– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates von Tampere, Laeken und Sevilla,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die halbjährliche Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union (2. Halbjahr 2002) (KOM(2002) 738),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Einwanderungs- und Asylpolitik,
– unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission zur Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rates von Tampere(1) und die diesbezüglichen Standpunkte des Parlaments,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Gesamtplan des Rates zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels in der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission im Plenum vom 18. Dezember 2002 zur Einwanderungs- und Asylpolitik,
A. in der Erwägung, dass der Rat nach dem EG-Vertrag gehalten ist, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung zu beschließen,
B. in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat im Oktober 1999 in Tampere auf die wesentlichen Elemente einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Europäischen Union verständigt hat, dass es jedoch nun, wo nur noch 18 Monate bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums verbleiben, darauf ankommt, die Fortschritte zu beschleunigen,
C. in der Erwägung, dass die Kommission einen positiven Ansatz verfolgt hat, der alle Aspekte des Programms von Tampere voll erfüllt,
D. in der Erwägung, dass sich die vom Rat beschlossenen Maßnahmen in erster Linie auf die illegale Zuwanderung konzentriert haben,
E. in der Erwägung, dass im Rat unter dänischem Vorsitz im Bereich Asylpolitik ernsthafte Anstrengungen unternommen, aber nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden,
F. in der Erwägung, dass unter dänischem Vorsitz allerdings keine Fortschritte im Bereich der Einwanderung gemacht wurden,
G. in der Erwägung, dass bei der Begründung einer gemeinsamen EU-Einwanderungspolitik oder Verbesserung der Umstände für legale Zuwanderer bestenfalls geringe bzw. keine Fortschritte erzielt wurden, beispielsweise durch die vorgeschlagenen Richtlinien über die Familienzusammenführung und die Rechte der langfristig aufenthaltsberechtigten Personen, sowie in der Erwägung, dass solche Maßnahmen auch dem Ziel der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels dienen, da potenzielle Zuwanderer nicht länger versucht sein sollten, illegale Kanäle in Anspruch zu nehmen,
H. in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat im Juni 2002 in Sevilla dazu verpflichtet hat, die Umsetzung des in Tampere beschlossenen Programms zu beschleunigen, dass die Vorschläge zur Umsetzung der Agenda von Tampere jedoch trotz der Erklärungen der Regierungen der Mitgliedstaaten zugunsten einer gemeinsamen Einwanderungspolitik häufig verwässert werden und der Rat ständig diesbezügliche Fortschritte behindert,
I. in der Erwägung, dass die in der Charta der Grundrechte festgeschriebenen Rechte geachtet werden müssen und – abgesehen von dem Kapitel über die Bürgerrechte – für alle Menschen in der Europäischen Union gelten, insbesondere auch das Asylrecht, das Recht auf wirksamen rechtlichen Schutz und die Achtung des Grundsatzes des "Non-Refoulement",
J. in der Erwägung, dass die Rechte der langfristig aufenthaltsberechtigten Zuwanderer im Interesse von Fairness und Integration soweit wie möglich denen der Unionsbürger angeglichen werden sollten,
K. in der Erwägung, dass der Arbeit des Europarats in den Bereichen Einwanderung und Asyl Rechnung getragen werden sollte,
L. in der Erwägung, dass den Arbeiten der Arbeitsgruppe X "Freiheit, Sicherheit und Recht" des Europäischen Konvents und deren Schlussbericht vom 2. Dezember 2002 Rechnung getragen werden sollte,
M. in der Erwägung, dass der Vertrag von Nizza, der am 1. Februar 2003 in Kraft tritt, für die Maßnahmen betreffend Asyl und Flüchtlinge die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat vorsieht, sobald der Rat zuvor einstimmig die Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, die die gemeinsamen Regeln und die wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festlegen,
N. angesichts des Arbeitsprogramms des griechischen und des italienischen Ratsvorsitzes für das Jahr 2003,
Allgemeine Fragen
1. begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Einwanderungs- und Asylpolitik, bekräftigt seine Standpunkte zu diesen Vorschlägen und bedauert, dass der Rat trotz der Initiativen des dänischen Vorsitzes bisher nicht in der Lage war, endgültig über diese Vorschläge zu entscheiden;
2. nimmt die ermutigenden Anstrengungen des dänischen Vorsitzes zur Kenntnis, Fortschritte in den beiden Bereichen Asyl und Einwanderung zu erzielen;
3. fordert die rasche und effiziente Umsetzung der Schlussfolgerungen von Sevilla;
4. begrüßt die Absicht des Rates und der Kommission, Statistiken über Einwanderung und Asyl zu veröffentlichen;
5. begrüßt die rasche Annahme eines Gesamtplans des Rates zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie eines Plans zum Grenzschutz an den Außengrenzen und zur Erzielung einer Einigung über die Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin&nbhy;II), bedauert jedoch, dass diese nicht Teil eines umfassenden Legislativ- und Maßnahmenprogramms waren;
Zuwanderung
6. bedauert, dass bisher noch keine aktive gemeinsame Einwanderungspolitik begründet wurde, und betont, dass insbesondere eine strategische langfristige Perspektive für die Zuwanderung von Arbeitnehmern entwickelt werden muss;
7. begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren(3);
8. bedauert die Verzögerungen bei der Annahme der Richtlinie über die Rechte der langfristig aufenthaltsberechtigten Personen und über das Recht auf Familienzusammenführung, die das Europäische Parlament befürwortet, sowie der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit und der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (KOM(2002) 548);
9. ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Integrationsmaßnahmen zu treffen, die die Achtung der Rechte und Freiheiten der rechtmäßig ansässigen Zuwanderer gewährleisten und die Rechtsstaatlichkeit und die Verantwortung der Zuwanderer für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes umfassend berücksichtigen;
10. begrüßt die Vorschläge zur Verbesserung der Visasicherheit, zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Visumserteilung und zur vorgeschlagenen Einrichtung einer Visa-Datenbank;
11. erneuert seine Forderung nach Einführung eines wirksamen Instruments zur Analyse der Wanderungsströme und zur Information in Einwanderungsfragen;
12. fordert den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um – in voller Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzbestimmungen – einen Datenaustausch zwischen Schengen-, Europol- und Eurodac-Dateien zu ermöglichen, um die Schleuserkriminalität wirksam zu bekämpfen;
13. fordert den Rat auf, sich mit den heiklen Fragen der sozialen und gesetzlich verankerten Rechte von Drittstaatsangehörigen und der Bekämpfung des Schwarzarbeitsmarkts zu befassen;
14. weist darauf hin, dass die Strategien zur Verringerung der Armut, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der Berufsausbildung in den Herkunftsländern langfristig dazu beitragen, die Wanderungsströme zu normalisieren;
Asyl
15. begrüßt die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung;
16. begrüßt, dass Einigkeit erzielt wurde über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen, bedauert jedoch, dass dieser Vorschlag aufgrund von Vorbehalten bestimmter Mitgliedstaaten nicht angenommen wurde;
17. bedauert die Verzögerungen von Seiten des Rates bei der Annahme der Kommissionsvorschläge über eine gemeinsame Asylpolitik; warnt vor einer Entwicklung, im Zuge derer die Mitgliedstaaten mangels gemeinsamer Vorschriften einseitige Maßnahmen beschließen;
18. nimmt zur Kenntnis, dass das Eurodac-System zur Erfassung und zum Vergleich von Fingerabdrücken der Asylbewerber zum 15. Januar 2003 eingeführt werden soll;
19. stellt fest, dass der Rat im Begriff ist, Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen, die die gemeinsamen Regeln im Bereich Asyl festlegen, und dass infolgedessen das Verfahren der Mitentscheidung EP/Rat und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat im Bereich Asyl bald in Kraft treten sollten, wie von der Arbeitsgruppe X des Europäischen Konvents befürwortet;
Rückkehr und Rückübernahme
20. weist darauf hin, dass der Kampf gegen die illegale Einwanderung, die Schleusernetze und alle damit verbundenen Verbrechen ein vorrangiges Anliegen der Europäischen Union bleiben sollte; weist darauf hin, dass einseitige Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Zusammenhang nicht ausreichen und die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern von wesentlicher Bedeutung ist, um konkrete Ergebnisse zu erzielen;
21. begrüßt das Grünbuch und die Mitteilung der Kommission über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen (KOM(2002) 175 bzw. KOM(2002) 564), da darin insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Drittländern eine globale Sicht verfolgt wird, betont jedoch, dass das Parlament zu Rückübernahmeabkommen konsultiert werden sollte;
22. verweist darauf, dass eine freiwillige Rückkehr oberste Priorität genießen muss;
Kontrolle an den Außengrenzen
23. fordert die Kommission und den Rat auf, zu überprüfen, inwieweit die für den Grenzschutz an den Außengrenzen vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt wurden und wie effizient sie sind;
24. fordert den Rat auf, den Gedanken der Aufstellung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Europäischen Grenzschutzeinheit zu prüfen, die in Notfällen und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten eingesetzt würde, um die nationalen Behörden in anfälligen Abschnitten der EU-Außengrenzen zeitweise zu unterstützen;
Institutionelle Fragen
25. betont erneut, dass der Rat der Arbeit der Arbeitsgruppe X "Freiheit, Sicherheit und Recht" des Europäischen Konvents und deren Schlussbericht vom 2. Dezember 2002 Rechnung tragen sollte;
26. bedauert den Mangel an demokratischer Kontrolle der beschlossenen Maßnahmen, der sich daraus ergibt, dass es immer noch lediglich konsultiert wird, und oft innerhalb einer Frist von nur drei Monaten, und allzu selten über wesentliche Änderungen im Verhandlungsprozess des Rates informiert wird;
27. unterstreicht, dass sein Standpunkt berücksichtigt werden muss, und erinnert daran, dass es zu den meisten Vorschlägen, die seit mehreren Monaten auf dem Verhandlungstisch des Rates liegen, einen Standpunkt angenommen hat;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beschlüsse der Union rasch in ihre nationalen Rechtsordnungen umzusetzen, und ist der Ansicht, dass die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine umfassende und uneingeschränkte Befugnis haben sollten, Verstöße zu ahnden;
29. stellt fest, dass insbesondere die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zur Verbesserung der Grenzkontrollen und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten angemessene Finanzmittel erfordern, und zwar sowohl aus dem Gemeinschaftshaushalt als auch aus den Haushalten der Mitgliedstaaten;
o o o
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
KOM(1999) 638: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf FamilienzusammenführungKOM(2002) 225: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf FamilienzusammenführungKOM(2001) 510: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigenKOM(2001) 127: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten DrittstaatsangehörigenKOM(2001) 386: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen ErwerbstätigkeitKOM(2002) 59: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erweiterung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Staatsangehörige aus Drittländern, die ausschließlich wegen ihrer Nationalität nicht bereits von den Bestimmungen dieser Verordnung abgedeckt sindKOM(2001) 181: Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den MitgliedstaatenKOM(2000) 578: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (PE-CONS 3668/2002 – C5&nbhy;0557/2002 – 2000/0077(COD))
– in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3668/2002 – C5&nbhy;0557/2002),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 189)(2),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2001) 697)(3),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(5),
– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2002) 435 &nbhy; C5&nbhy;0369/2002),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5&nbhy;0001/2003),
1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Cristiana Muscardini zu offiziellen Übersetzerverzeichnissen bei den kriminalpolizeilichen Stellen der Mitgliedstaaten (B5-0677/2001),
b)
Cristiana Muscardini, Roberta Angelilli, Roberto Felice Bigliardo, Sergio Berlato, Antonio Mussa, Nello Musumeci, Mauro Nobilia, Adriana Poli Bortone und Francesco Turchi zur Bereitstellung von medizinischer Soforthilfe für Bürger von Drittländern auf dem Gebiet der Union (B5-0678/2001),
– unter Hinweis auf seine vorhergehenden Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte in der Europäischen Union, insbesondere seine Entschließung vom 5. Juli 2001 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union(1), mit der ein neuer Ansatz unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Bezugsrahmen eingeleitet wurde,
– unter Hinweis auf Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags,
– gestützt auf den dritten Jahresbericht der Europäischen Union über die Menschenrechte 2001, vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ am 8. Oktober 2001(2) veröffentlicht,
– unter Hinweis auf die Erkenntnisse der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) sowie auf seine eigenen Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere auf seine Empfehlung vom 16. Mai 2001 zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz(3),
– unter Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die anzuwendenden internationalen Verträge, insbesondere auf die 2001 von den Begleitausschüssen der wichtigsten Verträge der Vereinten Nationen und des Europarates veröffentlichten Beobachtungen(4),
– unter Hinweis auf die Berichte der internationalen und europäischen Nichtregierungsorganisationen, die sich mit den Menschenrechten beschäftigen,
– unter Hinweis auf die Berichte über die Länder der Union, die die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz 2001 im Rahmen des Europarats angenommen hat(5),
– in Kenntnis der öffentlichen Anhörung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2002 über die Achtung der Grundrechte in der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, NRAdes Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit und des Petitionsausschusses (A5-0451/2002),
Einleitung
1. weist darauf hin, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Grundwerte zusammengefasst sind, auf die sich die Union stützt und auf die in Artikel 6 Absatz 2 sowie in Artikel 7 und 29 des EU-Vertrags immer wieder verwiesen wird, nämlich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
2. weist darauf hin, dass es im Anschluss an die Proklamierung der Charta angesichts der mit der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza am 27. Februar 2001 eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf den neuen Artikel 7 Absatz 1 nun Aufgabe der EU-Organe ist, die für die Ausübung ihrer Kontrollfunktion in Bezug auf die Achtung der Grundrechte in den Mitgliedstaaten notwendigen Initiativen zu ergreifen;
3. sieht es als seine grundlegende Aufgabe an, die Einhaltung der Grundrechte sowohl durch die Institutionen und Organe der Union – unter anderem gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung – als auch durch die Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen und Artikel 108 seiner Geschäftsordnung zu prüfen;
4. ist der Auffassung, dass der Jahresbericht des Europäischen Parlaments zur Achtung der Menschenrechte innerhalb der Europäischen Union durch eine bessere Abstimmung und engere Verknüpfung mit den externen Menschenrechtsaktivitäten des Europäischen Parlaments sowie durch die Verstärkung der Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments gegenüber der Kommission und dem Rat an Bedeutung gewinnen könnte; fordert, den Jahresbericht jedes Jahr spätestens während der Plenartagung im Juli anzunehmen;
5. empfiehlt, den Bericht über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union in den in Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags vorgesehenen Frühwarnmechanismus einzubeziehen, insbesondere indem es den federführenden Ausschuss mit der ständigen Überwachung der Einhaltung der Charta beauftragt, an der sich die anderen zuständigen Ausschüsse beteiligen, die dem federführenden Ausschuss während des ganzen Jahres ihre Beobachtungen mitteilen;
6. weist darauf hin, dass es insbesondere dem Europäischen Parlament kraft der ihm durch den neuen Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags von Nizza übertragenen Rolle und seinem zuständigen Ausschuss obliegt, in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und den Parlamenten der Beitrittsländer darauf zu achten, dass die in den Kapiteln der Charta niedergelegten Rechte sowohl von den europäischen Organen als auch von den Mitgliedstaaten geachtet werden;
7. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission am 16. Oktober 2002 das Netz von Menschenrechtsexperten eingerichtet hat, und fordert die Kommission auf, die auf der Grundlage des multidisziplinären Materials verfassten Berichte des Netzes über die Lage der Menschenrechte in der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten dem Rat und dem Parlament vorzulegen; damit soll dem Europäischen Parlament eine Beurteilung der Umsetzung jedes einzelnen der in der Charta festgelegten Rechte übermittelt werden, wobei Entwicklungen bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung der Luxemburger und Straßburger Gerichte sowie bei jeder richtungsweisenden Rechtsprechung der Verfassungs- und sonstigen Gerichte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
8. ist der Auffassung, dass die Gründe, aus denen die Kommission den Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Menschenrechte („EU Human Rights Monitoring Agency“) abgelehnt hat, nicht stichhaltig sind; wünscht, dass dieser Vorschlag auf der Tagesordnung belassen wird, und ersucht die Kommission zu klären, wie sich das Netz von Menschenrechtsexperten zu einem derartigen Beobachtungszentrum entwickeln könnte;
9. begrüßt den Beschluss der Kommission (SEK(2001) 380/3 vom 13. März 2001), fortan Gesetzesvorschläge und andere Beschlüsse im Vorhinein auf ihre Vereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte zu prüfen und dies in einer Sonderklausel festzulegen; ersucht die Kommission, ihm eine Übersicht zur Anzahl ihrer Gesetzentwürfe und anderer Beschlüsse vorzulegen, die mittlerweile eine solche Klausel beinhalten, sowie mitzuteilen, welchen Prozentsatz aller Beschlüsse diese insgesamt ausmachen;
