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Verfahren : 2003/2525(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B5-0187/2003

Eingereichte Texte :

B5-0187/2003

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Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2003)0097

Angenommene Texte
PDF 227kWORD 38k
Donnerstag, 13. März 2003 - Straßburg
Weitergabe personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften an die Einwanderungsbehörde der Vereinigten Staaten
P5_TA(2003)0097B5-0187/2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1) sowie die Verordnung (EWG) 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen(2),

A.   in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nach dem 11. September 2001 grundlegend reformiert haben, um ihre innere Sicherheit - auch im Bereich des Verkehrs - zu gewährleisten, und dass sie am 19. November 2001 den "Aviation and Transportation Security Act" (ATSA)(3), am 5. Mai 2002 den "Enhanced Border Security and Visa Entry Reform Act of 2002" (EBSV)(4) sowie andere ergänzende Maßnahmen verabschiedet haben, die allein auf transatlantischen Flügen etwa 10 bis 11 Millionen Fluggäste pro Jahr betreffen,

B.   in der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten sich zunächst darauf beschränkt hat, von den Fluggesellschaften die Übermittlung von Daten über die Fluggäste und die Mitglieder der Besatzung (Passenger Manifest Information) (Endnote(5)) über das Advanced Passenger Information System (APIS) zu verlangen, dass sie aber später die vorläufige Vereinbarung dahingehend ausgelegt hat, dass diese unter Androhung schwerer Strafen direkten Zugang zu den elektronischen Buchungssystemen und insbesondere zu dem "Passenger Name Record" (PNR) durchsetzt, mit dem über die Daten zur Identifizierung hinaus alle möglichen anderen Informationen(6) miteinander verknüpft werden können, einschließlich der sensiblen Informationen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG,

C.   die Besorgnisse und Zweifel der nationalen Behörden(7) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Forderung teilend, auch was die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten angeht, wobei insbesondere Zweifel an der Einhaltung des EU-Datenschutzrechts durch die Vereinigten Staaten angebracht sind angesichts der Gefahr, dass die Datenbanken der Buchungssysteme de facto zu Datenbeschaffungsquellen für amerikanische Behörden werden,

D.  Zweifel daran hegend, dass diese Daten wirklich "angemessen'geschützt sind (Endnote(8)), sobald sie in amerikanische Datenbanken übertragen wurden, und im Bedauern darüber, dass die Kommission das Verfahren zur Bewertung der Vereinbarkeit der amerikanischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht nicht rechtzeitig eingeleitet hat(9),

E.   zur Kenntnis nehmend, dass neue, von den Einwanderungsbehörden der Vereinigten Staaten vorgeschlagene Rechtsvorschriften(10) es ermöglichen würden, die Beschränkungen des derzeitigen Übermittlungssystems US EDIFACT durch ein umfassendes Format UN EDIFACT zu umgehen (wobei mit Letzterem die Möglichkeit gegeben wäre, die Anschrift in den USA einzubeziehen, sowie Nummer, Datum und Ausstellungsort des Visums entsprechend den Auflagen gemäß Abschnitt 402 EBSV) und die tatsächliche Tragweite des PNR besser festzulegen, indem dieses System auf vorher festgelegte Informationen eingeschränkt wird,

1.   bringt sein Bedauern über die Verzögerung zum Ausdruck, mit der die Kommission dem Parlament und dem Rat ein Problem vorgelegt hat, das bereits seit fünfzehn Monaten zur Debatte steht, den Datenschutz betrifft und enorme Auswirkungen auf andere Politiken der Gemeinschaft (Verkehr, Einwanderung) und der Union (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bzw. Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens) hat;

