
1,1
Klasse SH:3
1,1
1,1
1,5
1,1
Tabelle 2
Zugewiesene Verschlechterungsfaktoren nicht handgehaltener Motoren
für HC+NOx und CO für Hersteller kleiner Serien
Motorklasse
SV-Motoren
OHV-Motoren
Motoren mit Abgasnachbehandlung
HC+Nox
CO
HC+Nox
CO
Die Verschlechterungsfaktoren sind nach der Formel in Abschnitt 1.3.1 zu berechnen
Klasse SN:1
2,1
1,1
1,5
1,1
Klasse SN:2
2,1
1,1
1,5
1,1
Klasse SN:3
2,1
1,1
1,5
1,1
Klasse SN:4
1,6
1,1
1,4
1,1
1.3.1. Formel zur Berechnung der Verschlechterungsfaktoren für Motoren mit Abgasnachbehandlung
DF = [(NE * EDF) - (CC * F)]/ (NE - CC)
Hierbei bedeuten:
DF = Verschlechterungsfaktor
NE = Emissionsmengen neuer Motoren vor dem Katalysator (g/kWh)
EDF = Verschlechterungsfaktor für Motoren ohne Katalysator gemäß Tabelle 1
CC = zum Zeitpunkt 0 in g/kWh konvertierte Menge
F = 0,8 für HC und 0,0 für NOx für alle Motorklassen
F = 0,8 für CO für alle Motorklassen
1.4. Die Hersteller wenden für jeden reglementierten Schadstoff für alle Motorfamilien der Stufe II jeweils einen zugewiesen oder berechneten Verschlechterungsfaktor an. Diese Verschlechterungsfaktoren sind bei der Typgenehmigung und bei Prüfungen der laufenden Produktion zu verwenden.
1.4.1. Für Motoren, für die keiner der zugewiesenen Verschlechterungsfaktoren der Tabellen 1 oder 2 zur Anwendung kommt, werden die Verschlechterungsfaktoren wie folgt bestimmt:
1.4.1.1. An mindestens einem ausgewählten Prüfmotor, der die Konfiguration repräsentiert, die voraussichtlich die HC+NOx-Emissionsgrenzwerte übersteigt (gegebenenfalls FEL), und dessen Bauweise der laufenden Produktion entspricht, ist nach der Anzahl von Stunden, die den stabilisierten Emissionen entspricht, das (vollständige) in dieser Richtlinie beschriebene Emissionsprüfverfahren durchzuführen.
1.4.1.2. Wird mehr als ein Motor geprüft, ist der Mittelwert der Ergebnisse zu berechnen und im Vergleich zu dem geltenden Grenzwert auf eine zusätzliche Dezimalstelle zu runden.
1.4.1.3. Nach der Alterung des Motors wird diese Emissionsprüfung erneut durchgeführt. Das Alterungsverfahren sollte so gestaltet sein, dass der Hersteller die während der Dauerhaltbarkeitsperiode des Motors zu erwartende Verschlechterung der Emissionen des in Betrieb befindlichen Motors vorhersagen kann; dabei sind die Art des Verschleißes und sonstige unter typischer Nutzung durch den Verbraucher zu erwartende Verschlechterungsfaktoren, die das Emissionsverhalten beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen. Wird mehr als ein Motor geprüft, ist der Mittelwert der Ergebnisse zu berechnen und im Vergleich zu dem geltenden Grenzwert auf eine zusätzliche Dezimalstelle zu runden.
1.4.1.4. Die am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode anfallenden Emissionen (durchschnittliche Emissionen, falls zutreffend) sind für jeden reglementierten Schadstoff durch die stabilisierten Emissionen (durchschnittliche Emissionen, falls zutreffend) zu dividieren und auf zwei Stellen zu runden. Die sich daraus ergebende Zahl ist der Verschlechterungsfaktor, es sei denn, sie beträgt weniger als 1,00; in diesem Fall ist der Verschlechterungsfaktor 1,0.
1.4.1.5. Nach dem Ermessen des Herstellers können zusätzliche Emissionsprüfpunkte zwischen dem Prüfpunkt der stabilisierten Emission und der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode eingeplant werden. Sind Zwischenprüfungen geplant, müssen die Prüfpunkte gleichmäßig über die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (± 2 Stunden) verteilt sein, und einer dieser Prüfpunkte muss in der Mitte der vollen Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (± 2 Stunden) liegen.
Für jeden Schadstoff HC+NOx und CO ist zwischen den Datenpunkten eine gerade Linie zu ziehen, wobei die erste Prüfung zum Zeitpunkt Null eingezeichnet und die Methode der kleinsten Fehlerquadrate angewendet wird. Der Verschlechterungsfaktor ergibt sich aus den berechneten Emissionen am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode, geteilt durch die berechneten Emissionen zum Zeitpunkt Null.
1.4.1.6. Die berechneten Verschlechterungsfaktoren können andere Motorenfamilien umfassen als die bei der Berechnung zugrunde gelegten, sofern der Hersteller vor der Typgenehmigung eine für die nationale Typgenehmigungsbehörde akzeptable Begründung dafür vorlegt, dass die betreffenden Motorenfamilien aufgrund der verwendeten Konstruktionsweise und Technologie aller Voraussicht nach ähnliche Emissions-Verschlechterungsmerkmale aufweisen.
Nachstehend eine nicht erschöpfende Liste der Zuordnung nach Konstruktionsweise und Technologie:
—
Herkömmliche Zweitaktmotoren ohne Abgasnachbehandlung
—
Herkömmliche Zweitaktmotoren mit einem Keramikkatalysator mit dem gleichen aktiven Material und Füllstoff und der gleichen Anzahl von Zellen je cm²
—
Herkömmliche Zweitaktmotoren mit einem Metallkatalysator mit dem gleichen aktiven Material und Füllstoff, dem gleichen Substrat und der gleichen Anzahl von Zellen je cm²
—
Zweitaktmotoren mit einem in Schichten angeordneten Spülsystem
—
Viertaktmotoren mit Katalysator (wie vorstehend definiert) mit der gleichen Ventiltechnik und einem identischen Schmiersystem
—
Viertaktmotoren ohne Katalysator mit der gleichen Ventiltechnik und einem identischen Schmiersystem
2. Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II
2.1. Die Hersteller müssen zum Zeitpunkt der Typgenehmigung die für jede Motorfamilie geltende Kategorie der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) angeben. Diese Kategorie ist die Kategorie, der der voraussichtlichen Nutzlebensdauer des Geräts, für das die Motoren nach Angabe des Motorenherstellers bestimmt sind, am nächsten kommt. Die Hersteller müssen für jede Motorfamilie die Daten, durch die sich ihre Wahl der EDP-Kategorie untermauern lässt, aufbewahren. Diese Daten sind der Typgenehmigungbehörde auf Anfrage vorzulegen.
2.1.1. Für handgehaltene Motoren wählen die Hersteller eine EDP-Kategorie aus Tabelle 1 aus.
Tabelle 1
EDP-Kategorien für handgehaltene Motoren (Stunden)
Kategorie
1
2
3
Klasse SH:1
50
125
300
Klasse SH:2
50
125
300
Klasse SH:3
50
125
300
2.1.2. Für nicht handgehaltene Motoren wählen die Hersteller eine EDP-Kategorie aus Tabelle 2 aus.
Tabelle 2
EDP-Kategorien für nicht handgehaltene Motoren (Stunden)
Kategorie
1
2
3
Klasse SN:1
50
125
300
Klasse SN:2
125
250
500
Klasse SN:3
125
250
500
Klasse SN:4
250
500
1000
2.1.3. Der Hersteller muss der Typgenehmigungbehörde gegenüber glaubhaft nachweisen, dass die angegebene Nutzlebensdauer angemessen ist. Die Daten zur Untermauerung der Wahl der EDP-Kategorie für eine bestimmte Motorenfamilie durch den Hersteller können unter anderem die folgenden Punkte umfassen:
–
Übersichten über die Lebensdauer der Geräte, in die die betreffenden Motoren eingebaut sind;
–
technische Gutachten zu im Betrieb gealterten Motoren, um festzustellen, wann sich die Leistung des Motors so weit verschlechtert, dass die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit und/oder Zuverlässigkeit eine Überholung oder den Austausch des Motors erfordert;
–
Garantieerklärungen und Garantiefristen;
–
Marketing-Unterlagen betreffend die Lebensdauer des Motors;
–
von Nutzern gemeldete Störfälle;
–
technische Gutachten zur Dauerhaltbarkeit (in Stunden) bestimmter Motortechnologien, -werkstoffe und -konstruktionen.
"
5. Anhang IV wird zu Anhang V und wird wie folgt geändert:
Die derzeitigen Überschriften erhalten folgende Fassung:
"
"TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN MOBILER MASCHINEN UND GERÄTE (1)".
"
In der Tabelle wird in der Zeile "Neutralisationszahl" die Abkürzung "min." in Spalte 2 durch "max." ersetzt. Folgende Tabelle und folgende Fußnoten werden neu hinzugefügt:
"
"BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
MOBILER MASCHINEN UND GERÄTE
Anmerkung: Der Kraftstoff für Zweitaktmotoren ist ein Gemisch aus Schmieröl und dem nachstehend beschriebenen Kraftstoff. Das Mischungsverhältnis von Kraftstoff und Öl muss der Empfehlung des Herstellers laut Anhang IV Abschnitt 2.7. entsprechen.
Parameter
Einheit
Grenzwerte (1)
Prüfmethode
Veröffentlichung
Min.
Max.
Research-Oktanzahl, ROZ
Motor-Oktanzahl, MOZ
Dichte bei 15 °C
Dampfdruck nach Reid
Destillation
Siedebeginn
- bei 100 °C verdunstet
- bei 150 °C verdunstet
Siedeende
Rückstand
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Aromaten
Benzol
Gesättigte Kohlenwasserstoffe
Kohlenstoff-Wasserstoff-Verh.
Oxidationsbeständigkeit (2)
Sauerstoffgehalt
Abdampfrückstand
Schwefelgehalt
Kupferkorrosion bei 50 °C
Bleigehalt
Phosphorgehalt
kg/m3
kPa
°C
Vol. %
Vol. %
°C
%
-
Vol. %
Vol. %
Vol. %
Vol. %
min
Mass. %
mg/ml
mg/kg
g/l
g/l
95,0
85,0
748
56,0
24
49,0
81,0
190
-
-
28,0
-
-
Bericht
480
-
-
-
-
-
-
-
-
762
60,0
-
40
57,0
87,0
215
2
10
40,0
1,0
Rest
Bericht
-
2,3
0,04
100
1
0,005
0,0013
EN 25164
EN 25163
ISO 3675
EN 12
ISO 3405
ISO 3405
ISO 3405
ISO 3405
ISO 3405
ASTM D 1319
ASTM D 1319
EN 12177
ASTM D 1319
ISO 7536
EN 1601
ISO 6246
ISO 14596
ISO 2160
EN 237
ASTM D 3231
1993
1993
1995
1993
1988
1988
1988
1988
1988
-
1995
1995
1998
1995
1996
1997
1997
1998
1995
1996
1994
Anmerkung 1: Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 "Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren" zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unbeschadet dieser aus statistischen Gründen erforderlichen Maßnahme sollte der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem anstreben, in den Fällen, in denen ein Höchstwert von 2R vorgegeben ist, einen Nullwert zu erreichen, und in den Fällen, in denen Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Bestehen Zweifel, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
Anmerkung 2: Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergentien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.
"
6. Anhang V wird Anhang VI.
7. Anhang VI wird Anhang VII und wird wie folgt geändert:
a) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
—
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"
"Anlage 1
PRÜFERGEBNISSE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN
"
- Abschnitt 1.3.2 erhält folgende Fassung:
"
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers):
Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (1) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs
Einrichtung
Zwischendrehzahl (falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Gesamt:
Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.
"
- Abschnitt 1.4.2. erhält folgende Fassung:
"
1.4.2. Motorleistung(1)
Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Bedingung
Zwischendrehzahl (falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a)
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
c = a + b
________
Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.
"
- Abschnitt 1.5 erhält folgende Fassung:
"
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Teillast
Zwischendrehzahl (falls zutreffend)
Nenndrehzahl
10 (falls zutreffend)
25 (falls zutreffend)
50
75
100
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
"
b) Folgende Anlage wird eingefügt:
"
Anlage 2
PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
1. Information ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG(EN)(1):
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Oktanzahl:
1.1.2. Wenn - wie bei Zweitaktmotoren - dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n)
1.2.2. Typ(en)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)
Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (*) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs
Einrichtung
Zwischendrehzahl (falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Gesamt
(*) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf: min-1
Zwischendrehzahl: min-1
Nenndrehzahl: min-1
1.4.2. Motorleistung(2)
Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Bedingung
Zwischendrehzahl (falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a)
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
c = a + b
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Teillast
Zwischendrehzahl (falls zutreffend)
Nenndrehzahl (falls zutreffend)
10 (falls zutreffend)
25 (falls zutreffend)
50
75
100
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NOx: g/kWh
_____________
Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.
Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.
"
c) Folgende Anlage wird eingefügt:
"
Anlage 3
Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind
Nr.
Hilfseinrichtung
Bei der Emissionsprüfung installiert
1
Einlasssystem
Ansaugleitung
Ja, serienmäßig
Kurbelgehäuseentlüftung
Ja, serienmäßig
Steuerung der Resonanzaufladung
Ja, serienmäßig
Luftmengenmesser
Ja, serienmäßig
Lufteinlasssystem
Jaa)
Luftfilter
Jaa)
Ansaugschalldämpfer
Jaa)
Drehzahlbegrenzer
Jaa)
2
Luftvorwärmung der Ansaugleitung
Ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben.
Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff)
Vorfilter
Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung
Filter
Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung
Pumpe
Ja, serienmäßig
Hochdruckleitung
Ja, serienmäßig
Einspritzdüse
Ja, serienmäßig
Lufteinlassventil
Ja, serienmäßige)
Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw.
Ja, serienmäßig
Regler
Ja, serienmäßig
Atmosphärischer Lastbegrenzer
Ja, serienmäßig
7
Flüssigkeitskühlung
Kühler
Nein
Lüfter
Nein
Luftleiteinrichtung des Lüfters
Nein
Wasserpumpe
Ja, serienmäßigf)
Thermostat
Ja, serienmäßigg)
8
Luftkühlung
Luftleiteinrichtung
Neinh)
Gebläses
Neinh)
Temperaturregler
Nein
9
Elektrische Ausrüstung
Lichtmaschine
Ja, serienmäßigi)
Zündverteiler
Ja, serienmäßig
Spule(n)
Ja, serienmäßig
Kabel
Ja, serienmäßig
Zündkerzen
Ja, serienmäßig
Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/ Zündverstellung
Ja, serienmäßig
10
Lader
Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener Lader
Ja, serienmäßig
Ladeluftkühler
Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstungj),k)
Kühlmittelpumpe oder –lüfter (vom Motor angetrieben)
Neinh)
Kühlmittelthermostat
Ja, serienmäßig
11
Zusätzlicher Prüfstandslüfter
Ja, falls notwendig
12
Einrichtung zur Abgasreinigung
Ja, serienmäßigl)
13
Startausrüstung
Prüfstandsausrüstungm)
14
Schmierölpumpe
Ja, serienmäßig
a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht.
In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.
b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1000 Pa abweicht.
c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.
h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.
"
8. Die Anhänge VII bis X werden Anhänge VIII bis XI.
9. Folgender Anhang wird eingefügt:
"
ANHANG XII
ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN
1. In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 9 Absatz 2 werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
1.1.
Richtlinie 2000/25/EG.
1.2.
Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG, die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.
1.3.
Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.
2. In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß Artikel 9 Absatz 3 wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:
2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG.
2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 99/96/EG, die den Anforderungen für die Stufen A, B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.
