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Verfahren : 2002/0298(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0266/2003

Eingereichte Texte :

A5-0266/2003

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/09/2003 - 15

Angenommene Texte :

P5_TA(2003)0352

Angenommene Texte
PDF 317kWORD 35k
Dienstag, 2. September 2003 - Straßburg
Ausschusswesen und Durchführungsbefugnisse der Kommission *
P5_TA(2003)0352A5-0266/2003

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2002) 719 – C5&nbhy;0002/2003 – 2002/0298(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 719)(1),

–   gestützt auf Artikel 202 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5&nbhy;0002/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5&nbhy;0128/2003),

–   in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5&nbhy;0266/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 2
(2)  Die gegenwärtige Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zeigt, dass die Rechtsakte zunehmend ergänzende Vorschriften erfordern, deren Grundzüge und technische Einzelheiten auf der Basis angemessener Analysen und Gutachten und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens festgelegt werden müssen. In dem Maße, wie der Gesetzgeber aufgrund dieser Entwicklung umfangreichere Befugnisse an die Kommission überträgt, muss er auch Stellung zu den Maßnahmen nehmen können, die die Kommission anzunehmen beabsichtigt.
(2)  Die gegenwärtige Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zeigt, dass die Rechtsakte zunehmend ergänzende Vorschriften erfordern, deren Grundzüge und technische Einzelheiten auf der Basis angemessener Analysen und Gutachten und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens festgelegt werden müssen. In dem Maße, wie der Gesetzgeber aufgrund dieser Entwicklung umfangreichere Befugnisse an die Kommission überträgt, muss er auch gemäß der Vereinbarung1 zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG über alle Informationen zu den Maßnahmen, die die Kommission anzunehmen beabsichtigt, und über ein Mitspracherecht verfügen.
____________
(1)  ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 6
(6)  In diesen Fällen soll es das Regelungsverfahren zum einen der Kommission ermöglichen, – nachdem sie die Stellungnahme des Ausschusses der mitgliedstaatlichen Vertreter eingeholt hat – voll und ganz die Verantwortung für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen zu übernehmen; zum anderen sollen Europäisches Parlament und Rat in die Lage versetzt werden, die Ausübung der Exekutivfunktion zu kontrollieren. Kommt es dann zu keiner Einigung zwischen Kommission und Gesetzgeber, so muss die Kommission je nach Sachlage entweder einen Vorschlag nach Artikel 251 unterbreiten oder ihren ursprünglichen, eventuell geänderten Entwurf annehmen.
(6)  In diesen Fällen soll es das Regelungsverfahren zum einen der Kommission ermöglichen, – nachdem sie die Stellungnahme des Ausschusses der mitgliedstaatlichen Vertreter eingeholt hat – voll und ganz die Verantwortung für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen zu übernehmen; zum anderen sollen Europäisches Parlament und Rat in die Lage versetzt werden, die Ausübung der Exekutivfunktion zu kontrollieren. Kommt es dann zu keiner Einigung zwischen Kommission und Gesetzgeber, so muss es der Kommission je nach Sachlage und unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates möglich sein, entweder einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorzulegen, den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf zusammen mit einer entsprechenden Erklärung anzunehmen, ihn zu ändern oder ihren Entwurf zurückzuziehen.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 9a (neu)
(9a) Die Durchführung dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die die Kommission im Bereich der Rechtsvorschriften für Wertpapiere eingegangen ist, insbesondere unbeschadet der feierlichen Erklärung, die die Kommission am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament abgegeben hat, und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments.
Abänderung 4
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 3 (Beschluss 1999/468/EG)
2.  In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "unbeschadet des Artikels 8" gestrichen.
2.  In Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "unbeschadet des Artikels 8" gestrichen.
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)
Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 (Beschluss 1999/468/EG)
3a. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(6) Der Rat kann innerhalb einer Frist, die in jedem Basisrechtsakt festzulegen ist, die aber keinesfalls drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden."
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 5a Absatz 5 (Beschluss 1999/468/EG)
(5)  Macht das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb eines Monats nach Übermittlung des endgültigen Kommissionsentwurfs oder gegebenenfalls innerhalb der um einen weiteren Monat verlängerten Frist Einwände geltend, so zieht die Kommission ihren Entwurf zurück und legt einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags vor, oder sie erlässt die vorgesehene Maßnahme, nachdem sie ihren Entwurf eventuell unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände geändert hat.
(5)  Macht das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb eines Monats nach Übermittlung des endgültigen Kommissionsentwurfs oder gegebenenfalls innerhalb der um einen weiteren Monat verlängerten Frist Einwände geltend, so muss die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates entweder einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf zusammen mit einer entsprechenden Erklärung annehmen, ihn ändern oder ihren Entwurf zurückziehen.
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 5a Absatz 6 (Beschluss 1999/468/EG)
(6)  Lassen sich die Fristen des Regelungsverfahrens aus unabweisbaren Gründen der Dringlichkeit, die in dem Basisrechtsakt genannt sein müssen, nicht einhalten, so kann die Kommission die Durchführungsmaßnahmen erlassen, nachdem der Regelungsausschuss dazu gemäß Absatz 2 Stellung genommen hat. Die Kommission teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung kann das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 vorgesehenen Mehrheit Einwände erheben. In diesem Fall kann die Kommission die angenommene Maßnahme entweder zurückziehen und einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, oder die Maßnahme aufrechterhalten, nachdem sie sie eventuell unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände geändert hat.
(6)  Lassen sich die Fristen des Regelungsverfahrens aus unabweisbaren Gründen der Dringlichkeit, die in dem Basisrechtsakt genannt sein müssen, nicht einhalten, so kann die Kommission die Durchführungsmaßnahmen erlassen, nachdem der Regelungsausschuss dazu gemäß Absatz 2 Stellung genommen hat. Die Kommission teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Innerhalb einer Frist von einem Monat, nach der Übermittlung, die auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates um einen weiteren Monat verlängert werden kann, kann das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit Einwände erheben. In diesem Fall muss die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates entweder – unter vorläufiger Aufrechterhaltung oder Zurückziehung der erlassenen Maßnahmen – einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, die Maßnahmen zusammen mit einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten, sie ändern oder sie endgültig zurückziehen.
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu)
Artikel 6 Buchstabe a (Beschluss 1999/468/EG)
4a. Artikel 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten jeden Beschluss über Schutzmaßnahmen mit. Es kann vorgesehen werden, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nach jeweils festzulegenden Modalitäten konsultiert, bevor sie ihren Beschluss fasst."
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE c
Artikel 7 Absatz 5 (Beschluss 1999/468/EG)
(5)  Die Fundstellen der dem Europäischen Parlament gemäß Absatz 3 übermittelten Dokumente werden in einem von der Kommission erstellten Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht.
(5)  Die dem Europäischen Parlament gemäß Absatz 3 übermittelten Dokumente werden in einem im Jahr 2003 von der Kommission einzurichtenden Register aufgeführt, das über das Internet zugänglich ist.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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