Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (KOM(2002) 213 – C5&nbhy;0262/2002 – 2002/0100(CNS))
(1a) Änderungen am derzeitigen Statut schließen einen Übergangszeitraum ein, weshalb es wichtig ist, schnelle und transparente Übergangsmechanismen zum neuen System unter Beibehaltung der bereits erworbenen Ansprüche von Beamten zu gewährleisten.
(1b) Das neue Laufbahnsystem bringt eine Neueinstufung der Beamten mit sich, die eine umfassende Überarbeitung der Stellenbeschreibungen sowie der Stellen und Berufe in den Gemeinschaftsinstitutionen erforderlich macht.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 2a (neu)
(2a) Die derzeitige Situation, in der auf die Versorgungsbezüge je nach Wohnsitz des Versorgungsempfängers ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, führt zu:
a) einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da alle Beamten gleiche Beiträge abführen und gleichen Beiträgen gleiche Versorgungsbezüge entsprechen müssen;
b) einer Verletzung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, deren Wahrnehmung erschwert wird, wenn die Versorgungsbezüge je nach Wohnort variieren; und
c) einer Verteuerung des Systems, da für die Berechnung der Versorgungsbezüge und die Überprüfung des tatsächlichen Wohnsitzes zwecks Vermeidung von Betrugsfällen mehr Bürokratie erforderlich ist.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 2b (neu)
(2b) Anstatt einen neuen Berichtigungskoeffizienten einzuführen, der ausschließlich auf die Versorgungsempfänger Anwendung findet und eine deutliche Senkung der Versorgungsbezüge zur Folge hat, ist es folglich angebracht, jeden Berichtigungskoeffizienten der Versorgungsbezüge aufgrund des Wohnsitzes des Versorgungsempfängers zu streichen.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 2c (neu)
(2c) Die Einbeziehung der "Methode" zur Anpassung der Gehälter, das System zur Planung der Beförderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und die Versorgungsregelung stellen eine angemessene und vernünftige Gegenleistung zur Verringerung der Erhöhungen nach Dienstaltersstufen und der Rationalisierung der Zulagen und Vergütungen dar und sind somit als fester Bestandteil des Reformpakets anzusehen.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 2d (neu)
(2d) Ein ausgewogenes Gesamtpaket im Hinblick auf Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge ist unabdingbar, damit die Arbeitsplätze in einem unabhängigen und ständigen europäischen öffentlichen Dienst für die besten Bewerber attraktiv sind.
Abänderung 6 ERWÄGUNG 2e (neu)
(2e) Der Beamte verhält sich unparteilich und im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere wenn er Entscheidungen zu treffen hat, die mit einem Ermessensspielraum verbunden sind.
Abänderung 7 ANHANG I NUMMER 3 Artikel 1b (Statut)
Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden
Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden
– der Wirtschafts- und Sozialausschuss,
– der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,
– der Ausschuss der Regionen,
– der Ausschuss der Regionen,
– der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union
– der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union
– der Europäische Datenschutzbeauftragte und
– der Europäische Datenschutzbeauftragte und
– die Gemeinschaftseinrichtungen, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (nachstehend "Agenturen" genannt),
– die Gemeinschaftseinrichtungen, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (nachstehend "Agenturen" genannt),
für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt.
für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt.
Das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften wird in die Auswahlverfahren dieser Organe einbezogen, damit gewährleistet ist, dass, vor allem im Fall der Agenturen, gleiche Standards angewandt werden.
Abänderung 8 ANHANG I NUMMER 3 Artikel 1b Absatz 2a (neu) (Statut)
Auf Antrag der Organe kann das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften veranlasst werden, bei der Organisation interner Auswahlverfahren die notwendige technische Unterstützung zu leisten.
Abänderung 9 ANHANG I NUMMER 3 Artikel 1b Absatz 2b (neu) (Statut)
Das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften kann an den zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zur Unterstützung der Fraktionen im Europäischen Parlament veranstalteten Auswahlverfahren teilnehmen, um die Anwendung der auch für das ständige Personal geltenden Standards zu gewährleisten.
Abänderung 10 ANHANG I NUMMER 5 BUCHSTABE a Artikel 1d Absatz 1 Unterabsatz 1 (Statut)
(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauungen, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.