2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03.
2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2001 (ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 37), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. März 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002.
In ISO 8178-1 ist eine vollständigere Formel für das Molekulargewicht des Kraftstoffs angegeben (Formel 50 in Kapitel 13.5.1 b). Darin sind nicht nur das Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnis und das Sauerstoff-Kohlenstoff-Verhältnis, sondern auch weitere mögliche Kraftstoffbestandteile wie Schwefel und Stickstoff berücksichtigt. Da jedoch die Fremdzündungsmotoren der Richtlinie mit einem Ottokraftstoff (als Bezugskraftstoff in Anhang V aufgeführt) geprüft werden, der in der Regel nur Kohlenstoff und Wasserstoff enthält, findet die vereinfachte Formel Berücksichtigung.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (KOM(2001) 490 – C5&nbhy;0392/2001 – 2001/0197(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 490)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0392/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5&nbhy;0236/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2002 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es besteht Bedarf an vergleichbaren Statistiken über Forschung und Entwicklung, technologische Innovation sowie Wissenschaft und Technologie im Allgemeinen zur Unterstützung der Gemeinschaftspolitik.
(2) In der Entscheidung 94/78/EG, Euratom des Rates vom 24. Januar 1994 über die Aufstellung eines mehrjährigen Programms zur Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Forschung, Entwicklung und Innovation (1994-1997)(4) werden als Hauptziele die Erarbeitung eines statistischen Bezugsrahmens der Gemeinschaft und Einrichtung eines harmonisierten statistischen Informationssystems der Gemeinschaft in diesem Bereich genannt.
(3) Im Schlussbericht für den Programmzeitraum 1994 bis 1997 wird hervorgehoben, dass die Arbeiten fortgesetzt und die Daten rascher bereitgestellt werden sollten und dass der regionale Erfassungsbereich erweitert und die Datenvergleichbarkeit verbessert werden sollte.
(4) Im Einklang mit der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002(5) dient das statistische Informationssystem zur Verwaltung der Wissenschafts- und Technologiepolitik der Gemeinschaft sowie zur Bewertung von FuE und der Innovationsfähigkeit von Regionen im Rahmen der Verwaltung der Strukturfonds.
(5) Um Nutzen und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, legt die Kommission die Gliederungstiefe der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Daten fest und berücksichtigt dabei die von der OECD und anderen internationalen Organisationen geleisteten Arbeiten.
(6) Besondere Schwerpunkte der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sind die Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlage der europäischen Unternehmen im Interesse einer stärkeren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler und regionaler Ebene, die Nutzung der Vorteile der Informationsgesellschaft, der stärkere Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, die größere Mobilität des Personals sowie die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft.
(7) Für die Datenerhebungsverfahren in Wirtschaft und Verwaltung gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der notwendigen Datenqualität.
(8) Die Entwicklungen in den amtlichen Statistiken über Wissenschaft und Technologie müssen so koordiniert werden, dass sie auch den grundlegenden Bedarf der nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, internationalen Organisationen, Berufsverbände und der breiten Öffentlichkeit decken.
(9) Um Doppelarbeiten zu vermeiden, wird die Entscheidung 1999/173/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (1998&nbhy;2002)(6) berücksichtigt.
(10) In der Entschließung des Rates vom 20. Mai 1999 zum Thema Frauen und Wissenschaft(7) wird der Bedarf an Daten über die Beteiligung von Frauen an der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie unterstrichen.
(11) Bei den zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8). Daher sollten sie nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen werden.
(12) Der mit Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(9) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört worden.
(13) Der Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung (Crest) hat seine Stellungnahme abgegeben &nbhy;
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Ziel dieser Entscheidung ist die Einrichtung eines gemeinschaftlichen statistischen Informationssystems für Wissenschaft, Technologie und Innovation, mit dem die Gemeinschaftspolitik unterstützt und überwacht werden soll.
Artikel 2
Um das in Artikel 1 beschriebene Ziel zu erreichen, werden folgende statistische Einzelmaßnahmen durchgeführt:
–
Regelmäßige Übermittlung von Statistiken innerhalb festgelegter Fristen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Statistiken über FuE-Aktivitäten in allen Bereichen, sowie von Statistiken über die Mittelausstattung der FuE&nbhy;Aktivitäten, einschließlich der staatlichen Mittelzuweisungen für FuE unter Berücksichtigung der regionalen Dimension, wobei soweit möglich Statistiken über Wissenschaft und Technologie auf der Basis der NUTS-Klassifikation erstellt werden.
–
Entwicklung neuer statistischer Variablen, die kontinuierlich zu erstellen sind, damit der Wissenschafts- und Technologieoutput, die Wissensverbreitung und die Innovationsleistung allgemein gemessen werden können, da entsprechende Informationen für die Festlegung und Bewertung der Wissenschafts- und Technologiepolitik in den zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften erforderlich sind. Die Gemeinschaft gibt dabei insbesondere folgenden Bereichen Vorrang:
–
Innovation (neue und verbesserte Produkte und Verfahren, die von Unternehmen auf den Markt gebracht werden),
–
Personal in Wissenschaft und Technologie,
–
Patente (Patentstatistiken auf der Basis der Datenbanken der Patentämter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Patentamtes),
–
Statistiken über Hochtechnologie (Identifizierung und Klassifizierung von Produkten und Dienstleistungen, Messung der wirtschaftlichen Leistung und des Beitrags zum Wirtschaftswachstum),
–
geschlechtsdifferenzierte Wissenschafts- und Technologiestatistiken, in Zusammenarbeit und Konsultation mit der Helsinki-Gruppe, die sich mit der Erhebung geschlechtsspezifischer statistischer Daten beschäftigt.
Darüber hinaus verstärkt die Gemeinschaft die Zusammenarbeit mit der OECD und anderen internationalen Organisationen, insbesondere auf dem Gebiet der Statistik über Patente und über Tätigkeiten in der Hochtechnologie.
–
Verbesserung und Aktualisierung der bestehenden Standards und Handbücher zu Konzepten und Methoden, unter besonderer Berücksichtigung der Konzepte im Dienstleistungsbereich und der koordinierten Methoden zur Messung der FuE-Aktivitäten.
–
Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Vergleichbarkeit, Genauigkeit und Aktualität.
–
Verbesserung von Verbreitung, Zugänglichkeit und Dokumentation der statistischen Informationen.
Dabei wird berücksichtigt, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Aufbereitung der Daten zur Verfügung stehen.
Artikel 3
Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 beschlossen.
Artikel 4
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.
(3) Die Frist nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.
Artikel 5
Binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und danach in Abständen von drei Jahren legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen bewertet wird.
Dieser Bericht gibt unter anderem Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Kosten der Maßnahme und der Belastung der Auskunftspflichtigen auf der einen und dem Nutzen der Daten und der Benutzerzufriedenheit auf der anderen Seite.
Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Entscheidung vorschlagen.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 7
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2001) 703 – C5&nbhy;0605/2001 – 2001/0277(COD))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2001) 703 – C5&nbhy;0605/2001 – 2001/0277(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 703)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0605/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5&nbhy;0239/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere: Übereinkommen * (Verfahren ohne Aussprache)
200k
25k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Änderungsprotokolls des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (KOM(2001) 704 – C5&nbhy;0037/2002 – 2001/0278(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 704)(1),
– in Kenntnis des Änderungsprotokolls des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere,
– unter Hinweis auf Artikel 95 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5&nbhy;0037/2002),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0238/2002),
1. billigt den Abschluss des Änderungsprotokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Protokoll zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (KOM(2002) 44 – C5&nbhy;0094/2002 – 2002/0035(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (KOM(2002) 44 – C5&nbhy;0094/2002 – 2002/0035(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 44)(1),
– vom Rat gemäß Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5&nbhy;0094/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0240/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
− befasst mit einem von Staatsanwalt Ilias Koliousis, Staatsanwalt beim Landgericht Athen am 3. April 2001 übermittelten Schreiben, sowie einem von Michail Stathopoulos, Justizminister der Hellenischen Republik am 28. September 2001 übermittelten und am 12. November 2001 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Efstratios Korakas,
− nach Anhörung von Herrn Efstratios Korakas gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung, der beantragt hat, seine parlamentarischen Immunität nicht aufzuheben,
− gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
− in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
− gestützt auf Artikel 6 seiner Geschäftsordnung,
− in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0245/2002),
1. beschließt, die Immunität von Efstratios Korakas nicht aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde Griechenlands zu übermitteln.
Vgl. Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1964, S. 419, sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure) Sammlung 1986, S. 2391.
Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit Lastkraftwagen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen (KOM(2000) 759 – C5&nbhy;0679/2000 – 1998/0096(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags und des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 115)(1) und (KOM(2000) 759)(2),
– gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0679/2000),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5&nbhy;0191/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(6)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Zeit gibt es in der Gemeinschaft keine harmonisierten Vorschriften für Beschränkungen des Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(2) Das Fehlen harmonisierter Vorschriften führt zu Unterschieden hinsichtlich der Dauer von Fahrbeschränkungen und der Definition der Fahrzeuge, die von diesen Beschränkungen ausgenommen sind.
(3) Hierdurch wird der freie Verkehr von Beförderungsdienstleistungen und die Unterrichtung von Güterkraftverkehrsunternehmern und Berufskraftfahrern in der Gemeinschaft in erheblichem Maße beeinträchtigt.
(4) Die unterschiedlichen Fahrverbote in den Mitgliedstaaten bewirken, dass Hin- und Rückfahrten im Fernverkehr ohne übermäßige Fahrtunterbrechungen nicht möglich sind. Aufgrund ihrer geographischen Lage sind die Randregionen der Gemeinschaft von derartigen Fahrbeschränkungen, die zentralen Regionen der Gemeinschaft jedoch vom Durchgangsverkehr unverhältnismäßig stark betroffen.
(5)Darüber hinaus führen die unterschiedlichen Fahrverbote in den Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Grundsatzes des freien Warenverkehrs und der gemeinschaftlichen Vorschriften zur Gewährleistung des freien Verkehrs der Beförderungsdienstleistungen. Die zu erwartende Erweiterung und die daraus resultierende absehbare Zunahme des Güterkraftverkehrs wird die Lage nur noch komplexer gestalten.
(6) Im Einklang mit den in Artikel 5 des Vertrags genannten Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme - Schaffung eines transparenten Systems harmonisierter Vorschriften über Fahrbeschränkungen, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen für den freien Verkehr der Beförderungsdienstleistungen soweit wie möglich eingeschränkt werden - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern können angesichts der Reichweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Mindestmaßnahmen und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus.
(7) Insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr ist es wünschenswert, die negativen Auswirkungen von Fahrbeschränkungen zu minimieren. Es ist ferner wünschenswert, bestimmte, in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(7) ausgewiesene Straßen für den grenzüberschreitenden Verkehr offen zu halten. Daher dürfen neue Fahrverbote auf diesen Straßen nur zu bestimmten Stunden an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und am Vorabend gesetzlicher Feiertage gelten. Die Fahrbeschränkungen sollten der Kommission mitgeteilt werden. Bestehende Fahrverbote, die die vorgeschlagenen Fristen überschreiten, sollen fortbestehen dürfen.
(8) Die höchstzulässige Dauer von Fahrbeschränkungen kann in Ausnahmefällen ausgeweitet werden, wenn dies aus besonderen umweltspezifischen, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist. Entsprechende Anträge müssten von der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Ausschuss schnellstmöglich geprüft werden.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Verkehr schwerer Lastkraftwagen, deren Geräuschemissionen die Gemeinschaftsnormen überschreiten, während der Nacht zu beschränken. Ebenso sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, den Verkehr schwerer Lastkraftwagen aufgrund einer zu erwartenden hohen Verkehrsdichte, zum Beispiel während der Ferienzeiten im Sommer, zu beschränken. Die Fahrbeschränkungen sollten der Kommission mitgeteilt werden.
(10) Wenn besondere Umwelt- oder Witterungsbedingungen herrschen, sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, den Verkehr von schweren Lastkraftwagen im Rahmen von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einzuschränken. Aus praktischen Gründen sollten solche Beschränkungen ausgesprochen werden können, ohne die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
(11) Die von Fahrverboten in allen Mitgliedstaaten ausgenommenen Beförderungsarten sollten harmonisiert werden.
(12) Bislang wurden Fahrbeschränkungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unkoordiniert ausgesprochen. Aus diesem Grund sollte ein europäisches System für Straßenverkehrsinformationen geschaffen werden, das für alle Güterkraftverkehrsunternehmer und Berufskraftfahrer in Echtzeit zugänglich ist. Durch dieses System wird es möglich sein, allen Akteuren im Straßentransport zuverlässige Informationen über die Dauer und den Umfang der Fahrbeschränkungen zukommen zu lassen. Auf der Grundlage der im Rahmen dieses Systems gesammelten Informationen sollte von der Kommission ein Jahresbericht erstellt werden, der den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament übermittelt wird.
(13)Es sind vergleichende Statistiken über das Verkehrsaufkommen auf internationalen Verkehrswegen erforderlich, um einen vollständigen Überblick über den Verkehr in der Union und den Beitrittsländern zu bekommen, und um auf dieser Grundlage die ordnungspolitischen und organisatorischen Auswirkungen von Fahrbeschränkungen auf den Straßentransport einschätzen zu können.
(14)Da für die Umsetzung dieser Richtlinie Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) notwendig sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Regelungsverfahren angenommen werden.
(15) Jeder Mitgliedstaat sollte bestimmen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften zu verhängen sind.
(16) Aus Gründen der Transparenz ist es wünschenswert, in einem Anhang die nationalen gesetzlichen Feiertage aufzulisten, an denen derzeit Fahrverbote gelten. Die Kommission wird diesen Anhang auf Antrag der Mitgliedstaaten ändern.
(17)Um zu vermeiden, dass die Fahrverbote für schwere Lastkraftwagen die sozialen Ungleichheiten verschärfen und die Arbeitsbedingungen der Fahrer verschlechtern, sollten begleitende soziale Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des geografischen Ursprungs der Verkehrsströme getroffen werden.
(18)Mitgliedstaaten, die Fahrbeschränkungen einführen, durch die die Fahrer gezwungen sind, ein Wochenende oder einen Teil des Wochenendes auf Parkplätzen zu verbringen, müssen dafür sorgen, dass ausreichend Parkplätze und sanitäre Einrichtungen vorhanden sind –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie dient zur Schaffung eines transparenten Systems harmonisierter Vorschriften und Informationen über zeitlich begrenzte Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Verkehr auf bestimmten Straßen in der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
-
"schwere Lastkraftwagen": im Güterverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge mit einem Bruttogewicht von 7,5 t und darüber, einschließlich ihrer Einzelteile (Zugmaschinen und Anhänger), wenn sie einzeln genutzt werden;
-
"Fahrbeschränkungen": Beschränkungen des Verkehrs von schweren Lastkraftwagen zu bestimmten Zeiten;
-
"TEN-Straßennetz": das Straßennetz gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG;
-
"grenzüberschreitender Verkehr": Verkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten;
-
"gesetzlicher Feiertag": die gesetzlichen Feiertage, an denen ein Mitgliedstaat ein nationales Fahrverbot verhängt;
-
"Personenkraftwagen": Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(9);
-
"Ladung": mindestens 1 t Fracht einschließlich Verpackung;
–
"europäisches System für Straßenverkehrsinformationen": System zur Sammlung und Verbreitung in Echtzeit von allen Informationen, die den Güterkraftverkehrsunternehmern und Berufskraftfahrern von Nutzen sein können und die Vorschriften, Regelungen und Angaben zu den Verkehrsströmen auf dem TEN-Straßennetz in enger Abstimmung mit den Straßenverkehrsinformationszentren der Mitgliedstaaten betreffen.
