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Verfahren : 2003/2531(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B5-0192/2003

Eingereichte Texte :

B5-0192/2003

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2003)0129

Angenommene Texte
PDF 111kWORD 27k
Donnerstag, 27. März 2003 - Brüssel
Umstellung der im Rahmen des Fischereiabkommens mit Marokko operierenden Flotte
P5_TA(2003)0129B5-0192/2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Das Europäische Parlament,

A.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Nizza nach der Nichtverlängerung des Fischereiabkommens EG-Marokko ein spezifisches Aktionsprogramm für die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte gefordert hat, die im Rahmen dieses Abkommens tätig war,

B.   in der Erwägung, dass es bereits in seinem Standpunkt vom 15. November 2001(1) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren(2), auf die mangelnde Flexibilität des Vorschlags für eine Verordnung und mögliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten, auf die seine Durchführung in den vorgesehenen Fristen stoßen könnte, hingewiesen hat, und in der Erwägung, dass der Rat den Vorschlag kaum abgeändert hat,

C.   in der Erwägung, dass es insbesondere bei der Durchführung der sozioökonomischen Maßnahmen aufgrund der obligatorischen Kopplung dieser Maßnahmen an das Abwracken und/oder die Gründung gemischter Gesellschaften, insbesondere was die individuelle Prämie von 12 000 EUR betrifft, zu Schwierigkeiten gekommen ist,

D.   in der Erwägung, dass die Aufhebung oder flexiblere Gestaltung dieser obligatorischen Kopplung ermöglichen würde, dass eine große Zahl von Fischern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben und die individuelle Prämie nicht beantragen konnten – sei es, weil das betreffende Schiff nicht abgewrackt wurde, sondern in einem anderen Fanggrund eingesetzt wird, sei es, weil die Abwrackung und deren Zertifizierung noch andauert – , einen Anspruch auf diese Prämie hätte,

E.   in der Erwägung, dass das in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(3) genannte Erfordernis der zeitanteiligen Rückzahlung der Prämien von 12 000 EUR an die Einzigartigkeit der spezifischen Aktion anzupassen ist, so dass die Arbeitslosigkeit der Besatzungsmitglieder ab 1. Januar 2002 angerechnet werden kann,

1.   fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001(4) vorzulegen, durch den die angesprochenen Durchführungsprobleme gelöst werden;

2.   fordert die Kommission auf, die Durchführungsfristen, wie sie derzeit gelten und in der genannten Verordnung vorgesehen sind, flexibler zu gestalten und ausreichend zu verlängern, um zu verhindern, dass die Verbesserungen, die eingeführt werden sollen, möglicherweise durch die Dauer des für die Änderungen erforderlichen Legislativverfahrens hinfällig werden;

3.   fordert die Kommission auf, die Änderung des Erfordernisses der zeitanteiligen Rückzahlung der Prämien von 12 000 EUR vorzuschlagen, so dass die Frist für die Berechnung der zwölfmonatigen Arbeitslosigkeit der Besatzungsmitglieder am 1. Januar 2002 beginnt;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 534.
(2) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 266.
(3) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.
(4) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S.17.

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