(1) Bei der Anwendung dieses Statuts sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.
Abänderung 11 ANHANG I NUMMER 7 BUCHSTABE c Artikel 2 Absatz 2 (Statut)
(2) Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen worden sind."
(2) Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen worden sind, allerdings können Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Einstufung, Versetzung oder Bestrafung von Beamten oder Bediensteten jedes Organs weder einem anderen Organ noch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen werden.
Abänderung 12 ANHANG I NUMMER 8 Artikel 5 Absatz 2a (neu) (Statut)
(2a) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sowie nach Anhörung des Statusbeirats können einzelne Organe mit besonderem Bedarf eine Funktionsgruppe ADL bilden, die zehn Besoldungsgruppen für Bedienste, die mit Aufgaben im Sprachendienst (Übersetzen und Dolmetschen) beauftragt sind, umfasst.
Abänderung 13 ANHANG I NUMMER 8 Artikel 5 Absatz 2b (neu) (Statut)
(2b) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sowie nach Anhörung des Statusbeirats werden in der Laufbahn AST 1 bis AST 3 Dienstposten für besondere Aufgaben geschaffen, die von dem jeweiligen Organ festgelegt werden.
Abänderung 14 ANHANG I NUMMER 8 Artikel 5 Absatz 3 (Statut)
(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
a) Funktionsgruppe AST
a) Funktionsgruppe AST
– postsekundarer Bildungsabschluss, oder
– postsekundarer Bildungsabschluss, oder
– Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
– Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung
– gleichwertige Berufserfahrung;
b) Funktionsgruppe AD
b) Funktionsgruppen AD und ADL
– Universitätsabschluss nach mindestens dreijährigem Studiengang und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder ein weiteres Studienjahr oder
– Universitätsabschluss nach mindestens dreijährigem Studiengang und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder ein weiteres Studienjahr.
– gleichwertige Berufserfahrung.
Abänderung 15 ANHANG I NUMMER 8 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe ba (neu) (Statut)
ba)Aufgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b
– sekundarer Bildungsabschluss oder
– gleichwertige Berufserfahrung.
Abänderung 16 ANHANG I NUMMER 10 BUCHSTABE -a (neu) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe -a (neu) (Statut)
-a)In Absatz 1 wird vor Buchstabe a folgender neuer Buchstabe eingefügt:
"-a) bei jeder Anstellungsbehörde:
– eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird;"
Abänderung 63 ANHANG I NUMMER 15 Artikel 12a (Statut)
(1) Jeder Beamte enthält sich jeder Form von schikanösem Verhalten und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
(1) Jeder Beamte enthält sich jeder in den folgenden Absätzen beschriebenen Form von Belästigung am Arbeitsplatz.
(2) Als schikanös gilt ein Verhalten, das sich über einen längeren Zeitraum wiederholt oder sich systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten niederschlägt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
(2) "Schikanöses Verhalten": ein Verhalten, das sich über einen längeren Zeitraum wiederholt oder sich systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten niederschlägt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
(3) Sexuelle Belästigung ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämenden Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Artikel 1d Absatz 1 behandelt.
(3) "Belästigung aufgrund des Geschlechts": wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person erfolgen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3a) "Sexuelle Belästigung": jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
(3b) Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Artikel 1d Absatz 1 und sind daher verboten.
Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung.
Abänderung 18 ANHANG I NUMMER 18 Artikel 15 Absatz 2a (neu) (Statut)
(2a) Ein Beamter, dem zu dem genannten Zweck Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt wurde, behält während der Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen.
Abänderung 19 ANHANG I NUMMER 21 Artikel 17a (Statut)
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 und 17 hat ein Beamter, der allein oder mit anderen Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, veröffentlichen oder deren Veröffentlichung veranlassen will, die Anstellungsbehörde im voraus schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Anstellungsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn sie schlüssig nachweisen kann, dass die geplante Veröffentlichung ernstlich geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Die Anstellungsbehörde teilt dem Beamten ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen mit. Ergeht innerhalb der angegeben Frist kein Beschluss, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 und 17 hat ein Beamter, der allein oder mit anderen Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, veröffentlichen oder deren Veröffentlichung veranlassen will, die Anstellungsbehörde im voraus zu informieren.