Artikel 3
(1) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist auf das TEN-Straßennetz begrenzt.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen schweren Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Verkehr keine strengeren Fahrbeschränkungen auferlegen als Fahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen erlassen, die gelten
–
vom 16. September bis zum 14. Juni zwischen Samstag 22.00 Uhr und Sonntag 22.00 Uhr und vom Vorabend eines gesetzlichen Feiertages 22.00 Uhr bis zum gesetzlichen Feiertag 22.00 Uhr;
–
vom 15. Juni bis zum 15. September zwischen Samstag 07.00 Uhr und Sonntag 22.00 Uhr und vom Vorabend eines gesetzlichen Feiertages 22.00 Uhr bis zum gesetzlichen Feiertag 22.00 Uhr.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Nachtfahrbeschränkungen (zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr) für schwere Lastkraftwagen erlassen, die nicht den in der Richtlinie 96/20/EG der Kommission(10) festgelegten Geräuschemissionsvorschriften entsprechen.
(5) Mitgliedstaaten, in denen am 1. November 2000 Fahrbeschränkungen gelten, die die in Absatz 3 genannten Fristen überschreiten, können diese weiterhin anwenden. Änderungen dieser Fahrbeschränkungen durch den betreffenden Mitgliedstaat sind nur im Sinne einer Angleichung an die in Absatz 3 genannten Beschränkungen zulässig.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche, über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Maßnahmen hinausgehende Fahrbeschränkungen erlassen, sofern die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten schweren Lastkraftwagen davon ausgenommen werden.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6 dürfen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung durch die Kommission und in Übereinstimmung mit dem Ausschussverfahren nach Artikel 9 die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen - einschließlich der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Lastkraftwagen - ausweiten, sofern die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zusätzlichen Beschränkungen aus umwelt- oder sicherheitsspezifischen bzw. sozialen Gründen gerechtfertigt sind.
Teil dieses Nachweises ist ein Beleg für die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen, verglichen mit alternativen Verkehrsmanagementmaßnahmen.
Teil dieses Nachweises ist ferner eine Quantifizierung der Auswirkungen der zusätzlichen Beschränkungen anhand eines oder mehrerer der nachfolgenden Kriterien:
a)
Statistiken und/oder Schätzungen im Hinblick auf die Vekehrsdichte an Wochenenden während verschiedener Jahreszeiten (Sommer, Winter, Ferienzeiten) sowie die möglichen Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung, jeweils mit und ohne Berücksichtigung des schweren Güterverkehrs;
b)
Statistiken und/oder Schätzungen im Hinblick auf das Unfallgeschehen mit und ohne Berücksichtigung des schweren Güterkraftvervehrs, sowohl während der Zeiten, in denen zusätzliche Beschränkungen gelten, als auch außerhalb jeglicher Beschränkungen;
c)
Daten und/oder Schätzungen über die Vermeidung von gasförmigen Emissionen oder die Reduzierung der Lärmbelästigung durch zusätzliche Beschränkungen unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen derartiger Beschränkungen auf die Emissionen bedingt durch den sogenannten Umwegverkehr und die Konzentration des Verkehrs auf Zeiten, in denen keine Beschränkung gelten;
d)
Analyse der sozialen Auswirkungen zusätzlicher Beschränkungen auf die durchschnittlichen Arbeitsbedingungen der Fahrer schwerer Lastkraftwagen - sowohl aus dem Mitgliedstaat, in dem die Beschränkung gilt, als auch aus den anderen Mitgliedstaaten - unter Berücksichtigung des bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6 dürfen die Mitgliedstaaten besondere Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen - einschließlich der im grenzüberschreitenden Verkehr im TEN-Straßenverkehrsnetz eingesetzten Lastkraftwagen - erlassen, die an Tagen und auf Straßen gelten, an bzw. auf denen
a)
eine besonders hohe Verkehrsdichte erwartet wird, beispielsweise an Feiertagen, in der Zeit der An- und Abreise in Ferienzeiten oder in Stoßzeiten;
b)
insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes zeitlich begrenzte Fahrverbote für Personenkraftwagen gelten;
c)
Beschränkungen zur Durchführung von Wartungsarbeiten an der Infrastruktur als notwendig erachtet werden;
d)
bei besonderen Witterungsbedingungen, bei Naturkatastrophen oder bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit Beschränkungen erforderlich sind.
Artikel 4
Die in Anhang I aufgeführten schweren Lastkraftwagen und besonderen Beförderungsleistungen sind von den in Artikel 3 Absätze 3, 6, 7 und 8 Buchstabe a genannten Fahrbeschränkungen ausgenommen.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten, die eine Ausweitung der Fahrbeschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 7 beabsichtigen, stellen einen entsprechenden Antrag bei der Kommission.
Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Fahrbeschränkungen gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 oder 8 Buchstabe a beabsichtigen, teilen der Kommission mindestens 60 Tage im Voraus Einzelheiten und Umfang dieser Beschränkungen mit
(3) Mitgliedstaaten, die eines der in Anhang II aufgeführten Daten der nationalen gesetzlichen Feiertage, an denen Fahrverbote gelten, zu ändern beabsichtigen, teilen dies der Kommission mindestens 60 Tage im Voraus mit. Die Kommission wird Anhang II entsprechend ändern.
Artikel 6
Bei der Kommission wird ein europäisches System für Straßenverkehrsinformationen eingerichtet, dessen Aufgabe es ist,
-
mit Unterstützung der Straßenverkehrsinformationszentren der Mitgliedstaaten alle Daten betreffend die Vorschriften, Regelungen und Angaben zu den Verkehrsströmen auf dem TEN-Straßennetz zu sammeln,
-
diese Daten zu verarbeiten und in Echtzeit unter den Güterkraftverkehrsunternehmern und Berufskraftfahrern zu verbreiten sowie
-
eine Beobachtungsstelle für die Verkehrsströme im TEN-Straßennetz zu Statistik- und Analysezwecken zu schaffen.
Artikel 7
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 6 erhaltenen Informationen erstellt die Kommission zum 30. November jedes Jahres einen Bericht über die im darauffolgenden Jahr geltenden und gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 8 Buchstabe a zulässigen Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf dem TEN-Straßennetz eingesetzt werden. Darüber hinaus erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Verstöße gegen diese Richtlinie in jedem einzelnen Mitgliedstaat und der durch die Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen zu ihrer Ahndung gemäß Artikel 10. Diese Informationen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 8
Die Kommission wird die zur Anpassung von Anhang I erforderlichen Änderungen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Verfahren annehmen.
Artikel 9
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.
(3) Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt [drei] Monate.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens bis zu dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Datum und eventuelle spätere Änderungen jeweils schnellstmöglich mit.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2005 an.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts mit, die sie in dem durch diese Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 12
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 13
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Von den Fahrbeschränkungen ausgenommene Beförderungsleistungen/Fahrzeugtypen
Fahrzeuge, die im kombinierten Verkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG des Rates(11) eingesetzt werden;
Zertifizierte ATP-Fahrzeuge(12), die Ladungen leicht verderblicher Lebensmittel gemäß dem ATP-Übereinkommen befördern;
Zertifizierte ATP-Tankfahrzeuge für die temperaturgeführte Beförderung von Flüssigmilch;
Fahrzeuge, die verderbliches Obst oder Gemüse befördern;
Fahrzeuge, die unteilbare Ladungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG des Rates(13) befördern.
Fahrzeuge, die frische Blumen und Gartenbauerzeugnisse befördern.
ANHANG II
Gesetzliche Feiertage, an denen die Mitgliedstaaten Fahrverbote verhängen
Entsprechend der Definition im ECE-UNO-Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und der bei dieser Beförderung eingesetzten Spezialausrüstung (ATP).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (KOM(2002) 134 - C5-0130/2002 - 2001/0226(COD))
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 134),
– gestützt auf Artikel 156 Absatz 1 und Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der geänderte Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0130/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0188/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags mit der derzeit geltenden Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen und dass andere Programme, die gegenwärtig aus derselben Rubrik finanziert werden, nicht beeinträchtigt werden;
3. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2002 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der aufgelaufene Finanzierungsrückstand für transeuropäische Verkehrsnetze beträgt 60 % der gesamten Projektzuschüsse. Bei den 14 vorrangigen, vom Europäischen Rat in Essen angenommenen Projekten bestehen weiterhin erhebliche Probleme. In diesem Zusammenhang wird eine Erhöhung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft für notwendig erachtet.
(2)Die Kommission sollte die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Projekte bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte sie einen Vorschlag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorlegen.
(3) Der Anstieg des Verkehrs - insbesondere mit schweren Lastkraftwagen - hat im letzten Jahrzehnt zu einer zunehmenden Überlastung der Verkehrssysteme und Umweltverschmutzung in der gesamten Gemeinschaft geführt. Die derzeitigen Kapazitäten des Straßen- und Schienennetzes sind bei weitem nicht ausreichend, wobei die grenzübergreifenden Streckenabschnitte den größten Schwachpunkt darstellen. Die großen Verzögerungen bei der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind auf die Tatsache zurückzuführen, dass die grenzüberschreitenden Eisenbahnvorhaben Infrastrukturmaßnahmen wie den Bau von Tunneln und Brücken mit einer bedeutenden Länge erfordern. Aufgrund dieser erschwerenden Bedingungen sind solche Projekte häufig kaum rentabel. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Eisenbahnvorhaben in Regionen mit natürlichen Hindernissen wie den Alpen und den Pyrenäen.
(4) Die grenzüberschreitenden Verbindungen im Bereich des Energienetzes sind für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes, die Versorgungssicherheit und die optimale Nutzung der bestehenden Energieinfrastrukturen von Bedeutung. Daher sollten für die Entwicklungsphase vorrangiger Projekte der Energienetze höhere Zuschüsse vorgesehen werden können, ohne dass es zu einer Erhöhung der in der Finanziellen Vorausschau 2003 – 2006 für Energienetze vorgesehenen Gemeinschaftsmittel kommt. Diese Zuschüsse betreffen vorrangige Projekte der Energienetze, die in eigenen Gesellschaften geführt werden und im Interesse der europäischen Volkswirtschaft notwendig, jedoch betriebswirtschaftlich unrentabel sind und den Wettbewerb der Unternehmen nicht verzerren.
(5) Für Verkehrsvorhaben zur Beseitigung grenzüberschreitender Engpässe, für Vorhaben an den Grenzen zu den Beitrittsländern, die beträchtlich zur Verbesserung des transeuropäischen Netzes gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(5) beitragen, sollten höhere Zuschüsse in Höhe von bis zu 20 % der gesamten Investitionskosten vorgesehen werden.
(6) Da grenzüberschreitende Projekte mit Beitrittsländern angesichts finanzieller Beschränkungen als schwierig zu implementieren eingeschätzt werden, sollten die zusätzlichen Finanzmittel, einschließlich privates Kapital, vorrangig für die allerdringendsten Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur an den Grenzen mit den Beitrittsländern zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und der sozioökonomische Mehrwert der Projekte und deren Vereinbarkeit mit der Zielsetzung einer nachhaltigen Mobilität sollten nichtsdestoweniger in allen Fällen geprüft werden. Die diesen besonderen Projekten zugeteilten Mittel sollten den gesamten Finanzierungszeitraum 2003 bis 2006 decken, unabhängig vom Beitrittsdatum der neuen Mitgliedstaaten.
(7)Am 26. März 2002 erzielte der Rat "Verkehr" eine Einigung über die rechtlichen Aspekte des gemeinsamen Unternehmens Galileo. Danach werden 450 Mio. EUR für die Finanzierung der Entwicklungsphase bereitgestellt und diese Mittel dem gemeinsamen Unternehmen Galileo zugeführt.
(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates(6) sollten angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) Rechnung zu tragen.
(9) Der Finanzrahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollte angehoben werden, um die allerdringendsten Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur an den Grenzen mit den Beitrittsländern zu finanzieren. Eine solche Anhebung sollte mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen. Dabei dürfen andere Programme, die gegenwärtig aus derselben Rubrik finanziert werden, nicht beeinträchtigt werden. Gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8), die nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommene Mehrjahresprogramme betrifft, sollte die Kommission die genauen Gründe für ein Abweichen vom festgesetzten Finanzrahmen darlegen und dabei die Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms gebührend berücksichtigen. Vor der Umverteilung der Mittel innerhalb der transeuropäischen Verkehrsnetze sollte die Kommission die Haushaltsbehörde konsultieren, um sicherzustellen, dass ihr Vorgehen mit den vom Europäischen Parlament gesetzten Prioritäten im Einklang steht. Um den Zielen der transeuropäischen Verkehrsnetze und den verkehrspolitischen Herausforderungen der Erweiterung gerecht zu werden, ist eine erhebliche Erhöhung der Finanzmittel für die transeuropäischen Verkehrsnetze bei der nächsten Finanziellen Vorausschau erforderlich.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 ist daher entsprechend zu ändern -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"
(3) Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v.H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. In den folgenden Fällen darf der Gesamtbetrag des gewährten Gemeinschaftszuschusses jedoch ausnahmsweise bis zu 20 v. H. betragen:
a)
Vorhaben, die die Beseitigung grenzüberschreitender Eisenbahnengpässe und/oder fehlende Verbindungen in Gebieten betreffen, in denen natürliche Hindernisse ein Hemmnis für den freien Personen- und Warenverkehr darstellen, die die Sicherheit fördern und die erheblich zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Verkehrsarten sowie zur Verbesserung der Intermodalität von Schiene, Straßen und Binnenwasserstraßen innerhalb des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes* beitragen;
b)
andere Projekte, die Engpässe an den Grenzen zu den Beitrittsländern betreffen, wo der Zusatznutzen insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsverbesserung und eine Verminderung der Überlastung innerhalb des transeuropäischen Verkehrsnetzes besonders hoch ist;
c)
Vorhaben für Satellitenortungs- und &nbhy;navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG;
d)
bestimmte vorrangige Projekte der Energienetze, die in der Entscheidung Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich]** genannt werden. Zum Zwecke der Bestimmung dieser vorrangigen Projekte der Energienetze übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem jene Maßnahmen aufgeführt und beschrieben werden, die bei einer Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses von 10 v.H. auf 20 v.H. der Gesamtkosten eine zügigere Fertigstellung des betreffenden vorrangigen Projektes erwarten lassen.
e)
TEN-Telekommunikationsprojekte, ohne den Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel anzuheben.
_______
* ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.
** ABl. L ...
"
2.In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
"
(2b) Wird eine bestimmte Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Zuweisung des Zuschusses an diese Maßnahme vollendet, fordert die Kommission die Erstattung des Zuschusses. Hat das betreffende Vorhaben einen außergewöhnlichen Umfang oder ist die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen, kann die Kommission von dieser Frist abweichen.
"
3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 17
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Europäischen Investitionsbank, der nicht an Abstimmungen teilnimmt, zusammensetzt. Die Beitrittsländer können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen, falls ein Punkt auf der Tagesordnung das Land betrifft, das sie vertreten.
Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz in dem Ausschuss.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, findet das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates* unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 Anwendung.
----------
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
"
4.Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf 4 700 Mio. EUR und unterliegt einer Halbzeitüberprüfung im Lichte der Durchführung dieser Verordnung.
Die Zuweisung der Mittel wird mit dem qualitativen und quantitativen Niveau der Umsetzung, einschließlich des Beitrags zur Verringerung des Verkehrszuwachses und der Luftverschmutzung, verknüpft. Die Nichtverwendung von Mitteln führt zur Inabgangstellung der Verpflichtungsermächtigungen nach n+2 Jahren.
"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/81/EWG bezüglich der Möglichkeit, auf bestimmte Biokraftstoffe und Biokraftstoffe enthaltende Mineralöle einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (KOM(2001) 547 – C5&nbhy;0030/2002 – 2001/0266(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 547)(1),
– vom Rat gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags konsultiert (C5&nbhy;0030/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5&nbhy;0218/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 2a (neu)
(2a) Das Weißbuch der Kommission: "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft"(1) geht davon aus, dass zwischen 1990 und 2010 die CO2-Emissionen des Verkehrssektors um 50% bis auf 1,113 Mrd. Tonnen steigen werden, und macht hierfür vor allem den Straßenverkehr verantwortlich, auf den 84% der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zurückgehen. Aus ökologischer Sicht fordert das Weißbuch daher, die Abhängigkeit vom Erdöl (derzeit 98%) im Verkehrsbereich durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe wie Biokraftstoffe zu verringern.
(4) Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung" hebt die Bedeutung alternativer Kraftstoffe, darunter der Biokraftstoffe, beim Kampf gegen den Klimawandel und für die Entwicklung sauberer Energien hervor.
(4) Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung" hebt die Bedeutung alternativer Kraftstoffe, darunter der Biokraftstoffe, beim Kampf gegen den Klimawandel und für die Entwicklung sauberer Energien hervor. Dabei ist auch reines, kaltgepresstes pflanzliches Öl wie Rapsöl, das keiner chemischen Verarbeitung unterliegt und deshalb umweltfreundlich produziert werden kann und dessen Nebenprodukte darüber hinaus eiweißhaltig sind und als Tierfutter verwendet werden können, zu beachten.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 4a (neu)
(4a) In Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes müssen die politischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Förderung der Biokraftstoffe so getroffen werden, dass die schädlichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Beschäftigung und die Raumordnung möglichst gering sind.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 4b (neu)
(4b) Der weltweite Erdölverbrauch im Jahr 2020 liegt schätzungsweise bei 115 Mio. Barrel pro Tag, im Vergleich zu ca. 77 Mio. Barrel pro Tag im Jahr 2000. 71% der Endnachfrage nach Erdöl im Jahr 2020 entfällt dabei auf den Verkehrssektor. Darüber hinaus geht die Kommission in ihrer Mitteilung "Die Erdölversorgung der Europäischen Union"(1) davon aus, dass die Abhängigkeit der Europäischen Union von Erdölimporten von derzeit 75% auf über 85% im Jahr 2020 ansteigen wird. ________ (1)KOM (2000) 631.
Abänderung 21 ERWÄGUNG 5a (neu)
(5a) Der verstärkte Einsatz von Biokraftstoffen muss begleitet werden von einer sorgfältigen Analyse der Umweltauswirkungen bei Anbau, Verarbeitung und Verbrauch der Rohstoffe. Ein verstärkter Einsatz erscheint nur sinnvoll, wenn die Umweltauswirkungen eindeutige Vorteile gegenüber dem Einsatz traditioneller Kraftstoffe zeigen. Insbesondere sind die Bodennutzung, die Intensivierung der Landwirtschaft, das Verhältnis zu einer alternativen nachhaltigen Bodennutzung, der Gewässerschutz, die energetische Effizienz, das Treibhausgaspotenzial, das Verbrennungsverhalten und die Partikelbildung zu untersuchen.
Abänderung 22 ERWÄGUNG 6a (neu)
(6a) Zur Erfüllung der Ziele im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere zur Verlangsamung des Klimawandels, müssen die Preise für Kraftstoffe differenziert festgesetzt werden, um deren ökologische, soziale und wirtschaftliche Kosten einzurechnen. Diese langfristige Veränderung sollte durch eine kurzfristige Revision des geltenden Rechtsrahmens unterstützt werden.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 7
(7) Es ist daher angebracht, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Ermäßigung der Verbrauchsteuer zugunsten von Biokraftstoffen zu schaffen, der einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes zugute käme und sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsbeteiligten angemessene Rechtssicherheit bieten würde.
(7) Es ist daher angebracht, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Ermäßigung und Befreiung von der Verbrauchsteuer zugunsten von Biokraftstoffen zu schaffen, der im Einklang mit den Zielen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen steht, einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes zugute käme und sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsbeteiligten angemessene Rechtssicherheit bieten würde.
Abänderung 6 ERWÄGUNG 7a (neu)
(7a) Günstigere nationale Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Besteuerung müssen in den Mitgliedstaaten, in denen solche Bedingungen bereits bestehen oder vor dem 1. Januar 2003 eingeführt werden, so lange praktiziert werden, bis die in dieser Richtlinie vorgesehenen quantitativen Ziele mit in der Union produzierten Biokraftstoffen verwirklicht worden sind.
Abänderung 7 ERWÄGUNG 10a (neu)
(10a) Zur Zeit genügen nicht alle am Markt angebotenen Biokraftstoffe anspruchsvollen Ökoeffizienzkriterien. Zum Teil ist die Herstellung mit sehr großem Energieaufwand und Ausstoß an Klimagasen verbunden. Die technologische Entwicklung kann jedoch hier nur Verbesserungen bringen. Daher muss die Forschung und die technologische Entwicklung im Bereich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gefördert werden.
Abänderung 8 ERWÄGUNG 16a (neu)
(16a) Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG besagt, dass "der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand (gilt), sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient". Aus Billigkeitsgründen sollte vorgesehen werden, dass der Verbrauch von Biokraftstoffen auf dem Betriebsgelände eines Biokraftstoffe herstellenden landwirtschaftlichen Betriebs nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand gilt, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.
"(3) Der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebes gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient. Desgleichen gilt der Verbrauch von Biokraftstoffen innerhalb des Betriebsgeländes Biokraftstoffe herstellender landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Berufsorganisationen nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.
Dient der Verbrauch jedoch herstellungsfremden Zwecken und insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen, so gilt dies als ein den Steueranspruch begründender Steuertatbestand."
Abänderungen 10, 11 und 12 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 8c Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 (Richtlinie 92/81/EWG)
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für Erzeugnisse, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. die sich aus einem oder mehreren dieser Biokraftstoffe zusammensetzen, Steuerniveaus festlegen, die unter den in der Richtlinie 92/82/EWG festgelegten Mindestniveaus liegen. Das Steuerniveau bei Erzeugnissen, die als Kraftstoff verkauft oder verwendet werden oder die für eine solche Verwendung bestimmt sind, darf jedoch nicht unter 50 % des normalen Verbrauchsteuerbetrags liegen, der in dem betreffenden Mitgliedstaat für vergleichbare Kraftstoffe erhoben wird.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für Erzeugnisse, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. die sich aus einem oder mehreren dieser Biokraftstoffe zusammensetzen, Steuerniveaus festlegen, die unter den in der Richtlinie 92/82/EWG festgelegten Mindestniveaus liegen. Sie sollten dabei besonders niedrige Steuersätze für diejenigen Kraftstoffe festlegen, die besonders anspruchsvollen Ökoeffizienzkriterien genügen, bzw. eine vollständige Steuerbefreiung für reine Biokraftstoffe vorsehen.
(3)Diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits am 1. Januar 2001 Produkte, die ausschließlich Biokraftstoffe enthalten, vollständig von der Mineralölsteuer befreit hatten, können diese vollständige Mineralölsteuerbefreiung bis 31. Dezember 2003 beibehalten.
(1) Auf Kraftstoffe, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren dieser in Artikel 8b genannten Biokraftstoffe zusammensetzen, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, einschließlich Taxis, und von in Verantwortung öffentlicher Stellen betriebenen Fahrzeugen verbraucht werden, kann unter Steueraufsicht eine zusätzliche Ermäßigung im gleichen Umfang wie die Ermäßigung gemäß Artikel 8b angewandt werden.
(1) Auf Kraftstoffe, die Biokraftstoffe gemäß Artikel 8b enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren dieser in Artikel 8b genannten Biokraftstoffe zusammensetzen, die von Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, einschließlich Taxis, und von in Verantwortung öffentlicher Stellen betriebenen Fahrzeugen verbraucht werden, kann unter Steueraufsicht eine zusätzliche Ermäßigung im gleichen Umfang wie die Ermäßigung gemäß Artikel 8b angewandt werden.
Abänderung 15 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 8g (Richtlinie 92/81/EWG)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Dezember 2002 und danach alle zwölf Monate eine Aufstellung der Verbrauchsteuerermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. Dezember 2002 und danach alle zwölf Monate eine Aufstellung der Verbrauchsteuerermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa.
Abänderung 16 ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 8h (Richtlinie 92/81/EWG)
Die Kommission berichtet dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 über die steuer-, wirtschafts-, landwirtschafts-, energie-, industrie- und umweltrelevanten Aspekte der Ermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa. Die nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zugunsten der Biokraftstoffe gewährten Befreiungen und zusätzlichen Reduktionen werden auch Gegenstand eines Berichts sein. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Verlängerung.
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 über die steuer-, wirtschafts-, landwirtschafts-, energie-, industrie- und umweltrelevanten Aspekte der Ermäßigungen gemäß diesem Abschnitt IIa. Die nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zugunsten der Biokraftstoffe gewährten Befreiungen und zusätzlichen Reduktionen werden auch Gegenstand eines Berichts sein. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Verlängerung.
Artikel 8ha Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die differenzierte Festsetzung der Kraftstoffpreise unter Einrechnung ihrer ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Kosten. Die Kommission legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Tätigkeit des Amts für Euratom-Sicherheitsüberwachung 1999-2000" (KOM(2001) 436 – C5&nbhy;0535/2001 – 2001/2214(COS))
– in Kenntnis des Berichts der Kommission (KOM(2001) 436 – C5&nbhy;0535/2001),
– unter Hinweis auf Artikel 30 und 33, Kapitel VII und Artikel 107 des Euratom-Vertrags,
– in Kenntnis der Erklärung der Kommission "Nukleare Sicherheit 15 Jahre nach Tschernobyl und gesundheitspolitische Aspekte", abgegeben in der Plenarsitzung vom 2. Mai 2001,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln 1999, der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union die Bedeutung hoher europäischer Sicherheitsstandards im Nuklearbereich betont und die Kommission dazu aufgefordert hat, Fortschritte in diesem Bereich zu prüfen,
– in Kenntnis der Antworten, die die Kommission in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2002(1) gegeben hat,
– in Kenntnis der Antworten, die die Kommission in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002(2) gegeben hat,
– in Kenntnis des Beschlusses des Rates über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006)(3),
– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5&nbhy;0196/2002),
A. unter Hinweis darauf, dass der Euratom-Vertrag auf die Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitnehmer vor den Gefahren ionisierender Strahlungen hinweist und die Kommission dazu berechtigt wird, geeignete Empfehlungen auszusprechen, um die auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen,
B. unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2000 das Fehlen einer Definition europäischer Sicherheitsstandards bemängelt hat und der Rat bis heute noch nicht tätig geworden ist,
C. unter Hinweis darauf, dass Artikel 107 des Euratom-Vertrags das Europäische Parlament dazu berechtigt, geeignete Vorschläge in Angelegenheiten zu unterbreiten, für die seiner Auffassung nach ein Gemeinschaftsakt zur Umsetzung des Vertrags erforderlich ist,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft die Forschung über die Sicherheit von Kernreaktoren und Kernmaterial durch das Energie-Rahmenprogramm und das Forschungs-Rahmenprogramm unterstützt,
E. in der Erwägung, dass die Bevölkerung wegen des Risikos von Unfällen mit Freisetzung radioaktiver Strahlung in einer der zahlreichen Nuklearanlagen in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern besorgt ist,
F. in der Erwägung, dass sich die Gefahr eines Anschlags auf Nuklearanlagen durch kriminelle Organisationen oder durch Terroristengruppen nach dem 11. September 2001 drastisch erhöht hat,
G. in der Erwägung, dass es keine Euratom-Richtlinie gibt, in der Sicherheitsstandards für die Auslegung, den Bau und den Betrieb von Nuklearanlagen in der Europäischen Union festgelegt sind und dass diese Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten verbleibt,
H. in der Erwägung, dass es wichtig wäre, Normen, Anforderungen in Bezug auf einheitliche Ausbildung, Zuständigkeiten und Kontrollen auf Gemeinschaftsebene zusätzlich zu der Sicherheitsüberwachung auch im Bereich der nuklearen Sicherheit klar festzulegen,
I. in der Erwägung, dass die ständige Weiterbildung von Inspektoren und Angehörigen von Berufsgruppen, die mit radioaktiven Materialien arbeiten und für die Sicherheitsüberwachung zuständig sind, besonders im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union von Bedeutung ist und dass die Weiterbildung vollständig sein und Informationen über die Risiken beim Umgang mit dem Material und über das Verhalten bei Stör- oder Unfällen umfassen muss,
J. in der Erwägung, dass das Amt für Euratom-Sicherheitsüberwachung (ESO) seine strengen Normen im Bereich der Sicherheitsüberwachung auf die Bewerberländer ausdehnen soll und dass die Mittel für ESO erhöht werden müssen, um es den Inspektoren zu ermöglichen, mehr Nuklearanlagen bei gleichbleibend hoher Qualität der Ergebnisse zu prüfen,
K. in der Erwägung, dass die grundlegenden Normen, in denen Schwellenwerte für die Exposition der Arbeitnehmer und der Bevölkerung festgelegt werden, die von der IAEO und der Europäischen Union übernommen worden sind, regelmäßig überprüft werden müssen, damit sie auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
1. bewertet die Qualität und die Ergebnisse der Tätigkeit des ESO im Zeitraum 1999-2000 als sehr gut;
2. hält es für sehr erfreulich, dass das ESO keinen Hinweis darauf gefunden hat, dass in der Europäischen Union für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial im Zeitraum 1999–2000 zu anderen Zwecken abgezweigt worden wäre;
3. hält es für sehr erfreulich, dass das ESO keinen bedenklichen Fall festgestellt hat, in dem im Zeitraum 1999–2000 in der Europäischen Union Kernmaterial geschmuggelt worden wäre;
4. hält es für erforderlich, dass die Durchführung der Sicherheitsüberwachung auch nach dem Beitritt der Bewerberländer Mittel- und Osteuropas zur Gemeinschaft in der direkten Zuständigkeit des ESO bleibt;
5. betont, dass das ESO Haushaltsmittel erhalten muss, die ausreichen, damit seine Inspektoren in Anbetracht der mit der Erweiterung der Europäischen Union zunehmenden Arbeitsbelastung des Amtes angemessene Weiterbildung erhalten;