2.   erklärt sich darüber enttäuscht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge und des Gemeinschaftsrechts ihre Befugnisse nicht sorgfältig ausgeübt hat,

   indem sie nicht überprüft, ob sich Zugang zu den Daten der Buchungssysteme auf eine reale Grundlage in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten stützt oder ob es sich nicht um eine sehr weitgefasste Auslegung seitens dieser Behörde handelt(11); fordert die Kommission im Übrigen auf, die laufenden Diskussionen über die neuen Rechtsvorschriften über APIS und PNR in den USA zu nutzen, um bei den amerikanischen Behörden zu erreichen, dass diese neuen Rechtsvorschriften den Datenschutzauflagen Rechnung tragen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben;
   indem sie die in Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene Überprüfung der Rechtsvorschriften der USA verzögert, zumal eine Verzögerung nicht nur die Fluggesellschaften eindeutig in Schwierigkeiten bringt, die sich in einer Zwickmühle zwischen den amerikanischen Sanktionen einerseits (wenn sie das Gemeinschaftsrecht einhalten) und den Datenschutzbehörden andererseits (wenn sie den Forderungen der amerikanischen Behörden Folge leisten) befinden, sondern auch die nationalen Datenschutzbehörden, die für die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinschaft zuständig sind, in eine schwierige Lage versetzt;
   indem sie die Bürger, die zuallererst über die Behandlung der Informationen, die sie betreffen, informiert werden sollten, nicht unterrichtet;

3.   bedauert die gemeinsame Erklärung von EU- und US-Beamten vom 19. Februar 2003, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und als indirekte Aufforderung an die nationalen Behörden ausgelegt werden könnte, das Gemeinschaftsrecht nicht zu respektieren; beauftragt seinen Präsidenten, das in Artikel 91 seiner Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren in Gang zu setzen, um die Möglichkeit einer Klage beim Gerichtshof zu prüfen;

4.   ist der Ansicht, dass sich die Verhandlungen, wenn sie denn eingeleitet werden, auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs stützen müssen, die im Bereich der transatlantischen Verbindungen 10 bis 11 Millionen Fluggäste pro Jahr betreffen, für die die Kommission sich anschickt, eine "open-skies"-Vereinbarung auszuhandeln, sowie auf die Befugnisse im Bereich der Einwanderungspolitik; ist im Übrigen darüber erstaunt, dass diese Fragen nicht auf der Ebene der Abkommen über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, die bereits sehr weit fortgeschritten sind, aufgegriffen wurden;

5.   fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die von den amerikanischen Behörden getroffenen Maßnahmen bis zur Annahme des Beschlusses über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht ausgesetzt werden;