Abänderung 20 ANHANG I NUMMER 26 Artikel 22c (Statut)
Der Schutz gemäß Artikel 22b lässt die aufgrund der maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wirksame persönliche Haftung der Beamten, die Informationen weitergegeben haben, unberührt."
Der Schutz gemäß den Artikeln 22a und 22b lässt die aufgrund der anzuwendenden einzelstaatlichen Strafrechtsvorschriften bzw. der Vorschriften über die außervertragliche Haftung (Straftat, unerlaubte Handlung) wirksame persönliche Haftung der Beamten, die Informationen weitergegeben haben, unberührt. Die Organe können gegebenenfalls beschließen, einem Beamten, gegen den vorsätzlich falsche Beschuldigungen erhoben wurden, eine Entschädigung für finanzielle und/oder andere Verluste zu zahlen.
In jedem Fall werden Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn böswillig Informationen gemäß Artikel 22a und/oder 22b weitergegeben oder mitgeteilt werden.
Abänderung 21 ANHANG I NUMMER 28 Artikel 24a (Statut)
28. Die beiden letzten Unterabsätze von Artikel 24 werden zum neuen Artikel 24a.
28. Die beiden letzten Unterabsätze von Artikel 24 werden zum neuen Artikel 24a, der folgende Fassung erhält:
"Sie bemühen sich um die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellenvereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht. Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn kann diese Fortbildung berücksichtigt werden."
Abänderung 22 ANHANG I NUMMER 30 Artikel 25 Absatz 3 (Statut)
30. In Artikel 25 Absatz 3 wird die Wortfolge "unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht" ersetzt durch die Wortfolge "dem Personal des Organs, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht.
30. In Artikel 25 Absatz 3 wird die Wortfolge "unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht" ersetzt durch die Wortfolge "dem Personal des Organs, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht.
Abänderung 23 ANHANG I NUMMER 31 BUCHSTABE b Artikel 26 Absatz 4 (Statut)
b) In Absatz 4 werden am Satzende die Wörter "des Beamten enthalten " ersetzt durch die Wortfolge:
b) In Absatz 4 werden am Satzende die Wörter "des Beamten enthalten " ersetzt durch die Wortfolge:
", die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten, sofern sie nicht vom Beamten selbst vorgelegt oder gebilligt wurden."
", die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten."
Abänderung 24 ANHANG I NUMMER 31 BUCHSTABE c Artikel 26 Absatz 6 (Statut)
c) Am Ende von Absatz 6 wird die folgende Wortfolge angefügt: "und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen."
c) Am Ende von Absatz 6 wird die folgende Wortfolge angefügt: "und eine Kopie davon anzufertigen."
Abänderung 25 ANHANG I NUMMER 34 BUCHSTABE aa (neu) Artikel 29 Absatz 1a (neu) (Statut)
aa)Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i muss die Anstellungsbehörde, und abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Anstellungsbehörde, die Möglichkeit prüfen, eine freie Beamtenstelle durch die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen oder einer Gruppe im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu besetzen, vorausgesetzt dass dieser an einem Auswahlverfahren gemäß Artikel 1b Absatz 2b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erfolgreich teilgenommen hat und als Bediensteter auf Zeit bereits mindestens sieben Jahre tätig war."
Abänderung 26 ANHANG I NUMMER 35 Artikel 31 Absatz 2 (Statut)
(2) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt.
(2) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können Beamte in eine Besoldungsgruppe bis zu AD 11 eingestellt werden, sofern sie eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Der Anteil der in diese Besoldungsgruppen eingestellten Personen darf nicht höher liegen als 5 % der frei werdenden oder neu geschaffenen Stellen.
Abänderung 27 ANHANG I NUMMER 42 BUCHSTABEN b und ba (neu) Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 6 und 7 (Statut)
b) In Unterabsatz 6 werden nach "Berichtigungskoeffizienten" die Wörter "für die Versorgungsbezüge" eingefügt.
b) In Unterabsatz 6 wird der Text nach "Berichtigungskoeffizienten" durch die Wörter "100 unabhängig davon, ob der Empfänger seinen Wohnsitz in einem Land innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaften nimmt" ersetzt.
ba)Unterabsatz 7 wird gestrichen.
Abänderung 28 ANHANG I NUMMER 45 Artikel 44 Absatz 2 (Statut)
Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, steigt er, sobald die Ernennung wirksam wird, in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Ist die Erhöhung niedriger oder befindet sich der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits in der letzten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, so erhält er bis zum Wirksamwerden seiner nächsten Beförderung eine Zulage zu seinem Grundgehalt, die eine Erhöhung sicherstellt.
Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Abteilungsleiter, Anweisungsbefugten, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, steigt er, sobald die Ernennung wirksam wird, in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Ist die Erhöhung niedriger oder befindet sich der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits in der letzten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, so erhält er bis zum Wirksamwerden seiner nächsten Beförderung eine Zulage zu seinem Grundgehalt, die eine Erhöhung sicherstellt.
Abänderung 29 ANHANG I NUMMER 46 Artikel 45a Absatz 1 (Statut)
(1) Ab der Besoldungsgruppe 5 hat ein Beamter, der der Funktionsgruppe AST angehört, im Wege der Versetzung gemäß Artikel 29 Zugang zur Funktionsgruppe AD, sofern er mit Erfolg eine Reihe von Ausbildungsgängen auf höherem Niveau abgeschlossen hat, die gewährleisten, dass er ein Artikel 5 Absatz 3 entsprechendes Niveau erreicht hat. Die Organe erlassen allgemeine Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Fortbildung und die Versetzung. Diese Durchführungsvorschriften tragen der Laufbahnentwicklung Rechnung.
(1) Ab der Besoldungsgruppe 5 hat ein Beamter, der der Funktionsgruppe AST angehört, im Wege der Versetzung gemäß Artikel 29 Zugang zur Funktionsgruppe AD, sofern er mit Erfolg eine Reihe von Ausbildungsgängen auf höherem Niveau abgeschlossen hat, die gewährleisten, dass er ein Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b entsprechendes Niveau erreicht hat. Die Organe erlassen allgemeine Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Fortbildung und die Versetzung. Diese Durchführungsvorschriften tragen der Laufbahnentwicklung Rechnung.
Abänderung 30 ANHANG I NUMMER 46 Artikel 45a Absatz 2a (neu) (Statut)
(2a) Das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften legt die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 fest, insbesondere was die Anforderung in Bezug auf die Hochschulbildung betrifft.
Abänderung 33 ANHANG I NUMMER 61 Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu) (Statut)
Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte arbeitsfähig ist, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem Datum der Kontrolle als unbefugt.
Abänderung 34 ANHANG I NUMMER 61 Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu) (Statut)
Befindet der unabhängige Arzt, dass der Beamte fähig ist, den Dienst wieder aufzunehmen, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem Datum der Untersuchung als unbefugt. Liegt kein solcher Befund vor, so gilt sein Fernbleiben ab dem 13. Tag des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst ohne ärztliche Bescheinigung als unbefugt.
Abänderung 35 ANHANG I NUMMER 61 Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1a (neu) (Statut)
Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 auf den Jahresurlaub des betreffenden Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Abänderung 36 ANHANG I NUMMER 75 BUCHSTABE a ZIFFERN i und ia (neu) Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 (Statut)
i) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält die folgende Fassung:
-Das Wort "Sie" wird durch die Wörter "Die Versorgungsbezüge" ersetzt.
"Unabhängig von dem Land, in dem der Empfänger der Versorgungsbezüge seinen Wohnsitz hat, findet der Berichtigungskoeffizient 100 Anwendung."
-Zwischen dem Wort "Berichtigungskoeffizienten" und der Wortfolge ", der für das Land" wird der Ausdruck "für die Versorgungsbezüge" eingefügt.
-Zwischen den Wörtern "seinen" und "Wohnsitz" wird das Wort "ersten" eingefügt.
-Folgender Satz wird angefügt: "Die betreffenden Berichtigungskoeffizienten werden nach den in Anhang XI vorgesehenen Modalitäten festgesetzt."
ia)Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Abänderung 37 ANHANG I NUMMER 89 Anhang I Punkt A (Statut)
Vorschlag der Kommission
A. Grundamtsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts.
Funktionsgruppe AD
Funktionsgruppe AST
Generaldirektor
AD 16
Direktor/Generaldirektor
AD 15
Administrator/Wissenschaftlicher Administrator/Administrator im Sprachendienst/ Referatsleiter/Direktor
AD 14
Administrator/Wissenschaftlicher Administrator/Administrator im Sprachendienst/ Referatsleiter
AD 13
"
AD 12
"
AD 11
AST 11
Assistent/Wissenschaftlicher Assistent
"
AD 10
AST 10
"
"
AD 9
AST 9
"
Administrator/Wissenschaftlicher Administrator/Administrator im Sprachendienst
AD 8
AST 8
"
"
AD 7
AST 7
"
"
AD 6
AST 6
"
"
AD 5
AST 5
"
AST 4
"
AST 3
"
AST 2
"
AST 1
"
Änderungen des Parlaments
A. Grundamtsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts.
Funktionsgruppen AD und ADL
Funktionsgruppe AST
Generaldirektor
AD 16
Direktor/Generaldirektor
AD 15
Hauptverwaltungsrat/Wissenschaftlicher Hauptverwaltungsrat/Hauptverwaltungsrat im Sprachendienst/ Referatsleiter/Abteilungsleiter/Anweisungsbefugter/Direktor
AD 14/ADL 14
Hauptverwaltungsrat/Wissenschaftlicher Hauptverwaltungsrat/Hauptübersetzer/Hauptdolmetscher/ Referatsleiter/Abteilungsleiter/Abteilungsleiter einer Sprachabteilung/Anweisungsbefugter
Abänderung 38 ANHANG I NUMMER 90 BUCHSTABE g Anhang II Abschnitt 6 Artikel 12 Absatz 1 (Statut)
Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung bestellt, und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.
Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung bestellt, und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.
Abänderung 39 ANHANG I NUMMER 96 BUCHSTABE a ZIFFER iii Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c (Statut)
c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern
c) der Beamte, der eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die von der Anstellungsbehörde anerkannt wird; das Organ erkennt eine solche Partnerschaft an, wenn das Paar ein offizielles Dokument oder eine Eintragung eines Mitgliedstaates vorlegt, in dem die Partnerschaft bestätigt wird, oder mangels eines solchen Dokuments oder Eintragung zur Zufriedenheit der Anstellungsbehörde nachweist, dass seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht;
- das Paar ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Rechtsdokument vorlegt, das die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,
- kein Partner eine eheliche oder eine andere nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist,
- zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Eltern, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Bruder und Schwester, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und Schwiegertöchter bzw. -söhne,
- das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine legale Ehe schließen kann; für die Zwecke dieses Gedankenstrichs gilt, dass ein Paar dann eine legale Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;
Abänderung 40 ANHANG I NUMMER 96 BUCHSTABE l Anhang VII Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu) (Statut)
Das Tagegeld wird einmal jährlich auf der Grundlage des HORECA-Indexes, der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, angepasst.
Abänderung 41 Anhang I NUMMER 97 Buchstabe h ZIFFERN i und ii) Anhang VII Artikel 11 Absatz 2 (Statut)
i) In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge
i) In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge
"kann nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen."
"kann nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen."
ersetzt durch:
ersetzt durch:
"kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt erwirbt, den versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert."
"kann zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt erwirbt, den versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert."
ii) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
ii) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
- das Wort "bestimmt" wird durch das Wort "legt" ersetzt, und vor der Wortfolge "die Anzahl" wird die Wortfolge "mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen" und nach dem Wort "Dienstjahre" das Wort "fest" eingefügt;
- das Wort "bestimmt" wird durch das Wort "legt" ersetzt, und vor der Wortfolge "die Anzahl" wird die Wortfolge "mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen" und nach dem Wort "Dienstjahre" das Wort "fest" eingefügt;
- die Wörter "unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist," werden durch die Wörter "unter Berücksichtigung des Grundgehalts und des Alters zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung" ersetzt;
- die Wörter "unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist," werden durch die Wörter "unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe bei der Einstellung als Bediensteter auf Zeit bzw. als Beamter, des Grundgehalts entsprechend dieser Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und des Alters zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung" ersetzt;
- die Wörter "nach seiner eigenen Regelung" werden durch die Wörter "gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften" ersetzt;
- die Wörter "nach seiner eigenen Regelung" werden durch die Wörter "gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften" ersetzt;
- die Wörter "unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts"
- die Wörter "unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts"
werden ersetzt durch die Wörter
werden ersetzt durch die Wörter
"unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung".
"unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung".
Abänderung 42 ANHANG I NUMMER 98 Anhang IX Abschnitt 1 Artikel 2 Absatz 2 (Statut)
(2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betroffenen über das Ende der Untersuchung und händigt ihm vorbehaltlich des Schutzes der legitimen Interessen Dritter auf Verlangen die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts und sämtliche Unterlagen aus, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.
(2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betroffenen über das Ende der Untersuchung und händigt ihm vorbehaltlich des Schutzes der legitimen Interessen Dritter die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts und auf Verlangen sämtliche Unterlagen aus, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.
Abänderung 43 ANHANG I NUMMER 98 Anhang IX Abschnitt 2 Artikel 4 Absatz 1 (Statut)
(1) In jedem Organ wird ein Disziplinarrat, im folgenden als "Rat" bezeichnet, eingerichtet.
(1) In jedem Organ wird ein Disziplinarrat, im folgenden als "Rat" bezeichnet, eingerichtet. Das Organ sorgt bei der Zusammensetzung des Rates dafür, dass ihm ein organfremdes Mitglied angehört, um so vollkommene Unabhängigkeit zu garantieren.
Abänderung 44 ANHANG I NUMMER 98 Anhang IX Abschnitt 5 Artikel 14 Absatz 1 (Statut)
(1) Der beschuldigte Beamte wird vom Rat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm gewählten Vertreter. Außerdem kann er Zeugen benennen.
(1) Der beschuldigte Beamte wird vom Rat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm gewählten Vertreter. Außerdem kann er Zeugen benennen. Wenn aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hervorgeht, dass der betreffende Beamte persönlich betroffen ist, kann der Rat eine Anhörung der Untersuchungssachverständigen des OLAF vornehmen.
Abänderung 45 ANHANG I NUMMER 100 Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Spiegelstrich 2 (Statut)
– der von den Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien festgelegt wird.
entfällt
Abänderung 46 ANHANG I NUMMER 100 Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 (Statut)
(5)Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt.
entfällt
Abänderung 47 ANHANG I NUMMER 100 Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 2 (Statut)
– die von den Europäischen Gemeinschaften in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge
entfällt
Abänderung 48 ANHANG I NUMMER 102 Anhang XIII Abschnitt 2 Artikel 12a (neu) (Statut)
Artikel 12a
Das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften kann von der Anstellungsbehörde gebeten werden zu bestätigen, dass ein Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zur Unterstützung der Fraktionen im Europäischen Parlament, das vor dem (Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung) abgeschlossen wurde, den Anforderungen von Artikel 1b Absatz 2b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genügt.
Abänderung 49 ANHANG I NUMMER 102 Anhang XIII Abschnitt 4 Artikel 20 (Statut)
Artikel 20 Vom [1.1.2004] bis zum [31.12.2007] erhält Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts folgende Fassung:
entfällt
"Die Angleichung der Versorgungsbezüge erfolgt anhand des Mittelwerts aus dem Berichtigungskoeffizienten für Dienstbezüge und dem in Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten für Versorgungsbezüge, der für den Mitgliedstaat gilt, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Mittelwert wird nach Maßgabe der in folgender Tabelle angegebenen Gewichte berechnet:
Ab dem [1.1.2004] [1.1.2005] [1.1.2006] [1.1.2007] [1.1.2008] % 80%Dienstbez. 20%Vers.-bez. 60%Dienstbez. 40%Vers.-bez. 40%Dienstbez. 60%Vers.-bez. 20%Dienstbez. 80%Vers.-bez. 100 % Versorgungsbezüge
Bei Änderung mindestens eines Koeffizienten wird die entsprechende Änderung des Mittelwerts zum selben Zeitpunkt wirksam."
Abänderung 58 ANHANG II NUMMER 4 Artikel 3a Absatz 2a (neu) (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
(2a) Abweichend von Artikel 1 gilt Titel IV Kapitel 1 bis 2 und 6 bis 6b für von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eingestellte parlamentarische Assistenten. Diese Bediensteten erhalten ihre Bezüge aus Mitteln, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden. Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsbestimmungen.