6. verlangt eine Aufstockung der Haushaltsmittel des ESO, um der stetigen Zunahme der Mengen an Kernmaterial, das der Kontrolle des ESO unterliegt, und der Art dieses Materials Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union;
7. fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen ESO, GFS und IAEO in den Bereichen Datensicherheit, Personalfortbildung und Einsatz neuer Instrumente und Methoden;
8. fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Bereiche Datensicherheit und sichere Datenübermittlung festzusetzen;
9. fordert einen verstärkten Schutz der Daten in der ESO-Zentrale vor Cyber-Kriminalität; empfiehlt, zu diesem Zweck die Möglichkeit zu erwägen, das ESO-Datennetz nicht nur durch eine Software-Firewall, sondern auch physisch von der Außenwelt zu isolieren;
10. betont die Notwendigkeit, dass die Kommission grundlegende Anforderungen an den physischen Schutz kerntechnischer Anlagen und Materialien und der dafür vorgesehenen Transporte festlegt;
11. fordert die Kommission dringend auf, auf der Grundlage des IAEO-Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial eine Richtlinie zur Regelung und zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus beim Transport von Kernmaterial und bei den Ladetätigkeiten vor und nach dem Transport vorzuschlagen;
12. fordert die Kommission auf, einen Bericht mit Angaben über die geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial vorzubereiten;
13. verlangt, dass das ESO mehr Klarheit über Fälle schafft, in denen bei Inspektionen oder Auswertungen von Materialbilanzen Unstimmigkeiten festgestellt wurden; fordert das ESO auf, genauere Erklärungen und Begründungen für die Fehlermargen zu liefern, die in MUF-Angaben (nicht nachgewiesenes Material) eingerechnet werden, und verlangt, dass diese Margen in absehbarer Zeit signifikant verringert werden, um die Genauigkeit der Belege über spaltbares Material zu erhöhen;
14. legt der Kommission nahe, eine Richtlinie zur Festlegung eines Bezugsrahmens für alle Tätigkeiten der Prüfung und Zertifizierung im Bereich nukleare Sicherheit und Sicherheitsüberwachung vorzuschlagen;
15. schlägt vor, die Einrichtung eines unabhängigen Amtes für nukleare Sicherheit in der Kommission zu erwägen, das in enger Zusammenarbeit mit der IAEO die Betreiber in den Mitgliedstaaten direkt zu überwachen hätte, wie es das ESO im Bereich der Sicherheitsüberwachung tut;
16. fordert den Europäischen Konvent auf, den Euratom-Vertrag zu ändern, um nukleare Sicherheit in die Zuständigkeit einer Behörde der Gemeinschaft zu verweisen, so wie die Sicherheitsüberwachung in der Zuständigkeit des ESO liegt;
17. vertritt die Auffassung, dass der Konvent Überlegungen über den Rang des Euratom-Vertrags im Rahmen der künftigen Reform der Gemeinschaftsinstitutionen anstellen könnte;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (KOM(2001) 534 – C5&nbhy;0078/2002 – 2002/2035(COS))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 534 – C5&nbhy;0078/2002)(1),
– unter Hinweis auf Artikel 151 und 157 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus – Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)(3),
– unter Hinweis auf die Initiative i2i der Europäischen Investitionsbank,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2000 zur Audiovisuellen Politik im digitalen Zeitalter(4),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2001 zur Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen"(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2001 zu einer besseren Verbreitung europäischer Filme auf dem Binnenmarkt und in den Beitrittsländern(7),
– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5&nbhy;0222/2002),
A. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission eine Ergänzung seiner oben genannten Entschließung vom 13. November 2001 darstellt,
B. angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Standpunktes der Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen für den audiovisuellen Sektor,
C. in der Erwägung, dass der Sektor eine gewerbliche und eine kulturelle Seite hat,
D. in der Erwägung, dass die Bewahrung unseres filmischen Erbes wichtig ist,
E. in Anbetracht der Herausforderung, die der digitale Film für die Zukunft des Sektors darstellt,
F. in der Erwägung, dass die Kommission Studien zu folgenden Themen angekündigt hat: Einstufung der audiovisuellen Werke, finanzielle Maßnahmen, Finanzströme, Schutz des Kulturerbes und Registrierungssysteme,
G. unter Hinweis darauf, dass Steuererleichterungen und adäquate Finanzinstrumente von grundlegender Bedeutung für den an Kapitalmangel leidenden europäischen Filmsektor sind,
H. in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, eine Definition der Begriffe "europäisches Werk" und "unabhängiger Produzent" zu formulieren,
I. unter Hinweis darauf, dass die Kommission zwei Sachverständigengruppen einsetzen wird, von denen eine mit Fachleuten aus der Branche und eine zweite mit Angehörigen der Institutionen besetzt wird,
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission und besteht auf der strikten Einhaltung des vorgesehenen Zeitplans;
2. fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die freie Verbreitung von Medienwerken auf dem Binnenmarkt bis zum Jahr 2005 zu gewährleisten; wünscht ferner die Ergreifung von Maßnahmen auf der Grundlage seiner oben genannten Entschließung vom 13. November 2001, die als Ergänzung der Mitteilung anzusehen ist;
Staatliche Beihilfen zugunsten des audiovisuellen Sektors
3. ermuntert die Kommission bei ihrem Vorhaben, die Kriterien für die Prüfung der Beihilfen für den audiovisuellen Sektor in den Mitgliedstaaten transparenter zu gestalten; bedauert jedoch, dass einige Punkte ihrer diesbezüglichen Mitteilung vom September 2001 vage bleiben bzw. unvollständig sind;
4. fordert die Kommission auf, bei der beihilferechtlichen Beurteilung der Finanzierung von Kinofilmen, anderen audiovisuellen Werken sowie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die einschlägigen Urteile desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen, z.B. das Preussen-Elektra-Urteil vom März 2001;
5. fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen anzupassen, damit die zwei Seiten des audiovisuellen Sektors, nämlich die kulturelle und die gewerbliche, berücksichtigt werden;
6. weist darauf hin, dass auch die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds beim Schutz des audiovisuellen Erbes und der Unterstützung des europäischen audiovisuellen Sektors allgemein eine wichtige Rolle spielen können, ohne dass dies als staatliche Beihilfe gilt;
7. weist darauf hin, dass zwischen den nationalen Film- und Fernsehindustrien innerhalb der Europäischen Union kein echter Wettbewerb und nur eine geringe Verbreitung herrscht und der europäische Markt in hohem Maße von der US-amerikanischen Industrie beherrscht wird; bekräftigt, dass eine aktive Politik der Europäischen Union zugunsten der Produktion und Ausstrahlung von Filmen notwendig ist;
8. beharrt darauf, dass die Rechtssicherheit, die die Kommission für den audiovisuellen Sektor in Bezug auf die staatliche Beihilfe schaffen will, gesichert und auch auf die kommenden Jahre ausgedehnt werden muss und dass dies, sofern sich ab Juni 2004 eine erneute Überprüfung dieser Frage als unerlässlich erweisen sollte, eher zu einer flexibleren als zu einer strikteren Anwendung der Beihilfebestimmungen des europäischen Wettbewerbsrechts sowie zu einer wirklichen Berücksichtigung der kulturellen und gewerblichen Bedürfnisse des Film- und Fernsehsektors führen sollte;
Schutz des Kulturerbes und Verwertung von audiovisuellen Werken
9. besteht auf der Notwendigkeit, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Hinterlegungspflicht für Medienwerke im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes sowie dem Zusatzprotokoll im Hinblick auf die Fernsehproduktion zu verpflichten; ermutigt als einstweilige Maßnahme die öffentlichen Fonds zur Unterstützung des audiovisuellen Sektors, ihre Nutznießer zu verpflichten, eine Kopie der über diese Fonds staatlich geförderten Werke zu hinterlegen;
10. fordert die Kommission und den Rat auf, ein Instrument zur Kofinanzierung der Digitalisierung der Archive zu schaffen, beispielsweise durch eine spezifische Maßnahme der nächsten Auflage des Programms MEDIA, auf der Grundlage eines Pilotprojekts von MEDIA Plus;
11. billigt die Absicht der Kommission, eine zusätzliche Studie zu den Registrierungssystemen und Datenbanken anzufertigen, bevor sie sich zur Notwendigkeit gesetzlicher Maßnahmen äußert, und begrüßt grundsätzlich die Einrichtung nationaler öffentlicher Filmregister (ohne urheberrechtliche Relevanz);
12. teilt die Auffassung der Kommission, den Punkt betreffend die Datenbanken zur Erfassung der Inhaber von Rechten an Werken bezüglich des geistigen Eigentums zu vertagen;
13. befürwortet nachdrücklich die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Parteien (Inhaber und Fernsehanstalten) im Hinblick auf die Lösung der bei der Neuverwertung alter Werke ggf. auftretenden besonderen Schwierigkeiten unter Wahrung der durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(8) garantierten Rechte;
E-Kino
14. bekräftigt, dass es wünschenswert scheint, die Definition der Normen für das digitale Kino dem Markt zu überlassen; zur Vermeidung von Fehlentwicklungen sollten jedoch die audiovisuellen Industrien in der Europäischen Union und den USA hierbei kooperieren;
15. besteht darauf, das spezifische Forschungsgebiet digitales Kino in das Sechste Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung aufzunehmen; bedauert, dass es keine spezifischen Bestimmungen gibt, um die Bereitstellung digitaler Plattformen (Video-on-demand) zu unterstützen;
16. fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank und den Rat auf, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, zur Finanzierung der überaus kostspieligen digitalen Vorführausrüstungen in den europäischen Kinosälen beizutragen;
Steuerrechtliche Fragen
17. hält es für sehr wichtig, bei der erneuten Prüfung von Anhang H der Sechsten MWSt.-Richtlinie, in Analogie zu den ermäßigten Sätzen für andere kulturelle Bereiche, eine Senkung der Mehrwertsteuersätze für audiovisuelle Kulturgüter und -dienstleistungen herbeizuführen;
18. ermutigt die Mitgliedstaaten, von den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Maßnahmen Gebrauch zu machen, insbesondere von der Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf Kinokarten einzuführen;
19. bedauert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung die Mitgliedstaaten nicht dazu ermuntert, steuerliche Anreize auf ihrem Hoheitsgebiet einzuführen, um Investitionen in die Filmbranche anzuziehen;
Einstufung
20. unterstützt die Initiative der Kommission, eine externe Studie zur Organisation der Einstufung innerhalb des EWR sowie zu den Ursachen für die Unterschiede und ihre Auswirkungen auf die Vermarktung von Filmen durchzuführen;
21. hält es jedoch für wünschenswert, unterschiedliche kulturelle Traditionen und Eigenheiten zu berücksichtigen, sieht allerdings bei Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte die Notwendigkeit zu einer einheitlichen Bewertung;
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Filmvertriebs
22. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuregen, die Einrichtung spezieller Banken und Risikokapitalfonds im audiovisuellen Bereich zu erleichtern, um der Audiovisuellen Initiative i2i der Europäischen Investitionsbank und der Kommission besser gerecht zu werden; weist jedoch darauf hin, dass dies nicht zu einer Benachteiligung kleiner und mittelständischer Unternehmen der Filmbranche führen darf;
23. hofft, dass die Europäische Investitionsbank in der Lage ist, die ihr vorgelegten Dossiers effizient zu bearbeiten, und hält es deshalb für wesentlich, dass die Europäische Investitionsbank eine auf audiovisuelle Fragen spezialisierte Abteilung einrichtet, die die Anträge zentral sammelt und die über Personal verfügt, das fähig ist, solche Vorhaben zu beurteilen;
24. begrüßt die Absicht der Kommission, nach angemessenen finanziellen Maßnahmen zu suchen, um die Produktion und Verbreitung europäischer Medienwerke zu fördern und die Finanzströme in diesem Sektor zu analysieren;
25. verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine eingehende Analyse des europäischen Filmpublikums und seines Umgangs mit amerikanischen und europäischen Filmen Einblick in die Marktwirkung dieser Filme innerhalb des audiovisuellen Sektors verschaffen kann;
26. begrüßt die Einführung des Aspekts "visuelle Bildung" in das eLearing-Programm;
27. sieht in der Idee, einen eigenen Fernsehsender für das europäische Kino zu schaffen, die Gefahr, dass diese Initiative zu einer Verringerung der Ausstrahlung europäischer Werke in den übrigen Fernsehkanälen führt;
28. stellt fest, dass ein europaweites Netz von Fernsehanstalten, die Kinderkanäle anbieten, ein gutes Mittel zur Unterstützung der Produktion und der Ausstrahlung besserer europäischer Kinderfilme wäre;
Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" zu prüfende Fragen
29. fordert, die Frage der Definition des "europäischen Werks" und des "unabhängigen Produzenten" im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" zu prüfen, bzw. spätestens zum Jahresende 2002 zumindest eine vertiefte Studie dazu durchzuführen, um festzustellen, ob neue oder harmonisierte Definitionen notwendig sind und den Akteuren der Branche transparentere und einfachere Verfahren garantieren;
30. weist auch auf die in einzelnen Mitgliedstaaten übliche Praxis der sogenannten "Buy-out"-Verträge hin, die die Vertragsfreiheit auf Produzentenebene maßgeblich beschneidet;
31. bekräftigt erneut Ziffer 8 seiner obengenannten Entschließung vom 13. November 2001, insbesondere deren Buchstabe c betreffend Investitionen in die Produktion;
32. teilt die Ansicht der Kommission in Bezug auf die Medienabfolge und die Online-Rechte;
33. wünscht, dass anlässlich der Überarbeitung der obengenannten Richtlinie allgemeine Bestimmungen bezüglich der neuen audiovisuellen Dienste und eine Regelung über das Eigentumsrecht in den Medien, die die kulturelle Vielfalt besser gewährleistet, definiert werden;
Nächste Schritte
34. beharrt gegenüber der Kommission und dem Rat darauf, den Empfehlungen der Sachverständigengruppen so weit wie möglich zu folgen, die eine Stärkung des europäischen audiovisuellen Sektors erlauben;
35. ist erfreut über die im Rahmen des Konvents zur Zukunft Europas möglichen Überlegungen und fordert für Artikel 151 des EG-Vertrags den Übergang zur qualifizierten Mehrheit;
Sonstiges
36. stellt fest, dass die Unternehmen des audiovisuellen Sektors der Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarktes auf Schwierigkeiten stoßen und sich über die zusätzlich entstehenden Kosten beschweren, die entstehen, um die von ihnen angebotenen Dienstleistungen an die nationalen Besonderheiten anzupassen, und dass somit alles daran gesetzt werden sollte, um bis 2005 den freien Verkehr audiovisueller Werke innerhalb des Binnenmarktes zu erleichtern;
37. hebt hervor, dass im audiovisuellen Sektor keine echte Konkurrenz herrscht, und weist darauf hin, dass die Gesetze über staatliche Beihilfen dahingehend angepasst werden sollten, dass der doppelte - kulturelle und gewerbliche - Aspekt des audiovisuellen Sektors berücksichtigt wird;
38. unterstützt die Zielsetzung der Kommission, den Unternehmen des Mediensektors einen klaren und vorhersehbaren Kontext zu garantieren, der sich in einem sicheren Rechtsrahmen konkretisiert;
39. unterstützt die Initiative der Kommission, bis Ende 2002 eine Überarbeitung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vorzusehen, um die geltenden Bestimmungen zu ändern und die Begriffe "europäisches Werk" und "unabhängiger Produzent" zu präzisieren, unbeschadet der Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" nicht korrekt umgesetzt haben;
40. ist der Auffassung, dass die Unternehmen eine zentrale und entscheidende Rolle bei der Entwicklung des audiovisuellen Systems spielen müssen und dass deshalb ihr Wachstumspotenzial optimiert werden muss;
41. ist der Meinung, dass im Hinblick auf eine Wiederbelebung der Produktion ein System vorgesehen werden muss, das stärkere Anreize und mehr öffentliche Gelder für den Privatsektor und mehr Steuerermäßigungen für die Fernseh- und Kinoproduzenten bereithält; ein solches System wird das Wachstum kleinerer Unternehmen fördern und zu einem echten Wettbewerb führen;
42. ist der Ansicht, dass die rechtlichen Grundlagen zur Förderung der europäischen Filmindustrie bedacht werden sollten so dass man die Erwartungen, die in das e-Kino gesetzt werden, erfüllen kann;
o o o
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsplan 2003 mit Blick auf das Konzertierungsverfahren vor der ersten Lesung im Rat (2002/2027(BUD))
– unter Hinweis auf Artikel 272 des EG-Vertrags, Artikel 177 des Euratom-Vertrags und Artikel 78 des EGKS-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere Anhang III,
– unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten Vorentwurf des Haushaltsplans für 2003,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 Einzelplan III Kommission(2),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Fischerei (A5-0247/2002),
A. in der Erwägung, dass die Kommission einen Haushaltsvorentwurf für 2003 vorgelegt hat, in dem ein Anstieg der Verpflichtungsermächtigungen um 1,4% im Vergleich zum Haushalt 2002 vorgesehen ist,
B. in der Erwägung, dass sich der Anstieg des Gesamtbetrags der Zahlungsermächtigungen im Vergleich zum Haushalt 2002 auf 2,7% beläuft (durchschnittliche Wachstumsrate der Haushalte der Mitgliedstaaten: 3,4%), sodass mit 1,03% des BSP der Gemeinschaft der niedrigste Stand der letzten Jahre erreicht wird, während der entsprechende Wert im Haushalt 2002 bei 1,05% des BSP der Gemeinschaft lag; unter Hinweis darauf, dass die Obergrenze der Finanziellen Vorausschau für 2003 bei 1,08% des BSP der Gemeinschaft liegt,
C. in der Erwägung, dass bei den Verpflichtungs- und den Zahlungsermächtigungen eine Marge von 2,308 Milliarden bzw. 4,720 Milliarden EUR unterhalb der mit der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 festgelegten Obergrenze verbleibt,
D. in der Erwägung, dass der maximale Erhöhungssatz für die nicht obligatorischen Ausgaben, wie er gemäß Artikel 272 Absatz 9 des EG-Vertrags festgelegt wurde, 3,8 % beträgt, was einen Gesamtbetrag von 59 517 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 56 352 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen bedeutet, d.h. 1 244 Mio. EUR an Verpflichtungen und 65 Mio. EUR an Zahlungen mehr als nach der Finanziellen Vorausschau zulässig,
E. in der Erwägung, dass das Ziel der in der ersten Lesung zwischen Parlament und Rat stattfindenden Konzertierung darin besteht, den von der Kommission im Vorentwurf des Haushaltsplans (HVE) veranschlagten Bedarf zu bewerten und eine Einigung über die angemessene Höhe der Ausgaben insbesondere für die Landwirtschaft, internationale Fischereiabkommen und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu gewährleisten, dass sie jedoch auch eine Gelegenheit bietet, eine Einigung über andere Ausgaben vorzubereiten,
F. unter Hinweis darauf, dass es mit den in seinen Leitlinien für den Haushaltsplan 2003 dargelegten Prioritäten darauf abzielte, die Vorbereitung auf die Erweiterung optimal zu gestalten, den Schwerpunkt auf die innere Sicherheit zu legen, die Notwendigkeit einer Reform der Verwaltung und der GAP zu betonen und den Stellenwert der externen Verantwortlichkeiten der Union zu stärken,
Finanzrahmen
1. verweist darauf, dass der gegenwärtige Finanzrahmen 2000-2006, wie er vom Parlament und vom Rat im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 gebilligt wurde, einen Anhang II umfasst, in dem ab 2002 einer Rubrik 8 ein Richtbetrag zugewiesen wird; erinnert daran, dass eine Anpassung der Finanziellen Vorausschau notwendig ist, um diese an die Situation einer um bis zu zehn Beitrittsländer erweiterten Gemeinschaft anzupassen; bekräftigt seine Forderung, dass die Vorbeitrittsmittel für Zypern und Malta nach einer technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau auf die Rubrik 7 übertragen werden;
2. stellt fest, dass im HVE der Einsatz des in Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Flexibilitätsinstruments im Umfang von insgesamt 93 Millionen vorgesehen ist, wobei der Betrag auf Rubrik 2 (27 Mio. EUR für die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte, die bisher im Rahmen des Abkommens EG-Marokko ihrer Fangtätigkeit nachging) und Rubrik 5 (66 Mio. EUR zur Deckung der Kosten der Vorbereitungen auf die Erweiterung) aufgeteilt werden soll; stellt fest, dass die Kosten der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik für 2003-2006 einen Gesamtbetrag von 272 Mio. EUR ausmachen könnten und die Kommission vorschlagen wird, dass 240 Mio. EUR innerhalb der Rubrik 2 neu geplant werden müssen, wenn die Mitgliedstaaten einverstanden sind; stellt ferner fest, dass die Kommission vorschlägt, einen Teil dieser Maßnahmen (über 30 Mio. EUR) durch den Einsatz des Flexibilitätsinstruments abzudecken;
3. ist besorgt über die begrenzte Marge in Rubrik 4 angesichts des Bedarfs, der sich in den letzten Jahren bei der Finanzierung externer Maßnahmen herausgestellt hat, und des Umstands, dass die anfängliche Obergrenze unter Einsatz des Flexibilitätsinstrument um 400 Mio. EUR aufgestockt worden ist; ist der Auffassung, dass der Großteil der unter Rubrik 3 verbleibenden Marge nur zur Finanzierung der nach Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zulässigen Pilotvorhaben und vorbereitenden Maßnahmen aufgebraucht werden könnte, sodass kein Spielraum für die Aufstockung anderer Programme verbleibt;
4. verweist darauf, dass die Finanzplanung, die dem HVE beigefügt ist, nur Hinweischarakter hat und dass gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juli 2000 die Inangriffnahme neuer Programme im HVE nicht mit einer Kürzung in den bestehenden Politikbereichen einhergehen sollte;
Zahlungen
5. hebt hervor, dass unter der Gesamtobergrenze der Finanziellen Vorausschau 4,7 Milliarden EUR verbleiben; ist besorgt darüber, dass die für Zahlungen verbleibenden Margen weder die Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Politiken noch die Verringerung des RAL (noch zu verwendenden Beträge) erlauben werden; bedauert, dass die Kommission offensichtlich das Problem der RAL mit dem niedrigsten Stand an Zahlungen verknüpft, nachdem sie im März 2002 erklärt hatte, dass im HVE für 2003 die Obergrenzen für die Zahlungen überschritten werden könnten;
6. verweist darauf, dass sich aufgrund einer schwachen Ausführung der von den Mitgliedstaaten zurückerhaltene Saldo für das Haushaltsjahr 2001 auf 14 Milliarden EUR belief, was einen erheblichen Betrag an nicht ausgegebenen Zahlungsermächtigungen darstellt, der sich zu einem beträchtlichen politischen Problem entwickelt, insbesondere in Regionen, die von unzureichenden Zahlungen aus den Strukturfonds betroffen sind;
7. unterstreicht mit Nachdruck, dass der Umfang der Zahlungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2003 unter Berücksichtigung der Höhe der ausstehenden Verpflichtungen realistisch bewertet werden muss, um einen geeigneten Fälligkeitsplan neu festzulegen, der einen beträchtlichen Rückgang der ausstehenden Verpflichtungen und der Zahlungen des laufenden Haushaltsjahres gewährleistet; wirft ebenfalls die Frage nach dem verringerten Handlungsspielraum auf, damit die Zahlungsermächtigungen im Jahr 2003 nicht die in der Finanziellen Vorausschau festgelegte Obergrenze überschreiten; wird den Bedarf an Zahlungen auf der Grundlage des Berichtsentwurfs bewerten, der im BNH 2/2002 für den 30. September 2002 von der Kommission angefordert wird;
8. fordert nachdrücklich, dass der Einsatz neuer Handlungsinstrumente (Leistungsreserve, tätigkeitsbezogene Budgetierung, Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Vorhaben) weiterentwickelt wird und dass die Antrags&nbhy;, Genehmigungs&nbhy;, und Auszahlungsverfahren auf überflüssige Rigidität und Hindernisse überprüft werden, am besten durch eine externe Gruppe aus Verwaltungsexperten und Betroffenen, da die gegenwärtige Situation nicht das Ergebnis einer vorübergehenden Funktionsstörung, sondern ein strukturelles Problem ist; möchte in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Strukturmaßnahmen die politische Dimension dieser Frage unterstreichen; verweist darauf, dass diese Maßnahmen 34% des Gemeinschaftshaushalts ausmachen;
Landwirtschaft
9. nimmt die günstige Situation auf den Agrarmärkten und den stabilen Wechselkurs Dollar-Euro zur Kenntnis, der die Risiken eines Anstiegs minimiert, sodass der Rückgriff auf die verfügbare Marge streng auf unvorhergesehene Ereignisse beschränkt werden sollte; fordert die Kommission deshalb auf, eine Begründung für das für Teilrubrik 1a in einem Kontext der stabilen Entwicklung vorgesehene Ausgabenniveau zu liefern; fordert die Kommission auf, ihre Vorhersagemethoden zu verbessern, um in der Lage zu sein, die erforderlichen Mittel im Mai auf der Grundlage realistischer Anhaltspunkte zu veranschlagen, statt wichtige Beschlüsse auf das Berichtigungsschreiben im Herbst zu verschieben;
10. macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Währungsreserve ab dem 31. Dezember 2002 nicht mehr vorhanden sein wird, weshalb unter Rubrik 1 ein ausreichender Spielraum verfügbar gemacht werden muss, um Vorsorge für unerwartete Veränderungen des Wechselkurses Euro-Dollar zu treffen; weist ferner darauf hin, dass die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt hat, dass Ausbrüche von Tierseuchen verheerende Auswirkungen haben können, die ein finanzielles und technisches Eingreifen der Gemeinschaft in großem Umfang erfordern;
11. bekundet weiterhin seine Unterstützung für die umfassende Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und fordert eine faire, gerechte und nachhaltige Agrarpolitik sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Beitrittsländer; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Bemühungen der Kommission um die Reform der GAP mit dem Ziel, den Schwerpunkt der Agrarausgaben durch schrittweise Stärkung der ländlichen Entwicklung zu verlagern; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, die Mittel für die ländliche Entwicklung beträchtlich aufzustocken und die Direktzahlungen entsprechend zu kürzen; ist sich bewusst, dass diese Erfordernisse eine Anpassung innerhalb der Rubrik 1 bedingen;
12. hält auch im Haushalt mutige Schritte zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes für notwendig und fordert, die durch "Cross-compliance" und Modulation freigesetzten Mittel für die Mitgliedstaaten leichter nutzbar zu machen;
13. erwartet, dass bei der Halbzeitüberprüfung verstärkte Betonung auf multifunktionale Praktiken – bei gleichzeitiger Förderung der Nahrungsmittelsicherheit, der Aufforstung, des Tierschutzes, kleiner bäuerlicher Familienbetrieb sowie der Erzeugung von nicht intensiven Qualitätsprodukten und lokalen Produkten – sowie sämtliche Maßnahmen gelegt wird, die ohne Beeinträchtigung des ländlichen Raums zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen beitragen; ist der Auffassung, dass Direktzahlungen künftig an strenge ökologische Auflagen geknüpft sein sollten;
14. fordert die Kommission vor dem Hintergrund der Erweiterungsverhandlungen und unter Beachtung der internationalen Wettbewerbsbedingungen auf, bei der Vorlage des Berichtigungsschreibens im Oktober die ersten Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Agenda 2000 im Agrarsektor soweit wie möglich zu berücksichtigen;
15. bekräftigt, dass der Haushaltslinie B1-332 (Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich und andere für die Gesundheit der Bevölkerung gefährliche Tierkrankheiten) angemessene Mittel zugewiesen werden müssen, um neuen Ausbrüchen von Tierkrankheiten zu begegnen; ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, die Mittel für veterinärmedizinische Maßnahmen um 90% zu kürzen, den Leitlinien des Parlaments zuwiderläuft; stellt fest, dass die Kommission einen Anstieg um 274 Mio EUR für Rind- und Kalbfleischsektor vorschlägt, obwohl sich die Marktsituation seit Ende 2001 beträchtlich verbessert hat; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Entwicklung von Marker-Impfstoffen und Testmethoden für die Maul- und Klauenseuche (MKS) und die klassische Schweinepest fortzusetzen; fordert die Kommission ferner auf, auf der Grundlage der von der Haushaltsbehörde im Jahre 2002 angeforderten Studie Vorschläge für Versicherungsregelungen zur Deckung der Kosten der Tilgung von Tierseuchen zu prüfen;
16. stellt die Aufstockung um 1 242 Mio. EUR bei Schaf- und Ziegenfleisch fest, die das Ergebnis der im Rat "Landwirtschaft" erzielten Vereinbarung ist, entsprechend den Vorgaben der Kommission von einem System der Preisstützung zu einem System der Einkommensstützung überzugehen; verweist darauf, dass die neue Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 nur zu einem geringfügigen Mittelanstieg führen soll; ist der Auffassung, dass sich die Lage auf dem Markt für Schaf- und Ziegenfleisch nach der jüngsten MKS-Krise verbessert; fordert deshalb die Kommission auf, weitere Informationen über die Gründe für eine derartige Diskrepanz bei den Mitteln zu liefern und erforderlichenfalls die neue Marktordnung entsprechend anzupassen; ist besorgt über die von der Kommission für die Haushaltslinien B1-401 (Niederlassung von Junglandwirten), B1-404 (benachteiligte Gebiete), B1-4050 (Agrarumweltmaßnahmen - neue Regelung) und B1-4072 (Aufforstung) vorgeschlagenen Beträge; fordert, die Beträge aus dem Haushaltsplan 2002 in die Linien B1-330 (Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen) und B1-382 (Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik) des Haushaltsplans 2003 einzusetzen;
Fischerei
17. nimmt den neuen Vorschlag der Kommission für eine umfassende Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte zur Lösung der Probleme der Überkapazität zur Kenntnis und stellt fest, dass sich die Gesamtkosten des Vorschlags auf 272 Mio. EUR belaufen; stellt fest, dass sich die für die internationalen Fischereiabkommen in den HVE eingesetzten Mittel auf der gleichen Höhe bewegen wie im Haushaltsplan 2002 und eine Reserve von 38 Mio. EUR einschließen; ist der Auffassung, dass ausführlichere Informationen erforderlich sind, um entscheiden zu können, ob dieser Betrag zur Deckung des möglichen Abschlusses neuer Abkommen realistisch ist;
18. hält es für erforderlich, zügig über aussagekräftige Informationen über die Kosten der Reform der Fischereipolitik zu verfügen, damit anlässlich der Konzertierung im Juli die möglichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2003 – unter Einbeziehung der internationalen Fischereiabkommen – bewertet werden;
19. ist der Ansicht, dass die internationalen Beziehungen durch die Finanzierung der Fischereiabkommen entwickelt werden sollten, was die Aufrechterhaltung einer angemessenen Mittelausstattung der Haushaltslinie B7-8000 voraussetzt, unter Berücksichtigung einiger im vergangenen Jahr unterzeichneter Abkommen, insbesondere mit Mauretanien und Grönland;
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
20. nimmt den Vorschlag im HVE zur Kenntnis, die Mittel des Teileinzelplans B8 um 33% zu erhöhen; begrüßt den Einsatz einer gemeinschaftlichen Polizeitruppe im Anschluss an den Konflikt in Bosnien als eindeutiges Signal für Stabilität und Sicherheit; ist grundsätzlich bereit, für diesen Einsatz und ähnliche Einsätze Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung zu stellen; muss aber aus Verantwortung gegenüber den anderweitig eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der auswärtigen Aktionen wie auch vor dem Hintergrund der neuen Erfordernisse nach dem 11. September 2001 darauf bestehen, dass für diese Maßnahmen der gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik ein ausreichender Finanzrahmen und eine angemessene Beteiligung des Parlaments vorgesehen werden;
21. nimmt die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Notwendigkeit eines spezifischen Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung im Falle ziviler Krisen aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag auf einen umfassenderen Einsatz der Dringlichkeitsreserve für Strukturmaßnahmen in externen Krisensituationen im Rahmen von Rubrik 4 gerichtet sein sollte; unterstreicht die unbedingte Notwendigkeit, eine Vereinbarung über einen Ausgleich für die Ausweitung neuer Politiken ohne Einschränkung der traditionellen Prioritäten der Europäischen Union zu erzielen; hält es für notwendig, ein politisches und geografisches Gleichgewicht zu wahren und die weltweite Sicherheit und den Abbau der Armut durch eine verbesserte Wirksamkeit zu gewährleisten, bevor entsprechende Mittel bereitgestellt und dringliche Maßnahmen zugunsten des Nahen Ostens und Afghanistans in Angriff genommen werden; fordert die Kommission auf, weitere Informationen und Bewertungen betreffend die Verwirklichung der für Afghanistan abgegebenen Zusagen sowie mehr Hintergrundinformationen vorzulengen, um über die künftigen Mittel für den Balkan zu beschließen;
22. beabsichtigt, nach Möglichkeiten zu suchen, neue Haushaltslinien unter Titel B7 als Ersatz für Teile von B8-Haushaltslinien oder für komplette B8-Haushaltslinien zu schaffen, um die Wirksamkeit zu fördern und die durch die Pfeiler-Struktur verursachten Nachteile zu verringern;
Verwaltungsausgaben
23. stellt fest, dass sich die Verwaltungsausgaben – einschließlich der Kosten der Erweiterung und der Ruhegehälter – im Vergleich zum Haushaltsplan 2002 um 5,2% erhöhen, sodass die Obergrenze der Rubrik 5 im Jahre 2003 um 66 Mio. EUR überschritten wird; ist der Auffassung, dass der Vorschlag, zur Deckung des Defizits auf das Flexibilitätsinstrument zurückzugreifen, sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben widerspricht, die seiner Schaffung zugrunde lagen, und dass eine eingehendere Bewertung des Bedarfs sämtlicher Institutionen vorgenommen werden sollte, einschließlich der Nutzung sämtlicher Möglichkeiten der Vorverlegung von Ausgaben des Jahres 2003 und eines gemeinsamen Ansatzes für die kontrollierte Entwicklung der Agenturen, um den Druck auf den Haushaltsplan 2003 abzumildern, da dies eine alternative Lösung unter der Obergrenze von Rubrik 5 bieten könnte; fordert den Rat unter Hinweis auf die freiwillige Selbstbegrenzung des Parlaments auf ein Fünftel der Rubrik 5 nachdrücklich auf, den Steigerungssatz bei seinen Verwaltungsausgaben einer Revision zu unterziehen; fordert, dass bei der Konzertierung im Juli 2002 mit dem Rat eine Vereinbarung über das zu praktizierende Verfahren erzielt wird, damit spätestens vor der zweiten Lesung das Rates eine Einigung herbeigeführt wird;
24. verweist auf seinen in den Leitlinien bekundeten Willen, die Vorbereitung auf die Erweiterung - die administrative Ebene eingeschlossen – zu optimieren, verweist jedoch auch darauf, dass es und der Rat im Kontext der letzten Trilog-Sitzungen über die Verwaltungsausgaben vereinbart haben, sämtliche Institutionen aufzufordern, Kerntätigkeiten festzulegen und strukturelle Einsparungen und negative Prioritäten vorzuschlagen, ohne die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Organe zu gefährden; erwartet, dass sie nützliche Vorschläge insbesondere zur interinstitutionellen Zusammenarbeit unterbreiten;
25. erinnert nachdrücklich an seine Leitlinien zu den Verwaltungsausgaben (Rubrik 5); erwartet, dass die budgetären und institutionellen Probleme, wie sie aufgrund der Einbeziehung neuer Tätigkeiten in die Rubrik 5, aber auch aufgrund der Verlagerung von neuen Tätigkeiten aus der Rubrik 5 auf andere Rubriken, wie auch aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Diskussionen über die Möglichkeiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit und der Finanzierung der erweiterungsbedingten Ausgaben in der Rubrik 5 vorherrschen, im Rahmen der Konzertierung insgesamt aufgegriffen werden;
26. fordert die Kommission auf, den Anstieg bei Teil A zu rechtfertigen, wo die Zuwachsrate 4,8% im Vergleich zum Haushalt 2002 erreicht; verweist darauf, dass die Haushaltsbehörde der Kommission in den letzten beiden Jahren 717 neue Stellen im Kontext der Verwaltungsreform zugewiesen hat; fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor der ersten Lesung des Parlaments ausführliche Informationen zu dem zusätzlichen Personalbedarf zur Verfügung zu stellen;
Neue Programme
27. fordert den Rat und die Kommission, deren globale Prioritäten für 2003 ähnlich sind, auf, im Kontext der Konzertierung Bemühungen zu unternehmen, um Vereinbarungen über wichtige Themen wie Wirtschaftsentwicklung, KMU, insbesondere Handwerk und Kleinstunternehmen, Gesundheit und Sicherheit, e-Lernen, Justiz und Inneres, eine gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik sowie die Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union sicherzustellen;
28. betont, dass sich die Programme zugunsten der Grenzregionen auf die KMU-Zusammenarbeit und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs konzentrieren sollten, um eine nachhaltige Wirtschaftentwicklung auf beiden Seiten der Grenzen zu konsolidieren; hält es für erforderlich, den Geltungsbereich der Programme zugunsten der Grenzregionen in Zusammenarbeit mit den Ländern auszuweiten, die Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Programme Tacis, Cards und Meda haben; regt diesbezüglich an, dass beweglichere und flexiblere Vorgehensweisen für die Koordinierung der Instrumente Interreg und Phare eingesetzt werden; ist der Auffassung, dass neue Maßnahmen für die Regionen an der Grenze der erweiterten Union eingeführt werden sollten;
29. ist der Auffassung, dass im Rahmen der Vorbereitungen auf die Erweiterung und der allgemeinen Debatte über die Zukunft der Union die auf die breite Öffentlichkeit und die Unternehmen ausgerichteten Informations- und Kommunikationstätigkeiten ebenso wie die Gesamtheit der Aktivitäten zur Förderung des Austauschs zwischen den Bürgern beträchtlich verstärkt werden müssen;
30. stellt fest, dass 2003 drei wichtige Mehrjahresprogramme in Angriff genommen werden (Forschung, Energie und Verkehr); erinnert die Kommission jedoch daran, dass gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juli 2000 neue Programme weder die Finanzierung bestehender Maßnahmen gefährden noch die Befugnisse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Verfahrens begrenzen sollten, insbesondere was die Prioritäten des Parlaments betrifft, wie sie sich in Pilotvorhaben und vorbereitenden Maßnahmen widerspiegeln;
o o o
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und allen übrigen Organen zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Haushaltsplan 2002: Ausführungsprofil, Mittelübertragungen und Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne (2002/2084(BUD))
– unter Hinweis auf die Artikel 272 und 274 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2001 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) und zum Berichtigungsschreiben Nr. 2/2002(2) sowie unter Hinweis auf die der genannten Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission betreffend das Ausführungsprofil des Haushaltsplans 2002 sowie einen Aktionsplan zum Abbau der anormalen Altlasten (RAL),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. Februar 2002(3) und vom 30. Mai 2002(4) zu den Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplänen (BNH) Nr. 1 und Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2002,
– in Kenntnis der Mittelübertragungen Nr. 1 bis 17 für das Haushaltsjahr 2002,
– gestützt auf Artikel 92 und Anhang IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0246/2002),
A. in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 272 des EG-Vertrags als einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union feststellt,
B. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 274 des Vertrags den von der Haushaltsbehörde festgestellten Haushaltsplan ausführt,
C. in der Erwägung, dass im Rahmen der geltenden Finanziellen Vorausschau 2002-2006 das erste Mal seit deren Einführung keine Anhebung der Eigenmittelobergrenze vorgesehen ist, wodurch die Finanzierung neuer politischer Prioritäten nur durch eine Umschichtung aus den bestehenden Politikbereichen möglich ist, und es deshalb umso notwendiger ist, die derzeitigen Prioritäten und Politiken zu bewerten und eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltung der verfügbaren Mittel sicherzustellen,
D. in der Erwägung, dass die Struktur der Finanziellen Vorausschau nicht ohne weiteres mit der Struktur der Programmzyklen übereinstimmt und dass eine progressive Finanzielle Vorausschau für die Gesetzgebungstätigkeit der Union besser geeignet wäre,
E. in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juli 2000 berechtigt ist, die Vereinbarkeit der durch die Kommission vorgeschlagenen neuen Programme mit der Finanziellen Vorausschau zu prüfen, damit sie nicht zwangsläufig zu einer Kürzung in den bestehenden Politikbereichen führen,
F. in der Erwägung, dass es gemeinsam mit dem Rat Änderungen des festgestellten Haushaltsplans beschließt, die von der Kommission mittels Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplänen und durch Mittelübertragungen zwischen Kapiteln vorgeschlagen werden,
G. in der Erwägung, dass gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung die Möglichkeit besteht, in den Haushaltsplan ohne Basisrechtsakt Mittel für Modellstudien und vorbereitende Maßnahmen einzusetzen,
H. in der Erwägung, dass es beschlossen hat, die Ausführung des Haushaltsplans für das laufende Haushaltsjahr stärker zu überwachen, und dass im Hinblick darauf der zuständige Ausschuss und die Ausschüsse, die die Ausgaben tätigen, gemeinsame Initiativen zur stärkeren Überwachung der Ausführung von Teilen des Haushaltsplans, die von besonderer politischer Bedeutung sind, ergriffen haben,
I. in der Erwägung, dass die Kommission während des laufenden Haushaltsjahres Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne betreffend die Finanzierung des Konvents zur Zukunft Europas, die Haushaltsrechnung für den Haushaltsplan 2001 und die Anpassung der Berechnung der Einnahmeseite des Haushaltsplans an den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(5) vorgelegt hat,
J. in der Erwägung, dass die Kommission während des Haushaltsjahres 2002 bislang 17 Mittelübertragungen im Gesamtumfang von 250 Mio. EUR vorgelegt hat, darunter einige zur Freigabe von in die Reserve eingestellten Mittel nach Annahme einer Rechtsgrundlage und andere zur Übertragung von Mitteln zwischen Kapiteln,
1. erwartet, dass die Kommission den Haushaltsplan – mit Beträgen wie mit Erläuterungen – wie er von der Haushaltsbehörde festgestellt wurde, ausführt, und ist der Auffassung, dass Abweichungen von den Beschlüssen der Haushaltsbehörde nur durch neue Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Feststellung des Haushaltsplans nicht absehbar waren, gerechtfertigt sein könnten;
2. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle verwaltungstechnischen Maßnahmen, die für das Anlaufen insbesondere neuer Programme erforderlich sind, unmittelbar nach der ersten Lesung des Parlaments und nicht am Ende des Haushaltsjahres, wie dies oft der Fall ist, in Angriff genommen werden, damit die Haushaltsbehörde ihre Auswirkungen bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr zumindest teilweise bewerten kann;
3. erwartet von der Kommission, dass sie den von ihr im Zuge des Haushaltsverfahrens 2002 eingegangenen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere den gemeinsamen Erklärungen betreffend das Ausführungsprofil des Haushaltsplans 2002 und betreffend den von den drei Organen vor der zweiten Lesung im Rahmen des Konzertierungsverfahrens festgelegten Aktionsplan zum Abbau der anormalen Altlasten (RAL);
4. stellt fest, dass sich der vom Parlament im Rahmen des Haushaltsplans 2002 gebilligte Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts über das Ausführungsprofil nicht in den Arbeitsplan des Parlaments eingefügt hat, und schlägt infolgedessen vor, die in der gemeinsamen Erklärung festgelegten Termine zu ändern und in dem Bericht die Ausführungsprofile für die einzelnen Programme besser voneinander abzugrenzen;
5. stellt fest, dass die Kommission für Dezember 2002 eine durchschnittliche Ausführungsrate von 100% bei den Verpflichtungen und 97% bei den Zahlungen vorsieht; hofft, dass es sich hierbei, vor allem was die Zahlungen anbelangt, um realistische Prognosen handelt, nachdem die Ausführungsrate bei den Zahlungen im Jahr 2001 nur bei 72% lag; ersucht die Kommission, bis zum 30. September 2002 die Liste der Haushaltslinien und -kapitel vorzulegen, bei denen die Gefahr einer Abweichung von diesem Profil besteht;
6. erinnert daran, dass es eines der wichtigsten Ziele der Reform der Kommission war, die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen durch neue Managementmethoden wie Dekonzentration und Dezentralisierung des externen Dienstes, neue Arten der Externalisierung, eine umfassende Mobilisierung der Humanressourcen und die Neuverwendung von Personal im Hinblick auf politische Prioritäten zu verbessern; erwartet deshalb konkrete und sichtbare Ergebnisse;
7. ersucht die Kommission, es bis spätestens 30. September 2002 über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Forderung nach Vereinfachung der Bestimmungen für kleinere Vorhaben und deren Verwaltung eingeleitet worden sind;
Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne
8. äußert erneut seine Zufriedenheit darüber, dass für die Finanzierung des Konvents für die Zukunft Europas (BNH Nr. 1/2002) eine Lösung gefunden wurde, durch die sichergestellt ist, dass der Konvent ordnungsgemäß funktionieren kann, und dass die Haushaltsbefugnisse des Parlaments gewahrt sind;
9. weist darauf hin, dass durch den BNH Nr. 2/2002 den Mitgliedstaaten ein vorläufiger Betrag in Höhe von 10 Mrd. EUR an Zahlungsermächtigungen, die im vorhergehenden Jahr nicht ausgegeben worden waren, zurückgezahlt wurde; ist der Auffassung, dass dies ein äußerst hoher Betrag ist, und erwartet, dass ihm bis September 2002 eine weiter greifende Analyse zur Erklärung, warum diese Mittel aus dem EU-Haushaltsplan 2001 nicht ausgeführt werden konnten, vorgelegt wird; betont, dass viele Annullierungen durch eine weniger restriktive Vorgangsweise bei den Zahlungen vermieden werden könnten, insbesondere wenn es für die Kommission schwierig ist aufzuzeigen, dass sie nicht alle veranschlagten Mittel ausführen kann; legt Wert darauf, noch vor der ersten Lesung von der Kommission einen vierteljährlichen Zeitplan für eine effektivere Ausführung der Zahlungen zu bekommen;
10. äußert erneut schwerste Bedenken wegen der schwachen Ausführungsrate bei den Zahlungsermächtigungen; ist der Auffassung, dass in dieser Hinsicht die Ergebnisse und das Image der Europäischen Union verbessert werden müssen, und dass die Zahlungen für alte Verpflichtungen schneller abgewickelt oder diese Verpflichtungen aufgehoben und die Zahlungsermächtigungen annulliert werden müssen; fordert die Kommission auf, für die am 19. Juli 2002 geplante Konzertierungssitzung einen Plan vorzulegen, wie die im Haushaltsplan 2001 annullierten Zahlungen neu veranschlagt werden können, auch unter Berücksichtigung der Aufhebung von Mittelbindungen, und bis 30. September 2002 eine verlässliche Beurteilung der 2002 geleisteten Zahlungen, und gegebenenfalls auch für 2003, vorzulegen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können;