10. fordert den Europäischen Konvent erneut auf, die Grundrechte-Charta in den Entwurf einer Verfassung der Union einzubeziehen;
11. begrüßt das Vorhaben des Rates, die interne und externe Menschenrechtspolitik der Europäischen Union besser aufeinander abzustimmen und die Frage der Entwicklung entsprechender Mittel und Wege auszuloten (Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 25. Juni 2001), ist jedoch besorgt, dass dies bislang nicht konkretisiert wurde; ersucht den Rat, das Parlament vor dem 1. Juli 2003 hierüber zu informieren;
12. fordert seine zuständigen Organe nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den mit Fragen der Menschenrechte in der Europäischen Union bzw. den Drittländern betrauten Parlamentsausschüssen rasch zu verbessern, insbesondere um klarzustellen, welche Ausschüsse in den Bewerberländern Menschenrechtsfragen behandeln werden;
13. fordert Kommission und Rat eindringlich auf, die jährlich stattfindenden Menschen- und Bürgerrechtsforen (deren Ziel es ist, dem Dialog mit den Nichtregierungsorganisationen mehr Kontinuität zu verleihen) nicht auf Menschenrechtsfragen außerhalb der Europäischen Union zu beschränken, sondern auch Fragen der Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union zu thematisieren und dabei übergreifende Fragestellungen zu diskutieren; ersucht die zuständigen Organe des Europäischen Parlaments zu prüfen, wie das Europäische Parlament intensiver in diese Treffen bzw. ihre Vorbereitung einbezogen werden kann, um auch wirklich eine größere Effizienz zu gewährleisten;
14. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Defizite bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht in Bezug auf die Umsetzung der UN-Menschenrechtsübereinkommen(6) gegenüber den betreffenden Begleitausschüssen (monitoring bodies) der Vereinten Nationen abzubauen; ersucht den Rat und den Europäischen Konvent zur Zukunft der Europäischen Union, bei der Gestaltung der europäischen Menschenrechtspolitik größeres Gewicht auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der UN-Menschenrechtsverträge zu legen;
15. fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, ihrer Berichtspflicht gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Europarates in vollem Umfang nachzukommen, sofern sie dies noch nicht getan haben;
16. erinnert daran, dass Demokratie auf der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten basiert sowie auf der uneingeschränkten Anwendung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit und der Rechtstaatlichkeit; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union daher auf zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der internationalen Verträge über die Menschenrechte, insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die dazugehörigen Protokolle sowie ihre betreffenden Verfassungen und Rechtvorschriften vollständig eingehalten werden;
Kapitel 1: Würde des Menschen Recht auf Leben
17. begrüßt die Tatsache, dass Irland die Todesstrafe aus der Verfassung gestrichen hat; fordert Griechenland jedoch mit Nachdruck auf, die Todesstrafe gänzlich abzuschaffen, um die Menschenrechtsanforderungen eines Mitgliedstaats zu erfüllen;
18. empfiehlt Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg, das UN-Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Portugal das UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren;
19. bekräftigt seine vorbehaltlose und uneingeschränkte Verurteilung des Terrorismus, der die grundlegenden Menschenrechte und das Recht auf Leben mit Füßen tritt, gleich in welcher Form er auftritt und unabhängig davon, ob sein Ursprung oder seine Aktivitäten innerhalb oder außerhalb der Union anzusiedeln sind;
20. erinnert daran, dass alle Ideologien legitim sind, sofern sie auf demokratischem Wege ihren Ausdruck finden, und bekundet deshalb entschiedene Ablehnung gegenüber terroristischen Organisationen, die Personen bedrohen oder töten, weil sie gewählte Vertreter und/oder aktive Mitglieder bestimmter politischer Gruppen sind;
21. betont, dass der Terrorismus seinen Opfern und deren Angehörigen nicht wieder gut zu machenden Schaden und unermessliches Leid zufügt und begrüßt und fordert deshalb Maßnahmen, die der besonderen Situation dieser Personen Rechnung tragen;
22. bekräftigt, dass der Terrorismus die Schwächung des Rechtsstaates zum Ziel hat und dass somit die Politik zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus vorrangig auf den Erhalt und die Stärkung des Rechtsstaates ausgerichtet sein muss;
23. bekräftigt erneut seine Unterstützung für Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung des Terrorismus und erinnert daran, dass diese innerhalb der durch den Rechtsstaat vorgegebenen Grenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchgeführt werden müssen;
24. stimmt den Leitlinien zu den Menschenrechten und der Bekämpfung des Terrorismus, die am 11. Juli 2002 vom Ministerkomitee des Europarates angenommen wurden, uneingeschränkt zu;
25. äußert sich besorgt über nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, die mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus einhergehen;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung des Terrorismus auf keinen Fall gegen die Grundrechte zu verstoßen und gegen alle Beschränkungen dieser Grundrechte vorzugehen;
27. empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine Sunset-Klausel in ihre spezifischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus aufzunehmen, die eine Bewertung und/oder Überprüfung der Rechtsvorschriften nach einem angemessenen Zeitraum vorsieht;
28. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, 2003 eine Übersicht zu den nach dem 11. September 2001 von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen zu erstellen und diese dem Parlament vorzulegen, wobei explizit zu prüfen ist, ob diese möglicherweise in Widerspruch zu den Grundrechten stehen;
Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung
29. weist darauf hin, dass nach Artikel 4 der Charta der Grundrechte niemand der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen werden darf, und fordert, dass dieser Artikel in allen EU-Mitgliedstaaten strikt eingehalten wird;
30. stellt mit Besorgnis fest, dass Fehlverhalten der Polizei und anderer Ordnungshüter sowie Missstände auf Polizeidienststellen und in Gefängnissen in nahezu allen Mitgliedstaaten ein stets wiederkehrendes Thema in Menschenrechtsberichten sind;
31. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre politischen Anstrengungen auf diesem Gebiet vor allem durch folgende Maßnahmen verstärken sollten:
–
gründliche Ermittlung in allen Fällen von Verstößen, und insbesondere beim Tod von Personen, die sich auf Polizeistationen, in Gefängnissen oder in Abschiebehaft befinden, und konsequente Bestrafung der Täter;
–
Verbesserung der Ausbildung der Führungskräfte bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie des Gefängnispersonals,
–
Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten, Förderung des Meinungsaustausches zwischen europäischen Partnern und Veranstaltung von Workshops, auf denen das Strafvollzugspersonal der einzelnen Mitgliedstaaten seine Erfahrungen austauschen kann;
–
Anpassung von Gefängniseinrichtungen an die Erfordernisse der modernen Zeit, einschließlich hinreichender Möglichkeiten zur Bereitstellung von medizinischer Versorgung und juristischem Beistand und besondere Berücksichtigung schwacher Häftlinge, insbesondere Frauen, die oft von sexuellem Missbrauch oder Einschüchterung bedroht sind;
–
möglichst geringe Einschränkung des Rechts auf Privat- und Familienleben, jedoch Schaffung der für die Wahrung der Privatsphäre erforderlichen Bedingungen;
–
Verhängung alternativer, dem Gemeinwohl dienende Strafen, um Überbelegungen in Gefängnissen abzubauen;
–
Förderung von Verwaltungsstrafen und/oder Geldbußen bei geringfügigeren Straftaten, verstärkter Einsatz von Strafersatz, etwa in Form von gemeinnützigen Arbeiten bei gleichzeitigem Ausbau des offenen oder halboffenen Strafvollzugs und Gewährung von Hafturlaub unter bestimmten Auflagen;
–
Durchführung eigener Programme für die Wiedereingliederung der Häftlinge in die bürgerliche Gesellschaft;
–
Einsetzung eines unabhängigen Organs zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Vorlage von Lösungen zur Verbesserung der Situation;
–
Bereitstellung ausreichend ausgebildeten Personals in Auffangzentren für Asylsuchende;
–
weitestgehende Beschränkung des Freiheitsentzugs, auch im Rahmen des Ausweisungsverfahrens und außer im absolutem Ausnahmefall Vermeidung der Inhaftierung von Kindern;
32. hat mit Besorgnis die Berichte von Amnesty International und der International Helsinki Federation for Human Rights über Misshandlungen, Tötungen und Straflosigkeit in Griechenland zur Kenntnis genommen und teilt die Ansicht, dass schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte in einem Mitgliedstaat nicht nur in die Verantwortlichkeit dieses Landes fallen, sondern ebenfalls ein Anliegen der gesamten Europäischen Union sein sollten;
33. vertritt die Auffassung, das das Fortbestehen und der Ernst dieser Problematik den Kern der Wertegemeinschaft berührt, als die sich die Europäische Union versteht, stellt aber fest, dass die gegenwärtigen Verträge in dieser Hinsicht wenig politischen Gestaltungsspielraum bieten;
34. empfiehlt, dass der Europäische Konvent Möglichkeiten zur Schaffung wirksamerer Regelungen und für eine effektivere Gestaltung der Gemeinschaftspolitik prüft;
Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
35. empfiehlt Österreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich, das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel zu ratifizieren;
36. empfiehlt Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich, das UN-Protokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zu ratifizieren;
37. begrüßt die Tatsache, dass der Rat im Juli 2002 den Rahmenbeschluss 2002/629/JHA zur Bekämpfung des Menschenhandels(7) angenommen hat, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Rahmenbeschluss unverzüglich in nationales Recht umzusetzen und den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren(8), anzunehmen, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat;
38. fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere Griechenland auf, eine ausgewogene Politik zur Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Menschen- und Frauenhandels zu entwickeln und umzusetzen, die neben der Verfolgung der Täter auch den Schutz und die Rehabilitierung der Opfer in ausreichendem Maße berücksichtigt und in der der Menschenhandel nicht nur im Hinblick auf die Prostitution, sondern auch auf andere Formen von Zwangsbeschäftigung und Ausbeutung Berücksichtigung findet;
39. stellt fest, dass jährlich etwa eine halbe Millionen Frauen aus Ost- und Mitteleuropa in die Europäische Union gebracht werden, um für die Prostitution verkauft zu werden; fordert somit die Mitgliedstaaten auf, ernsthaft damit zu beginnen, durch einen besseren Einsatz von Polizei, Justiz und sozialen Behörden sowie durch eine intensive Zusammenarbeit mit den Bewerberländern und anderen der Europäischen Union benachbarten Ländern gegen diesen Handel vorzugehen;
40. hält eine Intensivierung der Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung für notwendig, da diese massiv zur Rekrutierung völlig rechtloser Arbeitnehmer unter unannehmbaren Einstellungs- und Arbeitsbedingungen ausgenutzt wird;
41. fordert den Rat auf, die Beschlussfassung zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie(9) zum Abschluss zu bringen;
Kapitel 2: Freiheiten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
42. fordert Griechenland auf, das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorbehaltlos und ohne Verweis auf religiöse Motive anzuerkennen, Alternativen zum Wehrdienst einzuführen, die nicht von längerer Dauer sind, als der eigentliche Wehrdienst, sowie Personen, die in diesem Zusammenhang Haftstrafen verbüßen, umgehend freizulassen;
43. weist darauf hin, dass die Vertragsparteien des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gemäß dessen Artikel 6 alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen treffen müssen;
44. bedauert, dass Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Freizügigkeit, auf rechtliches Gehör und auf körperliche Unversehrtheit während öffentlicher Demonstrationen und insbesondere anlässlich des G8-Gipfels in Genua ausgesetzt wurden;
45. erinnert an seine Empfehlung vom 12. Dezember 2001 an den Rat zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite(10), und empfiehlt den Mitgliedstaaten, einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt zu vermeiden und die nationalen Polizeikräfte anzuweisen, Gewalt zu kontrollieren und die Rechte des Einzelnen zu wahren, selbst bei Massenaufläufen, in denen sich gewalttätige Gesetzesbrecher mit friedvollen gesetzestreuen Bürgern vermischen; vertritt die Ansicht, dass den nationalen Polizeikräften zur Auflage gemacht werden sollte, den Waffengebrauch zu vermeiden und die Empfehlung der UNO über einen verhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und den Ethikcode des Europarats für Vollstreckungsmaßnahmen zu befolgen; stellt insbesondere fest, dass das Parlament im Zusammenhang mit den Unruhen in Genua im Juli 2001 die Maßnahmen im Anschluss an die in Italien eingeleiteten administrativen, gerichtlichen und parlamentarischen Untersuchungen weiter besonders aufmerksam verfolgen wird, um festzustellen, ob es dabei zu unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen (Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gekommen ist;
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, religiösen Pluralismus durch die Gleichbehandlung aller Religionen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass religiöse und weltliche Anschauungen geachtet werden und gleichberechtigt geäußert werden können;
47. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die widerrechtlichen Aktivitäten sogenannter Sekten zu bekämpfen, die die körperliche oder geistige Unversehrtheit von Einzelpersonen bedrohen, und dabei im Einklang mit den Positionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats(11) die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren und die normalen zivil- und strafrechtlichen Verfahren anzuwenden;
48. ist der Ansicht, dass auch die Freiheit, sich nicht länger zu einer bestimmten Religion oder Lebensauffassung bekennen zu wollen und die betreffende Glaubensgemeinschaft zu verlassen, zu den Freiheitsrechten zählen soll, und dass dieses Recht auch von den Behörden erforderlichenfalls aktiv zu schützen ist;
49. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Religionsfreiheit die Selbstbestimmung von Frauen und den Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern nicht beeinträchtigt und dass der Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat geachtet wird;
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Recht auf Wahrung der Privatsphäre, Schutz personenbezogener Daten sowie Zugang zu Dokumenten
50. empfiehlt der Union, ein verbindliches Rechtsinstrument zu schaffen, das für die unter den zweiten und dritten Pfeiler fallenden Bereiche gleichwertige Garantien vorsieht wie in der Richtlinie 95/46/EG(12) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; äußert sich besorgt über den Inhalt der Richtlinie 2002/58/EG(13), die die Möglichkeit bietet, bei der elektronischen Kommunikation ausgetauschte Daten zu speichern (data retention), und befürwortet erneut, Maßnahmen zum Schutz vor rechtswidrigen Systemen zur Abhörung des Fernmeldeverkehrs zu ergreifen;
51. fordert Belgien, Dänemark und Irland auf, das Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, fordert Griechenland, Luxemburg, die Niederlande und Schweden auf, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, und fordert die genannten Länder sowie Portugal auf, das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 1. Oktober 1998 zu unterzeichnen bzw. zu ratifizieren;
52. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Meinungsfreiheit und die Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung, die eine wesentliche Voraussetzung jeder Politik zum Schutz der Grundrechte sind, zu garantieren;
53. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Recherchefreiheit und das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten (das Recht der Journalisten, ihre Informationsquellen nicht preiszugeben) gegebenenfalls durch Anpassung der Rechtsvorschriften wirksam zu gewährleisten;
54. fordert die Mitglieder der Regierungen und andere Politiker auf, die Bedeutung einer freien Presse für die Demokratie zu unterstreichen und öffentliche Aussprachen, die zu einer Einschränkung oder Beeinflussung der journalistischen Freiheit und Unabhängigkeit führen, zu vermeiden;
55. lehnt entschieden jegliche Form der Gewalt, Einschüchterung oder Bedrohung ab, die die freie Ausübung des Journalistenberufs beeinträchtigen könnte; fordert aus diesem Grund alle Staaten auf, die Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten und zu schützen und bekräftigt seine Solidarität mit den Journalistinnen und Journalisten, die Opfer von Übergriffen werden, weil sie sich nicht einschüchtern lassen, sondern freien Gebrauch von diesem Recht machen;
56. empfiehlt den Mitgliedstaaten Wachsamkeit gegenüber politischer Einflussnahme auf Presse- und Informationsorgane, um zu vermeiden, dass diese an rein politischen Kriterien gemessen und nur gegen politische Gegner instrumentalisiert werden;
57. empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei einem nahezu vollständigen Monopol oder einer extremen Konzentration im Bereich der audiovisuellen und Print-Medien Wachsamkeit walten zu lassen und in den Mitgliedstaaten, in denen es noch keine unabhängige Regulierungsbehörden gibt, solche Behörden einzusetzen, um effizient gegen jegliche antidemokratische Entgleisung vorgehen, die kulturelle Vielfalt wahren sowie die Qualität und Pluralität der Programme und den freien Zugang für alle gewährleisten zu können;
58. unterstreicht, dass die Bildung von de facto-Monopolen nicht nur unter Heranziehung wirtschaftlicher Indikatoren überwacht werden muss, sondern auch in Verbindung mit der Achtung der Grundrechte und insbesondere der in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der EMRK festgeschriebenen Freiheit der Meinungsäußerung; ist besorgt über die Lage in Italien, wo ein Großteil der Medien und des Werbemarktes – in verschiedenen Formen – von derselben Person kontrolliert werden; erinnert daran, dass eine solche Situation eine schwerwiegende Verletzung eines Grundsatzes gemäß Artikel 7 des EU-Vertrags in der vom Vertrag von Nizza geänderten Fassung darstellen könnte;
59. verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(14) und fordert die Kommission, den Rat und sein eigenes Generalsekretariat auf zu gewährleisten, dass die Verordnung und deren Geist eingehalten werden und tatsächlich zu einer größeren Öffentlichkeit und einem besseren Zugang der Bürger zu den Dokumenten beitragen; fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, die Verordnung im Geiste der Transparenz umzusetzen, die Ausnahmeregelungen und Forderungen für eine Sonderbehandlung sensibler Dokumente nur dann anzuwenden, wenn dies absolut erforderlich ist, und so rasch wie möglich ein Instrument zu verabschieden, das die Bestimmungen für den Zugang zu Dokumenten der Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union an die Verordnung anpasst;
Asylrecht und Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
60. fordert den Rat zum wiederholten Male auf, das Zustandekommen einer gemeinschaftlichen, auf Humanismus und Anerkennung der internationalen Konventionen basierenden Asylpolitik der Europäischen Union zu beschleunigen, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Achtung der Menschenrechte der unantastbare Ausgangspunkt des Handelns sein und bleiben muss;
61. empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, eine ehrgeizige, auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhende Politik zur Integration von Staatsangehörigen aus Drittländern zu verfolgen und umzusetzen ;
62. befürwortet, kraft des Grundsatzes „ne bis in idem“ die Doppelbestrafung (Verurteilung und Ausweisung) abzuschaffen;
63. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Verfahren der Einbürgerung bzw. der Gewährung der doppelten Staatsbürgerschaft zu lockern, damit im Gastland wohnende Ausländer, sofern sie dies wünschen, Staatsbürger mit allen Rechten und Pflichten werden können;
64. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass ihre Asylpolitiken sowie ihre Grenz- und Einreisepolitiken den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten (wie in der Genfer Konvention und der EMRK festgelegt), und sich dessen bewusst zu sein, dass derzeit die Kombination aus den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens und den Konzepten des sicheren Drittlandes und des sicheren Ursprungslandes sowie die Bestimmungen betreffend Sanktionen für Beförderer und die Haftbarkeit des Beförderers sowie der eingeschränkten Zugang zu Dolmetschern und Anwälten und die fehlende aufschiebende Wirkung bestimmter Berufungsverfahren eine Bedrohung für diesen Grundsatz darstellen;
65. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, von jeglicher Initiative abzusehen, die darauf abzielt, die Genfer Konvention selbst zu ändern; fordert jedoch erneut eine Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme von Flüchtlingen in die Europäische Union, indem insbesondere die nichtstaatliche Verfolgung und die Verfolgung aufgrund des Geschlechts (einschließlich der Androhung und der Gefahr der Verstümmelung von Geschlechtsorganen für Frauen) und der sexuellen Ausrichtung berücksichtigt werden;
66. fordert die Mitgliedstaaten auf – in Übereinstimmung mit der Flüchtlingskonvention und den Empfehlungen des UNHCR – dafür zu sorgen, dass alle Asylsuchenden, auch die ohne Ausweispapiere, Zugang zum Asylverfahren haben;
67. fordert die Mitgliedstaaten auf, stets zu prüfen, ob durch ihre Entscheidungen in besonderen Asylfällen nicht der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) gefährdet wird;
68. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung des Terrorismus ihren internationalen Asylverpflichtungen nachzukommen und sicherzustellen, dass eine mögliche Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf den dort genannten Ausschlussgründen (Artikel 1 Buchstabe F sowie Artikel 32) fußt und ein solcher Ausschluss niemals automatisch erfolgt;
69. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Inhaftierung von Asylbewerbern auf Ausnahmefälle zu beschränken und nur aus Gründen, die in den UNHCR-Richtlinien über anwendbare Kriterien und Normen in bezug auf die Inhaftierung von Asylbewerbern dargelegt sind;
70. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Personen nicht in Länder ausgeliefert werden, in denen sie für die von ihnen verübten Straftaten mit der Todesstrafe rechnen müssen oder Gefahr laufen, gefoltert oder misshandelt zu werden, und keine nicht einklagbaren Garantien zu akzeptieren; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dieses Recht nicht durch bilaterale Verträge auszuhöhlen;
71. äußert sich besorgt über die Fälle kollektiver Ausweisung und erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Kollektivausweisung von Ausländern gemäß der Charta sowie Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK nicht zulässig ist, es sei denn, dem Beschluss über die kollektive Ausweisung von Ausländern liegt eine individuelle, rechtmäßige und objektive Beurteilung zugrunde;
72. begrüßt die Tatsache, dass mit der Ratifizierung des IAO-Übereinkommens Nr. 111 gegen die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf durch Luxemburg im Jahre 2001 nunmehr alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben;
73. fordert Dänemark, Spanien, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, das Protokoll Nr. 12 zur EMRK zu unterzeichnen, sowie allen Mitgliedstaaten, dieses Protokoll ratifizieren;
74. fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene eine kohärente Nichtdiskriminierungspolitik zu verfolgen und dabei prinzipiell gleichen Schutz gegen Diskriminierung aus unterschiedlichen Gründen zu gewährleisten; ersucht die Kommission, ein Weißbuch zur künftigen Gleichstellungsstrategie der Europäischen Union zu erstellen, in dem der oben genannte Ausgangspunkt weiter konkretisiert wird, und die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Ausgangspunkt in die Praxis umzusetzen;
75. stellt fest, dass im Beobachtungszeitraum Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Rechtssachen Nr. 37119/97, Nr. 35972/97 sowie Nr. 29545/95) wegen Diskriminierungen beim Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst verurteilt wurden; fordert die Kommission auf zu überprüfen, ob in den genannten Fällen die Richtlinie 2000/78/EG(15) verletzt wurde und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen; fordert des weiteren die Vorlage spezifischer Richtlinienentwürfe auf Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags zur Bekämpfung aller in Artikel 13 genannten Diskriminierungsgründe;
76. fordert des Weiteren Italien auf, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-212/99, in der die Diskriminierung ausländischer Universitätslektoren festgestellt wurde, umgehend Folge zu leisten;
77. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Gleichstellung von Männern und Frauen außerhalb der Arbeitswelt kurzfristig fertig zu stellen sowie dem Rat und dem Parlament vorzulegen;
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
78. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente Politik zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung und der Diversität zu verfolgen, um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als strukturelle, gesellschaftliche Erscheinung zu bekämpfen, sowie ihren Verpflichtungen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich ihrer Berichtspflicht, nachzukommen und den Dialog mit den betreffenden internationalen Begleitausschüssen auf positive Weise in die Gestaltung der Politik einzubeziehen;
79. fordert die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit konsequent fortzuführen und dabei nicht nur Mitglieder ethnischer oder religiöser Minderheiten zu berücksichtigen, die schon längere Zeit in Europa leben, sondern auch Asylsuchende und neue Arbeitsmigranten;
80. äußert sich besorgt über die Zunahme der Äußerungen von Rassendiskriminierung und Fremdenhass, die unverkennbar durch Reaktionen auf die Anschläge vom 11. September 2001 genährt werden, schöpft aber auch Hoffnung aus den vielen positiven Signalen, die verantwortungsbewusste Politiker und Meinungsführer als Botschaft der Versöhnung, Gleichheit und Solidarität ausgesandt haben;
81. verleiht seiner Besorgnis über die wachsende Zahl und die Vehemenz der Manifestationen von Antisemitismus Ausdruck und fordert die Mitgliedstaaten auf, Hinweisen und präventiven Maßnahmen sowie der Verfolgung der Täter einen höheren Stellenwert einzuräumen;
82. äußert sich besorgt über die Diskriminierung der Roma, insbesondere im Bereich der Wohnungspolitik (vor allem in Griechenland und Italien), und fordert die betreffenden Behörden eindringlich auf, gleiches Recht auf Bildung und andere öffentliche Leistungen zu garantieren, die Integration zu fördern und die Anwendung von Polizeigewalt sowie von Einschüchterungsmaßnahmen zu vermeiden;
83. fordert die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten auf, die Charta der Europäischen Politischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft zu unterzeichnen und umzusetzen sowie keine politischen Allianzen oder Kooperationen mit politischen Parteien einzugehen, die rassistische oder ethnische Vorurteile und Rassenhass schüren;
84. begrüßt die Anstrengungen der EUMC, die notwendigen Angaben über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu sammeln und zu analysieren und ruft dazu auf, diese Daten vorausschauend zu nutzen; fordert die EUMC auf, ihre Dialogfunktion mit den Regierungen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu intensivieren;
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
85. begrüßt, dass Belgien das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahre 2001 unterzeichnet hat; fordert Frankreich auf, dies auch zu tun; fordert außerdem Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg und die Niederlande auf, das Abkommen zu ratifizieren;
86. fordert Belgien, Griechenland, Irland und Portugal auf, die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen zu unterzeichnen; zeigt sich erfreut darüber, dass Österreich, Spanien und das Vereinigte Königreich die Charta im Jahre 2001 ratifiziert haben, und fordert Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg und Portugal auf, dies ebenfalls zu tun;
87. fordert alle Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über indigene und in Stämmen lebende Völker zu unterzeichnen und zu ratifizieren (ausgenommen hiervon sind Dänemark und die Niederlande, die dies bereits getan haben);
88. fordert die Mitgliedstaaten auf, die auf ihrem Staatsgebiet lebenden nationalen Minderheiten anzuerkennen und ihre Rechte gemäß den oben genannten Übereinkommen zu garantieren; ermutigt die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, den Begriff „nationale Minderheit“ breit auszulegen und auf alle ethnischen Minderheiten auszudehnen, deren Emanzipation und gesellschaftliche Integration politisches Ziel ist;
Gleichheit von Männern und Frauen
89. ist der Auffassung, dass die Rechte der Frauen als individuelle Rechte anzusehen sind und nicht von der Rolle der Frau in der Familie oder von anderen gesellschaftlichen Einschränkungen abhängig gemacht werden dürfen;
90. begrüßt, dass Deutschland, Griechenland, die Niederlande, Portugal und Spanien das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert haben (CEDAW); empfiehlt Belgien, Luxemburg, Schweden und dem Vereinigten Königreich, diesem Vorbild zu folgen;
91. konstatiert das Fehlen einer umfassenden, aktuellen und verständlichen Übersicht zum Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten, die einen Vergleich der Situation ermöglicht; fordert die Kommission erneut eindringlich auf, eine Analyse über den Stand der Umsetzung der bestehenden Richtlinien über die Gleichstellung von Männern und Frauen durch die Mitgliedstaaten vorzulegen und ihre Strategien zur Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinien darzulegen, zu denen auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren sowie die eventuelle Anpassung der Richtlinien selbst gehören; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu gewährleisten, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die sexuelle Belästigung, die für jeden Menschen eine schikanöse und demütigende Behandlung bedeutet, bekämpft und unter Strafe gestellt wird;
92. fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass Freiheit von häuslicher Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe ein Grundrecht ist; erinnert daran, dass trotz der Fortschritte, die erzielt wurden, die Gewalt gegen Frauen weiterhin zunimmt; hält es aus diesem Grund für notwendig, neue wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser unannehmbaren und unmenschlichen Form der Behandlung zu erforschen;
93. ist der Auffassung, dass ein juristischer Ansatz zur Gleichstellung von Männern und Frauen vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Emanzipationsprozesses gefunden werden muss und ersucht die Kommission aus diesem Grund, eine vergleichende Analyse des gegenwärtigen Standes des Emanzipationsprozesses in den Mitgliedstaaten durchzuführen, so dass die Ergebnisse eines Vierteljahrhunderts europäischer Gleichstellungspolitik sichtbar gemacht und Grundlagen für eine künftige Politik geschaffen werden;
94. fordert die europäischen Institutionen und Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Methode des „Gender-Mainstreaming“ zu einem systematischen und transparenten Bestandteil ihrer Aktivitäten auf dem Gebiet der Menschenrechte zu machen;
95. erinnert daran, dass Menschenhandel meistenteils Frauenhandel ist, der vor allem mit der fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit der Frauen sowie der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängt; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese geschlechtsspezifische Dimension weiterhin anzuerkennen und sie nicht mit dem Menschenschmuggel zu verwechseln;
96. fordert die Niederlande eindringlich auf, das CEDAW zu befolgen und sich an seine Schlussfolgerungen zu halten; empfiehlt den Niederlanden in dieser Hinsicht, Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des Ausschlusses von Frauen von der Mitgliedschaft in politischen Parteien sowie der noch existierenden Geschlechterdiskriminierung beim Namensrecht zu ergreifen;
97. empfiehlt Frankreich, den Unterschied zwischen Mädchen und Jungen in Bezug auf das Mindestheiratsalter (15 bzw. 18 Jahre) aufzuheben;
98. fordert, dass das Verbot für Frauen, den Berg Athos in Griechenland zu betreten, aufgehoben wird; es handelt sich um eine Fläche von 400 km², zu dem Frauen der Zutritt untersagt wird, was auf einen im Jahr 1045 getroffenen Beschluss von Mönchen aus den zwanzig Klöstern dieses Gebiets zurückzuführen ist; dieser Beschluss verstößt heutzutage gegen das allgemein anerkannte Prinzip der Gleichheit aufgrund des Geschlechts, der Nicht-Diskriminierung und gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Gleichstellung sowie gegen die Bestimmungen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union;
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
99. ersucht die Kommission, eine aktuelle und vergleichende Übersicht zur Situation homosexueller Männer und lesbischer Frauen in den Mitgliedstaaten zu erstellen, um Aufschluss über die Zunahme bzw. den Rückgang der Diskriminierung sowie über den Erfolg der europäischen und/oder nationalen Nichtdiskriminierungspolitik zu erhalten;
100. empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine klare und kohärente Politik zu verfolgen, die auf die Bekämpfung der Diskriminierung homosexueller Männer und lesbischer Frauen wie auch auf deren gesellschaftliche Emanzipation und Integration sowie die Beseitigung von Vorurteilen abzielt und zwar im kulturellen und Bildungsbereich sowie mit Hilfe von europaweiten Kampagnen zur Aufklärung und Förderung der Solidarität;
101. ist erfreut darüber, dass Österreich am 13. August 2002 den Artikel 209 seines Strafgesetzbuchs abgeschafft hat und damit die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung vor dem Gesetz beendet;
Formen menschlicher Beziehungen
102. empfiehlt den Mitgliedstaaten, nichteheliche Beziehungen zwischen Personen desselben oder unterschiedlichen Geschlechts anzuerkennen und diese Beziehungen der Ehe gleichzustellen;
103. dringt darauf, dass die Europäische Union die gegenseitige Anerkennung von nichtehelichen Beziehungen sowie der Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts auf die politische Agenda setzt und entsprechende konkrete Vorschläge unterbreitet;
Rechte des Kindes
104. empfiehlt Belgien und dem Vereinigten Königreich, das Protokoll Nr. 7 zur EMRK zu unterzeichnen; begrüßt des Weiteren, dass Irland das Protokoll im Jahre 2001 ratifiziert hat und fordert Belgien, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich auf, dies ebenfalls zu tun;
105. empfiehlt Belgien, Spanien, Finnland und den Niederlanden, das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern zu unterzeichnen und fordert Belgien, Spanien, Frankreich, Finnland, Luxemburg und die Niederlande auf, das Übereinkommen zu ratifizieren;
106. empfiehlt Belgien, Deutschland, Spanien, Finnland und den Niederlanden, das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung von außerehelich geborenen Kindern zu unterzeichnen; empfiehlt außerdem Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Finnland, Italien und den Niederlanden, dieses Übereinkommen zu ratifizieren;
107. fordert Belgien, Dänemark, die Niederlande und das Vereinigte Königreich auf, das Europäische Übereinkommen über die Ausübung der Rechte des Kindes zu unterzeichnen; fordert des Weiteren Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Finnland, Italien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich mit Nachdruck auf, dieses Übereinkommen ratifizieren;
108. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rechte von Kindern in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen weiterhin zu garantieren und dabei insbesondere benachteiligte Kinder wie Kinder von Asylsuchenden, Kinder aus armen Familien und Kinder, die in Kinderschutzeinrichtungen leben, zu berücksichtigen, sowie die Bekämpfung des Kinderschmuggels zu Zwecken der sexuellen oder kommerziellen Ausbeutung;
109. ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Kinder Zugang zu Ausbildung haben;
110. ist der Auffassung, dass die Vermittlung von Kindern, die lediglich dem Zweck dient, ihnen ein Leben in großer Armut zu ersparen, eine Verletzung der Grundrechte darstellt; kann eine solche Vermittlung nicht vermieden werden, sollte sie, wenn möglich, als Übergangslösung betrachtet werden und die Rückkehr des Kindes in seine Familie zum Ziel haben; die Bedingungen für die Vermittlung, sowohl in eine Gastfamilie als auch in ein Heim, sowie ein eventuelles Adoptionsverfahren müssen im Einklang mit den Rechten der Familie und des vermittelten Kindes stehen; es gilt vor allem, die Eltern zu unterstützen, damit sie Verantwortung für das Kind übernehmen und die affektive Bindung aufrecht erhalten können, die für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes unerlässlich ist;
Schutz vor Diskriminierung aus Altersgründen
111. ist der Auffassung, dass die Rechte sowohl junger als auch älterer Menschen als integraler Bestandteil der Menschenrechte verstanden werden müssen und verweist in diesem Zusammenhang vor allem auf das Recht auf freie Entscheidung und das Recht auf Privatsphäre und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente Politik zu verfolgen, um Diskriminierung aus Altersgründen entgegenzuwirken und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Partizipation zu fördern, insbesondere durch die Bekämpfung jeglicher Form von Ausgrenzung;
Rechte von Menschen mit Behinderung
112. begrüßt, dass Luxemburg das Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung behinderter Menschen im Jahr 2001 ratifiziert hat, und empfiehlt Österreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich, dies auch zu tun;
113. begrüßt die Einrichtung des Europäischen Jahres (2003) der Menschen mit Behinderungen und fordert die Mitgliedstaaten und Institutionen der Europäischen Union auf, hinreichend vergleichbare Daten zu sammeln, um die Problematik besser darstellen zu können, sowie eine kohärente Politik zu verfolgen und kohärente Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen und die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Umsetzung von Nichtdiskriminierungsinitiativen wirksam zu überwachen, um zu ermitteln, wie sie sich auf das Leben von Behinderten auswirken; fordert, dass politische Maßnahmen in diesem Bereich unter Einbeziehung der Organisation, die Menschen mit Behinderungen vertreten, ergriffen werden;
Kapitel 4: Solidarität
114. stellt mit Bedauern fest, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dem 15. Bericht des Ministerkomitees der Europäischen Sozialcharta sowie dem Sachverständigenbericht der Internationalen Arbeitsorganisation im Jahr 2001 eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen soziale Grundrechte in den Mitgliedstaaten hervorgehen;
115. fordert die Mitgliedstaaten zum wiederholten Male und mehr als ein Jahrzehnt nach seiner Unterzeichnung auf, das UN-Übereinkommen über den Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 18. Dezember 1990 zu ratifizieren;
116. empfiehlt Deutschland und den Niederlanden, die revidierte Europäische Sozialcharta zu unterzeichnen, sowie Österreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Spanien, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich, die revidierte Charta zu ratifizieren;
117. äußert sich besorgt über die große Anzahl von Verletzungen der Europäischen Sozialcharta in den Mitgliedstaaten, wie aus der Übersicht des Europäischen Ausschusses für Soziale Rechte hervorgeht, und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen;
118. ersucht die Kommission, eine Übersicht zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Europäischen Sozialcharta einerseits sowie den sozialen Grundrechten als Bestandteil des Gemeinschaftlichen Besitzstandes und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten andererseits zu erstellen und diese dem Rat und dem Parlament zusammen mit einer Mitteilung vorzulegen, die Vorschläge zur Überwindung der festgestellten Unterschiede enthält;
119. kritisiert, dass sieben Mitgliedstaaten die aus der Europäischen Sozialcharta erwachsenden Verpflichtungen in bezug auf den Zugang von Ausländern zum Arbeitmarkt verletzen;
120. bedauert es, dass in mehreren Mitgliedstaaten das Vereinigungsrecht sowie das Recht auf Tarifverhandlungen und Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, vor allem in Bereichen, in denen Uniformen getragen werden, wie bei Militär, Polizei, Zoll usw. noch immer stark eingeschränkt ist; plädiert dafür, die Möglichkeiten für Ausnahmen, die für diese Rechte in der europäischen Sozialcharta vorgesehen sind, viel restriktiver anzuwenden und möglichst aufzuheben;
121. weist darauf hin, dass das Ministerkomitee des Europarates in 56 Fällen Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die Vorschriften der Sozialcharta in den Bereichen Kinderarbeit, Mutterschaftsschutz und Zugang von Ausländern zum Arbeitsmarkt festgestellt hat;
122. kritisiert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihren aus der europäischen Sozialcharta erwachsenden Verpflichtungen in bezug auf Kinderarbeit nicht nachgekommen sind; stellt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass das Ministerkomitee des Europarates in diesem Zusammenhang eine begründete Empfehlung an Irland sowie eine Warnung an Spanien ausgesprochen hat; fordert angesichts des Umfangs der Verstöße die Kommission auf, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 94/33/EG(16) vorzulegen;
123. kritisiert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihren aus der europäischen Sozialcharta erwachsenden Verpflichtungen in bezug auf Mutterschaftsurlaub, Kündigungsschutz von schwangeren und stillenden Müttern sowie in bezug auf das Recht auf Stillpausen nicht nachgekommen sind; fordert die Kommission auf, den Feststellungen des Ministerkomitees bei der Überarbeitung der Richtlinie 92/85/EWG(17) Rechnung zu tragen und darüber hinaus einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 96/34/EG(18) über den Elternurlaub vorzulegen;
124. empfiehlt Finnland, den Europäischen Kodex für soziale Sicherheit (1964) zu unterzeichnen, und Finnland und Österreich, den Europäischen Kodex für soziale Sicherheit (1964) zu ratifizieren; empfiehlt Finnland, Österreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich, das zum Kodex für soziale Sicherheit gehörige Protokoll zu unterzeichnen, und Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Österreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich, das Protokoll zu ratifizieren; empfiehlt Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich, den revidierten Europäischen Kodex für soziale Sicherheit (1990) zu unterzeichnen, sowie allen Ländern, diesen zu ratifizieren;
125. empfiehlt Dänemark, Deutschland, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, das Europäische Übereinkommen über soziale Sicherheit von 1972 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sowie Irland und Frankreich, dieses Übereinkommen zu ratifizieren;
126. begrüßt, dass Italien das IAO-Übereinkommen über den Mutterschutz ratifiziert hat und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dies auch zu tun;
127. zeigt sich besorgt darüber, dass im Bericht des Sachverständigenausschusses der Internationalen Arbeitsorganisation zahlreiche Verstöße der Mitgliedstaaten gegen Übereinkommen der IAO registriert werden, darunter Verstöße gegen folgende grundlegende internationale Arbeitsnormen:
–
Verstoß gegen Übereinkommen 29 über die Zwangs- oder Pflichtarbeit durch Deutschland, Frankreich, Österreich und das Vereinigte Königreich aufgrund ihrer innerstaatlichen Regelungen zur Häftlingsarbeit;
–
Verstoß gegen Übereinkommen 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts durch Österreich aufgrund der Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer beim passiven Wahlrecht bei der Wahl von Betriebsräten;
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Verstoß gegen Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektifverhandlungen durch Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich aufgrund der Beschränkung des Rechts des gewerkschaftlichen Zusammenschlusses und von autonomen Tarifverhandlungen für bestimmte Berufsgruppen sowie, im Fall des Vereinigten Königreichs, wegen der Zulassung von Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund einer Gewerkschaftszugehörigkeit;
–
Verstoß gegen Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit durch Griechenland, Spanien und das Vereinigte Königreich aufgrund der in diesen Ländern festgestellten hohen Spanne zwischen den Lohnniveaus von Frauen und Männern;
–
Verstoß gegen Übereinkommen 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit durch Belgien und das Vereinigte Königreich aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen, die in spezifischen Wirtschaftsbereichen die Verhängung von Zwangsarbeit als Disziplinarmaßnahmen nach wie vor erlauben;
128. spricht sich für eine energischere Ratifizierungspolitik der Mitgliedstaaten in Verbindung mit den jüngsten IAO-Übereinkommen, beispielsweise über die Teilzeitarbeit, die Heimarbeit und die private Arbeitsvermittlung aus, die sich eng an die Problematik der atypischen Arbeitsverhältnisse, die auch in EG-Richtlinien behandelt werden, anlehnen; drängt auf eine konstruktive Beteiligung und Mitwirkung an der Diskussion über andere Arbeitsformen, die nur unzureichend geschützt sind und sich häufig an der Grenze zur Selbständigkeit (self-employment) und Lohnabhängigkeit bewegen; betont die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung und Koordination zwischen der Politik und den Aktivitäten im Rahmen der ESC, der IAO und der Europäischen Union, und zwar sowohl in Bezug auf die EU-Charta als auch in Bezug auf konkrete (sekundäre) Rechtsvorschriften und Regelungen, und weist darauf hin, dass eine Koordination im Rahmen der Europäischen Union nicht zur Vernachlässigung oder sogar bewussten Missachtung der sich aus der Beteiligung an der IAO und der ESC ergebenden Pflichten führen darf; empfiehlt dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments, einen Initiativbericht über dieses Thema zu erstellen;
129. erwartet von den beitrittswilligen Ländern konkrete und effiziente Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundrechte, insbesondere bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Prostitution;
Kapitel 5: Bürgerrechte Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament
130. empfiehlt Österreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg und Portugal, das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sowie dem Vereinigten Königreich, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, und allen Mitgliedstaaten, es anzuwenden;
131. empfiehlt Belgien, Spanien, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich, das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sowie Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Irland, dieses Übereinkommen zu ratifizieren;
132. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die in ihrem Land lebenden Bürger anderer Mitgliedstaaten besser über die Möglichkeiten zu informieren, die ihnen in Bezug auf die Beteiligung an den Kommunalwahlen sowie den Wahlen zum Europäischen Parlament bzw. die Aufstellung als Kandidat zu diesen Wahlen offen stehen;
133. fordert die Kommission auf, in Anbetracht der seit dem letzten Bericht vom Mai 2001 eingetretenen neuen Umstände einen neuen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 94/80/EG(19) in den Mitgliedstaaten vorzulegen;
134. erkennt die universellen Rechte der Menschen mit Behinderungen auf Zugang zu allen Aspekten der Wahlen an, wie dies von der Internationalen Bewegung für Menschen mit Behinderungen, der Internationalen Stiftung für Wahlverfahren (IFES) und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA) gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Recht zur Realität zu machen;
135. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern bei Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu fördern, da eine nicht ausgewogene Repräsentation von Frauen und Männern beim Beschlussfassungsprozess die demokratischen Werte unserer Gesellschaft und unseres politischen Systems mindern würde;
136. empfiehlt den Mitgliedstaaten, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament auf alle Bürger von Drittländern auszuweiten, die seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in der Europäischen Union ansässig sind;
137. vertritt die Auffassung, es sollte der Vorschlag an den Europäischen Konvent für die Zukunft Europas unterstützt werden, den Europäischen Bürgerbeauftragten zu ermächtigen, die Grundrechte betreffende Fälle an den Gerichtshof zu überweisen, wenn im Laufe einer normalen Untersuchung keine Lösung gefunden werden konnte;
138. vertritt die Auffassung, dass das Petitionsrecht als weiterer wichtiger Bestandteil in den Berichtsentwurf aufgenommen werden sollte, da es Ausdruck des Grundrechts der Unionsbürger ist, sich direkt an das Europäische Parlament zu wenden;
139. vertritt die Auffassung, dass es eine Bewertung der Mittel erfolgen sollte, mit denen das Parlament gegen Verletzungen der Menschen- und Grundrechte vorgehen kann, wenn Bürger durch Petitionen an das Europäische Parlament um deren Abstellung ersucht haben;
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
140. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die nach wie vor bestehenden Hindernisse für die tatsächliche Umsetzung des freien Personenverkehrs, wie sie aus den Entscheidungen des Gerichtshofs ersichtlich sind, unverzüglich abzubauen und dabei jegliche Diskriminierung zu vermeiden und insbesondere keine Beschränkung der Freizügigkeit in Zusammenhang mit EU-Gipfeln zuzulassen, wenn diese geeignet erscheint, Menschen an der Teilnahme von Demonstrationen zu hindern;
141. fordert die Vereinfachung der Rechtsetzung auf dem Gebiet des freien Personenverkehrs nach dem Grundsatz, nach dem Staatsangehörige aus Drittländern das uneingeschränkte Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießen, sobald sie den Rechtsstatus eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben;
142. fordert Griechenland auf, die verwaltungstechnischen Defizite bei der Ausstellung gültiger Aufenthaltsbescheinigungen für berechtigte Personen schnellstmöglich zu beheben;
Kapitel 6: Justizielle Rechte
143. begrüßt das Konsultationspapier der Kommission über Verfahrensgarantien für Verdächtige und Beklagte in Strafverfahren und ermutigt sie, kurzfristig Vorschläge für EU-weite Strafrechtsnormen zu unterbreiten;
144. fordert den Rat auf, einen Rahmenbeschluss für gemeinsame Normen für das Verfahrensrecht anzunehmen, beispielsweise für Bestimmungen für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen und die Rechte der Verteidigung, einschließlich Kriterien für Ermittlungsmethoden und die Definition von Beweismitteln, um ein gemeinsames Maß an Schutz für die Grundrechte in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten;
145. fordert die Mitgliedstaten daher nachdrücklich auf, die Veröffentlichung und Übersetzung eines Informationsblattes („letter of rights“) zu fördern, das allen Personen, die verhört werden sollen, bei Eintreffen in der Polizeidienststelle bzw. dem Vernehmungsort ausgehändigt wird;
146. begrüßt die Debatte über die notwendige Einführung gemeinsamer Mindestnormen für die Entschädigung der Opfer von Straftaten, die die Kommission eingeleitet hat;
147. äußert sich erfreut darüber, dass alle Mitgliedstaaten die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs der Vereinten Nationen ratifiziert haben und diese Satzung am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, darauf zu verzichten, eine (bilaterale) Vereinbarung abzuschließen, die eine zweckmäßige Durchführung der Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs untergräbt, insbesondere Immunitätsvereinbarungen, anhand derer bestimmte Bürger von der Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof ausgenommen werden können;
148. äußert sich besorgt über die große Anzahl und die Schwere der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren (Finnland, Griechenland und Italien), des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Belgien, Frankreich, Griechenland und Vereinigtes Königreich), des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung (Österreich), des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien), des Rechts auf eine angemessene Frist (Österreich, Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal), des Recht auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht (Belgien, sofern es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelt, Frankreich und das Vereinigte Königreich), des Rechts auf Verteidigung (Österreich, Belgien, Frankreich, Griechenland und das Vereinigte Königreich), der Unschuldsvermutung (Österreich) sowie des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Österreich);
149. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich auf die Gewährleistung der justiziellen Rechte beziehen, sorgfältig und fristgerecht umzusetzen, und die Rechtsvorschriften an die ergangenen Urteile anzupassen;
150. fordert die Mitgliedstaaten auf, Bürgern, die nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, in allen internen und grenzüberschreitenden Rechtssachen Prozesskostenhilfe zu gewähren;
151. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Recht auf ein faires Verfahren durch die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der angemessenen Verfahrensdauer und der Vermutung der Unschuld des Angeklagten bis zum Urteil und des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht effektiv umgesetzt wird;
152. äußert seine Besorgnis über die enorme Zahl von Fällen in Italien, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Frist festgestellt hat; ist der Auffassung, dass diese Tendenz dem Vertrauen in den Rechtsstaat schadet, und fordert Italien auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein fristgerechtes und faires Verfahren zu gewährleisten;
153. zeigt sich ernstlich besorgt über das Klima der Straflosigkeit, das sich in einigen Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, Portugal, Schweden und im Vereinigten Königreich) entwickelt, wo Fehlverhalten und Gewaltmissbrauch durch Polizei- und Gefängnispersonal vor allem gegen Asylsuchende, Flüchtlinge und Angehörige ethnischer Minderheiten nicht mit angemessenen Strafen geahndet werden, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dieser Problematik im Rahmen ihrer Strafrechts- und Strafverfolgungspolitik höhere Priorität einzuräumen;
154. nimmt den Standpunkt ein, dass der Inhalt dieser Entschließung sich nicht restriktiv auf die (künftige) Auslegung und Entwicklung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze für die Bürger in der Europäischen Union auswirken wird, wie diese in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;
o o o
155. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
UNO: CAT (Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter), CCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), CEDAW (Ausschuss der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau), CERD (Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung), CESCR (Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte), CRC (Ausschuss für die Rechte des Kindes); Europarat: CPT (Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe), ECRI (Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz), ECSR (Europäisches Komitee für soziale Rechte).
UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" (KOM(2002) 233 – C5&nbhy;0505/2002 – 2002/2212(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 233 – C5&nbhy;0505/2002),
– unter Hinweis auf den Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der vom Rat am 13. Juni 2002 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 2002 (Sevilla) zur schrittweisen Einführung eines koordinierten und integrierten Schutzes der Außengrenzen,
– unter Hinweis auf die Arbeiten des durch das Programm OISIN kofinanzierten Workshops "Police and Border Security", der in Österreich unter der Leitung der Innenministerien Österreichs, Belgiens und Finnlands abgehalten wurde, und unter Hinweis auf den daraus hervorgegangenen Endbericht vom 10. September 2002(1),
– unter Hinweis auf die unter Federführung Italiens erstellte Durchführbarkeitsstudie über den Aufbau einer Europäischen Grenzschutzpolizei(2),
– gestützt auf Artikel 163 und Artikel 47 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5&nbhy;0449/2002),
A. in der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen Bedrohungen durch organisiertes Verbrechen, illegale Einwanderung, Menschenhandel, Drogenhandel etc. die innere Sicherheit zunehmend zu einem Kernthema und damit zum Anliegen der Bürger Europas geworden ist,
B. in der Erwägung, dass die Außengrenzen noch immer ein schwaches Glied im System der gesamten inneren Sicherheit sind, und dass eine effiziente Gefahrenabwehr eine wesentliche Voraussetzung für die Garantie der inneren Sicherheit und die Realisierung des Grundsatzes der Freizügigkeit ist,
C. in der Erwägung, dass die europäischen Bürger erwarten, dass die Europäische Union dort, wo die Mitgliedsstaaten nicht mehr ausreichend Sicherheit gewährleisten können, funktionierende Konzepte anbietet,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union durch das Ergreifen kohärenter Maßnahmen im Bereich der Grenzsicherung dem Bürger einen Mehrwert gegenüber rein nationalen Maßnahmen bieten kann,
E. in der Erwägung, dass die rechtlichen und operativen Bestandteile des Schengen-Besitzstandes in den institutionellen Rahmen der Europäischen Union übernommen wurden, die Sicherheitsmaßnahmen jedoch teils im Rahmen der ersten und teils in dem des dritten Pfeilers ergriffen werden müssen; ferner in der Erwägung, dass dies zu Missverständnissen über die Quellen der Rechtsnormen einerseits und über die Organisation der betreffenden nationalen Behörden andererseits führt,
F. in der Erwägung, dass aufgrund der Unterschiede in den Mitgliedstaaten in den Ausgangssituationen, in der Ausbildung der Grenzwachen und ihrer Ausstattung sowie in der Umsetzung des Schengen-Besitzstandes bereits an den gegenwärtigen Außengrenzen Probleme auftreten,
G. in der Erwägung, dass die neuen Länder im Zuge der Erweiterung nach und nach die Außengrenzsicherung übernehmen werden und damit ein beträchtlicher Teil der Verantwortung auf diese Länder übertragen wird,
H. in der Erwägung, dass Außengrenzsicherung weiterhin grundsätzlich nationale Angelegenheit bleibt und national bewerkstelligt werden muss, eine Effizienzsteigerung beim Grenzschutz in erster Linie jedoch durch Maßnahmen auf europäischer Ebene erzielt werden kann,
I. in der Erwägung, dass das Fehlen einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik kombiniert mit einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen zu einer steigenden Zahl illegaler Überschreitungen der Außengrenzen geführt hat,
1. befürwortet den Aktionsplan des Rates;
Analyse und Neudefinition der Aufgabenstellungen
2. hält es für notwendig, die Aufgabenstellung an den Außengrenzen entsprechend den gesammelten Erfahrungen neu und als gemeinsamen Standard zu definieren;
3. hält es für sinnvoll, eine Analyse der operativen Praxis in der Umsetzung des Schengen-Besitzstandes zu erstellen, um so eine gemeinsame Politik zur Überwachung der gegenwärtigen und künftigen Außengrenzen zu entwickeln;
4. begrüßt die Entscheidung des Rates, das gemeinsame Handbuch für Grenzsicherung einer Revision zu unterziehen und im Zuge dessen den von den Mitgliedstaaten ermittelten best practices normativen Charakter zu geben;
5. fordert, dass die Einhaltung der Bestimmungen des gemeinsamen Handbuchs durch eine gemeinsame Kontrollinstanz in regelmäßigen Abständen überprüft wird;
Operative Koordinierung und Zusammenarbeit
6. begrüßt den Großteil der im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen für operative Koordinierung und Zusammenarbeit, hält jedoch das internationale Flughafenprojekt für ungeeignet für die Erprobung und Konzipierung von Standardverfahren, die dann dem Aktionsplan zufolge an anderen Grenzen angewendet werden können, da die Flughafensituation offensichtlich eine sehr spezifische ist, die von allen anderen Grenzsituationen stark abweicht;
Gemeinsame Fortbildung
7. fordert den Rat auf, die in Artikel 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(3) vorgesehene gemeinsame Aus- und Fortbildung endlich umzusetzen;
8. begrüßt den Vorschlag des Rates, einen gemeinsamen zentralen Unterrichtsplan zur Aus- und Fortbildung der Grenzschutzbeamten zu erstellen;
9. schlägt vor, ein Europakolleg für leitende Beamte einzurichten, deren Training einen Multiplikatoreffekt bewirkt, sodass europaweite Standards gewährleistet werden können;
10. fordert die Kommission auf, ab sofort Projekte zur Verwirklichung gemeinsamer Ausbildungsstandards und operativer Standards durch das Programm ARGO zu finanzieren, für dessen Ausstattung der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten eine Erhöhung um 3 Millionen Euro allein für die Grenzsicherung im Jahre 2003 vorgeschlagen hat;
Kompatible Ausstattung
11. fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, die zur Kompatibilität in der technischen Ausstattung führen;
12. hält es für notwendig, dass zukünftige Systeme im Bereich der Radar- und Satellitenüberwachung so gestaltet werden, dass zwischenstaatliche Kooperationen problemlos möglich sind, und fordert daher die Unterstützung der Entwicklung neuer Technologien zur Erleichterung von Grenzkontrollen auf europäischer Ebene;
13. fordert den Rat auf, Vorschläge für die gemeinsame Beschaffung von mobilen Überwachungseinrichtungen zu entwickeln, die nach Bedarf für temporär sensible Grenzabschnitte der Europäischen Union genutzt werden können;
Risikoanalyse
14. verlangt, dass von Europol eine integrierte Risikoanalyse erstellt wird und dass die erstellten Lageprofile permanent aktualisiert und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;
15. regt zur Nutzung von Synergieeffekten eine Kooperation zwischen Schengen und Europol zur Bewältigung bestimmter Aufgaben, wie z.B. der Bekämpfung des Schlepperwesens an;
Lenkungsausschuss
16. fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass trotz der organisatorischen Trennung der Ratsarbeitsgruppe "Schengen Evaluierung (SCH/EVAL)" von der neu geschaffenen Instanz "SCIFA+", in der der "Strategische Ausschuss für Asyl und Immigration" mit den höchsten Beamten der nationalen Grenzschutzbehörden zusammentrifft, die Ergebnisse aus den beiden Ratsarbeitsgruppen zusammenfließen;
Europäisches Grenzschutzkorps
17. bedauert, dass sich der Rat in seinem Aktionsplan gegenüber der Idee eines europäischen Grenzschutzkorps sehr zurückhaltend äußert;
18. befürwortet den Aufbau eines europäischen, aus Spezialeinheiten bestehenden Grenzschutzkorps, das gemeinschaftlich finanziert wird und im Bedarfsfall und auf Anforderung der Mitgliedsstaaten für Risikoabschnitte an den Außengrenzen den nationalen Behörden temporär zur Seite gestellt wird;
19. ist der Auffassung, dass es für den Aufbau eines europäischen Grenzschutzkorps einer neuen Rechtsgrundlage bedarf und appelliert deshalb an den Konvent, sich mit der Thematik auseinander zu setzen, sodass mittelfristig die Idee eines gemeinsamen Grenzschutzkorps verwirklicht werden kann;
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20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union. Die wichtigsten politischen Fragen und künftigen Herausforderungen" (KOM(2002) 257 – C5&nbhy;0325/2002 – 2002/2169(COS))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 257 – C5&nbhy;0325/2002),
– in Kenntnis des Berichts vom November 2001 "Grenzübergreifende Clearing- und Abrechnungssysteme in der Europäischen Union", veröffentlicht von der Giovannini-Gruppe(1), die die Kommission in Finanzmarktfragen berät,
– gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5&nbhy;0431/2002),
A. in der Erwägung, dass die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(2) einen entscheidenden Schritt zur Schaffung eines soliden rechtlichen Rahmens für Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssysteme dargestellt hat,
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Lissabon auf die strategische Bedeutung der Integration der Finanzmärkte bis 2005 hingewiesen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Finanzmärkte für die europäische Wachstums- und Beschäftigungsstrategie von zentraler Bedeutung sind,
C. in der Erwägung, dass die Beseitigung des Wechselkursrisikos im Euroraum die gegenseitige Abhängigkeit der Märkte auf allen Ebenen verstärkt; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten sich für einen einheitlichen Rahmen für Clearing, Abrechnung und Verwahrung entschieden haben, der eine einheitliche Strategie, ein einheitliches Management und eine einheitliche technologische Zugangsstruktur mit sich bringt; in der Erwägung, dass die DTCC in den USA täglich 20 Millionen Transaktionen im Gesamtumfang von 600 Milliarden USD abwickelt,
D. in der Erwägung, dass die Kommission gegenwärtig mit interessierten Parteien Konsultationen zu einer Politik des Clearing und der Abrechnung in der Europäischen Union führt,
E. in der Erwägung, dass im Giovannini-Bericht Barrieren identifiziert und angeführt werden, die einem effizienten grenzüberschreitenden Clearing- und Abrechnungswesen im Wege stehen, und dass in diesem Bericht festgestellt wird, dass umgehend Maßnahmen erforderlich sind, um diese Hemmnisse zu beseitigen,
F. in der Erwägung, dass effiziente Clearing- und Abrechnungssysteme (d.h. wettbewerbsfähige und sichere Systeme, die die angefragten Dienstleistungen zu einem optimalen Preis anbieten) in der Europäischen Union als Ganzes unerlässlich sind, da sie grundlegend für das Funktionieren des Finanzsystems sind,
G. in der Erwägung, dass die bestehenden Clearing- und Abrechnungsstrukturen in der Europäischen Union in Bezug auf Wertpapiertransaktionen auf einem inländischen Markt hocheffizient sind, dass sich diese Systeme jedoch nicht kombinieren lassen, um eine effiziente nachbörsliche Bearbeitung grenzüberschreitender Transaktionen zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Vorteile eines Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen ohne effiziente grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungssysteme nicht voll nutzbar gemacht werden können,
H. in der Erwägung, dass die Ineffizienz beim grenzüberschreitenden Clearing bzw. der grenzüberschreitenden Abrechnung in der Europäischen Union größtenteils von der Fragmentierung der Systeme herrührt, die wiederum ein Ergebnis der nationalen Unterschiede bei den technischen Anforderungen, Marktpraktiken und Steuerverfahren sowie rechtlicher Barrieren ist,
I. in der Erwägung, dass Schritte unternommen werden müssen, um technische Barrieren, Markthindernisse und rechtliche Hemmnisse zu beseitigen und die Steuersysteme schrittweise und langfristig zu harmonisieren, wenn ein hoher Grad an Markteffizienz erreicht und die Kosten begrenzt werden sollen,
J. in der Erwägung, dass zur Beaufsichtigung der Märkte ein gegenseitiges Verständnis, ein gemeinsamer Ansatz und harmonische Regeln zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen müssen,
K. in der Erwägung, dass die Richtlinie 93/22/EWG des Rates über Wertpapierdienstleistungen(3) Gegenstand eines überarbeiteten Vorschlags der Kommission sein wird, um die börslichen Transaktionen zu regeln, mit denen die Themen Clearing und Abrechnung in engem Zusammenhang stehen,
L. in der Erwägung, dass Clearing- und Abrechnungsaufgaben von vielen, miteinander im Wettbewerb stehenden Institutionen wahrgenommen werden, so von Zentralen Gegenparteien ("central counterparties", CCP), Zentralen Wertpapierverwahrstellen ("central securities depositories", CSD), Internationalen Zentralen Wertpapierverwahrstellen ("international central securities depositories", ICSD), globalen und lokalen Verwahrstellen ("local agent"),
M. in der Erwägung, dass durch die Marktkräfte mangels eines geeigneten Rahmens ein Konsolidierungsprozess unter den Clearing- und Abrechnungsinstituten eingesetzt hat, der inzwischen allerdings die Ausarbeitung eines Richtlinienvorschlags unabdingbar macht,
N. in der Erwägung, dass die Anwendung des PRIMA-Prinzips ("Place of the Relevant Intermediary Approach"/Ansatz des Ortes des einschlägigen Intermediärs), das derzeit im Rahmen der Haager Konvention für indirekt gehaltene Wertpapiere erörtert wird, das Problem miteinander kollidierender Rechtsvorschriften wahrscheinlich vermindern wird,
O. in der Erwägung, dass die EU-Wettbewerbspolitik (Artikel 81, 82 und 86 des EG-Vertrags) für alle Unternehmen gilt und somit auch für den Bereich Clearing und Abrechnung,
P. in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) mit gemeinsamen Arbeiten im Bereich Clearing und Abrechnung begonnen haben, wobei es um die mögliche Anpassung der Empfehlungen für Wertpapierabrechnungssysteme(4) des CPSS (Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme)/IOSCO (International Organisation of Securities Commissions) an die Situation in der Europäischen Union, eine Analyse der Clearingaktivitäten von Zentralen Gegenparteien und eine Prüfung des Giovannini-Berichts geht,
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission und betrachtet sie als einen notwendigen ersten Schritt auf dem Weg zur Entwicklung einer Politik für das Clearing und die Abrechnung in der Europäischen Union; vertritt die Auffassung, dass die Kommission sich nicht auf einfache Anreizmechanismen beschränken, sondern vielmehr eine klare Regelung vorschlagen sollte, die eine Gleichbehandlung der verschiedenen Marktteilnehmer sicherstellt;
2. vertritt die Auffassung, dass diese Mitteilung nur einer ersten Phase gleichkommt und die Kommission – koordiniert mit ihren Arbeiten zur oben genannten Richtlinie 93/22/EWG – eine spezifische Richtlinie ausarbeiten sollte, die sich zum einen mit dem Clearing und zum anderen mit der Abrechnung befasst, gemeinsame Regeln, vor allem hinsichtlich Zulassung, Überwachung, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie einen gemeinsamen Infrastrukturrahmen aufstellt,
3. weist darauf hin, dass der EU-Finanzmarkt, will er auf globaler Ebene konkurrenzfähig sein, über die notwendige Solidität und Liquidität verfügen sowie leistungsfähig, sicher, transparent und kostenwirksam sein muss;
4. ist der Auffassung, dass die Marktteilnehmer u.U. nicht investieren bzw. auf andere, potenziell mit höheren Risiken behaftete Methoden zurückgreifen, um grenzüberschreitende Transaktionen abzuwickeln, wenn die Kosten für die Verwendung europäischer Clearing- und Abrechnungssysteme zu hoch liegen oder wenn die Infrastruktur die Ausübung der erwünschten Funktionen nicht gestattet;
5. stellt fest, dass übermäßig hohe grenzüberschreitende Kosten beseitigt und die größten rechtlichen oder sonstigen Risiken, die sich aus einem ineffizienten Clearing- und Abrechnungsprozess ergeben, so gering wie möglich gehalten werden müssen, um zu einem wahrhaft integrierten Wertpapiermarkt in der Europäischen Union zu gelangen; fordert die Kommission auf, das amerikanische Modell aufmerksam zu prüfen und eine detaillierte Bewertung seiner Stärken und Schwächen vorzulegen, um zu beurteilen, ob eine solche Architektur auch in Europa aufgebaut werden könnte;
6. schlägt vor, dass zuerst technische Barrieren beseitigt (Beseitigung der Unterschiede bei den IT-Systemen, Einführung von Endgültigkeit auf Tagesbasis zwischen den Systemen) sowie Schritte hin zur Interoperabilität der Systeme unternommen werden sollten;
7. fordert die Marktteilnehmer auf, mit wirksamen gemeinsamen Maßnahmen technische Barrieren und Markthindernisse zu beseitigen, da entsprechende Aktionen von Marktteilnehmern die beste Möglichkeit darstellen, diese Hemmnisse aus dem Weg zu räumen;
8. ist der Auffassung, dass es parallel zur Beseitigung der technischen Barrieren notwendig sein wird, die Hindernisse für den Abschluss individueller grenzüberschreitender Transaktionen zu beseitigen, die in Form nationaler Unterschiede bei den für Wertpapiere geltenden Rechts- und Steuervorschriften bestehen;
9. schlägt vor, dass im Rahmen der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie 93/22/EWG vorgesehen werden sollte, dass die Mitgliedstaaten Investoren aus anderen Mitgliedstaaten Zugangsrechte zu Zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen in ihrem Hoheitsgebiet einräumen und dass diese Systeme objektiven, transparenten und harmonischen Kriterien unterliegen, die auf die einheimischen Akteure Anwendung finden; schlägt vor, dass ein Informationsblatt als Leitfaden für die Marktteilnehmer erstellt wird, das die grundlegenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bezüglich Clearing- und Abrechnungssystemen aufzeigt; schlägt vor, auf lange Sicht die Schaffung eines Wertpapierkodexes in Betracht zu ziehen, obwohl dies ein langfristiges politisches Anliegen sein sollte, da ein solcher Kodex aufgrund der Notwendigkeit, sich mit den Unterschieden bezüglich des Rechtsrahmens in sensiblen Fragen wie Gesellschaftsrecht, Eigentumsrechten und Insolvenzrecht zu befassen, kein realistisches kurzfristiges Ziel sein kann; fordert, rasch eine Sachverständigengruppe für Wertpapiergesetze einzusetzen, um im Einzelnen die Fragen im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Wertpapiergesetze in der Europäischen Union zu prüfen und Lösungsvorschläge bezüglich der festgestellten Unterschiede zu unterbreiten;
10. ist der Auffassung, dass ein weiteres Ziel darin bestehen sollte, Wettbewerbsverzerrungen oder Unterschiede in der Behandlung von Unternehmen, die ähnliche Clearing- und Abrechnungsaktivitäten ausführen, zu beseitigen, und dass eine vollständig integrierte EU-weite Clearing- und Abrechnungsinfrastruktur voraussetzt, dass die Zugangsrechte zu den Systemen umfassend, transparent, fair und vor allem effizient gestaltet sein sollten;
11. schlägt vor, dass die "Hauptabrechnungsdienstleistungen" aus rechtlichen Gründen von einem im Eigentum der Nutzer stehenden Betrieb erbracht werden, der den Regeln der Gemeinnützigkeit unterliegt, wobei Spielraum für notwendige Investitionen bestehen muss, um so die Kosten zu senken, ohne den Wettbewerb zu verzerren, vorausgesetzt, die Agenturen sind gleichzeitig wirtschaftliche Stützen der Struktur selbst; diese Struktur wird zu niedrigeren Preisen, einer höheren Qualität und zu mehr Innovation führen, was den Marktkräften die Möglichkeit gibt, die bestehende Architektur zu konsolidieren, wobei in Risikobereichen entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen sind;
12. schlägt vor, dass nur Zentrale Wertpapierverwahrstellen Infrastrukturdienstleistungen im Bereich inländischer und grenzüberschreitender Wertpapierabrechnung und im Bereich der zentralen Verwahrung von Wertpapieren übernehmen sollten, während "Mehrwertleistungen" auch aus logistischen Gründen von beaufsichtigten und gemeinsamen Strukturen durchgeführt werden müssen, die jedoch separat bleiben; schlägt vor, dass diese Struktur sich auf das Eingehen operationeller Risiken ausschließlich jeglichen Bankrisikos beschränkt und so organisiert und beaufsichtigt sein sollte, dass sichergestellt ist, dass kein Risiko eines Übergreifens negativer Effekte von einem Segment auf andere besteht; fordert, dass die sonstigen Dienstleistungen eindeutig separat gewährleistet werden und einer Beaufsichtigung unterliegen sollten, um jede Form von Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; fordert, dass die Abrechnungsdienstleistungen transparent und gemäß den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs und der freien Wahl der Nutzer in Rechnung gestellt werden;
13. fordert die Kommission dringend auf, ihre Untersuchungen zu Wettbewerbsfragen bei Clearing- und Abrechnungssystemen abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union mit Blick auf diskriminierende Tarifpolitik, Exklusivvereinbarungen und überhöhte Preise eingehalten wird;
14. ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verstärkt werden sollte, damit eine angemessene Beaufsichtigung der Clearing- und Abrechnungssysteme sichergestellt ist, und dass die Aufsichtsbehörden regelmäßig zusammenarbeiten sollten; dafür sollte ein gemeinsamer Rahmen gelten, der Zulassungs-, Überwachungs- und Passregeln für Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleistungsverkehr beinhaltet;
15. begrüßt die gemeinsame Arbeit der EZB und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden im Bereich Clearing und Abrechnung und fordert dringend, diese Arbeit so schnell wie möglich abzuschließen; empfiehlt, dass diese Initiative und die Giovannini-Initiative nicht zu einer Wiederholung der Arbeit der Kommission zu diesen Fragen führen;
16. vertritt die Auffassung, dass die einfachste Art, die rechtlichen Hemmnisse und Regelungsunterschiede für die in den Bereichen Clearing und Abrechnung tätigen Strukturen zu beseitigen, kurzfristig darin besteht, eine Richtlinie zu erlassen, die einen gemeinsamen Rahmen (für Zulassung, Regeln für die Arbeitsweise, Überwachung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden, Pass) für die Wahrnehmung von Clearing- und Abrechnungstätigkeiten vorgibt, und langfristig einen Wertpapierkodex auszuarbeiten;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Bericht der CPSS-IOSCO Joint Task Force über Wertpapierabrechnungssysteme.
Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege
255k
62k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege: Zugänglichkeit, Qualität und langfristige Finanzierbarkeit sichern (KOM(2001) 723 – C5&nbhy;0163/2002 – 2002/2071(COS))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 723 – C5&nbhy;0163/2002),
– unter Hinweis auf Artikel 13 und 152 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung,
– gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1) und insbesondere auf Artikel 21 und 25 sowie Artikel 34, 35 und 38,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Die Reaktion Europas auf die Alterung der Weltbevölkerung – wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt in einer alternden Welt" – Beitrag der Europäischen Kommission zur 2. Weltkonferenz über das Altern (KOM(2002) 143),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2000 zur Mitteilung der Kommission "Ein Europa für alle Altersgruppen - Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen"(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2000 zur Sozialpolitischen Agenda(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 1999 zur Mitteilung der Kommission "Die gesundheitliche Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft"(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2000 zu der Zusatzkrankenversicherung(5),
– in Kenntnis der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(6) und zum Beschluss 2000/750/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen(7),
– in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(8), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(9) mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, die derzeit überarbeitet werden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 1999(10) und die Mitteilungen der Kommission über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit (KOM(1998) 230) und über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (KOM(2000) 285), den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2001-2006)(11) und auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)(12),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes" (KOM(1999) 347),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006)(13),
– in Kenntnis der relevanten Schlussfolgerungen der Europäischen Räte von Lissabon (23. und 24. März 2000), Göteborg (15. und 16. Juni 2001) und Barcelona (15. und 16. März 2002), des ersten Berichts des Rates über das Gesundheitswesen und die Altenpflege sowie der Schlussfolgerungen des Rates für Gesundheit vom 26. Juni 2002 zur Freizügigkeit von Patienten,
– in Kenntnis der von den Europäischen Räten von Nizza und Laeken vereinbarten Ziele und Indikatoren zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der beiden UN-Weltkonferenzen über das Altern und insbesondere des von der 2. Weltkonferenz über das Altern verabschiedeten neuen Aktionsplans(14),
– gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0452/2002),
A. in der Erwägung, dass die demographische Entwicklung der Überalterung der Bevölkerung eine weltweite Erscheinung darstellt, deren signifikanten und komplexen Auswirkungen auf nationaler Ebene allein nicht wirksam begegnet werden kann,
B. in der Erwägung, dass die Strategie und das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) ein integriertes Konzept für Gesundheitspolitik und Gesundheitswesen bieten, das u.a. auf Gesundheitsförderung und Prävention, der Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der Gesundheit, der Einbeziehung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei der Festlegung und Durchführung der gesamten sektorspezifischen politischen Maßnahmen und der Bekämpfung der Unterschiede im Gesundheitszustand basiert,
C. in der Erwägung, dass verschiedene Schätzungen zum demographischen Wandel in den Mitgliedstaaten um bis zu 60% voneinander abweichen, was uns zeigt, dass Prognosen sozialer Entwicklungen über einen Zeitraum von fünfzig Jahren mit Vorsicht zu behandeln sind und unter keinen Umständen als "gesicherte Erkenntnisse" betrachtet werden dürfen,
D. in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und am Arbeitsleben sowie das Recht jeder Person auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung anerkennt,
E. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union wiederholt die Notwendigkeit betont hat, eine umfassende europäische Strategie auszuarbeiten, die die wirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen der Überalterung berücksichtigt, indem das gesamte Potenzial der Menschen aller Altersgruppen mobilisiert und die Solidarität zwischen den Generationen gestärkt wird,
F. in der Erwägung, dass das Gesundheitswesen in der Europäischen Union auf den Grundsätzen der Solidarität, Gerechtigkeit und Universalität beruht und die historisch gewachsenen Gesundheitssysteme hinsichtlich Organisation und Finanzierung auch zukünftig in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben,
G. in der Erwägung, dass die Überalterung der Bevölkerung, der medizinisch-technische Fortschritt und die steigende Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen zu einer erheblichen Zunahme der Kosten für das Gesundheitswesen und die Altenpflege geführt haben, so dass sich alle Mitgliedstaaten heute mit dem Problem der Eindämmung und Deckung der Kosten im Gesundheitswesen konfrontiert sehen,
H. in der Erwägung, dass Prävention ein zentraler Baustein einer vorausschauenden Gesundheitspolitik ist und systematische Präventionsmaßnahmen die allgemeine Lebenserwartung erhöhen, soziale Unterschiede bei den Gesundheitserwartungen abbauen, die Entstehung chronischer Krankheiten verhindern und damit Behandlungskosten eingespart werden können,
I. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Barcelona vom 15. und 16. März 2002 die Notwendigkeit unterstrichen hat, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des sozialen Schutzes im Laufe der Jahre 2002 und 2003 durch den Austausch bewährter Verfahren und Informationen einzuleiten und auszubauen, und als eines seiner vorrangigen Ziele die Gewährleistung eines hohen und nachhaltigen Niveaus des Gesundheitsschutzes festgelegt hat,
J. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Barcelona auch einen einführenden Bericht des Rates über Gesundheitswesen und Altenpflege zur Kenntnis genommen und die Kommission und den Rat aufgefordert hat, die Themen Zugänglichkeit, Qualität und langfristige Finanzierbarkeit rechtzeitig vor dem Europäischen Rat im Frühjahr 2003 gründlicher zu erörtern,
K. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001 den Rat gebeten hat, bei der öffentlichen Gesundheit und der Altenpflege ein vergleichbares Konzept zu befolgen wie bei der Modernisierung der Rentensysteme, wenn er den gemeinsamen Bericht über öffentliche Gesundheit und Altenpflege ausarbeitet, d.h. eine ausgewogene Vorgehensweise in Bezug auf die Aspekte Zugänglichkeit, Qualität und langfristige Finanzierbarkeit; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz diesen gemeinsamen Bericht zurzeit erörtert, der auf der Grundlage der nationalen Berichte erstellt wird, die die Mitgliedstaaten im Juli 2002 übermittelt haben,
L. in der Erwägung, dass Artikel 152 des EG-Vertrags festlegt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird und dass die Tätigkeit nicht nur auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhütung von Krankheiten gerichtet ist, sondern auch auf die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit,
M. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission über die Zukunft des Gesundheitswesens betont wird, dass die Gesundheitssysteme und die Gesundheitspolitik der Europäischen Union vor schwierigen Herausforderungen stehen und dass, auch wenn die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und Altenpflege im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben, diese Fragen dennoch in den Rahmen einer breiteren europäischen Zusammenarbeit gestellt werden müssen, um wirksame Ergebnisse zu erzielen, und zwar unter genauester Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der im Aktionsplan der Vereinten Nationen festgelegten spezifischen Ziele (u.a. Reduzierung der kumulativen Auswirkungen der Risikofaktoren und Entwicklung präventiver politischer Maßnahmen, allgemeiner und gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, kontinuierliche Verbesserung der Gesundheitsdienste und Förderung der sozialen Einbindung behinderter Menschen und der anfälligsten Bevölkerungsgruppen),
N. in der Erwägung, dass es nicht zuletzt in Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zunahme der Patientenmobilität und Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen kommen wird und dass diese Entwicklung zusammen mit dem Ausbau des Binnenmarkts immer stärkere Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme haben wird,
O. in der Erwägung, dass sich der Rat angesichts der wachsenden Patientenmobilität als erste Felder für eine Zusammenarbeit auf die Schaffung von hochspezialisierten Referenzzentren, in denen Patienten aus der gesamten Union die Behandlung für spezifische Krankheiten in Anspruch nehmen können, die Inanspruchnahme freier Kapazitäten für Wartelisten-Patienten in anderen Mitgliedstaaten, die Verstärkung der Zusammenarbeit in den Grenzregionen und die Versorgung von Patienten, die sich für längere Zeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, wie z.B. Personen im Ruhestand, geeinigt hat,
P. in der Erwägung, dass der Gesundheitszustand von Frauen in höherem Maße von sozioökonomischen Unterschieden bestimmt wird und dass Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung die Mehrzahl der älteren Menschen bilden,
Q. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission den Titel "Die Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege" trägt,
R. in der Erwägung, dass der Rat "Wirtschaft und Finanzen" in seinen Schlussfolgerungen vom 6. November 2000 festhält, dass die Strategien der Mitgliedstaaten, um die wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Herausforderungen aufgrund des Alterns der Bevölkerung zu bewältigen, im Einklang mit den Programmen zu Stabilität und Konvergenz festgelegt werden sollten,
1. ist der Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission eine gute Diskussionsgrundlage zum Thema der Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege in den Mitgliedsaaten infolge der Alterung der Bevölkerung darstellt, zumal alle diese Systeme in der Europäischen Union vor ähnlichen großen Herausforderungen stehen, wenn auch in unterschiedlichem Maße;
2. ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung geeigneter politischer Strategien, um der Überalterung zu begegnen, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung und der Verbesserung der Pflege und der Gesundheitsdienste für alle älteren Menschen, verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass die Unterstützung einer Politik zugunsten eines aktiven Alterns eine bessere Koordinierung der nationalen Systeme des Gesundheitsschutzes, der Volksgesundheit und der Bekämpfung der Diskriminierung erfordert;
3. bedauert, dass die Strategie der Europäischen Gemeinschaft und das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), das sich auf Gesundheitsförderung und Prävention stützt, in dem Konzept der Kommission zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege nicht berücksichtigt wird;
4. fordert den griechischen Ratsvorsitz auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Europäischen Ratstagungen von Laeken und Barcelona dieses Thema (Gesundheitswesen und Altenpflege) zu einer Priorität zu machen;
5. unterstreicht die Notwendigkeit, ein wahrheitsgetreues Bild der älteren Menschen zu zeichnen, nicht nur als ein Kostenfaktor für das Gesundheitswesen, sondern auch als Ressource und Potenzial für die Gesellschaft; weist insbesondere darauf hin, dass es von großer Bedeutung ist, diskriminierende Begriffe wie zum Beispiel das Wort "Überalterung" in Gesetzestexten und deren Begründungen zu vermeiden;
6. weist darauf hin, dass das Wohlergehen und die Gesundheit der älteren Menschen eine umfassende Antwort nicht nur im Gesundheitswesen, sondern auch im Sozial- und Wirtschaftsbereich, erfordern;
7. erinnert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang an die Empfehlungen des Europäischen Gesundheitsberichts 2002 der WHO, der sowohl in die europäische Politik als auch in die der Mitgliedstaaten Eingang finden sollte: "Der Gesundheit ist am ehesten in sozial homogenen, egalitären Gesellschaften mit einer geringen Last relativer Armut gedient. (...) Daher ist die Verbindung zwischen Gesundheitspolitik und anderen Politikfeldern wie Beschäftigung, Einkommenswahrung und Wohlfahrt, Wohnung und Bildung in allen europäischen Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Um die sozioökonomische Ungleichheit abzubauen, ist es notwendig, sowohl den Bevölkerungsanteil, der zurückfällt, als auch den Abstand, mit dem er zurückfällt, zu verringern. Erwiesenermaßen tragen eine größere Einkommensgleichheit und das damit einhergehende verbesserte soziale Umfeld dazu bei, das seelische Wohlergehen der Bevölkerung zu steigern;"
8. warnt vor der Gefahr, das Ziel der finanziellen Nachhaltigkeit auf Kosten der Zugänglichkeit und Qualität zu überschätzen; weist darauf hin, dass Prognosen über den voraussichtlichen Anstieg der Kosten schwierig sind und stark von den zu Grunde gelegten Annahmen abhängen;
9. ist der Meinung, dass die Hauptpunkte der Mitteilung der Kommission sorgfältig zu prüfen sind; aufgrund der sehr unterschiedlichen Bedürfnisse und Systeme im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der Altenpflege innerhalb der Europäischen Union und in den Beitrittsländern sollten die zu treffenden Maßnahmen möglichst bald festgelegt werden und auf fundierten Studien beruhen sowie ebenso auf einer angemessenen politischen und wirtschaftlichen Debatte; die gesamte Problematik der Gesundheitsfürsorge und der Altenpflege sollte zukünftig fester Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission sein;
10. ist der Ansicht, dass, um die Ziele der Nachhaltigkeit, der Zugänglichkeit und der Qualität der Gesundheitsdienste zu erreichen, u.a. Folgendes notwendig ist:
a)
die Beibehaltung und Verbesserung eines Sozialschutzes und von für alle zugänglichen Gesundheitsdiensten von hoher Qualität in den Mitgliedstaaten, die auf Solidarität beruhen,
b)
eine korrekte und unparteiische Unterrichtung der Bürger über die vorhandenen Pflegemöglichkeiten,
c)
die Schaffung eines Binnenmarktes für Gesundheitsdienste und -produkte, der an erster Stelle eine für jeden zugängliche und bezahlbare Gesundheitsfürsorge von hoher Qualität garantieren muss, wobei die Finanzierbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Systeme in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, und der dabei auch die Freizügigkeit der Bürger und den Zugang zu den Diensten in allen Ländern der Union gewährleistet, mit den oben genannten Grundsätzen der nationalen Gesundheitssysteme vereinbar sein muss und die gesundheitspolitischen Ziele der Mitgliedstaaten nicht gefährden darf,
d)
die Garantie einer größeren Wahlfreiheit der Patienten und einer wirklichen Teilhabe der sozialen Akteure;
11. empfiehlt, dass die weitergefassten Grundsätze und Ziele der europäischen Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit zum zentralen Bezugspunkt für Richtlinien, den Austausch bewährter Praktiken usw. in der vorgeschlagenen offenen Koordinierungsmethode für das Gesundheitswesen und die Altenpflege werden müssen, was Folgendes voraussetzt:
a)
die Notwendigkeit, die Förderung von guter Gesundheit, die Prävention von Krankheiten, medizinische Behandlung, Pflege und Rehabilitation als gleich wichtige Interessensbereiche für den Koordinierungsprozess zu betrachten;
b)
eine strategische Einbeziehung des für die Volksgesundheit und den Verbraucherschutz zuständigen Kommissionsmitglieds und seiner Dienststellen in den geplanten Prozess der offenen Koordinierung, um einen Zusammenhang mit den Zielen der Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit herzustellen;
c)
die Umsetzung eines integrierten sektorübergreifenden Ansatzes der gesundheitspolitischen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf regionaler und lokaler Ebene im Koordinierungsprozess (z.B. Beitrag der Sozial-, Wirtschafts-, Beschäftigungs-, Umweltpolitik zur Verbesserung der Volksgesundheit und dadurch u.a. Abbau des auf dem Gesundheitswesen lastenden Kostendrucks);
12. hält die langfristigen Ziele der Zugänglichkeit, Qualität und Finanzierbarkeit, wie sie von der Kommission vorgeschlagen werden, für zu eng gefasst und zu einseitig auf eine rein auf Kostensenkung zielende Strategie im Rahmen des Stabilitätspaktes ausgerichtet; empfiehlt daher Folgendes:
a)
die Beseitigung von Ungleichheiten beim Gesundheitszustand als ein langfristiges Ziel zu betrachten, das sowohl die Behandlung der sozioökonomischen, geschlechts- oder alterspezifischen usw. Ungleichheit beim Gesundheitszustand als auch den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Gesundheitsfürsorge beinhalten würde;
b)
die Verbesserung von Qualität und Transparenz als langfristiges Ziel zu betrachten, das für alle Glieder der "gesundheitspolitischen Kette", von der Förderung guter Gesundheit, Prävention, ärztlicher Behandlung bis zur Pflege und Rehabilitation gilt;
c)
Finanzierbarkeit als langfristiges Ziel zu betrachten, das während der gesamten "gesundheitspolitischen Kette" verfolgt werden und im Einklang mit dem Solidaritätsprinzip stehen muss;
13. ist allerdings der Auffassung, dass, ganz gleich ob die notwendigen Mittel im Wege der Steuer oder der Beitragszahlung aufgebracht werden, zunächst – zwecks Kostendämpfung – eine gesündere Lebensweise sowie generelle Vorbeugemaßnahmen gefördert werden müssten; dabei sollten gleichzeitig die Erbringer der Dienstleistungen sowie die Personen, die diese in Anspruch nehmen, sensibilisiert werden bezüglich der Kosten, die Therapien und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich verursachen;
14. fordert die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz auf, folgende Hinweise zu berücksichtigen:
a)
die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft in Bezug auf die Verbesserung der Gesundheitsdienste muss verstärkt werden, um der Alterung der Bevölkerung zu begegnen, auch dank des Beitrags, den der zur Verabschiedung anstehende Aktionsplan für die Volksgesundheit durch folgende Maßnahmen leisten kann:
–
Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand der Bevölkerung und über Risikofaktoren,
–
Austausch bewährter Verfahren,
–
Festlegung von Indikatoren und Bedarfsanalysen,
–
Ausarbeitung qualitativer und quantitativer gemeinsamer Standards zur Überwachung der Gesundheitsdienste,
–
Ausarbeitung von Entwicklungsstrategien der Gesundheitsdienste und systematische Bedarfsanalysen im Hinblick auf die Planung, Durchführung und Bewertung der auf nationaler und lokaler Ebene umgesetzten Gesundheitspläne;
b)
es ist notwendig, eine Datenbank für den Sozial- und Gesundheitssektor mit statistischen Analysen und Planungen sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene einzurichten, damit diejenigen, die sich mit der Planung und der Erbringung von Dienstleistungen befassen, die Lage des Sektors begreifen können;
c)
die Kommission wird aufgefordert, eine allgemeine Bestandsaufnahme über die Mobilität von Patienten vorzunehmen und eine Studie über die bisher in den Grenzregionen gemachten Erfahrungen vorzulegen;
d)
die Durchführung von Fortbildungs- und Informationskampagnen für das Personal sowie von Präventions- und Förderungskampagnen für die Gesundheit, wie z.B. über altersabhängige Makuladegeneration, auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene ist vorzusehen, und es muss anerkannt werden, dass der Gesundheitszustand älterer Menschen künftig ein lebenslanges Konzept erfordert, und junge Menschen müssen im Hinblick auf die Folgen ihres Handelns für ihr späteres Leben sensibilisiert werden;
e)
der Zugang zu den Gesundheitsdiensten muss für ältere Menschen nicht nur für Langzeitpflege und Krankenhausaufenthalte oder für rein medizinische Dienste gewährleistet sein, sondern auch in Bezug auf Präventivkuren, Physiotherapie, Rehabilitation und jeder anderen Dienstleistung, die am ehesten geeignet ist, die Unabhängigkeit so lange wie möglich zu garantieren, den Ausbruch von Krankheiten zu verhüten und hinauszuzögern und behinderte Menschen so zu unterstützen, dass ihre Lebensqualität verbessert wird;
f)
besondere Aufmerksamkeit verdient die Untersuchung multipler Risikofaktoren und insbesondere solcher im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Umständen, darunter das physische und geographische Umfeld, insbesondere Umweltverschmutzung, Rauchen, Bildungsniveau, Beruf, Einkommen, soziale Unterstützung, Kultur, Geschlecht, Ernährung usw.;
g)
auch wenn klar ist, dass die Erbringung von Gesundheitsdiensten nicht den Familien, den NRO oder den lokalen Gemeinschaften überlassen werden kann, sind Maßnahmen vorzusehen, die dazu dienen, deren Pflegeleistungen zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen, und zwar durch:
–
Ausbildung und Information der mit Pflegeaufgaben betrauten Personen,
–
Schaffung von auf ältere Menschen spezialisierten Diensten auf lokaler und Gemeinschaftsebene,
–
Beteiligung der NRO und der Nutzer selber an der Planung und an der Verbesserung der Gesundheitsdienste,
–
Entwicklung von kulturellen und sozialen Aktivitäten, die die Vereinsamung von älteren Menschen verhindern,
–
psychologische, wirtschaftliche, juristische und soziale Unterstützung der Familien oder einzelner Personen, die einen älteren Menschen pflegen;
h)
ist der Ansicht, dass das Pflegepersonal von grundlegender Bedeutung ist, um die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung effizienter und funktionierender Gesundheitsstrukturen sowie ein hohes Pflege- und Gesundheitsniveau zu gewährleisten, und betont, dass der Pflegenotstand – wenn auch in unterschiedlicher Dimension – in allen Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist;
i)
schlägt vor, dass die Europäische Union Kampagnen finanziert, die das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Pflegeberufe wecken, die zur Weiterentwicklung der Dienstleistungen und zur Aufrechterhaltung eines hohen Pflege- und Gesundheitsniveaus in den Mitgliedstaaten erforderlich sind;
j)
fordert die Kommission auf, ein besonderes Programm für die Finanzierung von Ausbildungsvorhaben vorzuschlagen, die den Zugang zu und den Besuch von Ausbildungsgängen in Heilkunde und postgradualen spezialisierten Fächern (Organtransplantationen, Onkologie, Herzchirurgie, Geriatrie, Notfallversorgung, Rehabilitation, Telemedizin und Telebetreuung, Neurowissenschaften) vereinfachen;
k)
besondere Aufmerksamkeit muss der Weiterbildung des Pflegepersonals und der sozialen Dienste in der Geriatrie und der Gerontologie gewidmet werden, und zwar nicht nur bei den Ärzten, sondern auch bei den Krankenschwestern und Krankenpflegern und ganz allgemein bei den Pflegediensten;
l)
die möglichen Antworten auf das Problem von Geisteskrankheiten bei älteren Menschen, von dem vor allem Frauen betroffen sind, sind zu analysieren, insbesondere in Bezug auf die Prävention, die Diagnose und die Frühbehandlung, die Anfertigung von Diagnoseprotokollen, die Behandlung durch Arzneimittel und die Psychotherapie, die Ausarbeitung von Programmen für die Selbsthilfe und für die häusliche Pflege von Menschen, die von Alzheimer oder anderen Formen der Altersdemenz betroffen sind;
m)
erforderlich sind Maßnahmen, die das Auftreten von Behinderungen bei älteren Menschen verzögern und den behinderten älteren Menschen Lösungen bieten können, die die Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit (Wohnung, Verkehrsmittel usw.) erleichtern; dafür können One-Stop-Shops (OSS), in denen sich fachübergreifende Teams mit den Bedürfnissen der älteren Menschen von einem ganzheitlichen Ansatz her beschäftigen und in vertrauensvoller Beratung mit der betroffenen Person alle Aspekte ihres Lebens berücksichtigen, sehr nützlich sein;
n)
es muss nach Lösungen und Instrumenten, auch ökonomischer Art, gesucht werden, die geeignet sind, Sicherheit, Würde und Lebensqualität der Menschen, die nicht für sich selber sorgen können, zu gewährleisten, um zu verhindern, dass nur die betroffenen Familien belastet werden;
o)
die Gemeinschaftsforschung, die auf das Wohlbefinden und die Erhaltung der Gesundheit und der Selbstständigkeit der älteren Menschen ausgerichtet ist, ist auszubauen und zu unterstützen wie auch die Didaktik und die Informationstechnologie zu verstärken und zu verbessern sind, weil Prävention und Bildung zu einer höheren Lebenserwartung beitragen;
p)
vorzusehen ist die Koordinierung eines breit gefächerten Dienstleistungsangebots in einer permanenten Struktur, die die Gesundheitsförderung und Prävention, die Grundversorgung, die Intensivpflege, die Rehabilitation, die Langzeitpflege und die Palliativmedizin umfasst;
q)
besonderes Augenmerk muss dem Kampf gegen Misshandlung, den körperlichen, psychologischen, sexuellen und finanziellen Missbrauch und die Vernachlässigung von alten Menschen in ihren Wohnungen, in Heimen und in Krankenhäusern durch Angehörige, Pfleger und Gesundheits- oder Sozialarbeiter gewidmet werden, sowohl durch auf die Allgemeinheit und die Nutzer der Gesundheits- und Sozialdienste ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen als auch durch die Einrichtung von Diensten speziell für die Opfer von Misshandlungen und von Umerziehungsprogrammen; begrüßt, dass Untersuchungen auf diesem Gebiet angestellt werden; fordert die Kommission auf, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu ersuchen, die gemeinsame Nutzung und die Verbreitung von diesbezüglichem Wissen sowie politische Maßnahmen in diesem Bereich zu koordinieren; sieht dringenden Handlungsbedarf bei der Einrichtung eines Überprüfungsnetzes in den jeweiligen Mitgliedstaaten, damit eine Person, die in einen anderen Mitgliedstaat zieht und eine Tätigkeit in der Altenbetreuung sucht, Sicherheitsüberprüfungen in dem Mitgliedstaat, aus dem er oder sie gekommen ist, unterzogen werden kann;
r)
besondere Aufmerksamkeit sollte auch dem Bedarf an Gesundheitsdiensten für Menschen in ländlichen Gemeinden und in Bergregionen gewidmet werden;
s)
frauenspezifische Aspekte müssen bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen eine ausreichende Berücksichtigung finden;
t)
die Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege sollte zukünftig fester Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission sein;
15. betont, dass eine Verbesserung des Qualitätsstandards im Gesundheitswesen und in der Altenpflege mit einer Erweiterung der Kapazitäten und einem entsprechenden qualitativen Angebot einhergehen muss, da sich Wartezeiten im Gesundheitswesen negativ auf die Lebensqualität älterer Menschen und ihrer Angehörigen und somit auch negativ auf die Produktivität und die gesamtwirtschaftliche Produktion auswirken; zur Erhaltung und Verbesserung des Qualitätsstandards und der Angebotsvielfalt bei gleichzeitiger Erweiterung der Kapazitäten sind beträchtliche öffentliche und private Investitionen erforderlich;
16. fordert die Kommission und den Rat auf,
a)
die europäischen und nationalen Systeme zur Überwachung des Gesundheitswesens und zur Datenerhebung zu verbessern und anzugleichen, damit sich Stärken und Schwächen eines Gesundheitssystems und der Altenpflege ablesen, Ansatzpunkte für Verbesserungen erkennen und bewährte Praktiken feststellen lassen;
b)
den Ausbau von allgemeinen Präventionsangeboten in Schulen, Betrieben und bei der Bevölkerung und die Einführung von nationalen Präventionsprogrammen für die großen Volkskrankheiten zu fördern;
c)
einen Erfahrungsaustausch über die Frage von Patienteninformationen und Patientenrechten zu beginnen und gemeinsame Kriterien festzulegen;
d)
eine grundlegende Überarbeitung des Rechtsrahmens für den grenzüberschreitenden Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Europäischen Union vorzunehmen, die zu einer Systematisierung von Kostenerstattung, Qualitätsstandards und Patienteninformationen führen sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang als ersten Schritt die Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den für das Frühjahr angekündigten Vorschlag zur Einführung eines europäischen Krankenausweises,
e)
die Beitrittsländer schon jetzt so weit wie möglich in die gesundheitspolitischen EU-Programme einzubeziehen und weitere Mittel für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen;
17. begrüßt es, dass der Rat im Bereich des Gesundheitswesens und der Altenpflege eine verstärkte Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen und Erfahrungen und die Feststellung der besten nationalen Praktiken beschlossen hat, und fordert, dass der Rat auf dem Europäischen Rat im Frühjahr 2003 einen Vorschlag der Kommission und des Ausschusses für Sozialschutz annimmt, grundsätzlich die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode sowie einen konkreten Zeitplan beschließt und bis zum Europäischen Rat im Frühjahr 2004 gemeinsame Ziele und Indikatoren vereinbart;
18. befürwortet eine Interinstitutionelle Vereinbarung, in deren Rahmen Regelungen für die Beteiligung der Gemeinschaftsorgane an allen Schritten der offenen Koordinierungsmethode (Formulierung von Zielen, Definition von Indikatoren, Konsultationen zu Berichten) festgelegt werden, und zwar einschließlich Regelungen für den Zugang zu Dokumenten und der Teilnahme an Sitzungen;
19. erwartet, dass der Ausschuss für Sozialschutz seine Arbeiten zur Prüfung von Möglichkeiten zur Messung der qualitätsbereinigten Lebenserwartung, der vorzeitigen Mortalität nach sozioökonomischem Status und des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge bis Anfang 2003 abschließt, und fordert den Rat auf, entsprechende Indikatoren im Jahr 2003 zu vereinbaren;
20. fordert den Europäischen Konvent auf, ein hohes Gesundheitsschutzniveau als allgemeines Ziel in den Entwurf für einen Verfassungsvertrag aufzunehmen und die Gesundheitspolitik als Bereich anzugeben, in dem die Zuständigkeit zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten geteilt ist, damit die Europäische Union wie bisher in Ergänzung zur Politik der Mitgliedstaaten auch gesetzgeberisch tätig werden kann;
21. fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Festlegung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Vorbereitung des gemeinsamen Syntheseberichts für den Europäischen Rat im Frühjahr 2003 die Beschlüsse des gemeinsamen Berichts, der jetzt ausgearbeitet wird, zu berücksichtigen;
22. ersucht die Kommission und den Ausschuss für Sozialschutz, es rechtzeitig und regelmäßig über ihre Aktivitäten zu unterrichten;
23. unterstreicht, dass beim Streben nach einer stärkeren Koordinierung der in der Europäischen Union bestehenden Modelle die künftigen Bedürfnisse der europäischen Rentner und Pensionäre berücksichtigt werden müssen, z. B. dass die von ihnen während ihrer Erwerbstätigkeit erworbenen Ansprüche beim Eintreten in den Ruhestand ungeachtet ihres Wohnsitzlandes gewahrt bleiben; hält diesbezüglich die Schaffung von Mechanismen für erforderlich, mit denen sich die Wahrnehmung dieser Rechte mit der Struktur der derzeit in der Union geltenden unterschiedlichen Renten- und Pensionssysteme vereinbaren lässt;
24. wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach Einbindung des Europäischen Parlaments in die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik;
25. betont die Notwendigkeit, die Herausforderungen durch die EU-Erweiterung hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge und der Altenpflege zu berücksichtigen;
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Bericht der 2. Weltkonferenz über das Altern vom 8.-12. April 2002, veranstaltet von den Vereinten Nationen und der spanischen Regierung, mit den von der Konferenz angenommenen Entschließungen und dem Aktionsplan, A/CONF 197/9.
Afghanistan ein Jahr nach der Bonner Vereinbarung
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu Afghanistan ein Jahr nach der Bonner Vereinbarung
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere diejenige vom 5. September 2002(1),
– unter Hinweis auf die Bonner Konferenz vom 4. und 5. Dezember 2001, bei der ein Fahrplan und ein Zeitplan für die Herstellung von Frieden und Sicherheit und den Wiederaufbau Afghanistans festgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die von der Kommission am 30. Oktober und 19. Dezember 2002 gefassten Beschlüsse über die Bereitstellung einer zusätzlichen humanitären Hilfe für Afghanistan, wodurch sich der Gesamtbetrag der Hilfe der Europäischen Union auf 265 Mio. Euro erhöht,
– in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes vom 22. Dezember 2002 zur Deklaration von Kabul,
– unter Hinweis auf die Annahme des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2003,
A. in der Erwägung, dass seit der Einleitung des Prozesses in Bonn über ein Jahr vergangen ist, und unter Würdigung der vom afghanischen Volk und seiner Regierung unternommenen Anstrengungen zur Wiederherstellung der für die Errichtung eines dauerhaften Friedens erforderlichen Eintracht im ganzen Land,
B. in der Erwägung, dass in Bezug auf Sicherheit und Stabilität in weiten Teilen des Landes zwar Verbesserungen zu verzeichnen sind und dass eine afghanische nationale Armee und Polizei gebildet werden, es in Teilen Afghanistans jedoch weiterhin Sicherheitsprobleme gibt, insbesondere dort, wo noch Kriegsherren herrschen und die afghanische Übergangsregierung keinen uneingeschränkten Zutritt hat,
C. in der Erwägung, dass es Beweise dafür gibt, dass terroristische Netzwerke in Afghanistan und Pakistan fortbestehen, die für die gesamte Region und die übrige Welt potentiell äußerst gefährlich sind,
D. in der Erwägung, dass die außerordentliche Loya Dschirga in geheimer Abstimmung Präsident Karsai zum Staatsoberhaupt gewählt hat und dass eine afghanische Übergangsregierung gebildet wurde, die die Führung der Staatsgeschäfte übernommen hat, um das Land wieder aufzubauen sowie Stabilität, Demokratie und Wohlstand in Afghanistan zu stärken und zu fördern,
E. unter Würdigung der am 22. Dezember 2002 in Kabul von allen Nachbarländern eingegangenen Verpflichtung, sich nicht in die inneren Angelegenheiten Afghanistans einzumischen,
F. in der Erwägung, dass die afghanische Übergangsregierung mehrere Einrichtungen geschaffen hat, die die Basis für eine demokratische Entwicklung bilden könnten, darunter die Menschenrechtskommission, die Zentralbank, der Ausschuss zur Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs als Vorläufer des konstitutionellen Ausschusses usw.,
G. überzeugt, dass es nach mehr als zwei Jahrzehnten Krieg und Gewalt wichtig ist, Vorwürfen im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, insbesondere in Mazar-I-Sharif, schnellstmöglich nachzugehen und die Verantwortlichen zu bestrafen,
H. in der Erwägung, dass die Lage der Frauen und Mädchen in weiten Teilen Afghanistans besorgniserregend ist, insbesondere in Herat, wo unter der Herrschaft des örtlichen Gouverneurs 2002 eine stetige Verschlechterung in Bezug auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit sowie Recht auf Gleichstellung, Arbeit, Bildung und körperliche Unversehrtheit von Frauen und Mädchen zu verzeichnen war,
I. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten mehr als 600 Menschen in militärischem Gewahrsam im Marinestützpunkt in Guantánamo Bay in Kuba und anderswo festhalten, ohne Anklage oder Verfahren oder Zugang zu Gerichten, Anwälten oder Verwandten,
J. im Bedauern über die mangelhafte Koordinierung zwischen den verschiedenen im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Organisationen, den Vertretern der Geberländer und den Nichtregierungsorganisationen (NRO) und der afghanischen Regierung,
K. in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Wiederaufbau eine wichtige Priorität als Teil einer konzertierten internationalen Anstrengung bleibt mit dem Ziel, in Afghanistan langfristige Stabilität sicherzustellen, und dass zur Verwirklichung dieses Ziels Beiträge der Geberländer erforderlich sind,
L. in der Überzeugung, dass langfristig politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Anstrengungen sowie die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft notwendig sind, insbesondere eine Unterstützung für die Wiederherstellung der politischen und gerichtlichen Einrichtungen und der Polizeikräfte, die Demobilisierung und die Wiedereingliederung der bewaffneten Gruppen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte,
M. tief besorgt angesichts des zunehmenden Anbaus illegaler Drogen und des Handels damit,
1. dringt darauf, dass die internationale Gemeinschaft weiterhin die erforderliche Unterstützung für die Wiederherstellung der politischen, gerichtlichen und Sicherheitsinstitutionen leistet, die für die Wiederherstellung der Autorität der Regierung und der Rechtsstaatlichkeit erforderlich sind;
2. fordert ein breiter gefasstes Mandat für die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), damit sie der afghanischen Übergangsregierung bei ihrer Befriedung und Kontrolle des gesamten afghanischen Hoheitsgebiets stärkere Unterstützung leisten kann, um die langfristige Stabilität im Land sicherzustellen und dem Ausbruch regionaler Konflikte sowie geopolitischer Instabilität vorzubeugen;
3. begrüßt die finanziellen Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten; bedauert jedoch, dass diese finanzielle Unterstützung nicht mit einem stärkeren politischen Engagement Europas einhergeht;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv zur Ausbildung einer afghanischen Armee und nationaler Polizeikräfte sowie zum Wiederaufbau des Justizsystems und zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Frauen beizutragen, und fordert die Kommission insbesondere auf, ihre Zusammenarbeit mit der Afghanischen Menschenrechtskommission (AHRC) auszuweiten;
5. bekräftigt den Willen der Europäischen Union, die Stabilität und den Wiederaufbau ziviler Einrichtungen in Afghanistan zu unterstützen, und erklärt sich bereit, die Bemühungen der Regierung Karsai um die nationale Aussöhnung und die innere und äußere Sicherheit in Afghanistan zu unterstützen;
6. fordert die afghanische Übergangsregierung auf, in einem Erlass die Trennung von zivilen und militärischen Sicherheitsbefugnissen auf allen Ebenen zu verankern, um die Aufgaben der lokalen und regionalen Militärbefehlshaber zu begrenzen, und gleichzeitig zusätzliche zivile Verwaltungsinstanzen einzusetzen, die der Regierung in Kabul rechenschaftspflichtig sind;
7. fordert die Kommission und die Gebergemeinschaft im Allgemeinen auf, weiterhin mit der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten, um rasche Fortschritte im Gesundheits- und Bildungswesen zu fördern, und Unterstützung in allen Bereichen zu leisten, um rasch spürbare Fortschritte zu erzielen und sicherzustellen, dass die Unterstützung nicht eher regionalen Führern als der bedürftigen Bevölkerung zugute kommt;
8. unterstreicht die legitimen Erwartungen der afghanischen Bevölkerung, deren Lebensbedingungen sich insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Minenräumung, die in den Wiederaufbauprogrammen Priorität genießen sollten, immer noch nicht wesentlich verbessert haben;
9. verweist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die von der afghanischen Regierung geäußerten Prioritäten, nämlich Entwicklung der menschlichen Ressourcen, Schaffung der wirtschaftlichen Infrastruktur und Stärkung der Kapazitäten der Regierungsinstitutionen;
10. fordert, dass mit voller Unterstützung der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft unverzüglich ein gut abgestimmtes Programm für die Minenräumung eingeführt wird, das auch die Hilfe für Minenopfer umfasst;
11. fordert alle Parteien auf, die restlichen Bestimmungen der Bonner Vereinbarung zu erfüllen, was auch die Ausarbeitung einer neuen Verfassung und die Vorbereitungen im Hinblick auf freie und gerechte Wahlen bis Juni 2004 beinhaltet, damit eine auf breiter Grundlage stehende, die Gleichberechtigung wahrende, multiethnische und umfassend repräsentative Regierung gebildet werden kann;
12. fordert eine rasche und objektive Untersuchung aller Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen; fordert die Vereinten Nationen auf, ihre Präsenz zur Überwachung der Menschenrechte im gesamten Land zu verstärken; fordert die Unterstützungsmission für Afghanistan (UNAMA) auf, Menschenrechtsprobleme gegenüber regionalen Führern öffentlich zur Sprache zu bringen, detaillierte Berichte über gemeldete Menschenrechtsverletzungen zu veröffentlichen sowie Druck auf die regionalen Führer auszuüben, damit sie die Restriktionen gegen Frauen widerrufen;
13. fordert die UNAMA und die AHRC auf, die Menschenrechtslage in Herat und in ganz Afghanistan hinsichtlich der Rechte der Frauen zu untersuchen, und fordert die ISAF-Truppen auf, die Arbeit der AHRC zu unterstützen;
14. fordert den Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission zum Thema Gewalt gegen Frauen und den Sonderberichterstatter zum Thema Menschenrechte in Afghanistan auf, die Gebiete in Afghanistan zu besuchen, in denen die Menschenrechte von Frauen und Mädchen verletzt werden;
15. begrüßt die von der afghanischen Übergangsregierung sowie den Regierungen von China, Iran, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan am 22. Dezember 2002 in Kabul unterzeichnete Deklaration über gutnachbarschaftliche Beziehungen und fordert die Regierungen der Nachbarländer Afghanistans auf, vorbehaltlos zur vollständigen Zerschlagung der noch bestehenden Netze der aus der Al-Kaida und den Taliban-Kräften hervorgegangenen Terrororganisationen zusammenzuarbeiten;
16. fordert die neue Regierung und die Regierungen der Nachbarländer auf, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um das organisierte Verbrechen, die Erzeugung von und den Handel mit Drogen zu bekämpfen, da dies ein wesentliches Element zur Herstellung von Stabilität in der Region darstellt;
17. ist besorgt über das anhaltende Problem der "Warlords", die in dem Land operieren, und ist der Auffassung, dass die gemeinsamen Bemühungen der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Streitkräfte verstärkt werden sollten, um das Treiben dieser "Warlords" nicht länger zu tolerieren; fordert ferner, jede Art von Unterstützung der regionalen und lokalen Befehlshaber einzustellen;
18. fordert die Vereinten Nationen und die Regierungen der Geberländer auf, gerechte und kohärente Kriterien für die Rückführungsprogramme für afghanische Flüchtlinge zu erarbeiten, deren Schicksal ungewiss ist und die von den Aufnahmeländern und den humanitären Organisationen jeweils unterschiedlich behandelt werden;
19. fordert den Rat auf, die Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch einmal zu überdenken und zu berücksichtigen, dass auf afghanischer Seite jegliche Infrastruktur fehlt;
20. bekräftigt seine Forderung an die USA, die Situation der Häftlinge in Guantánamo zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass grundlegende Schutzklauseln in Bezug auf alle Personen in ihrem Gewahrsam eingehalten werden; erkennt zwar die Verpflichtungen der US-Regierung an, effektive Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wenn es sich um Fälle handelt, die die öffentliche Sicherheit betreffen, weist jedoch darauf hin, dass die Regierung auch die Verpflichtung hat sicherzustellen, dass alle derartigen Maßnahmen die grundlegenden Menschenrechtsklauseln gemäß dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Bestimmungen nicht gefährden;
21. bedauert zutiefst den derzeitigen Mangel an tatsächlicher Konzertierung zwischen den Tätigkeiten der internationalen Organisationen, der Regierungen oder der NRO und der afghanischen Regierung und fordert, dass die Schaffung einer echten Wiederaufbauagentur vorgesehen wird;
22. ersucht die Konferenz der Präsidenten, zu erwägen, im kommenden Frühjahr eine Delegation europäischer Parlamentarier nach Afghanistan zu entsenden;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Vereinten Nationen und den Regierungen Afghanistans, Pakistans, des Iran, Tadschikistans und Usbekistans sowie der Vereinigten Staaten und Chinas zu übermitteln.
Beschluss des Europäischen Parlaments zur Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den EG&nbhy;Vertrag, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 195,
– unter Hinweis auf den EAG&nbhy;Vertrag, insbesondere auf Artikel 107 d,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), geändert durch seinen Beschluss vom 14. März 2002(2),
– gestützt auf Artikel 177 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen(3),
– in Kenntnis der Ergebnisse der Abstimmungen im Plenum am 14. und 15. Januar 2003,
1. ernennt Nikiforos Diamandouros mit Wirkung vom 1. April 2003 zum Bürgerbeauftragten der Europäischen Union;
2. ersucht Herrn Diamandouros, vor dem Gerichtshof den Amtseid zu leisten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.