Zum Portal des Europäischen Parlaments zurückkehren

Choisissez la langue de votre document :

 Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2002/0203(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0035/2003

Eingereichte Texte :

A5-0035/2003

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2003)0076

Angenommene Texte
PDF 337kWORD 46k
Dienstag, 11. März 2003 - Straßburg
Historische Archive der Gemeinschaften *
P5_TA(2003)0076A5-0035/2003

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (KOM(2002) 462 – C5&nbhy;0417/2002 – 2002/0203(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 462)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5&nbhy;0417/2002),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5&nbhy;0035/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   fordert den Europäischen Konvent auf, die Möglichkeit zu prüfen, alle Organe, Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union in den Geltungsbereich von Artikel 255 des EG-Vertrags einzubeziehen, um die Anwendung eines kohärenten Systems für den Zugang zu Dokumenten und den historischen Archiven zu erleichtern;

7.   fordert die Haushaltsbehörde auf, in den künftigen Haushaltsentwürfen ausreichende Mittel für die Archive vorzusehen und die Haushaltslinie für die Archive neben der Haushaltslinie für Transparenz einzusetzen (Artikel 255 des EG-Vertrags);

8.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und dem Vorsitzenden des Europäischen Konvents zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG –1 (neu)
(-1) Artikel 255 des EG-Vertrags und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verleihen jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 2
(2)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gelten die dort vorgesehenen Ausnahmeregelungen des Zugangsrechts höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Behandlung sensibler Dokumente können allerdings erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.
(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind die dort vorgesehenen Ausnahmeregelungen des Zugangsrechts erschöpfend und gelten unabhängig von dem Ort, an dem die Dokumente aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung in historischen Archiven ausgewählte Dokumente stellen in dieser Hinsicht keine besondere Kategorie von Dokumenten dar.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 3
(3)  Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates verfügt, dass bestimmte Dokumentenkategorien nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Erstellungsdatum dieser Dokumente nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausschlussbestimmungen müssen mit den in Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen des Zugangsrechts in Einklang gebracht werden.
(3)  Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates verfügt, dass bestimmte Dokumentenkategorien nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Datum der Anfertigung dieser Dokumente nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 müssen diese Ausschlussbestimmungen mit den in Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen des Zugangsrechts in Einklang gebracht werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 4a (neu)
(4a) Der Zweck dieser Verordnung ist darauf begrenzt, die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sicherzustellen; die Kommission sollte jedoch innerhalb der nächsten zwei Jahre eine gründliche Überprüfung der Gemeinschaftsarchive und der historischen Archive durchführen.
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER –1 (neu)
Artikel 1 Absatz -1 (neu) (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
-1.  In Artikel 1 wird ein neuer Absatz –1 eingefügt:
"(-1) Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, dass Informationen von historischem oder administrativem Wert erhalten und der Öffentlichkeit möglichst weitgehend zugänglich gemacht werden."
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 1 Absatz 1 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
(1)  Die Organe der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend " Organe " genannt, legen historische Archive an und machen sie unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren ab dem Erstellungsdatum der Dokumente öffentlich zugänglich. Zwecks Anwendung dieser Verordnung werden der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen den in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Organen gleichgestellt.
(1)  Zur Erreichung dieses Ziels legen die Organe der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend " Organe " genannt, historische Archive an und machen sie unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren ab dem Datum der Anfertigung der Dokumente öffentlich zugänglich. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für den Zugang zu diesen Dokumenten die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Die vorliegende Verordnung findet auf den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen sowie auf die von den Organen geschaffenen Agenturen und ähnlichen Einrichtungen in der gleichen Weise Anwendung wie auf die in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Organe.
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)
Artikel 1 Absatz 3 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
1a. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Schriftstücke und sonstiges Archivgut, die vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist weitergegeben werden konnten, sind der Öffentlichkeit weiterhin ohne jede Beschränkung und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zugänglich."
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu)
Artikel 1 Absatz 4 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
1b. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Zugang zu den historischen Archiven wird jeder Person gewährt, die dies beantragt, ohne dass sie ein Interesse geltend machen muss."
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 1 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
