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Verfahren : 2002/0198(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0043/2003

Eingereichte Texte :

A5-0043/2003

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2003)0124

Angenommene Texte
PDF 387kWORD 40k
Donnerstag, 27. März 2003 - Brüssel
Haifischflossen *
P5_TA(2003)0124A5-0043/2003

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (KOM(2002) 449 – C5&nbhy;0411/2002 – 2002/0198(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 449)(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem der Rat das Parlament konsultiert hat (C5&nbhy;0411/2002),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0043/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Änderungen des Parlaments
Abänderung 2
Erwägung 1a (neu)
(1a) Haifische sind wichtige Bestandteile gesunder Meeresökosysteme.
Abänderungen 3 und 17
Erwägung 2
(2)  Haifische, Echte Rochen und verwandte Arten, die zum Taxon der Elasmobranchien gehören, sind besonders anfällig für massive Ausbeutung, da sie nur langsam wachsen und sich nur gering vermehren. In der Gemeinschaftsfischerei werden die meisten dieser Arten oft als Beifang bei der gezielten Fischerei auf andere wertvollere Arten gefangen.
(2)  Haifische und Echte Rochen, die zum Taxon der Elasmobranchien gehören, sind besonders anfällig für massive Ausbeutung, da sie nur langsam wachsen und sich nur gering vermehren.
Abänderung 1
Erwägung 3a (neu)
(3a) Das Europäische Parlament forderte in Ziffer 41 seiner Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), in diesem Bereich Maßnahmen zu ergreifen.
--  ----
(1) ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 401.
Abänderung 6
Erwägung 6
(6)  Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung des "Finning" sind dringend notwendig, und das Abtrennen von Haifischflossen an Bord sollte deshalb verboten werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Zuordnung abgeschnittener Flossen sollte sich dieses Verbot auf alle Elasmobranchier mit Ausnahme von Rochen beziehen.
(6)  Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung des "Finning" sind dringend notwendig, und das Abtrennen von Haifischflossen an Bord sollte deshalb verboten werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Zuordnung abgeschnittener Flossen sollte sich dieses Verbot auf alle Haiarten beziehen.
Abänderung 7
Erwägung 9
(9)  Die Praxis des "Finnings" und die damit verbundenen Probleme bestehen nicht nur in den Gemeinschaftsgewässern. Es empfiehlt sich, dass die Gemeinschaft sich in gleichem Maße für die Bestands-erhaltung in allen Meeresgewässern einsetzt. Diese Verordnung sollte deshalb für alle Gemeinschaftsschiffe gelten.
(9)  Die Praxis des "Finnings" und die damit verbundenen Probleme bestehen nicht nur in den Gemeinschaftsgewässern. Es empfiehlt sich, dass die Gemeinschaft sich in gleichem Maße für die Bestands-erhaltung in allen Meeresgewässern einsetzt. Diese Verordnung sollte deshalb für alle Gemeinschaftsschiffe gelten, und die Vertreter der Gemeinschaft sollten im Rahmen der regionalen Fischereiorga-nisationen, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist, die sinngemäße Anwendung des Inhalts dieser Verordnung auf diejenigen Drittländer fördern, die nicht bereits ähnliche Maßnahmen getroffen haben.
Abänderung 22
Erwägung 9a (neu)
(9a) Die Kommission arbeitet bis zum 31. Dezember 2003 einen umfassenden Aktionsplan zur Erhaltung und nachhaltigen Befischung von Elasmobranchien entsprechend dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und dem Internationalen Aktionsplan der FAO für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifischbestände aus.
Abänderung 8
Artikel 1 Absatz 1a (neu)
Diese Verordnung wird in die Fischereiabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten übernommen.
Abänderung 9
Artikel 2 Nummer 2
2. "Hai": jeder Fisch des Taxons Elasmobranchien;
2. "Hai": jeder Fisch des Taxons Haiarten;
Abänderung 23
Artikel 2 Nummer 3a (neu)
3a. "Finning": das Abtrennen der Flossen von Haifischen und den Rückwurf der Körper ins Meer.
Abänderung 10
Artikel 3 Absatz 1
(1)  Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen, mitzuführen, umzuladen oder anzulanden
(1)  Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen, mitzuführen, umzuladen oder anzulanden, wenn der Rest des Körpers beseitigt wurde.