6.   fordert die Kommission auf, die in dieser Entschließung aufgeführten Probleme zu erörtern, und behält sich vor, die Folgemaßnahmen vor dem nächsten Gipfel EU/USA zu prüfen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Ständigen Vertretung der Vereinigten Staaten bei der Europäischen Union und dem Kongress der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.
(3) Aviation and Transportation Security Act vom 19. November 2001 (107-71), Interim Rules of Dep. Of The Treasury (Customs) Passenger and Crew Manifests Required for Passenger Flights in Foreign Air Transportation to the United States (Federal Register, 31. Dezember 2001) und Passenger Name Record Information Required for Passengers on Flights in Foreign Air Transportation to or from the United States /Federal Register, 25. Juni 2002).
(4) aktualisiert die geltenden Bestimmungen des Immigration and Nationality Act.
(5)1 Endnote¹ - Abschnitt 44909 ist durch die Anfügung des folgenden Textes geändert: "(c) INTERNATIONALE FLÜGE IN DIE VEREINIGTEN STAATEN. (1) ALLGEMEINES. Spätestens 60 Tage nach Bekanntmachung des "Aviation and Transportation Security Act" übermittelt jede Fluggesellschaft und jede ausländische Fluggesellschaft, die einen internationalen Passagierflug in die Vereinigten Staaten durchführt, dem Leiter der Zollverwaltung (Customs Commissioner) auf elektronischem Wege Daten über die Fluggäste und die Besatzungsmitglieder, die die in Absatz (2) näher erläuterten Informationen enthalten. Fluggesellschaften können das gemäß Abschnitt 431 des "Tariff Act" von 1930 (19 U.S.C. 1431) eingeführte "Advanced Passenger Information System" (APIS) nutzen, um die im vorigen Satz genannten notwendigen Informationen zu erteilen. (2) HINWEIS: Daten über die Fluggäste und Besatzungsmitglieder eines Fluges im Sinne von Absatz (1) enthalten folgende Informationen: (A) den vollständigen Namen aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. (B) Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. (C) Das Geschlecht aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. (D) Nummer und Ausstellungsort des Reisepasses aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder, wenn dieser für die Reise erforderlich ist. (E) Nummer des Visums für die Vereinigten Staaten oder Ausländermeldenummer aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder, falls zutreffend. (F) Alle weiteren Daten, die der Staatssekretär nach Absprache mit dem Leiter der Zollverwaltung für die Gewährleistung der Flugsicherheit als erforderlich erachtet. (3) PASSENGER NAME RECORDS (PASSAGIERDATENSATZ).– Die Fluggesellschaft übermittelt den Zollbehörden auf Anfrage die Passagierdatensätze. (4) ÜBERMITTLUNG DER DATEN.– Gemäß Absatz (5) werden die gemäß Absatz (1) erforderlichen Daten der Fluggäste und Besatzungsmitglieder eines Fluges den Zollbehörden vor der Landung des Flugzeugs in den Vereinigten Staaten übermittelt, in einer Weise, zu einem Zeitpunkt und in einer Form, die die Zollbehörden vorschreiben. (5) ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN ANDERE BUNDESSTELLEN. Auf Antrag können die Informationen, die dem Staatssekretär oder den Zollbehörden gemäß diesem Unterabsatz übermittelt wurden, zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit an andere Bundesstellen weitergeleitet werden."
(6) PNR-Nr., Buchungsdatum, Reisebüro, auf dem Ticket enthaltene Informationen, finanzielle Angaben (Nummer und Ablaufdatum der Kreditkarte, Rechnungsanschrift usw.), Reisestrecke, PNR-Historie. Diese kann die in der Vergangenheit unternommenen Reisen umfassen, aber auch Angaben zu Religion und Ethnie (Wahl des Menüs), die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, Angaben über den Wohnsitz und über die Kontaktmöglichkeiten einer Person (E-mail-Adresse, Adresse und Telefonnummer eines Freundes, Arbeitsplatz usw.), ärztliche Angaben (notwendige ärztliche Betreuung, Sauerstoff, Seh- oder Hörprobleme, eingeschränkte Mobilität oder alle anderen Informationen, die für den reibungslosen Ablauf des Flugs bekannt sein sollten) sowie andere Angaben zum Beispiel im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen.
(7) Es handelt sich um die Stellungnahme 6/2002 der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe. http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/dataprot/wpsdocs/wpsdocs-2002.htm.
(8)2 Endnote² - (EBSV Seite 6) Zum "Chimera"-System: "... Der Plan gemäß diesem Unterabsatz legt Bedingungen zur Verwendung der in Unterabsatz (b) beschriebenen Informationen fest, die bei der Einwanderungsbehörde eingangen sind, (A) um die weitere Verbreitung solcher Informationen einzuschränken; (B) um zu gewährleisten, dass solche Informationen nur dazu verwendet werden, zu entscheiden, ob einem Ausländer ein Visum ausgestellt wird, oder zu entscheiden, ob ein Ausländer in die Vereinigten Stataen einreisen oder ausgewiesen werden darf, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Bundesrechts; (C) um die Genauigkeit, die Sicherheit und die Geheimhaltung solcher Informationen zu gewährleisten; (D) um das Recht auf Privatsphäre der Personen zu schützen, die Gegenstand solcher Informationen sind; (E) um durch die rechtzeitige Entfernung und Tilgung veralteter und falscher Namen und Informationen Datenintegrität zu gewährleisten; und (F) um nachrichtendienstliche Informationen im Sinne von Abschnitt 103 (c)(6) des "National Security Act" von 1947 (50U.S.C. 403-3(c)(6) in einer Art und Weise zu erhalten, die die eingesetzten Quellen und Methoden schützt."
(9) gemäß der Definition von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG.
(10) Federal Register: 3. Januar 2003 (Band 68, Nr. 2).
(11) z.B. die Umstrukturierung der Buchungssysteme, wobei die Daten, die nicht strikt mit dem Beförderungsvertrag in Zusammenhang stehen, isoliert werden.

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