11. erinnert daran, dass die Kommission zwar die letzte Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft trägt, dass jedoch die nationalen Verwaltungen bei der Ausführung eines großen Teils des Haushalts eine wichtige Rolle spielen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, sehr sorgfältig darauf zu achten, dass die Ausführung der Zahlungsermächtigungen nicht aus innenpolitischen Gründen verzögert wird;
12. äußert erneut seine Bedenken darüber, dass wegen des unflexiblen Systems Mittel, die in einem bestimmten Bereich nicht ausgegeben wurden, nicht zur Deckung des Mittelbedarfs in einem anderen Bereich verwendet werden können, und ersucht die Kommission, hier Vorschläge zur Erhöhung der Flexibilität vorzulegen;
13. bekräftigt seinen Willen zur Unterstützung des Wiederaufbaus Afghanistans und zur Nutzung der in Rubrik 4 zu diesem Zwecke vorgesehenen Marge unter der Voraussetzung, dass die Kommission nachweisen kann, dass die bereits in die Haushaltslinie für Asien und für humanitäre Hilfe eingesetzten Mittel ordnungsgemäß ausgegeben werden, wobei es sich vorbehält zu prüfen, welchen Beitrag die anderen Geldgeber im Anschluss an die beim Ministertreffen in Tokio (Januar 2002) gemachten Zusagen geleistet haben, und dass die neuen Mittel wirksam eingesetzt werden können, um dem afghanischen Volk zu helfen; erwartet, dass die Kommission einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan vorlegen wird, sobald diese Bedingungen erfüllt sind;
14. hofft, dass sich die politische Lage im Nahen Osten hin zu Frieden und Aussöhnung zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde entwickeln wird, und ersucht die Kommission, zum einen Vorschläge zur Unterstützung dieses Prozesses vorzulegen und zum anderen vor dem 1. September 2002 genaue Auskünfte darüber zu liefern, wie das Geld der Europäischen Union von den beiden Partnern des Friedensprozesses verwendet wird, welche Kontrollmechanismen dazu eingebaut sind und welche Sanktionen bei missbräuchlicher Verwendung greifen sollen;
Mittelübertragungen
15. erinnert daran, dass die Mittelübertragungen, mit Ausnahme der Mittel aus der Reserve, eine Änderung gegenüber den zuvor von der Haushaltsbehörde genehmigten Mitteln bedeuten und ordnungsgemäß begründet werden müssen;
16. stellt fest, dass eine große Zahl von Mittelübertragungen, insbesondere von Zahlungsermächtigungen, auf Verzögerungen zurückzuführen sind, die sich aus den schwerfälligen Ausschussverfahren ergeben; erinnert die Kommission an ihre Zusage, das Komitologieverfahren für die Inangriffnahme neuer legislativer Programme zu vereinfachen, um deren Umsetzung zu beschleunigen, und erwartet von der Kommission, dass baldmöglichst das ineffiziente Ausschussverfahren reformiert wird;
17. ist der Auffassung, dass Mittelübertragungen ein wirkungsvolles Instrument sein können, durch das auf politischer und finanzieller Ebene besser auf Ereignisse, insbesondere unvorhersehbare internationale Ereignisse, reagiert werden kann, die nach der Feststellung des Haushaltsplans eintreten, und durch die der Einsatz finanzieller Mittel optimiert werden kann;
18. betont jedoch, dass Mittelübertragungen nicht einfach dazu verwendet werden dürfen, Haushaltsmittel von einem Bereich auf den anderen zu übertragen, wenn dadurch der endgültige Haushaltsplan in Widerspruch zu den von der Haushaltsbehörde beschlossenen Prioritäten stünde; weist darauf hin, dass im Laufe des Haushaltsverfahrens 2001 Zahlungsermächtigungen im Umfang von 2 Mrd. EUR durch Mittelübertragungen umgeschichtet wurden;
19. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine Planung für die Mittelübertragungen vorzulegen, die sie zwischen Kapiteln vornehmen möchte, insbesondere für das letzte Quartal, um es dem Parlament und dem Rat zu ermöglichen, diese Übertragungen ordnungsgemäß und angemessen zu beurteilen und sich ein klares Bild über die Änderungen des ursprünglichen Haushaltsplans zu machen;
20. betont, dass es grundsätzlich keine Mittelbindungsanträge akzeptieren wird, durch die vom Parlament angenommene Haushaltslinien gekürzt werden, es sei denn, es werden dafür überzeugende Gründe vorgebracht und geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Ausführung der Geberlinie unterbreitet;
21. betont, dass es Erhöhungen der Mittel für Haushaltslinien durch Übertragungen grundsätzlich akzeptieren kann, wenn
–
sich eine begründete Notwendigkeit ergibt, die während des Haushaltsverfahrens nicht vorhersehbar war;
–
bei Mehrjahresprogrammen, die von Rat und Parlament vereinbart wurden, der Betrag in den Folgejahren verringert werden kann, sodass der festgelegte finanzielle Gesamtrahmen nicht gesprengt wird;
–
die Übertragung einer politischen Priorität der Haushaltsbehörde entspricht;
22. stellt fest, dass ein zusätzlicher Mittelbedarf durch die Mobilisierung der Soforthilfe-Reserve (Rubrik 6) gedeckt werden könnte, und ersucht die Kommission, diese Möglichkeit insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn auf Grund von Naturkatastrophen, Kriegen oder Krisensituationen eine EU-Hilfe für die von diesen Ereignissen betroffenen Menschen wichtig ist;
Mittelausführung unter verschiedenen Rubriken
23. unterstreicht, dass es die Ausführung des vom Parlament festgestellten Haushaltsplans 2002 weiterhin aufmerksam im Hinblick darauf überwachen wird, dass für politisch besonders wichtige Bereiche ausreichende Mittel zur Verfügung stehen;
24. begrüßt, dass die Ausführungsrate bei den Verpflichtungen in den Rubriken 2, 3 und 4 am 31. Mai 2002 über dem Wert desselben Zeitpunkts des Jahres 2001 liegt, wenn auch unterhalb des ursprünglichen Ausführungsprofils; zeigt sich besorgt über die politischen Auswirkungen, die die sehr niedrige Ausführungsrate der Rubrik 7 im Rahmen der Vorbereitung der Erweiterung haben könnte; stellt ebenfalls fest, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen am 31. Mai 2002 unter dem entsprechenden Wert desselben Zeitpunkts des Jahres 2001 liegt, was Zweifel bezüglich der Beibehaltung des ursprünglichen Profils aufkommen lässt;
25. bedauert, dass die Programme, für die die Kommission bei Verpflichtungen oder Zahlungen um etwa 10% vom Beschluss der Haushaltsbehörde abzuweichen gedenkt, größtenteils politischen Prioritäten des Parlaments entsprechen (e-learning, Information und Kommunikation, soziale Dimension und Beschäftigung, Justiz und innere Angelegenheiten, Zusammenarbeit mit Lateinamerika, Kooperationsmaßnahmen usw.); fordert die Kommission auf, die Gründe dieser nicht erfolgten Ausführung genauer zu spezifizieren und unter Beachtung von Artikel 26 der Haushaltsordnung sowie der Beschlüsse der Haushaltsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
26. stellt fest, dass sich die RAL (noch abzuwickelnde Mittelbindungen) am 6. Mai 2002 auf insgesamt 110,447 Mrd. EUR, also mehr als den jährlichen Haushaltsplan der Europäischen Union, beliefen;
27. stellt fest, dass sich die Zahl der von den RAL betroffenen und zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. April 2002 geprüften Dossiers auf 624 beläuft, was 25% aller noch anhängigen Dossiers und einem Betrag von 147 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen entspricht; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission 97 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen von insgesamt 3,5 Mrd. EUR "potenziell anormalen" RAL annulliert hat; fordert die Kommission auf, einen Plan für die Wiederverwendung dieser anormalen RAL nach dem Modell des Ausführungsplans zu erstellen;
Rubrik 1
28. hebt hervor, dass laut jüngstem Frühwarnsystem-Bericht (Nr. 5/2002) über die Ausgaben aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, die Inanspruchnahme von Mitteln unter Teilrubrik 1a (Marktstützung) im Mai 2002 um 1 592,4 Mio. EUR unter dem Indikator lag, während die Ausführung der Mittel unter Teilrubrik 1b (ländliche Entwicklung) wie vorgesehen erfolgte; meint, dass eine solche Diskrepanz nicht nur auf Verzögerungen bei den Zahlungen zurückgeführt werden kann, und fordert die Kommission auf, die Ursachen zu untersuchen und ihre Ergebnisse mitzuteilen, damit, sofern es sich um Strukturmängel handelt, diese berücksichtigt werden, wenn die Kommission die Halbzeitbilanz der Agenda 2000 vorlegt;
Rubrik 2
29. stellt fest, dass sich die Abwicklung der Zahlungen, die bereits Ende des Haushaltsjahres 2000 schlecht gewesen war, noch weiter verschlechtert hat und sich am 31. Dezember 2001 auf nur 67,9%, und am 6. Mai 2002 auf nur 14% der Zahlungsermächtigungen belief, was einen Rückgang um die Hälfte gegenüber dem gleichen Zeitraum des vorhergehenden Jahres (27%) darstellt;
30. ist besorgt über das ständige Anwachsen der noch abzuwickelnden Verpflichtungen, deren Umfang sich von 1. Januar bis 31. Dezember 2001 von 38,418 auf 56,765 Mio. EUR erhöht und am 6. Mai 2002 den Betrag von 82,710 Mio. EUR erreicht hat;
31. verweist darauf, dass eine raschere Abwicklung ein ständiges Anliegen der Haushaltsbehörde und eines der wichtigsten Ziele der Änderung der Strukturfondsregelungen ist; betont, dass im Hinblick auf vorbildliche Praktiken und die Vereinfachung von Verfahren neue Projektverwaltungssysteme eingeführt werden müssen; fordert eine Überprüfung der Antrags-, Genehmigungs-, und Auszahlungsverfahren auf überflüssige Rigidität und Hindernisse sowie Vorschläge für eine Vereinfachung;
32. fordert mit Nachdruck, dass unverzüglich neue Lenkungsinstrumente entwickelt und eingesetzt werden, durch die eine effiziente vierteljährlichen Überwachung gewährleistet und damit die Durchführung von Strukturmaßnahmen verbessert wird: Indikatoren für die Überwachung und Frühwarnung sowie Leistungsindikatoren für die Beurteilung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die Empfängerregionen;
33. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bis spätestens 30. September 2002 auf der Grundlage des aktuellsten Ausführungsprofils Informationen über die Mittel und Regionen, die 2003 von der "n+2-Regelung" betroffen sind, vorzulegen;
Rubrik 3
34. stellt fest, dass im Zeitraum 1989-2001 der Zahlungsrückstand bei den Verkehrsvorhaben im Rahmen der Transeuropäischen Netze (TEN) 1 131 Mio. EUR betrug, wovon 490 Mio. EUR die 1994 vom Europäischen Rat in Essen genehmigten 14 prioritären Projekte betrafen; unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Prozentsatz der Kofinanzierung der Gemeinschaft für Verkehrs- und Energievorhaben im Rahmen der TEN von 10% auf 20% zu erhöhen, wodurch die Durchführung der Projekte verbessert und Engpässe in Grenzregionen überwunden werden sollen; ist jedoch der Auffassung, dass dadurch das Problem fehlender gemeinsamer Verfahren der Mitgliedstaaten nicht gelöst wird, das der Hauptgrund für die Verzögerungen seit Einführung der TEN war; fordert die Mitgliedsstaaten eindringlich auf, ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit zu im Hinblick auf eine bessere Durchführung der Verkehrsvorhaben im Rahmen der TEN zu verstärken; fordert die Kommission auf, feste Fristen für die künftige Durchführung von Vorhaben im Rahmen der TEN festzulegen; erachtet es als unerlässlich, jenen Projekten Priorität einzuräumen, die die Überwindung von geografischen Barrieren zwischen den Mitgliedstaaten begünstigen;
35. begrüßt, dass das Pilotprojekt für die Erweiterung, das vom Parlament im Haushaltsplan 2001 eingeführt und für das die Mittel im Haushaltsplan 2002 erhöht wurden, von der Kommission zugunsten von KMU in den an die Beitrittsländer angrenzenden Regionen durchgeführt wurde;
36. stellt fest, dass im HVE 2003 ein neues Mehrjahresprogramm im Bereich Energie eingeführt wird, was zusätzlich zu den bestehenden Programmen eine deutliche Erhöhung um 13 Mio. EUR darstellt, bei letzteren allerdings Ende Mai 2002 die Durchführungsraten nur 0% bis 3% betrugen; ersucht die Kommission zu klären, warum Programme in ihrer Endphase nicht rascher abgewickelt werden können;
37. ist besorgt darüber, dass das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE), dessen Start bereits durch die späte Annahme der Rechtsgrundlage verzögert worden war, sich Ende Mai 2002 noch immer auf einem sehr niedrigen Durchführungsstand befindet; ersucht die Kommission, geeignete Sofortmaßnahmen zur Überwindung aller administrativen und bürokratischen Engpässe im Hinblick auf eine schnellere Abwicklung von Verpflichtungen und Zahlungen zu ergreifen;
38. ist besorgt über die geringe Durchführungsrate bei Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen Ende Mai 2002 (weniger als 5%); akzeptiert nicht, dass Einwände der Kommission gegen die Ausführung, die von der Haushaltsbehörde bereits berücksichtigt wurden, von der Kommission nach der Feststellung des Haushaltsplans erneut vorgebracht werden; beabsichtigt, die Entwicklung in den nächsten Monaten aufmerksam zu verfolgen und die von der Kommission im Hinblick auf die für das Haushaltsjahr 2003 zu treffenden Haushaltsbeschlüsse unternommenen Anstrengungen zu evaluieren; ist nicht bereit hinzunehmen, dass einige dieser Projekte und Maßnahmen wegen schlechter Ausführungsraten nicht fortgeführt werden;
Rubrik 4
39. weist darauf hin, dass die geringe Ausführung einer Reihe von Haushaltslinien unter Rubrik 4 während der ersten fünf Monate des Jahres 2002 Besorgnis erregend ist, und dass die Kommission deshalb ihren Zeitplan für die Ausführung dieser Linien ändern sollte, sodass über das Jahr eine ausgeglichene Ausführung erreicht wird;
40. stellt fest, dass die Mittelbindungen der Haushaltslinie für die politische, wirtschaftliche und kulturelle Unterstützung der Entwicklungsländer in Asien (B7-303) Ende Mai nur zu 13% abgewickelt waren, was angesichts des Bedarfs an finanzieller Unterstützung in dieser Region, insbesondere angesichts der Lage in Afghanistan und des Konflikts zwischen Indien und Pakistan, überrascht;
41. bedauert, dass Ende Mai 2002 noch keine operationellen Ausgaben für das Europäische Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (B7-320) und für die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien (Kapitel B7-52) gebunden worden sind;
42. stellt fest, dass bis Mai 2002 für die meisten BA-Linien unter Rubrik 4 noch keine Mittelbindungen durchgeführt wurden, und ersucht die Kommission, ihre Vorgangsweise zu überprüfen, durch die BA-Linien für die meisten operationellen Linien unter Rubrik 4 vorgeschlagen werden, ohne dass offenbar Bedarf dafür besteht;
Rubrik 5
43. verweist darauf, dass es im Haushaltsplan 2002 unter Rubrik 5 einen Spielraum von 2,2 Mio. EUR gibt und dass der Mittelbedarf für die Vorbereitungen der Erweiterung nach den Schätzungen der Institutionen für 2003 nicht im Rahmen der derzeit für 2003 festgelegten Obergrenze gedeckt werden kann; ist deshalb der Auffassung, dass eine von 2003 auf 2002 vorgezogene Finanzierung unter Nutzung des verfügbaren Spielraums im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung in Erwägung gezogen werden sollte; ersucht alle Organe die Möglichkeit zu prüfen, durch Mittelübertragungen oder Berichtigungshaushaltspläne 2002 alle Mittelbindungen vorzuziehen, durch die der Bedarf im Haushaltsjahr 2003 verringert werden kann;
44. ersucht die Kommission um eine Erklärung, warum die Haushaltslinie A-3046 – "Frauenorganisationen" offensichtlich auf einen einzigen Maßnahmenbereich beschränkt wurde, während von der Haushaltsbehörde ursprünglich beabsichtigt war, sie für eine Vielzahl unterschiedlicher Frauenorganisationen zu öffnen, die nicht an die Europäische Frauenlobby angeschlossen sind;
Rubrik 7
45. betont, dass der Einsatz der Heranführungsinstrumente SAPARD und ISPA 2002 im Hinblick auf eine möglichst umfangreiche und möglichst effiziente Ausführung beschleunigt werden muss, damit die Erweiterung um bis zu acht Beitrittsländer im Jahr 2004 und um weitere Beitrittsländer zu einem späteren Zeitpunkt vorbereitet werden kann;
46. stellt fest, dass sich die Abwicklung von Mittelbindungen bei den drei Heranführungsinstrumenten gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat, und dass die einzige Verbesserung eine Ende Mai auf 20% erhöhte Ausführungssrate bei den Zahlungen für ISPA war;
o o o
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.