Abänderung 11
Artikel 4 Absatz 1
(1)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 dürfen Schiffe, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, Haifischflossen an Bord abtrennen, mitführen, umladen oder anlanden.
(1)  Nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 dürfen Schiffe, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, Haifischflossen an Bord abtrennen, mitführen, umladen oder anlanden.
Abänderung 25
Artikel 4 Absatz 2
(2)  Eine solche spezielle Fangerlaubnis wird nur Fischereifahrzeugen erteilt, die nach-weislich in der Lage sind, alle Haifischteile zu verwerten, und dargelegt haben, dass sie die Haifischflossen und die übrigen Teile der Haifische getrennt an Bord verarbeiten müssen.
(2)  Eine solche spezielle Fangerlaubnis wird nur Fischereifahrzeugen erteilt, die
a) nachweislich in der Lage sind, alle Haifischteile zu verwerten,
b) nachgewiesen haben, dass sie über Einrichtungen verfügen, um die Haifischflossen und die übrigen Teile der Haifische getrennt an Bord zu verarbeiten, und
c) aufgezeigt haben, dass sie ein von den Mitgliedstaaten genehmigtes Rückverfolgbarkeitssystem anwenden, damit die Bestandteile jedes einzelnen Haifischs identifiziert werden können.
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 3
(3)  Schiffen, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, ist es untersagt, nach Abtrennen der Haifischflossen auf See die ausgenommenen Teile der übriggebliebenen Haifischkörper ins Meer zurückzuwerfen. Die abgetrennten Haifischflossen müssen zusammen mit dem entsprechenden Gewicht der übrigen Haifischteile an Bord mitgeführt, angelandet oder umgeladen werden.
(3)  Schiffen, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, ist es untersagt, nach Entfernen des Kopfes und Abtrennen der Haifischflossen auf See die ausgenommenen Teile der übriggebliebenen Haifischkörper ins Meer zurückzuwerfen. Die abgetrennten Haifischflossen müssen zusammen mit dem entsprechenden Gewicht der übrigen Haifischteile an Bord mitgeführt, angelandet oder umgeladen werden, oder es muss ein Nachweis mitgeführt werden, dass die jeweiligen fehlenden Teile vermarktet wurden, je nachdem, was zutrifft.
Abänderung 13
Artikel 4 Absatz 4
(4)  Alle Haifischflossen und übrigen Haifischteile an Bord eines Schiffes werden gleichzeitig umgeladen oder angelandet.
(4)  Alle Haifischflossen und übrigen Haifischteile an Bord eines Schiffes werden entweder gleichzeitig oder getrennt in verschiedenen Häfen umgeladen oder angelandet.
Abänderung 14
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 gilt, dass das Gewicht der Haifischflossen höchstens 5 % des Gesamtgewichts der übrigen ausgenommenen Haifischteile betragen darf.
(1)  Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 gilt, dass das Gewicht der Haifischflossen höchstens 5 % des Lebendgewichts betragen darf, ausgenommen im Fall des Blauhais (Prionace glauca), in dem dieses Gewicht 6% betragen darf.
Abänderung 15
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Die Kapitäne der Schiffe, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, führen Buch über das Gewicht der Haifischflossen und der übrigen ausgenommenen Haifischteile, die an Bord mitgeführt, umgeladen oder angelandet werden.
(2)  Zusätzlich zu den Erfordernissen der Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 führen die Kapitäne der Schiffe, die im Besitz einer gültigen speziellen Fangerlaubnis sind, Buch über das Gewicht der Haifischflossen und der übrigen ausgenommenen Haifischteile, die an Bord mitgeführt, umgeladen oder angelandet werden.
Abänderung 29
Artikel 5a (neu)
Artikel 5a
Aufzeichnungen über mitgeführte und zurückgeworfene Haifischflossen
Alle Schiffe tragen nach Arten aufgeschlüsselte Angaben über das Gewicht der Haifischflossen, die an Bord mitgeführt, umgeladen, angelandet oder als Beifänge ins Meer zurückgeworfen wurden, in das Logbuch ein.
Abänderung 16
Artikel 5b (neu)
Artikel 5b
Überprüfung und Berichterstattung
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden auf der Grundlage verbesserter Fangdaten und Kontrollberichte überprüft. In der Folge wird den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ein Bericht vorgelegt.

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 121.

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