Abänderung 50 ANHANG II NUMMER 17 Artikel 39 Absatz 2a (neu) (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
(2a) Abweichend von Artikel 77 des Statuts der Beamten kann Anhang VIII Artikel 9 letzter Absatz des Satuts der Beamten auf einen Bediensteten auf Zeit, der gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienste der Europäischen Gemeinschaften angestellt ist, um eine Fraktion im Europäischen Parlament zu unterstützen, angewandt werden,
- der mindestens fünf Dienstjahre abgeleistet hat,
- vorbehaltlich der Bestimmung, dass das Ruhegehalt 100% des Existenzminimums nicht unterschreiten darf.
Abänderung 51 ANHANG II NUMMER 21 Artikel 48 Absätze 1a und 1b (neu) (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
(1a) Artikel 50 des Statuts der Beamten gilt analog für Bedienstete auf Zeit, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Beschäftigungsbedingungen angestellt sind, um eine Fraktion im Europäischen Parlament zu unterstützen.
(1b) Artikel 41 Absatz 3, mit Ausnahme des Unterabsatzes 2, gilt analog für Bedienstete auf Zeit, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften angestellt sind, um eine Fraktion im Europäischen Parlament zu unterstützen, für höchstens ein Jahr, wenn die Fraktion von Stellenstreichungen betroffen ist.
Abänderung 52 ANHANG II NUMMER 34 Titel IV Kapitel 1 Artikel 79 (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
Verträge mit Vertragsbediensteten werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre abgeschlossen. Sie können einmal auf bestimmte Dauer, höchstens aber um fünf Jahre verlängert werden. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in Funktionsgruppe I insgesamt mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate umfassen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.
Beschäftigungsverträge mit Vertragsbediensteten werden auf bestimmte Dauer für höchstens fünf Jahre abgeschlossen. Sie können auf bestimmte Dauer, höchstens aber um fünf Jahre verlängert werden. Jede weitere Verlängerung in der Laufbahngruppe der Vertragsbediensteten erfolgt auf unbestimmte Dauer, wenn mehr als zehn Dienstjahre geleistet wurden.
Innerhalb der Institutionen sollen die Vertragsbediensteten langfristig die Beamten der Laufbahngruppe "D" ersetzen. In den Vertretungen und Delegationen der Kommission, den Agenturen, den Exekutivagenturen und anderen durch einen spezifischen Rechtsakt geschaffenen Einrichtungen können bis zu zwei Drittel des Personals auf allen Ebenen eingestellt werden, soweit keine leitenden Aufgaben wahrzunehmen sind.
Abänderung 59 ANHANG II NUMMER 34 Titel IV Kapitel 1 Artikel 79a (neu) (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
Artikel 79a
Abweichend von diesem Titel richten sich die Regelungen für die Einstellung und die Dauer der Verträge für parlamentarische Assistenten nach den in Artikel 3a Absatz 2a erwähnten Durchführungsbestimmungen.
Abänderung 53 ANHANG II NUMMER 34 Titel IV Kapitel 1 Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppen eingewiesen.
Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt.
Abänderung 74 ANHANG II NUMMER 34 Titel IV Kapitel 3 Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt;von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist oder Drittstaatsangehöriger mit ständigem Aufenthaltsrecht in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt;
Abänderung 54 ANHANG II NUMMER 34 Titel IV Kapitel 3 Artikel 84 Absatz 1 (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
(1) Ein Vertragsbediensteter, der der Funktionsgruppe I angehört, muss eine Probezeit während der ersten sechs Monate seiner Dienstzeit ableisten, ein Beamter, der einer der anderen Funktionsgruppen angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit.
(1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird, muss eine Probezeit während der ersten sechs Monate seiner Dienstzeit ableisten.
Abänderung 55 ANHANG II NUMMER 34 Titel IV Kapitel 6 Abschnitt A Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2a (neu) (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
Keinem ehemaligen Vertragsbediensteten dürfen durch einander widersprechende Regelungen oder administrative Probleme, die sich durch Unterschiede oder abweichende Regelungen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und diesen Vorschriften ergeben, Nachteile irgendeiner Art erwachsen.