(1)  Bei Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen sowie der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, fallen, können diese Ausnahmeregelungen auch über die Frist von 30 Jahren hinaus gelten, wenn die für sie geltenden Anwendungsbedingungen nach wie vor gegeben sind.
(1)  Bei Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie aus Gründen des Schutzes der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, können die Ausnahmen für das Dokument ganz oder teilweise auch über die Frist von 30 Jahren hinaus gelten, wenn die für sie geltenden Anwendungsbedingungen nach wie vor gegeben sind.
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 2 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
(2)  Für den Zugang zu Dokumenten, die Angaben über das Privat- oder Berufsleben einer bestimmten Person enthalten, einschließlich der Personalakten der Europäischen Gemeinschaften, ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere Artikel 4 und 5, maßgeblich.
(2)  Für den Zugang zu Dokumenten, einschließlich der Personalakten der Europäischen Gemeinschaften, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt, ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(*), insbesondere deren Artikel 4 und 5, maßgeblich.
__________________
(*) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Abänderung 11
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
(2a) Bevor die Organe ein Dokument zur ständigen Aufbewahrung in den historischen Archiven auswählen, legen sie gemäß den nach Artikel 9 erlassenen internen Bestimmungen fest, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der Zugang zu dem Dokument aus den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Gründen zu verwehren ist.
Abänderung 12
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 3 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
(3)  Bevor das Organ beschließt, Dokumente, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigen könnte, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es das Unternehmen oder die betroffene Person entsprechend den von jedem Organ festzulegenden Anwendungsbestimmungen über seine Absicht, die betreffenden Dokumente freizugeben. Diese Dokumente werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, wenn das Organ aufgrund von Hinweisen betroffener Dritter zu der Auffassung gelangt, dass ihre Freigabe diese geschäftlichen Interessen beeinträchtigt, es sei denn, ein höheres öffentliches Interesse rechtfertigt diese Freigabe.
(3)  Bevor das Organ beschließt, Dokumente, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es das Unternehmen oder die betroffene Person entsprechend den von jedem Organ festzulegenden Anwendungsbestimmungen über seine Absicht, die betreffenden Dokumente freizugeben. Diese Dokumente werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, wenn das Organ aufgrund von Hinweisen betroffener Dritter zu der Auffassung gelangt, dass ihre Freigabe deren geschäftliche Interessen beeinträchtigt, es sei denn, ein höheres öffentliches Interesse rechtfertigt diese Freigabe.
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)
Artikel 5 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
3a. Artikel 5 wird gestrichen.
Abänderung 14
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 6 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
4.  Artikel 6 wird durch folgenden Text ersetzt:
"Artikel 6
4.  Artikel 6 wird gestrichen.
Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf – das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten."
Abänderung 15
ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu)
Artikel 7 (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
4a. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Schriftstücke und sonstiges Archivgut werden aufgrund von Kriterien, die jedes Organ entsprechend Artikel 9 festlegt, fortlaufend durchgesehen, um die zur Aufbewahrung bestimmten Dokumente von solchen zu trennen, die keinerlei geschichtlichen Wert haben. Zur ständigen Aufbewahrung in den historischen Archiven ausgewählte Dokumente werden mindestens einmal pro Kalenderjahr in Form von Dateien in diesen Archiven hinterlegt."
Abänderung 16
ARTIKEL 1 NUMMER 4b (neu)
Artikel 8a (neu) (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
4b. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
"Artikel 8a
Soweit dies möglich und sinnvoll ist, werden die historischen Archive entweder in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht."
Abänderung 17
ARTIKEL 1 NUMMER 4c (neu)
Artikel 8b (neu) (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
4c. Folgender Artikel 8b wird eingefügt:
"Artikel 8b
Soweit dies möglich und sinnvoll ist, werden die historischen Archive sowohl in Grafikformat als auch in Textformat zur Verfügung gestellt, damit sie auch von Personen mit eingeschränkten sensorischen Fähigkeiten genutzt werden können."
Abänderung 18
ARTIKEL 1 NUMMER 4d (neu)
Artikel 8c (neu) (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
4d. Folgender Artikel 8c wird eingefügt:
"Artikel 8c
Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über seinen Teil der Archive.
Das Europäische Hochschulinstitut übermittelt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die historischen Archive der Europäischen Gemeinschaften."
Abänderung 19
ARTIKEL 1 NUMMER 4e (neu)
Artikel 8d (neu) (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83)
4e. Folgender Artikel 8d wird eingefügt:
"Artikel 8d
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung führt die Kommission eine gründliche Überprüfung der Archive der Gemeinschaften und der historischen Archive durch. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Legislativmaßnahmen vor oder erstellt einen Aktionsplan, um die Transparenz zu erhöhen, die Übermittlung zu den historischen Archiven und den Zugang für die Bürger zu verbessern; gleichzeitig macht sie eine Analyse der zur Umsetzung der Maßnahmen oder des Aktionsplans erforderlichen Mittel."

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 169.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen